W609 2315111-1/10E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Asyl in Not in 1100 Wien, Sibeliusstraße 5/1/R01, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2025, 1366381500/250230790, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.12.2023, 1366381500/232415651, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Schreiben vom 13.02.2025 teilte das BFA der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 2a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit, dass mit 13.02.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in ihrem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.
Mit Schreiben vom 10.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin am 12.05.2025 einen Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens.
Mit Bescheid vom 15.05.2025, 1366381500/250230790, wies das BFA den Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens (Spruchpunkt I) sowie einen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurück (Spruchpunkt II).
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Erwägungen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
2. Rechtlich folgt:
Zu A:
Zu I:
Eingangs ist festzuhalten, dass das AsylG 2005 kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens kennt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).
Gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 hat das BFA dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten von Amts wegen formlos mitzuteilen. Dies entspricht Art. 45 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet.
Mit dem Schreiben vom 13.02.2025 hat das BFA der Beschwerdeführerin in Erfüllung der in § 7 Abs. 2a AsylG 2005 normierten Verpflichtung zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 zur Aberkennung ihres Status der Asylberechtigten eingeleitet worden sei, ohne jedoch rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit abschließend zu entscheiden. Das BFA brachte damit vielmehr zum Ausdruck, gegenüber der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen. Die Beschwerdeführerin ist trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status der Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigte.
Insgesamt ist daher nicht zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status der Asylberechtigten in die Rechtspositionen der Beschwerdeführerin eingegriffen wird. Eine Antragslegitimation liegt dementsprechend nicht vor, weshalb der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Daran vermögen auch die in der Begründung zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides – den Antragsinhalt verfehlenden – Ausführungen zu Familienzusammenführungsverfahren nichts zu ändern.
Da eine Antragslegitimation nicht besteht, wurde der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Zu II:
Ein Verwaltungsgericht hat gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine Unzuständigkeit der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vorrangig aufzugreifen, auch wenn diese in der Beschwerde nicht releviert worden sein sollte, und den bekämpften Bescheid in diesem Fall ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234). Das Verwaltungsgericht hat jedoch nur dann die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG; vgl. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342). Auch das Aufgreifen der Rechtswidrigkeit der Unzuständigkeit der Behörde durch das Verwaltungsgericht setzt daher ein zulässiges Rechtsmittel an dieses voraus (vgl. VwGH 24.06.2021, Ro 2021/09/0004).
Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d. h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 19.03.2013, 2010/15/0188, m. w. N.).
Die Beschwerdeführerin stellte in ihrem Schreiben an das BFA vom 10.05.2025 einen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens. Einen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft kann das Bundesverwaltungsgericht weder im konkreten Antrag noch in den weiterführenden Erläuterungen des Schreibens erkennen. Darüber hinaus betonte die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde, einen solchen Antrag nie gestellt zu haben.
Wenn ein für eine Entscheidung notwendiger Antrag fehlt, ist keine behördliche Zuständigkeit zu einer Entscheidung über einen vermeintlichen „Antrag“ gegeben. Dies bedeutet auch, dass keine Zuständigkeit zur Zurückweisung eines derartigen Antrages besteht (vgl. VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343; 09.10.2014, 2013/05/0014). Wurde von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen (etwa ein nicht gestelltes Begehren abgewiesen), so ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343).
Die Zurückweisung des nicht gestellten Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das BFA erfolgte mangels Zuständigkeit nicht zu Recht, weshalb Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben ist.
Zur Abstandnahme von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung:
Da sich im gegenständlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden. Die Beschwerdeführerin hat weiters nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 31.01.2001, 98/09/0159; vom 14.06.2012, 2008/10/0343; vom 19.03.2013, 2010/15/0188; vom 09.10.2014, 2013/05/0014; vom 29.01.2020, Ra 2018/08/0234; vom 24.06.2021, Ro 2021/09/0004; vom 17.02.2023, Ra 2022/01/0342; und vom 04.05.2023, Ra 2023/09/0014), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise