IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Asyl in Not in 1100 Wien, Sibeliusstraße 5/1/R01, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2025, 1415938003/241620254, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 18.10.2024 durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem oben bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt III).
Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 10.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein einer Mitarbeiterin des Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Dabei wurde der Vater des Beschwerdeführers einvernommen, wobei dieser insbesondere angab, keine eigenen Fluchtgründe für den Beschwerdeführer geltend zu machen. Das BFA nahm Unentschuldigt von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung Abstand.
Mit Schreiben vom 22.03.2026, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.03.2026, erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertretung eine Stellungnahme.
II. Erwägungen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde am XXXX in Österreich geboren. Seinem Vater war mit Bescheid vom 07.02.2022, seiner Mutter mit Bescheid vom 05.12.2023 jeweils der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.
Mit Schreiben vom 03.01.2025 (Vater) bzw. vom 13.02.2025 (Mutter) teilte das BFA den Eltern des Beschwerdeführers gem. § 7 Abs. 2a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit, dass jeweils gem. § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des jeweiligen Status des Asylberechtigten eingeleitet worden war, weil sich aufgrund des Regimewechsels die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des jeweiligen Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.
Mit Schreiben vom 10.05.2025, beim BFA eingelangt am 12.05.2025, stellten die Eltern des Beschwerdeführers durch den Vertreter des Beschwerdeführers Anträge auf Einstellung der Aberkennungsverfahren.
Mit Bescheiden vom 15.05.2025 wies das BFA die Anträge der Eltern des Beschwerdeführers auf Einstellung der Aberkennungsverfahren (jeweils Spruchpunkt I) sowie (nicht gestellte) Anträge auf Feststellung der jeweiligen Flüchtlingseigenschaft zurück (jeweils Spruchpunkt II).
Dagegen erhoben die Eltern des Beschwerdeführers jeweils Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit hg. Erkenntnissen vom heutigen Tage, W609 2315111-1 und W609 2315112-1, werden diese Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen (jeweils Spruchpunkt A I) und der jeweilige Spruchpunkt II ersatzlos behoben (jeweils Spruchpunkt A II).
Es wird festgestellt, dass die Aberkennungsverfahren hinsichtlich des jeweiligen Status des Asylberechtigten gegen die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor anhängig sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Einreise in sein Herkunftsland persönlich und konkret der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Zur Situation in Syrien:
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet.
Am 29.03.2025 ernannte Präsident ash-Shara’ die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen. Das Kabinett hat keinen Premierminister, weil gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird.
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen. Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara’ und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles.
Für Kinder kann die Rückkehr nach Syrien nach einer langen Zeit der Abwesenheit schwierig sein. Es gibt kostenlose Unterstützung, um Kindern und Familien bei der Bewältigung dieser Situation zu helfen. UNICEF und seine Partner bieten psychologische und psychosoziale Unterstützung in kinderfreundlichen Räumen, Gemeindezentren und durch mobile Teams an. Seit dem Krieg in Syrien werden soziale Dienste hauptsächlich von zivilgesellschaftlichen Organisationen unter dem Titel „Schutzdienste“ erbracht. Das Fehlen staatlicher Dienste für unbegleitete/obdachlose Kinder, die nach dem Krieg einem hohen Risiko ausgesetzt sind, schafft trotz der in diesem Bereich tätigen NGOs Lücken.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen auf den gleichbleibenden Angaben seines Vaters im Verfahren. Die Feststellungen zu den Eltern des Beschwerdeführers und deren Verfahren können aufgrund der Inhalte der Akte W609 2315111-1 und W609 2315112-1 getroffen werden. Der Vater des Beschwerdeführers, der sowohl vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter einvernommen wurde, gab gleichbleibend an, keine eigenen Fluchtgründe für den Beschwerdeführer gelten zu machen. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Einreise in sein Herkunftsland nicht persönlich und konkret der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat gründen auf BFA (Hrsg.), COI-CMS Syrien13 (28.02.2026), sowie den dort angeführten Quellen, wobei es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben, handelt, denen im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Besonderer Berücksichtigung fanden die ins Verfahren eingebrachten EUAA-Dokumente. Die Stellungnahme vom 22.03.2026 beschränkt sich auf die Wiederholung bisheriger Prozessbehauptungen und die Zitierung von Länderberichten, die keinen konkreten Bezug zum Sachverhalt haben.
3. Rechtlich folgt:
Zu A:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus „wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen (etwa Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, unter Verweis auf VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, und Verfassungsgerichtshof 27.02.2023, E 3307/2022).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0293, m. w. N.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) oder in den Verwaltungsvorschriften i. S. d. Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d. h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz. 3 [Stand 01.03.2023, rdb.at] m. w. N.). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubhaftigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, m. w. N.). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (VwGH 02.06.2025, Ra 2024/04/0371, m. w. N.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0293, m. w. N.).
Der Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr i. S. d. GFK zu begründen (VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, m. w. N.). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, m. w. N.). Eine solche wurde für den Beschwerdeführer aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft gemacht bzw. dargetan.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde eine individuell konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, schon gar nicht geltend gemacht. Auch amtswegig haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine solche Verfolgung droht. Daher kommt eine originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer nicht in Betracht.
Auch vor dem Hintergrund der Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aktuell eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht.
Nach § 34 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz des Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Das BFA hat aufgrund eines solchen Antrages dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn gegen die Ankerperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 34 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005).
Eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach § 34 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 an den Beschwerdeführer kommt aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 nicht in Betracht, weil gegen seine Eltern nach wie vor Aberkennungsverfahren hinsichtlich des jeweiligen Status des Asylberechtigten anhängig sind.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0287; vom 19.10.2000, 98/20/0233; vom 17.11.2017, Ra 2017/20/0404; vom 13.01.2022, Ra 2021/14/0386; vom 23.05.2023, Ra 2023/20/0110; vom 02.06.2025, Ra 2024/04/0371; und vom 16.07.2025, Ra 2025/20/0293), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise