IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Rudolf RUDARI, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg (ÖGK-V) vom 02.12.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als es im Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"1. XXXX , wohnhaft in XXXX , ÖGK-V-Beitragskontonummer: XXXX , ist als Dienstgeber gemäß § 58 Abs. 2 ASVG aufgrund der durchgeführten gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen im Prüfungszeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2023 verpflichtet, für die in der Beilage genannten Dienstnehmer allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in Höhe von Euro 28.558,35 zu entrichten.
2. XXXX , wohnhaft in XXXX , ÖGK-V- Beitragskontonummer: XXXX , ist als Dienstgeber gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ASVG weiters verpflichtet, aufgrund der in Spruchpunkt 1. genannten Beitragsnachverrechnung die ab 01.01.2020 bis zur vollständigen Bezahlung des in Spruchpunkt 1. angeführten Betrages auflaufende Verzugszinsen von 7,88 % p.a. aus Euro 28.558,35 zu entrichten.
XXXX ist verpflichtet, den Betrag in Höhe von Euro 28.558,35 zuzüglich der seit dem 01.01.2020 bis zur vollständigen Tilgung dieses Betrages aufgelaufenen Verzugszinsen von 7,88 % p.a., bei sonstiger Zwangsvollstreckung der belangten Behörde sofort nach Rechtskraft dieser Entscheidung zu bezahlen.
Die Beilagen (Prüfbericht vom 06.11.2025 sowie Aufstellung der Verzugszinsen vom 06.11.2025 berechnet bis zum 30.10.2025) bilden einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Dienstgeber aufgrund der durchgeführten gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen im Prüfungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2023 für die in der Beilage zu diesem Bescheid angeführten Dienstnehmer allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in Höhe von EUR 28.558,35 zu entrichten (Spruchpunkt 1.) und aufgrund dieser Beitragsnachverrechnung Verzugszinsen in Höhe von EUR 5.225,50 zu leisten (Spruchpunkt 2.).
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 03.12.2025 zugestellten Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen die Weigerung der belangten Behörde, weitere Dienstnehmerinnen zu vernehmen, wendet. Zudem wirft die Beschwerde der belangten Behörde realitätswidrige Feststellungen vor; es sei die Befragung des Beschwerdeführers unter Geschrei und Druck erfolgt und daher die unter Druck getätigten Aussagen ungültig. Die Unterfertigung der Niederschrift würde nicht die Zustimmung der Feststellungen bedeuten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien von der belangten Behörde durch deren Wunschvorstellungen ersetzt worden und gehe es der belangten Behörde darum, möglichst viele Beiträge zu lukrieren. Aus früheren Aussagen der Tänzerinnen ginge hervor, dass diese nur 2 Stunden arbeiten würden, es komme aber vor, dass zwei Tänzerinnen die Schichten zusammenlägen und während vier Stunden arbeiten würden, wobei sie sich beim Tanzen abwechseln würden. Die belangte Behörde dehne die Arbeitszeit dagegen auf die Öffnungszeiten aus. Außerhalb ihrer Schicht seien die Tänzerinnen nicht verpflichtet, im Lokal zu verbleiben, würden aber sich nach Schicht im Lokal aufhalten, um etwas zu trinken oder mit Gästen zu sprechen. Die uferlose Ausdehnung der Arbeitszeit sei auch nicht möglich, weil das Tanzen sehr anstrengend sei und nach 5 bis 6 Tänzen die Verletzungsgefahr ansteige. Im Weiteren wird auf eine Tänzerin explizit eingegangen und angeführt, dass es sich um einen Eintragungsfehler der Tanzzeit handle. Der einzige Fehler des Beschwerdeführers sei es, die Damen nach Stunden und nicht nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag bezahlt zu haben. Daher werde beantragt, die Beiträge nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag festzusetzen, dh nach den dort angeführten Stunden und dem vereinbarten Entgelt und nicht nach den Öffnungszeiten. Eine Schätzungsbefugnis bestehe nicht, da Arbeitsverträge vorlägen. In diesen seien Vergütung und Arbeitszeit festgelegt und daran sei die belangte Behörde gebunden. Sie verstoße gegen Arbeitsrecht, wenn sie längere Dienstzeiten unterstelle.
Am 22.01.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.
Am 09.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer betreibt in XXXX eine Bar mit der Bezeichnung " XXXX ".
