BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) beschlossen:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) hat am 12.08.2025 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: belangte Behörde) einen Bescheidantrag mit den Worten „Bitte senden Sie mir zudem einen Bescheid SVS für das Jahr 2019“ gestellt.
Am 15.01.2026 brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde ein.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 19.01.2026 gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.08.2025 für das Jahr 2019 dahingehend entschieden, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und als zur Geschäftsführerin bestellte Alleingesellschafterin der kammerzugehörigen „ XXXX GmbH“ der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GVSG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegt. Weiters wurde festgestellt, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung sowie in der Pensionsversicherung jeweils € 690,83 beträgt.
Dieser Bescheid der SVS vom 19.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin am 21.01.2026 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 18.02.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, da sie nicht säumig geworden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 25.02.2026 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. Es erfolgte keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat am 12.08.2025 bei der SVS einen Bescheidantrag mit den Worten „Bitte senden Sie mir zudem einen Bescheid SVS für das Jahr 2019“ gestellt.
Die SVS kam ihrer gesetzlichen Entscheidungspflicht binnen sechs Monaten nach, indem sie mit Bescheid vom 19.01.2026 über den Bescheidantrag der Beschwerdeführerin vom 12.08.2025 entschieden hat. Dieser Bescheid vom 19.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 21.01.2026 zugestellt und somit zu diesem Zeitpunkt erlassen.
Am 15.01.2026 hat die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.
Die Zustellung des Bescheides am 21.01.2026 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein.
Der Sachverhalt ist unstrittig und handelt es sich gegenständlich um die Beurteilung einer Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Beschwerdeführerin hat am 12.08.2025 einen Bescheidantrag gestellt. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde endete demnach mit Ablauf des 12.02.2026. Die belangte Behörde kam ihrer Entscheidungspflicht durch Erlassung des Bescheides am 21.01.2026 nach. Es liegt daher keine Säumnis der belangten Behörde vor.
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheids zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 Rz 26 mwN).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation auf den Zeitpunkt der Beschwerde an und, ob zu diesem Zeitpunkt eine Säumnis vorliegt. Es ergibt sich daher, dass zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt des Erhebens der Säumnisbeschwerde am 15.01.2026, die sechsmonatige Entscheidungsfrist objektiv nicht abgelaufen war.
Zumal gegenständlich sohin keine Säumnis vorliegt, erweist sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig und ist spruchgemäß zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die zuvor zitierte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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