Eine Glaubhaftmachung unterliegt ebenso wie eine Beweisführung
den Regeln der freien Beweiswürdigung (Hinweis E 4.6.1976,
555/76). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der
Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand
(Hinweis E 16.12.1987, 87/01/0230).
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