Das vom Beschwerdeführer geführte Einzelunternehmen betreibt ein Tabledance-Lokal, welches jeden Dienstag und Mittwoch jeweils von 20:00 Uhr bis 02:00 Uhr und von Donnerstag bis Sonntag jeweils von 21:00 Uhr bis 04:00 Uhr geöffnet ist.
Mit den Tänzerinnen schloss der Beschwerdeführer Arbeitsverträge, mit welchen eine Probezeit, die Tätigkeit, die Arbeitsvergütung, die Arbeitszeit, die Vereinbarung der Hinterlegung einer Kaution beim Arbeitgeber zur Absicherung der schriftlichen oder mündlichen Bekanntgabe einer vorzeitigen Kündigung zumindest zehn Tage im Voraus, eine Regelung über Krankheit, eine Verschwiegenheitspflicht, die Erforderlichkeit der Zustimmung von das Arbeitsverhältnis beeinträchtigenden Nebenbeschäftigungen, eine Vertragsstrafe und eine Bestimmung über Vertragsänderungen und Nebentätigkeiten vereinbart wurden.
Die beim Beschwerdeführer tätigen Tänzerinnen waren aufgrund der jeweils abgeschlossenen Arbeitsverträge verpflichtet, zwischen 40 Stunden pro Woche und einer geringeren Wochenstundenarbeitszeit, beispielsweise von 20 Stunden pro Woche, zu arbeiten und hatten Anspruch auf den jeweils im Arbeitsvertrag vereinbarten Monatslohn. Die vom Beschwerdeführer geführten Arbeitsaufzeichnungen dokumentieren lediglich eine stundenweise Beschäftigung und sind nicht vollständig. Die Rekonstruktion der tatsächlich erbrachten Dienstzeiten der Tänzerinnen ist nicht möglich. Die vom Beschwerdeführer beschäftigten Tänzerinnen waren während der Öffnungszeiten des Lokals dort tätig.
Der Beschwerdeführer wurde bezüglich seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer am Standort seiner Bar für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 einer gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen unterzogen.
Als Ergebnisse dieser Prüfung verrechnete die belangte Behörde betreffend die Dienstverhältnisse von insgesamt dreißig Dienstnehmerinnen zum Beschwerdeführer als Dienstgeber einen Betrag von EUR 28.558,35 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von EUR 5.225,50 nach, weil (1) nicht alle laut Arbeitszeitaufzeichnungen geleisteten Stunden bezahlt wurden, (2) den Dienstnehmern der ihnen gebührende Nachtarbeitszuschlag bei einer Beschäftigung in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr für einzelnen Tage nicht bezahlt wurde, (3) die Beitragsgrundlage zur Mitarbeitervorsorgekasse in Einzelfällen unrichtig gemeldet wurde, da zwar der erste Monat einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber beitragsfrei ist, jedoch nicht dann, wenn innerhalb des Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird. In diesem Fall setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Monat dieses Arbeitsverhältnisses ein; (4) aufgrund von Differenzen in den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen, Arbeitsverträgen und den Aussagen des Beschwerdeführers sowie verschiedener Dienstnehmerinnen die gemeldeten Beitragsgrundlagen im Wege der Schätzmethode ermittelt wurden.
Der für das Kalenderjahr 2025 maßgebliche Basiszinssatz zum 31. Oktober 2024 beträgt 3,88 %.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den im Akt einliegenden Arbeitsverträgen sowie dem im Akt einliegenden Prüfbericht vom 06.11.2025 und den Ergebnissen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und stehen zweifelsfrei fest.
Zu den Feststellungen zur Arbeitszeit ist festzuhalten, dass sich aus allen im Akt einliegenden Arbeitsverträgen die Verpflichtung der Dienstnehmerin zur Leistung einer bestimmten Wochenarbeitszeit, nicht zu einer stundenweisen Arbeitszeit, ergibt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer auch, dass er mit allen Tänzerinnen vergleichbare Arbeitsverträge wie die einliegenden abgeschlossen hatte. Der Beschwerdeführer legte Arbeitszeitaufzeichnungen vor, wonach die Dienstnehmerinnen überwiegend zwei Stunden, vereinzelt auch drei bis vier Stunden pro Arbeitstag für den Beschwerdeführer tätig waren. In seiner Beschwerde sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Arbeitszeiten vor, dass die Mädchen zwei oder drei Stunden am Tag gearbeitet hätten, jedoch nicht mehr (Protokoll vom 09.03.2026, S 3). Auf Nachfrage, weshalb im Arbeitsvertrag eine Wochenstundenanzahl sowie ein Honorar für das ganze Monat vereinbart worden sei, jedoch dennoch stundenweise abgerechnet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei der im Arbeitsvertrag vereinbarten Wochenstundenanzahl um die höchst zulässige Stundenanzahl in der Woche handle. Auch das vereinbarte Honorar sei der höchste Betrag, welchen er hätte bezahlen müssen (Protokoll vom 09.03.2026, S 4). Es sei so gewesen, dass er die Arbeitszeiten aufgezeichnet habe. Wenn eine Tänzerin gekommen sei, dann habe er die Zeit notiert. Wenn sie gegangen sei, habe er die Zeit wieder notiert. Dies habe die Tänzerin dann auch gegengezeichnet (Protokoll vom 09.03.2026, S 4).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach die Dienstnehmerinnen maximal zwei bis drei Stunden pro Arbeitstag tätig gewesen seien, ist nicht glaubhaft. Daran vermögen auch die von dem Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen nichts zu ändern. So sind in den Arbeitszeichnungen zum einen teilweise auch Arbeitszeiten im Ausmaß von vier Stunden vermerkt, zudem stehen diese im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am 10.08.2023 durch das Prüforgan der belangten Behörde. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Arbeitszeiten an, dass die Dienstnehmerinnen zwei bis fünf Stunden am Stück arbeiten würden (Einvernahme vom 10.08.2023, S 3), wenn er auch diese Aussage im Rahmen der Schlussbesprechung am 30.10.2025 bestritt.
Darüber hinaus lässt sich den Einvernahmen zweier Dienstnehmerinnen entnehmen, dass für gewöhnlich vier bis fünf Tänzerinnen gleichzeitig im Dienst waren und keine Kernzeit bestand (Einvernahme von XXXX vom 24.06.2021, S 5; Einvernahme vom XXXX am 24.06.2021, S 4). Auch diese Umstände legen nahe, dass die Tänzerinnen nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, lediglich für die Dauer von zwei Stunden tätig waren, sondern während der gesamten Öffnungszeiten. Ebensowenig vermag, die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er fallweise das Lokal mangels ausreichender Gäste bereits zu einer früheren Uhrzeit geschlossen habe (Protokoll vom 09. 03.2026, S 4), nicht zu belegen, dass die Dienstzeit der betroffenen Tänzerinnen lediglich zwei Stunden pro Tag betragen hätten, zumal in solchen Fällen der Beschwerdeführer dennoch für die vereinbarte Dienstzeit entgeltpflichtig wäre. Der Beschwerdeführer konnte nicht die Diskrepanz zwischen vereinbarter Wochenarbeitszeit und dem stundenweisen Einsatz der Tänzerinnen, welche auch in den Dienstzeitenaufzeichnungen dokumentiert ist, erklären. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach es physisch unmöglich sei, dass die Tänzerinnen sieben Stunden für Tänze bereitstehen würden (Protokoll vom 09.03.2026, S 7), geht diesbezüglich ins Leere, zumal damit nicht erklärt wird, weshalb ein Unternehmer mit einer Dienstnehmerin ein Arbeitsverhältnis mit einer bestimmten Wochenstundenvereinbarung von 40 oder weniger Wochenarbeitsstunden eingeht, um dann eine effektive Dienstzeit von zwei Stunden pro Tag zu akzeptieren. Dies erscheint ökonomisch, aber auch praktisch nicht nachvollziehbar und ist daher nicht glaubhaft.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aufgrund der nicht glaubhaften sowie teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Arbeitszeiten, die Annahme einer Reduktion der Arbeitszeiten der Tänzerinnen bloß auf jene Zeiträume, in welchen diese tatsächlich einen Showtanz durchführten, nicht möglich ist. Aufgrund von Divergenzen zwischen den Arbeitszeitaufzeichnungen und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme durch das Prüforgan, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass eine Rekonstruktion der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden der Tänzerinnen nicht möglich ist und die vom Beschwerdeführer behaupteten Arbeitszeiten allein bereits aufgrund der getroffenen Vereinbarungen mit den Tänzerinnen nicht den Tatsachen entsprechen.
