L512 2307454-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marlene Jungwirt über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt) stellte am 05.12.2024 nach legaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 05.12.2024 zusammengefasst vor, dass sein Bruder für das Militär gearbeitet habe. Am XXXX sei es zu Demonstrationen gegen die Regierung wegen der Freilassung vom ehemaligen Premierminister Imran Khan gekommen. Es habe mehrere Schusswechsel zwischen den Demonstranten und dem Militär gegeben. Von seinem Nachbardorf seien zwei Männer vom Militär, die bei der Demonstration mitgemacht hätten, getötet worden. Als sein Bruder von einem Einsatz nachhause gekommen sei, sei er von der Familie der verstorbenen Demonstranten getötet worden. Sein jüngerer Bruder habe sich bei der Familie gerächt und sei deshalb auf der Flucht. Der BF sei nach Österreich gekommen, um hier sein Masterstudium XXXX zu vollenden. Nach dem Austausch mit seiner Mutter und seiner Schwester könne er nicht mehr nachhause zurück. Die Familie, die seinen Bruder getötet habe, warte auf ihn, um ihn auch zu töten.
3. Vor einem Organwalter der belangten Behörde wiederholte der BF am 30.12.2024 seinen bisherigen Sachvortrag zu seinen Fluchtgründen und machte dazu Ergänzungen.
4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig und selbst bei Wahrunterstellung als nicht asylrelevant.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
6. Mit Schriftsatz vom 24.07.2025 wurde seitens der Vertretung des BF eine Stellungnahme zur Rückkehrentscheidung/Abschiebung erstattet.
7. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden. Im Rahmen der Ladung wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsland des BF übermittelt.
8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Die Identität des BF steht fest. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie der islamischen Religionsgemeinschaft. Der BF stammt aus XXXX in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und spricht die Sprache Urdu, Paschtu, Englisch und Deutsch.
Der BF besuchte in XXXX die Primar-, Mittel- und Sekundarstufe und anschließend XXXX in XXXX . Ab XXXX absolvierte der BF in XXXX das XXXX und von XXXX bis XXXX in XXXX das Bachelor-Studium XXXX . Am XXXX hat der BF an der XXXX University in XXXX den Bachelor of Science an XXXX abgeschlossen. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX absolvierte der BF eine einjährige XXXX -Ausbildung.
Vom XXXX bis XXXX war der in Pakistan als XXXX im XXXX angestellt.
Als XXXX hat er auch in einem regionalen Blutzentrum in XXXX und im XXXX in XXXX gearbeitet.
Im Institut of Health Science in XXXX war der BF als XXXX tätig.
Der BF wuchs in XXXX und später in XXXX bei seinen Eltern mit einer Schwester und zwei Brüdern in einem Eigentumshaus auf. Vor seiner Ausreise wohnte der BF in einem Dienstzimmer seines Arbeitgebers ( XXXX ) in XXXX .
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Mutter, ein Bruder, eine Schwester, eine Tante mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits des BF wohnen nach wie vor in Pakistan. Der Vater und ein Bruder des BF sind bereits verstorben. Die Schwester des BF ist verheiratet. Die Mutter des BF lebt bei der Schwester des BF. Der Aufenthaltsort des Bruders des BF ist diesem nicht bekannt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF verfügte von XXXX bis XXXX über ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels in Österreich und reiste am XXXX legal in das österreichische Bundesgebiet ein und befindet sich seitdem in Österreich.
Ihm wurden für die Zeiträume XXXX bis XXXX Aufenthaltsbewilligungen „Student“ erteilt.
Der BF stellte am 05.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz
Der BF begann in XXXX ein Studium, brach dieses jedoch nach 2 Monate aufgrund fehlender Unvereinbarkeit zwischen Studieninhalten und persönlichen Interessen ab und stellte am XXXX BF bei der Universität XXXX einen Antrag auf Zulassung zum XXXX , welchem mit Bescheid vom XXXX stattgegeben wurde.
Am XXXX begann der BF das Masterstudium XXXX an der Universität XXXX und betreibt es nach wie vor.
In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf.
Der BF pflegt in Österreich soziale und freundschaftliche Kontakte. Er ist kein Mitglied in einem Verein und spricht die deutsche Sprache auf A2 Niveau.
Der BF wohnt mit zwei weiteren Personen in einer Mietwohnung. Die Miete wird zwischen den Bewohner geteilt. Der BF finanziert seinen Anteil durch seine Erwerbstätigkeit.
Der BF war in Österreich von XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter, vom XXXX bis XXXX als vollbeschäftigter Arbeiter und ist seit XXXX laufend als vollbeschäftigter Arbeiter in XXXX beschäftigt.
Der BF könnte im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat seinen Unterhalt durch berufliche Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, bestreiten.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten
1.2. Zum Ausreisegrund des BF:
Der Bruder des BF, XXXX , war Soldat bei der pakistanischen Armee und wurde am XXXX von Unbekannten getötet.
Der BF ist im Herkunftsstaat in keine Blutfehde verwickelt. Im Fall der Rückkehr nach Pakistan drohen dem BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie des getöteten Bruders keine Übergriffe.
1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-06-05 08:05
Allgemein
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 18.2.2025). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung von 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022; vgl. TFT 7.5.2024). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 18.2.2025).
Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 5.2024a). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 3.5.2025). Er hält verfassungsmäßig die höchsten Exekutivbefugnisse. Der Präsident hat dagegen eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 5.2024a; vgl. EB 3.5.2025).
Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen, wie regelmäßiger Wahlen, politischer Parteien und eines Parlaments, übt das mächtige militärische Establishment de facto einen überaus starken Einfluss aus. Der Versuch, diesen Einfluss zu erhalten, hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 19.3.2024). Das Militär hält eine überaus hohe Machtfülle in Fragen der Politik und der Staatsführung und spielt die Hauptrolle bei der Gestaltung der pakistanischen Außenpolitik sowie bei Fragen der inneren Sicherheit des Landes. Ihm wird auch immer wieder vorgeworfen, den Wahlprozess zu beeinflussen (BS 19.3.2024; vgl. FH 2023). Ein großer Teil der politischen Entscheidungsfindung des Landes orientiert sich nach wie vor an klientelistischen Diensten für die traditionellen Eliten aus Großgrundbesitz und Industrie mit engen Verbindungen zu den staatlichen Machtzentren. Diese üben auch einen enormen Einfluss im Parlament aus, den sie auch für wirtschaftliche Vorteile nutzen. Ebenso trägt das Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation und als Quelle der nationalen Identität zum Erstarken religiöser politischer Parteien und Bewegungen bei, von denen einige in den letzten Jahren zunehmend extremistischere Orientierungen angenommen haben (BS 19.3.2024).
Wahlen 2018 und PTI-Regierung
Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif im Zuge der internationalen journalistischen Recherchen der „ Panama Papers“, führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister (FH 5.2024a). Beobachter dokumentierten konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vgl. BS 25.2.2022, FH 5.2024a). Imran Khan hingegen wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär unterstützt (Guardian 24.5.2023; vgl. SZ 13.6.2023, Guardian/Khokhar 24.5.2023, BS 19.3.2024, FH 5.2024a).
Nach Khans Sieg konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung, die er zu seiner politischen Botschaft im Wahlkampf erhoben hatte, auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021, BS 19.3.2024). Diese Ermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie politisch einzubinden, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022; vgl. BS 19.3.2024).
Die daraus resultierende starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, welche ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022; vgl. BS 19.3.2024). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Recherchen der „ Pandora Papers“ aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).
Misstrauensvotum und folgende politische Krise
Khan wurde in einem Misstrauensvotum am 11.4.2022 abgesetzt und der Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N und Bruder von Nawaz Sharif, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung gewählt (Zeit Online 11.4.2022). Ein vorheriges, für 3. April 2022 angesetztes Misstrauensvotum, hatte Khan mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument hatte er auch die Auflösung der Nationalversammlung veranlasst sowie Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vgl. Zeit Online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung mitsamt Misstrauensvotum an (ExT 7.4.2022).
Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am 3. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines „Marsches nach Islamabad“ angeschossen wurde (AI 27.3.2022). Khan beschuldigte den Premierminister, den Innenminister und den Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022).
Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig liefen bzw. laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023).
Ausbrüche von politischen Unruhen 2023
Bereits im März 2023 brachen zwischen seinen Anhängern und der Polizei schwere gewalttätige Auseinandersetzungen aus, als erstmals versucht wurde, Khan im Zuge eines Strafverfahrens unter dem Vorwurf der Unterschlagung festzunehmen (ExT 14.3.2023; vgl. REU 20.3.2023). Seine Unterstützer verhinderten die Abführung mit Steinen und Brandbomben gegen die Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Der Haftbefehl wurde schließlich per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen, bei denen auch ein Polizeiposten in Brand geriet (Guardian 18.3.2023; vgl. HRW 21.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad bei Razzien und Hausdurchsuchungen verhaftet (REU 20.3.2023). Human Rights Watch kritisierte die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).
Die versuchte Verhaftung und Schikanen gegen Khan erhöhten allerdings seine Unterstützung unter der jungen Bevölkerung. Seit dem Misstrauensvotum gelang es ihm, seine Popularität auf ein davor unerreichtes Ausmaß auszubauen (Guardian 24.5.2023).
Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan „stillzulegen“ und „für Khan aufzustehen“ (CBS 9.5.2023). Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen u. a. in Peschawar, Lahore und Karatschi angriffen - darunter den Stützpunkt der Air Force in Mianwali (TrI 23.5.2023; vgl. REU 26.6.2023) und das Hauptquartier des Militärs in Rawalpindi (CBS 10.5.2023). Auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden zum Ziel der Gewaltausbrüche (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today o.D.), ebenso wie einrückende Polizeieinsatzfahrzeuge. Truppen der Armee kamen im Punjab, in Islamabad und in Khyber Pakhtunkhwa zur Wahrung der Sicherheit zum Einsatz (Guardian 11.5.2023). Auch diese wurden attackiert (CBS 10.5.2023).
Je nach Quelle wurden zwischen fünf (Guardian 11.5.2023) und zehn Personen bei den gewalttätigen Ausschreitungen getötet (RFE/RL 12.5.2023). Der Supreme Court wiederum erklärte am 12. Mai die Festnahme Khans für unrechtmäßig und verfügte die Entlassung auf Kaution (Guardian 15.5.2023).
Den Ausschreitungen ist ein hartes Durchgreifen gefolgt (Siasat 23.5.2023). Das Militär hatte nach den Ausschreitungen angekündigt, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligten vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufarbeitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an (Guardian 19.5.2023). Im Juni berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan (Profil 5.7.2023) und indische Medien sprachen von 10.000 Verhafteten (India Today o.D.). Die meisten Verhafteten wurden seitdem wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vgl. India Today o.D., AJ 26.6.2023).
Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023), darunter mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vgl. AJ 1.6.2023). Selbst wenn verhaftete Parlamentarier bzw. Führungspersonen vor Gericht eine Freilassung auf Kaution erlangten, wurden sie erneut verhaftet. Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023).
Indische Quellen sprechen u. a. davon, dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vgl. Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen haben berichtet, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vgl. RFE/RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023).
Je nach Quelle wurden 105 (AI 4.2025) oder 103 Zivilisten schlussendlich vor Militärgerichten angeklagt (AI 4.2025; vgl. HRCP 8.5.2024). Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supreme Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben. Dieser Spruch wurde sowohl in Justizkreisen als auch von Menschenrechtsorganisationen breit kritisiert (HRCP 11.1.2024).
Laut Amnesty International wurden von den 105 vor Militärgerichten angeklagten Zivilisten 20 im März 2024 entlassen und im Dezember 2024 die restlichen 85 zu Haftstrafen zwischen zwei und zehn Jahren verurteilt (AI 4.2025). Laut der NGO Human Rights Commission of Pakistan wurden 25 Zivilisten vor Militärgerichten verurteilt (HRCP 30.4.2025). 1.085 Teilnehmer der damaligen Proteste sollen mit Stand Ende 2024 noch in Haft auf den Ausgang ihres Verfahrens vor den zivilen Strafgerichten gewartet haben (AI 4.2025).
Wahlen und Proteste 2024
Drei Tage vor dem Ablauf der regulären Legislaturperiode löste Premierminister Shabaz Sharif im August 2023 die Nationalversammlung auf, wodurch verfassungsmäßig 90 Tage für die Wahlen vorgesehen sind (AJ 10.8.2023). Noch im August wurde Imran Khan der Unterschlagung schuldig befunden und in Haft genommen. Nach dem großen Aufruhr vom Mai blieben die diesbezüglichen Proteste auf den Straßen begrenzt (REU 5.8.2023).
Die allgemeinen Wahlen wurden für 8. Feber 2024 angesetzt. Das Umfeld der Wahlen war allerdings Berichten zu Folge in einer Weise ausgestaltet, welche die PTI ins Abseits stellte. Imran Khans Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die verschiedener anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Die PTI wurde aufgrund formaler Gründe von der Wahl ausgeschlossen, ihre Kandidaten traten damit als Unabhängige an (Nikkei 6.4.2024). Verhaftungen - wenn auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI hielten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vgl. TIME 17.1.2024). Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung des aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen konnte Khan allerdings weiterhin auf eine hohe Popularität zählen (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, FH 5.2024a). Ende Jänner 2024, knapp vor der Wahl, wurde Khan nochmals wegen Unterschlagung schuldig gesprochen und mit einem 10-jährigen Politikverbot belegt (GeoNews 31.1.2024). Aufgrund dieser Entwicklungen im Vorfeld der Wahlen, aber auch aufgrund von Verzögerungen bei der Auszählung, werden Integrität, Fairness und Gewissheit der Wahlen breit angezweifelt (HRCP 30.4.2025).
Dennoch blieben die PML-N und PPP weit hinter den Erwartungen zurück. Trotz aller Hindernisse gewannen die als Unabhängige angetretenen Kandidaten der PTI mit 95 die meisten Sitze. Die PML-N gewann nur 75 Sitze, die PPP 54 Sitze. Durch eine erneute Koalition konnten sie aber wieder eine Regierung bilden. Damit wurde Shabaz Sharif am 3. März 2024 erneut zum Premierminister ernannt (Nikkei 6.4.2024; vgl. Guardian 3.3.2024, AJ 3.3.2024). Darüber hinaus konnten die zur PTI gehörenden unabhängigen Kandidaten bei den gleichzeitig abgehaltenen Wahlen zum Provinzparlament in Khyber Pakhtunkhwa mit Abstand gewinnen und dort die Regierung behalten (AN 1.3.2024).
Imran Khan verblieb [mit Stand 21. Mai 2025 weiterhin] in Haft. Im weiteren Verlauf des Jahres 2024 fanden immer wieder auch Proteste der PTI statt, die laut Amnesty International eingeschränkt und unterdrückt worden sind. Vor, während und nach solchen Protesten sollen demnach insgesamt mehrere Tausend Parteimitglieder verhaftet worden sein (AI 4.2025).
Von 24. bis 27. November 2024 gelang es der PTI nochmals, massive Großdemonstrationen für die Freilassung von Imran Khan abzuhalten. In der Nacht auf den 27. November, als der Demonstrationszug trotz Barrikaden die rote Sicherheitszone in Islamabad erreichte, wurden Lichtversorgung und Kommunikation des Stadtteils unterbrochen und die Demonstration aufgelöst. Die genauen Abläufe sind unklar (BBC 30.11.2024; vgl. AI 27.11.2024). Den Sicherheitskräften wird u. a. die Verwendung scharfer Munition vorgeworfen (AI 27.11.2024; vgl. HRCP 30.4.2025). Die Behörden weisen auf Schusswaffen unter den Demonstrationsteilnehmern hin (BBC 30.11.2024). Laut PTI sollen 12 Demonstrationsteilnehmer während der Demonstrationen durch die Sicherheitskräfte getötet worden sein. Den offiziellen Angaben zufolge wurden sechs Personen getötet, darunter drei Ranger und ein Polizist. Die von der PTI geführte Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat für die Familien der getöteten Demonstranten eine Kompensation von 10 Millionen PKR beschlossen (DAWN 6.12.2024).
Außenpolitische Eskalation mit Indien
Zur außenpolitischen und militärischen Eskalation vom April und Mai 2025 mit Indien siehe Sicherheitslage.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.2.2025): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/pakistan-node/politisches-portraet-205010, Zugriff 23.3.2025
AI - Amnesty International (4.2025): Human rights in Pakistan 2024/25, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 3.5.2025
AI - Amnesty International (27.11.2024): Urgent and transparent investigation needed into protest crackdown, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/11/urgent-and-transparent-investigation-needed-into-deadly-crackdown-on-opposition-protesters/?utm_source=TWITTER-IS&utm_medium=social&utm_content=15380604669&utm_campaign=Amnesty&utm_term=-Yes, Zugriff 4.5.2025
AI - Amnesty International (27.3.2022): Human rights in Pakistan 2022, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 29.9.2023
AJ - Al Jazeera (3.3.2024): Shehbaz Sharif elected Pakistan PM for second term after controversial vote, https://www.aljazeera.com/news/2024/3/3/shehbaz-sharif-set-to-become-pakistans-new-pm-after-controversial-election, Zugriff 25.4.2024
AJ - Al Jazeera (12.1.2024): ‘Election engineering’: Is Pakistan’s February vote already rigged?, https://www.aljazeera.com/news/2024/1/12/election-engineering-is-pakistans-february-vote-already-rigged, Zugriff 26.1.2024
AJ - Al Jazeera (10.8.2023): Pakistan parliament dissolved to hold election without ex-PM Imran Khan, https://www.aljazeera.com/news/2023/8/9/pakistan-national-assembly-to-dissolve-for-polls-without-ex-pm-imran-khan, Zugriff 28.9.2023
AJ - Al Jazeera (26.6.2023): Pakistan fires three officers for failing to stop Khan protesters, https://www.aljazeera.com/news/2023/6/26/pakistani-general-among-three-sacked-over-violence-by-imran-khan, Zugriff 3.10.2023
AJ - Al Jazeera (1.6.2023): Questions raised over top leaders quitting Imran Khan’s party, https://www.aljazeera.com/news/2023/6/1/questions-raised-over-top-leaders-quitting-imran-khans-party, Zugriff 3.10.2023
AJ - Al Jazeera (4.4.2023): Pakistan’s Supreme Court orders Punjab election on May 14, https://www.aljazeera.com/news/2023/4/4/pakistan-top-court-says-punjab-election-delay-unconstitutional, Zugriff 29.9.2023
AN - Arab News (1.3.2024): Pakistan’s Khyber Pakhtunkhwa CM-elect demands top election official resign over alleged vote-rigging, https://www.arabnews.com/node/2469341/amp, Zugriff 4.5.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.3.2023): Briefing Notes KW12 / 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw12-2023.html, Zugriff 29.9.2023
BBC - British Broadcasting Corporation (30.11.2024): Pakistan protest: Bushra Bibi’s march for Imran Khan disappeared, https://www.bbc.co.uk/news/articles/cvg02lvj1e7o, Zugriff 3.5.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): BTI 2022 Pakistan Länderbericht, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos6, Zugriff 30.1.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2069671.html, Zugriff 13.9.2023
CBS - Columbia Broadcasting System (10.5.2023): Pakistan riots over Imran Khan’s arrest continue as army deployed, 8 people killed in clashes, https://www.cbsnews.com/news/pakistan-imran-khan-arrest-protests-deaths-army-deployed/, Zugriff 20.9.2023
CBS - Columbia Broadcasting System (9.5.2023): Arrest of ex-Pakistan leader Imran Khan hurls country into deadly political chaos, https://www.cbsnews.com/news/imran-khan-arrest-hurls-country-into-deadly-political-chaos, Zugriff 29.9.2023
CNN - Cable News Network (1.4.2023): Pakistan’s political heavyweights take their street battles to the courts – as a weary nation looks on, https://edition.cnn.com/2023/03/31/asia/pakistan-political-upheaval-analysis-intl-hnk/index.html, Zugriff 29.9.2023
CNN - Cable News Network (15.3.2023): Imran Khan greets supporters outside home after Pakistan police arrest operation ends in chaos, https://edition.cnn.com/2023/03/14/asia/pakistan-imran-khan-clashes-police-intl/index.html, Zugriff 29.9.2023
DAWN - DAWN Newspaper (6.12.2024): Bushra Bibi resurfaces after PTI protest, says she ‘did not run away’, https://www.dawn.com/news/1877099, Zugriff 3.5.2025
DAWN - DAWN Newspaper (18.7.2023): SC rejects govt request for full court on pleas against military trials of civilians, https://www.dawn.com/news/1765423, Zugriff 31.1.2024
DAWN - DAWN Newspaper (20.4.2022): Govt advises Imran Khan to address Lahore rally virtually amid ’severe threat alerts', https://www.dawn.com/news/1685956, Zugriff 29.9.2023
DAWN - DAWN Newspaper (17.3.2022): No confidence: How did Prime Minister Imran Khan end up here?, https://www.dawn.com/news/1680285/no-confidence-how-did-prime-minister-imran-khan-end-up-here, Zugriff 27.9.2023
DIP - Diplomat, The (9.10.2021): Pandora Papers Unravel Imran Khan’s ‘Anti-Corruption’ Narrative, https://thediplomat.com/2021/10/pandora-papers-unravel-imran-khans-anti-corruption-narrative, Zugriff 27.9.2023
EB - Encyclopaedia Britannica (3.5.2025): Pakistan - Government and Society, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Government-and-society, Zugriff 4.5.2025
ExT - Express Tribune, The (14.3.2023): Supporters ’ring’ Imran as police seeks arrest, https://tribune.com.pk/story/2406032/supporters-ring-imran-as-police-seeks-arrest, Zugriff 29.9.2023
ExT - Express Tribune, The (14.4.2022): Resignations of 123 PTI MNAs accepted, https://tribune.com.pk/story/2352554/imran-appreciates-pti-mnas-for-resigning-from-na, Zugriff 29.9.2023
ExT - Express Tribune, The (7.4.2022): Constitution reigns supreme, https://tribune.com.pk/story/2351375/constitution-reigns-supreme, Zugriff 29.9.2023
ExT - Express Tribune, The (3.4.2022a): Opposition power after treasury shocker, https://tribune.com.pk/story/2350806/opposition-power-after-treasury-shocker, Zugriff 28.9.2023
ExT - Express Tribune, The (3.4.2022b): NA dissolved on a day of high drama, https://tribune.com.pk/story/2350823/na-dissolved-on-a-day-of-high-drama, Zugriff 29.9.2023
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Country Report Pakistan, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2023, Zugriff 15.9.2023
FH - Freedom House (2022a): Freedom in the World 2022 Country Report - Pakistan, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2022, Zugriff 21.9.2023
GeoNews - Geo News (31.1.2024): Toshakhana reference: Imran Khan, Bushra Bibi sentenced to 14 years, https://www.geo.tv/latest/529243-imran-khan-bushra-bibi-sentenced-to-14-years-in-toshakhana-case, Zugriff 31.1.2024
Guardian - The Guardian (3.3.2024): Shehbaz Sharif elected as prime minister of Pakistan, https://www.theguardian.com/world/2024/mar/03/shehbaz-sharif-sworn-in-as-prime-minister-of-pakistan, Zugriff 25.4.2024
Guardian - The Guardian (3.6.2023): Imran Khan’s political games leave him isolated as Pakistan army destroys party, https://www.theguardian.com/world/2023/jun/03/pakistan-imran-khan-pti-military-crackdown, Zugriff 13.9.2023
Guardian - The Guardian (24.5.2023): ’He’s fighting for our future’: Pakistan’s young voters rally behind Imran Khan, https://www.theguardian.com/world/2023/may/24/future-pakistan-young-voters-imran-khan-cricketer-politician, Zugriff 20.1.2024
Guardian - The Guardian (19.5.2023): Imran Khan alleges ‘reign of terror’ as supporters face trial in military courts, https://www.theguardian.com/world/2023/may/19/pakistan-thousands-imran-khan-supporters-arrested-hundreds-face-trial, Zugriff 27.1.2024
Guardian - The Guardian (15.5.2023): Why is Imran Khan at the centre of a political crisis in Pakistan?, https://www.theguardian.com/world/2023/may/12/how-will-imran-khan-arrest-affect-pakistan, Zugriff 20.1.2024
Guardian - The Guardian (11.5.2023): Former PM Imran Khan appears before judge amid uproar in Pakistan, https://www.theguardian.com/world/2023/may/10/former-pm-imran-khan-appears-before-judge-amid-uproar-in-pakistan, Zugriff 20.1.2024
Guardian - The Guardian (18.3.2023): Court cancels Imran Khan’s arrest warrant after clashes in Pakistan capital, https://www.theguardian.com/world/2023/mar/18/pakistani-police-enter-imran-khan-home-court, Zugriff 31.1.2024
Guardian/Khokhar - The Guardian (Herausgeber), Khokhar, Mustafa Nawaz (Autor) (24.5.2023): Even this violence and chaos won’t shake the military’s hold over Pakistan, https://www.theguardian.com/commentisfree/2023/may/24/violence-chaos-military-pakistan-imran-khan-protests-army, Zugriff 20.1.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2025): State of Human Rights in 2024, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2025-State-of-Human-Rights-in-2024.pdf, Zugriff 4.5.2025
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (11.1.2024): Electionswatch Dec 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-Elections-Watch-Dec-2023.pdf, Zugriff 26.1.2024
HRW - Human Rights Watch (21.3.2023): Pakistan: Drop Overbroad Terrorism Charges, https://www.hrw.org/news/2023/03/21/pakistan-drop-overbroad-terrorism-charges, Zugriff 13.9.2023
ICG - International Crisis Group (27.12.2022): A Change of Command and Political Contestation in Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2084842.html, Zugriff 29.9.2023
ICG - International Crisis Group (14.2.2022): Women and Peacebuilding in Pakistan’s North West, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/pakistan/women-and-peacebuilding-pakistans-north-west, Zugriff 28.9.2023
ICIJ - The International Consortium of Investigative Journalists (3.4.2023): Where are the key Panama Papers figures, seven years later? - ICIJ, https://www.icij.org/investigations/panama-papers/where-are-they-now-2023, Zugriff 20.9.2023
ICIJ - The International Consortium of Investigative Journalists (3.10.2021): Prime Minister Imran Khan promised ‘new Pakistan’ but members of his inner circle secretly moved millions offshore - ICIJ, https://www.icij.org/investigations/pandora-papers/pakistan-imran-khan-prime-minister-allies-offshore, Zugriff 27.9.2023
India Today - India Today (o.D.): Pakistan’s Punjab government submits report on arrests during violence after Imran Khan’s arrest, https://www.msn.com/en-in/news/other/pakistan-s-punjab-government-submits-report-on-arrests-during-violence-after-imran-khan-s-arrest/ar-AA1cX7eM, Zugriff 29.9.2023
Nikkei - Nikkei Asia (6.4.2024): Has Pakistan cricket hero Khan opened political Pandora’s box?, https://asia.nikkei.com/Politics/Has-Pakistan-cricket-hero-Khan-opened-political-Pandora-s-box, Zugriff 11.4.2024
OF - Observer Research Foundation (19.5.2023): A battle for Pakistan, https://www.orfonline.org/expert-speak/a-battle-for-pakistan, Zugriff 3.10.2023
Profil - Profil (5.7.2023): Pakistans Ex-Premier Khan: „ Sie wollen mich unbedingt umbringen“, https://www.profil.at/ausland/pakistans-ex-premier-khan-sie-wollen-mich-unbedingt-umbringen/402511801, Zugriff 3.10.2023
REU - Reuters (5.8.2023): Imran Khan arrested after Pakistan court sentences ex-prime minister to three years in jail, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/police-arrest-former-pm-imran-khan-after-court-gives-three-year-prison-sentence-2023-08-05, Zugriff 28.9.2023
REU - Reuters (26.6.2023): Pakistan army general among three sacked over violence by Imran Khan’s party, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/pakistan-armys-top-3-officers-sacked-over-attacks-by-ex-pm-khan-supporters-army-2023-06-26/#:~:text=ISLAMABAD, June 26 (Reuters),army’s spokesperson said on Monday., Zugriff 29.9.2023
REU - Reuters (6.6.2023): Insight: Repeated arrests, filthy cells: Inside Pakistan’s crackdown, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/repeated-arrests-filthy-cells-inside-pakistans-crackdown-2023-06-06, Zugriff 3.10.2023
REU - Reuters (16.5.2023): Pakistan to try ex-PM Khan’s violent supporters under army laws, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/pakistan-try-ex-pm-khans-violent-supporters-under-army-laws-2023-05-16, Zugriff 3.10.2023
REU - Reuters (20.3.2023): Pakistan police arrest dozens of Imran Khan supporters, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/pakistan-police-arrest-dozens-supporters-former-pm-imran-khan-2023-03-20, Zugriff 29.9.2023
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.5.2023): Deepening Political Crisis Pushes Pakistan Toward The Breaking Point, https://www.rferl.org/a/pakistan-protests-khan-political-crisis-breaking-point/32409270.html, Zugriff 3.10.2023
Siasat - Siasat Daily, The (23.5.2023): Ex-Lahore Corps Commander under probe for letting protesters enter his house, https://www.siasat.com/ex-lahore-corps-commander-under-probe-for-letting-protesters-enter-his-house-2596441, Zugriff 3.10.2023
SZ - Süddeutsche Zeitung (13.6.2023): Pakistan: Wie Imran Khan die Kraftprobe mit dem Militär verliert, https://www.sueddeutsche.de/politik/pakistan-militaer-imran-khan-kraftprobe-1.5927989, Zugriff 30.1.2024
TFT - The Firday Times (7.5.2024): Advancing The Merger: Empowering Communities In The Merged Districts, https://thefridaytimes.com/07-May-2024/advancing-the-merger-empowering-communities-in-the-merged-districts, Zugriff 28.4.2025
TIME - TIME Magazine (17.1.2024): Pakistan Can Keep Imran Khan Out of Power, but It Can’t Keep His Popularity Down, https://time.com/6556335/pakistan-election-imran-khan-nawaz-sharif-military-pti/, Zugriff 26.1.2024
TrI - Tribune India, The (23.5.2023): Former Lahore Corps commander to face action, https://www.tribuneindia.com/news/world/former-lahore-corps-commander-to-face-action-510708, Zugriff 29.9.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
USIP - United States Institute of Peace [USA] (11.5.2023): In Pakistan’s Crisis, Judicial, Military Roles Will Be Vital, https://www.usip.org/publications/2023/05/pakistans-crisis-judicial-military-roles-will-be-vital, Zugriff 3.10.2023
VOA - Voice of America (4.1.2024): US Urges Free and Fair Elections in Pakistan, https://www.voanews.com/a/us-urges-free-and-fair-elections-in-pakistan/7427538.html, Zugriff 26.1.2024
Zeit Online - Zeit Online (11.4.2022): Pakistan: Shehbaz Sharif zum neuen Premier gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-04/pakistan-wahl-premier-shehbaz-sharif, Zugriff 29.9.2023
Zeit Online - Zeit Online (3.4.2022): Pakistan: Präsident Arif Alvi löst Parlament auf, https://www.zeit.de/politik/2022-04/pakistan-imran-khan-misstrauensvotum-neuwahlen, Zugriff 29.9.2023
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Allgemeine Entwicklungen im Bereich Terrorismus
Konstante Einsatzkampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilicher Anti-Terrorabteilungen trugen ab 2009 zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge bei (PIPS 15.6.2021). Ab 2014 wurden extensive Anti-Terror Kampagnen unter dem National Action Plan (NAP) durchgeführt, was bis 2020 zu einem stabilen jährlichen Rückgang führte (PIPS 30.1.2025a). Aus den meisten Gebieten konnten militante Extremisten durch die Operation Zarb-e-Azb 2014, die in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet war, vertrieben werden. Die darauffolgende Operation Radd-ul-Fasaad konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025).
Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen halten an (FES 12.2020). Ebenso geht der Fortschritt bei der Regulierung von Madrassen nur langsam voran und die Reformbemühungen zeigen nur wenig Verbesserung bei der Einstellung der Madrassen (PIPS 30.1.2025a).
Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bestärkt (PIPS 30.1.2025a; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (CRSS 2.8.2023).
Trendumkehr seit 2021
Bereits das Jahr 2021 war laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies, PIPS von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022).
Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Anschläge wiederum um 27 Prozent auf bereits 262. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben (PIPS 24.2.2023).
Das Jahr 2023 verzeichnete einen neuerlichen Anstieg um 17 Prozent in der Zahl der Anschläge auf 306; und um 65 Prozent bei der Zahl der Todesopfer auf 693 (PIPS 10.1.2024).
Das Center for Research and Security Studies, CRSS, als Vergleichsquelle, verzeichnet für das Jahr 2021 403 Terrorakte mit 555 Toten (CRSS 3.1.2022).
In jener für 2022 verzeichnete CRSS 378 Anschläge mit 602 Todesopfern (CRSS 2.8.2023).
In seiner vertieften Auswertung für 2023 listet CRSS bereits 578 Terrorakte mit 985 Toten (CRSS 19.2.2024).
Eine spezifische Analyse des PIPS verdeutlicht konkret, dass im Zeitraum der 21 Monate zwischen der Machtübernahme der Taliban in Kabul vom August 2021 bis zum Stand der Auswertung im April 2023 im Vergleich zu den 21 Monaten davor eine Steigerung der Anschläge um 73 Prozent festgestellt werden kann, während die Todeszahlen eine Steigerung um 138 Prozent erfahren haben. Bei diesem Vergleich zeigt sich allerdings auch eine starke geographische Konzentration. Während in Khyber Pakhtunkhwa ein Anstieg der Zahl an Anschlägen um 92 Prozent und in Belutschistan um 81 Prozent zu verzeichnen war, ging diese im Punjab, in Islamabad und in Sindh im selben Zeitraum zurück (PIPS 30.5.2023).
Nachdem im Jahr 2024 das vierte Jahr in Folge die Anschlagszahlen gestiegen sind, und zwar dieses Mal laut PIPS um 70 Prozent auf 521 mit 852 Todesopfern, nähern sie sich nun dem Niveau von 2015 (PIPS 30.1.2025a). CRSS kommt in einer vorläufigen Auswertung für das Jahr 2024 auf 909 Anschläge (CRSS 31.12.2024).
Der Global Terrorism Index führt Pakistan als das am zweitstärksten von Terrorismus betroffene Land im Jahr 2024. Diese Bewertung hatte es zuletzt 2014 (IEP 3.2025). Ein wichtiger Unterschied zur Zeit vor 2014 ist allerdings, dass zwar die Terrorgruppen in einigen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans wieder Fuß fassen, jedoch keine Kontrolle über Gebiete erlangen konnten (PIPS 30.1.2025a; vgl. IEP 3.2025).
Regionale Konzentration der Anschläge
Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert ist (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 30.1.2025a, CRSS 19.2.2024, IEP 3.2025). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2024 - gemäß der Auswertung von PIPS - mehr als 95 Prozent der Anschläge diese beiden Provinzen (PIPS 30.1.2025a). Der Global Terrorism Index des Institute for Economics and Peace kommt auf eine grob übereinstimmende Aufschlüsselung von 96 Prozent (IEP 3.2025).
Dabei stellen laut PIPS die 295 Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2024 eine Zunahme von 69 Prozent für diese Provinz gegenüber dem Jahr 2023 dar. Belutschistan war ebenfalls von einem eklatanten Anstieg der Anschlagszahlen um 84 Prozent auf 202 betroffen [siehe Tabelle] (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 konzentrierten sich 93 Prozent aller Anschläge in diesen beiden Provinzen. Auch hier entfiel die Mehrheit - konkret 174 Anschläge sowie 422 Todesopfer - auf Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2022 konzentrierten sich 95 Prozent aller Anschläge auf die zwei Provinzen und hier wiederum allein beinahe zwei Drittel auf Khyber Pakhtunkhwa mit 169 Anschlägen. Mehr noch ließ sich der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen 2022 allein auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In den übrigen Provinzen, so auch in Belutschistan, waren 2022 die Anschläge zurückgegangen oder auf gleichem Niveau geblieben (PIPS 24.2.2023).
Hauptakteure
Über ein Dutzend Terrorgruppen waren 2024 aktiv, doch dominierten die pakistanischen Taliban - Tehreek-e Taliban Pakistan, TTP - und ihre Untergruppen bzw. Verbündeten sowie die Belutschistan Liberation Army - BLA - das Terrorgeschehen. Zusammen erklärten sie sich für 61 Prozent aller Anschläge verantwortlich. Daneben war auch der Islamic State Khorasan Province - ISKP - ein Hauptakteur der Gewalt (PIPS 30.1.2025a; vgl. IEP 3.2025). Dabei dürften die Anschläge der TTP unterrepräsentiert sein, es wird vermutet, dass die Gruppe dazu übergegangen ist, sich zu weniger Anschlägen zu bekennen als sie tatsächlich durchführt (PIPS 30.1.2025a).
2023 lassen sich 78 Prozent aller Anschläge sowie 82 Prozent der Todesopfer diesen drei Gruppen zuschreiben - der TTP samt Verbündete, ISKP und der BLA. Letztere konzentrierte ihre Anschläge hauptsächlich in Belutschistan, der ISKP war in Teilen Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans aktiv und die TTP überwiegend in Khyber Pakhtunkhwa, wobei sie allerdings auch in den anderen Provinzen Anschläge durchgeführt hat. Hauptakteur der Gewalt war im Jahr 2023 die TTP, auf die beinahe die Hälfte aller Anschläge in Pakistan zurückgingen (PIPS 10.1.2024).
Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023; vgl. IEP 3.2025). In der Folge hat sich die Zahl von ihr verübter Anschläge sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vgl. PIPS 10.1.2024). Berichte gehen davon aus, dass sich die Kollaboration der afghanischen Taliban mit der TTP verstärkt hat, inklusive finanzieller und logistischer Unterstützung und die TTP Zugang zu den erbeuteten, modernen Waffen der ehemaligen Afghan National Army hat (UNSC 6.2.2025; vgl. PIPS 30.1.2025a). Sie konnte außerdem durch eine Umstrukturierung und die Eingliederung anderer Gruppierungen auch im Jahr 2024 ihren Einfluss weiter vergrößern. Insgesamt führte die TTP laut Daten von PIPS 2024 192 Anschläge mit 299 Toten durch. Sie konzentrierte sich dabei auf Khyber Pakhtunkhwa, führte aber auch einige Anschläge in Belutschistan, Punjab und Karatschi [Sindh] durch (PIPS 30.1.2025a).
Auch den belutschischen und Sindhi-nationalistischen Gruppierungen gelangen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan größere Anschläge als zuvor. In ihrem Fall waren davon bisher vorwiegend Sicherheitskräfte und chinesische Bauprojekte bzw. deren chinesische Arbeiter betroffen (PIPS 30.5.2023). Im Jahr 2024 kam eine verstärkte Zielsetzung der BLA auf Arbeiter und Reisende aus dem Punjab hinzu. Außerdem konnte sie die Frequenz und Schlagkraft ihrer Anschläge nochmals stark erhöhen und große Angriffe durchführen. Insgesamt 109 Anschläge mit 245 Todesopfern gehen auf sie in diesem Jahr zurück. Bis auf zwei Anschläge in Karatschi waren alle auf Belutschistan beschränkt (PIPS 30.1.2025a).
Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge seit der Machtübernahme steigern (PIPS 30.5.2023). Die 17 Anschläge der Gruppierung im Jahr 2023 verursachten mit 155 Toten die zweithöchsten Opferzahlen des Jahres. Die hohe Opferzahl unterstreicht auch ihre gewachsene Kapazität Großanschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). 2024 wurde ihre operative Stärke etwas geschwächt, doch es gelang ihr, 20 Anschläge mit 54 Toten in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan durchzuführen, wobei sie sich hauptsächlich regional auf den Stammesdistrikt Bajaur und bei den Anschlagszielen auf politisch Tätige, Minderheiten und Sympathisanten der afghanischen Taliban konzentrierte (PIPS 30.1.2025a).
Hauptsächliche Ziele
Verbunden mit ihrem Wiedererstarken sind auch bedeutende Änderungen von Strategie und Modus Operandi der TTP erkennbar. Die hohen Opferzahlen unter Zivilisten bei früheren Selbstmordattentaten hatten einen Verlust der Unterstützung in der Bevölkerung - aber auch unter Jihadisten - und umgekehrt eine breite Befürwortung der Militäroperationen zur Folge, was einen der Gründe für ihre Zurückdrängung in Pakistan dargestellt hat. In der neuen Strategie der TTP stehen bei der Auswahl der Ziele Sicherheitskräfte im Vordergrund - bei einer deutlichen Reduzierung der zivilen Opfer (CTC Sentinel 5.2023). Im Jahr 2024 konzentrierten sich 51 Prozent ihrer Anschläge auf Polizisten. Damit vermeidet die TTP eine direkte Konfrontation mit dem besser ausgestatteten Militär, während die lokale Verwaltung geschwächt wird (Z. Rehman/DAWN 13.3.2025).
Auch im Allgemeinen zeigt sich, dass die Sicherheitskräfte insgesamt das Hauptziel von Anschlägen darstellen. 2024 waren 308 an der Zahl und damit 59 Prozent aller Terroranschläge spezifisch gegen sie gerichtet (PIPS 30.1.2025a). 2023 stellten 205 gegen die Sicherheitskräfte gerichtete Terroranschläge, 67 Prozent der Gesamtzahl dar (PIPS 10.1.2024). 2022 zielten 69 Prozent (PIPS 24.2.2023) und 2021 66 Prozent gegen Sicherheitskräfte (PIPS 4.1.2022).
Im Jahr 2024 stellt das Umfeld der Parlamentswahlen vom 9.2.2024 das zweitgrößte Ziel von Anschlägen dar auf politische Führungspersönlichkeiten, Mitarbeiter von Parteien und andere Ziele, die mit den Wahlen in Verbindung standen. 70 Anschläge richteten sich gegen solche Ziele (PIPS 30.1.2025a).Sowohl im Jänner mit 19 Anschlägen (PIPS 7.2.2024), als auch im Februar mit 36, fanden sich in den Vorwahlmonaten politische Führungspersonen, Parteimitarbeiter, Wahlkandidaten, Parteibüros oder andere mit den Wahlen verbundene Ziele als am stärksten betroffene Gruppe im Fadenkreuz. Erst an zweiter Stelle folgten die Sicherheitskräfte (PIPS 6.3.2024). Auch stiegen in der Vorwahlzeit die Anschlagszahlen im Jänner 2024 auf das Doppelte im Vergleich zum Vormonat auf 46 (PIPS 7.2.2024); im Februar nochmals um 37 Prozent auf 63 (PIPS 6.3.2024). Im März ging die Anschlagszahl signifikant zurück auf 20 (PIPS 15.4.2024).
Des Weiteren richteten sich 35 Anschläge im Jahr 2024 allgemein gegen Zivilisten - ohne erkennbaren religiösen oder politischen Hintergrund und 19 gegen Mitarbeiter und Einrichtungen der Regierung bzw. Verwaltung. Unter den weiteren, öfters ins Visier genommenen Zielen finden sich acht Anschläge auf Stammesältere bzw. Mitglieder von Friedenskomitees mit fünf Toten (PIPS 30.1.2025a).
2023 waren Staatsbedienstete bzw. staatliche Einrichtungen mit neun Anschlägen und zwei Toten sowie regierungsfreundliche Stammesältere mit vier Anschlägen und insgesamt fünf Todesopfern weitere signifikante Ziele. 19 Anschläge mit 32 Opfern richteten sich 2023 undifferenziert gegen Zivilisten (PIPS 10.1.2024).
• Im Jänner richtete sich ein Schussattentat auf einen Kleinbus im Kurram Tribal District in Khyber Pakhtunkhwa gegen die schiitische Gemeinde, wobei vier Menschen getötet wurden (PIPS 7.2.2024). Der Anschlag betraf Mitglieder des [Anm. großteils schiitischen] Turi Bangash Stamm (DAWN 7.1.2024).
• Im Februar fiel ein Hindu einem gezielten Anschlag des ISKP in Belutschistan zum Opfer, ein weiterer wurde dabei verletzt (PIPS 6.3.2024).
• Im März starb ein schiitischer Hazara bei einem konfessionell-extremistisch motivierten Anschlag in Belutschistan (PIPS 15.4.2024).
• Im Mai wurde der Verwalter einer schiitischen Imambargah bei einem extremistisch-konfessionellen Anschlag in Karatschi, Sindh, verwundet (PIPS 6.6.2024; vgl. DAWN 21.5.2024).
• Im November forderte ein Großanschlag auf einen Bus mit Schiiten im Kurram Tribal District in Khyber Pakhtunkhwa 50 Tote (PIPS 30.1.2025a).
Umgekehrt werden hinter fünf gezielten Tötungen an Mitgliedern der extremistisch-sunnitischen Ahle Sunnat Wal Jamaat wiederum extremistische schiitische Gruppen vermutet (PIPS 30.1.2025a; vgl. für einzelne Fälle PIPS 7.2.2024, PIPS 6.3.2024, PIPS 6.6.2024, DAWN 12.5.2024).
Im Jahr 2023 waren religiöse Minderheiten das spezifische Ziel von neun terroristischen Anschlägen. Drei gezielte Anschläge forderten jeweils ein Todesopfer unter der Sikh Minderheit. Davon wurden zwei in Khyber Pakhtunkhwa durch den ISKP durchgeführt, ein Anschlag im Punjab ist ungeklärter Täterschaft. Ein Christ fiel ebenfalls einem Anschlag des ISKP in Khyber Pakhtunkhwa zum Opfer (PIPS 10.1.2024). Außerdem eröffnete im Mai ein dort zur Sicherheit abgestellter Polizist im Swat in Khyber Pakhtunkhwa das Feuer auf den Schulbus einer christlichen Mädchenschule, wobei zwei Mädchen getötet wurden. Die Tat wurde allerdings nicht als Terrorakt sondern als Folge einer psychischen Erkrankung eingestuft (BW 1.6.2023). Fünf Anschläge mit 18 Todesopfern richteten sich 2023 gegen Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Überwiegend bekannte sich die Lashkar-e-Jhangvi zu diesen (PIPS 10.1.2024).
Allerdings waren auch religiöse Führer bzw. Anhänger der sunnitischen Glaubensrichtung bei acht Anschlägen mit neun Toten ein spezifisches Ziel 2023, wobei vier der Anschläge mit mindestens fünf Toten auf den ISKP zurückgehen (PIPS 10.1.2024).
Im Jahresvergleich zielten 2022 zwei Anschläge gegen Schiiten, darunter ein Großanschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte. Ein gezielter Anschlag richtete sich gegen Sunniten (PIPS 24.2.2023).
Wahl der Mittel
In der Durchführung der Anschläge lässt sich ein Schwerpunkt auf Schusswaffen feststellen. Damit wurden im Jahr 2023 160 Anschläge durchgeführt, gefolgt von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) in 65 und Handgranaten in 38 Fällen. 2023 zeigte sich außerdem eine signifikante Erhöhung der Selbstmordanschläge von 14 im Jahr 2022 auf 23 im Jahr 2023 (PIPS 10.1.2024). Dabei demonstrierten bereits jene des Jahres 2022 einen starken Anstieg gegenüber den fünf im Jahr 2021 (PIPS 24.2.2023).
Der überproportional hohe Anstieg - um 65 Prozent - bei der Zahl der Todesopfer im Jahr 2023 bei einer zeitgleich nur um 17 Prozent gestiegenen Zahl an Anschlägen verdeutlicht, dass es den Terrorgruppen gelungen ist, vermehrt Großanschläge durchzuführen. Dabei gehen die Anschläge 2023 mit besonders hohen Opferzahlen allesamt auf Selbstmordattentäter der TTP oder des ISKP zurück. Insgesamt forderten die 23 Selbstmordanschläge dieses Jahres 315 Menschenleben (PIPS 10.1.2024). Die Selbstmordanschläge gingen 2024 wieder etwas zurück auf 13 Anschläge mit 111 Toten (PIPS 30.1.2025a).
Die erhöhten technischen Kapazitäten der TTP und ihrer Verbündeten lassen sich - neben ihren Möglichkeiten des Unterschlupfs und der Nutzung von Trainingsstützpunkten in Afghanistan - auch auf ihren Zugang zu dem in Afghanistan zurückgelassenen, modernen Equipment der abgezogenen US-Truppen zurückführen, darunter u. a. Nachtsicht-Heckenschützengewehre und gepanzerte Fahrzeuge (PIPS 10.1.2024).
Reaktion der Sicherheitskräfte
Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS 158 verschiedene Sicherheitsoperationen. Bei diesen und bei 24 Auseinandersetzungen mit mutmaßlichen Terroristen wurden 639 von diesen und 67 Mitglieder der verschiedenen staatlichen Einsatztruppen getötet. 118 dieser Operationen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. 230 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen wurden bei Suchoperationen verhaftet, nicht mitgerechnet jene, die nach ersten Untersuchungen entlassen worden sind (PIPS 30.1.2025a). Außerdem wurde im Juni die größere Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert, wobei allerdings versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vgl. PIPS 9.8.2024b, DW 1.7.2024). Sie soll neben militärischen, polizeilichen und rechtlichen Maßnahmen auch regional-diplomatische und sozioökonomische Faktoren umfassen (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 führten die Sicherheitskräfte 129 Anti-Terror-Operationen in 31 Distrikten des Landes durch. Zusätzlich kam es zu 24 bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terroristen. 21 dieser Auseinandersetzungen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. Außerdem nahmen die Sicherheitskräfte bei Suchoperationen im gesamten Land 377 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen fest. Auch diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen wurden (PIPS 10.1.2024).
In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes 21
der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 24.2.2023).
Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus’
Weiters zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar [siehe auch Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP [siehe auch Religionsfreiheit / Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt]. Die Gewalt der TLP erreichte 2021 einen Höhepunkt, als bei Demonstrationen in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, zehn davon Polizisten, und eine Polizeistation gestürmt und besetzt wurde. Sie wurden erst beigelegt, nachdem die Regierung dem Druck nachgab, den Anführer freiließ und das Verbot der Gruppe aufhob (PIPS 4.1.2022). 2023 war die TLP in zwei Gewaltakte durch aufgehetzte Menschenmengen gegen Minderheiten involviert (PIPS 10.1.2024).
Für das Jahr 2023 verzeichnete PIPS zehn Vorfälle kommunaler religiös-motivierter Gewaltausbrüche, also Gewalt durch religiös motiviert aufgehetzte Menschenmengen. Bei diesen starben drei Menschen. Die Todesopfer waren alle drei Muslime, die der Blasphemie beschuldigt und von einer aufgehetzten Menschenmenge getötet wurden. Zwei dieser Lynch-Morde ereigneten sich in Belutschistan, einer im Punjab (PIPS 10.1.2024). Bei vier religiösen Übergriffen wurden Gebetshäuser der Ahmadis zerstört, alle vier betrafen Karatschi im Sindh (PIPS 10.1.2024). Bei einem Übergriff attackierten Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest und verletzten 15 von ihnen (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023, PIPS 10.1.2024). In zwei Fällen, beide im Punjab, war die christliche Gemeinde von kommunaler Gewalt betroffen. In einem Fall wurde ein christlicher Pfarrer Im Zuge eines Vandalenaktes in einer Kirche angeschossen (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 4.10.2023). Im zweiten randalierte ein Mob von Hunderten Personen nach Blasphemieanschuldigungen in einem christlichen Viertel und zerstörte mindestens 19 Kirchen und 86 Wohnhäuser (PIPS 10.1.2024; vgl. AJ 16.8.2023, Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023).
Folgende neun Fälle kommunaler religiöser Gewalt waren im Jahr 2024 zu verzeichnen (PIPS 30.1.2025a):
• Im Mai randalierte ein Mob in mehreren Häusern eines christlichen Viertels im Punjab, nachdem ein Christ der Blasphemie beschuldigt wurde. Die Polizei konnte durchgreifen und die betroffenen Personen in Sicherheit bringen, der verletzte Beschuldigte verstarb allerdings später an seinen Verletzungen (PIPS 6.6.2024).
• Im Juni wurden zwei Ahmadis nach einer Hassrede von einem Einzeltäter im Punjab und ein der Blasphemie Beschuldigter in einer Polizeistation Khyber Pakhtunkhwa von einer aufgebrachten Menge ermordet (PIPS 5.7.2024).
• Im Juli wurden ebenfalls im Punjab ein Ahmadi und ein Blasphemiebeschuldigter in zwei unabhängigen Vorfällen ermordet (PIPS 9.8.2024a).
• Im September wurde ein Arzt, der der Blasphemie bezichtigt wurde, von der Polizei in Sindh erschossen, nach deren Angaben auf der Flucht und bewaffnet. Ein randalierender Mob hatte in der Forderung nach seiner Verhaftung auch ein Polizeiauto in Brand gesetzt (ANI 20.9.2024).
• Ebenfalls im September wurde in Quetta ein Blasphemie-Beschuldigter durch einen Polizisten erschossen, hier wurde zuvor die Polizeistation, wo er in Haft war, durch einen Mob mit Granaten angegriffen (PIPS 30.1.2025a) [Anm.: Da PIPS die Minderheitenzugehörigkeit besonders berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass es sich bei Blasphemie Vorfällen ohne Religionsangabe um Anhänger der Mehrheitsreligion Islam handelt].
Außerdem kam es 2023 mehrmals zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen im Stammesdistrikt Kurram(PIPS 10.1.2024). Ab Juli 2024 flammten diese erneut auf und eskalierten (PIPS 9.8.2024a) [siehe dazu Sicherheitslage / Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA) sowie Religionsfreiheit / Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt].
Grenzübergriffe
Situation Indien
Nach einem Anschlag im indisch-verwalteten Teil Kaschmirs am 22. April 2025 kam es zu einem außenpolitischen Schlagabtausch zwischen Indien und Pakistan und in der Folge zu einer militärischen Eskalation. Bei dem Anschlag mit Schusswaffen auf Touristen aus anderen Teilen Indiens kamen 26 Menschen ums Leben, wobei gezielt hinduistisch aussehende Personen ins Visier genommen worden waren. Indien hat nach eigenen Angaben unter den vier Angreifern zwei als pakistanische Staatsbürger identifiziert und macht direkt Pakistan verantwortlich. Pakistan dementiert eine Involvierung in den Anschlag (BBC 1.5.2025; vgl. BBC 3.5.2025, DAWN 4.5.2025). Beweise für die Anschuldigungen legte Indien nicht vor (FAZ 12.5.2025; vgl. NZZ 17.5.2025). Pakistan bezichtigte wiederum Indien, den Anschlag als False-Flag Operation lanciert zu haben (BBC 3.5.2025; vgl. DAWN 4.5.2025). In Folge haben die beiden Nachbarstaaten in den ersten Eskalationsstufen ihre Lufträume für den jeweils anderen gesperrt, sowohl für kommerzielle Flüge als auch militärische, sowie die Visa für die im Land aufhältigen Staatsbürger des anderen aufgehoben und diese zum Verlassen aufgefordert. Darüber hinaus suspendierte Indien ein Abkommen zur Aufteilung des Wassers des Indus. Beide Truppen lieferten sich zu Beginn der Eskalation kleinere Feuergefechte an der Line of Control (BBC 1.5.2025; vgl. BBC 3.5.2025, DAWN 4.5.2025). Der Konflikt zwischen den beiden Ländern verschärfte sich erheblich mit Gefechten an der Grenze und gegenseitigen Luftangriffen (Presse 10.5.2025). Im Gegensatz zu bisherigen Eskalationen griff Indien erstmals Militäreinrichtungen weit im pakistanischen Territorium an. Dies ist eine Steigerungsform, die eine Abkehr der früheren „ strategischen Zurückhaltung“zeigt, von der sich der indische Präsident Modi bereits nach früheren Terroranschlägen, für die Indien Pakistan verantwortlich machte, schrittweise entfernte. Auch Pakistan griff daraufhin Militäreinrichtungen im indischen Hinterland an (FAZ 12.5.2025). Der militärische Schlagabtausch dauerte vorerst vom 7. Mai bis zum 10. Mai, als ein international vermittelter Waffenstillstand erzielt werden konnte (Presse 10.5.2025). Großflächige Nachrichtensperren führten in Indien, teilweise auch Pakistan, zu Verschwörungstheorien und Falschnachrichten (NZZ 17.5.2025). Indien behauptet mehr als 100 Terroristen getötet zu haben (FAZ 12.5.2025). PIPS gibt die Verluste auf pakistanischer Seite bei Luftangriffen und Schusswechseln an der Grenze durch die indische Armee zusammen im Zeitraum vom 22. April bis 15. Mai anhand pakistanischer Medienberichte mit 62 Zivilisten und 14 Armeeangehörigen an (PIPS 18.5.2025a).
Vor diesen Ereignissen hatte sich die Lage an der Grenze zu Indien signifikant verbessert, seitdem beide Länder im Februar 2021 erklärt hatten, das Waffenstillstandsabkommen aus dem Jahr 2003 verstärkt zu respektieren. Im Jahr 2022 fand nur ein Vorfall an der Grenze statt - ohne Opfer oder Schaden (PIPS 24.2.2023), 2023 waren es vier mit acht toten Zivilisten (PIPS 19.1.2024), 2024 einer, wobei die indische Armee einen Zivilisten, der die Grenze unerlaubt überquert haben soll, erschossen hat (PIPS 30.1.2025a) [Sicherheitslage / Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu&Kaschmir].
Situation Afghanistan
Im Nordwesten Pakistans wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen Durand-Linie genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. DAWN 14.1.2022). Im April 2023 berichteten Medien, dass laut pakistanischen Behördenangaben 98 Prozent des Grenzzaunbaus abgeschlossen sind, während die afghanische De-facto-Regierung den Bau weiterhin ablehnt (KP 27.4.2023; vgl. TN 26.4.2023).
Es zeigt sich, dass die Taliban eine striktere Reaktion in Bezug auf den Bau des pakistanischen Grenzzauns übernommen haben als die Vorgängerregierung, wobei sich ihr Widerstand gegen den Grenzzaun auch in Gewalt äußerte (PIPS 30.5.2023).
So war 2022 der Grenzzaun Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Verschiedenen Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (DAWN 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 24.2.2023).
Auch im Jahr 2023 führten im Februar (AJ 25.2.2023; vgl. PIPS 8.3.2023) und im September Schusswechsel zur vorübergehenden Grenzschließung bei Torkham (AN 12.9.2023; vgl. RFE/RL 12.9.2023). Insgesamt kam es im Jahr 2023 laut der Datenbank von PIPS zu vier Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte oder Zivilisten mit afghanischen Grenzwächtern, wobei zwei Zivilisten getötet wurden, sowie zu drei grenzüberschreitenden Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte mit militanten Gruppen, die drei Tote innerhalb der pakistanischen Armee sowie sechs unter militanten Gruppen forderten (PIPS 19.1.2024).
Im Jahr 2024 wurden 25 Grenzübergriffe gemeldet. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Infiltrationsversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Grenzverletzungen kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen. Die Übergriffe führten im Mai 2024 zur Schließung der Grenzübergänge sowie zu Vertreibungen in einigen Dörfern an der Grenze (PIPS 30.1.2025a).
Situation Iran
Im Jänner 2024 verursachten territoriale Verletzungen an der Grenze zwischen Iran und Pakistan eine diplomatische Krise. Iran hatte einen Raketenangriff auf pakistanisches Gebiet in Belutschistan durchgeführt, und als Ziel eine in Iran aktive, separatistische Terrorgruppe genannt. Pakistan, das angibt, es seien dabei zwei Kinder getötet worden, führte seinerseits daraufhin eine Reihe von Militärschlägen gegen proklamiert terroristische Ziele auf iranischem Gebiet durch (Tagesschau 18.1.2024). Diplomatische Bemühungen konnten die Situation deeskalieren. Im gesamten Jahr kam es nur zu einem weiteren Zwischenfall, bei dem vier pakistanische Schmuggler von iranischen Grenzwächtern getötet wurden (PIPS 30.1.2025a).
2023 verzeichnete PIPS an der Grenze zum Iran einen territorialen Übergriff, bei dem vier Soldaten starben, allerdings durch eine militant-nationalistische Gruppierung (PIPS 19.1.2024).
Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle
Zusammen genommen registrierte PIPS für das Jahr 2024 785 Vorfälle von sicherheitsrelevanter Gewalt mit 1.950 Toten. Das stellt für beides gleichsam einen Anstieg um 58 Prozent im Vergleich zum Vorjahr dar (PIPS 30.1.2025a).
CRSS berichtet zum Vergleich in seiner Auswertung für 2024 von 2.546 Toten in 1.166 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt, wobei hier Terroranschläge und Sicherheitsoperationen zusammengenommen werden. Von den Todesopfern waren demnach 934 Terroristen, 685 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 927 Zivilisten (CRSS 31.12.2024). 1524 Toten in 789 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt waren es im Jahr 2023. Von den Todesopfern waren demnach 479 Zivilisten, 545 Terroristen und 500 Sicherheitskräfte (CRSS 31.12.2023).
Quellen
AJ - Al Jazeera (16.8.2023): Mobs burn Christian churches, homes in Pakistan after blasphemy allegations, https://www.aljazeera.com/news/2023/8/16/angry-mobs-burn-christian-churches-in-pakistan-after-blasphemy-allegations, Zugriff 12.10.2023
AJ - Al Jazeera (25.2.2023): Trade resumes as Pakistan, Afghanistan reopen Torkham crossing, https://www.aljazeera.com/news/2023/2/25/pakistan-afghanistan-reopen-torkham-border-trade-resumes, Zugriff 21.12.2023
AN - Arab News (12.9.2023): Afghan-Pakistan crossing at a standstill a week after gunfight, https://www.arabnews.com/node/2372091/pakistan, Zugriff 21.12.2023
ANI - Asian News International (20.9.2024): Doctor accused of blasphemy killed in alleged encounter in Pakistan, https://www.aninews.in/news/world/asia/doctor-accused-of-blasphemy-killed-in-alleged-encounter-in-pakistan20240920125953/, Zugriff 27.9.2024
AP - Associated Press (13.7.2021): Shootout in NW Pakistan leaves 2 soldiers, 3 militants dead, https://apnews.com/article/pakistan-ae5585d4039a4a6b2e64ed57d36319f5, Zugriff 21.12.2023
BBC - British Broadcasting Corporation (3.5.2025): India and Pakistan face conflict again - how did they de-escalate in the past?, https://www.bbc.co.uk/news/articles/cn4wk22vk4zo, Zugriff 4.5.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (1.5.2025): Pahalgam: US urges India and Pakistan to defuse tensions after Kashmir attack, https://www.bbc.co.uk/news/articles/cvgnw9kydgqo, Zugriff 4.5.2025
BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (1.6.2023): Pakistan: Bishops’ Patience Exhausted After Killings at Catholic School, https://bitterwinter.org/pakistan-bishops-patience-exhausted-after-killings-at-catholic-school, Zugriff 20.1.2024
CRSS - Center for Research and Security Studies (31.12.2024): CRSS Annual Security Report 2024, https://crss.pk/2024-marks-deadliest-year-for-pakistans-security-forces-record-high-fatalities-in-a-decade, Zugriff 6.5.2025
CRSS - Center for Research and Security Studies (19.2.2024): Annual Security Report 2023 Pakistan, https://crss.pk/wp-content/uploads/2024/02/CRSS-Annual-Security-Report-2023_Full-Version_MM-V5_SAP.pdf, Zugriff 12.9.2024
CRSS - Center for Research and Security Studies (31.12.2023): Pakistan’s Violence-Related Fatalities Mark A Record 6-Year High, 56% Surge In Violence Recorded In 2023: CRSS Annual Security Report, https://crss.pk/pakistans-violence-related-fatalities-mark-a-record-6-year-high-56-surge-in-violence-recorded-in-2023-crss-annual-security-report, Zugriff 11.1.2024
CRSS - Center for Research and Security Studies (2.8.2023): Annual Security Report 2022 - Re-Emergence Of Proxy Terrorism - 3, https://crss.pk/annual-security-report-2022-3, Zugriff 18.10.2023
CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021-Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 20.12.2023
CTC Sentinel - Combating Terrorism Center at Westpoint (5.2023): The Tehrik-i-Taliban Pakistan After the Taliban’s Afghanistan Takeover, Volume 16 - Issue 5, https://ctc.westpoint.edu/the-tehrik-i-taliban-pakistan-after-the-talibans-afghanistan-takeover, Zugriff 25.10.2023
DAWN - DAWN Newspaper (4.5.2025): Pakistan decides to brief UNSC on India’s aggressive actions: FO, https://www.dawn.com/news/1908387/pakistan-decides-to-brief-unsc-on-indias-aggressive-actions-fo, Zugriff 4.5.2025
DAWN - DAWN Newspaper (21.5.2024): Imambargah custodian wounded in ‘targeted attack’, https://www.dawn.com/news/1834743/imambargah-custodian-wounded-in-targeted-attack, Zugriff 19.9.2024
DAWN - DAWN Newspaper (12.5.2024): ASWJ activist shot dead in Korangi ‘targeted attack’, https://www.dawn.com/news/1832964, Zugriff 19.9.2024
DAWN - DAWN Newspaper (7.1.2024): 4 killed, 3 injured in firing on passenger coach in KP’s Kurram: police, https://www.dawn.com/news/1803874/4-killed-3-injured-in-firing-on-passenger-coach-in-kps-kurram-police, Zugriff 13.9.2024
DAWN - DAWN Newspaper (14.12.2022): Trouble on the western frontier, https://www.dawn.com/news/1726252, Zugriff 21.12.2023
DAWN - DAWN Newspaper (14.1.2022): Remaining Pak-Afghan border fence to be completed with Kabul’s consent: Sheikh Rashid, https://www.dawn.com/news/1669407, Zugriff 21.12.2023
DIP - Diplomat, The (25.6.2024): Pakistan Launches New Counterterrorism Operation, https://thediplomat.com/2024/06/pakistan-launches-new-counterterrorism-operation, Zugriff 19.9.2024
DW - Deutsche Welle (1.7.2024): Can Pakistan’s new military campaign end militancy?, https://www.dw.com/en/can-pakistans-new-military-campaign-end-militancy/a-69531397, Zugriff 20.9.2024
EASO - European Asylum Support Office (10.2021): EASO Pakistan Security situation Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 5.10.2023
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (12.5.2025): Indien-Pakistan: Modis neue Kaschmir-Doktrin, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-pakistan-modis-neue-kaschmir-doktrin-110471756.html, Zugriff 18.5.2025
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan - Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf, Zugriff 5.10.2023
HRW - Human Rights Watch (22.8.2023): Pakistan: Mob Attacks Christian Settlement, https://www.hrw.org/news/2023/08/22/pakistan-mob-attacks-christian-settlement, Zugriff 12.10.2023
IEP - Institute for Economics and Peace (3.2025): Global Terrorism Index 2025: Measuring The Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2025/03/Global-Terrorism-Index-2025.pdf, Zugriff 2.5.2025
KP - Khaama Press (27.4.2023): Pakistan Says Fencing On Durand Line Completed by 98 Percent, https://www.khaama.com/pakistan-says-fencing-on-durand-line-completed-by-98-percent, Zugriff 21.12.2023
Lowy Inst - Lowy Institute (21.9.2023): Pakistan at a crossroads on blasphemy, https://www.lowyinstitute.org/the-interpreter/pakistan-crossroads-blasphemy, Zugriff 12.10.2023
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (17.5.2025): Meinungsfreiheit in Indien: Einschränkungen nach Eskalation mit Pakistan, https://www.nzz.ch/international/meinungsfreiheit-in-indien-einschraenkungen-nach-eskalation-mit-pakistan-ld.1883951, Zugriff 18.5.2025
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (18.5.2025a): Database: report.date between ’2025-04-22’ and ’2025-05-16’AND report.type IN(33), https://pakpips.com/app/database/report.php?srtid=fcnbr, Zugriff 18.5.2025 [kostenpflichtig]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.4.2025): Pakistan Monthly Security Report: March 2025, https://pakpips.com/app/reports/1734, Zugriff 8.5.2025 [kostenpflichtig]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.3.2025): Pakistan Monthly Security Report: February 2025, https://pakpips.com/app/reports/1726, Zugriff 8.5.2025 [kostenpflichtig]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.2.2025): Pakistan Monthly Security Report: January 2025, https://pakpips.com/app/reports/1731, Zugriff 8.5.2025
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025b): Pakistan Monthly Security Report: December 2024, https://pakpips.com/app/reports/1680, Zugriff 8.5.2025 [kostenpflichtig]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.12.2024): Pakistan Monthly Security Report: November 2024, https://pakpips.com/app/reports/1677, Zugriff 8.5.2025 [kostenpflichtig]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.11.2024): Pakistan Monthly Security Report: October 2024, https://pakpips.com/app/reports/1673, Zugriff 8.5.2025
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.10.2024): Pakistan Monthly Security Report: September 2024, https://pakpips.com/app/reports/1647, Zugriff 8.5.2025 [kostenpflichtig]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (2.9.2024): Pakistan Monthly Security Report: August 2024, https://pakpips.com/app/reports/1644, Zugriff 11.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (9.8.2024a): Pakistan Monthly Security Report: July 2024, https://pakpips.com/app/reports/1635, Zugriff 11.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (9.8.2024b): Tribal Region/KP Security Reports - PIPS Weekly Conflict Report: July 19-25, 2024, https://pakpips.com/app/reports/1629, Zugriff 20.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.7.2024): Pakistan Monthly Security Report: June 2024, https://pakpips.com/app/reports/1617, Zugriff 11.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (6.6.2024): Pakistan Monthly Security Report - May 2024, https://pakpips.com/app/reports/1602, Zugriff 12.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.5.2024): Pakistan Monthly Security Report: April 2024, https://pakpips.com/app/reports/1586, Zugriff 12.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.4.2024): Pakistan Monthly Security Report - March 2024, https://pakpips.com/app/reports/1574, Zugriff 12.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (6.3.2024): Pakistan Monthly Security Report: February 2024, https://pakpips.com/app/reports/1552, Zugriff 12.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.2.2024): Pakistan Monthly Security Report: January 2024, https://pakpips.com/app/reports/1532, Zugriff 13.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (19.1.2024): PIPS Database, Pak-Afghan border-Pak-India border-Pak-Iran border, From 01-01-2023 To 31-12-2023, https://pakpips.com/app/database/report.php?srtid=gipap, Zugriff 19.1.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.10.2023): Pakistan Monthly Security Report: September 2023, https://pakpips.com/app/reports/1465, Zugriff 11.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.5.2023): Pakistan’s Afghan Perspective And Policy Options - Final report of PIPS analyses and expert consultations since July 2021, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2023/07/Final_Report_full.pdf, Zugriff 25.10.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.4.2023): Pakistan Monthly Security Report: March 2023, https://pakpips.com/app/reports/1365, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023, https://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (24.2.2023): Pakistan Security Report 2022, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2023/02/SecReport_2022.pdf, Zugriff 5.10.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2077139.html, Zugriff 16.12.2022 [Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/06/Final-Report-2020.pdf, Zugriff 5.10.2023
Presse - Presse, Die (10.5.2025): Kaschmir-Konflikt: Indien und Pakistan lassen Waffen schweigen, https://www.diepresse.com/19669093/kaschmir-konflikt-indien-und-pakistan-lassen-waffen-schweigen, Zugriff 18.5.2025
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.9.2023): At An Impasse: Pakistani-Afghan Border Still Closed As Tensions Rise, https://www.rferl.org/a/pakistan-afghanistan-border-closed-tensions/32589266.html, Zugriff 21.12.2023
Tagesschau - Tagesschau (18.1.2024): Pakistan attackiert Ziele im Iran, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/pakistan-iran-angriffe-100.html, Zugriff 19.1.2024
TN - Tolonews (26.4.2023): Fencing on Durand Line Completed by 98 Percent: Islamabad, https://tolonews.com/afghanistan-183121, Zugriff 21.12.2023
UNSC - United Nations Security Council (6.2.2025): Letter dated 6 February 2025 from the President of the Security Council acting in the absence of a Chair of the Security Council Committee pursuant to resolutions 1267 (1999), 1989 (2011) and 2253 (2015) concerning Islamic State in Iraq and the Levant (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals, groups, undertakings and entities addressed to the President of the Security Council - S/2025/71/Rev.1, https://docs.un.org/en/S/2025/71/Rev.1, Zugriff 5.5.2025
UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Thirty-second report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095654/N2318974.pdf, Zugriff 18.8.2023
UNSC - United Nations Security Council (13.2.2023): Thirty-first report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087006/N2303891.pdf, Zugriff 27.3.2023
WION - World Is One News (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 18.10.2023
Z. Rehman/DAWN - DAWN Newspaper (Herausgeber), Rehman, Zia Ur (Autor) (13.3.2025): Pakistan’s security situation is off the tracks. Can the authorities reclaim control?, https://www.dawn.com/news/1897453/pakistans-security-situation-is-off-the-tracks-can-the-authorities-reclaim-control, Zugriff 6.5.2025
Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA)
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Hintergrund
Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) war zum Zeitpunkt der Wählerregistrierung zu den Wahlen 2024 durch die Wahlkommission am13.12.2023 in 36 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023; vgl. Khyber NC 1.12.2023) [Anm. geringfügige Änderungen ergeben sich nicht selten z. B. durch Statusänderungen von Verwaltungseinheiten und deren Wiederaufhebung vgl. - z. B. DAWN 29.1.2023, weshalb u. a. auch auf offiziellen staatlichen Seiten unterschiedliche Zahlen dazu zu finden sind]. Die ehemaligen Agencies der vormals Federally Administered Tribal Areas, FATA, genannten Stammesgebiete wurden 2018 in Distrikte von Khyber Pakhtunkhwa umstrukturiert und werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts, KPTDs (EASO 10.2021), oder auch als Newly Merged Districts, NMDs, bezeichnet (HRCP 28.12.2023). Die Frontier Regions der Stammesgebiete wurden in die angrenzenden bereits bestehenden Distrikte der Provinz eingegliedert (Nation 16.12.2022).
Der Eingliederungsprozess der ehemaligen Stammesgebiete in die gesamtstaatliche Struktur geht nur sehr langsam voran (PIPS 15.6.2021; vgl. HRCP 28.12.2023, Global ECCO 10.1.2025) [Rechtsschutz, Justizwesen / Rechtliche und politische Transformation in den KP Tribal Districts (ehemalige FATA)]. Berichten zufolge sind die zugesagten finanziellen Mittel zur Entwicklung und Integration der Region nur in Bruchteilen angekommen (HRCP 28.12.2023; vgl. TFT 11.9.2023, Nation 1.9.2023, Pakistan Today 16.11.2023). Die Stammesdistrikte weisen - zusammen mit Belutschistan - die weitaus höchste Armutsrate Pakistans auf (UNDP 24.7.2023).
Bereits seit 2020 kommt es zu Protesten aufgrund des schleppenden Eingliederungsprozesses (PIPS 15.6.2021). Auch eine Zunahme an Grundstücksstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022; vgl. HRCP 28.12.2023). Die angekündigte Beschleunigung der Integration ist noch nicht gelungen. Dies führte zu Forderungen der Rücknahme der Zusammenlegung vonseiten lokaler Gruppen. Die pakistanischen 36
Taliban griffen die Forderung auf (PIPS 24.2.2023). Auch die fehlende Deckung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung, wie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie den Mangel an staatlichen Dienstleistungen und Möglichkeiten für die Menschen der vernachlässigten Region greift die Führung der pakistanischen Taliban in ihrer Propaganda auf (AJ 2.2.2023; vgl. Nation 1.9.2023, AA 21.9.2023).
Einige der Distrikte der ehemaligen FATA hatten lange Zeit Kämpfer von al-Qaida sowie pakistanische und afghanische Taliban beherbergt. Das Militär brauchte mehr als ein Jahrzehnt und mehrere Offensiven, um die Kontrolle über die Region - wenn auch nicht gänzlich - zurückzugewinnen (AA 8.8.2022). Ab dem Jahr 2020 verschlechtere sich die Sicherheitslage zuerst in einigen der KPTDs und eine Zunahme an Aktivitäten von Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern konnte beobachtet werden (FRC 7.1.2021). Seitdem steigen die Anschlagszahlen in Khyber Pakhtunkhwa signifikant (PIPS 30.1.2025a).
Entwicklung der Anschlagszahlen
Khyber Pakhtunkhwa ist seit Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 24.2.2023, PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, stellt dabei einen der beiden größten Unruheherde Pakistans dar (AA 21.9.2023). Von den südlichen und den Stammesdistrikten aus, wo sie früh wieder Fuß fassen konnten, gelang es den Terrorgruppen allerdings, ihre Stellungen und operativen Kapazitäten auch in anderen Distrikte Khyber Pakhtunkhwas zu stärken und auch dort vermehrt Anschläge durchzuführen (PIPS 30.1.2025a).
Insgesamt verzeichnete Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2024 laut den Daten von PIPS 295 Anschläge, was sowohl die landesweit höchste Anzahl als auch einen Anstieg um 69 Prozent gegenüber dem Vorjahr für die Provinz darstellt. Die Zahl der Toten stieg um 21 Prozent auf 509 (PIPS 30.1.2025a). Im Jahr 2023 verzeichnete PIPS in der Provinz noch 174 Anschläge und damit 57 Prozent der landesweiten Anschläge sowie 422 Todesopfer bei diesen. Bereits im Jahresvergleich zwischen 2023 und 2022 hat sich gezeigt, dass bei einem nur leichten Anstieg der Anschlagszahlen um drei Prozent eine mit 43 Prozent überproportional gestiegene Zahl an Todesopfern erfasst werden musste. Den militanten Gruppen gelang es somit, vermehrt auch größere Anschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). Im Jänner 2023 verzeichnete Khyber Pakhtunkhwa auch mit dem Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar mit 97 toten Polizisten und drei toten Zivilisten (PIPS 20.2.2023) den tödlichsten Anschlag in Pakistan der letzten Jahre (AJ 2.2.2023).
Die 169 Terrorakte im Jahr 2022 hatten 294 Todesopfer gefordert (PIPS 24.2.2023). Bereits diese Zahlen repräsentierten dabei einen Anstieg um 52 Prozent bei Anschlägen gegenüber 2021 - dem ersten Jahr der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan, während die Zahl der Todesopfer im selben Zeitraum von 169 auf 294 gestiegen ist (PIPS 24.2.2023).
Das Sicherheitsanalyseinstitut PICSS, Pakistan Institute for Conflict and Security Studies - als Vergleichsquelle - verzeichnete in Khyber Pakhtunkhwa mit den KPTDs zusammen für das Jahr 2024 567 Anschläge mit 706 Todesopfer. Davon entfielen allein auf die sieben KPTDs 259 37
Anschläge mit 357 Toten (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 hatte PICSS insgesamt 423 Terrorakte in Khyber Pakhtunkhwa registriert mit 621 Todesopfern. Demnach waren in diesem Jahr die länger bestehenden Distrikte von einem 85-prozentigen Anstieg bei den Anschlagszahlen im Vergleich zu den Daten des Instituts vom Vorjahr betroffen; die KPTDs von einem 60-prozentigen (PICSS 1.1.2024).
Der Anstieg der Gewalt verdeutlicht die Rückkehr und die Neuformierung der TTP in den ehemaligen Stammesgebieten, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan (FRC 7.1.2021; vgl. PIPS 10.1.2024, PIPS 30.1.2025a). Da sie sich unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanzieren, haben auch solche Vorfälle seitdem in den KPTDs wieder zugenommen (FRC 7.1.2021). Berichte über Schutzgeld-Erpressungen weiteten sich aus und reichen bis zur Erpressung von Personen in hohen politischen Ämtern. Dies führte zur Einrichtung einer eigenen Spezialeinheit der Polizei (HRCP 28.12.2023).
2025
Mit Stand 16. Mai sind für das Jahr 2025 in der Datenbank von PIPS 144 Anschläge mit 225 Todesopfern - 90 Sicherheitskräfte, 75 Mitglieder von Terrorgruppen und 55 Zivilisten für Khyber Pakhtunkhwa verzeichnet (PIPS 16.5.2025a).
Zielsetzungen der Anschläge
Von den insgesamt 295 Anschlägen im Jahr 2024 waren 202 und damit 69 Prozent gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane gerichtet. Sie forderten 338 Tote, davon waren 252 unter den Sicherheitskräften und 16 unter Zivilisten zu beklagen, 70 Terroristen kamen dabei selbst ums Leben. Ein großer Teil dieser Anschläge waren direkte Angriffe auf Stationen oder Fahrzeuge der Polizei, des Frontier Corps oder des Militärs (PIPS 30.1.2025a). Im Jahr 2023 zielten ungefähr 75 Prozent der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa, 130 an der Zahl, gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur. Diese gezielten Anschläge kosteten insgesamt 296 Menschenleben, davon 217 Sicherheitskräfte bzw. Exekutivorgane, 20 Zivilisten und 59 Mitglieder der Terrorgruppen (PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2022 richteten sich mit 77 Prozent 130 Anschläge gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur (PIPS 24.2.2023).
Auch bei der Aufstellung der Vergleichquelle PICSS für das Jahr 2024 zeigt sich, dass mitzusammengenommen 337 Toten die Mehrheit der Opfer der Anschläge in der Provinz Sicherheitskräfte waren. 224 waren demnach Zivilisten, 142 Tote forderten demnach die Anschläge unter den Terrororganisationen selbst (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 verzeichnete PICSS 307 Todesopfer unter den Sicherheitskräften, 222 unter der Zivilbevölkerung und 92 Tote unter den Terrororganisationen (PICSS 1.1.2024).
Eine signifikante Änderung im Jahr 2024 ist der Anstieg der Zahl an Anschlägen, die sich allgemein - also ohne erkennbaren religiösen oder politischen Hintergrund - gegen Zivilisten richten. In den Jahren davor waren diese zurückgegangen. Dies spiegelt eine Änderung der Taktik der Gruppen wider, die sich zuvor verstärkt auf Sicherheitskräfte, regierungsfreundliche Stammesführer und politische Führungspersonen fokussierten, wahrscheinlich um die breite Öffentlichkeit 38
nicht gegen sich aufzubringen. Nun kosteten 27 allgemein gegen Zivilisten gerichtete Anschläge im Jahr 2024 42 Menschenleben (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 10.1.2024). 2023 waren es 19 Tote in zehn Anschlägen, die allgemein gegen Zivilsten zielten (PIPS 10.1.2024).
Außerdem ist für das Jahr 2024 eine Besonderheit ersichtlich, indem in den ersten beiden Monaten des Jahres im Rahmen der Vorwahlzeit zu den allgemeinen Wahlen die Anschlagszahlen nicht nur signifikant stiegen, sondern als hauptsächlicher Fokus mit den Wahlen verbundene Ziele, wie politische Führungspersonen, Parteimitarbeiter, Wahlkandidaten und Parteibüros auszumachen waren. Erst an zweiter Stelle folgten in diesen ersten beiden Monaten die Sicherheitskräfte. Auch ist in beiden Monaten erkennbar, dass bis auf eine Ausnahme Anschläge gegen derartige Ziele ausschließlich Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan betrafen (Zusammenführung Daten PIPS 7.2.2024, PIPS 6.3.2024). Sechs derartige Anschläge mit fünf Todesopfern erfolgten im Jänner in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.2.2024). Insgesamt richteten sich 2024 17 Anschläge mit 14 Toten gegen politische Führungspersonen oder politisch Tätige (PIPS 30.1.2025a).
Weitere signifikante Ziele 2024 waren mitsieben Anschlägen und fünf Toten regierungstreue Stammesführer. Sechs Anschläge trafen Schulen, jedoch ohne Todesopfer (PIPS 30.1.2025a).
Anschläge gegen Minderheiten
Verbunden mit den Auseinandersetzungen zwischen Stämmen unterschiedlicher muslimischer Denominationen in Kurram war im Jahr 2024 die hoheOpferzahl von 52 Toten in zwei gegen Schiiten gerichteten Anschlägen zu verzeichnen (PIPS 30.1.2025a). Dem ersten dieser Anschläge auf einen Kleinbus im Jänner im Kurram Tribal District fielen zwei Mitglieder des [Anm. großteils schiitischen] Turi Bangash Stammes zum Opfer (DAWN 7.1.2024; vgl. PIPS 7.2.2024, PIPS 30.1.2025a). Im November erfolgte ein Großanschlag gegen einen von der Polizei eskortierten Konvoi mit schiitischen Pilgern ebenfalls in Kurram (AJ 22.11.2024; vgl. DAWN 21.11.2024). Mindestens 50 Menschen starben dabei. Gegen andere Minderheiten wurden 2024 keine Anschläge verzeichnet (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 zielteein Terrorakt gegen die schiitische Religionsgemeinschaft mit vier Toten. Ein Christ und zwei Sikhs starben bei jeweils gegen sie gerichteten, gezielten Anschlägen (PIPS 10.1.2024). 2022 richtete sich ebenfalls ein Terrorakt gegen die schiitische Religionsgemeinschaft in Khyber Pakhtunkhwa, dabei handelt es sich allerdings um einen Großanschlag mit 65 Toten. Die christliche und die Sikh-Gemeinde waren von jeweils einem gezielten Anschlag betroffen, die einen bzw. zwei Tote forderten (PIPS 24.2.2023).
Regionale Konzentration und spezielle Entwicklungen in den KPTDs
In 22 Distrikten der Provinz wurden im Jahr 2024 Terroranschläge verzeichnet. Die Hauptlast der Anschläge konzentriert sich allerdings weiterhin in den Stammesdistrikten Nord- und Süd-Waziristan und den fünf südlichen Distrikten Dera Ismail Khan, Lakki Marwat, Bannu und Tank [Anm. grenzen an die Stammesdistrikte]. Auf diese zusammen entfielen 58 Prozent aller Terroranschläge der Provinz. Ein weiterer regionaler Schwerpunkt ist auch in den Stammesdistrikten Bajaur, in dem der ISKP hauptsächlich aktiv ist, und Khyber sowie der Provinzhauptstadt Peschawar, die direkt an den Stammesdistrikt Khyber angrenzt, zu erkennen (PIPS 30.1.2025a).
Auch 2023 wurde der Großteil der terroristischen Aktivitäten in diesen Regionen festgestellt. Konkret betrafen 82 Prozent der Anschläge diese beiden Regionen zusammen (PIPS 10.1.2024). Im weiteren Jahresvergleich waren 2022 21 Distrikte von Anschlägen betroffen, hauptsächlich - wie die Jahre davor - Nord-Waziristan mit 30 Anschlägen und 64 Toten. Die Hauptstadt Peschawar folgte 2022 mit 17 Anschlägen und 74 Toten (PIPS 24.2.2023). 2021 entfielen mit 37 an der Zahl 33 Prozent aller Anschläge der Provinz allein auf Nord-Waziristan. Insgesamt waren 20 Distrikte von Anschlägen betroffen (PIPS 4.1.2022).
In einigen Gegenden in den Distrikten Süd-Waziristan, Nord-Waziristan und Lakki Marwat sowie beginnend auch in Kurram erzielt die TTP mit ihrer Strategie, die staatlichen Sicherheitskräfte und Behörden zu attackieren, bereits den Erfolg, dass es ihr dadurch gelingt, der Bevölkerung immer stärker ihre Regeln aufzuzwingen. Einige Polizeiposten sind durch die Angriffe bereits unbesetzt, andere werden des Nachts verbarrikadiert. Mit Erpressung, Entführung und Morden versuchen die Taliban ihre Versorgung durch die Bevölkerung und die Einhaltung ihrer Regeln sicher zu stellen. Einige Mädchenschulen in Nord-Waziristan wurden zerstört, jedoch sind in einigen Gegenden die Schulen im Allgemeinen nicht mehr funktionstüchtig, da viele Lehrer, wie auch andere Fachkräfte und Wohlhabende, aus den betroffenen Gebieten in andere Landesteile gezogen sind (RFE/RL 10.9.2024).
Wahl der Mittel
Überwiegend greifen die terroristischen Gruppen bei ihren Anschlägen auf Schusswaffen zurück, 2024 war dies in 177 der 295 Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa der Fall (PIPS 30.1.2025a); 2023 bei 102 der damals 174 (PIPS 10.1.2024) und 2022 in 104 von 169 Anschlägen (PIPS 24.2.2023).
Es folgen Anschläge mit improvisierten Sprengstoffen (IEDs) als zweithäufigste Taktik (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 24.2.2023, PIPS 10.1.2024). 2024 wies die Provinz 76 Sprengstoffanschläge (PIPS 30.1.2025a) im Vergleich zu 50 im Jahr davor auf (PIPS 10.1.2024). Es zeigt sich, dass es den Terrorgruppen gelingt, mehr Anschläge mit hoher Schlagkraft durchzuführen, als zuvor (PIPS 30.1.2025a).
Bereits 2022 konnten vereinzelt direkt Polizeistationen angegriffen werden (PIPS 24.2.2023). 2023 fielen bereits einige Fälle der Stürmung von Polizeistationen mithilfe moderner Ausrüstung, wie Nachtsichtgeräten, auf, wobei die meisten zügig zurückgedrängt worden sind (PIPS 10.1.2024). 2024 steigerten sich derartige Angriffe (PIPS 30.1.2025a).
Eine Entwicklung des Jahres 2023 zeigte eine starke Zunahme an Selbstmordattentaten, die zusätzlich auch mit einer besonders hohen Opferzahl verbunden waren. So verzeichnete PIPS in diesem Jahr 18 Selbstmordanschläge in Khyber Pakhtunkhwa, die 236 Tote forderten. Im Vergleich dazu fielen im Jahr zuvor 89 Personen Selbstmordanschlägen zum Opfer (PIPS 10.1.2024). PICSS registrierte 23 Selbstmordattentate mit 254 Toten für das Jahr 2023 (PICSS 27.12.2023). 2024 ging diese Art Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa laut PIPS auf neun zurück - mit 70 Todesopfern (PIPS 30.1.2025a). PICSS verzeichnete ebenfalls einen Rückgang auf zwölf mit 81 Toten (PICSS 1.2.2025).
Reaktion der Sicherheitskräfte
In Bezug auf die Terrorismusbekämpfung registrierte PIPS für das Jahr 2024 118 Operationen der Sicherheitskräfte in Khyber Pakhtunkhwa, das sind 75 Prozent der landesweit durchgeführten. Sie forderten 508 Tote, überwiegend unter den Terrorgruppen. Die meisten wurden dabei mit 32 in Nord-Waziristan durchgeführt, gefolgt von den weiteren besonders von Anschlägen betroffenen Distrikten. Außerdem kam es zu fünf bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terrorgruppen, die 22 Todesopfer forderten. 35 Terrorverdächtige wurden in Suchoperationen verhaftet. Zusätzlich wurden laut PIPS an der afghanischen Grenze 136 Terroristenbei der Verhinderung ihrer Infiltration durch Sicherheitskräfte getötet (PIPS 30.1.2025a).
Im Vorjahr 2023 wurden 97 Anti-Terroroperationen in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, die 314 Todesopfer forderten (PIPS 2.1.2024a). Hauptsächlich waren diese auch hier unter den militanten Extremisten auszumachen (PIPS 10.1.2024). Zusätzlich wurden 21 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und militanten Extremisten mit 52 Todesopfern aufgezeichnet (PIPS 2.1.2024a). Mit 21 entfielen dabei die meisten Sicherheitsoperationen auf Nord-Waziristan, hier kam es auch zu fünf Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen (PIPS 2.1.2024b). Für das Jahr 2022 wurden 57 Anti-Terror-Operationen registriert, 24 davon in Nord-Waziristan (PIPS 24.2.2023).
Neben der fortdauernden Durchführung verschiedener Militäroperationen ist im Jahr 2024 auch die Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert worden (DIP 25.6.2024; vgl. DW 1.7.2024). Sie soll mehrere Behörden und Themenbereiche miteinbeziehen, wobei versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vgl. PIPS 30.1.2025a).
Stammeskonflikt im Kurram Tribal District
Seit Mitte 2024 wird der Stammesdistrikt Kurram besonders von interkonfessioneller Gewalt geplagt (PIPS 30.1.2025a). Landstreitigkeiten zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen halten dort bereits seit Jahrzehnten an, und es kommt immer wieder zu Auseinandersetzungen (AJ 24.11.2024). Bereits 2023 kam es dort mehrmals zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den schiitischen und sunnitischen Stämmen, bei denen mindestens 21 Menschen starben, bevor sich die Situation durch ein Übereinkommen normalisiert hat (PIPS 10.1.2024). Im Juli 2024 flammte ein Konflikt über Gebietsansprüche auf und eskalierte in bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den schiitischen und sunnitischen Stämmen, die bis zum ersten durch eine Jirga vermittelten Waffenstillstand 49 dokumentierte Todesopfer gefordert hatten (PIPS 9.8.2024a). Trotz des Übereinkommens flammten die Kämpfe im September 2024 mit mindestens 36 Todesopfern und im Oktober mit 18 Toten wieder auf. Die Situation eskalierte nochmals in den oben erwähnten Großanschlag gegen einen Bus mit Schiiten vom 21. November mit um die 50 Toten. Die nachfolgenden beidseitig wechselnden Vergeltungsangriffe kosteten nochmals 63 dokumentierte Todesopfer (PIPS 30.1.2025a). Um den Konflikt einzudämmen, riegelte die Regierung die Region monatelang mit Straßenblockaden ab, die Versorgung wurde dadurch beeinträchtigt. Schulen bleiben geschlossen (HRCP 7.11.2024; vgl. TribalNews 16.4.2025). Aufgrund der Versorgungslage kam es auch zu Protesten (TribalNews 16.4.2025). Mit bewaffneten Regierungskonvois werden Lebensmittel und Medikamente in die Region gebracht, doch in einigen Fällen geraten sie unter Beschuss (DAWN 19.4.2025). Im März wurde ein neues Friedensabkommen vermittelt, ein Waffenstillstandsabkommen vom Jänner hält etwas brüchig mit Stand 16. Mai 2025 (DAWN 24.4.2025;für Stand vgl. Express Tribune 16.5.2025).
Zusammenfassung Gewaltvorfälle
Insgesamt zeichnete PIPS in seiner Datenbank im Jahr 2024 für die Provinz 472 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 1.380 Toten, darunter 712 Terroristen, 348 Zivilisten und 320 Mitglieder der Sicherheitskräfte auf (PIPS 16.5.2025b). Für 2023 hatte PIPS 313 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 830 Toten aufgezeichnet (PIPS 17.1.2024). 2022 waren es 258 Vorfälle mit 551 Toten (PIPS 24.2.2023).
CRSS - als Vergleichsquelle - berichtet in seiner Auswertung für 2024 von 693 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt mit 1.616 Toten (CRSS 31.12.2024). Im Jahr 2023 zeichnete es 458 Vorfälle sicherheitsrelevanter Gewalt und dabei 979 Todesopfern in der Provinz auf (CRSS 31.12.2023). Im Jahr 2022 waren es 633 Todesopfer bei 313 sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 2.8.2023).
Proteste
In den vom Wiederaufleben des Terrors betroffenen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas, hauptsächlich in den Stammesgebieten, wurden bereits 2022 größere Demonstrationen gegen die zunehmenden Aktivitäten militanter Gruppierungen und das Wiedererstarken des Terrorismus abgehalten. Daran waren auch unterschiedliche Parteien sowie Organisationen der Zivilgesellschaft beteiligt (PIPS 24.2.2023). Nach dem Großanschlag auf die Moschee im Polizeiareal in 47
Peschawar im Jänner 2023 demonstrierten Tausende auch in den Städten gegen Terrorismus und für eine bessere Ausstattung der Polizei (Siasat 4.2.2023). Auch im restlichen Jahr 2023 wurden mehrmals Demonstrationen gegen das Wiederaufleben der Terrorgruppen abgehalten (PIPS 10.1.2024).
Große Demonstrationen halten durchgehend auch 2024 an und reflektieren die öffentliche Unruhe. Großen Demonstrationen sowohl gegen die Gewalt der Taliban als auch gegen die Militäroperationen (PIPS 30.1.2025a). Im Juli verursachten bei einer solchen Demonstration Schüsse - mutmaßlich abgegeben durch die Sicherheitskräfte, die dies verneinten - eine Massenpanik mit zwei Toten (DW 24.7.2024; vgl. PIPS 9.8.2024b). Auch die Polizisten selbst demonstrieren für mehr Schutz. Im Oktober 2024 organisierte die verbotene Pashtun Tahafuz Movement (PTM) die Pakhtun Qami Jirga mit gegen die Terrorgruppen und das Militär gerichteten Forderungen (PIPS 30.1.2025a [vgl. dazu auch Ethnische Minderheiten / Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)].
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_(Stand_Juni_2022),_08.08.2022.pdf, Zugriff 21.3.2023 [Login erforderlich]
AJ - Al Jazeera (24.11.2024): Rival sectarian groups agree to seven-day ceasefire in Pakistan, https://www.aljazeera.com/news/2024/11/24/rival-sectarian-groups-agree-to-seven-day-ceasefire-in-pakistan, Zugriff 25.4.2025
AJ - Al Jazeera (22.11.2024): At least 42 killed in sectarian violence in Pakistan’s Khyber Pakhtunkhwa, https://www.aljazeera.com/news/2024/11/22/dozens-killed-in-sectarian-violence-in-pakistans-khyber-pakhtunkhwa, Zugriff 27.4.2025
AJ - Al Jazeera (2.2.2023): What is behind the rising violent attacks in Pakistan?, https://www.aljazeera.com/news/2023/2/2/what-is-behind-the-rising-attacks-in-pakistan, Zugriff 28.12.2023
CRSS - Center for Research and Security Studies (31.12.2024): CRSS Annual Security Report 2024, https://crss.pk/2024-marks-deadliest-year-for-pakistans-security-forces-record-high-fatalities-in-a-decade, Zugriff 6.5.2025
CRSS - Center for Research and Security Studies (31.12.2023): Pakistan’s Violence-Related Fatalities Mark A Record 6-Year High, 56% Surge In Violence Recorded In 2023: CRSS Annual Security Report, https://crss.pk/pakistans-violence-related-fatalities-mark-a-record-6-year-high-56-surge-in-violence-recorded-in-2023-crss-annual-security-report, Zugriff 11.1.2024
CRSS - Center for Research and Security Studies (2.8.2023): Annual Security Report 2022 - Re-Emergence Of Proxy Terrorism - 3, https://crss.pk/annual-security-report-2022-3, Zugriff 18.10.2023
DAWN - DAWN Newspaper (24.4.2025): Kurram elders pledge to surrender weapons, https://www.dawn.com/news/1906154/kurram-elders-pledge-to-surrender-weapons, Zugriff 25.4.2025
DAWN - DAWN Newspaper (19.4.2025): Three killed, several missing after Kurram convoy attack, https://www.dawn.com/news/1905142/three-killed-several-missing-after-kurram-convoy-attack, Zugriff 16.5.2025
DAWN - DAWN Newspaper (21.11.2024): At least 38 dead in gun attack on passenger vans in KP’s Kurram District: police, https://www.dawn.com/news/1873861, Zugriff 27.4.2025
DAWN - DAWN Newspaper (7.1.2024): 4 killed, 3 injured in firing on passenger coach in KP’s Kurram: police, https://www.dawn.com/news/1803874/4-killed-3-injured-in-firing-on-passenger-coach-in-kps-kurram-police, Zugriff 13.9.2024
DAWN - DAWN Newspaper (29.1.2023): Protest held against suspension of Allai districts notification, https://www.dawn.com/news/1734097, Zugriff 19.5.2025
DIP - Diplomat, The (25.6.2024): Pakistan Launches New Counterterrorism Operation, https://thediplomat.com/2024/06/pakistan-launches-new-counterterrorism-operation, Zugriff 19.9.2024
DW - Deutsche Welle (24.7.2024): Pakistan: Why are many Pashtuns turning against Islamabad?, https://www.dw.com/en/pakistan-why-are-many-pashtuns-turning-against-islamabad/a-69753875, Zugriff 20.9.2024
DW - Deutsche Welle (1.7.2024): Can Pakistan’s new military campaign end militancy?, https://www.dw.com/en/can-pakistans-new-military-campaign-end-militancy/a-69531397, Zugriff 20.9.2024
EASO - European Asylum Support Office (10.2021): EASO Pakistan Security situation Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 5.10.2023
ECPAK - Election Commission of Pakistan [Pakistan] (13.12.2023): District Wise Voters’ Statistics as on 13 December 2023, https://ecp.gov.pk/storage/files/3/District Wise Voters Statistics as on 13 December 2023.pdf, Zugriff 22.12.2023
Express Tribune - The Express Tribune (16.5.2025): Cabinet unveils reforms initiative, https://tribune.com.pk/story/2546081/cabinet-unveils-reforms-initiative, Zugriff 16.5.2025
FRC - FATA Research Centre (7.1.2021): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2020, http://frc.org.pk/wp-content/uploads/2021/01/Final-Version-PDF-Draft-of-Security-Report-2020.pdf, Zugriff 29.12.2023
Global ECCO - Global Education Community Collaboration Online (10.1.2025): Policing the Tribal Areas of Pakistan: The Influence of Tribal Traditions and the Need for Police Reforms, https://nps.edu/web/ecco/-/zaidi#_edn13, Zugriff 13.3.2025
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (7.11.2024): HRCP calls for urgent action on Kurram crisis, https://hrcp-web.org/hrcpweb/hrcp-calls-for-urgent-action-on-kurram-crisis, Zugriff 16.5.2025
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (28.12.2023): The Merger and its Discontents. Human Rights in the Newly Merged Districts in Khyber Pakhtunkhwa. An HRCP fact-finding report, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2023-The-merger-and-its-discontents.pdf, Zugriff 28.12.2023
Khyber NC - Khyber News Channel (1.12.2023): Election Commission Releases Final List of Constituencies, https://khybernews.tv/election-commission-releases-final-list-of-constituencies, Zugriff 28.12.2023
Nation - The Nation (1.9.2023): Development of newly merged tribal districts, https://www.nation.com.pk/01-Sep-2023/development-of-newly-merged-tribal-districts, Zugriff 28.12.2023
Nation - The Nation (16.12.2022): Ex-FATA remains centre of neglect since merger into KP, https://www.nation.com.pk/16-Dec-2022/ex-fata-remains-centre-of-neglect-since-merger-into-kp, Zugriff 28.12.2023
Pakistan Today - Pakistan Today (16.11.2023): Release of Rs100bln fund to help in uplift of tribal districts: Minister, https://www.pakistantoday.com.pk/2023/11/16/release-of-rs100bln-fund-to-help-in-uplift-of-tribal-districts-minister, Zugriff 28.12.2023
PICSS - Pakistan Institute for Conflict and Security Studies (1.2.2025): Pakistan’s Comprehensive National Security Profile 2024, https://www.picss.net/wp-content/uploads/2025/01/PICSS-Annual-Report-2024-Final.pdf, Zugriff 15.5.2025
PICSS - Pakistan Institute for Conflict and Security Studies (1.1.2024): 2023 ends with 70 % Increase in Militant Attacks, 81% Rise in Deaths: PICSS Report - Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, https://www.picss.net/featured/2023-ends-with-70-increase-in-militant-attacks-81-rise-in-deaths-picss-report, Zugriff 2.1.2024
PICSS - Pakistan Institute for Conflict and Security Studies (27.12.2023): Unprecedented Surge: Pakistan Witnesses Highest Number of Suicide Attacks Since 2014, https://www.picss.net/press-release/unprecedented-surge-pakistan-witnesses-highest-number-of-suicide-attacks-since-2014, Zugriff 2.1.2024
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (16.5.2025a): Database - report.date between ’2025-01-01’ and ’2025-05-16’AND cd_province.id IN (2)AND report.type IN(27,29), https://pakpips.com/app/database/report.php?srtid=ajiyl, Zugriff 16.5.2025 [kostenpflichtig]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (16.5.2025b): Database report.date between ’2024-01-01’ and ’2024-12-31’AND cd_province.id IN, https://pakpips.com/app/database/report.php?srtid=xcnbf#top, Zugriff 16.5.2025
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (9.8.2024a): Pakistan Monthly Security Report: July 2024, https://pakpips.com/app/reports/1635, Zugriff 11.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (9.8.2024b): Tribal Region/KP Security Reports - PIPS Weekly Conflict Report: July 19-25, 2024, https://pakpips.com/app/reports/1629, Zugriff 20.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (6.3.2024): Pakistan Monthly Security Report: February 2024, https://pakpips.com/app/reports/1552, Zugriff 12.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.2.2024): Pakistan Monthly Security Report: January 2024, https://pakpips.com/app/reports/1532, Zugriff 13.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (17.1.2024): PIPS Database, KP Overall distribution of attacks/clashes - January 1, 2023 To: December 31, 2023,, https://pakpips.com/app/database/submit_reports.php?category=distribution_attacks, Zugriff 17.1.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (2.1.2024a): PIPS Database Casualities, https://pakpips.com/app/database/submit_reports.php?category=distribution_attacks, Zugriff 2.1.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (2.1.2024b): PIPS Casualities N-Waziristan, https://pakpips.com/app/database/submit_reports.php?category=distribution_attacks, Zugriff 2.1.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (24.2.2023): Pakistan Security Report 2022, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2023/02/SecReport_2022.pdf, Zugriff 5.10.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, https://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2077139.html, Zugriff 16.12.2022 [Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/06/Final-Report-2020.pdf, Zugriff 5.10.2023
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (10.9.2024): ’No One Is Safe’: Life Under The Rule Of The Pakistani Taliban, https://www.rferl.org/a/pakistan-ttp-taliban-khyber-pakhtunkhwa/33113386.html, Zugriff 20.9.2024
Siasat - Siasat Daily, The (4.2.2023): Thousands rally as wave of terrorism hits Pakistan in Khyber-Pakhtunkhwa, https://www.siasat.com/thousands-rally-as-wave-of-terrorism-hits-pakistan-2518839, Zugriff 29.12.2023
TFT - The Firday Times (11.9.2023): Integrating Ex-FATA: Where Do We Go From Here?, https://thefridaytimes.com/11-Sep-2023/integrating-ex-fata-where-do-we-go-from-here, Zugriff 28.12.2023
TribalNews - Tribal News Network (16.4.2025): Protest Intensifies in Parachinar Over Seven-Month Travel Ban in Kurram, https://tnnenglish.com/protest-intensifies-in-parachinar-over-seven-month-travel-ban-in-kurram, Zugriff 16.5.2025
UNDP - United Nations Development Programme (24.7.2023): Addressing Poverty and Vulnerability: Social Protection in Pakistan, https://www.undp.org/pakistan/publications/addressing-poverty-and-vulnerability-social-protection-pakistan, Zugriff 22.12.2023
Punjab und Islamabad
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Punjab
Die Provinz Punjab ist mit Stand Dezember 2023 in 40 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). Sie beherbergt laut dem digitalen Zensus von 2023 eine Einwohnerzahl von gerundet 128 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten und dichtesten besiedelte Provinz Pakistans (PAKBS 18.7.2024). Flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EUAA 17.12.2024). Die Provinzhauptstadt Lahore wird im Zensus mit gerundet 11 Millionen Einwohnern ausgewiesen, darüber hinaus befinden sich 15 der 22 Städte im Land über eine halbe Million Einwohner in Punjab (PAKBS 18.7.2024).
Im Jahr 2024 zeichnete PIPS 11 Terroranschläge in Punjab auf, die sechs Todesopfer - zwei Sicherheitskräfte und vier Terroristen - forderten. Zehn der Anschläge gehen auf die TTP zurück. Diese waren allesamt gegen Sicherheitskräfte gerichtet. Bis auf drei gezielte Anschläge auf Polizisten in Lahore wurden alle in Dera Ghazi Khan oder Mianwali an der Nähe der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa als direkte Angriffe mit Schusswaffen, Granaten und/oder Raketenwerfern auf Polizeistationen oder Checkpoints durchgeführt. Sie konnten allesamt von den Polizeikräften abgewehrt werden (PIPS 30.1.2025a).
Bereits 2023 verzeichnete die Provinz einen Anstieg von drei im Vorjahr auf sechs Anschläge mit 16 Toten. Mit elf Toten war ebenfalls die überwiegende Mehrheit der Todesopfer unter den Terroristen auszumachen. Auch hier waren es überwiegend Angriffe auf Strafverfolgungs- oder Militäreinrichtungen, die abgewehrt werden konnten. Drei Mitglieder der Sicherheitskräfte und eine Zivilistin fielen 2023 Anschlägen zum Opfer sowie ein Sikh einem gegen diese Minderheit gerichteten Schusswaffenattentat (PIPS 10.1.2024). Das Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle, zählte für den Punjab 2023 14 Anschläge mit 20 Toten, davon ebenfalls überwiegend Terroristen mit 14, vier Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten (PICSS 1.1.2024).
Für das angebrochene Jahr 2025 Stand 14. Mai wurden im Jänner (PIPS 10.2.2025) und Februar keine Anschläge in Punjab verzeichnet (PIPS 11.3.2025). Im März wurde ein Polizist Opfer eines gezielten Anschlages in Lahore und fünf Mal griffen Kämpfer der TTP Polizeistationen im Distrikt Dera Ghazi Khan an der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa an. Alle Angriffe konnten abgewehrt werden, zwei Terroristen starben (PIPS 10.4.2025). Für April zählt PIPS einen abgewehrten Angriff auf eine Polizeistation ebendort mit zwei getöteten TTP Terroristen auf (PIPS 14.5.2025a).
Kommunale religiöse Gewalt
Punjab war im Jahr 2024 von fünf religiös motivierten kommunalen Gewaltausbrüchen mit vier Todesopfern betroffen (PIPS 30.1.2025a):
• Im Mai wurde ein Christ aufgrund von Blasphemieanschuldigungen durch einen randalierenden Mob in Sargodha (PIPS 6.6.2024),
• im Juni zwei Ahmadis im Zuge einer Hassredenkampagne (PIPS 5.7.2024) und
• im Juli ein Ahmadi und ein Blasphemiebeschuldigter in zwei unabhängigen Vorfällen ermordet (PIPS 9.8.2024a).
• In zwei weiteren Fällen von durch Blasphemieanschuldigungen aufgehetzten Menschenmengen konnten die Beschuldigten von der Polizei gerettet werden (PIPS 30.1.2025a).
Für das Jahr 2023 wurde im Zuge kommunaler religiöser Gewalt im Punjab ein Todesopfer verzeichnet. Bei diesem Vorfall stürmte eine aufgebrachte Menschenmenge im Februar einen Polizeiposten und tötete einen dort inhaftierten Blasphemiebeschuldigten (AJ 16.8.2023; vgl. PIPS 8.3.2023). Ebenfalls nach Blasphemieanschuldigungen setzte im August ein aufgebrachter, randalierender Mob in einem christlichen Viertel im Distrikt Faisalabad Kirchen und Häuser in Brand (AJ 16.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). Im September wurde ein christlicher Pfarrer im Distrikt Faisalabad in Folge eines Vandalenaktes gegen eine Kirche angeschossen und verletzt (PIPS 4.10.2023). Außerdem wurden 15 Hindus verletzt, als im März Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest attackierten (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023).
2022 verzeichnete PIPS fünf Vorfälle gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen. Drei der Vorfälle betrafen Blasphemieanschuldigungen, wobei in einem Fall der Beschuldigte vom Mob getötet wurde, in den anderen Fällen von der Polizei geschützt werden konnte. In zwei Vorfällen wurde jeweils ein Ahmadi getötet (PIPS 24.2.2023).
Islamabad
Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, Schätzungen gehen von 10 Prozent Minderheitenanteil aus (EASO 10.2021). Laut dem letzten Zensus 2023 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von 2,28 Millionen auf, davon sind gerundet 95,6 Prozent Muslime, 4,26 Prozent Christen, 0,11 Prozent Ahmadis und 0,04 Prozent Hindus (PAKBS 18.7.2024). Minderheitenvertreter gehen von geringeren Zahlen beim Zensus als in der Realität aus, u. a. da viele Minderheitenangehörige nicht registriert sind (USDOS 30.6.2024).
Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS einen Anschlag in Islamabad. Dieser war extremistisch-konfessionell motiviert, das Opfer war ein sunnitischer Muslim, ein Mitglied der ebenfalls extremistisch-konfessionellen Ahle Sunnat Wal Jamaat (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 wurde kein Anschlag in Islamabad durch PIPS registriert (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 18.1.2024b). 2022 zeichnete PIPS zwei Anschläge auf, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet wurden (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022).
Das Sicherheitsanalyseinstitut Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle hat für Islamabad im Jahr 2024 zwei Anschläge verzeichnet, der oben erwähnte sowie einen weiteren mit einem getöteten Polizisten (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 registrierte PICSS einen Anschlag (PICSS 1.1.2024).
CRSS berichtet in seiner vertieften Auswertung für das Jahr 2023 von einem Terroranschlag in Islamabad mit einem Verletzten (CRSS 19.2.2024). In seiner vertiefenden Auswertung für das Jahr 2022 registrierte es für Islamabad sieben Anschläge mit fünf Toten (CRSS 2.8.2023).
Für 2025 Stand 14. Mai wurden keine Anschläge in Islamabad durch PIPS aufgezeichnet (PIPS 14.5.2025b).
Quellen
AJ - Al Jazeera (16.8.2023): Mobs burn Christian churches, homes in Pakistan after blasphemy allegations, https://www.aljazeera.com/news/2023/8/16/angry-mobs-burn-christian-churches-in-pakistan-after-blasphemy-allegations, Zugriff 12.10.2023
CRSS - Center for Research and Security Studies (19.2.2024): Annual Security Report 2023 Pakistan, https://crss.pk/wp-content/uploads/2024/02/CRSS-Annual-Security-Report-2023_Full-Version_MM-V5_SAP.pdf, Zugriff 12.9.2024
CRSS - Center for Research and Security Studies (2.8.2023): Annual Security Report 2022 - Re-Emergence Of Proxy Terrorism - 3, https://crss.pk/annual-security-report-2022-3, Zugriff 18.10.2023
EASO - European Asylum Support Office (10.2021): EASO Pakistan Security situation Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 5.10.2023
ECPAK - Election Commission of Pakistan [Pakistan] (13.12.2023): District Wise Voters’ Statistics as on 13 December 2023, https://ecp.gov.pk/storage/files/3/District Wise Voters Statistics as on 13 December 2023.pdf, Zugriff 22.12.2023
EUAA - European Union Agency for Asylum (17.12.2024): Pakistan - Country Focus, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024-12/2024_12_EUAA_COI_Report_Pakistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 7.3.2025
HRW - Human Rights Watch (22.8.2023): Pakistan: Mob Attacks Christian Settlement, https://www.hrw.org/news/2023/08/22/pakistan-mob-attacks-christian-settlement, Zugriff 12.10.2023
Lowy Inst - Lowy Institute (21.9.2023): Pakistan at a crossroads on blasphemy, https://www.lowyinstitute.org/the-interpreter/pakistan-crossroads-blasphemy, Zugriff 12.10.2023
PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing Census-2023, The Digital Census, Key Findings Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/2023/Key_Findings_Report.pdf, Zugriff 2.10.2024
PICSS - Pakistan Institute for Conflict and Security Studies (1.2.2025): Pakistan’s Comprehensive National Security Profile 2024, https://www.picss.net/wp-content/uploads/2025/01/PICSS-Annual-Report-2024-Final.pdf, Zugriff 15.5.2025
PICSS - Pakistan Institute for Conflict and Security Studies (1.1.2024): 2023 ends with 70 % Increase in Militant Attacks, 81% Rise in Deaths: PICSS Report - Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, https://www.picss.net/featured/2023-ends-with-70-increase-in-militant-attacks-81-rise-in-deaths-picss-report, Zugriff 2.1.2024
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (14.5.2025a): PIPS Database Punjab, Terrorist Attacks / Insurgent Attacks Jan 1st - May 14th, https://pakpips.com/app/database/report.php?srtid=gokfb, Zugriff 14.5.2025 [kostenpflichtig]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (14.5.2025b): PIPS - Terrorist attacks by nationalist insurgents /Terrorist attacks by militants - 01 -01-2025 - 14-05-2025, https://pakpips.com/app/database/report.php?srtid=kcxsp, Zugriff 14.5.2025
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.4.2025): Pakistan Monthly Security Report: March 2025, https://pakpips.com/app/reports/1734, Zugriff 8.5.2025 [kostenpflichtig]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.3.2025): Pakistan Monthly Security Report: February 2025, https://pakpips.com/app/reports/1726, Zugriff 8.5.2025 [kostenpflichtig]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.2.2025): Pakistan Monthly Security Report: January 2025, https://pakpips.com/app/reports/1731, Zugriff 8.5.2025
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (9.8.2024a): Pakistan Monthly Security Report: July 2024, https://pakpips.com/app/reports/1635, Zugriff 11.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.7.2024): Pakistan Monthly Security Report: June 2024, https://pakpips.com/app/reports/1617, Zugriff 11.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (6.6.2024): Pakistan Monthly Security Report - May 2024, https://pakpips.com/app/reports/1602, Zugriff 12.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (18.1.2024b): PIPS Database, Islamabad, Overall distribution of attacks/clashes, From January 1, 2023 To December 31, 2023, https://pakpips.com/app/data
base/submit_reports.php?category=distribution_attacks, Zugriff 18.1.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.10.2023): Pakistan Monthly Security Report: September 2023, https://pakpips.com/app/reports/1465, Zugriff 11.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.4.2023): Pakistan Monthly Security Report: March 2023, https://pakpips.com/app/reports/1365, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023, https://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (24.2.2023): Pakistan Security Report 2022, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2023/02/SecReport_2022.pdf, Zugriff 5.10.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2077139.html, Zugriff 16.12.2022 [Login erforderlich]
USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom - Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-freedom/pakistan, Zugriff 2.10.2024
WION - World Is One News (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 18.10.2023
Rechtsschutz, Justizwesen
Letzte Änderung 2025-05-09 13:50
Rechtsordnung und Gerichtswesen
Das Rechtssystem Pakistans weist eine Mischung aus säkularem und islamischem Recht auf (Islamic Law Blog 26.2.2025). Die Verfassung und die gesamte Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Gemäß Art. 227 der Verfassung müssen allerdings alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Zu diesem Zweck sind der Council of Islamic Ideology, ein Beratungsgremium von Religionsgelehrten, das Stellungnahmen zur religiösen Zulässigkeit von Gesetzentwürfen abgibt, und der Federal Shariat Court, der über die Übereinstimmung pakistanischer Gesetze mit Islamischen Grundsätzen entscheidet, eingerichtet. Sie haben in der Vergangenheit legislative Ergebnisse beeinflusst (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).
Allerdings herrscht eine Trennung zwischen den Gerichten und den islamischen Institutionen, und es gibt keine Verpflichtung der ersteren, sich an die islamischen Prinzipien zu halten, außer sie sind in staatlichen Gesetzen festgehalten (Islamic Law Blog 26.2.2025). Schließlich hat sich der Einfluss der Scharia in den Gesetzen des Familien-, Erb- und Strafrechts sowie zu Blasphemie stark niedergeschlagen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).
Das Justizwesen ist hierarchisch aufgebaut (BBE 25.3.2024). Der Aufbau ist zunächst in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und weitere durch Gesetze eingerichtete Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir haben nominell unabhängige Justizsysteme (FH 5.2024b).
Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht. In Zivil- und Strafsachen ist er die letzte Rechtsmittelinstanz. Von Relevanz ist auch seine Kompetenz sich Fällen von Grundrechtsverletzungen in wichtigem öffentlichen Interesse anzunehmen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Dafür wurde eine eigene Human Rights Zelle eingerichtet. Aufgrund seiner breiten Zuständigkeit gilt der Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die fünf High Courts, der Lahore High Court, High Court of Sindh, Peshawar High Court, High Court of Balochistan und Islamabad High Court, fungieren als Berufungsinstanz hinsichtlich Beschlüssen und Urteilen von nachgeordneten Gerichten und Spezialgerichten in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten, aber auch als erstzuständiges Rechtsprechungsorgan in der Durchsetzung der Grundrechte. Außerdem dienen sie als Aufsichts- und Kontrollorgan für die ihnen nachgeordneten Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Das den High Courts nachgeordnete Gerichtswesen kann grob in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zivilgerichte, die durch die Civil Courts Ordinance 1962 eingerichtet wurden, und Strafgerichte nach dem Code of Criminal Procedure 1898. Neben dieser ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren noch eine Reihe von Special Courts auf Provinz- und Bundesebene, die unter speziellen Gesetzen eingerichtet sind. Es bestehen damit Provinz- und Bezirks-, Zivil- und Strafgerichte sowie Gerichte für Steuer-, Bank-, Zoll-, Umwelt-, Drogen- und Terrorismusbekämpfung (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Des Weiteren richtete Artikel 203C ff der Verfassung das Federal Shariat Court ein. Dieser kann von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Geboten des Islams angerufen werden, kann aber diesbezüglich auch von sich aus tätig werden. Außerdem dient er auch als Rechtsmittelinstanz für Strafsachen, die unter das islamische Recht fallen, wie die Hudood Ordinances [siehe Rechtsschutz, Justizwesen / Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen]. Er besteht aus acht Richtern muslimischen Glaubens, von denen drei islamische Gelehrte (Ulema) sein müssen. Beschwerden gegen seine Entscheidungen können an die Shariat Appellate Bench des Supreme Court gerichtet werden (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Richter des Supreme Courts, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Die Befugnis zur Ernennung von Richtern, die in den einzelnen Fällen des Supreme Courts den Vorsitz führen, liegt ausschließlich beim Obersten Richter (BS 19.3.2024).
Gewaltenteilung
Die pakistanische Verfassung schreibt eine formale Gewaltenteilung zwischen Judikative, Legislative und Exekutive vor. Diese Trennung verschwimmt in der Praxis öfters (BS 19.3.2024). Der Supreme Court und dessen Richter und Senate genießen Respekt in der gesamten staatlichen Administration und der Exekutive, auch dem Militär. Er trifft immer wieder wegweisende Entscheidungen und wacht über deren Umsetzung (ÖB Islamabad 19.12.2023). Gleichzeitig sieht sich die Justiz weiterhin starkem Einfluss der Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung ausgesetzt (AA 21.9.2023). Die Justiz, besonders die oberen Gerichte, versucht, ihre verfassungsmäßige Unabhängigkeit zu verteidigen. Dabei werden zuweilen auch bei Regierung und Armee unpopuläre Urteile gefällt. Seit eine Gruppe Richter die Einmischung der Sicherheitsdienste in Gerichtsverfahren bis hin zu Bedrohungen öffentlich angeprangerte, ist derartiges Vorgehen auch Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren (AA 21.10.2024).
Zugleich wird die Justiz immer wieder in den Machtkämpfen zwischen dem Militär, der Zivilregierung und den Oppositionspolitikern bemüht. Tatsächlich hat sie sich allerdings nun auch selbst als eigenständiges politisches Machtzentrum profiliert (FH 5.2024a). Während sie schon immer eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der nationalen Politik gespielt hat - beispielsweise führten Gerichtsentscheidungen zur Absetzung verschiedener Regierungen (FES 12.2023), haben die Gerichte in den letzten Jahren zunehmend eine aktivere Rolle in der Politik eingenommen. Über die Befugnis der gerichtlichen Überprüfung wurden z. B. vom Parlament verabschiedete Gesetze gekippt oder in Angelegenheiten der Exekutive interveniert (BS 19.3.2024).
Seit den gewalttätigen Protesten von PTI-Anhängern im Mai 2023 hat sich die Justiz in der Regel auf die Seite des Militärs gestellt. So genehmigten die Gerichte die Inhaftierung von Parteiführern und fällten Urteile, die die PTI schwächten (FH 5.2024a). Außerdem hob der Supreme Court im Dezember 2023 seine eigene erste Zurückweisung auf, sodass Militärgerichte weiterhin jene Fälle von Zivilisten verhandeln konnten (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a), die beschuldigt werden, bei den Ausschreitungen Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024).
Verfahren
Jenseits der politischen Prozesse sind die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem hochgradig ineffizient (AA 21.10.2024). Alle Ebenen der Justiz sind von einem chronischen Rückstau an Fällen gezeichnet (FES 12.2023; vgl. BS 19.3.2024). Laut der Law and Justice Commission of Pakistan waren mit Stand 27. September 2023 2,2 Millionen Fälle anhängig (USDOS 23.4.2024). Teils sind sie das jahrzehntelang (AA 21.10.2024). Der enorme Rückstau untergräbt das Recht sowohl auf einen wirksamen Rechtsmittelanspruch als auch auf ein faires und öffentliches Verfahren (USDOS 23.4.2024; vgl. FES 12.2023).
Er ist zum einen auf mangelhafte Ressourcen in den unteren Ebenen des Justizwesen zurückzuführen (BS 19.3.2024). Diese umfassen unbesetzte Richterstellen, veraltete Prozessregeln, mangelhaftes Fallmanagement und unzureichend juristisch ausgebildetes Personal (USDOS 23.4.2024; vgl. FES 12.2023). Zum anderen ist die Zahl an eingebrachten Fällen überwältigend und die Verfahren sind langwierig (FES 12.2023). Streitigkeiten über Landbesitz gehören zu den häufigsten Gründen für Verfahren vor den unteren Gerichten Pakistans, Hunderttausende Fälle tragen zum Rückstau bei (BS 19.3.2024). Die verursachten Verzögerungen betreffen sowohl Zivil- als auch Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).
Neben dem Rückstau steht der Zugang zur Justiz vor weiteren Herausforderungen, darunter Erschwinglichkeit von Verfahren und Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe (FES 12.2023), Korruption, Einschüchterung, niedrige Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten (FH 5.2024a) und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts (AA 21.10.2024).
Das Rechtssystem sieht in Zivil-, Straf- und Familiengerichten ein faires und ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren vor. Die Unschuldsvermutung, das Recht auf Anhörung, Konsultation eines Anwalts und auf Berufung sind festgehalten. Doch entspricht dies nicht durchgehend den Tatsachen (USDOS 23.4.2024).
Das Prinzip der Unschuldsvermutung wird oft ausgehöhlt (AA 21.10.2024), und trotz des verfassungsmäßigen Rechts auf Habeas Corpus verabsäumen es die Behörden in vielen Fällen von Verschwindenlassen, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter zur Anhörung vorzuführen (USDOS 23.4.2024). Außerdem hat Pakistan nach internationalen Standards eine der niedrigsten Altersschwellen für strafrechtliche Verantwortlichkeit. Ein Kind ab zehn Jahren ist strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab vierzehn Jahren ist ein Kind uneingeschränkt strafmündig (AA 21.10.2024).
Besonders die Leistbarkeit stellt aber ein großes Problem dar (FES 12.2023). Von Gerichts wegen muss nur bei Verbrechen, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht, ein öffentlich finanzierter Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt werden. Im Allgemeinen muss in den unteren Gerichten der Angeklagte selbst für seinen Rechtsbeistand aufkommen. In Verfahren vor den Höheren Gerichten kann auch ein öffentlich finanzierter zur Verfügung gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Staatlich gestellte Pflichtverteidiger kommen ihren Verpflichtungen allerdings oft nicht nach, wodurch das verbriefte Recht auf eine anwaltliche Vertretung effektiv oft nicht gegeben ist (AA 21.10.2024). Die Kosten für Anwälte, Gerichtsgebühren und Prozess erschweren vielen Menschen den Zugang zur Justiz und stellen für unterprivilegierte Personen ein Hindernis dar. Rechtshilfedienste von NGOs und staatlichen Initiativen können ihnen Unterstützung bieten. Deren Verfügbarkeit und Reichweite sind allerdings begrenzt (FES 12.2023).
Hinzu kommt, dass die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten häufig externen Einflüssen unterliegt, wie der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente (USDOS 23.4.2024). So üben Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams Druck auf allen Ebenen auf die Rechtspflege aus (AA 21.10.2024). Dementsprechend berichten zivilgesellschaftliche Organisationen, dass Richter aus Furcht vor Selbstjustiz zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen. Außerdem unterliegen Gerichte der unteren Instanzen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch dem prominenter, wohlhabender und politischer Persönlichkeiten. Gleichzeitig wird berichtet, dass viele Richter und Angestellte der unteren Instanzen korrupt sind und z. B. Gerichtsbedienstete Zahlungen für eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren verlangen. Die Oberen Gerichte und der Supreme Court genießen bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit (USDOS 23.4.2024).
Es hängt im Einzelfall vom Engagement einzelner Polizisten, Richter und sonstiger Entscheidungsträger ab, ob Behörden ihrer Verpflichtung zum Schutz der Bürger nachkommen. Strukturelle Mängel gepaart mit regelmäßig religiös-motivierter Einflussnahme schmälern die Effizienz und Effektivität der Judikative erheblich. Für den Ausgang eines Verfahrens sind oft nicht-juristische Faktoren wie Macht und Einfluss der Prozessteilnehmer entscheidend (AA 21.10.2024). Nach Einschätzung des UK Home Office ist somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem vorhanden, doch ist dessen Leistungsfähigkeit durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 24.5.2023). Das World Justice Project reiht Pakistan für das Jahr 2023 auf Platz 129 von 142 (WJP 23.10.2024). Im Jahr zuvor nahm es Platz 130 ein (WJP 23.10.2023).
De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle (AA 21.10.2024). In der Folge wird vor allem in ländlichen Gebieten weiterhin auch auf informelle Rechtsprechungssysteme, wie traditionelles Stammesrecht, zurückgegriffen (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024, AA 21.10.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
BBE - Bulletin of Business and Economics (25.3.2024): View of An Analysis of the Legal System: A comparative Study in the Context of Pakistan and the UK - Vol. 13 No. 1 , https://bbejournal.com/BBE/article/view/713/646, Zugriff 3.4.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2023): State of Democracy in Pakistan 2023 - One Step Forward, Two Steps Backward?, https://library.fes.de/pdf-files/bueros/pakistan/20811.pdf, Zugriff 2.5.2024
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
FH - Freedom House (5.2024b): Freedom in the World 2024 - Pakistani Kashmir, https://freedomhouse.org/country/pakistani-kashmir/freedom-world/2024, Zugriff 30.5.2024
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
Islamic Law Blog - Islamic Law Blog (26.2.2025): Islamic and Common Law Principles in Pakistan: An Analysis of Unstated Influences, https://islamiclaw.blog/2025/02/26/islamic-and-common-law-principles-in-pakistan-an-analysis-of-unstated-influences, Zugriff 3.4.2025
ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakis
64
tan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-pakistan-may-2023-accessible, Zugriff 2.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
WJP - World Justice Project (23.10.2024): WJP Rule of Law Index - Pakistan, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/country/2024/Pakistan, Zugriff 3.4.2025
WJP - World Justice Project (23.10.2023): Rule of Law Index Pakistan, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/country/2023/Pakistan, Zugriff 26.4.2024
Militär- und Anti-Terrorismusgerichte
Letzte Änderung 2025-05-09 13:57
Verfahren vor Militärgerichten werden durch den Pakistan Army Act 1952 ermöglicht. Er ist primär auf Militärangehörige und andere Personen im Dienste der Armee anwendbar (ICJ 9.2024). Die pakistanischen Militärgerichte entsprechen jedoch weder den pakistanischen noch den internationalen Standards für faire Verfahren vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten (HRW 11.1.2024; vgl. ICJ 9.2024). So sind die Richter Offiziere des Militärs und Teil der Exekutive. Sie genießen weder Unabhängigkeit von der militärischen Kommandostruktur noch benötigen sie eine juristische Ausbildung. Es gibt kein Recht auf ein öffentliches Verfahren, auf Berufung vor einem Zivilgericht oder auf eine schriftliche Urteilsverkündung mit Erläuterung der Beweislast. Auch die Todesstrafe kann nach einem solchen Gerichtsverfahren vollstreckt werden (ICJ 9.2024).
Sektion 2 des Gesetzes erlaubt es, Zivilisten in bestimmten Fällen vor Militärgerichten anzuklagen, und zwar unter anderem bei Vergehen gegen den Official Secrets Act, wie Spionage. Einige Zivilisten wurden in den letzten Jahren auch unter diesen Vergehen vor Militärgerichten angeklagt und verurteilt, wie Idrees Khattak, ein prominenter paschtunischer Menschenrechtsaktivist (ICJ 9.2024).
Diese Gerichtsbarkeit von Zivilsten vor Militärgerichten unter dem Pakistan Army Act unterscheidet sich von jener vorübergehend ausgedehnten Militärgerichtsbarkeit, die in der Zeit ab Jänner 2015 durch Verfassungsänderungen ermöglicht wurde und im März 2019 auslief (ICJ 9.2024). Sie war eine Reaktion auf den Terrorangriff der pakistanischen Taliban, derTehreek-e-Taliban Pakistan, auf eine vom Militär geführte Schule in Peschawar (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Für Verfahren gegen Personen, die terroristischer Aktivitäten und konfessionell motivierter Gewalt beschuldigt werden, ist per Gesetz außerdem die Einsetzung spezieller Anti-Terrorismusgerichte - Anti Terrorism Courts, ATCs - weiterhin möglich. Vor regulären Gerichten müssen Verdächtige innerhalb von sieben Arbeitstagen nach ihrer Verhaftung vorgeführt werden, die ATCs können diese Frist verlängern. Menschenrechtsaktivisten kritisieren dieses parallele System als anfälliger für politische Manipulationen. Hinzu kommt, dass die Behörden einige Fälle mit großer öffentlicher Aufmerksamkeit an die Anti-Terrorismusgerichte weitergeleitet haben, auch wenn diese keinen Bezug zum Terrorismus hatten (USDOS 23.4.2024).
Mit dem 2014 in Kraft getretenen Protection of Pakistan Act werden die Rechte von Polizei, Nachrichtendiensten, paramilitärischen Kräften und Militär gegenüber mutmaßlichen pakistanischen und ausländischen militanten Kämpfern erweitert. Das Gesetz sieht u. a. die Möglichkeit der präventiven Festnahme ohne richterlichen Beschluss für bis zu 90 Tage vor. Im Strafverfahren müssen Angeklagte ihre Unschuld beweisen (AA 21.10.2024).
In Khyber Pakhtunkhwa hat das Militär außerdem die Befugnis, Zivilisten auf unbestimmte Zeit ohne Anklage in Internierungslagern festzuhalten, Besitz zu beschlagnahmen, Operationen durchzuführen und Gefangene allein aufgrund der Aussage eines einzigen Soldaten zu verurteilen. Das Militär ist in dieser Provinz immun vor Strafverfolgung durch Zivilgerichte. Die Armee ist dort auch von der Verpflichtung entbunden, Familien über die Verhaftung von Angehörigen zu informieren. Dadurch können jene eine Verhaftung auch nicht vor Zivilgerichten anfechten. Trotz des Überganges zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung in den ehemaligen Federally Administered Tribal Areas behält das Militär weiterhin die Kontrolle über seine Haftzentren in der Provinz (USDOS 23.4.2024).
Unmittelbar nach den schweren Ausschreitungen von Anhängern der Pakistan Tehreek-e-Insaf im Mai 2023 genehmigten die Regierung und die Nationalversammlung wieder die Anklage von Zivilisten vor Militärgerichten (FH 5.2024a; vgl. HRCP 8.5.2024). Dies betraf jene Demonstranten, die beschuldigt wurden, Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024; vgl. ICJ 9.2024) [siehe dazu Politische Lage]. Gegen - je nach Quelle - 103 (ICJ 9.2024; HRCP 30.4.2025) oder 105 Zivilisten wurde in der Folge vor Militärgerichten Anklage erhoben (AI 4.2025). Menschenrechtsaktivisten kritisierten dieses Vorgehen, und im Oktober 2023 wurde es auch vom Supreme Court als nicht verfassungsgemäß erklärt. Die Entscheidung wurde allerdings im Dezember 2023 von einer anderen Bank des Supreme Courts aufgehoben, sodass die Fälle weiterhin vor Militärgerichten stehen (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a). Laut Amnesty International wurden von den über 100 vor Militärgerichten angeklagten Zivilisten im Dezember 2024 85 zu Haftstrafen zwischen zwei und zehn Jahren verurteilt (AI 4.2025). Laut der NGO Human Rights Commission of Pakistan wurden 25 Zivilisten vor Militärgerichten verurteilt (HRCP 30.4.2025).
Ein Teil der mutmaßlich in die gewalttätigen Ausschreitungen Involvierten ist auch unter Terroranschuldigungen vor Anti-Terrorgerichten anklagt. Laut Aussagen der Behörden wurden die Angeklagten mittels Geofencing überführt (HRCP 8.5.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AI - Amnesty International (4.2025): Human rights in Pakistan 2024/25, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 3.5.2025
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2025): State of Human Rights in 2024, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2025-State-of-Human-Rights-in-2024.pdf, Zugriff 4.5.2025
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
ICJ - International Commission of Jurists (9.2024): Submission of the International Commission of Jurists in Advance of the Examination of the Second Report of Pakistan under Article 40 of the International Covenant on Civil and Political Rights, https://www.icj.org/wp-content/uploads/2024/11/ICJ_Pakistan_ICCPR_submission_16-September-2024.pdf, Zugriff 11.4.2025
ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans bestehen weiterhin informelle Rechtsprechungssysteme, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Bei den Stämmen von Khyber Pakhtunkhwa z. B. ist dies der Kodex des Paschtunwali (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. EB 19.11.2024a, STDOK/VQ AFGH 4.2024). Ausgehend von solchen traditionellen Normen werden Ratsversammlungen, Jirgas genannt, abgehalten, wobei diese in Punjab auch Panchayats, Faislo in Sindh und Sulh in Belutschistan genannt werden. Ihr Zweck ist es, Streitigkeiten und Konflikte gemeinschaftlich und zügig durch die Dorf- bzw. Stammesältesten zu schlichten (PJCriminology 28.9.2023). Ohne Schlichtung können Streitigkeiten bei den paschtunischen Stämmen auch in clanweite und generationenübergreifende Blutfehden münden (EB 19.11.2024a). In Sindh und Punjab urteilen auch Großgrundbesitzer und andere Führungspersönlichkeiten in derartigen Ratsversammlungen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. USDOS 23.4.2024, PJCriminology 28.9.2023). Auch Hindus halten Panchayats ab (ÖB Islamabad 19.12.2023). Frauen sind von der Teilnahme an traditionellen Jirgas ausgeschlossen, auch wenn sie Opfer, Beschuldigte oder Zeugen eines Verbrechens sind (PIDE 5.2024; vgl. GlobalRR 9.2024).
Im Jahr 2019 erklärte der Supreme Court Jirgas für verfassungswidrig und beschränkte deren Anwendung auf private Streitentscheidung auf freiwilliger Basis, sofern diese nicht die Jurisdiktion ordentlicher Gerichte usurpieren. Nichtsdestotrotz sind sie weiterhin gängige Praxis (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. PIDE 5.2024). Mitunter genießen sie auch die Unterstützung der lokalen Polizei und Richter. Sie bieten aber keinen institutionalisierten Rechtsschutz und führen häufig zu Menschenrechtsverletzungen. So verhängen sie Stammesstrafen, die Geldstrafen sein können, aber auch Freiheitsstrafen und manchmal sogar die Todesstrafe (USDOS 23.4.2024).
Ihre Entscheidungen sind oft diskriminierend gegenüber Frauen und Mädchen. Insbesondere können junge Frauen und Mädchen dabei Opfer bestimmter Praktiken der Streitschlichtung werden (USDOS 23.4.2024; vgl. PIDE 5.2024). So ist es besonders bei Blutfehden in Punjab und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa verbreitet, diese durch die Tradition von badla-a-sulh, wanni oder swara zu beenden. Dabei werden junge Frauen, oft sind es auch Mädchen unter 18 67
Jahren, an eine verfeindete Familie als Blutzoll übergeben und mit einem Mann dieser Familie zwangsverheiratet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. Aurat 7.12.2023, PJCriminology 28.9.2023). Um solchen Praktiken entgegenzuwirken und Frauen ihre Rechte gegenüber den Stammesnormen zu sichern, gründeten 2012 weibliche Aktivistinnen in Swat in Khyber Pakhtunkhwa die erste Frauen-Jirga - Khwendo-Jirga oder Sister’s Council. Seitdem arbeitet diese u. a. auch daran, derartige Fälle aufzuarbeiten, Dispute zu lösen und Opfer zu retten. Die Jirga stieß zwar zu Beginn auf starke Anfeindungen, viele schätzen sie allerdings mittlerweile (GlobalRR 9.2024).
Das staatliche Rechtssystem stellte mit dem Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 die Praxis der Übergabe von Frauen oder Mädchen zur Streitbeilegung unter Strafe von bis zu sieben Jahren (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. ITACEC o.D.). Mehr noch erklärte auch der Federal Shariat Court 2021 die Praxis des swara als unvereinbar mit den Lehren des Islams. Trotzdem ist sie noch immer verbreitet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. PJCriminology 28.9.2023, USDOS 23.4.2024).
Gleichzeitig bietet das pakistanische Strafgesetzbuch selbst auch durch die Anwendung bestimmter islamischer Rechtsprinzipien Lücken in der Strafverfolgung traditionell begründeter Verbrechen. So ermöglicht es die Qisas&Diyat-Verordnung unter dem pakistanischen Recht den Erben eines Mordopfers, dem Täter zu verzeihen (CBEC 12.2023; vgl. Cheema M 11.10.2023). Dieses Konzept der Diyat, der Vergebung, steht z. B. einer strafrechtlichen Verfolgung von Ehrenmorden entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Unter diesem Begriff werden Morde zusammengefasst, die aufgrund der Beschuldigung, unmoralische Taten begangen zu haben, verübt werden (DAWN 31.12.2024; vgl. CBEC 12.2023, UCGHI 4.6.2024). Oft erfolgt so ein Mord nach dem Urteil eines traditionellen Rates (CBEC 12.2023; vgl. UCGHI 4.6.2024). Der Großteil der Fälle dürfte auf Frauen entfallen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Bei der Verfolgung solcher Fälle im staatlichen Rechtssystem bot das Konzept der Diyat dem ausführenden Familienmitglied eines Ehrenmordes die Möglichkeit, dass ihm durch die Familie verziehen wird und er damit straffrei ausgehen konnte (DAWN 31.12.2024). Um diese Lücke zu schließen, wurde 2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch, das Criminal Law (Amendment) (Offences in the Name of Pretext of Honour) Act, eingeführt. Es definiert Ehrenmorde als Verbrechen nach dem muslimischen Konzept des Fasad-fil-arz als Gefahr für die Gesellschaft und damit als Verbrechen gegen den Staat (CBEC 12.2023; vgl. DAWN 31.12.2024). Damit ist die Anwendung von Diyat bei Ehrenmorden ausgeschlossen (DAWN 31.12.2024; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Implementierung dieses auch „Anti Honour Killing Act“ genannten Gesetzes läuft allerdings nur schleppend, und es steht ihr unter anderem die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Auch das staatliche Recht bietet weiterhin Schlupflöcher, indem es ohne ein Geständnis oder einen starken Beweis schwierig ist, vor Gericht einen Mord als Ehrenmord zu verurteilen [siehe auchRelevante Bevölkerungsgruppen / Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen Praktiken] (DAWN 31.12.2024).
Unabhängig von Ehrenmorden ermöglicht das Rechtsprinzip des Diyat auch Personen in einflussreichen Positionen, sich legal einer Strafverfolgung zu entziehen und durch Bedrohung 68
oder Bestechung die Hinterbliebenen des Opfers zum Verzeihen oder Annahme des Blutgeldes zu nötigen (DAWN 5.5.2023).
Im Zuge der Islamisierung des Rechtssystems unter der Militärdiktatur Zia-ul-Haqs wurden 1979 „ islamische“ Gesetze, wie die Offence of Zina (Enforcement of Hudood) Ordinance 1979 eingeführt. Diese legte die Strafen für freiwilligen außerehelichen Geschlechtsverkehr - Zina - und Vergewaltigung fest (LSE 13.3.2023). Für Ehebruch konnte dies auch die Steinigung sein. Insgesamt wurden vier Hudood-Verordnungen eingeführt, welche die bisherigen Strafgesetzbestimmungen für bestimmte Bereiche ersetzt haben. Die weiteren betrafen Alkoholkonsum, Diebstahl und Raub sowie falsche Anschuldigung bzgl. Zina (RegioTribune 30.12.2023). Die Strafverfolgung für Ehebruch war allerdings überproportional hoch (ILS 6.2021) und diskriminierend gegenüber Frauen (RegioTribune 30.12.2023; vgl. PakLagal 6.3.2024). Zwar wurde nie jemand tatsächlich anhand des Gesetzes gesteinigt, doch barg die Anzeige einer Vergewaltigung für die Frau die Gefahr aufgrund einer falschen Anschuldigung verurteilt zu werden, wenn sie keine ausreichenden Beweise hatte (WRAN 30.9.2024). Aufgrund der Schwere der Straftat musste diese laut Hudood Verordnung von vier männlichen Augenzeugen bezeugt werden (PakLagal 6.3.2024). Gleichzeitig bestand für Frauen bei einer Schwangerschaft die Gefahr, des außerehelichen Geschlechtsverkehrs angeklagt zu werden. Dies führte zu einigen Tausend Anklagen gegen Frauen (WRAN 30.9.2024). 2006 wurden mit dem Frauenschutzgesetz die Hudood-Verordnungen modifiziert und Ehebruch und Vergewaltigung wieder unter das Strafgesetz gestellt (EUAA 17.12.2024; vgl. DAWN 4.9.2024). Ehebruch gilt seitdem laut Strafgesetzbuch als Unzucht und kann mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe geahndet werden (AA 21.10.2024). Seit der Reform sind die diesbezüglichen Anzeigen zurückgegangen (ILS 6.2021). Strafrechtliche Verfahren aufgrund von Untreue sind sehr selten (SRishta 26.6.2024). Zuletzt sorgte eine Verurteilung u. a. für Ehebruch von Imran Khan und seiner Ehefrau aufgrund der Nicht-Einhaltung der Wartezeit nach einer Scheidung zu sieben Jahren Haft für Aufsehen. Das Urteil wurde allerdings aufgehoben (DAWN 4.9.2024; vgl. APP 7.2024).
Die übrigen Hudood-Verordnungen sind weiterhin parallel zum auf britischem Recht basierenden Strafgesetz anwendbar, kommen tatsächlich allerdings kaum zum Einsatz (FR24 20.8.2021). So ist Alkohol für Muslime verboten und die Konsumation kann nach den Hudood-Verordnungen mit Auspeitschung bestraft werden, doch wurde diese Bestrafungsform seit dem Ende des Zia-Regimes [1988] nicht mehr angewandt. Während Nicht-Muslime ganz offiziell Lizenzen für den Kauf und die Herstellung von Alkohol erhalten, ist Alkoholkonsum auch unter Muslimen weit verbreitet. Es wird geschätzt, dass 10 Millionen Menschen in Pakistan Alkohol konsumieren, davon 90 Prozent Muslime (JPMedA 17.11.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
APP - Associated Press of Pakistan (7.2024): Imran Khan, Bushra Bibi acquitted in iddat case, https://www.app.com.pk/national/imran-khan-bushra-bibi-acquitted-in-iddat-case, Zugriff 3.4.2025
Aurat - Aurat Foundation (7.12.2023): More Than Shelter Needs Assessments of Dar Ul Amans&Shelters In Pakistan, https://www.af.org.pk/pub_files/1701949202.pdf, Zugriff 13.2.2025
CBEC - Centre of Biomedical Ethics and Culture of the Sindh Institute of Medical Sciences (12.2023): Honor Killings and Pakistan - Continuing Challenges, In: Bioethics Links - Volume 19 Issue 2 , https://siut.org/bioethics/pdf/December 2023 Newsletter.pdf, Zugriff 3.5.2024
Cheema M - Cheema, Muhammad Ans Shahzad (11.10.2023): Critiquing the Qisas and Diyat Laws in Pakistan: An Analysis of Legal Ambiguities and Legislative Oversight, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4598993, Zugriff 3.5.2024
DAWN - DAWN Newspaper (31.12.2024): ‘Honour’ crimes continued to persist in 2024, threatening Pakistani women’s lives, https://www.dawn.com/news/1881836, Zugriff 13.2.2025
DAWN - DAWN Newspaper (4.9.2024): Piety paradox: How iddat became the casualty of a turf war over Pakistan’s family laws, https://www.dawn.com/news/1856394, Zugriff 2.4.2025
DAWN - DAWN Newspaper (5.5.2023): Qisas&diyat laws, https://www.dawn.com/news/1750977, Zugriff 3.5.2024
EB - Encyclopaedia Britannica (19.11.2024a): Pashtun - Definition, People, Culture, Religion, https://www.britannica.com/topic/Pashtun, Zugriff 25.11.2024
EUAA - European Union Agency for Asylum (17.12.2024): Pakistan - Country Focus, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024-12/2024_12_EUAA_COI_Report_Pakistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 7.3.2025
FR24 - France 24 (20.8.2021): Sharia law around the world, https://www.france24.com/en/live-news/20210820-sharia-law-around-the-world, Zugriff 3.4.2025
GlobalRR - Global Regional Review (9.2024): GRR - Global Regional Review, https://www.grrjournal.com/fulltext/examining-the-role-of-womenjirga-in-mitigating-cultural-challenges-faced-by-women-a-case-study-of-khwendojirga-in-swat-khyber-pakhtunkhwa-pakistan-since-2013, Zugriff 3.4.2025
ILS - Islamic Law and Society (6.2021): Sexualization of Shari’a: Application of Islamic Criminal (Hudud) Laws in Pakistan, https://brill.com/view/journals/ils/29/3/article-p319_005.xml, Zugriff 3.4.2025
ITACEC - Idara-e-Taleem-o-Aagahi Centre of Education and Consciousness (o.D.): Manual - Laws for Women Protection in Pakistan, https://itacec.org/creating_spaces/document/Laws_for_Women_Protection_in_Pakistan.pdf, Zugriff 13.2.2025
JPMedA - Journal of the Pakistan Medical Association (17.11.2024): Examining the effects of alcohol prohibition Laws in Pakistan on public health - Vol 74 No.12, https://jpma.org.pk/index.php/public_html/article/view/20410/3818, Zugriff 2.4.2025
LSE - London School of Econonomics and Political Science (13.3.2023): No Law but God’s Law: Islam and the Pakistani Legal System, https://blogs.lse.ac.uk/southasia/2023/03/13/no-law-but-gods-law-islam-and-the-pakistani-legal-system, Zugriff 29.3.2025
ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
PakLagal - Pakistan Legal Awareness Trust (6.3.2024): Den rechtlichen Rahmen für die Zina-Bestrafung verstehen, https://pakistanlawyer.com/de/articles/story/understanding-the-legal-framework-for-zina-punishment, Zugriff 29.3.2025
PIDE - Pakistan Institute of Development Economics (5.2024): Reviving the Jirga System as Alternative Dispute Resolution (ADR) in Pakistan’s Tribal Areas, https://pide.org.pk/research/reviving-the-jirga-system-as-alternative-dispute-resolution-adr-in-pakistans-tribal-areas, Zugriff 28.3.2025
PJCriminology - Pakistan Journal of Criminology (28.9.2023): Jirga and Panchayat for the Resolution of Family Disputes in Pakistan: An Analytical Prospects - Vol 15, No 3, July-September 2023, https://www.pjcriminology.com/wp-content/uploads/2023/09/6.-Jirga-and-Panchayat-for-the-Resolution.pdf, Zugriff 3.5.2024
RegioTribune - The Regional Tribune (30.12.2023): The Unseen Effects: Assessing Zia’s Socio-Economic Policies in Pakistan, https://submissions.regionaltribune.com/index.php/trt/article/view/11/9, Zugriff 29.3.2025
SRishta - Simple Rishta (26.6.2024): Extra Marital Affairs in Pakistan, https://simplerishta.com/extra-marital-affairs-in-pakistan, Zugriff 2.4.2025
STDOK/VQ AFGH - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Journalist aus Afghanistan [Vertrauliche Quelle 1] (4.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Pashtuns and the Pashtunwali, https://www.ecoi.net/en/document/2106990.html, Zugriff 10.4.2024
UCGHI - University of California Global Health Institute (4.6.2024): The Public Health Crisis of Honor Killings and Gender-Based Violence in Pakistan, https://ucghi.universityofcalifornia.edu/news/public-health-crisis-of-honor-killings-and-gender-based-violence-pakistan, Zugriff 13.2.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
WRAN - Woman rights Articles And News (30.9.2024): Woman rights Articles And News - Reflection of Islamisation on Women in Pakistan and Crime against women - Wattpad, https://www.wattpad.com/1480245564-woman-rights-articles-and-news-reflection-of, Zugriff 31.3.2025
Rechtliche und politische Transformation in den KP Tribal Districts (ehemalige FATA)
Letzte Änderung 2025-06-05 08:05
Rechtliche Eingliederung
Per Verfassungsänderungsgesetz vom Mai 2018 wurden die Federally Administered Tribal Areas (FATA) mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) zusammengelegt und damit die verfassungsmäßigen Bürgerrechte auf ihre ungefähr 5 Millionen Einwohner ausgedehnt (USIP 6.4.2021; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Erklärtes Ziel der pakistanischen Bundesregierung ist es, die ehemaligen Stammesgebiete vollständig in das staatliche Rechtssystem einzugliedern (AA 21.9.2023). Es findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 23.4.2024). Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen steht jedoch noch am Anfang (AA 21.9.2023). Die Fortschritte schreiten nur schleppend voran (Global ECCO 10.1.2025; vgl. TFT 7.5.2024).
Die damaligen FATA waren zwar als Gebiet Pakistans anerkannt, aber ein Sonderstatus des Rechtswesens im Rahmen der Frontier Crimes Regulation (FCR) durch die Verfassung legitimiert (USIP 6.4.2021). Unter der FCR war - den Stammestraditionen entsprechend - kollektive Verantwortung und kollektive Bestrafung für Verbrechen die Norm. Der Einzelne wurde als integraler Bestandteil seiner Stammesgemeinschaft behandelt und seine Handlungen dem Stamm zugerechnet. Der Stammesrat, die Jirga, war die einzige Form der Rechtsprechung [siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen / Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen]. Dabei gab es weder formelle Ermittlungen oder Gerichtsverfahren im Sinne des modernen Strafrechtssystems noch eine Trennung von Exekutive und Judikative. Verhaftungen wurden selten durchgeführt. Es wurde von den Stämmen erwartet, dass sie die Täter vor die Jirga stellen (Express Tribune 8.12.2024).
Nach der Aufhebung der FCR trat die FATA Interim Governance Regulation 2018 in Kraft, die als fünfjährige Übergangsregelung für den Aufbau eines dem gesamtstaatlichen Rechtssystem entsprechenden Gerichtssystems geplant war. Sie wurde allerdings vom Obersten Gericht der Provinz KP noch im Oktober 2018 aufgehoben. Es entschied, dass die Gesetze und Rechte der Provinz sofort vollumfänglich anzuwenden sind (USIP 6.4.2021). Darüber hinaus erklärte ein Urteil des Supreme Courts die Arbeitsweise der traditionellen Jirgas für verfassungswidrig. Er begrenzte die möglichen Entscheidungen von Jirgas rein auf Vermittlung, Schlichtung und Verhandlung von zivilen Streitigkeiten und nur unter Einverständnis aller Parteien (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Umsetzung der Eingliederung in das pakistanische Rechts- und Justizsystems begann ab März 2019 (USIP 6.4.2021). Die sieben Agencies und sechs Frontier Regions wurden in Distrikte und Sub-Divisionen von KP umstrukturiert. Sie werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs), Stammesdistrikte (EASO 10.2021; vgl. Nation 16.12.2022) oder als Newly Merged Districts, NMDs, bezeichnet (HRCP 28.12.2023). Die FCR wurde durch das pakistanische Standard-Rechtssystem ersetzt, die Rechtssprechung auf reguläre Gerichte übertragen (Global ECCO 10.1.2025). Mit der Zusammenlegung sind alle Gesetze, Regeln und Verfahren der Strafjustiz des Landes in den Stammesdistrikten anwendbar (Express Tribune 8.12.2024). Diese Ausdehnung des staatlichen Rechtssystems garantiert damit nun theoretisch auch die in der Verfassung verankerten Grundrechte, eine individuelle strafrechtliche Haftung, Ermittlungen und Strafverfolgung gemäß der Strafprozessordnung und Strafen gemäß dem Strafgesetzbuch (Global ECCO 10.1.2025).
Aufbau der Polizeikapazitäten
Dies erfordert auch innerhalb der bisherigen polizeilichen Kräfte die Entwicklung neuer Vorgehensweisen, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten (Global ECCO 10.1.2025). Die lokalen Sicherheitskräfte wurden zwar in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (Express Tribune 15.9.2021). Doch die tatsächliche Integration stellt nach wie vor eine Herausforderung dar (USIP 6.4.2021; vgl. Global ECCO 10.1.2025). Die höchstens als halbformell zu bezeichnenden polizeilichen Kräfte der damaligen FATA bestanden auf der einen Seite aus den Levies, die von der staatlichen Verwaltung ernannt und von der Regierung mit Waffen und Munition ausgestattet wurden. Unter dem jeweiligen Political Agent einer Agency erfüllten sie sowohl Exekutiv- als auch Justizbefugnisse. Auf der anderen Seite der polizeilichen Struktur standen die Khasadars, die als Ehrenamt im Auftrag ihrer Stämme bewaffnet dienten. Für sie gab es keine Einstellungsvoraussetzungen außer ihrer Stammeszugehörigkeit. Ihre Aufgaben waren „ Phatak“ - Checkpointdienste - und „ Badarga“ - Sicherheitsdienst, Begleitschutz und Verhaftungen (Global ECCO 10.1.2025; vgl. Express Tribune 8.12.2024).
Die Levies und Khasadars wussten damit wenig über die Aufgaben einer Polizei in einem formellen Rechts- und Justizsystem (Global ECCO 10.1.2025; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Das Vorgehen bei und die Registrierung von Straftaten, die Sicherung von Beweismitteln, die Sammlung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse, die Vorbereitung von Anklageschriften oder die Zeugenaussage vor Gericht sind den meisten weiterhin fremd. Oft fehlen Kenntnisse der Gesetze und Vorschriften, das Verständnis für den öffentlichen Dienst und für das Konzept der individuellen Rechte (Express Tribune 8.12.2024).
Insgesamt 25.981 frühere Levies und Khasadars wurden in die Polizei von KP integriert und begannen mit der Ausbildung (UNDP 5.7.2022; vgl. Global ECCO 10.1.2025, Express Tribune 8.12.2024). Auch das Militär ist in die Ausbildung involviert und führte unter anderem Schulungen in Waffengebrauch, Such- und Anti-Terrorismus-Operationen sowie Methoden zum Aufspüren von Minen und Sprengsätzen durch (ISPRPAK 11.2.2022). 2022 war die Grundausbildung von 25.000 Personen abgeschlossen und es begannen - in Partnerschaft mit dem UN Development 72
Programme, UNDP, - spezialisierte Ausbildungen in Kernaufgaben der Polizei im Polizeitrainingszentrum im Khyber District, das mit Unterstützung der EU betrieben wird (UNDP 5.12.2022). Doch viele in der neuen Polizeitruppe sind Analphabeten oder dem nahe. Die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa hält durchgehend Schulungen für sie ab (Express Tribune 8.12.2024). Sie erhalten regelmäßige Übungen in Polizeieinsätzen (Global ECCO 10.1.2025). Im Kapazitätsaufbau gibt es damit signifikante Fortschritte. Im Umgang mit der Waffe schneiden die Einheiten gut ab. Wenn es um anspruchsvollere Polizeitechniken, wie Ermittlungstaktik, Kriminalitätskontrolle und Terrorbekämpfung geht, können sie mit den regulären Polizeikräften nicht mithalten (HRCP 28.12.2023).
Die Dienststruktur stellt ebenfalls eine große Herausforderung dar. Der Dienstrang innerhalb der Khasadars entsprach dem Status im Stamm. Viele genießen nun hohe Ränge bei der Polizei rein aufgrund dieses Status, sodass es vorkommt, dass Analphabeten ihre besser ausgebildeten Untergebenen befehligen (Express Tribune 8.12.2024; vgl. Global ECCO 10.1.2025).
Um den Widerstand der Levis und Khasadars zu entgegnen, wurden außerdem Zugeständnisse gemacht, welche die Professionalisierung erschweren, wie eine Sperre von Versetzungen. Die Verlegung von Beamten aus anderen Gebieten in die Stammesdistrikte für die professionelle Untersuchung von Straftaten und die Kompetenzentwicklung ihrer Kollegen stößt oft ebenfalls auf starken Widerstand. Viele haben die Zusammenlegung nicht vollständig akzeptiert und hoffen auf eine Umkehr. Die Polizeibeamten halten auch selbst Demonstrationen, Protestaktionen oder Jirgas für ihre Forderungen ab (Express Tribune 8.12.2024).
Gleichzeitig stehen die Polizeikräfte vor den sozialen und politischen Herausforderungen der Region. Das im Aufbau befindliche Strafrechtssystem ist nicht nur mit Terrorismus konfrontiert, sondern auch mit Stammesmobilisierungen und Fehden (Global ECCO 10.1.2025). Auch wenn nun dieselben Gesetze anzuwenden sind, sind die Stammesgebiete nicht wie der Rest des Landes, sondern geschlossene Gesellschaften der festen Traditionen und des Stammesstolzes (Express Tribune 8.12.2024). Die Ordnung der Stämme basiert weiterhin auf dem Prinzip des gemeinschaftlichen Handelns und der kollektiven Verantwortung. Bei Verhaftungen kann die Polizei auf den Widerstand des Stammes stoßen (Global ECCO 10.1.2025). Meist ist für diesen weiterhin die Jirga der Weg der Rechtssprechung (Express Tribune 8.12.2024). Diese sind noch immer weit verbreitet (USDOS 23.4.2024). Die Polizei nimmt deshalb in der Regel selbst an Jirgas teil, will sie z. B. jemanden verhaften oder gegen eine Fehde vorgehen. Die Stammesdistrikte haben, so wird gemutmaßt, die höchste Dichte an Waffen pro Haushalt in Pakistan; in fast jedem Distrikt ist die Polizei den Stämmen waffenmäßig unterlegen (Express Tribune 8.12.2024).
Der Polizei mangelt es an Personal, Ausbildung, Ausrüstung und Infrastruktur - wie Büros, Polizeistationen und Unterkünfte sowie an Schutzvorrichtungen für diese (Express Tribune 8.12.2024). Polizisten stellen oft ihre eigenen Waffen bereit (TFT 7.5.2024; vgl. HRCP 28.12.2023). Eine effektive Ausrüstung für diese Region ist enorm kostenintensiv. Die Sicherheitslage in den neuen Distrikten Pakistans ist nach wie vor von häufigen Terroranschlägen 73
geprägt und Polizeibeamte sind ein leichtes Ziel (Express Tribune 8.12.2024). Viele Regionen sind außerdem gebirgig und nur begrenzt erreichbar (Global ECCO 10.1.2025).
Die Polizei kann in der Folge noch nicht ohne die aktive Beteiligung des Militärs agieren. Sowohl bei der Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, bei der Kommunikation in Notfällen und bei der Gewährleistung der Sicherheit ist sie vielfach auf die Armee angewiesen (Express Tribune 8.12.2024). Das Militär ist damit nach wie vor die führende staatliche Behörde für die Gewährleistung der Sicherheit in den ehemaligen FATA (USDOS 20.3.2023).
Der Prozess der Einrichtung von Polizeistationen ist zwar im Gange, geht aber nur sehr langsam voran (PIPS 24.2.2023; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Im Juni 2023 wurden modern ausgestattete „ Vorbild“-Polizeistationen in den KPTDs Orakzai und Mohmand mithilfe des UNDP und der japanischen Regierung eröffnet. Sie verfügen z. B. auch über einen eigenen Schalter für die Annahme geschlechtsspezifischer Gewalt (UNDP 6.6.2023). Im November 2024 folgten mit denselben Unterstützern weitere derartige Stationen in den Stammesdistrikten Bajaur, Kurram, Mohmand, North Waziristan und Orakzai ebenso mit eigenem Schalter für geschlechtsspezifische Gewalt sowie u. a. einer Versammlungshalle für Zusammenkünfte zwischen Polizei und der Bevölkerung, Unterkünften, darunter getrennte für Polizistinnen. Im Vorfeld wurden 305 Polizisten ausgebildet, darunter 31 Frauen (UNDP 7.11.2024).
Gerichtswesen
Das standardmäßige Gerichtssystem wurde auf alle Stammesdistrikte ausgedehnt (HRCP 28.12.2023). Für vier der Distrikte wurden die Gerichte bereits in den Stammesdistrikt selbst verlegt (HRCP 28.12.2023). Mit Stand Mai 2025 sind dies Bajaur (DJudiciary Bajaur o.D.), Mohmand (DJudiciary Mohmand o.D.), Khyber (DJudiciary Khyber 30.4.2025) und Kurram. Aufgrund der Stammesauseinandersetzungen in Kurram wurden die Justizangestellten dort allerdings Ende 2024 vorübergehend abgezogen (Express Tribune 27.11.2024).
Distriktgerichte für Süd-Waziristan, Nord-Waziristan und Orakzai befinden sich nicht vor Ort, sondern in den angrenzenden „ settled districts“ Bannu, Tank bzw. Hangu (HRCP 28.12.2023; vgl. jeweils DCourts Orakzai o.D., DJudiciary SW 30.4.2025, DJudiciary NW o.D.). Dies erschwert den Bewohnern den Zugang zur Justiz (HRCP 28.12.2023; vgl. TFT 7.5.2024). Die Anreise zu Gerichtsverhandlungen ist damit teuer und schwierig; in Nord-Waziristan wird auch von Angriffen auf den Reiserouten berichtet (HRCP 28.12.2023; vgl. TFT 7.5.2024).
Tempo und Kosten der Verfahren vor den Bezirksgerichten sorgen für Unmut unter der Bevölkerung. Richter vertagen Angelegenheiten häufig und werden alle sechs Monate versetzt, was zu weiteren Verzögerungen führt (HRCP 28.12.2023). Die meisten Fälle vor den Gerichten betreffen Landstreitigkeiten (HRCP 28.12.2023). Teilweise werden nun jahrealte Grundstücksstreitigkeiten vor die Gerichte gebracht (Print 4.8.2022). Doch die Stammesdistrikte haben keine dokumentierten Aufzeichnungen über die Siedlungsrechte oder Grundbucheintragungen. 2021 wurde begonnen, die Siedlungsrechte zu dokumentieren, doch ist der gesamte Prozess erst im Anfangsstadium der Informationssammlung (TFT 7.5.2024). Ohne Dokumentation fällen die Gerichte keine Entscheidungen (TFT 18.6.2022). Das Fehlen von Aufzeichnungen und Entscheidungen führt in der Folge zu sozialen Konflikten oder sogar gewaltvollen Zusammenstößen (HRCP 28.12.2023). Das langsame Tempo der Landreformen untergräbt dabei auch die Akzeptanz der Zusammenlegung in der Bevölkerung (TFT 7.5.2024). UNDP unterstützt die Regierung beim Aufbau eines Regelungsprozesses für Grundstücksstreitigkeiten sowie den Kapazitäten dafür (UNDP 1.8.2022).
Weiters sind noch eine hohe Zahl an Fällen unter der aufgehobenen FCR sowohl vor den Bezirksgerichten - bei Zivilfällen - als auch vor dem Obersten Gerichtshof - bei Strafsachen - anhängig. Der Oberste Gerichtshof setzte für die Verhandlung bestimmter Kategorien von Fällen das aufgelöste FATA-Tribunal im August 2023 wieder ein (HRCP 28.12.2023; vgl. DAWN 6.3.2023). Von Mitgliedern der Justiz wird kritisiert, dass das Tribunal und die Qualifikation seiner Mitglieder möglicherweise nicht den Standards der Rechtsstaatlichkeit entsprechen. Außerdem führt die Zurückverweisung von Strafsachen unter der FCR vom Obersten Gerichtshof an das Tribunal zu weiteren Verzögerungen, auch in Berufungsverfahren von Häftlingen (HRCP 28.12.2023).
Von staatlicher Seite wurde ein System der alternativen Streitbeilegung eingeführt, das von einigen als positiver Ersatz für die Jirgas begrüßt wird. Viele Juristen kritisieren es allerdings, da die Streitbeilegung dabei bei der Exekutive liegt und ein zusätzliches paralleles System geschaffen wird (HRCP 28.12.2023). Vertreter der Justiz beklagen außerdem, dass die Unabhängigkeit der Judikative durch die politische Lage und die Medien beeinträchtigt wird (HRCP 28.12.2023).
Berichten zufolge nutzen außerdem lokale Rechtsanwälte die Unkenntnis ihrer Klienten für ihren finanziellen Vorteil aus (HRCP 28.12.2023). Die Bevölkerung hat wenig Vorstellung darüber, wie das neue System funktioniert. Es fehlt an Verständnis für die Wichtigkeit von Dokumenten oder schriftlichen Nachweisen ebenso wie an Wissen um die behördlichen Prozesse (TFT 18.6.2022). Die Alphabetisierungsquote ist in den Stammesdistrikten gering (JDevSocSciences 4.2024).
Dabei sind als positive Entwicklungen Programme zur Förderung des Rechtsbewusstseins und zur Rechtshilfe für die Bewohner der Stammesdistrikte hervorzuheben. Über eine vom UNDP geförderte Rechtshilfeeinheit wird Rechtsbeistand bereitgestellt, und über eine Initiative des UNDP sowie der Anwaltskammern werden rechtliche Aufklärungsmaßnahmen durchgeführt (HRCP 28.12.2023). Allgemein hat der Rechtsschutz von Prozessparteien in den Stammesgebieten zugenommen. Der Zugang von Frauen zum Rechtswesen ist ein Fortschritt (FH 5.2024a; vgl. JDevSocSciences 4.2024). Er wird z. B. durch die gestiegene Zahl der von Frauen eingereichten Erb- und Scheidungsklagen verdeutlicht (HRCP 28.12.2023). Im Mohmand Tribal District befindet sich außerdem eines der acht speziellen Kinderschutzgerichte Khyber Pakhtunkhwas (USDOS 23.4.2024).
Sozio-Politische Entwicklungen
Im politischen Bereich sind die Errichtung politischer Institutionen und einer lokalen Verwaltungsstruktur, die politische Teilhabe von Frauen und der Jugend sowie die Repräsentation der Stammesgebiete in der Provinzversammlung positive Entwicklungen. Die Teilnahme von Frauen 75
an Politik und Gesellschaft hat sich erhöht (IPSI 4.8.2022). 2019 wählten die Bewohner zum ersten Mal die Abgeordneten für die damals dem Gebiet zugeteilten 16 Sitze im Provinzparlament von Khyber Pakhtunkhwa, von diesen waren vier für Frauen reserviert (Express Tribune 30.1.2024). Die Wahlen zu den lokalen Vertretungen konnten in allen KPDTs im Zeitraum 2021-2022 erfolgreich abgehalten werden. In der ersten Phase im Dezember 2022 wurden erstmals in den KPDTs Khyber, Mohmand und Bajaur gemeinsam mit den anderen Distrikten KPs Wahlen abgehalten. In der zweiten Phase wurden die lokalen Wahlen in den übrigen Teilen der Provinz inklusive der KPDTs Orakzai, Nord- und Süd Waziristan sowie Kurram durchgeführt (PIPS 24.2.2023). Von den knapp über 4.000 Gemeinderäten sind 700 Frauen und 100 Minderheitenangehörige, die über reservierte Sitze gewählt wurden. Allerdings fehlt es diesen, wie auch anderen administrativen Einrichtungen an Ressourcen und Infrastruktur, inklusive Bürogebäude (UNDP 15.12.2022).
Das Sozialversicherungsprogramm Sehat Sahulat mit kostenlosen Gesundheitsdiensten wurde ebenfalls auf die Stammesdistrikte ausgedehnt (NDM 30.5.2021; vgl. SSP o.D.d). Im Bezug auf den Aufbau der sozialen Infrastruktur sind direkt in den vier Stammesdistrikten Bajaur, Khyber, Mohmand und Kurram Distriktbüros für Wohlfahrt sowie für reproduktive Gesundheit und in allen Distrikten Familienwohlfahrtszentren und mobile Dienstleistungen eingerichtet worden (PWDKP 9.2023).
Obwohl in einer Reihe von Bereichen Reformen implementiert wurden, u. a. in der Justiz, im Aufbau der Administration, in der sozio-ökonomischen Entwicklung, im Sicherheitsbereich, in der Grundstücksdokumentation und beim Wiederaufbau, stellt die langsame Umsetzung die Wirksamkeit der Reformen infrage (IPSI 4.8.2022; vgl. UNDP 1.8.2022). Berichten zufolge wurden die für den Aufbau der Infrastruktur der KPTDs zugesagten Mittel aus dem föderalen Budget nur in Bruchteilen ausbezahlt (DAWN 26.11.2023; vgl. HRCP 28.12.2023, PIPS 30.1.2025a, Express Tribune 8.12.2024). Die Verzögerungen bei der Integration der Gebiete haben schwerwiegende Folgen für die Bewohner und beeinträchtigen ihr Recht auf Sicherheit und Eigentum, Bildung sowie Gesundheits-, Wasser- und Stromversorgung (HRCP 28.12.2023).
Vor der Zusammenlegung war die Unterstützung in der breiten Bevölkerung der damaligen FATA sehr hoch. Dies ist auch auf einen Generationenkonflikt gegenüber den Stammesältesten zurückzuführen. Sechs Jahre nach der Zusammenlegung können die Bundes- und die Provinzregierung nur begrenzten Erfolg bei wesentlichen Fortschritten in der Integration der Region vorweisen. Dies hat Misstrauen gegenüber den staatlichen Institutionen geschürt und die junge Bevölkerung enttäuscht, der die Zusammenlegung besonders wichtig war. Verschiedene Akteure nutzen diese Stimmung aus, der Widerstand gegen die Zusammenlegung ist gewachsen. Auch die wiedererstarkte Tehreek-e-Taliban Pakistan fordert die Rücknahme (TFT 7.5.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
DAWN - DAWN Newspaper (26.11.2023): Analysis: KP faces financial meltdown, https://www.dawn.com/news/1792620, Zugriff 17.5.2024
DAWN - DAWN Newspaper (6.3.2023): PHC orders govt to notify judicial forums under repealed FCR, https://www.dawn.com/news/1740607, Zugriff 2.5.2025
DCourts Orakzai - District Courts Orakzai [Pakistan] (o.D.): Home - District Courts Orakzai, https://www.districtcourtsorakzai.gov.pk, Zugriff 30.4.2025
DJudiciary Bajaur - District Judiciary Bajaur [Pakistan] (o.D.): Sessions Court Bajaur - About Us, https://bajaurdc.peshawarhighcourt.gov.pk/public/app/aboutus, Zugriff 30.4.2025
DJudiciary Khyber - District Judiciary Khyber [Pakistan] (30.4.2025): Sessions Court Khyber - Home, https://khyberdc.peshawarhighcourt.gov.pk/public/app, Zugriff 30.4.2025
DJudiciary Mohmand - District Judiciary Mohmand [Pakistan] (o.D.): District Judiciary Mohmand, https://districtjudiciarymohmand.gov.pk/, Zugriff 30.4.2025
DJudiciary NW - District Judiciary North Waziristan [Pakistan] (o.D.): District Judiciary NW, https://districtcourtnorthwaziristan.gov.pk/index.php, Zugriff 30.4.2025
DJudiciary SW - District Judiciary South Waziristan [Pakistan] (30.4.2025): Sessions Court South Waziristan - Home, https://swdc.peshawarhighcourt.gov.pk/public/app, Zugriff 30.4.2025
EASO - European Asylum Support Office (10.2021): EASO Pakistan Security situation Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 5.10.2023
Express Tribune - The Express Tribune (8.12.2024): Policing the newly merged districts, https://tribune.com.pk/story/2514555/policing-the-newly-merged-districts, Zugriff 14.3.2025
Express Tribune - The Express Tribune (27.11.2024): PHC seeks evacuation of Kurram court officers, https://tribune.com.pk/story/2512142/phc-seeks-evacuation-of-kurram-court-officers, Zugriff 2.5.2025
Express Tribune - The Express Tribune (30.1.2024): Merged districts gear up for another milestone, https://tribune.com.pk/story/2454930/merged-districts-gear-up-for-another-milestone, Zugriff 2.5.2025
Express Tribune - The Express Tribune (15.9.2021): Funding for K-P’s merged districts reviewed, https://tribune.com.pk/story/2320266/funding-for-k-ps-merged-districts-reviewed, Zugriff 18.3.2025
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
Global ECCO - Global Education Community Collaboration Online (10.1.2025): Policing the Tribal Areas of Pakistan: The Influence of Tribal Traditions and the Need for Police Reforms, https://nps.edu/web/ecco/-/zaidi#_edn13, Zugriff 13.3.2025
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (28.12.2023): The Merger and its Discontents. Human Rights in the Newly Merged Districts in Khyber Pakhtunkhwa. An HRCP fact-finding report, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2023-The-merger-and-its-discontents.pdf, Zugriff 28.12.2023
IPSI - Institute of Policy Studies Islamabad (4.8.2022): Pakistan Tribal Areas: Four Years After Merger, https://www.ips.org.pk/pakistan-tribal-areas-four-years-after-merger/, Zugriff 2.5.2025
ISPRPAK - Inter Services Public Relations [Pakistan] (11.2.2022): 4th and last cycle of the training to the former personnel of Khasadar&Levies by Pakistan Army&FC was recently concluded in the tribal districts of Bajaur, Mohmand and Khyber, https://ispr.gov.pk/press-release-detail.php?id=6362, Zugriff 18.3.2025
JDevSocSciences - Journal of Development and Social Sciences (4.2024): FATA Merger: Impacts on Status of Tribal Wome, Research Paper - Vol.5 No.2, https://ojs.jdss.org.pk/journal/article/download/1067/1005/1592, Zugriff 1.5.2025
Nation - The Nation (16.12.2022): Ex-FATA remains centre of neglect since merger into KP, https://www.nation.com.pk/16-Dec-2022/ex-fata-remains-centre-of-neglect-since-merger-into-kp, Zugriff 28.12.2023
NDM - Naya Daur Media (30.5.2021): The State Of Tribal Districts 3 Years After The Merger With KP Province, https://nayadaur.tv/30-May-2021/the-state-of-tribal-districts-3-years-after-the-merger-with-kp-province?cx=partner-pub-445f372f20f6a78e1&cof=FORID:10&ie=UTF-8&q=tribal districts, Zugriff 2.5.2025
ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (24.2.2023): Pakistan Security Report 2022, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2023/02/SecReport_2022.pdf, Zugriff 5.10.2023
Print - Print, The (4.8.2022): Pakistan: FATA people facing trouble after merger with KP, https://theprint.in/world/pakistan-fata-people-facing-trouble-after-merger-with-kp/1068190, Zugriff 2.5.2025
PWDKP - Directorate of Population Welfare Department Khyber Pakhtunkhwa [Pakistan] (9.2023): Addresses of Service Delivery Network Including Newly Merged Districts (DPW Offices, RHSC-As, MSUs, FWCs&Counters), https://pwdkp.gov.pk/assets/files/UpdatedAddressesBook2023.pdf, Zugriff 2.5.2025
SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (o.D.d): Introduction Sehat Sahulat Program, https://sehatinsafcard.com/introduction.php, Zugriff 25.1.2025
TFT - The Firday Times (7.5.2024): Advancing The Merger: Empowering Communities In The Merged Districts, https://thefridaytimes.com/07-May-2024/advancing-the-merger-empowering-communities-in-the-merged-districts, Zugriff 28.4.2025
TFT - The Firday Times (18.6.2022): Merger Of Fata: The Unreasonable Taliban Demand To Reverse The Area’s Present Status, https://thefridaytimes.com/18-Jun-2022/merger-of-fata-the-unreasonable-taliban-demand-to-reverse-the-area-s-present-status, Zugriff 2.5.2025
UNDP - United Nations Development Programme (7.11.2024): First-ever model police stations in merged districts inaugurated by Khyber Pakhtunkhwa Police, the Government of Japan, and UNDP, https://www.undp.org/pakistan/press-releases/first-ever-model-police-stations-merged-districts-inaugurated-khyber-pakhtunkhwa-police-government-japan-and-undp, Zugriff 13.3.2025
UNDP - United Nations Development Programme (6.6.2023): Khyber Pakhtunkhwa’s merged districts of Mohmand and Orakzai get their first-ever Model Police Stations, https://www.undp.org/pakistan/press-releases/khyber-pakhtunkhwas-merged-districts-mohmand-and-orakzai-get-their-first-ever-model-police-stations, Zugriff 17.5.2024
UNDP - United Nations Development Programme (15.12.2022): Merged Areas Governance Project, https://undpngddlsprod01.blob.core.windows.net/pdc/00108127-PPMProject Document (4).pdf, Zugriff 2.5.2025
UNDP - United Nations Development Programme (5.12.2022): UNDP supports Khyber Pakhtunkhwa Police to deliver specialized trainings to 2000 police personnel of Merged Districts, https://www.undp.org/pakistan/press-releases/undp-supports-khyber-pakhtunkhwa-police-deliver-specialized-trainings-2000-police-personnel-merged-districts, Zugriff 16.3.2025
UNDP - United Nations Development Programme (1.8.2022): The Merged Areas Governance Project, https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2022-11/magp_project_brief_2022-23.pdf, Zugriff 2.5.2025
UNDP - United Nations Development Programme (5.7.2022): UNDP Support Police Training in Pakistan for Citizen Service Oriented Policing, https://www.undp.org/pakistan/news/undp-support-police-training-pakistan-citizen-service-oriented-policing, Zugriff 16.3.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
USIP - United States Institute of Peace [USA] (6.4.2021): Extending Constitutional Rights to Pakistan’s Tribal Areas, https://www.usip.org/publications/2021/04/extending-constitutional-rights-pakistans-tribal-areas, Zugriff 18.3.2025
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen Bundes- und Provinzebene aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei jener sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen darüber hinaus über ihre eigenen Behörden zur Verbrechensbekämpfung. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 21.10.2024). Die lokale Polizei fällt somit in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 20.3.2023). Die Provinzpolizeibehörden haben auch eigene Anti-Terror-Einheiten aufgebaut (UKHO 24.5.2023).
In Fällen unter dem Anti-Terrorismus-Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS 23.4.2024).
Außerdem sind einige paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Dazu zählen das Frontier Corps für Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa - inklusive der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas, FATA - und die Ranger im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. In Friedenszeiten untersteht die Einheit dem Innenministerium, in Kriegszeiten der Armee (USDOS 20.3.2023; vgl. UKHO 24.5.2023, CIA 12.2.2025).
Der wichtigste Nachrichtendienst ist das Directorate for Inter-Services Intelligence, kurz ISI, der sowohl als Auslands- als auch Inlandsnachrichtendienst fungiert. Seine Aufgabenstellung - der Schutz der nationalen Interessen Pakistans - ermöglicht es ihm, in unterschiedlichsten Feldern tätig zu werden. Er ist militärisch geprägt und dominiert. Per Gesetz untersteht er dem Büro des Premierministers, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef, dem Chief of Army Staff. Der eigentliche Inlandsnachrichtendienst, das Intelligence Bureau - IB, untersteht dem Innenministerium und ist unter anderem für die Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland und Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig. Das Militär verfügt außerdem ebenfalls über einen eigenen Nachrichtendienst, die Military Intelligence, MI. Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Nachrichtendienste gibt es nicht (AA 21.10.2024).
Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat verfügt über ein funktionierendes, grundsätzlich zugängliches Polizeiwesen, doch ist die Leistungsfähigkeit durch fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung begrenzt (UKHO 24.5.2023). Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei sind im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastbare Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 21.10.2024).
Darüber hinaus wird die Kapazität der Polizei durch Einflussnahme von Vorgesetzten, politischen Akteuren und Justiz beeinträchtigt (UKHO 24.5.2023). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 5.2024a). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht unparteiisch. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen oder Ermittlungen verschleppt (AA 21.10.2024). Außerdem gilt die Polizei als empfänglich für die Annahme von Bestechungsgeldern und laut Umfragen als korruptester Teil des öffentlichen Dienstes (UKHO 24.5.2023). Dies trägt ebenso zum geringen Ansehen der Polizei bei, wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 21.10.2024).
Zusätzlich stellen die Sicherheitskräfte selbst das Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 10.1.2024, HRW 16.1.2025, AA 14.3.2025). So richteten sich 67 Prozent aller Terroranschläge 2023 spezifisch gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.1.2024). 2024 waren knapp 60 Prozent aller Anschläge gegen Sicherheitskräfte oder deren Infrastruktur gerichtet. In diesem Jahr kam durch die allgemeinen Wahlen ein im Vergleich höherer Anteil an politischen Zielen hinzu (PIPS 30.1.2025a) [siehe auchSicherheitslage]. Auch der tödlichste Anschlag der letzten Zeit zielte gegen die Polizei. 84 Personen starben bei einem Selbstmordanschlag im Jänner 2023 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa (Express Tribune 7.2.2023). Ziel des Anschlags war eine Moschee auf einem Hochsicherheitsgelände der Polizei, beinahe alle Opfer waren Polizisten (DAWN 31.1.2023). Diese lokale Bedrohungslage zwingt die Polizeibehörden im Nordwesten des Landes dazu, die Anti-Terrorarbeit sowie den Schutz der eigenen Truppe und Infrastruktur zu priorisieren (UKHO 24.5.2023). Schließlich konzentrieren sich Anschläge stark auf diese Region. 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2024 betrafen Khyber Pakhtunkhwa oder Belutschistan (PIPS 30.1.2025a).
Aufbauprozess der Polizei in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts - ehemalige Federal Administered Tribal Agencies (FATA)
Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2018 wurde das Gebiet rechtlich und verwaltungstechnisch in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und somit in das gesamtstaatliche Rechtssystem integriert (Express Tribune 8.12.2024). Die Ausdehnung der Gültigkeit des Rechtssystems garantiert nun theoretisch alle in der Verfassung verankerten Grundrechte, inklusive einer individuellen strafrechtlichen Haftung, Ermittlungen und Strafverfolgung gemäß der Strafprozessordnung und Strafen gemäß dem Strafgesetzbuch (Global ECCO 10.1.2025; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Dies erfordert innerhalb der bisherigen polizeilichen Kräfte die Entwicklung neuer Vorgehensweisen, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten (Global ECCO 10.1.2025). Im Zuge der Eingliederung in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die Khasadars und Levies - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (Express Tribune 15.9.2021). Doch die Reform der Polizei geht nur langsam voran (TFT 7.5.2024) [siehe dazu ausführlichRechtsschutz, Justizwesen / Rechtliche und politische Transformation in den KP Tribal Districts (ehemalige FATA)]
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.3.2025): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974, Zugriff 14.3.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook, Pakistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/pakistan/#military-and-security, Zugriff 15.2.2025
DAWN - DAWN Newspaper (31.1.2023): Death toll from suicide attack on mosque in Peshawar’s Police Lines rises to 100, https://www.dawn.com/news/1734573/death-toll-from-suicide-attack-on-mosque-in-peshawars-police-lines-rises-to-100, Zugriff 17.5.2024
Express Tribune - The Express Tribune (8.12.2024): Policing the newly merged districts, https://tribune.com.pk/story/2514555/policing-the-newly-merged-districts, Zugriff 14.3.2025
Express Tribune - The Express Tribune (7.2.2023): DNA from Peshawar bomber’s head, hair matches with body, https://tribune.com.pk/story/2399710/dna-from-peshawar-bombers-head-hair-matches-with-body, Zugriff 17.5.2024
Express Tribune - The Express Tribune (15.9.2021): Funding for K-P’s merged districts reviewed, https://tribune.com.pk/story/2320266/funding-for-k-ps-merged-districts-reviewed, Zugriff 18.3.2025
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
Global ECCO - Global Education Community Collaboration Online (10.1.2025): Policing the Tribal Areas of Pakistan: The Influence of Tribal Traditions and the Need for Police Reforms, https://nps.edu/web/ecco/-/zaidi#_edn13, Zugriff 13.3.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
TFT - The Firday Times (7.5.2024): Advancing The Merger: Empowering Communities In The Merged Districts, https://thefridaytimes.com/07-May-2024/advancing-the-merger-empowering-communities-in-the-merged-districts, Zugriff 28.4.2025
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakis
tan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-pakistan-may-2023-accessible, Zugriff 2.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
Korruption
Letzte Änderung 2025-05-07 06:42
Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen weit verbreitet (AA 21.10.2024). Verschiedene Politiker und öffentliche Amtsträger sind mit Vorwürfen unterschiedlichster Korruptionsvergehen konfrontiert. So gibt es Berichte über Korruption im Justizsystem, wobei die unteren Instanzen des Justizsystems nicht nur bestechlich, sondern auch dem Druck von höherrangigen Richtern sowie einflussreichen Persönlichkeiten ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024). Auch die Polizei ist anfällig für Korruption und Bestechung, sie gilt laut Umfragen bei der Bevölkerung als korruptester Staatsdienst (UKHO 24.5.2023). Pakistan nimmt auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2024 Platz 135 von 180 Ländern ein (TI 11.2.2025). Im Jahr 2023 nahm es Platz 133 ein (TI 30.1.2024).
Strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern sind gesetzlich vorgesehen, allerdings wird das Gesetz im Allgemeinen nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 5.2024a). Korruption bleibt damit weitgehend ungestraft. Die Mechanismen für die Rechenschaftspflicht sind nach wie vor begrenzt (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Rechtsdurchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden, wie das Federal Board of Revenue, die Nationalbank von Pakistan oder die Federal Investigation Agency führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch. Auch die Wahlkommission besitzt richterliche Zuständigkeit in Bezug auf die Prüfung von Parteienfinanzierung und Steuerabgaben der Abgeordneten (USDOS 23.4.2024). Außerdem unterliegt die Regierung verschiedenen gesetzlichen Transparenzanforderungen und auch Gesetze über den Zugang zu Informationen gelten in Pakistan bereits seit längerem, doch die Umsetzung in der Praxis ist uneinheitlich. Regierungsstellen ignorieren häufig Anfragen, 87
wobei sich Bürger bei den Informationskommissionen der Provinzen beschweren können. Mitglieder des Parlaments und ausgewählte Amtsträger müssen ihre Einkommen deklarieren und Zivilorganisationen verbreiten diese Deklarationen online (FH 5.2024a).
Im August 2022 wurde die Rechenschaftspflicht weiter geschwächt, als eine Änderung der National Accountability Ordinance das NAB darauf beschränkte, nur Korruptionsfälle zu untersuchen, bei denen es um Beträge von 500 Millionen PKR oder mehr ging (BS 19.3.2024). Der Supreme Court wies diese Änderungen allerdings im September 2023 zurück und stellte damit die vorherigen Befugnisse des NAB wieder her (USDOS 23.4.2024).
Die Anwendung der gesetzlichen Möglichkeiten ist außerdem häufig selektiv und politisch motiviert (FH 5.2024a; vgl. BS 19.3.2024, FH 5.2024a, USDOS 23.4.2024). Während der Regierungszeit von Imran Khans Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) zwischen 2018 und 2022 wurden das NAB und die FIA gegen führende Oppositionspolitiker eingesetzt. Seit ihrer Absetzung im April 2022 ist nun umgekehrt die Führung der PTI Gegenstand ähnlicher Kampagnen (BS 19.3.2024; vgl. FH 5.2024a). Währenddessen werden Korruptionsermittlungen nur selten gegen Personen geführt, die mit der jeweiligen Bundesregierung verbunden sind. Ebenso stellte das NAB manchmal Ermittlungen oder Strafverfolgungen nach einem Regierungswechsel ein. Dennoch wurden auch einige Verfahren nach einem Regierungswechsel fortgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Militär und Justiz haben ihre eigenen Systeme zur Bekämpfung von Korruption. Das Militär agiert weitgehend undurchsichtig in seinen Belangen (FH 5.2024a).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
TI - Transparency International (11.2.2025): Corruption Perceptions Index 2024 - Pakistan, https://www.transparency.org/en/cpi/2024/index/pak, Zugriff 9.3.2025
TI - Transparency International (30.1.2024): 2023 Corruption Perceptions Index - Explore Pakistan’s results, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/pak, Zugriff 22.5.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-pakistan-may-2023-accessible, Zugriff 2.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-05-22 08:05
Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, oft mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 21.10.2024).
Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiterhin eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. 91
Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung und auf richterliche Entscheidungen. Nicht nur das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 21.10.2024). Journalisten, die als kritisch wahrgenommen werden, werden überwacht und belästigt. Die Wahl vom Februar 2024 wurde durch das breite Vorgehen gegen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Behörden verzerrt. Die Regierung ging gegen Opposition und Medien vor. Verschiedene Journalisten und Politiker wurden unter dem weit auslegbaren Gesetz gegen Volksverhetzung angeklagt (HRW 16.1.2025). Das Anti-Terrorgesetz ist ebenso vage formuliert und wird gleichsam gegen oppositionelles politisches Agieren eingesetzt (AI 4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).
Militär und Nachrichtendienste üben auch Einfluss auf Regierung und Opposition aus. Selektive Strafverfolgung prominenter Oppositionspolitiker, aber auch anderer Parteimitglieder, wie sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, setzt sich nun insbesondere gegen die frühere Regierungspartei PTI fort (AA 21.10.2024). Als Reaktion auf die Gewalt der Anhänger Imran Khans, die im Mai 2023 neben Regierungs- und Militäreinrichtungen auch Polizei und Rettung angriffen, wurden Tausende verhaftet und viele unter vagen und unverhältnismäßigen Punkten angeklagt (HRW 11.1.2024). Insgesamt 103 Zivilisten wurden dabei auch vor Militärgerichten angeklagt, die Verfassungsmäßigkeit dieses Schrittes wird vor dem Supreme Court ausgefochten (AI 4.2024). Im Dezember 2024 wurden 60 Zivilisten aufgrund von Angriffen auf Militäreinrichtungen bei den Ausschreitungen vor Militärgerichten in geheimen Verfahren und unter Vorenthaltung ihrer Rechte auf ein faires Verfahren verurteilt (HRW 16.1.2025). Die Führer der paschtunischen Tahaffuz-Bewegung (PTM) finden sich ebenfalls im Fadenkreuz des Staates. Immer wieder kommt es zu Verhaftungen von Führungspersonen (HRCP 8.5.2024; vgl. AI 4.2024). Im Oktober 2024 wurde sie unter dem Anti-Terrorgesetz verboten. Die Organisation setzt sich friedlich für die Rechte der Paschtunen ein (AI 8.10.2024).
Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versucht haben, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 21.10.2024).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in der Verfassung und der offiziellen Verurteilung - weit verbreitet. Die Todesstrafe ist im Prinzip vollstreckbar. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Ein Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Aber auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 21.10.2024).
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen bzw. nehmen durch „ robustes“ Vorgehen bisweilen Menschenrechtsverstöße billigend in Kauf. In diesem Zusammenhang zählen sogenannte „ Enforced Disappearances“ - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v. a. armeekritischen Personen - zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär oder Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024, vgl. HRCP 8.5.2024). Damit in Verbindung stehen auch Vorwürfe der Haft ohne Anklage sowie der Verhaftung von Familienmitgliedern, um Verdächtige zur Aufgabe zu zwingen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unternimmt nur selten glaubwürdige Schritte, um Staatsdiener, die Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 23.4.2024). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen islamistischer Terroristen zum Opfer. Zudem sindreligiöse Minderheiten und Transgender-Frauen mit Gewaltakten verschiedener anderer nicht-staatlicher Akteure konfrontiert, die zum Teil auch durch diskriminierende Gesetze, bestärkt werden (HRW 16.1.2025). So ermöglichen die vagen Blasphemiegesetze es extremistischen Parteien, straflos gegen Minderheiten zu agieren (AI 4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Gewalt gegen Frauen und Kinder, inklusive sexuelle Gewalt, Säureattacken und Zwangsheiraten, ist ein ernstes Problem im ganzen Land (HRW 16.1.2025). Dabei liegt für viele Frauen der Zugang zur Justiz außerhalb ihrer Möglichkeiten (AI 4.2024).
Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren. Seit 2015 hat Pakistan eine National Commission for Human Rights (NCHR), die seit Mai 2024 von der Global Alliance of National Human Rights Institutions (GANHRI) gemäß den Pariser Kriterien mit dem Status „A“ akkreditiert ist. Die Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag von Premierminister und Parlament durch die Regierung eingesetzt. Im Finanzjahr 2021/2022 erhielt die Kommission 70,7 Millionen PKR an staatlicher Unterstützung. Auch einzelne Staaten, darunter Kanada, kooperieren inzwischen mit der NCHR. Dennoch bleiben die Kapazitäten begrenzt. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child, bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten bzw. Durchgriffsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 21.10.2024). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Es führt Studien zu Menschenrechtsfragen durch, hat allerdings keine Befugnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und ist damit nur mangelhaft effizient. Auch auf Provinzebene sind Menschenrechtsinstitutionen und -ministerien eingerichtet, dich sich nur mit einer begrenzten Anzahl als nicht sensibel gesehenen Themen befassen, darunter Gewalt gegen religiöse Minderheiten und Verstöße gegen Arbeitsrechte. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AI - Amnesty International (8.10.2024): Revoke the ban on Pashtun Tahaffuz Movement in Pakistan, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/10/pakistan-authorities-must-immediately-revoke-ban-on-pashtun-tahaffuz-movement, Zugriff 27.11.2024
AI - Amnesty International (4.2024): Human rights in Pakistan 2024, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-05-07 06:21
Pressefreiheit
Pakistan hat einen lebhaften Mediensektor hervorgebracht, der eine weite Bandbreite an Nachrichten und Meinungen widerspiegelt (FH 5.2024a). Die Medienlandschaft ist dementsprechend sehr vielfältig, mit über 100 Fernseh- und 200 Radiostationen sowie einer Vielzahl an Tageszeitungen und Zeitschriften in Englisch, Urdu und verschiedenen Regionalsprachen. Auch Online-Medien nehmen stark zu. Die englischsprachige pakistanische Presse, die in erster Linie von der urbanen Elite konsumiert wird, hat eine lange Tradition der Unabhängigkeit (RSF 3.5.2024). Allerdings haben sowohl zivile Behörden als auch das Militär in den letzten Jahren die Freiheit der Medien beschnitten (FH 5.2024a). Insgesamt hat sich die Medienfreiheit in Pakistan im Laufe der letzten Jahre verschlechtert (AA 21.10.2024; vgl. RSF 3.5.2024).
Die Verfassung garantiert zwar die Pressefreiheit. Sie kann jedoch zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung Pakistans oder zum Schutz des Islams eingeschränkt werden (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Neben diesen verfassungsmäßigen Einschränkungen führen auch verschiedene Formen der Gewalt und Einflussnahme sowohl von staatlichen als auch nicht-staatlichen Akteuren zu Zensur und Selbstzensur (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025, HRCP 8.5.2024). Einzelinterventionen durch verschiedene staatliche Stellen, wie etwa der Medienregulierungsbehörde, des Militärs oder der Anti-Korruptionsbehörde sind im Medienbereich oder gegen einzelne unliebsame Journalisten verbreitet. So klagen Journalisten über ständige Gängelungen durch den Medienflügel des Militärs, ISPR, in Form von Anrufen oder Textnachrichten über die Andeutungen oder Anweisungen zur Unterlassung bestimmter Berichterstattung, etwa jegliche Kritik am Militär, kommuniziert werden (AA 21.10.2024). Da das Militär stetig seine Vereinnahmung der zivilen Institutionen verstärkt, ist eine Berichterstattung 94
über die Einflussnahme des Militärs unmöglich (RSF 3.5.2024). Andererseits zeigt sich, dass bestimmte Berichterstattung relativ objektiv möglich ist, insbesondere ein reiner Fokus auf Fakten bzw. Daten ohne analytische Auseinandersetzung erscheint Journalisten weniger risikoreich (USDOS 23.4.2024).
Unter dem Vorwand des Schutzes des Journalismus werden auch Gesetze dazu verwendet, um die Kritik an der Regierung oder dem Militär zu zensieren (RSF 3.5.2024). So ist das noch auf die Kolonialzeit zurückgehende Gesetz gegen Volksverhetzung vage und breit auslegbar, wodurch es häufig auch gegen politische Gegner und Journalisten eingesetzt wird (HRW 11.1.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Im Jahr 2024 wurden zusätzliche Gesetzesänderungen verabschiedet, die die Medienfreiheit weiter einschränken. Der neue Public Order and Safety Act erlaubt es, ohne richterlichen Beschluss Medienunternehmen zu schließen, deren Berichterstattung als Bedrohung für die öffentliche Ordnung eingestuft wird. Zudem wurde ein National Media Regulatory Authority Act eingeführt, der die Befugnisse der Medienaufsichtsbehörde erheblich erweitert und die Kontrolle über journalistische Inhalte verschärft, indem Lizenzen von Medienunternehmen einfacher entzogen und strenge Strafen bei Verstößen gegen vage formulierte ethische Standards verhängt werden können (AA 21.10.2024). Medien sind mit Unterbrechungen des Vertriebs, der Ausstrahlung von Sendungen, der Vorenthaltung von öffentlichen Werbeeinschaltungen und der Sperre von Fernsehstationen oder bestimmter Personen konfrontiert (FH 5.2024a; USDOS 23.4.2024).
Im schlimmsten, wenn auch - nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes - seltenen Fall, sind Journalisten von Entführung, Folter und gezielten Tötungen bedroht (AA 21.10.2024). So werfen verschiedene Berichte den Sicherheitsbehörden selbst Entführungen von Journalisten vor (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 4.2024, FH 5.2024a). Gleichzeitig kommt es auch von anderer Seite zu Gewalt. Während der Proteste der PTI im Mai 2023 beispielsweise griffen Aktivisten den Sender Radio Pakistan und mehrere Medienteams an (FH 5.2024a). Und auch Akteure, wie extremistische oder separatistische Gruppen, bedrohen die Pressefreiheit (RSF 3.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2023 berichtet die International Federation of Journalists von zwei getöteten Journalisten, acht Personen wurden im Zuge der Ermittlungen zu den Morden verhaftet (IFJ 2024).
Unabhängige Berichterstattung aus Gebieten, in denen sich die pakistanische Armee oder Geheimdienste im Einsatz befinden, wird grundsätzlich stark reglementiert oder unterbunden. Dies gilt besonders für die Stammesgebiete, die Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (AA 21.9.2023; vgl. FH 5.2024a, USDOS 23.4.2024). In Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa haben die Behörden lokale Journalisten angewiesen, nicht über separatistische Aktivitäten zu berichten. Auf der anderen Seite bedrohen wiederum Rebellen oder militante Gruppen Journalisten, wenn sie diese als regierungsfreundlich betrachten (FH 5.2024a).
Um im pakistanisch verwalteten Kaschmir zu publizieren, müssen Medieninhaber die Erlaubnis des Kaschmir-Rates und des Ministeriums für Kaschmir-Angelegenheiten einholen. Die Journalisten müssen sich daher weitgehend auf Informationen verlassen, die von der Regierung und vom Militär bereitgestellt werden (USDOS 23.4.2024).
Am World Press Freedom Index 2024 von Reporter ohne Grenzen nimmt Pakistan Rang 152 von 180 untersuchten Ländern ein, im Jahr davor hatte es noch zwei Plätze besser abgeschnitten (RSF 3.5.2024).
Meinungsfreiheit und soziale Medien
Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht auf freie Meinungsäußerung und öffentliche Kritik an der Regierung. Rechtliche Einschränkungen betreffen den Schutz des Islam sowie der Integrität, Sicherheit und Verteidigung Pakistans. Gerichtsentscheidungen haben die Verfassung dahingehend ausgelegt, dass Kritik am Militär und an der Justiz damit untersagt sind (USDOS 23.4.2024). In der Praxis verfügen Pakistanis über die Freiheit, viele Themen diskutieren zu können (FH 5.2024a).
Der Raum, den Internet und soziale Medien für die kritische journalistische Debatte geschaffen haben, wird jedoch wiederholt eingeschränkt. Die Pakistan Telecommunication Authority (PTA) kann über die Entfernung von Inhalten aus sozialen Medien, die gegen die Interessen des Islams, die Integrität und Sicherheit Pakistans oder gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen, ohne Hinzuziehung von Gerichten entscheiden (AA 21.9.2023). Eine umstrittene Verschärfung betrifft den Pakistan Electronic Crimes Act (PECA) von 2023, der es Behörden ermöglicht, Medieninhalte strenger zu überwachen und kritische Stimmen einfacher zu kriminalisieren (AA 21.10.2024). Er gibt der PTA ohne Kontrollinstanz die Macht, Inhalte im Internet zu zensurieren. Das breit und vage definierte Mandat umfasst sowohl moralisch verwerfliche Inhalte als auch die Verleumdung von Staat, Justiz oder Militär (FH 5.2024a). Besonders gravierend ist eine neue Regelung, die es ermöglicht, Social Media Postings, die als Fake News oder staatsfeindlich eingestuft werden, mit hohen Geld- oder Gefängnisstrafen zu ahnden. Außerdem wurde die Definition von staatsfeindlicher Propaganda erweitert (AA 21.10.2024). Die weiten Auslegungsmöglichkeiten unbestimmter Rechtsbegriffe ermöglichen Missbrauch, kriminalisieren freie Meinungsäußerung und stärken Tendenzen zur Selbstzensur (AA 21.9.2023).
Einige Äußerungen werden auch auf der Grundlage der Bestimmungen über Hassreden und Terrorismus eingeschränkt. Die Blasphemiegesetze schränken außerdem das Recht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf Angelegenheiten der Religion und der religiösen Lehre ein(USDOS 23.4.2024). Die Gefahr, der Blasphemie beschuldigt und mit drakonischen rechtlichen Maßnahmen oder tätlichen Angriffen bis hin zu Morden von wütenden Menschenmengen konfrontiert zu werden, beschneidet die ungehinderte Meinungsäußerung [siehe dazu auch Kapitel Blasphemiegesetze] (FH 5.2024a).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (4.2024): Human rights in Pakistan 2024, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 10.5.2024
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
IFJ - International Federation of Journalists (2024): 2023 Killed List Report, https://www.ifj.org/fileadmin/user_upload/IFJ_KILLED_LIST_REPORT_2023.pdf, Zugriff 29.5.2024
RSF - Reporter ohne Grenzen (3.5.2024): Pakistan, https://rsf.org/en/country/pakistan, Zugriff 29.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2025-05-30 11:40
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, können aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden, und zwar auch vorsorglich unter der Begründung einer zu erwartenden Eskalation von Protesten (AA 21.10.2024). Die Regierung schränkt diese Rechte auch faktisch ein (USDOS 23.4.2024). Dies äußert sich teilweise in der Anordnung von Sicherheitsverwahrung, durch den Erlass räumlich beschränkter Versammlungsverbote - zum Teil auch im Vorfeld angekündigter Versammlungen der Oppositionspartei PTI - oder durch Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten (AA 21.10.2024).
In einer Medienstudie (inkl. soziale Medien) registrierte die pakistanische Menschenrechtsorganisation HRCP 503 Demonstrationen bzw. Protestserien zwischen Jänner 2021 und März 2022, die meisten in Khyber Pakhtunkhwa. Von diesen wurden 273 - 54 Prozent - ohne Reaktion des Staates abgehalten. Bei 80 reagierte der Staat positiv mit Verhandlungen, bei 61 kam es zu Gewalt. In den meisten Fällen ging die Gewalt dabei vom Staat aus. Die Fälle, wo die Gewalt von den Demonstranten ausging, betrafen in erster Linie die Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP. Die Fälle, in denen die Sicherheitskräfte zu Gewalt griffen, betrafen eher große Demonstrationen, die in größeren Städten stattfanden bzw. Fälle, wo die Demonstranten in die Roten Zonen [Anm. Regierungsviertel] der Hauptstädte marschiert sind (HRCP 2023).
Den Ahmadi-Muslimen untersagen die Behörden im Allgemeinen, Konferenzen und Versammlungen abzuhalten. Viele Politiker, auch aus etablierten Parteien, haben Frauen- und Transgender-Märsche als gegen den Islam und die Traditionen gerichtet verurteilt. Hinsichtlich von Versammlungen oder Veranstaltungen, wie etwa dem Aurat Frauenmarsch, gibt es manchmal Schwierigkeiten, Versammlungsgenehmigungen zu erhalten. Diesbezüglich bestehen Vorwürfe, dass damit sexuelle Minderheiten oder LGBTQI+-Aktivisten unterstützt werden (USDOS 23.4.2024).
Des Weiteren führt das Versäumnis der Regierung, Angriffe Dritter auf friedliche Demonstranten und Menschenrechtsverteidiger zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, faktisch ebenfalls zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 21.10.2024).
Die Regierung wendet in Khyber Pakhtunkhwa die West-Pakistanische Verordnung zur Aufrechterhaltung des Friedens sowie Abschnitt 144 des Strafgesetzbuches aus der Ära der britischen Kolonialherrschaft weniger häufig als früher an. Diese Regeln ermöglichen es den Behörden, die langjährige Praxis der Aussetzung des Versammlungs- und Rederechts in den neu zusammengelegten Gebieten (ehemalige Federally Administered Tribal Areas, FATA) fortzusetzen. Für das Jahr 2023 wurde von mehr Protesten in diesen Gebieten berichtet als im Jahr zuvor (USDOS 23.4.2024).
Dem Pashtun Tahafuz Movement [siehe dazu auch Ethnische Minderheiten / Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)] gelang es, Anhänger für Massendemonstrationen und Sit-ins zu mobilisieren, um gegen Menschenrechtsverletzungen zu protestieren. Allerdings geschieht dies seit 2020 unter stärkerer Beobachtung. Sicherheitsbehörden haben PTM-Anführer im Zusammenhang mit Protesten und Reden mitunter festgenommen (USDOS 23.4.2024; vgl. DW 24.7.2024). Die Partei erfährt Repressionen durch Sicherheitsbehörden und Gerichte (FH 5.2024a). Laut Angaben einiger Führer und Aktivisten der Organisation sind sie Bedrohungen, Verhaftungen, Zensur sowie Einschränkungen von In- und Auslandsreisen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Im Oktober 2024 wurde die PTM auf die Liste der verbotenen Organisationen unter dem Anti-Terror-Gesetz aufgenommen (AI 8.10.2024; vgl. VOA 10.10.2024).
Das Recht der Arbeitnehmer, Gewerkschaften zu gründen, ist gesetzlich festgelegt und die Verfassung garantiert das Recht auf Kollektivverhandlungen und Streik. Diese Schutzrechte werden allerdings nicht konsequent durchgesetzt. Ungefähr 70 Prozent der Arbeitskräfte sind im informellen Sektor tätig, wo Gewerkschaften und rechtlicher Schutz minimal sind. Dessen ungeachtet werden regelmäßig Streiks und Arbeiterproteste abgehalten. Oft führen diese zu Zusammenstößen mit der Polizei und zu Entlassungen (FH 5.2024a).
Opposition
Mehrere große Parteien, zahlreiche kleinere Parteien und Unabhängige nehmen an den Wahlen teil und sind im Parlament und in den Provinzparlamenten vertreten (FH 5.2024a). Es gibt über 160 offiziell registrierte Parteien in Pakistan. Nur wenige davon erhalten ausreichend Stimmen, um in die Provinz- oder die Nationalversammlung einzuziehen. Viele Kleinstparteien vertreten lokale oder individuelle Interessen und dienen Einzelpersonen dazu, ihr Ansehen zu steigern (AA 21.10.2024).
Oppositionsparteien führen Wahlkämpfe und nehmen an Wahlen teil, die regelmäßig zu Machtwechseln auf nationaler Ebene führen. Auch stellen einige Parteien, die auf nationaler Ebene in der Opposition sind, Regierungen auf Provinzebene oder haben in den Provinzparlamenten einen signifikanten Anteil an Sitzen. Damit genießen diese auf Provinz- und Kommunalebene Macht oder zumindest eine starke Vertretung. Der Wettbewerb zwischen den Parteien wird 98
jedoch durch quasi-legale Maßnahmen des Militärs gegen in Ungnade gefallene politische Akteure, aber auch durch die Bereitschaft der verschiedenen politischen Parteien, die Gunst des Militärs zu erlangen, verzerrt. Das Militär gilt seit Langem als mächtiger als gewählte Politiker und auch als in der Lage, Wahlergebnisse zu beeinflussen (FH 5.2024a). De facto üben Militär und Nachrichtendienste somit Einfluss sowohl auf Regierung als auch Opposition aus (AA 21.10.2024).
Strafverfolgungsmaßnahmen wurden wiederholt benutzt, um Oppositionsparteien zu behindern (FH 5.2024a). So zeigt sich unter der aktuellen Regierung eine Fortsetzung der selektiven Strafverfolgung von Oppositionspolitikern und -politikerinnen, wie sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, nun besonders zulasten der früheren Regierungspartei PTI. Solche politisch motivierten Verfahren gehen aber nicht nur von den jeweiligen Regierungen, sondern auch vom Militär aus (AA 21.10.2024).
Unter der PTI-Regierung von 2018 bis 2022 sahen sich die PPP und die PML-N einer Reihe von Anklagen durch die Antikorruptionsbehörde ausgesetzt. Nach seiner eigenen Amtsenthebung als Premierminister im Jahr 2022 war wiederum Imran Khan mit Korruptionsuntersuchungen, inklusive seiner Verhaftung, konfrontiert (FH 5.2024a). Auch das vage und übermäßig weit gefasste Volksverhetzungsgesetz wird öfters gegen politische Gegner eingesetzt (HRW 11.1.2024).
Nachdem der damalige Premierminister Imran Khan im April 2022 durch ein Misstrauensvotum der Opposition abgesetzt und der vormalige Oppositionsführer, Shabaz Sharif, in der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt wurde (Zeit Online 11.4.2022), verlegte der abgesetzte Premierminister durch seinen Auszug und den seiner Abgeordneten aus der Nationalversammlung (ExT 14.4.2022) die Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße, um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen (ICG 27.12.2022). Die entstandene Spaltung und Polarisierung in der Politik des Landes eskalierte im Jahr darauf. Im Zuge der Verhaftung Imran Khans aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Mai 2023 kam es zu landesweiten Ausschreitungen mit beispiellos schweren Gewaltakten bis hin zu Brandstiftungen auch an militärischen und staatlichen Einrichtungen durch seine Anhänger. Seitdem reagierte der Staat mit hartem Durchgreifen und Massenverhaftungen von Tausenden von Parteimitarbeitern und Führungspersonen, darunter auch vielen Frauen. Dabei wurden Zivilisten auch u. a. nach dem pakistanischen Armeegesetz vor Militärgerichten angeklagt (HRCP 8.5.2024).
Die genaue Zahl an Verhaftungen ist umstritten und die pakistanische Menschenrechtsorganisation HRCP kritisierte die mangelnde Transparenz in Bezug auf ihre Zahl sowie die rechtlichen Verfahren (HRCP 8.5.2024). Die meisten Verhafteten wurden wieder freigelassen (REU 26.6.2023). Einige blieben inhaftiert. Viele Führungspersonen wurden Berichten zufolge gezwungen, im Fernsehen ihren Ausstieg aus der Partei kundzutun. So wurden viele von diesen freigelassen und anscheinend freigesprochen, wenn sie dies taten (HRCP 8.5.2024; vgl. REU 6.6.2023) [weiters zu PTI und den Ausschreitungen siehe KapitelPolitische Lage].]
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/
Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AI - Amnesty International (8.10.2024): Revoke the ban on Pashtun Tahaffuz Movement in Pakistan, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/10/pakistan-authorities-must-immediately-revoke-ban-on-pashtun-tahaffuz-movement, Zugriff 27.11.2024
DW - Deutsche Welle (24.7.2024): Pakistan: Why are many Pashtuns turning against Islamabad?, https://www.dw.com/en/pakistan-why-are-many-pashtuns-turning-against-islamabad/a-69753875, Zugriff 20.9.2024
ExT - Express Tribune, The (14.4.2022): Resignations of 123 PTI MNAs accepted, https://tribune.com.pk/story/2352554/imran-appreciates-pti-mnas-for-resigning-from-na, Zugriff 29.9.2023
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2023): A Year of Protests The Right to Peaceful Assembly in 2021–22, An HRCP media monitoring report, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2023-A-year-of-protests-The-right-to-freedom-of-peaceful-assembly-from-2021-to-2022.pdf, Zugriff 4.1.2025
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
ICG - International Crisis Group (27.12.2022): A Change of Command and Political Contestation in Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2084842.html, Zugriff 29.9.2023
REU - Reuters (26.6.2023): Pakistan army general among three sacked over violence by Imran Khan’s party, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/pakistan-armys-top-3-officers-sacked-over-attacks-by-ex-pm-khan-supporters-army-2023-06-26/#:~:text=ISLAMABAD, June 26 (Reuters),army’s spokesperson said on Monday., Zugriff 29.9.2023
REU - Reuters (6.6.2023): Insight: Repeated arrests, filthy cells: Inside Pakistan’s crackdown, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/repeated-arrests-filthy-cells-inside-pakistans-crackdown-2023-06-06, Zugriff 3.10.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
VOA - Voice of America (10.10.2024): Pakistan’s banned PTM: A movement for Pashtun rights, https://www.voanews.com/a/pakistan-s-banned-ptm-a-movement-for-pashtun-rights/7818187.html, Zugriff 27.11.2024
Zeit Online - Zeit Online (11.4.2022): Pakistan: Shehbaz Sharif zum neuen Premier gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-04/pakistan-wahl-premier-shehbaz-sharif, Zugriff 29.9.2023
Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-05-07 06:10
Die Todesstrafe wird in Pakistan im Prinzip vollstreckt. Seit Dezember 2019 fand allerdings keine einzige Hinrichtung statt. Wenngleich kein offizielles Moratorium verkündet wurde und Todesurteile weiter ausgesprochen werden, herrscht de facto ein Moratorium (AA 21.10.2024). Im Jahr 2015 hatte Pakistan sein seit 2008 bestehendes offizielles Todesstrafenmoratorium als Folge des Terrorangriffs auf die Army Public School in Peshawar, bei dem ca. 150 Schüler getötet wurden, aufgehoben (AA 8.8.2022; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023) - zunächst nur für terroristische Straftaten, später auch für andere Kapitalverbrechen ohne terroristischen Bezug (ÖB Islamabad 19.12.2023). Nach einer Erhebung der NGO Justice Project Pakistan wurden nach der Aussetzung des Moratoriums 516 Personen hingerichtet, davon 325 allein im Jahr 2015 (JustPP o.D.). Bis zum Jahr 2019 war die Zahl der Hinrichtungen allerdings bereits schon stark rückläufig (AA 21.10.2024). So berichtetJustice Project Pakistan von 15 vollstreckten Hinrichtungen im Jahr 2018 und acht im Jahr 2019 (JustPP o.D.; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Bei 31 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Vergewaltigung und terroristischem Anschlag mit Todesfolge. Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen der most serious crimes hinaus, den auch Pakistan ratifiziert hat. Im Oktober 2022 wurde die Todesstrafe für das Delikt der „Railway Sabotage“ abgeschafft, im Juli 2023 folgte die Abschaffung der Todesstrafe für Drogenhandel. Eine komplette Abschaffung der Todesstrafe für alle Delikte ist aufgrund der überwältigenden Unterstützung für die Todesstrafe in der Bevölkerung auf absehbare Zeit unwahrscheinlich (AA 21.10.2024).
Die Gesamtzahl der zum Tode Verurteilten in pakistanischen Gefängnissen lag Ende 2023 bei 6.023 Personen (JustPP o.D.; vgl. AA 21.10.2024). Im Jahr 2024 lag sie bei 3.646 (JustPP o.D.). Davon wurden 98 Todesurteile im Jahr 2022 ausgesprochen, 112 im Jahr 2023 (JustPP o.D.; vgl. AA 21.10.2024).
In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Die Analyse einer Reihe von Fällen zeigt, dass auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird, immer wieder schwere Justizirrtümer passieren und grundlegende Verfahrensrechte der Angeklagten missachtet werden(AA 21.10.2024; vgl. AI 29.5.2024). Urteile werden mitunter ausschließlich aufgrund von Geständnissen verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass diese immer wieder durch Folter oder Misshandlung in Polizeigewahrsam erzwungen werden (AA 21.10.2024). Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt sind, welche mit der Todesstrafe sanktioniert werden können (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Todesstrafen werden in Berufungsverfahren aufgehoben (DFAT 25.1.2022).
Es besteht die Gefahr, dass Personen, die gemäß völkerrechtlich für Pakistan bindender Verträge zwingend von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen sind, dennoch zum Tode verurteilt und auch hingerichtet werden. Dies gilt etwa für Minderjährige oder Menschen mit geistigen Behinderungen (AA 21.10.2024). Auch das staatliche Recht verbietet zwar die Anwendung der Todesstrafe für Minderjährige (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 11.3.2024). Dennoch verurteilen Gerichte Minderjährige nach dem Anti-Terrorismus-Gesetz zum Tode. Dabei erschwert die unzuverlässige Dokumentation die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 20.3.2023).
Im Februar 2021 wandelte der Supreme Court die Todesstrafe für drei Personen um, bei denen schwere geistige (psychosoziale) Behinderungen diagnostiziert worden waren, und verbot die Anwendung der Todesstrafe bei Personen, die nicht über die geistigen Fähigkeiten verfügen, um die Gründe für das verhängte Todesurteil zu verstehen (AI 24.5.2022; vgl. AA 21.10.2024). Das Urteil ist zwar wegweisend und die Regierung damit angehalten, das Verbot der Todesstrafe für psychisch kranke Personen zu implementieren, bisher wurden entsprechende Gesetzesänderungen jedoch nicht erlassen. Auch psychisch kranken Personen droht somit nach wie vor eine Verurteilung zum Tode (AA 21.10.2024).
Das pakistanische Strafgesetzbuch sieht in § 295c selbst bei unbeabsichtigter Beleidigung des Propheten Mohammed die Todesstrafe vor. Diese wurde bislang zwar verhängt, jedoch noch nie für Blasphemie vollstreckt, sondern häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben. Nach divergierenden Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand 2024 zwischen 30 und 80 aufgrund von Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 21.10.2024). Neun Personen davon wurden im Jahr 2023 zum Tode aufgrund von Blasphemie verurteilt (AI 29.5.2024). In den letzten Jahren wurden auch einige Todesurteile aufgrund blasphemischer Inhalte in Textnachrichten in den sozialen Medien, wie WhatsApp, ausgesprochen (HRW 11.3.2024; vgl. als rezentes BeispielAP 25.1.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_(Stand_Juni_2022),_08.08.2022.pdf, Zugriff 21.3.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (29.5.2024): Death sentences and executions in 2023, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/7952/2024/en, Zugriff 4.6.2024
AI - Amnesty International (24.5.2022): Death Sentences and Executions 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 4.6.2024
AP - Associated Press (25.1.2025): Pakistani court sentences 4 people to death for blasphemy, https://apnews.com/article/pakistan-blasphemy-death-sentence-a3b46de9922fd63046cf0857a5a2f86f, Zugriff 26.2.2025
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
HRW - Human Rights Watch (11.3.2024): Pakistan’s Blasphemy Law Targets Youth on Social Media, https://www.hrw.org/news/2024/03/12/pakistans-blasphemy-law-targets-youth-social-media, Zugriff 26.2.2025
JustPP - Justice Project Pakistan (o.D.): Death Penalty Database, https://data.jpp.org.pk/en/page/6mhr9wutz9d, Zugriff 26.2.2025
ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Dem digitalen Zensus von 2023 zufolge sind 96,4 Prozent der Bevölkerung Muslime. Hindus stellen demnach mit um die 3,9 Millionen Gläubigen und 1,61 Prozent der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit, gefolgt von Christen, die mit gerundet 3,3 Millionen Anhängern 1,37 Prozent der Bevölkerung ausmachen. Ahmadis stellen offiziell einen Anteil von 0,07 Prozent. Auf andere religiöse Gruppen entfallen 0,6 Prozent. Zu diesen werden nun auch die sogenannten „Scheduled“ Kasten gezählt, die bei der vorherigen Volkszählung dem Hinduismus zugerechnet wurden (PAKBS 18.7.2024). Weitere Religionen, die in diese Kategorie fallen, sind z. B. Baha’is, Sikhs, Parsen bzw. Zoroastrier und Kalasch (USDOS 30.6.2024).
Verschiedene Organisationen von Minderheitenreligionen zweifeln diese Zahlen an und vermuten, dass ihre jeweilige Anhängerzahl im Zensus unterrepräsentiert ist. Manche meinen, dies geschehe, um den politischen Einfluss geringer zu halten, da sich die Festlegung der Anzahl der Minderheitensitze an den Bevölkerungszahlen orientiert. So würden Gebiete mit hohem Minderheitenanteil in den Bemühungen der nationalen Registrierungsbehörde, mehr Bürger für die ID-Registrierung zu erreichen, nicht berücksichtigt. Speziell Ahmadis stehen außerdem bei der ID-Registrierung vor der Schwierigkeit, dass sie dabei ihren Religionsgründer [Anm.: Mirza Ghulam Ahmad] entweder als falschen Propheten angeben müssen, wenn sie sich als Muslime registrieren lassen wollen, oder sich als Nicht-Muslime bezeichnen müssen (USDOS 30.6.2024).
Die pakistanische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und hält fest, dass alle Gesetze in Einklang mit den Prinzipien des Islams zu bringen sind und keine Gesetze verabschiedet werden dürfen, die diesen zuwiderlaufen. Die Verfassung hält allerdings fest, dass diese Vorgaben nicht das Personenstandsrecht sowie die Staatsbürgerschaft von Nicht-Muslimen beeinträchtigen dürfen. Zur Prüfung von Gesetzen und Urteilen in Bezug auf ihre Konformität mit islamischen Prinzipien ist in der Verfassung das Federal Shariat Court und für Empfehlungen an den Gesetzgeber der Council of Islamic Ideology vorgesehen (USDOS 30.6.2024).
Die Verfassung verlangt vom Staat gleichzeitig, die Rechte und Interessen der Minderheiten zu schützen, und sieht reservierte Sitze für Minderheiten in den gesetzgebenden Institutionen vor. In der Nationalversammlung sind zehn von 336 Sitzen, im Senat vier von 96 und innerhalb der Provinzparlamente sind drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht in Punjab, neun in Sindh sowie drei in Belutschistan für Minderheitenangehörige reserviert (USDOS 30.6.2024). Außerdem wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 21.10.2024).
Grundsätzlich garantiert die Verfassung jedem Bürger das Recht, sich zu seiner Religion zu bekennen, sie auszuüben und zu propagieren - unter dem Vorbehalt der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung sowie von öffentlicher Ordnung und Moral (USDOS 30.6.2024). In der gesellschaftlichen Realität ist die freie Religionsausübung nicht durchgehend gewährleistet (AA 21.10.2024). Einerseits üben bewaffnete, religiös motivierte Gruppen Gewalt gegen Minderheiten aus (USDOS 30.6.2024). So sind religiöse Minderheiten eines der Hauptziele von Anschlägen islamistischer militanter Gruppen (HRW 11.1.2024). Andererseits schränken von rechtlicher Seite die Blasphemiegesetze Äußerungen in Bezug auf religiöse Angelegenheiten oder Lehren ein(USDOS 23.4.2024). Vorwürfe der Blasphemie werden als Mittel zur Erreichung politischer Zwecke benutzt und damit Minderheitenangehörige und muslimische Sekten eingeschüchtert und zu Opfern gemacht (CSJPak 3.2024). Ahmadis werden darüber hinaus von militanten Gruppen und der islamistischen politischen Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigt, sich „ als Muslime auszugeben“ - ebenfalls ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch (HRW 16.1.2025).
Das Strafgesetzbuch sieht bei Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Diese wird in erster Instanz oft auf Druck von Extremisten zwar verhängt, wurde allerdings für Blasphemie bislang noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 21.10.2024). Personen, die wegen Blasphemie im Berufungsverfahren freigesprochen worden sind, werden vielfach von extremistischen Organisationen weiter verfolgt. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten. Blasphemie-Vorwürfe werden zudem immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt, Mordanschläge oder zum Ausfechten persönlicher Fehden genommen (AA 21.10.2024, vgl. USDOS 30.6.2024). Ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenreligionen das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen, die zu Strafverfolgung und Mobgewalt führen kann (FH 5.2024a). Im August 2023 randalierte eine aufgebrachte Menschenmenge von mehreren Hundert Personen im Punjab, nachdem zwei Christen der Blasphemie beschuldigt wurden, und zerstörte mehrere Kirchen und Dutzende Häuser in einem christlichen Viertel (HRW 11.1.2024). Religiöse Minderheiten, wie Christen, Hindus und Ahmadis sind somit mit gelegentlichen Ausbrüchen von Mobgewalt konfrontiert (USDOS 23.4.2024).
Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken auch die Meinungsfreiheit von sunnitischen Muslimen (FH 5.2024a). So sammelte die NGO Commission on Social Justice, CSJ, für das Jahr 2023 sieben Fälle von Morden an Muslimen nach Blasphemievorwürfen. Damit waren in diesem Jahr alle aufgrund von Blasphemie-Anschuldigungen getöteten Personen Muslime (CSJPak 3.2024). PIPS berichtet für dasselbe Jahr von drei Fällen von durch Mob-Gewalt getöteten Muslimen nach Blasphemie-Vorwürfen (PIPS 10.1.2024). Für 2024 berichtet CSJ von neun aus diesem Grund getöteten Muslimen (CSJPak 4.2025). PIPS zählt für das Jahr vier getötete Blasphemie-Beschuldigte, darunter ein Christ. Für die übrigen Opfer ist keine Religion angegeben [Anm.: Da PIPS Morde an Minderheiten besonders bewertet, ist davon auszugehen, dass es diese Fälle als Muslime zählt] (PIPS 30.1.2025a).
Insgesamt wurden im Jahr 2023 329 Personen in 180 Fällen der Blasphemie beschuldigt. Davon waren 65 Ahmadis, elf Christen, ein Hindu und 247 Muslime. Von den Muslimen war circa die Hälfte Schiiten(CSJPak 3.2024). Für das Jahr 2024 berichtete CSJ von 344 der Blasphemie Beschuldigten, darunter 242 Muslime, 49 Ahmadis, 32 Hindus und 20 Christen (CSJPak 4.2025).
Auch eine Abkehr vom Islam, die Apostasie, wird von der Gesellschaft keinesfalls akzeptiert, obwohl das Gesetz selbst nicht die Freiheit einschränkt, seine Religion zu wechseln. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich (AA 21.10.2024). Eine Konversion vom Islam wird weithin als eine Form der Blasphemie gesehen und kann damit in einer Strafverfolgung unter den Blasphemiegesetzen münden, aber auch in Einschüchterungen, Diskriminierung, Freiheitsentzug durch die Familie, Gewalt oder Übergriffen durch aufgebrachte Mengen (UKHO 4.2024). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz bleibt damit ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 4.2024).
Insgesamt hat die Gewalt gegen Minderheiten im Jahr 2023 zugenommen. Das Sicherheitsanalyseinstitut CRSS listet 13 Fälle von religiös motivierter Gewalt gegen religiöse Minderheiten mit acht Todesopfern bzw. 36 Verletzten für das Jahr 2023 auf, sowie 193 Gewaltakte ohne Tote oder Verletzte, z. B. Zerstörungen an Gebetsstätten oder Entführungen gegen Lösegeld, auf. Hinzu kommen sieben Gewaltakte gegen Schiiten, inklusive Hazara und Ismaeliten, mit 14 Toten und fünf Verletzten (CRSS 19.2.2024; vgl. CSJPak 3.2024). Das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS berichtet für das Jahr 2023 von neun terroristischen Anschlägen gegen religiöse Minderheiten mit drei Todesopfern unter den Sikh, einem unter den Christen und 18 unter den Schiiten sowie von sieben Vorfällen kommunaler religiös-motivierter Gewalt gegen Minderheiten - ohne Todesopfer. Allerdings starben drei Muslime nach Blasphemievorwürfen durch derartige Gewaltausbrüche (PIPS 10.1.2024). Für 2024 listet PIPS neun Vorfälle religiös motivierter Gewalt mit sieben Toten, darunter drei Ahmadis, ein der Blasphemie beschuldigter Christ sowie drei weitere Blasphemiebeschuldigte [Anm.: ohne Religionsangabe durch PIPS, da PIPS Minderheiten besonders berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass es sich um Mitglieder der Mehrheitsbevölkerung handelt] auf; außerdem vier Anschläge gegen Schiiten mit 53 Toten und einen gegen einen Hindu mit einem Toten [siehe dazu Sicherheitslage] (PIPS 1.1.2025; vgl. zu den einzelnen Vorfällen religiöser Gewalt PIPS 6.6.2024, PIPS 5.7.2024,ABC News 21.6.2024, PIPS 9.8.2024a, ANI 20.9.2024).
Berichten zufolge schützt die Polizei in einigen Fällen der Blasphemie Beschuldigte vor der Gewalt aufgebrachter Mengen, in anderen versagt sie darin, in manchmal sind Polizisten auch selbst in Morde oder Misshandlungen an Minderheitenangehörigen verwickelt (USDOS 30.6.2024).
Die Behörden haben die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten verstärkt. Zu bestimmten Zeiten, unter anderem während religiöser Feiertage oder als Antwort auf Bedrohungslagen, erhöht die Polizei außerdem die Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung mit den Religionsführern. Die Polizei von Sindh hat eine eigene, 4.000 Mann starke Special Protection Force for Minorities eingerichtet, welche Kirchen, Tempel und Gurdwaras schützen soll. Zusätzlich wurden ungefähr 2.000 Kameras vor Gebetsstätten installiert. In Punjab und KP befinden sich derartige Einheiten im Aufbau, in Belutschistan noch nicht. Doch auch dort bestätigen Vertreter von Christen und Hindus, dass die Polizei im allgemeinen ausreichend Sicherheitspersonal, insbesondere während der Feiertage, stellt. Seit den gewalttätigen Ausschreitungen gegen eine christliche Siedlung wurden die Sicherheitsmaßnahmen im Punjab für christliche Glaubensstätten erhöht. Die Sicherheitsmaßnahmen für Schiiten während der Muharram-Prozessionen wurde ebenfalls nochmals erhöht, u. a. mit 24-Stunden-Videoüberwachung, Metalldetektoren und Sicherheitsschleusen. Laut Ahmadis gibt es allerdings landesweit keine polizeilichen Schutzmaßnahmen für ihre religiösen Stätten (USDOS 30.6.2024).
Laut Vertretern einiger religiöser Minderheiten erlaubt die Regierung den meisten organisierten religiösen Gruppen, Gebetsstätten zu errichten und Geistliche auszubilden. Einige Kirchen und Tempel wurden von den Behörden renoviert. Ahmadis jedoch verweigern die lokalen Behörden 107
regelmäßig die notwendigen Baubewilligungen für Gebetshäuser. Offizielle Restriktionen diesbezüglich gibt es allerdings nicht, abgesehen davon, dass sie ihre Gebetshäuser nicht Moscheen nennen dürfen (USDOS 30.6.2024).
Es gibt Fälle von Entführungen mit Zwangsverheiratungen und Zwangskonversionen zum Islam sowie Vergewaltigungen von christlichen und hinduistischen Mädchen und Frauen (USDOS 30.6.2024; vgl. USCIRF 1.5.2024, FH 5.2024a, HRCP 8.5.2024). Die Zahl an Entführungen soll in die Hunderte gehen und besonders Minderheiten betreffen, da sie aufgrund ihrer marginalen ökonomischen Lage ungeschützter sind und ihre Konversion zum Islam als religiös wünschenswert gesehen wird (DFAT 25.1.2022). Die pakistanische christliche NGO Centre for Social Justice hat für das Jahr 2023 Berichte zu 136 Fällen von Entführungen und Zwangskonversionen von hinduistischen oder christlichen Mädchen und Frauen dokumentiert (CSJPak 3.2024).
Geschätzte 80 Prozent der pakistanischen Minderheitenbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 21.9.2023; vgl. AA 21.10.2024). Christen berichten von weitverbreiteter Diskriminierung bei privaten Anstellungen. Sowohl im sozialen als auch staatlichen Bereich sehen sich Minderheiten mit Diskriminierungen in unterschiedlichem Ausmaß konfrontiert, wobei Ahmadis am stärksten davon betroffen sind (USDOS 30.6.2024).
Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht aufgrund ihrer Religion diskriminiert werden. Im öffentlichen Dienst gilt außerdem eine Minimumquote von 5 Prozent für Minderheiten. Laut Vertretern der Minderheiten wird diese Quote oft nicht erreicht. Laut der christlichen Organisation CSJ sind 30.866 für Minderheiten reservierten Stellen unbesetzt (USDOS 30.6.2024). Nach Angaben der staatlichen Menschenrechtskommission liegt die tatsächlich erreichte Quote nur bei knapp mehr als der Hälfte, während von den besetzten Posten ungefähr 80 Prozent im Niedriglohnbereich liegen (UKHO 4.2024). Die meisten religiösen Minderheiten berichten von Diskriminierung bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Eine NGO berichtet auch, dass durch die geringeren Bildungschancen nur wenige Angehörige der Minderheiten die Anforderungen für gehobene Positionen erfüllen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hürden für einen Aufstieg, doch es gibt nur einige wenige christliche Generäle. Ahmadis steigen nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf und werden nicht mit höheren Positionen betraut (USDOS 30.6.2024). Minderheiten sind besonders in den Streitkräften, der Polizei und der Judikative - trotz öffentlichkeitswirksam gefeierter Einzelfälle - stark unterrepräsentiert (AA 21.10.2024).
Vertreter der Minderheiten berichten, dass die verschiedenen zuständigen Ministerien bei der Anwendung der Gesetze zur Sicherstellung der Minderheitenrechte sowie der Durchsetzung der Schutzregelungen für Minderheiten inkonsequent sind. Der Schutz der Minderheiten vor gesellschaftlicher Diskriminierung ist somit wechselhaft (USDOS 30.6.2024; vgl. FH 5.2024a). Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die National Commission on Human Rights (NCHR) ist mit der Untersuchung von Vorwürfen von 108
Menschenrechtsverletzungen beauftragt, verfügt aber zur Durchsetzung ihrer Forderungen und Empfehlungen nur über geringe Macht (USDOS 30.6.2024).
Im Mai 2020 richtete die Regierung die Nationale Kommission für Minderheiten ein (UKHO 4.2024). Die Kommission umfasst Mitglieder einiger Minderheiten, u. a. Hindus, Christen und Sikhs. Sie ist allerdings nicht unabhängig und hält weder besondere Kompetenzen und Entscheidungsgewalten, noch - da sie per Dekret ohne Parlamentsbeteiligung konstituiert wurde - die vom Supreme Court geforderte gesetzliche Grundlage (AA 21.9.2023; vgl. USDOS 30.6.2024). Zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten für Religionsfreiheit bemängeln die begrenzten Kompetenzen sowie den Ausschluss der Ahmadis aus der Kommission. Letztere müssten - entgegen ihrer eigenen Auffassung - zuerst ihren Status als Nicht-Muslime anerkennen, um teilhaben zu können. Die Kommission ist im Ministerium für Religiöse Angelegenheiten und interreligiöse Harmonie verortet. Vertreter der Minderheiten kritisieren allerdings, dass das Ministerium von Klerikern dominiert wird, welche bereits mit Vorurteilen bei öffentlichen Auftritten auffielen und es in erster Linie mit der Organisation der Pilgerreise nach Mekka beschäftigt ist (USDOS 30.6.2024). In Bezug auf religiöse Minderheiten gewährt das Ministerium finanzielle Hilfen für die Instandsetzung und Instandhaltung von Gebetsstätten, für Bedürftige sowie Stipendien. Es führt Schulungen für Richter, Staatsanwälte und Beamte zu Fragen im Zusammenhang mit religiösen Rechten und Freiheiten durch. Im August 2023 wurde eine Gesetzesgrundlage für die Kommission von der Nationalversammlung verabschiedet, aber im Senat fallen gelassen. Das Gesetz war von Gruppen der Zivilgesellschaft kritisiert worden, weil es die Rechte und den Schutz von Minderheitengemeinschaften nicht in vollem Umfang gewährleistet (UKHO 4.2024). Der Supreme Court hat eine eigene Kommission zur Prüfung des Schutzes der Minderheiten eingerichtet (USDOS 30.6.2024). Auch die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Minderheiten und für Menschenrechte halten Anhörungen ab, und auf Provinzebene beschäftigen sich ebenfalls einige staatliche Organisationen und Ministerien mit dem Thema Gewalt gegen Minderheiten (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (21.6.2024): Pakistan police hunting mob that lynched and burned tourist suspected of desecrating Koran, https://www.abc.net.au/news/2024-06-22/pakistan-police-hunting-lynch-mob-madyan-khyber-pakhtunkhwa/104010526, Zugriff 3.5.2025
AI - Amnesty International (4.2024): Human rights in Pakistan 2024, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 10.5.2024
ANI - Asian News International (20.9.2024): Doctor accused of blasphemy killed in alleged encounter in Pakistan, https://www.aninews.in/news/world/asia/doctor-accused-of-blasphemy-killed-in-alleged-encounter-in-pakistan20240920125953/, Zugriff 27.9.2024
CRSS - Center for Research and Security Studies (19.2.2024): Annual Security Report 2023 Pakistan, https://crss.pk/wp-content/uploads/2024/02/CRSS-Annual-Security-Report-2023_Full-Version_MM-V5_SAP.pdf, Zugriff 12.9.2024
109
CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (4.2025): Human Rights Observer 2025, https://csjpak.org/human-rights-observer-newsletter/Human-Rights-Observer-2025.pdf, Zugriff 25.4.2025
CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (3.2024): Human Rights Observer 2024, https://csjpak.org/pdf/report_hro_final.pdf, Zugriff 11.6.2024
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing Census-2023, The Digital Census, Key Findings Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/2023/Key_Findings_Report.pdf, Zugriff 2.10.2024
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.1.2025): Pakistan Security Report 2024: An Abridged Version, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2025/01/Overview_PIPS-Security-Report-2024.pdf, Zugriff 25.2.2025
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (9.8.2024a): Pakistan Monthly Security Report: July 2024, https://pakpips.com/app/reports/1635, Zugriff 11.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.7.2024): Pakistan Monthly Security Report: June 2024, https://pakpips.com/app/reports/1617, Zugriff 11.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (6.6.2024): Pakistan Monthly Security Report - May 2024, https://pakpips.com/app/reports/1602, Zugriff 12.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (4.2024): Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts - 5, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-christians-and-christian-converts-pakistan-april-2024-accessible, Zugriff 10.6.2024
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (1.5.2024): 2024 Annual Report Pakistan, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-05/Pakistan.pdf, Zugriff 11.6.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom - Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-freedom/pakistan, Zugriff 2.10.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Demografie
96,4 Prozent der Bevölkerung und damit 231.686.709 an der Zahl sind Muslime (PAKBS 18.7.2024). Der Zensus unterscheidet nicht zwischen Sunniten und Schiiten. Schätzungen zufolge sind circa 80-85 Prozent der muslimischen Einwohner Pakistans Sunniten und 15-20 110
Prozent Schiiten, welche auch die ethnische Minderheit der Hazara sowie Sub-Sekten, wie die Ismailiten und Bohra umfassen (USDOS 30.6.2024).
Sunnitische Strömungen
Unter der sunnitischen Bevölkerung ist der Sufismus weit verbreitet und einflussreich. Die Mehrheit der sunnitischen Muslime in Pakistan gehört der hanafitischen Rechtsschule des Islam an, einer der großen islamischen Rechtsschulen, die als die liberalste eingeschätzt wird. Zwei in Nordindien entstandene Reformbewegungen innerhalb dieser Rechtsschule, Barelvi und Deobandi, sind in Pakistan weit verbreitet. Die theologischen Unterschiede zwischen den Strömungen sind insofern bedeutend, da sie immer wieder zu Gewalt zwischen Anhängern der beiden Strömungen führen (EB 17.4.2025).
Für die Barelvi-Strömung ist die Erhaltung der Sufi-Traditionen, wie die Verehrung von Heiligen und Schreinen, ein integraler Teil des sunnitischen Islams und der islamischen Spiritualität. Der Prophet Mohammed ist für sie auch eine Quelle spiritueller Verbindung und sein Geburtstag wird mit ausgiebigen Feiern begangen (NAIslam 14.10.2024). Traditionell teilen sie viele Rituale mit Schiiten, sodass Barelvi auch immer wieder an schiitischen Zeremonien teilgenommen haben (ICG 5.9.2022). Lange Zeit wurden sie als moderate und friedliche Mehrheit der Muslime in Pakistan erachtet (RelComp 15.4.2024). Allerdings entstand aus dieser Strömung die Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP), die sich gegen religiöse Minderheiten richtet (BW 18.9.2024). Sie schart Anhänger um sich, indem sie gegen vermeintliche Fälle von Blasphemie mobilisiert (ICG 5.9.2022; vgl. UKHO 4.2024, AgenziaF 27.9.2024). Anführer und Anhänger der TLP werden immer wieder, zumindest über Hassreden, mit Gewaltausbrüchen gegen christliche Gemeinden (UKHO 4.2024) und Ahmadis in Verbindung gebracht (UKHO 3.2025). Auch innerhalb Europas werden TLP-Mitgliedern Anstiftungen zu Morden oder Mordversuche nach Blasphemievorwürfen vorgeworfen (vgl. BW 18.9.2024, TFT 13.3.2025, ICCT 13.11.2024).
Deobandi zielen auf eine Wiederbelebung der von ihnen als „pur“ angenommenen Lehren eines orthodoxen Islams. Sie fordern eine strikte Trennung zwischen dem Menschlichen und dem Göttlichem und lehnen damit Praktiken wie die Sufi-Verehrung und Feiern zu Mohammeds Geburtstag als unislamisch ab (NAIslam 14.10.2024). Extremistische Anhänger der Deobandi Strömung sind z. B. die Taliban (RDTB 14.3.2025). War früher eine gegen Schiiten gerichtete Zielsetzung nur bei einigen wenigen extremistischen Deobandi vertreten, hat sich diese nun auch in den anderen extremistisch-sunnitischen Gruppen, wie in der zu den als moderat angenommenen Barelvi gehörenden TLP, ausgebreitet (SATP 18.9.2023).
Der Wahhabismus oder auch Salafismus hat sich in Pakistan durch die Unterstützung Saudi Arabiens in der Bewältigung der Flüchtlingsströme aus Afghanistan und dessen Finanzierung von religiösen Schulen, Madrassen, verbreitet - in erster Linie unter Paschtunen. Viele dieser Madrassen dienten als Vehikel für extremistische Gruppierungen, besonders in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 17.4.2025).
Schiiten
Den Schätzungen folgend sind 20-40Millionen Pakistanis Schiiten, womit Pakistan die zweitgrößte schiitische Bevölkerung der Welt nach Iran aufweist (BAMF 13.3.2025). Unter diesen sind in Pakistan mehrere Sub-Sekten vertreten. Eine größere darunter sind die Zwölfer-Schiiten, deren religiöse Praxis jener der iranischen Schiiten ähnelt. Ebenfalls von nennenswerter Größe sind die Ismailiten bzw. Siebener-Schiiten, zu denen die Nizari-Ismailiten, die den Aga Khan verehren, sowie deren Untergruppen, die Khojas und Bohras, gehören. Sie sind stark in Handel und Industrie vertreten (EB 17.4.2025).
Schiiten sind quer über das ganze Land verteilt (SATP 18.9.2023; zit. auch in MBZ 5.7.2024b). Signifikante schiitische Gemeinden finden sich in Karatschi, Lahore, Rawalpindi und Islamabad. In der dünn besiedelten autonomen Region Gilgit-Baltistan stellen Schiiten die Bevölkerungsmehrheit (BAMF 13.3.2025). Im Sindh sind außer Karatschi auch Sanghar, Nawabshah und Hyderabad als Siedlungsschwerpunkte nennenswert, im Punjab leben Schiiten über die ganze Provinz verteilt, wobei im Süden die schiitischen und sunnitischen Gemeinschaften eher getrennt voneinander leben (SATP 18.9.2023; zit. auch in MBZ 5.7.2024b).
In Khyber Pakhtunkhwa ist die Bevölkerung überwiegend sunnitisch mit einer signifikanten Minderheit an Schiiten, darunter auch Ismailiten (GOVKP o.D.). Die meisten Schiiten in dieser Provinz leben in Hangu, Kohat, Peschawar und Dera Ismail Khan (SATP 18.9.2023). Die Stadt Hangu und ihre Umgebung sind durch den Turi-Stamm überwiegend schiitisch geprägt (Khyber NC 25.11.2024). Unter den paschtunischen Stämmen sind der Turi-Stamm und ein Teil des Bangash-Stammes Schiiten. Der Stammesdistrikt Kurram ist zu ungefähr 45 Prozent schiitisch, was auf den Turi-Stamm und Teile des Bangash-Stamm zurückgeht. Die Mehrheit der dortigen Schiiten lebt in Upper Kurram, wo Schätzungen zufolge 83 Prozent der Bevölkerung schiitisch sind (IEX 25.11.2024).
Viele urbane Zentren beheimaten große Schia-Gemeinden mit Hunderten von Glaubenszentren und schiitisch dominierten Vierteln. In einigen Großstädten bilden Schiiten eher Enklaven. Im Allgemeinen sind die sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften allerdings integriert und Siedlungsgebiete gemischt (UKHO 7.2021). Schiiten und Sunniten unterscheiden sich nicht in ihrer ethnischen Identität (IGC 3.2023). Schiiten finden sich unter den meisten ethnischen und sprachlichen Gruppen Pakistans. Mit Ausnahme der ethnischen Minderheit der Hazara sind sie in das ökonomische und soziale Netz der Gesellschaft integriert (UKHO 7.2021).
Schiitische Muslime können ihren Glauben ohne offenkundiges staatliches Eingreifen ausüben sowie Glaubensstätten errichten (DFAT 25.1.2022). Für die schiitischen Feierlichkeiten zu Ashura wird jedes Jahr ein Feiertag staatlich ausgerufen. An den damit verbundenen Prozessionen ziehen jedes Jahr Hunderttausende Schiiten durch die Straßen des Landes (ANPK 9.7.2024). Schiiten sind im öffentlichen Dienst und in allen Sphären des öffentlichen Lebens gut vertreten. Viele nehmen einflussreiche Positionen oder einen prominenten Status im kulturellen Leben ein. In der Anstellung im öffentlichen Bereich, inklusive Polizei und Militär oder im privaten Sektor gibt es keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Schiiten (UKHO 7.2021). Anhänger des schiitischen Glaubens treten regelmäßig bei Wahlen für die Großparteien an und 112
finden sich im Parlament (DFAT 25.1.2022). In der Wirtschaft sind sie ebenfalls gut aufgestellt. Sichtbare Kennzeichen ihres Glaubens sind sowohl im städtischen als auch ländlichen Bereich verbreitet (OxfordBib 27.6.2022) [Zu Berichten über Diskriminierung ethnischer Hazara in einzelnen Bereichen sieheEthnische Minderheiten / Hazara]. Von staatlicher Seite diskriminierend wirken sich die Blasphemiegesetze aus (DFAT 25.1.2022). Problematisch gegenüber Schiiten sind Gesetzesentwürfe zur Verschärfung der Blasphemiegesetze betreffend Paragraf 298-A Strafgesetzbuch, der die Beleidigung bestimmter religionshistorischer Personen, wie der vier ersten Kalifen, als Blasphemie unter Strafe stellt. Blasphemievorwürfe werden immer wieder auch von verschiedenen Gruppen gegen Angehörige muslimischer Sekten eingesetzt. Im Jahr 2023 wurden 247 Muslime unter Blasphemie Anschuldigungen angezeigt, davon sollen 50 Prozent Schiiten gewesen sein (CSJPak 3.2024). Für das Jahr 2024 registrierte die NGO Centre for Social Justice 242 Anzeigen gegen Muslime, wobei sie davon ausgeht, dass die Mehrheit davon Schiiten waren, v. a. da 128 Anzeigen allein Paragraf 298-A betrafen (CSJPak 4.2025).
Gewalt und Schutzmaßnahmen
Bewaffnete, extremistisch-konfessionell motivierte Gruppen, wie Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und Sipah-e-Sahaba Pakistan führen Anschläge durch, die u. a. auf schiitische Muslime zielen (USDOS 30.6.2024; vgl. MBZ 5.7.2024b). Weitere Terrorgruppen, zu deren Zielsetzungen u. a. Schiiten gehören, sind z. B. Islamic State Khorasan Province (ISKP), Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) und Ahle Sunnat Wal Jamaat (ASWJ) (MBZ 5.7.2024b). Derartige interkonfessionelle Gewalt hat, insbesondere gegen Schiiten, zugenommen (HRCP 26.2.2025). Den größten derartigen Anschlag der letzten Jahre führte der ISKP am 4.3.2022 gegen eine schiitische Moschee in Peschawar durch (AP 5.3.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut Pak Institute for Peace Studies rechnet abschließend für diesen Anschlag mit 65 Toten. Für das Jahr 2022 verzeichnete es einen weiteren Anschlag gegen Schiiten mit drei Toten. Ein gezielter Anschlag fordert im selben Jahr ein Opfer sunnitischen Glaubens (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2023 richteten sich fünf Anschläge mit 18 Todesopfern gegen Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung. Überwiegend bekannte sich die LeJ zu diesen. Bei acht gezielten Tötungen an sunnitische Glaubensanhänger starben neun Personen. Ein großer Teil wurde dabei vom ISKP gegen sunnitsche Geistliche verübt (PIPS 10.1.2024). Für 2024 zeichnete PIPS vier Anschläge gegen Schiiten auf, die 53 Tote forderten, davon allein um die 50 bei einem Anschlag auf einen Bus mit Schiiten im Stammesdistrikt Kurram. Umgekehrt werden hinter gezielten Tötungen an fünf Mitgliedern der extremistisch-sunnitischen ASWJ extremistische schiitische Gruppen vermutet (PIPS 30.1.2025a) [siehe dazu auchSicherheitslage].
Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich die meisten Schiiten weder in physischen Merkmalen noch sprachlich von den Sunniten (BAMF 13.3.2025). Ihre Moscheen und Bräuche unterscheiden sich jedoch deutlich (UKHO 7.2021). Die Inhalte ihrer Gebete sind ident, die Durchführung unterscheidet sich stark in den Bewegungsabläufen. Es kommt selten vor, ist aber möglich, dass Mitglieder der einen Sekte in den Moscheen der jeweils anderen beten (IGC 3.2023). In einigen Gebieten filtern militante Extremisten Schiiten anhand ihres Nachnamens heraus, wovon einige eher unter Schiiten verbreitet sind. Am sichtbarsten sind Schiiten in Pakistan während ihrer religiösen Feste, wie den Prozessionen zu Ashura sowie bei ihren Pilgerreisen in den Irak 113
und den Iran. Militante Extremisten zielen daher auch auf Pilgerwege in den Iran, weshalb schiitische Pilgerfahrten in einigen Gebieten vom Militär begleitet werden (UKHO 7.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Auch der oben erwähnte Bus mit Schiiten, der im November 2024 zum Großanschlagsziel wurde, wurde vonder Polizei eskortiert (AJ 22.11.2024; vgl. DAWN 21.11.2024). Zu speziellen Anlässen, wie der Abhaltung der schiitischen Muharram-Prozessionen, werden die Schutzmaßnahmen im Land erhöht. Vorab werden Reisefreiheit und Aktivitäten von gelisteten Geistlichen unterschiedlicher Sekten, denen Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen vorgeworfen wird, eingeschränkt. Hierbei werfen Repräsentanten der Schiiten allerdings den Behörden Vorurteile bei den Restriktionen für ihre Zeremonien sowie bei Verhaftungen ihrer Mitglieder vor (USDOS 30.6.2024). Bei den Prozessionen selbst wird zur Gewährleistung der Sicherheit eine beträchtliche Anzahl von Sicherheitskräften eingesetzt. Im Jahr 2023 waren dies allein in Peshawar mehr als 13.000 reguläre Polizeibeamte und 11.000 Reservebeamte, in Karatschi 4.698 Beamte, in der Provinz Punjab insgesamt 124.537 Polizeibeamte und in Belutschistan 4.000 Polizeibeamte sowie 12 Einheiten des Frontier Corps (EAR 3.8.2023).
Auf der anderen Seite beklagen Vertreter der Hazara, dass die stark erhöhten Sicherheitsmaßnahmen für ihre Viertel zu einer Ghettoisierung ebendieser führen [ siehe Ethnische Minderheiten / Hazara] (USDOS 23.4.2024).
Auch abseits der Gewalt von Terrorgruppen kommt es gegenüber Mitgliedern der schiitischen, allerdings auch der sunnitischen Gemeinde, zu Übergriffen und Morden, bei denen ein religiöser Hintergrund vermutet wird. NGOs dokumentierten sieben religiös motivierte Morde an Schiiten für das Jahr 2023 (USDOS 30.6.2024).
Im Stammesdistrikt Kurram halten außerdem Landstreitigkeiten mit konfessionellem Beigeschmack zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen bereits seit Jahrzehnten an (AJ 24.11.2024). Seit Mitte 2024 wird der Distrikt besonders von interkonfessioneller Gewalt geplagt. Im Juli 2024 flammte ein Konflikt über Gebietsansprüche auf und eskalierte in eine interkonfessionelle Auseinandersetzung, die bis zum ersten Waffenstillstand 49 dokumentierte Todesopfer gefordert hat. Trotz Friedensübereinkommen flammten die Kämpfe im September mit mindestens 36 Todesopfern und im Oktober mit 18 Toten wieder auf. Die Situation eskalierte nochmals in den erwähnten Großanschlag gegen einen Bus mit Schiiten vom 21. November mit um die 50 Toten. Die nachfolgenden beidseitig wechselnden Vergeltungsangriffe kosteten 63 dokumentierte Todesopfer (PIPS 30.1.2025a). Eine Waffenstillstandsvereinbarung vom Jänner und ein darauf folgendes Friedensabkommen vom März halten etwas brüchig mit Stand Mitte Mai 2025 (DAWN 24.4.2025; für Stand siehe Express Tribune 16.5.2025) [siehe dazu auchSicherheitslage / Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA)].
Quellen
AgenziaF - Agenzia Fides (27.9.2024): Militants of the „Tehreek-e-Labbaik Pakistan“ in action: analysts and social organizations ask the government for clarification, https://www.fides.org/en/news/75470-ASIA_PAKISTAN_Militants_of_the_Tehreek_e_Labbaik_Pakistan_in_action_analysts_and_social_organizations_ask_the_government_for_clarification, Zugriff 21.4.2025
AJ - Al Jazeera (24.11.2024): Rival sectarian groups agree to seven-day ceasefire in Pakistan, https://www.aljazeera.com/news/2024/11/24/rival-sectarian-groups-agree-to-seven-day-ceasefire-in-pakistan, Zugriff 25.4.2025
AJ - Al Jazeera (22.11.2024): At least 42 killed in sectarian violence in Pakistan’s Khyber Pakhtunkhwa, https://www.aljazeera.com/news/2024/11/22/dozens-killed-in-sectarian-violence-in-pakistans-khyber-pakhtunkhwa, Zugriff 27.4.2025
ANPK - Arab News Pakistan (9.7.2024): Pakistan announces public holiday on July 16-17 on account of Ashura, https://www.arabnews.pk/node/2546486/pakistan, Zugriff 25.4.2025
AP - Associated Press (5.3.2022): IS claims Pakistan bombing that kills 56 at Shiite mosque, https://apnews.com/article/religion-pakistan-peshawar-109011e6b4ae01ec3e759c549e9e8327, Zugriff 25.4.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.3.2025): Länderkurzinformation Pakistan 03/25, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2025/laenderkurzinfo-pakistan-03-25-ethnische-religioese-minderheiten.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 18.4.2025
BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (18.9.2024): Tehreek-e-Labbaik Pakistan Leaders Sentenced for Death Threats Against Geert Wilders, https://bitterwinter.org/tehreek-e-labbaik-pakistan-leaders-sentenced-for-death-threats-against-geert-wilders, Zugriff 21.4.2025
CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (4.2025): Human Rights Observer 2025, https://csjpak.org/human-rights-observer-newsletter/Human-Rights-Observer-2025.pdf, Zugriff 25.4.2025
CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (3.2024): Human Rights Observer 2024, https://csjpak.org/pdf/report_hro_final.pdf, Zugriff 11.6.2024
DAWN - DAWN Newspaper (24.4.2025): Kurram elders pledge to surrender weapons, https://www.dawn.com/news/1906154/kurram-elders-pledge-to-surrender-weapons, Zugriff 25.4.2025
DAWN - DAWN Newspaper (21.11.2024): At least 38 dead in gun attack on passenger vans in KP’s Kurram District: police, https://www.dawn.com/news/1873861, Zugriff 27.4.2025
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
EAR - Eurasia Review (3.8.2023): Muharram: Economy And Security, https://www.eurasiareview.com/03082023-muharram-economy-and-security-oped, Zugriff 22.4.2025
EB - Encyclopaedia Britannica (17.4.2025): Religion of Pakistan, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Religion, Zugriff 18.4.2025
Express Tribune - The Express Tribune (16.5.2025): Cabinet unveils reforms initiative, https://tribune.com.pk/story/2546081/cabinet-unveils-reforms-initiative, Zugriff 16.5.2025
GOVKP - Government of Khyber Pakhtunkhwa [PAKI] (o.D.): Quick view of Khyber Pakhtunkhwa, https://kp.gov.pk/page/quickviewofkhyberpakhtunkhwa, Zugriff 21.4.2025
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (26.2.2025): Under Siege - Freedom of Religion or Belief in 2023/24, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2025-Under-siege-EN.pdf, Zugriff 24.4.2025
ICCT - International Centre for Counter-Terrorism (13.11.2024): Faith and Fury: Rising Anti-Blasphemy Extremism in Europe and its Legal Implications, https://icct.nl/publication/faith-and-fury-rising-anti-blasphemy-extremism-europe-and-its-legal-implications, Zugriff 22.4.2025
ICG - International Crisis Group (5.9.2022): A New Era of Sectarian Violence in Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078682/327 Pakistan - Sectarian Violence - Print.pdf, Zugriff 25.4.2025
IEX - India Express (25.11.2024): Explained: Shia vs Sunni in the killing fields of Pakistan’s Kurram, https://indianexpress.com/article/explained/explained-global/shia-vs-sunni-in-the-killing-fields-of-pakistans-kurram-9687770/, Zugriff 28.11.2024
IGC - International Growth Centre (3.2023): Working paper PAK-22101. The economic effects of inter-sectarian contact, https://www.theigc.org/sites/default/files/2023-04/Chaudhry and Hussain Working paper March 2023.pdf, Zugriff 23.4.2025
Khyber NC - Khyber News Channel (25.11.2024): Sectarian Conflict in Kurram: What is the Solution?, https://khybernews.tv/sectarian-conflict-in-kurram-what-is-the-solution, Zugriff 26.11.2024
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (5.7.2024b): Algemeen Ambtsbericht Pakistan, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2024/07/05/algemeen-ambtsbericht-pakistan-juli-2024/algemeen-ambtsbericht-pakistan-juli-2024.pdf, Zugriff 17.4.2025
NAIslam - New Age Islam (14.10.2024): A Subcontinent’s Sunni Schism: Understanding The Deobandi-Barelvi Rivalry in South Asia and Its Implications, https://www.newageislam.com/isla
115
m-sectarianism/grace-mubashir-new-age-islam/a-subcontinents-sunni-schism-understanding-deobandi-barelvi-rivalry-south-asia-its-implications/d/133435, Zugriff 18.4.2025
OxfordBib - Oxford Bibliographies (27.6.2022): Twelver Shiism in Pakistan, https://www.oxfordbibliographies.com/display/document/obo-9780195390155/obo-9780195390155-0295.xml, Zugriff 24.4.2025
PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing Census-2023, The Digital Census, Key Findings Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/2023/Key_Findings_Report.pdf, Zugriff 2.10.2024
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (24.2.2023): Pakistan Security Report 2022, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2023/02/SecReport_2022.pdf, Zugriff 5.10.2023
RDTB - Round Table - The Commonwealth Journal of International Affairs and Policy Studies (14.3.2025): Borderland struggles: The consequences of the Afghan Taliban’s takeover on Pakistan. The Round Table, 114(1), 34–51., https://doi.org/10.1080/00358533.2025.2466193, Zugriff 24.4.2025
RelComp - Religion Compass (15.4.2024): The Barelvi movement in South Asian Islam, https://compass.onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1111/rec3.12492, Zugriff 20.4.2025
SATP - South Asia Terrorism Portal (18.9.2023): Pakistan: Targeting Shias – Analysis, https://www.eurasiareview.com/19092023-pakistan-targeting-shias-analysis, Zugriff 21.4.2025
TFT - The Firday Times (13.3.2025): Pakistani supporters of TLP arrested in Italy, Spain for terrorist activities., https://thefridaytimes.com/13-Mar-2025/pakistani-supporters-of-tlp-arrested-in-italy-spain-for-terrorist-activities, Zugriff 22.4.2025
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (3.2025): Country policy and information note: Pakistan, Ahmadis, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-ahmadis-pakistan-march-2025-accessible, Zugriff 22.4.2025
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (4.2024): Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts - 5, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-christians-and-christian-converts-pakistan-april-2024-accessible, Zugriff 10.6.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2021): Country policy and information note: Shia Muslims, Pakistan, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/60ed55a1d3bf7f568160ecc0/Pakistan-Shia_Muslims-CPIN-v3.0_July_2021_.pdf, Zugriff 26.12.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom - Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-freedom/pakistan, Zugriff 2.10.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-05-07 07:43
Das Gebiet des heutigen Pakistans ist historisch von vielen Völkern und Kulturen besiedelt worden und ein ethnischer und kultureller Schmelztiegel. Grob lassen sich heute fünf Hauptethnien ausmachen und viele kleinere, sowohl eigenständige als auch Untergruppen der Hauptethnien. Die Hauptethnien sind Punjabis, Paschtunen, Sindhis, Belutschen und die nach der Teilung aus Indien eingewanderten muslimischen Muhajirs. Sie sprechen Urdu oder Paschtu, siedeln allerdings überwiegend im Sindh. Weitere signifikante Gruppen sind die Brahuis im Sindh und die Siraikis im Punjab. Einige größere Untergruppen der Punjabi, wie die Jats, Rajputs und Arains sehen sich selbst als eigenständige Ethnien an. Die paschtunischen Stämme können ebenfalls als Untergruppen innerhalb der Paschtunen gesehen werden (EB 1.3.2025).
Auch sprachlich ist das Land sehr vielfältig. Keine Sprache ist im gesamten Land gebräuchlich, jede der Hauptsprachen ist eher regional konzentriert, wobei sich das nicht unbedingt mit den administrativen Grenzen deckt (EB 1.3.2025). Laut dem digitalen Zensus von 2023 sprechen gerundet 37 Prozent der Bevölkerung als Muttersprache Punjabi, 18,2 Prozent Paschtu, 14,3 Prozent Sindhi, 12 Prozent Saraiki, 9,3 Prozent Urdu, 3,4 Prozent Belutschisch, 2,4 Prozent Hindko, 1,2 Prozent Brahui, 0,1 Prozent Kashmiri, und auf weitere, kleinere Sprachen entfallen 2,4 Prozent (PAKBS 18.7.2024).
Urdu als jüngste Sprache ist eigentlich nicht lokal, sondern in Indien entstanden und wird nur von einem kleinen Anteil als Muttersprache gesprochen. Es erhielt als Sprache der gebildeten indischen Muslime jedoch ideologisch im Zuge der Staatsgründung Bedeutung. Es ist die einzige offizielle Amtssprache und wird in den Schulen neben den regionalen Sprachen gelehrt. Auch Englisch wird in allen Schulstufen gelehrt und gilt immer noch in Regierung, Oberschicht und Militär als Lingua franca (EB 1.3.2025).
Durch das Ein-Mandats-Wahlkreis-System bei nationalen Wahlen ist sichergestellt, dass die wichtigsten ethno-linguistischen Gruppen jeder Provinz auch in der Nationalversammlung vertreten sind und an Regierung, Opposition und Parteipolitik teilhaben können. Sindhi, Paschtunen und Belutschen nehmen - neben der größten ethno-linguistischen Gruppe, den Punjabis - eine sichtbare Rolle im nationalen politischen Leben ein (FH 5.2024a).
Wenn das Militär allerdings Angehörige von Minderheitengruppen verdächtigt, staatsfeindlich eingestellt zu sein, arbeitet es daran, diese politisch zu marginalisieren (FH 5.2024a). Ethnische Nationalisten sowie Menschenrechtsaktivisten der Belutschen, Sindhi oder Paschtunen sind Berichten zufolge darüber hinaus besonders vom Verschwindenlassen betroffen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
EB - Encyclopaedia Britannica (1.3.2025): People of Pakistan Ethnic composition, https://www.britannica.com/place/Pakistan/People, Zugriff 4.3.2025
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing Census-2023, The Digital Census, Key Findings Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/2023/Key_Findings_Report.pdf, Zugriff 2.10.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Paschtunen besiedeln hauptsächlich die Region zwischen dem Hindukusch im Nordosten Afghanistans und dem nördlichen Abschnitt des Indus in Pakistan. Sie stellen die Bevölkerungsmehrheit ab der Region nördlich von Quetta [Belutschistan] bis zum Gebiet zwischen dem Sulaiman-Gebirge und dem Indus. Die Städte Peschawar und Quetta sind wichtige Zentren paschtunischer Kultur (EB 19.11.2024a). Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa weist eine hauptsächlich paschtunische Bevölkerung auf (EB 24.11.2024). Ihre Sprache Paschtu wird laut dem letzten Zensus aus dem Jahr 2023 in dieser Provinz von 81 Prozent der Bevölkerung als Muttersprache gesprochen (PAKBS 18.7.2024). Doch auch in der Provinz Belutschistan stellen Paschtunen neben den Belutschen eine der zwei größten Bevölkerungsgruppen (EB 6.5.2025). Hier sprechen 34 Prozent Paschtu (PAKBS 18.7.2024). Dabei besiedeln sie eher den Norden der Provinz (Pakistan Today 7.8.2022).
Insgesamt wird Paschtu laut dem letzten Zensus 2023 von 18,15 Prozent der pakistanischen Bevölkerung gesprochen und ist damit, nach dem Punjabi mit 36,98 Prozent, noch vor dem Sindhi mit 14,31 Prozent, die zweitgrößte Sprache in Pakistan (PAKBS 18.7.2024).
Die Clanzugehörigkeit ist die Grundlage für den sozialen Aufbau der paschtunischen Bevölkerung, die auch der Verhaltenskodex des Paschtunwali eint. Dispute über Grund und Boden, Frauen oder persönliche Kränkungen können zu langen Blutfehden führen, sofern sie nicht 136
durch Stammesgerichte, Jirgas, gelöst werden. Paschtunen unterteilen sich in ungefähr 60 Stämme, die jeder ein bestimmtes Territorium bewohnen. Bekannte Stämme der Bergregion Khyber Pakhtunkhwas sind Waziri, Turi, Bangash, Mahsud, Orakzai, Yusufzai und Afridi (EB 19.11.2024a).
Ein weiteres gemeinsames Element der Paschtunen ist die beinahe ausschließliche Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam (EB 19.11.2024a). Die Stadt Hangu und ihre Umgebung sind jedoch durch den Turi-Stamm überwiegend schiitisch geprägt (Khyber NC 25.11.2024). Und auch der Stammesdistrikt Kurram ist zu ungefähr 45 Prozent schiitisch. Die Mehrheit der dortigen Schiiten lebt in Upper Kurram, wo Schätzungen zufolge 83 Prozent der Bevölkerung schiitisch sind, was ebenfalls auf den Turi-Stamm und einige Teile des Bangash-Stammes zurückgeht (IEX 25.11.2024).
Paschtunen werden in Pakistan traditionell mit einem kriegerischen Image stereotypisiert und rezenter mit dem islamistischen Terror verbunden (IndResearch 25.9.2024). Dementsprechend klagen Paschtunen aus den Stammesgebieten, dass sie aufgrund ihrer Kleidung, ihrer Stammeszugehörigkeit oder auch aufgrund ihrer geografischen Herkunft häufig als Terroristen verdächtigt werden (USDOS 23.4.2024). Und so wird auch über eine Stigmatisierung und häufige verbale Übergriffe, aber auch Misshandlungen gegenüber Paschtunen in den Provinzen Sindh und Punjab berichtet (EUAA 17.12.2024). Gleichzeitig sind Paschtunen in Pakistan allgegenwärtig, viele halten auch hohe politische Ämter. Karatschi, die Hauptstadt des Sindh, ist zahlenmäßig die größte paschtunische Stadt, Hunderttausende Paschtunen gehen hier ihren Geschäften nach (MBZ 5.7.2024b). Viele Paschtunen dienen auch im Heer (EB 19.11.2024a).
Zwar machen Paschtunen tatsächlich die Mehrheit der Mitglieder der afghanischen und der pakistanischen Taliban aus (CSCR 5.8.2024). Doch Tausende Paschtunen wurden über die Jahre durch die Anschläge der pakistanischen Taliban oder im Kreuzfeuer der Militäroperationen getötet und einige Millionen paschtunischer Zivilisten durch die Militäroperationen gegen die Taliban vertrieben. Der Frieden ist der Bevölkerung ein Anliegen (RFE/RL 14.1.2023). Als rezente Entwicklung sind so in den Stammesgebieten vielfach auch massive Proteste gegen die Zunahme der Aktivitäten der Terrorgruppen zu verzeichnen (PIPS 10.1.2024). Die Stämme der Region haben bereits während der großen Militäroperationen versucht, gegen die militanten Gruppen vorzugehen. Die meisten der Stammesälteren hatten mit dem Staat kooperiert, indem sie Militante ausgehändigt oder über Jirgas Lashkars [Stammestruppen] gebildet haben, um sie zu vertreiben. Die eingeschränkte Unterstützung des Staates für die Stämme und die Probleme durch die Anti-Terror-Operationen in der Region haben allerdings auch zu Verstimmungen innerhalb der paschtunischen Stämme gegenüber der Armee geführt (SGO 9.2.2019). Es gibt Kritik an den Militäroperationen über systematisches Ethnic Profiling und Menschenrechtsverletzungen im Namen der Terrorbekämpfung (IndResearch 25.9.2024). So bezichtigen die Paschtunen die Sicherheitskräfte u. a. des Verschwindenlassens und extralegaler Tötungen (USDOS 23.4.2024). Solche Fälle wurden im speziellen in Verbindung mit den weiterhin andauernden Militäroperationen in den ehemaligen FATA dokumentiert (EUAA 17.12.2024). Gleichzeitig, so berichten paschtunische Aktivisten, sind sie auch Ziel von Terroristen, wenn sie gegen die Terrorgruppen auftreten (USDOS 23.4.2024). Ebenso sind pro-staatliche Stammesältere weiterhin ein Angriffsziel der Terrorgruppen in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 10.1.2024).
In den letzten Jahren entstand das Pashtun Tahafuz Movement (Pashtun Protection Movement / PTM), eine Bewegung, die sich für die Rechte der Paschtunen einsetzt. Die Bewegung fordert unter anderem die Aufklärung und Beendung von Fällen außergerichtlicher Tötungen und des Verschwindenlassens, die Räumung von Landminen in den ehemaligen Stammesgebieten und ein Ende des Ethnic Profiling und der Belästigung durch die Sicherheitskräfte (IndResearch 25.9.2024). Die PTM wendet sich sowohl gegen das Militär als auch Terroristen (DW 24.7.2024). Die Bewegung setzt sich eher aus jungen, gebildeten Paschtunen zusammen und inkludiert auch Frauen und Frauenrechte (VIF 25.10.2024). Die friedvolle Art der Proteste half dabei, die Anliegen und Beschwerden der Paschtunen in den öffentlichen, nationalen und internationalen Fokus zu bringen (SGO 9.2.2019) Sie hat sich als machtvolle Stimme und signifikante Menschenrechtsbewegung innerhalb Pakistans etabliert und weltweite Aufmerksamkeit für ihre Anliegen und die Menschenrechtsverletzungen in den Stammesgebieten erreicht (VIF 25.10.2024). Die Anliegen der PTM finden bei vielen Pakistanis Unterstützung - nicht nur unter den Paschtunen (MBZ 5.7.2024b). Da die PTM mit ihrer Kritik die Legitimität des Militärs untergräbt, ist sie dessen Feindseligkeiten ausgesetzt. Das Militär unterstellt der Bewegung Verbindungen zum afghanischen und indischen Geheimdienst sowie zu Terrorgruppen (VIF 25.10.2024 vgl. VOA 10.10.2024). Von den Sicherheitsbehörden und Gerichten ist sie folglich seit Jahren Repressionen ausgesetzt (FH 5.2024a). Laut Angaben einiger Führer und Aktivisten der Organisation werden sie bedroht, unrechtmäßig oder ohne Verfahren verhaftet, zensuriert sowie von Inlands- und Auslandsreisen abgehalten (USDOS 23.4.2024).
Dennoch gelingt es ihr, ihre Anhänger für Massendemonstrationen und Sit-ins zu mobilisieren, um gegen Menschenrechtsverletzungen zu protestieren. Allerdings geschieht dies seit 2020 unter stärkerer Beobachtung. Sicherheitsbehörden nahmen PTM-Anführer im Zusammenhang mit Protesten und Reden fest (USDOS 23.4.2024; vgl. DW 24.7.2024, EUAA 17.12.2024). Im Oktober 2024 wurde die PTM auf die Liste der verbotenen Organisationen unter dem Anti-Terror-Gesetz aufgenommen, was von Menschenrechtsorganisationen kritisiert wurde (AI 8.10.2024; vgl. VOA 10.10.2024). Trotz des Verbots genehmigte die Provinzregierung kurz darauf die Abhaltung einer Großen Jirga, die von der PTM organisiert wurde, der Pashtun Qaumi Jirga. Sie genoss großen Zulauf unter den Paschtunen. Es nahmen daran auch Vertreter der Regierung und verschiedener Parteien teil. Als Abschluss wurde der Provinzregierung eine 22-Punkte-Forderung übergeben (VIF 25.10.2024). Auch paschtunische Frauenrechtsaktivisten und -aktivistinnen waren vertreten (DAWN 14.10.2024).
Quellen
AI - Amnesty International (8.10.2024): Revoke the ban on Pashtun Tahaffuz Movement in Pakistan, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/10/pakistan-authorities-must-immediately-revoke-ban-on-pashtun-tahaffuz-movement, Zugriff 27.11.2024
CSCR - Centre for Strategic and Contemporary Research (5.8.2024): Why Afghan Taliban Support Pakistani Taliban - Centre for Strategic and Contemporary Research, https://cscr.pk/explore/themes/defense-security/why-afghan-taliban-support-pakistani-taliban, Zugriff 27.11.2024
DAWN - DAWN Newspaper (14.10.2024): PTM jirga deplores militancy, sense of deprivation, https://www.dawn.com/news/1865043, Zugriff 17.4.2025
DW - Deutsche Welle (24.7.2024): Pakistan: Why are many Pashtuns turning against Islamabad?, https://www.dw.com/en/pakistan-why-are-many-pashtuns-turning-against-islamabad/a-69753875, Zugriff 20.9.2024
EB - Encyclopaedia Britannica (6.5.2025): Balochistan Pakistan, Map, Capita Facts, https://www.britannica.com/place/Balochistan, Zugriff 10.5.2025
EB - Encyclopaedia Britannica (24.11.2024): Khyber Pakhtunkhwa, https://www.britannica.com/place/Khyber-Pakhtunkhwa, Zugriff 28.11.2024
EB - Encyclopaedia Britannica (19.11.2024a): Pashtun - Definition, People, Culture, Religion, https://www.britannica.com/topic/Pashtun, Zugriff 25.11.2024
EUAA - European Union Agency for Asylum (17.12.2024): Pakistan - Country Focus, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024-12/2024_12_EUAA_COI_Report_Pakistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 7.3.2025
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
IEX - India Express (25.11.2024): Explained: Shia vs Sunni in the killing fields of Pakistan’s Kurram, https://indianexpress.com/article/explained/explained-global/shia-vs-sunni-in-the-killing-fields-of-pakistans-kurram-9687770/, Zugriff 28.11.2024
IndResearch - Indic Researchers Forum (25.9.2024): Ethnic Profiling and Discrimination Against Pashtuns in Pakistan: A Security and Human Rights Concerns For Regional Stability - Indic, https://indicrf.org/article/centre-for-pakistan-studies/ethnic-profiling-and-discrimination-against-pashtuns-in-pakistan-a-security-and-human-rights-concerns-for-regional-stability, Zugriff 26.11.2024
Khyber NC - Khyber News Channel (25.11.2024): Sectarian Conflict in Kurram: What is the Solution?, https://khybernews.tv/sectarian-conflict-in-kurram-what-is-the-solution, Zugriff 26.11.2024
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (5.7.2024b): Algemeen Ambtsbericht Pakistan, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2024/07/05/algemeen-ambtsbericht-pakistan-juli-2024/algemeen-ambtsbericht-pakistan-juli-2024.pdf, Zugriff 17.4.2025
PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing Census-2023, The Digital Census, Key Findings Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/2023/Key_Findings_Report.pdf, Zugriff 2.10.2024
Pakistan Today - Pakistan Today (7.8.2022): Northern Balochistan has a case for attention, https://www.pakistantoday.com.pk/2022/08/07/northern-balochistan-has-a-case-for-attention, Zugriff 22.12.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2023): Pashtuns Rally For Peace In The Face Of A Renewed Offensive Against The Pakistani Taliban, https://www.rferl.org/a/32223479.html, Zugriff 27.11.2024
SGO - Sage Open Journal (9.2.2019): Pakistan’s “Tribal” Pashtuns, Their “Violent” Representation, and the Pashtun Tahafuz Movement, https://journals.sagepub.com/doi/full/10.1177/2158244019829546, Zugriff 27.11.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
VIF - Vivekananda International Foundation (25.10.2024): Pashtun Qaumi Jirga of the PTM: The Voices of the Pashtuns in Pakistan, https://www.vifindia.org/article/2024/october/25/Pashtun-Qaumi-Jirga-of-the-PTM-The-Voices-of-the-Pashtuns-in-Pakistan, Zugriff 17.4.2025
VOA - Voice of America (10.10.2024): Pakistan’s banned PTM: A movement for Pashtun rights, https://www.voanews.com/a/pakistan-s-banned-ptm-a-movement-for-pashtun-rights/7818187.html, Zugriff 27.11.2024
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-04-10 15:43
Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig interne Bewegungen bzw. Reisen in einigen Teilen des Landes (FH 5.2024a). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - unter dieser Begründung - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes „No-Objection-Certificate“ notwendig (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird auch des Öfteren durch Proteste oder Straßensperren für Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt (HRCP 8.5.2024). Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden (UKHO 7.2024).
Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 5.2024a). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 23.4.2024). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle von Dissidenten eingesetzt (FH 5.2024a). Nach gewalttätigen Protesten wurde etwa eine hohe Anzahl an PTI-Anhängern auf die Liste gesetzt (HRCP 8.5.2024). Laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, z.B. über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert inUKHO 7.2024).
Ausweichmöglichkeiten
Interne Migration ist weit verbreitet und es gibt zahlreiche große Städte mit Einwohnerzahlen zwischen 1 und 17 Millionen. Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung (UKHO 7.2024). Die Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karatschi oder Multan bieten potenziell Verfolgten Anonymität (AA 21.10.2024).
Schiiten sind über das ganze Land verteilt, und es gibt große schiitische Gemeinschaften in den großen Städten (UKHO 7.2021). Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara allerdings leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan, die meisten in Quetta (AA 21.10.2024). Einige weitere Gemeinschaften finden sich insbesondere in den großen Städten, wie Karatschi. Nach Einschätzung des britischen Innenministeriums können sich je nach individuellen Umständen bei privater Bedrohung Ausweichmöglichkeiten ergeben (UKHO 7.2022). Die Minderheit ist allerdings aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren. Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, erscheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 21.10.2024).
Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, nur noch teilweise Schutz vor Repressionen. Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche Ausweichmöglichkeit (AA 21.10.2024). Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glaubensauslegung gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021).
Verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit haben generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile - abgesehen von Fällen, die überregional bekannt geworden sind (AA 21.10.2024).
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 21.10.2024). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, ethnischen und/oder Stammesnetzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert in UKHO 7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2024): Country Policy and Information Note Pakistan: Internal relocation - 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112264/PAK CPIN Internal relocation.pdf, Zugriff 5.9.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2022): Country policy and information note Pakistan: Hazaras, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-hazaras-pakistan-july-2022-accessible, Zugriff 22.11.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf, Zugriff 9.10.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2021): Country policy and information note: Shia Muslims, Pakistan, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/60ed55a1d3bf7f568160ecc0/Pakistan-Shia_Muslims-CPIN-v3.0_July_2021_.pdf, Zugriff 26.12.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Registrierungswesen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Zwar gibt es mit der Database and Registration Authority (NADRA) eine Behörde, die für das Personenstandswesen zuständig ist, ein dem deutschen vergleichbares Meldewesen existiert jedoch nicht, und es ist kein zentrales Personenstandsregister vorhanden. Adressen werden meist nur einmalig bei Ausstellung eines Personalausweises registriert, eine spätere Adressänderung wäre zwar möglich, wird in der Praxis aber kaum vorgenommen. Es gibt keine zentralen Informations- oder Fahndungsregister, nur regionale in den jeweiligen Provinzen sowie Bundesbehörden - und auch diese werden unvollständig bestückt. Haftbefehle werden nur eingetragen, wenn ausdrücklich erbeten, was oftmals nicht geschieht. Es gibt ein Datensystem der Bundespolizei, Federal Investigation Agency - FIA, worin ebenfalls Personen aufgenommen werden können, die bei der Ausreise überprüft oder festgenommen werden sollen. Auch das erfolgt per Einzelersuchen auf Entscheidung der FIA und nur 30 Tage lang (AA 21.10.2024).
Identitätskarten (NIC) sind verpflichtend vorzuweisen, um Dokumente (z.B. Führerschein, Reisepass) zu erhalten, ein Bankkonto zu eröffnen, sich als Wähler registrieren zu lassen, Wohnungen zu kaufen oder einer legalen Anstellung nachzugehen. Identitätskarten werden allen Bürgern ab dem 18. Lebensjahr auf Antrag ausgestellt. Die für die Ausstellung zuständige Behörde ist die National Database and Registration Authority (NADRA). Beim Registrierungsprozess werden auch Daten wie die Religionszugehörigkeit sowie die permanente und temporäre Adresse erhoben. Die Computerised National Identity Cards (CNIC) sollen allmählich durch die Smart National Identity Card (SNIC) ersetzt werden. Derzeit sind beide gültig (DFAT 25.1.2022). Im September 2022 berichtete die NADRA, dass 97 Prozent aller erwachsenen Pakistani mit diesen Identitätskarten registriert sind (Biometric 14.10.2022).
Für im Ausland lebende pakistanische Staatsbürger ist es möglich, bei der NADRA online eine „ National Identity Card for Overseas Pakistanis“ zu beantragen (NADRA o.D.c).
Ab der Geburt können Kinder bei der NADRA registriert werden, die Eltern erhalten dann ein Child Registration Certificate für das Kind, das auch als B-Form bekannt ist. Dafür muss der beantragende Elternteil eine NIC oder eine NICOP besitzen und einen Nachweis der Dokumentation der Geburt durch das zuständige Union Council bringen. Für Unter-Einjährige ist es möglich den Antrag per NADRA-App zu stellen (NADRA o.D.d).
Spitäler stellen automatisch Geburtsnachweise für die bei ihnen geborenen Kinder aus. Für die vielen Geburten außerhalb der Spitäler gibt es keinen automatischen Geburtenregistrierungsprozess, und es gibt keine zentrale Datenbank (DFAT 25.1.2022; vgl. KP 6.10.2024). Um eine Geburt registrieren zu lassen, sind verschiedene Dokumente notwendig, die für viele Pakistanis einen hohen bürokratischen Aufwand bedeuten. UNICEF geht in seinem Bericht 2023 davon aus, dass 60 Prozent aller Unter-Fünfjährigen nicht registriert sind (KP 6.10.2024; vgl. UNICEF 9.2024).
Bis 2022 war es außerdem nicht möglich, Kinder mit nur einem Elternteil bei der NADRA zu registrieren [siehe dazu auch Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder] (VAÖB Islamabad 6.3.2024).
Unter-18-Jährige können eine eigene Juvenile Card beantragen (NADRA o.D.e).
Die Daten der registrierten afghanischen Flüchtlinge, also jener mit Proof of Registration Card (PoR), wurden im Rahmen des DRIVE-Programms in Kooperation u.a. der NADRA und des UNHCR aktualisiert und dabei allen PoR-Kartenbesitzern neue, biometrische Smartcards ausgestellt. Diese neuen Smartcards ermöglichen einen schnelleren Zugang zu Dienstleistungen wie Gesundheit, Bildung und Bankwesen. Die Registrierungsdaten können in elf speziellen Zentren im ganzen Land laufend aktualisiert werden (UNHCR 17.4.2024). Hier können z. B. auch 161
Kinder registriert, oder Kindern ab 5 Jahren eigene PoR-Karten ausgestellt werden (UNHCR 27.10.2023).
In den Jahren 2022 (Biometric 14.10.2022; vgl. DAWN 20.12.2022) und 2024 forschten NADRA und FIA eine Reihe von Beamten aus, die in den vergangenen Jahren Tausende von CNIC falschen Inhalts an ausländische, v. a. afghanische Staatsbürger gegen Bestechung vergeben haben [siehe dazu auch KapitelDokumentensicherheit] (Biometric 3.1.2024; vgl. Nation 16.7.2024). Außerdem kommt es immer wieder zu Datenlecks im System der NADRA, ein besonders gravierendes betraf die Daten von 2,7 Millionen Nutzern (KP 6.10.2024).
Die Registrierung von Mietern ist gesetzlich vorgeschrieben. Dabei werden Mieterdaten an die örtlichen Behörden übermittelt, was die Überprüfung der Identität ermöglichen und kriminelle Aktivitäten verhindern soll. Erforderte dies zuvor einen Besuch bei der zuständigen Polizeistation oder dem örtlichen Regierungsbüro, ist dies nun auch online möglich (Registration OL 10.8.2024; vgl. UKHO 7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
Biometric - BiometricUpdate.com (3.1.2024): Pakistan nabs quartet of ex-NADRA officials for issuing fake biometric ID cards, https://www.biometricupdate.com/202401/pakistan-nabs-quartet-of-ex-nadra-officials-for-issuing-fake-biometric-id-cards, Zugriff 9.2.2025
Biometric - BiometricUpdate.com (14.10.2022): NADRA cracks down on suspect IDs, collects biometrics from relatives, https://www.biometricupdate.com/202210/nadra-cracks-down-on-suspect-ids-collects-biometrics-from-relatives, Zugriff 9.2.2025
DAWN - DAWN Newspaper (20.12.2022): CNICs and security, https://www.dawn.com/news/1727332, Zugriff 9.2.2025
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
KP - Khaama Press (6.10.2024): Pakistan records highest number of unregistered Births and Deaths, https://www.khaama.com/pakistan-records-highest-number-of-unregistered-births-and-deaths, Zugriff 10.2.2025
NADRA - National Database&Registration Authority [Pakistan] (o.D.c): National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP), https://www.nadra.gov.pk/national-identity-card-for-overseas-pakistanis-nicop, Zugriff 10.2.2025
NADRA - National Database&Registration Authority [Pakistan] (o.D.d): Child Registration Certificate (CRC), https://www.nadra.gov.pk/child-registration-certificate-crc, Zugriff 10.2.2025
NADRA - National Database&Registration Authority [Pakistan] (o.D.e): Juvenile Card, https://www.nadra.gov.pk/juvenile-card, Zugriff 6.9.2024
Nation - The Nation (16.7.2024): More NADRA officials ‘identified’ in fake passports case, https://www.nation.com.pk/16-Jul-2024/more-nadra-officials-identified-in-fake-passports-case, Zugriff 9.2.2025
Registration OL - Registration Online Pakistan (10.8.2024): Online Tenant Registration In Pakistan A Complete Guide, https://registeronline.pk/online-tenant-registration-in-pakistan, Zugriff 5.9.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2024): Country Policy and Information Note Pakistan: Internal relocation - 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112264/PAK CPIN Internal relocation.pdf, Zugriff 5.9.2024
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (17.4.2024): UNHCR - Pakistan Country Factsheet (March 2024), https://data.unhcr.org/en/documents/details/107961, Zugriff 4.12.2024
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.10.2023): Regional Refugee Response Plan For Afghanistan Situation: Midyear Report 2023 - Pakistan, https://reliefweb.int/repo
162
rt/pakistan/regional-refugee-response-plan-afghanistan-situation-midyear-report-2023, Zugriff 5.12.2024
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (9.2024): Children’s right to identity in Pakistan. 9th pre-session. Combined Sixth and Seventh Periodic Report. CRC/C/PAK/6-7, https://www.child-identity.org/wp-content/uploads/2024/09/CHIP-factsheet-PAKISTAN-ENG-Aug2024.pdf, Zugriff 28.11.2024
VAÖB Islamabad - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Islamabad [Österreich] (6.3.2024): Anfragebeantwortung Registration and Issuance of Passport to Minor über die österreichische Verbindungsbeamtin [liegt in der Staatendokumentation auf]
Grundversorgung
Wirtschaft und Arbeitsmarkt
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung(EB 7.1.2025). Konkret wird das BIP zu mehr als 50 Prozent durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet, gefolgt von der Landwirtschaft mit rund 24 Prozent und der Industrie mit fast 20 Prozent. Pakistan hat nach Indien die zweitgrößte Wirtschaft in Südasien (DFAT 2024). Handwerk und Produktion machen ein Sechstel des BIP aus. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist relativ gering, doch signifikant steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis (EB 7.1.2025).
Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan kann die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 7.1.2025). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, in dem sich über 70 Prozent der Arbeitskräfte im nicht-landwirtschaftlichen Bereich bündeln. Diese Größe stellt auch eine Herausforderung für Steuereinnahmen dar (BS 19.3.2024).
Im Finanzjahr 2022-23 hatte Pakistan mit starkem wirtschaftlichem Gegenwind zu kämpfen. Die BIP-Wachstumsraten fielen von 5,8 Prozent im Jahr 2021 und 6,1 Prozent im Jahr 2022 auf rund 0,3 Prozent im Jahr 2023 (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024a). Bereits bestehende wirtschaftliche Ungleichgewichte, wie hohe Haushaltsdefizite und Verschuldung führten zu einer hohen Anfälligkeit gegenüber äußeren Faktoren (WB 2.4.2024b). Dadurch litt Pakistan besonders unter globalen wirtschaftlichen Schocks, darunter Störungen in der Lieferkette aufgrund des Russland-Ukraine-Konflikts, Inflation, Ölpreisschocks sowie den enormen Schäden der Überschwemmungskatastrophe 2022 (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. WB 2.4.2024a).
Zusätzlich erschwerend führte das wiederholte Nichteinhalten der Umsetzung des Programms des Internationalen Währungsfonds (IWF) zu einem Aussetzen internationaler Gelder und damit zu einem kritischen Stand an Währungsreserven bei gleichzeitiger hoher Inflation und einer starken Abwertung der Währung (WB 2.4.2024b). Das letzte Programm des IWF lief damit im Juni 2023 ohne Abschluss aus (DFAT 2024). Im Mai 2023 erreichte die Inflation eine noch nie da gewesene Höhe von 38 Prozent (TE 1.6.2023).
Schließlich gelang es Pakistan, mit dem IWF eine Stand-By-Kreditvereinbarung in Höhe von 3 Milliarden USD mit einer Laufzeit bis April 2024 zu vereinbaren (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024b). Außerdem wurde bei einer UN-Konferenz von internationalen Gebern beinahe 10 Milliarden USD zur Unterstützung der Bewältigung der Flutschäden zugesagt. Davon sind allerdings knapp 90 Prozent Kredite (WOZ 31.8.2023).
In seiner Überprüfung der Ziele der Stand-By-Kreditvereinbarung im April 2024 attestierte der IWF eine Verbesserung der ökonomischen Bedingungen, Fortschritte in der wirtschaftlichen Stabilisierung, ein moderates Wachstum des BIP und ein Sinken der Inflation, wenn auch noch auf hohem Niveau (IMF 10.5.2024; vgl. MOFPAKI 11.6.2024; vgl. Current 11.6.2024). Im Mai 2024, ein Jahr nach dem historisch höchsten Stand, war die Inflationsrate bereits auf 11,8 Prozent gesunken (TE 3.6.2024). Im Oktober 2024 genehmigte der IWF einen ausgedehnten Hilfsfonds in der Höhe von 7 Milliarden USD für 37 Monate, um die begonnenen Reformen und die Stabilisierung zu unterstützen (DFAT 2024). In der Zwischenzeit ist die Inflationsrate für Jänner 2025 auf 2,4 Prozent gesunken. Auch die Kosten für Lebensmittel sanken wieder (TE 3.2.2025).
Arbeitsmarkt
Laut pakistanischem Finanzministerium stieg die Zahl der Erwerbsbevölkerung von 68,75 Millionen im Erhebungszeitraum 2018/19 auf 71,76 Millionen im Zeitraum 2020/21, die Zahl der Erwerbstätigen im gleichen Zeitraum von 64,03 Millionen auf 67,25 Millionen (MOFPAKI 11.6.2024). Die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa 2 Prozent (BMZ o.D.). Fast 3 Millionen junge Menschen treten jährlich in den Arbeitsmarkt ein (ILO 27.3.2024). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 19.3.2024).
Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein noch breiteres Segment der Bevölkerung bei (EB 7.1.2025). So stellt die Landwirtschaft laut der offiziellen Arbeitskräfteerhebung 37,4 Prozent der Beschäftigten (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024). Der Anteil des Dienstleistungssektors an der Gesamtzahl an Arbeitskräften wächst am stärksten und macht etwa 37,2 Prozent aus, die Industrie nimmt ca. 25,4 Prozent ein (MOFPAKI 11.6.2024). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Der Handel, als einer der wichtigsten Sektoren der pakistanischen Wirtschaft, beschäftigt auch einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte. Das Staatswesen ist traditionell ebenfalls ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 7.1.2025). Regional sind 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 22.3.2023).
Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind kaum vorhanden, über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor, der breite arbeitsrechtliche Defizite aufweist (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 30.000 und 40.000 PKR [ca. 103 - 138 EUR; Umrechnungen laut finanzen.net 6.2.2025] (IOM 12.2024). Die offizielle Zahl der arbeitslosen erwerbsfähigen Bevölkerung betrug laut dem letzten Erhebungszeitraum 2021/22 4,51 Millionen. Damit liegt die offizielle Arbeitslosenquote bei 6,3 Prozent (MOFPAKI 11.6.2024).
Im Jahr 2023 haben sich 862.625 Pakistaner im dafür zuständigen Bureau of Emigration&Overseas Employment offiziell registriert, um im Ausland zu arbeiten. Dies ist eine Steigerung um 4 Prozent gegenüber 2022. Diese Migration konzentriert sich v.a. auf die Golfstaaten, wobei Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate die überwiegende Mehrheit stellen (MOFPAKI 11.6.2024).
Arbeitslosenunterstützung, Arbeitsmarktförderung, Berufsförderung
Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Eine allgemeine Arbeitslosenversicherung gibt es allerdings nicht (ILO 27.3.2024).
Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational&Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 12.2024; vgl. TVETPAKI 4.2023). Die staatlichen National Vocational&Technical Training Commission NAVTTC hat dabei speziell den Auftrag, junge Menschen beruflich für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren (MOFPAKI 11.6.2024).
Die wichtigste Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ist das National Vocational Educational&Technical Sector Support Programme (TVET-Reform). Das Programm hat das Ziel, die Bedarfsorientierung der technischen und beruflichen Ausbildung zu verbessern. Eine wichtige Säule des Programms ist die Reintegration von Rückkehrern (IOM 22.3.2023; vgl. TVETPAKI 4.2023). Für diese und andere Personengruppen werden Karriereberatung, Unterstützung beim Aufbau eines Kleinunternehmens, Fortbildung, Berufsmessen, Vermittlung von Mikrokrediten zum Aufbau eines Kleinunternehmens und andere Dienste angeboten (TVETPAKI o.D.; vgl. IOM 22.3.2023, MOFPAKI 11.6.2024).
Im Bereich der beruflichen Weiterbildung junger Arbeitnehmer ist auch das Prime Minister’s Youth Skill Development Programme tätig, in dem mit Stand Juni 2024 56.000 junge Menschen eingeschrieben waren. Es bietet z.B. Weiterbildungen im IT- und Industriesektor für höher gebildete junge Menschen. Ergänzt wird es durch das Prime Minister’s Youth Business and Agriculture Loan Scheme, das Kredite für junge Menschen zur Gründung von Kleinunternehmen bereitstellt (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024 zum Prime Minister’s Youth Business and Agriculture 179
Loan Scheme siehe INCPak 25.1.2023). Es gibt einige Programme, bei denen Personen mit einem Bildungsabschluss und im Alter zwischen 21 und 45 Jahren bei Kreditinstituten zinslose Geschäftskredite beantragen können. Diese stehen auch Rückkehrern offen. Die Höhe und die Zinssätze hängen von mehreren Faktoren ab, wie dem Bildungsniveau, der Durchführbarkeit des Geschäftsplans und den Bürgschaften (IOM 12.2024).
Der Pakistan Poverty Alleviation Fund, eine staatliche Institution zur Armutsreduzierung, bietet im Rahmen des Poverty Graduation Approach in Kooperation mit dem UNHCR einkommensschwachen Haushalten technische und berufliche Ausbildung, kombiniert mit der Finanzierung von Produktionsmitteln zur Sicherung der nachhaltigen Existenzgrundlage durch Unternehmensgründungen oder Anstellungsmöglichkeiten. Die Größenordnung war für den Zeitraum Juli 2023 bis März 2024 eine Schulung von 3.057 Personen, wobei 41 Prozent der Auszubildenden Frauen waren, sowie 3.000 Finanzierungspakete zur Beschaffung der Produktionsmittel (MOFPAKI 11.6.2024). Auch im Rahmen anderer Programme dieses Fonds werden berufliche Ausbildung zur Einkommenssicherung sowie zinsfreie Mikrokredite zur Beschaffung von entsprechenden Produktionsmitteln zur Gründung von Kleinunternehmen zur Verfügung gestellt. So wurden nach Angaben des Fonds 1.162.200 Personen, davon 48 Prozent Frauen, und 1.271 Kleinbetriebe in verschiedenen Bereichen geschult (PAKPFA o.D.)
Ein weiteres wichtiges staatliches Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, das an Frauen in Armut gerichtet ist, unterhält im Berufsförderungsbereich z.B. das Financial Inclusion and Digital&Financial Literacy Programme zur Schulung in digitaler und finanzieller Kompetenz sowie das Hybrid Social Protection Scheme zur Förderung der sozialen Absicherung von Arbeitnehmerinnen im informellen Bereich. Mit Stand Juni 2024 waren 56.000 Personen eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024).
Ebenfalls im ländlichen Gebiet leistet das National Rural Support Program bzw. das staatliche Punjab Rural Support Program durch Ausbildung, Mikrokredite und Beratung für Kleinunternehmen Unterstützung zum eigenständigen Einkommenserwerb. Ein besonderer Fokus liegt auf weiblichen Haushaltsvorständen (IOM 22.3.2023). Im Bereich der Berufsförderung für Frauen unterhält außerdem die staatliche Sozialhilfeeinrichtung Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ein Netz von landesweit 162 Berufsbildungszentren für Frauen - Women Empowerment Centres. Ziel ist es, Witwen, Waisen und unterprivilegierten Mädchen eine kostenlose Berufsausbildung in Bereichen wie Schneiderei oder grundlegende und weiterführende Computerkurse zu bieten und sie damit ökonomisch zu stärken. Außerdem erhalten sie während der Ausbildung ein Stipendium von 50 PKR [0,20 EUR] pro Tag (SOCPROTEC 3.5.2024b; vgl. PBM o.D.a, TNI 7.12.2023).
Insgesamt gibt es landesweit 3.740 Berufsbildungseinrichtungen, darunter 2.100 des privaten Sektors. Von der Gesamtzahl richten sich 1.370 ausschließlich an Frauen. Diese Einrichtungen bieten jedes Jahr 437.000 Ausbildungsplätze an, was nicht ausreicht, um die Nachfrage zu decken. Die Zahl der Frauen in der Berufsausbildung hat sich verbessert - zwischen 2000 und 2018 stieg sie von 14.000 auf 121.000 Frauen (ILO 27.3.2024).
Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan, die Small and Medium Enterprises Development Authority, die Onlineportale der Job Placements Center 180
(IOM 12.2024) oder das staatliche Online Portal NEXT - National Employment Exchange Tool (NAVTTCPAK o.D.). Private Online-Stellenportale sind z.B. ROZEE, Bright Spyre, Mustakbil oder Bayrozgar (IOM 12.2024).
Im Jahr 2020 zählte die Weltbank Pakistan zu den zehn Ländern mit den bemerkenswertesten Verbesserungen beim Ease of Doing Business Index [Anm. ungefähre Übersetzung: Einfachheit der Geschäftstätigkeit] und verwies insbesondere auf die Erfolge Pakistans bei der Verbesserung der Verfahren für die Gründung eines Geschäfts/Unternehmens (ADB 8.2024). Beim Nachfolgerindex Business-Ready 2024 der Weltbank schnitt Pakistan beim Bereich Geschäfts-/Unternehmensgründung (Business Entry) sowie den staatlichen Regulierungen und staatlichen Dienstleistungen für diesen Bereich ebenfalls sehr gut ab und belegte Platz 6 der erfassten Länder (WB 10.2024).
Quellen
ADB - Asian Development Bank (8.2024): Pakistan National Urban Assessment Pivoting Toward Sustainable Urbanization, https://www.adb.org/sites/default/files/institutional-document/988626/pakistan-national-urban-assessment.pdf, Zugriff 21.8.2024
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.): Soziale Situation - Fortschritte in Gefahr, https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/soziale-situation-15408, Zugriff 19.6.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024
Current - The Current (11.6.2024): Economic Survey FY24: Pakistan sees economic progress with reduced deficit, stable rupee, https://thecurrent.pk/es-fy24, Zugriff 18.6.2024
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (2024): Pakistan country brief, https://www.dfat.gov.au/geo/pakistan/pakistan-country-brief, Zugriff 8.1.2025
EB - Encyclopaedia Britannica (7.1.2025): Pakistan - Economy, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Economy, Zugriff 8.1.2025
finanzen.net - finanzen.net GmbH (6.2.2025): Pakistanische Rupie - Euro Währungsrechner, https://www.finanzen.at/waehrungsrechner/pakistanische-rupie-euro, Zugriff 6.2.2025
ILO - International Labour Organization (27.3.2024): Decent Work Country Programme for Pakistan (2023–27), https://www.ilo.org/media/519676/download, Zugriff 12.6.2024
ILO - International Labour Organization (1.9.2021): World Social Protection Report 2020-22, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_protect/---soc_sec/documents/publication/wcms_817572.pdf, Zugriff 6.2.2025
IMF - International Monetary Fund (10.5.2024): Pakistan: Second and Final Review Under the Stand-by Arrangement-Press Release; Staff Report; and Statement by the Executive Director for Pakistan, https://www.imf.org/en/Publications/CR/Issues/2024/05/10/Pakistan-Second-and-Final-Review-Under-the-Stand-by-Arrangement-Press-Release-Staff-Report-548741, Zugriff 20.6.2024
INCPak - Independent News Coverage Pakistan (25.1.2023): PM’s Youth Business and Agriculture Loan Scheme 2023, https://incpak.com/national/pms-youth-business-and-agriculture-loan-scheme-2023, Zugriff 23.6.2024
IOM - International Organization for Migration (12.2024): Pakistan - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Pakistan_2024_DE.pdf, Zugriff 8.1.2025
IOM - International Organization for Migration (22.3.2023): Information on the socio-economic situation in the Islamic Republic of Pakistan [E-Mail mit pdf liegt in der Staatendokumentation auf]
MOFPAKI - Ministry of Finance [Pakistan] (11.6.2024): Pakistan Economic Survey, https://www.finance.gov.pk/survey/chapter_24/Economic_Survey_2023_24.pdf, Zugriff 14.6.2024
NAVTTCPAK - National Vocational&Technical Training Commission [Pakistan] (o.D.): National Employment Exchange Tool (NEXT) - About Us, https://jobs.gov.pk/home/about, Zugriff 22.6.2024
PAKPFA - Pakistan Poverty Alleviation Fund (o.D.): Pakistan Poverty Alleviation Fund, https://www.ppaf.org.pk/index, Zugriff 9.1.2025
PBM - Pakistan Bait-ul-Mal [Pakistan] (o.D.a): Pakistan Bait-ul-Mal, https://www.pbm.gov.pk/vds.html, Zugriff 23.6.2024
SOCPROTEC - Socialprotection.org (3.5.2024b): Women Empowerment Center, WEC, https://socialprotection.org/discover/programmes/women-empowerment-center-wec, Zugriff 22.6.2024
TE - Trading Economics (3.2.2025): Pakistan Inflation Rate, https://tradingeconomics.com/pakistan/inflation-cpi, Zugriff 6.2.2025
TE - Trading Economics (3.6.2024): Pakistan Inflation Rate, https://tradingeconomics.com/pakistan/inflation-cpi, Zugriff 19.6.2024
TE - Trading Economics (1.6.2023): Pakistan News - Pakistan Inflation Rate Hits Record High, https://tradingeconomics.com/pakistan/news, Zugriff 19.6.2024
TNI - The News International (7.12.2023): Pakistan Bait-ul-Mal at a glance, https://www.thenews.com.pk/print/1135806-pakistan-bait-ul-mal-at-a-glance, Zugriff 22.6.2024
TVETPAKI - Technical and Vocational Education and Training Reform Support Programme [Pakistan] (o.D.): Reintegration Of Returnees In Pakistan, https://tvetreform.org.pk/reintegration, Zugriff 21.6.2024
TVETPAKI - Technical and Vocational Education and Training Reform Support Programme [Pakistan] (4.2023): Technical and Vocational Education and Training Reform Introduction, https://tvetreform.org.pk/tvet-reform-support-programme/, Zugriff 21.6.2024
WB - Weltbank (10.2024): Business Ready 2024, https://openknowledge.worldbank.org/server/api/core/bitstreams/08942fab-9080-4f37-b7be-ef61c9f9aed9/content, Zugriff 6.2.2025
WB - Weltbank (2.4.2024a): Pakistan Development Update April 2024: Fiscal Impact of the Federal State Owned Enterprises, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/140b30353b40dbb294cca42bcb86529a-0310062024/original/Pakistan-Development-Update-April-2024.pdf, Zugriff 16.6.2024
WB - Weltbank (2.4.2024b): Pakistan Overview, https://www.worldbank.org/en/country/pakistan/overview#1, Zugriff 19.6.2024
WOZ - Die Wochenzeitung (31.8.2023): Pakistan nach der Flut: Keine Zeit zur Erholung, https://www.woz.ch/2335/pakistan-nach-der-flut/keine-zeit-zur-erholung/!VT8XB5H0H3BY, Zugriff 19.6.2024
Versorgungssicherheit
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Armut
Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut geführt hat. Dennoch lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 7.1.2025). Wirtschaftliche Fragilität, politische Polarisierung, wiederkehrende Naturkatastrophen und hohe Inflationsraten erhöhen das Armutsniveau und behindern die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) (WFP 13.1.2025).
Im Human Development Index 2023/2024 des UN Development Programme (UNDP), der 192 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 164. Demnach schätzt UNDP den in multidimensionaler Armut lebenden Teil der Bevölkerung auf 38,3 Prozent der Gesamtbevölkerung, jenen von Armut gefährdet zu sein auf 12,9 und jenen in schwerer multidimensionaler Armut auf 21,5 Prozent (UNDP 13.3.2024).
Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 7.1.2025). So liegt der Anteil der in multidimensionaler Armut lebenden Bevölkerung in einem großen Teil der Distrikte Belutschistans und der Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) laut UNDP 182
bei über 70 Prozent. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Distrikte Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 24.4.2024).
Die Fortschritte bei der Armutsbekämpfung haben sich in letzter Zeit angesichts der wirtschaftlichen Instabilität, der COVID-19-Pandemie und der katastrophalen Überschwemmungen des Jahres 2022 verzögert. Während die Armutsrate zwar gleich bleibt, dürften im Jahr 2023/2024 7 Millionen Menschen mehr unter die Armutslinie fallen als im Vergleichsjahr 2018. Von den katastrophalen Überschwemmungen im Jahr 2022 waren rund 33 Millionen Menschen betroffen, viele wurden dauerhaft vertrieben. Mehr als 13.000 Kilometer Straßen wurden zerstört, 2,2 Millionen Häuser beschädigt, rund 3,8 Millionen Hektar Anbaufläche überflutet und schätzungsweise 1,2 Millionen Tiere getötet. Der eingeschränkte Zugang zu den Märkten und die vorübergehende Unterbrechung der Versorgungsketten trieben die Lebensmittelpreise in die Höhe und verstärkten den Preisdruck, der durch die geringeren landwirtschaftlichen Erträge und den weltweiten Anstieg der Lebensmittelpreise entstand (WB 2.4.2024b).
Ernährungssicherheit
Pakistan ist eine überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaft und aus verschiedenen Gründen von Ernährungsunsicherheit bedroht. Um die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei Grundnahrungsmitteln zu überbrücken, muss Pakistan regelmäßig u.a. Weizen und verschiedene Hülsenfrüchte importieren, was eine ernste Ursache für die Nahrungsmittelunsicherheit darstellt (DT 22.1.2023). Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Lebensmittel auf. Das macht sie besonders anfällig für wirtschaftliche Schocks, wie eine Erhöhung der Lebensmittelpreise (WFP o.D.). Die Inflation erreichte mit 38 Prozent im Mai 2023 den höchsten Wert seit Beginn der Aufzeichnungen, besonders betraf die Inflation Lebensmittelpreise [Zur wirtschaftlichen Erholung siehe Grundversorgung /Wirtschaft und Arbeitsmarkt] (TE 1.6.2023).
Das World Food Programme (WFP) schätzt, dass 8,6 Millionen Menschen von hoher akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind, und sieht Pakistan mit einem ernsten Hungerniveau konfrontiert (WFP 5.2024). 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Frauen und Mädchen sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.). WFP unterhält mehrere Programme zur Versorgung mit Nahrungsmitteln von vulnerablen Bevölkerungsgruppen und führt in Kooperation mit staatlichen Stellen das Benazir Nashonuma Programme zur Nahrungsmittelsicherheit von Kleinkindern durch [zu diesem und weiteren Armutsreduzierungsprogrammen siehe Grundversorgung / Sozialwesen] (WFP 13.1.2025).
Wohnraum
Pakistan ist mit einer kritischen Wohnraumknappheit konfrontiert. Das Bevölkerungswachstum, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten und der Verfall bestehender Wohnhäuser führen zu einer zunehmenden Knappheit in städtischen Gebieten (WB 11.3.2022). Pakistan weist die fünftgrößte Bevölkerung der Welt aus und 36,4 Prozent seiner Bevölkerung leben in städtischen 183
Gebieten (UN-Habitat 2023). Die dort entstandene Nachfrage nach Wohnraum übersteigt bei Weitem die Fähigkeit der Wirtschaft, mehr Wohnraum zu schaffen (EB 23.6.2024a). Das Defizit an Wohnraum wird auf 10 bis 12 Millionen Wohneinheiten geschätzt (TNI 25.6.2023; vgl. ähnliche Schätzungen PROPT 23.10.2023, UN-Habitat 2023, ADB 8.2024). Viele städtische Haushalte sind nicht in der Lage, die Miete für die billigste verfügbare Wohnung zu zahlen (EB 23.6.2024b; vgl. UKHO 7.2024).
Die ungedeckte Nachfrage hat dazu geführt, dass mehr als 50 Prozent der Stadtbevölkerung in Slums bzw. informellen Siedlungen, den so genannten Katchi Abadis, leben (UN-Habitat 2023; vgl. ADB 8.2024, EB 23.6.2024a). Deren Zustand ist überwiegend unhygienisch und extrem überbelegt (PROPT 23.10.2023; vgl. ADB 8.2024). Die Häuser sind meist nicht stabil. Sauberes Trinkwasser und angemessene sanitäre Einrichtungen sind selten - wie allerdings auch in vielen ländlichen Gebieten (EB 23.6.2024a). Nur 65 Prozent der Haushalte in den zehn größten Städten Pakistans haben Zugang zu Leitungswasser (UN-Habitat 2023). Die Wohnraumkrise ist somit nicht mit einer vollständigen Obdachlosigkeit gleichzusetzen. Die Feststellung drängt vielmehr auf eine Verbesserung der minderwertigen Unterkünfte, die dem Recht auf ein würdiges Leben nicht gerecht werden (PROPT 23.10.2023).
Gleichzeitig können sich einkommensstärkere Bevölkerungsgruppen Einfamilienhäuser in gut erschlossenen Stadtvierteln leisten. Diese zwei gegensätzlichen Szenarien haben zu einer ausufernden Flächenentwicklung der Städte bei geringer Bevölkerungsdichte beigetragen, was die Verwaltung der Infrastruktur zusätzlich erschwert (UN-Habitat 2023; vgl. ADB 8.2024).
Da die informellen Siedlungen zur Eindämmung der Wohnungslosigkeit beitragen, wurden Katchi-Abadi-Gesetze eingeführt, die sie vor Räumung schützen oder sogar auch legalisieren. Die Legalisierung verbessert dabei auch den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Gas und Strom (PROPT 23.10.2023; vgl. UN-Habitat 2023). Bisher wurden ungefähr die Hälfte der Katchi Abadis über Bleibe- oder Eigentumsrechte formalisiert, während allerdings weiterhin neue entstehen. UN-Habitat arbeitet an Projekten zur Verbesserung ihrer Wasserversorgung, Kanalisation und Abfallwirtschaft (UN-Habitat 2023). Der Zugang zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung hat sich in den Städten insgesamt verbessert, jedoch nur schrittweise, und es bestehen weiterhin große Defizite (ADB 8.2024).
Außerdem wurden von öffentlicher Seite unterschiedliche Initiativen zur erschwinglichen Finanzierung von Wohnlösungen für einkommensschwache Haushalte, wie das Apna-Ghar-Programm und das Naya Pakistan Housing Program, eingeleitet. Dabei sollten in Partnerschaften mit dem privaten Bausektor und Finanzinstituten Millionen von Wohneinheiten gebaut werden. Beide Programme brachten bisher insgesamt allerdings nur knapp 50.000 neue Wohneinheiten hervor (TNI 25.6.2023). Viele Programme zielen darauf ab, bei der Schaffung von Wohnraum in Eigentum zu unterstützen, was dennoch nicht die ärmsten Bevölkerungsgruppen erreicht (PROPT 23.10.2023). Auch die Weltbank unterstützt mehrere Projekte zur Schaffung von städtischem Wohnraum (UKHO 7.2024).
In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte, berichtet IOM hingegen, sind Wohnungsmöglichkeiten kostengünstig und zahlreich vorhanden sind (IOM 12.2024).
