BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 06.02.2026, Zl. 26874759000053|, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Vorverfahren: Der Beschwerdeführer war seit Oktober 2022 im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70% (Lymphknotenmetastasierendes Prostatakarzinom, Pos.Nr. 13.01.04).
Im Jahr 2024 ergab eine Einschätzung ein vorliegendes Lymphknotenmetastasierendes Prostatakarzinom, Pos.Nr. 13.01.04 (70%) und eine Knietotalendoprothese rechts, Pos.Nr. 02.05.18 (20%). Der Gesamtgrad der Behinderung betrug weiterhin 70%.
Gegenständliches Verfahren: In einem Gutachten vom 10.07.2024 wegen eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses stellte die befasste Allgemeinmedizinerin basierend auf der Aktenlage zu Leiden 1 fest, dass beim Beschwerdeführer nur noch ein Zustand nach Prostatakarzinom nach Ablauf der Heilungsbewährung, Zustand nach radikaler Prostatektomie 01/2019, Zustand nach Lymphknotenmetastasen ED 03/2020 ohne Hinweis auf neuerliche sekundäre Aussaat oder weiterhin bestehende Metastasen, unauffälliger PSA-Wert vorliege: Pos.Nr. 13.01.02, 30%.
In einer Stellungnahme zum Parteiengehör wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich beim Lymphknotenmetastierenden Prostatakarzinom um ein chronisches, akutes Krebsleiden handle, das nur durch Hormonblockade im Zaum gehalten werde, das gravierende Nebenwirkungen (Müdigkeit) verursache. Angeschlossen war ein urologischer Befund.
In einer Stellungnahme erhöhte die befasste Allgemeinmedizinerin ihre Einschätzung wegen der Nebenwirkung Müdigkeit auf 40%.
In einer Stellungnahme zum Parteiengehör zur Stellungnahme monierte der Beschwerdeführer, dass im Gutachten vermerkt sei…. Ohne Hinweis auf neuerliche Aussaat oder weiterhin bestehende Metastasen…
Seiner Ansicht nach seien bei ihm wegen der Dauerdiagnose Lymphknotenmetastasen sehr wohl Metastasen vorhanden und könne der PSA-Wert nur mit der Therapie unauffällig gehalten werden.
Die befasste Allgemeinmedizinerin führte dazu aus, dass vom behandelnden Urologen die Lymphknotenmetastasen parailiakal und pararektal mit 26.03.20 (gemeint 2020) festgehalten worden seien. Es liege kein aktueller Befund vor, der weiterhin bestehende Lymphknotenmetastasen dokumentiere.
Mit Bescheid vom 06.02.2026 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass laut dem behandelnden Urologen die Metastasen eine Dauerdiagnose seien. Sollte die Hormonbehandlung unterbrochen werden, würden diese weiterwachsen. Nur dann könne eine neuerliche PSMA-PET Untersuchung durchgeführt werden. Die Feststellung, dass die Lymphknotenmetastasen nicht mehr vorhanden seien, sei nicht korrekt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.
Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht – zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – durchzuführen (VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178).
In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).
Wie im Verfahrensgang dargestellt, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund seiner Prostatakrebserkrankung.
Der Beschwerdeführer war im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 70%. Nunmehr wurde der GdB mit 40% eingeschätzt – dies ohne Untersuchung des Beschwerdeführers.
Darüber hinaus ist für den erkennenden Senat anhand der Aktenlage nicht erkennbar, ob beim Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin Metastasen vorliegen oder nicht. Dem vom behandelnden Urologen verfassten Befundbericht vom 11.12.2025 ist als Dauerdiagnose „PSMA PET-Lymphknotenmetastasen parailikal und pararektal“ zu entnehmen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte die Entscheidung über die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung ohne hinreichende Ermittlungstätigkeiten bzw. hat das SMS bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt:
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde im Verfahren ein urologisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu den unten dargelegten Fragestellungen einzuholen haben.
Folgende Punkte sind zu beurteilen:
1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
- Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen
- Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist
- Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
Es wird zu eruieren und festzustellen sein, ob beim Beschwerdeführer weiterhin Metastasen vorliegen oder nicht.
Unter der Pos.Nr. 13.01.02 sind entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung einzuschätzen. Für den erkennenden Senat ist – als medizinische Laien – nicht klar, ob es sich bei tatsächlichem (Noch-) Vorliegen der Metastasen um „entfernte Malignome“ handelt.
Die Einschätzung des Leidens wird vom zu bestellenden Gutachter schlüssig zu begründen sein.
2. In weiterer Folge hat eine Zusammenfassung mit dem/den weiteren Leiden des Beschwerdeführers zu erfolgen und es ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein und die Behörde im Anschluss zu entscheiden haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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