Die Feststellungen des zum 31. Oktober 2024 für das nächste Kalenderjahr geltenden Basiszinssatzes ergeben sich zweifelsfrei aus den von der österreichischen Nationalbank jeweils zum 01. Jänner und zum 01. Juli bekanntgegebenen Basiszinssätze (https://www.oenb.at/Service/Zins--und-Wechselkurse/Anknuepfungszinssaetze.html, Zugriff am 29.03.2026).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 58 Abs 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Abs 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z 1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art 1 § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBI l Nr 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend.
Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet.
3.2. Gegenständlich besteht die Versicherungspflicht von 30 Dienstnehmerinnen, deren Dienstgeber der Beschwerdeführer ist. Sie unterlagen im maßgeblichen Zeitraum (01.01.2020 bis 31.12.2023 gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AIVG 1977 arbeitslosenversichert.
Der Beschwerdeführer zieht die Dienstnehmereigenschaft der Beschäftigten wie auch die Beitragszeiträume nicht in Zweifel.
Strittig ist jedoch, in welchem Ausmaß die Dienstnehmerinnen für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tätig waren. Überdies wird vom Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des § 42 Abs. 3 ASVG auf den gegenständlichen Fall generell bestritten.
3.2.1. Zur Anwendbarkeit des § 42 Abs 3 ASVG:
Gemäß § 26 Abs 1 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.
§ 42 Abs 3 ermächtigt den Versicherungsträger, dem nur unzureichende Unterlagen zur Beurteilung der maßgeblichen Umstände Verfügung stehen, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann also Vergleiche anstellen und insbesondere auch Schätzungen vornehmen.
§ 42 Abs 3 setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer (oder in einer anderen, die Versicherungspflicht begründenden Weise) für den Dienstgeber (Auftraggeber) tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten (z.B. Beitragszeiträume) unvollständig sind oder fehlen; das Gesetz ermächtigt nach seinem Wortlaut die Behörde aber nicht, nicht näher feststellbare Beschäftigungsverhältnisse unbekannter Personen durch die Schätzung von deren Zahl und einer Lohnsumme zu substituieren und aufgrund dieser Lohnsumme eine Beitragsnachverrechnung unter der Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Soweit der Versicherungsträger nicht in der Lage ist, Beitragsverpflichtungen einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen, kann dieses aber auch im Schätzungswege nicht substituiert werden (vgl Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 42 ASVG Rz 10 f. (Stand 01.12.2020, rdb.at)).
Die Behörde ist nicht verpflichtet, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen (vgl VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0005 mwN.). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Bei der Pflicht zur Begründung der Schätzung ist insb. zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten (vgl Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 42 ASVG Rz 12 (Stand 1.12.2020, rdb.at)).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall legte der Beschwerdeführer Arbeitszeitaufzeichnungen vor, wonach die Dienstnehmerinnen überwiegend zwei Stunden, vereinzelt auch drei bis vier Stunden pro Arbeitstag für den Beschwerdeführer tätig waren.
Dem stehen die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenstundenanzahl sowie das dort vereinbarte monatliche Honorar entgegen. Aufgrund des jeweiligen Arbeitsvertrages hat die jeweilige Dienstnehmerin einen Rechtsanspruch auf die dort vereinbarte Vergütung und der Beschwerdeführer auf die Erbringung der dort vereinbarten Arbeitszeit. Dementsprechend ist auf die sich aus dem Arbeitsvertrag sich ergebenden Rechtsansprüche abzustellen, womit eine stundenweise Abrechnung nicht in Betracht kommt. Die vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen sind hierbei nicht aussagekräftig, weil sie einerseits dem sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergebenden wechselseitigen Rechtsansprüchen widersprechen, als auch wegen der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am 10.08.2023 durch das Prüforgan der belangten Behörde, in der er von Arbeitszeiten der Dienstnehmerinnen von zwei bis fünf Stunden am Stück sprach. Zudem ergibt sich aus den Einvernahmen zweier Dienstnehmerinnen von den Angaben des Beschwerdeführers, diese seien lediglich für die Dauer von zwei Stunden tätig gewesen, ein abweichendes Bild, nämlich jenes, dass die Tänzerinnen während