JudikaturVwGH

Ra 2017/11/0150 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. August 2017

Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem VwG. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. aus der auf den vorliegenden Fall übertragbaren hg. Judikatur zur Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform etwa das E vom 12. Oktober 2004, 2004/05/0142). Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiederausfolgung seines Führerscheins bereits entsprochen, sodass für eine bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags kein Raum blieb. Die Säumnisbeschwerde wäre daher vom VwG mangels Säumnis der Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dass das VwG die Säumnisbeschwerde stattdessen mit einer unzutreffenden Begründung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat, verletzt den Revisionswerber nicht in subjektiven Rechten.

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