der gesamten Öffnungszeiten im Lokal anwesend waren, was wiederum den in den Arbeitsverträgen vereinbarten Arbeitszeitverpflichtungen entspricht. Insgesamt scheint der Beschwerdeführer die Arbeitszeit nur auf die bloße Tanzeinlage zu reduzieren, was bereits arbeitsrechtlich nicht zulässig ist, zumal Vor- und Nachbereitungszeiten und – bei Tänzerinnen und ihren Tanzeinlagen notwendigen – Erholungspausen Teil der Arbeitszeit sein müssen. Dass der Beschwerdeführer dies nicht zur Kenntnis zu nehmen scheint, indiziert auch seine Angabe, dass, wenn er fallweise das Lokal mangels ausreichender Gäste bereits zu einer früheren Uhrzeit geschlossen habe, sich dies auf die Arbeitszeit (und damit wohl auch auf das Entgelt) der Tänzerinnen auswirke. Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer als Dienstgeber die vorzeitige Schließung des Lokals selbst zu tragen, ohne dass den Dienstnehmerinnen Abzüge bei Entgelt und geleisteten Stunden einseitig von ihm vorgenommen werden könnten. Etwaige Arbeitsbereitschaft der Tänzerinnen während Wartezeiten sowie angemessene Pausen zwischen den Tänzen sind jedenfalls als Arbeitszeit zu werten. Weder der Umstand, dass nicht immer (ausreichend) Gäste im Lokal anwesend sind, noch, dass die Tänzerinnen zwischen den Tanzeinlagen Erholungspausen benötigen, kann in zulässiger Weise dazu führen, die Arbeitszeit auf jene Zeiten zu reduzieren, in welchen tatsächlich ein Showtanz durchgeführt wird. Dementsprechend geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach es physisch unmöglich sei, dass die Tänzerinnen sieben Stunden für Tänze bereitstehen würden, ins Leere.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aufgrund der nicht glaubhaften sowie teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Arbeitszeiten, einer nicht zulässigen Reduktion der Arbeitszeiten der Tänzerinnen auf jene Zeiträume, in welchen diese tatsächlich einen Showtanz durchführten, sowie aufgrund von Divergenzen zwischen den Arbeitszeitaufzeichnungen und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme durch das Prüforgan, eine Rekonstruktion der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden der Tänzerinnen nicht möglich war. Dies hat zur Konsequenz, dass die belangte Behörde in zulässiger Weise eine Schätzung der Arbeitszeit der Dienstnehmerinnen vornehmen durfte. Die von der belangten Behörde angewandte Schätzungsmethode wurde im bekämpften Bescheid nachvollziehbar und umfangreich dargelegt, und ist diese aus Sicht des erkennenden Gerichts unbedenklich. Der Beschwerdeführer ist der angewendeten Methode nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Beiträge wurden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit (§ 58 ASVG) einbezahlt und sind aufgrund der Abweisung der Beschwerde von dem Beschwerdeführer in voller Höhe zu leisten.
3.3. Werden Beiträge - wie im vorliegenden Fall - nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten, sofern nicht ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird (§ 59 Abs 1 Z 1 ASVG). Im gegenständlichen Fall wurde kein Säumniszuschlag vorgeschrieben, "Sache" des gegenständlichen Verfahrens ist neben der Vorschreibung des Hauptsachebetrages auch die Vorschreibung von Verzugszinsen, sodass das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung des § 59 ASVG zur Vorschreibung von Verzugszinsen aus dem geschuldeten und nicht fristgerecht geleisteten Hauptsachebetrages von EUR 28.558,35 berufen war. Der Verzugszins bemisst sich nach § 59 Abs 1 ASVG mit dem Basiszinssatz zuzüglich vier Prozentpunkten. Dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. 0ktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend, sodass der Basiszinssatz, der am 31.10.2024 galt, für das Kalenderjahr der Vorschreibung (2025) maßgeblich ist.
Bei nachzuverrechnenden Beiträgen ist der aktuelle Verzugszins maßgeblich (VwGH 07.09.2017, Ro 2014/08/0029). Damit beträgt der maßgebliche Basiszinssatz, der zum 31.10.2024 galt, 3,88 % und der Verzugszins gemäß § 59 Abs 2 ASVG 7,88 % (und nicht 7,03 %) bezogen auf den fälligen, jedoch unberichtigt aushaftenden Betrag an nachverrechneten Beiträgen. Daher war der angefochtene Bescheid bezüglich des Verzugszinssatzes und damit betreffend die vorzuschreibenden Verzugszinsen zu korrigieren.
3.4. Im Ergebnis ist die Beitragsvorschreibung sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht ergangen und war damit die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Spruchpunkt 2. im Hinblick auf den Verzugszinssatz zu korrigieren war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
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