Quellen
ADB - Asian Development Bank (8.2024): Pakistan National Urban Assessment Pivoting Toward Sustainable Urbanization, https://www.adb.org/sites/default/files/institutional-document/988626/pakistan-national-urban-assessment.pdf, Zugriff 21.8.2024
DT - Daily Times (22.1.2023): Food Security in Pakistan - Daily Times, https://dailytimes.com.pk/1054801/food-security-in-pakistan, Zugriff 7.2.2025
EB - Encyclopaedia Britannica (7.1.2025): Pakistan - Economy, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Economy, Zugriff 8.1.2025
EB - Encyclopaedia Britannica (23.6.2024a): Pakistan - Government and society - Housing of Pakistan, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Housing, Zugriff 27.6.2024
EB - Encyclopaedia Britannica (23.6.2024b): Pakistan - Urban settlement, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Urban-settlement#ref989773, Zugriff 27.6.2024
IOM - International Organization for Migration (12.2024): Pakistan - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Pakistan_2024_DE.pdf, Zugriff 8.1.2025
PROPT - Profit - Pakistan Today (23.10.2023): Welcome home…or not, https://profit.pakistantoday.com.pk/2023/10/22/welcome-homeor-not, Zugriff 27.6.2024
TE - Trading Economics (1.6.2023): Pakistan News - Pakistan Inflation Rate Hits Record High, https://tradingeconomics.com/pakistan/news, Zugriff 19.6.2024
TNI - The News International (25.6.2023): Govt housing schemes fail to make dent in housing deficit, https://www.thenews.com.pk/print/1084361-govt-housing-schemes-fail-to-make-dent-in-housing-deficit, Zugriff 17.7.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2024): Country Policy and Information Note Pakistan: Internal relocation - 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112264/PAK CPIN Internal relocation.pdf, Zugriff 5.9.2024
UNDP - United Nations Development Programme (24.4.2024): Digital Development Index for Pakistan, https://undppknhdr2024.com/wp-content/uploads/2024/05/NATIONAL-HUMAN-DEVELOPMENT-REPORT-2024.pdf, Zugriff 25.6.2024
UNDP - United Nations Development Programme (13.3.2024): The 2023/2024 Human Development Report, https://hdr.undp.org/system/files/documents/global-report-document/hdr2023-24reporten.pdf, Zugriff 24.6.2024
UN-Habitat - UN-Habitat (2023): UN-Habitat Pakistan Country Report 2023, https://unhabitat.org.pk/wp-content/uploads/2024/01/Pakistan-Country-Report-2023.pdf, Zugriff 11.7.2024
WB - Weltbank (2.4.2024b): Pakistan Overview, https://www.worldbank.org/en/country/pakistan/overview#1, Zugriff 19.6.2024
WB - Weltbank (11.3.2022): World Bank Blogs - Managing supply and demand: The key to getting ‘housing’ right in Pakistan [Blog], https://blogs.worldbank.org/en/endpovertyinsouthasia/managing-supply-and-demand-key-getting-housing-right-pakistan, Zugriff 11.7.2024
WFP - World Food Programme (o.D.): Pakistan, https://www.wfp.org/countries/pakistan, Zugriff 25.6.2024
WFP - World Food Programme (13.1.2025): Pakistan Country Brief - December 2024, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000163810/download/, Zugriff 7.2.2025
WFP - World Food Programme (5.2024): WFP Pakistan Country Brief, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000159603/download/, Zugriff 25.6.2024
Sozialwesen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Soziale Wohlfahrt
Pakistan unterhält mehrere soziale Wohlfahrtsprogramme, die darauf abzielen, ein grundlegendes und universelles soziales Sicherheitsnetz für seine Bürger zu schaffen. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten der gesamten Bevölkerung hoch subventionierte Bildungs- und Gesundheitsversorgung. Darüber hinaus verteilen staatliche Institutionen wie Zakat und Pakistan 185
Bait-ul-Mal an etwa drei Millionen bedürftige Bürger im ganzen Land kleine wohltätige Geldbeträge, die über Steuereinnahmen finanziert werden. Über den Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) stellt die Regierung außerdem Mikrofinanzierungskredite für ihre Bürger bereit. Das 2008 ins Leben gerufene Benazir Income Support Programme (BISP), ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen zur Armutsbekämpfung, wurde unter der vorigen Regierung zum Ehsaas [Anm. Mitgefühl] Programm ausgedehnt, was einen wichtigen Fortschritt darstellt (BS 19.3.2024; vgl. ILO 27.3.2024). Bereits vor dieser Umstrukturierung war das BISP eines der größten Geldtransferprogramme Südasiens. Die Umstrukturierung zu Ehsaas verbesserte die Kohärenz und Koordinierung der zuvor etwa 134 fragmentierten und unzureichend verwalteten Sozialschutzprogramme(ILO 27.3.2024). Mit dem Regierungswechsel 2022 wurde zwar Ehsaas namentlich nicht beibehalten, jedoch das BISP ausgedehnt (ADB 11.2024a). So wurde auch das Budget für sozialen Schutz in jenem Jahr um 45 Prozent erhöht (ILO o.D.). Nun ist das Ministry of Poverty Alleviation and Social Safety für die Koordinierung und Umsetzung der sozialen Programme zuständig und bringt u.a. BISP, Bait-ul-Mal und PPAF unter ein Dach. Insgesamt wurde das Budget stetig erhöht (ADB 11.2024b).
Dessen ungeachtet wird die Bereitstellung von effektiven Sozialleistungen nach wie vor durch starke Kapazitätsengpässe und andere große Herausforderungen behindert (BS 19.3.2024). Etwa 2 Prozent des BIP gibt Pakistan für Programme zur Armutsreduktion und sozialen Sicherheit aus (ILO 27.3.2024; vgl. ILO 2024, Stanford-CDDRL 6.6.2022). Der geringe Erfassungsgrad der Bevölkerung, unzureichende Höhe und Abdeckungsbereich der Leistungen, die schwache Koordinierung zwischen der Zentralregierung und den Provinzen - sowohl bei beitragsfinanzierten als auch bei steuerfinanzierten Systemen - und der niedrige Beitragssatz bei beitragsfinanzierten Systemen stellen weitere Herausforderungen dar (ILO 27.3.2024).
Rund 20,2 Prozent der Bevölkerung werden durch zumindest eine Art von Leistung der sozialen Sicherheit, abgesehen von der Gesundheitsversorgung, erreicht. Der weltweite Durchschnitt liegt zum Vergleich bei 52,4 Prozent, die Werte der in der Nähe befindlichen Länder Bangladesch und Indien bei 22 bzw. 48,4 Prozent (ILO 24.9.2024 vgl. ILO 2024).
Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung
Von einer Sozialversicherung sind die meisten Arbeitnehmer ausgeschlossen, da der Großteil in der informellen Wirtschaft tätig ist und das bestehende System informelle Arbeitnehmer, einschließlich Selbstständige und Heimarbeiter, weitgehend nicht abdeckt. Hausangestellte fallen neuerdings unter die Sozialversicherungsverordnungen. Aber auch in der formellen Wirtschaft, wo die Arbeitnehmer Anspruch hätten, ist nur ein geringer Anteil von Unternehmen und Arbeitnehmern bei den Sozialversicherungsanstalten der Provinzen, den Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) registriert. Es sind dies 34 Prozent oder etwa 1,8 Millionen der 5,27 Millionen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer in Pakistan. Ein weiteres Problem stellt die fehlende Übertragbarkeit von Leistungen für Wanderarbeitnehmer, die in einer anderen Provinz als ihrer Heimatprovinz beschäftigt sind, bzw. für ihre Familien dar (ILO 27.3.2024).
Die jeweiligen ESSIs sind in den Provinzen sowie in Islamabad mit dem Arbeitsministerium der Provinz verbunden. Erfasst sind Industrie- und Gewerbebetriebe, die fünf oder mehr Mitarbeiter haben (ADB 2.9.2022; vgl. ILO 2021, WHO 22.11.2023). Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber zu zahlen ist, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen sowie Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Leistungen umfassen sowohl Einkommensersatz als auch medizinische Leistungen (ILO 2021; vgl KPESSI o.D., SESSI o.D., IESSI o.D., Rizvi Law o.D.).
Des Weiteren finanziert der staatliche Workers’ Welfare Fund u.a. Projekte zur Errichtung von Wohnsiedlungen oder Häusern für Industriearbeiter sowie Stipendien für deren Kinder (PAKIWWF o.D.). So wurden z.B. im Finanzjahr 2024, also von Juli 2023 bis März 2024, für 12.303 Stipendien im Rahmen des Workers Welfare Fund Ausgaben in Höhe von 1,37 Milliarden PKR [ca. 4.74 Millionen EUR; alle Umrechnungen lautfinanzen.net 6.2.2025] getätigt und 4.107 Arbeitnehmern jeweils 400.000 PKR [ca. 1.383 EUR] als Heiratsbeihilfen ausgezahlt (MOFPAKI 11.6.2024).
Im Bereich der staatlichen Altersabsicherung verfügt Pakistan nur über zwei Pensionssysteme (HelpAge 18.2.2021). Die Pensionen der staatlichen Angestellten, die ungefähr sieben Prozent der Erwerbsbevölkerung ausmachen, werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert (BRP 15.1.2025). Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu&Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind dabei rentenberechtigt (IOM 12.2024). Außerdem müssen sich alle privaten Unternehmen im Bereich Industrie, Handel, Bildung, Wohltätigkeit und Gesundheit mit mehr als fünf Beschäftigten bei der Employees’ Old Age Benefits Institution (EOBI) registrieren (Express Tribune 24.4.2024; vgl. HelpAge 18.2.2021). Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen der Industrie- und Handelskammer arbeiten, profitieren somit nicht von dem EOBI-Rentensystem (IOM 22.3.2023; vgl. HelpAge 18.2.2021). Hinzu kommt, dass sich zwar 149.130 Betriebe mit Stand 2024 bei der EOBI registriert haben, doch nur 40.000 auch tatsächlich Beiträge einzahlen (Express Tribune 24.4.2024). Laut Bertelsmann Stiftung sind über neun Millionen Arbeitnehmer durch dieses beitragsfinanzierte Rentensystem erfasst (BS 19.3.2024). Personen, die bei den ESSIs registriert sind, sind auch für eine Pension im Rahmen der EOBI berechtigt (ILO 2021). Zusammengenommen erhalten laut ILO knapp unter 18 Prozent aller Personen im entsprechenden Alter derzeit eine Pension (ILO 24.9.2024).
Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen sowie Minenarbeiter ab 55 Jahren. Das Rentensystem bietet folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente, Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente und Altersbeihilfen, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024). Die Mindestpension für das EOBI-System beträgt derzeit 10.000 PKR [ca. 35 EUR] pro Monat. Als Versicherungsprämie muss der Arbeitgeber 5 Prozent des Mindestlohns zahlen, der Arbeitnehmer 1 Prozent. Staatliche Zuschüsse zur Verwaltung des Pensionssystems gibt es nicht (EOBI o.D.; vgl. Express Tribune 24.4.2024).
Staatliche Programme zur Armutsminderung
Die geringe Finanzierung von Programmen zur Armutsbekämpfung stellt ein Hindernis dar. Dennoch gibt es vielversprechende Entwicklungen. Das wichtigste staatliche Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, BISP, ist an Frauen in Armut gerichtet um über diese ihre Familien zu unterstützen (ILO 27.3.2024). Es wird landesweit von 154 Bezirksbüros sowie 647 Registrierungszentren umgesetzt und ist mit den Sozialen Entwicklungszielen der UNO abgestimmt. Aus dem Bericht des Finanzministeriums geht hervor, dass im Haushaltsjahr 2024 328,96 Milliarden PKR [ca. 1,14 Milliarden EUR] für die Durchführung der verschiedenen BISP-Programme, die sowohl bedingungslose als auch an Voraussetzungen geknüpfte Geldleistungen beinhalten, freigegeben wurden (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ADB 11.2024a).
Die wichtigste Initiative des BISP ist das „Kafaalat“, ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen, in dem begünstigte Familien in Armut über das Nationale Sozioökonomische Register ermittelt, und über die Frauen, neuerdings auch Transgender Frauen, Zuschüsse erhalten. Die Höhe der Geldleistungen wurde schrittweise auf 10.500 PKR [ca. 36 EUR] pro Quartal und Begünstigten erhöht. Derzeit sind etwa 9,4 Millionen Begünstigte in das Programm eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ADB 11.2024a).
Daneben gibt es mehrere Leistungen des BISP, die an Bedingungen geknüpft sind. So wird Familien, die BISP-berechtigt sind, über das Benazir Taleemi Wazaif-Programm zusätzliches Geld für den Schulbesuch der Kinder bereitgestellt. Dazu werden pro Quartal in der Primarstufe 2.000 PKR [ca. 7 EUR] für einen Buben und 2.500 [ca. 9 EUR] für ein Mädchen, in der Sekundarstufe 3.000 PKR [ca. 10 EUR] für einen Buben und 3.500 [ca. 12 EUR] für ein Mädchen bereitgestellt. In der höheren Sekundarstufe sind es 4.000 PKR [ca. 14 EUR] je Bub und 4.500 [ca. 16 EUR] je Mädchen. Mädchen bekommen nochmals einen zusätzlichen einmaligen Bonus für den Abschluss der Grundschule von 3.000 PKR. Seit Beginn dieses Programms 2012 wurden laut Bericht des Finanzministeriums 117 Milliarden PKR [ca. 405 Millionen EUR] über dieses ausgezahlt und 14,8 Millionen Kinder damit gefördert (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. DT 12.6.2024, ARNews 7.10.2024, ADB 11.2024a). Derzeit profitieren laut Bertelsmann Stiftung von diesem Stipendienprogramm über drei Millionen Kinder (BS 19.3.2024). Zusätzlich fördert das Benazir-Stipendienprojekt mit leistungsabhängigen Stipendien Studierende aus einkommensschwachen Familien an einer der 135 öffentlichen Hochschulen (MOFPAKI 11.6.2024).
Des Weiteren wurde aufgrund der hohen Mangelernährungsraten das Benazir Nashonuma Programm eingeführt, das zusätzliche Geldleistungen für Kinder unter zwei Jahren von BISP-Berechtigten auszahlt und an Bedingungen geknüpft ist, wie regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und Kauf bestimmter Lebensmittel. Die Höhe der Zuschüsse beträgt 2.000 PKR pro Quartal pro Bub und 2.500 PKR pro Mädchen (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. DT 12.6.2024, ADB 11.2024a). Es wird in Kooperation mit dem UN World Food Programme durchgeführt und erreichte seit seiner Einführung im Jahr 2020 mit Stand Oktober 2024 2,5 Millionen Frauen und Kinder in 157 von 170 Distrikten (WFP 9.10.2024).
Außerdem werden kurzfristige Programme zur Abfederung ökonomischer Entwicklungen ausgegeben. Unter dem BISP wurde z.B. zur Abmilderung der Auswirkungen der Inflation und hohen Rohstoffpreise bei der in Armut lebenden Bevölkerung das Premierminister Ramzan-Paket 2024 ausgegeben, unter dem an 1,435 Millionen Begünstigte je 2.000 PKR ausgezahlt werden (MOFPAKI 11.6.2024). Zur Abmilderung der sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie erhielten unter dem Ehsaas Programm im Jahr 2021 etwa 15 Millionen pakistanische Haushalte (100 Millionen Bürger) jeweils 12.000 PKR [damals ca. 134 Euro] (Express Tribune 11.7.2021; vgl. BS 19.3.2024).
Neben dem BISP ist der Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) eine weitere staatliche Institution zur Armutsreduzierung. Er unterstützt direkt in den Gemeinden in ländlichen Gebieten u.a. beim Ausbau der Infrastruktur, Gesundheitsversorgung, Bildung und Katastrophenschutz sowie kleinere und mittlerere Unternehmen. Ein Pfeiler dabei sind zinslose Darlehen zur Eröffnung von Kleinunternehmen und berufliche Weiterbildung. Er ist landesweit in 149 Distrikten in allen vier Provinzen tätig (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). Durch Partnerschaften mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen des privaten Sektors hat dieser Fonds zwischen 2000 und 2022 Darlehen in Höhe von 237,56 Milliarden PKR [ca. 822 Millionen EUR] ausgezahlt (BS 19.3.2024).
Das staatliche Hilfswerk Pakistan Bait-ul-Mal unterstützt Bedürftige, Witwen, Waisen und Menschen mit Behinderungen (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ILO 27.3.2024). Dazu gehören Wohnheime und Einrichtungen für Bedürftige, Bildungshilfen für Waisenkinder, Stipendien für Studenten und kostenlose medizinische Behandlung. Außerdem werden einige Wohnheime für bedürftige Ältere über das staatliche PBM betrieben. 4,32 Milliarden PKR [ca. 15 Millionen EUR] wurden von Juli 2023 bis März 2024 für die Durchführung verbucht (MOFPAKI 11.6.2024).
Der Zakat-Fonds ist ein System der Umverteilung, indem nach einem Prozentsatz Abgaben eingehoben werden und damit Unterhalt sowie Rehabilitation für Bedürftige, Waisen, Witwen und Menschen mit Behinderung finanziert werden. Im Geschäftsjahr 2024 wurden insgesamt 7,39 Milliarden PKR [ca. 26 Millionen EUR] über dieses System verteilt (MOFPAKI 11.6.2024).
Als beitragsfreie Krankenversicherung für die ärmere Bevölkerung wurde das Sehat Sahulat Program (SSP) entwickelt [für weiterführende Informationen siehe Kap. Medizinische Versorgung] (JHRR 30.11.2023; vgl. SOCPROTEC 3.5.2024a, NADRA o.D.b).
Private Wohlfahrtsleistungen
Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. kostenlose technische Ausbildung, Lebensmittel und Kleidung für Bedürftige, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Ältere, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in eigenen Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.a.; vgl. CGH o.D.).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 72 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,8 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk 189
von 252.350 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP 18.1.2025).
Quellen
ADB - Asian Development Bank (11.2024a): Integrated Social Protection Development Program (Additional Financing): Program Implementation Document, https://www.adb.org/sites/default/files/project-documents/45233/45233-010-pam-en.pdf, Zugriff 15.1.2025
ADB - Asian Development Bank (11.2024b): Proposed Results-Based Loan for Additional Financing Islamic Republic of Pakistan: Integrated Social Protection Development Program, https://www.adb.org/sites/default/files/project-documents/45233/45233-010-rrp-en.pdf, Zugriff 17.1.2025
ADB - Asian Development Bank (2.9.2022): Regional: Enhancing ADB’s Support for Social Protection to Achieve the Sustainable Development Goals - Pakistan: Social Protection Indicator, https://www.adb.org/sites/default/files/project-documents/52012/52012-001-tacr-en.pdf, Zugriff 22.1.2025
ARNews - ARY News Pakistan (7.10.2024): Benazir Taleemi Wazaif 2024: Stipend amount increased for students, https://arynews.tv/benazir-taleemi-wazaif-2024-stipend-amount-increased-for-students, Zugriff 10.1.2025
BRP - Business Recorder (15.1.2025): Pension calculation formula, https://www.brecorder.com/news/40342706/pension-calculation-formula, Zugriff 17.1.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024
CGH - Crossroads Global Hand (o.D.): Edhi Foundation, https://www.globalhand.org/en/organisations/22816, Zugriff 22.1.2025
DT - Daily Times (12.6.2024): BISP disburses Rs 117 billion under Benazir Taleemi Wazaif since inception - Daily Times, https://dailytimes.com.pk/1200234/bisp-disburses-rs-117-billion-under-benazir-taleemi-wazaif-since-inception, Zugriff 10.1.2025
Edhi - Edhi Welfare Organization (o.D.a): About Edhi Foundation, https://edhi.org/about-us/, Zugriff 20.1.2025
EOBI - Employees’ Old-Age Benefits Institution [Pakistan] (o.D.): Employees’ Old-Age Benefits Institution, http://www.eobi.gov.pk, Zugriff 17.1.2025
Express Tribune - The Express Tribune (24.4.2024): Need to save EOBI pension scheme, https://tribune.com.pk/story/2463708/need-to-save-eobi-pension-scheme, Zugriff 17.1.2025
Express Tribune - The Express Tribune (11.7.2021): Ehsaas and BISP what is the difference, https://tribune.com.pk/story/2309884/ehsaas-and-bisp-what-is-the-difference, Zugriff 21.8.2024
finanzen.net - finanzen.net GmbH (6.2.2025): Pakistanische Rupie - Euro Währungsrechner, https://www.finanzen.at/waehrungsrechner/pakistanische-rupie-euro, Zugriff 6.2.2025
HelpAge - HelpAge International (18.2.2021): Four pension reforms that could improve older people’s life in Pakistan, https://www.helpage.org/blog/four-pension-reforms-that-could-improve-older-peoples-life-in-pakistan, Zugriff 21.8.2024
IESSI - Employees Social Security Institution Islamabad [Pakistan] (o.D.): Introduction to IESSI, http://iessi.gov.pk, Zugriff 17.1.2025
ILO - International Labour Organization (o.D.): Social Protection Pakistan, https://www.social-protection.org/gimi/ShowCountryProfile.action?iso=PK, Zugriff 16.1.2025
ILO - International Labour Organization (24.9.2024): World Social Protection Report 2024–26 Regional Companion Report for Asia and the Pacific, https://www.social-protection.org/gimi/Media.action?id=20154, Zugriff 22.1.2025
ILO - International Labour Organization (27.3.2024): Decent Work Country Programme for Pakistan (2023–27), https://www.ilo.org/media/519676/download, Zugriff 12.6.2024
ILO - International Labour Organization (2024): ILO Social Protection Platform - Pakistan, https://www.social-protection.org/gimi/WSPDB.action?id=19, Zugriff 22.1.2025
ILO - International Labour Organization (2021): Simplify Social Security - Pocket Book for Effective Compliance with and the Enforcement of Social Security Laws in Pakistan, https://www.social-protection.org/gimi/Media.action;jsessionid=SmF-u0o9VJslNYl8qc8PFb8n3lo9pJLwECuTmbh8m90Hgo1zOe86!-458942951?id=18509, Zugriff 17.1.2025
IOM - International Organization for Migration (12.2024): Pakistan - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Pakistan_2024_DE.pdf, Zugriff 8.1.2025
IOM - International Organization for Migration (22.3.2023): Information on the socio-economic situation in the Islamic Republic of Pakistan [E-Mail mit pdf liegt in der Staatendokumentation auf]
190
JHRR - Journal of Health and Rehabilitation Research (30.11.2023): View of The Financial and Administrative Issues in Public Sector Health Programs: A Case Study of Sehat Salulat Program in Pakistan - Vol. 3/ Iss. 2, https://jhrlmc.com/index.php/home/article/view/104/119, Zugriff 15.7.2024
KPESSI - Khyber Pakhtunkhwa Employee Social Security Institution [Pakistan] (o.D.): Employee Social Security Institution, https://essi.kp.gov.pk/, Zugriff 13.1.2025
MOFPAKI - Ministry of Finance [Pakistan] (11.6.2024): Pakistan Economic Survey, https://www.finance.gov.pk/survey/chapter_24/Economic_Survey_2023_24.pdf, Zugriff 14.6.2024
NADRA - National Database&Registration Authority [Pakistan] (o.D.b): Sehat Sahulat Program – NADRA, https://www.nadra.gov.pk/sehat-sahulat-program, Zugriff 25.1.2025
NRSP - National Rural Support Programme (18.1.2025): About Us, https://nrsp.org.pk/about-us, Zugriff 22.1.2025
PAKIWWF - Workers Welfare Fund [Pakistan] (o.D.): Workers Welfare Fund, https://wwf.gov.pk/Detail/NjJlN2Q3M2EtMzQ3Yi00YTlhLTk4YzctYjllOTAzYzAxMWM1, Zugriff 20.8.2024
Rizvi Law - Mahboob Rizvi Law Associates (o.D.): Sindh Employees’ Social Security Institution (SESSI), https://rizvislaw.com/s-e-s-s-i, Zugriff 12.1.2025
SESSI - Sindh Employees’ Social Security Institution [Pakistan] (o.D.): About us, https://sessi.gov.pk/index.html, Zugriff 17.1.2025
SOCPROTEC - Socialprotection.org (3.5.2024a): Sehat Sahulat Programme, https://socialprotection.org/discover/programmes/sehat-sahulat-programme, Zugriff 22.6.2024
Stanford-CDDRL - Stanford University - Center on Democracy, Development and the Rule of Law (6.6.2022): Frameworks for a Developmental Welfare State: Lessons From Pakistan’s Ehsaas Programme, https://fsi9-prod.s3.us-west-1.amazonaws.com/s3fs-public/ffdws_ehaas_20220602_0.pdf, Zugriff 11.7.2024
WFP - World Food Programme (9.10.2024): WFP and Pakistan renew commitment to tackle malnutrition with extended Benazir Nashonuma Programme, https://www.wfp.org/news/wfp-and-pakistan-renew-commitment-tackle-malnutrition-extended-benazir-nashonuma-programme, Zugriff 10.1.2025
WHO - World Health Organization (22.11.2023): Health Financing Progress Matrix assessment: Pakistan 2023, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/374813/9789240084933-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 14.7.2024
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan basiert insgesamt auf zwei Hauptsäulen, einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vgl. WHO o.D.). Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung wird durch Basic Health Units und Rural Health Centers geleistet. Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals und District Headquarter Hospitals angeboten. Darauf folgt die tertiäre Versorgungsebene, die auch Lehrkrankenhäuser umfasst (WHO o.D.).
Das Finanzministerium beziffert die Zahl der registrierten Ärzte für das Finanzjahr 2022/2023 mit 299.100, jene des registrierten Krankenpflegepersonals mit 127.900 und der registrierten Zahnärzte mit 36.000. Die Zahl der Spitäler gibt es mit 1.284 an, die der Rural Health Centers mit 697 und der Tuberkulose-Zentren mit 417. Demnach stehen 151.700 Betten zur Verfügung. Weiters gibt es die Zahl der Hebammen mit 46.110 und der Lady Health Workers mit 24.022 an (MOFPAKI 11.6.2024).
Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen, wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen regionalen Verteilung medizinischer Fachkräfte, einer unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D.). So kommt ein Bericht des Standing Committee on Health des pakistanischen Senats zum Schluss, dass dem Land eine Million Krankenschwestern oder -pfleger fehlen (DAWN 9.7.2024). Auch die multiplen Krisen mit COVID-19, der Flut von 2022 und der ökonomischen Instabilität beinträchtigen den Zugang zur Gesundheitsversorgung (Lancet 18.11.2023). Außerdem ist auch der Gesundheitssektor wie andere Bereiche anfällig für Korruption (TI 9.12.2023).
Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleichwertige und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023). In weiten Landesteilen ist die Gesundheitsversorgung unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht europäischen Standards (AA 15.7.2024). So leben die Menschen in den ländlichen Gebieten in der Regel weit entfernt von Krankenhäusern und grundlegenden Gesundheitseinrichtungen, was den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erschwert(IOM 12.2024). Um hier Linderung zu verschaffen, sind in den abgelegenen Gebietendie in einem breiten Gebiet medizinischer Grundversorgung ausgebildeten Lady Health Workers tätig (Forbes 18.1.2024; vgl. GLOBUNI 6.5.2024).
In städtischen Gebieten ist der Zugang zu Krankenhäusern, Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Die allgemeine Qualität der öffentlichen Gesundheitsdienste bezeichnet IOM jedoch als „ nicht sehr vielversprechend“ (IOM 12.2024). Von den modernen Krankenhäusern in den Großstädten berichtete das Auswärtige Amt, dass - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten angefragten Krankheiten festgestellt werden konnte (AA 21.10.2024). So ist in Islamabad und Karachi die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 15.7.2024).
Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte Stand-Alone Clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Nach Einschätzung von IOM versorgt der private Sektor fast 70 Prozent der Bevölkerung, während 30 Prozent durch den öffentlichen Sektor abgedeckt wird (IOM 12.2024).
In privaten Einrichtungen fallen jedoch hohe Kosten für die Behandlung an (IOM 22.3.2023). In staatlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Auf komplexe Operationen, z.B. Organtransplantationen, trifft dies nicht zu (AA 21.10.2024).
Allerdings wurde - als Schritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung - das Sehat Sahulat Program (SSP) eingeführt. Erstes Ziel war es, den ärmsten Familien kostenlose Gesundheitsdienste anzubieten und sie so gegen verheerende Gesundheitskosten abzusichern (JHRR 30.11.2023). Es ist eine Krankenversicherung, in der die Prämienbeiträge vollständig vom Staat übernommen werden (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.a).
Das Pilotprojekt im Jahr 2015 wurde nur in einigen Distrikten umgesetzt und richtete sich ausschließlich an die von Armut betroffene Bevölkerung (JHRR 30.11.2023). 2019 führte die PTI-Regierung allerdings in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa das Programm Sehat Sahulat als universelle Krankenversicherung für alle Bürgerinnen und Bürger ein, die sowohl die Behandlung in öffentlichen als auch in privaten Krankenhäusern umfasst. In weiterer Folge wurde dieses Programm auf Punjab (BS 19.3.2024), Azad Jammu Kaschmir, Gilgit-Baltistan und das Hauptstadtterritorium Islamabad und den Distrikt Tharparkar im Sindh ausgeweitet (JHRR 30.11.2023).
Wichtige Kritikpunkte waren jedoch, dass die gesamte Bevölkerung prämienfrei anspruchsberechtigt war, auch die gut situierte, auch für private Spitäler und dies einen großen Teil des Gesundheitsbudgets u.a. auf Kosten des Ausbaus der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen ausmachte (DAWN 3.7.2023; vgl. HPMLN 25.4.2024, DAWN 6.3.2024). Dies stellte die Nachhaltigkeit infrage, auch wenn es die bedeutendste Reform der Gesundheitsversorgung seit Jahrzehnten ist (BS 19.3.2024). Die Anwendungsmöglichkeit sowohl in privaten als auch öffentlichen Krankenhäusern führte außerdem zu Berichten größerer Betrugsfälle durch private Krankenhäuser (DAWN 3.7.2023; vgl. HPMLN 25.4.2024, DAWN 6.3.2024).
Im Großteil des Landes wurde die Sehat Sahulat Card wieder auf die ärmere Bevölkerung beschränkt. Anspruchsberechtigte werden über die Daten des Benazir Income Support Programme [siehe dazu Kapitel Sozialwesen] ermittelt (DAWN 3.7.2023; vgl. SSP o.D.b, HPMLN 25.4.2024, NADRA o.D.b, SOCPROTEC 3.5.2024a, WHO 22.11.2023). Die Faktoren für die Berechtigung unterscheiden sich je nach Provinz. So behielt Khyber Pakhtunkhwa die beitragsfreie Versicherungsabdeckung für alle Bürger bei (SSP o.D.b; vgl. SOCPROTEC 3.5.2024a, DAWN 16.11.2024, AA 21.10.2024). Routinemäßigen Behandlungen wurden auf öffentliche Spitäler beschränkt (sieheDAWN 12.1.2025, DAWN 3.7.2023).
Das SSP umfasst sowohl die Sekundär- als auch die Tertiärversorgung u.a. bei Unfällen, Diabetes, Nierenkrankheiten - einschließlich Dialyse und Transplantation - Hepatitis B und C, Krebserkrankungen sowie Herz- und Gefäßkrankheiten (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.c). Auch verschiedene Schwangerschaftsuntersuchungen, Geburtshilfe und Nachsorge sind inkludiert (IOM 22.3.2023; vgl. SSP o.D.a). Neben der Finanzierung von Behandlungen bietet es unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung für Lohnausfall während der Behandlung, Anreisekosten, Mutterschaftsgeld und Beerdigungskosten im Todesfall während des Krankenhausaufenthalts (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.a). Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten die ID-Karte direkt als Berechtigungskarte verwenden und mit dieser die Leistungen in Anspruch nehmen können (NADRA o.D.b; vgl. PHIMC o.D.). Mit seiner ID-Kartennummer kann man auch per SMS prüfen lassen, ob man berechtigt ist (PHIMC o.D.).
Die jährliche allgemeine Deckungsgrenze liegt bei 300.000 PKR [ca. 1.036 EUR laut finanzen.net 6.2.2025] pro Familie (JHRR 30.11.2023; vgl. SSP o.D.a). Sie kann unter bestimmten Umständen auf bis zu 1.000.000 PKR [ca. 3.458 EUR finanzen.net 6.2.2025] erhöht werden (SOCPROTEC 3.5.2024a; vgl. Lancet 12.2022, SSP o.D.a). Vereinzelt kommt es zum zeitweisen Aussetzen des Programms aufgrund fehlender Zahlungen der Regierung (DAWN 4.6.2024; vgl. DAWN 4.9.2023).
Eine wissenschaftliche Studiehat ergeben, dass die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen unter den SSP-Begünstigten deutlich zugenommen hat. Darüber hinaus ging die Häufigkeit verheerender Gesundheitsausgaben bei den eingeschriebenen Familien im Vergleich zum Ausgangsjahr um 40 Prozent zurück (JHRR 30.11.2023). In Bezug auf den WHO-Indikator für finanziellen Schutz vor Verarmung bei Gesundheitsausgaben zeigt sich demnach auch, dass in Pakistan das Ausmaß der Verarmung aufgrund von selbst zu tragenden Gesundheitsausgaben gering ist und sich im Laufe der Jahre zusätzlich verringert hat. So gibt die WHO auch an, dass das staatliche Gesundheitssystem durch öffentliche Gesundheitsprogramme, Impfprogramme und subventionierte Leistungen der Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung allen Bürgern zu Gute kommt (WHO 22.11.2023).
Außerdem können bei Bedürftigkeit zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 21.10.2024).
Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser der Sekundärversorgung in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi, das führende Spital der Tertiärversorgung. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen. Es ist das größte private Not-for-Profit Gesundheitssystem in Pakistan (AKDN o.D.). Einige staatliche bzw. halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen, die Eisenbahn, und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern bzw. Versicherten und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihre jeweils eigenen Systeme an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 Prozent der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.).
Im Bereich der psychischen Gesundheit ist es eine Herausforderung, dass diese in Pakistan als Tabu gilt (BRP 16.3.2024). Kulturell bedingt werden psychische Probleme im Allgemeinen als Werk übernatürlicher Kräfte oder als göttliche Strafe gesehen, was zu Stigmatisierung und zu Hürden beim Zugang zur Versorgung führt. Religiöse oder spirituelle Heiler sind meist der erste Ansprechpartner auf der Suche nach Hilfe (PMHC 2022; vgl. BRP 16.3.2024). Es herrscht ein eklatanter Mangel an Psychiatern, während es sehr weit verbreitet ist, zu traditionellen oder auch Wunderheilern zu gehen (BRP 16.3.2024).
Die meisten Dienstleistungen der psychischen Gesundheit müssen selbst bezahlt werden (PMHC 2022), sie werden als Luxus erachtet. Die Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie und der Flut von 2022 haben die Lage der psychischen Gesundheit weiter verschlechtert (Sehat Kahani 25.10.2022). Die COVID-19-Pandemie hat allerdings auch zu einem breiten Angebot an 194
kostenfreien Telefon-Hotlines geführt, die durch verschiedene Geberorganisationen finanziert werden und darauf abzielen, mehr Menschen Zugang zu psychischer Versorgung zu bieten. Eine durchgängige Planung fehlt allerdings. Davon abgesehen wird jegliche Behandlung und Rehabilitation über Spitäler im tertiären Sektor abgewickelt, auf primärer Versorgungsebene müssen diese erst integriert werden (PMHC 2022).
Der WHO Mental Health Atlas 2020 gibt für Pakistan die Zahl der psychiatrischen Krankenhäuser mit elf, der psychiatrischen Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern mit 800, der stationären Einrichtungen speziell für Kinder mit drei und der Einrichtungen, die stationär auf Gemeindeebene arbeiten, mit 578 an. Außerdem erfasst die WHO 3.729 ambulante Einrichtungen, die an Krankenhäuser angeschlossen sind und 624, die auf Gemeindeebene arbeiten. Des Weiteren beziffert sie die Zahl der Psychiater mit 300, der Psychologen mit 100, des psychologischen Gesundheitspersonals mit 200 und der Sozialarbeiter mit psychologischer Ausbildung mit 600 (WHO 15.4.2022; vgl. ähnliche allgemeine Angaben BRP 16.3.2024, PMHC 21.9.2023).
Laut einer Lancet Psychiatry Studie gibt es 96 Drogenrehablitationseinrichtungen, die sich in mehreren Landesteilen befinden. Diese sind meist stationär. 30.000 Patienten pro Jahr werden behandelt. Nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Bedarfs ist damit abgedeckt; die Wartelisten sind lang. Es gibt dabei auch kostenfreie Programme (Lancet Psychiatry 4.2023). Die Pakistan Mental Health Coalition berichtet 2022, dass in drei Zentren eine kostenfreie Drogenrehabilitation angeboten wird (PMHC 2022).
Es gibt 40 ausgewiesene Krebszentren im Land - private und öffentliche zusammen genommen - sowie 250 auf Krebs spezialisierte Ärzte und Radiologen. Das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital and Research Centre z.B entspricht modernsten Standards, wird durch Spenden unterstützt und behandelt auch Personen, die ansonsten keine Behandlungen bezahlen könnten. Insgesamt übersteigt der Bedarf das Angebot allerdings bei Weitem (Lancet 17.2.2024).
Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, diese sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich. Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken der Großstädte in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 21.10.2024). Während die Apotheken der großen Privatkliniken ein breites Spektrum zuverlässiger Medikamente anbieten, ist jedoch nicht überall die Versorgung mit zuverlässigen Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette gesichert (AA 15.7.2024). Da 95 Prozent aller pharmazeutischen Inhaltsstoffe importiert wurden, hat die Entwertung der Rupie zu einem 20-prozentigen Rückgang der Medikamentenproduktion und zu erheblichen Preissteigerungen geführt (Lancet 18.11.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/pakistansicherheit/204974#content_3, Zugriff 15.7.2024
AKDN - Aga Khan Development Network (o.D.): Pakistan - Health, https://the.akdn/en/where-we-work/south-asia/pakistan/health-pakistan, Zugriff 31.1.2025
BRP - Business Recorder (16.3.2024): Stigma and mental health problems in a Pakistani context, https://www.brecorder.com/news/40293884, Zugriff 14.7.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024
DAWN - DAWN Newspaper (12.1.2025): KP govt pours Rs100bn into free healthcare since 2016, https://www.dawn.com/news/1884578, Zugriff 24.1.2025
DAWN - DAWN Newspaper (16.11.2024): Another Rs4bn released for Sehat Card scheme, https://www.dawn.com/news/1872600, Zugriff 24.1.2025
DAWN - DAWN Newspaper (9.7.2024): Pakistan faces shortage of 1m nurses, 40,000 doctors don’t practice, Senate panel told, https://www.dawn.com/news/1844692, Zugriff 31.1.2025
DAWN - DAWN Newspaper (4.6.2024): Islamabad, AJK, GB residents deprived of free healthcare, https://www.dawn.com/news/1837631, Zugriff 31.1.2025
DAWN - DAWN Newspaper (6.3.2024): ‘Misuse’ of health card scheme: 80 per cent of C-section procedures conducted at private hospitals in Punjab, https://www.dawn.com/news/1819551, Zugriff 31.1.2025
DAWN - DAWN Newspaper (4.9.2023): Sehat Card crumbles as thousands denied treatment at DHQ hospitals in Punjab, https://www.dawn.com/news/1773920, Zugriff 31.1.2025
DAWN - DAWN Newspaper (3.7.2023): Punjab govt tweaks Sehat Card policy, cuts affluent class, https://www.dawn.com/news/1762684/punjab-govt-tweaks-sehat-card-policy-cuts-affluent-class, Zugriff 24.1.2025
finanzen.net - finanzen.net GmbH (6.2.2025): Pakistanische Rupie - Euro Währungsrechner, https://www.finanzen.at/waehrungsrechner/pakistanische-rupie-euro, Zugriff 6.2.2025
Forbes - Forbes (18.1.2024): Unsung Heroes Of Community Health In Pakistan, https://www.forbes.com/sites/unicefusa/2024/01/18/unsung-heroes-of-community-health-in-pakistan, Zugriff 17.7.2024
GLOBUNI - Global Union (6.5.2024): Lady health workers in Pakistan amplify their voices on May Day, https://uniglobalunion.org/news/lady-health-workers-may-day, Zugriff 17.7.2024
HPMLN - Horizon Pakistan Muslim League - Nawaz (25.4.2024): Sehat Insaf Card: a flawed endeavour, https://horizonedition.com/sehat-insaf-card-a-flawed-endeavour, Zugriff 25.1.2025
IOM - International Organization for Migration (12.2024): Pakistan - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Pakistan_2024_DE.pdf, Zugriff 8.1.2025
IOM - International Organization for Migration (22.3.2023): Information on the socio-economic situation in the Islamic Republic of Pakistan [E-Mail mit pdf liegt in der Staatendokumentation auf]
JHRR - Journal of Health and Rehabilitation Research (30.11.2023): View of The Financial and Administrative Issues in Public Sector Health Programs: A Case Study of Sehat Salulat Program in Pakistan - Vol. 3/ Iss. 2, https://jhrlmc.com/index.php/home/article/view/104/119, Zugriff 15.7.2024
Lancet - The Lancet (17.2.2024): Economic crises and cancer care in Pakistan—timely action saves lives - Vol. 403 Iss. 10427 , https://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(23)01380-6/fulltext, Zugriff 17.7.2024
Lancet - The Lancet (18.11.2023): Economic instability and minority health in Pakistan, https://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(23)01285-0/fulltext, Zugriff 17.7.2024
Lancet - The Lancet (12.2022): Sehat sahulat: A Social Health Justice Policy leaving no one behind, https://www.thelancet.com/journals/lansea/article/PIIS2772-3682(22)00095-6/fulltext#seccesectitle0001, Zugriff 30.1.2025
Lancet Psychiatry - The Lancet Psychiatry (4.2023): Drug use, drug use disorders, and treatment services in the Eastern Mediterranean region: a systematic review - Vol 10, Iss 4, https://www.thelancet.com/journals/lanpsy/article/PIIS2215-0366(22)00435-7/abstract, Zugriff 31.1.2025 [Login erforderlich]
MOFPAKI - Ministry of Finance [Pakistan] (11.6.2024): Pakistan Economic Survey, https://www.finance.gov.pk/survey/chapter_24/Economic_Survey_2023_24.pdf, Zugriff 14.6.2024
NADRA - National Database&Registration Authority [Pakistan] (o.D.b): Sehat Sahulat Program – NADRA, https://www.nadra.gov.pk/sehat-sahulat-program, Zugriff 25.1.2025
PHIMC - Punjab Health Initiative Management Company [Pakistan] (o.D.): Frequently Asked Questions, https://phimc.punjab.gov.pk/faqe, Zugriff 25.1.2025
PMHC - Pakistan Mental Health Coalition (21.9.2023): Ethical Principles for Mental Health Professionals, https://pakmh.com/wp-content/uploads/2024/05/Summary-Report-Ethical-Principles-for-Mental-Health-Professionals_compressed.pdf, Zugriff 14.7.2024
PMHC - Pakistan Mental Health Coalition (2022): Pakistan Mental Health Advocacy Landscape Analysis, https://pakmh.com/wp-content/uploads/2022/02/Pakistan-Mental-Health-Advocacy-Landscape-Analysis.pdf, Zugriff 15.7.2024
Sehat Kahani - Sehat Kahani (25.10.2022): Mental Health and Why Is It Still a Taboo in Pakistan, https://sehatkahani.com/mental-health-in-pakistan-and-why-is-it-still-a-taboo, Zugriff 31.1.2025
SOCPROTEC - Socialprotection.org (3.5.2024a): Sehat Sahulat Programme, https://socialprotection.org/discover/programmes/sehat-sahulat-programme, Zugriff 22.6.2024
SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (o.D.a): Benefits Package, https://sehatinsafcard.com/benefits.php, Zugriff 25.1.2025
SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (o.D.b): Entitlement Sehat Sahulat Program, https://sehatinsafcard.com/entitlement.php, Zugriff 25.1.2025
SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (o.D.c): Diseases Covered Under The Program, https://sehatinsafcard.com/downloads/diseases_federal_ssp.pdf, Zugriff 26.1.2025
TI - Transparency International (9.12.2023): National Corruption Perception Survey 2023 Pakistan, https://transparency.org.pk/NCPS_REPORTS/NCPS-2023/National-Corruption-Perception-Survey-2023-Report-TI-Pakistan.pdf, Zugriff 16.7.2024
WHO - World Health Organization (o.D.): Pakistan, Health service delivery, https://www.emro.who.int/pak/programmes/service-delivery.html, Zugriff 14.7.2024
WHO - World Health Organization (22.11.2023): Health Financing Progress Matrix assessment: Pakistan 2023, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/374813/9789240084933-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 14.7.2024
WHO - World Health Organization (15.4.2022): Mental Health Atlas 2020, Memeber State Profile Pakistan, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-country-profiles/pak.pdf?sfvrsn=62378896_6&download=true, Zugriff 31.1.2025
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-04-10 10:17
Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden normalerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit, und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reisedokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022). Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe (bis zu sechs Monate) möglich. Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert worden sind. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 21.10.2024).
Laut dem australischen Außenministerium werden Personen, die bei der Ausreise gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden, normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren, wodurch kein Verstoß gegen die Regelungen vorliegt. Wie sie danach ins Zielland eingereist sind, ist für Pakistan unerheblich (DFAT 25.1.2022).
Laut Auskunft der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wird in Pakistan das Verfahren zur Rückführung pakistanischer Staatsangehöriger, speziell von Personen, die mit Notpässen einreisen, sowie von abgeschobenen Personen, durch die Standard Operating Procedures for Deportation from Abroad and Deportee Handling (SOPs) des pakistanischen Innenministeriums geregelt. Diese wurden von IOM gemeinsam mit den zuständigen pakistanischen Behörden, dem Außenministerium, der Federal Investigation Agency (FIA), der National Database and Registration Authority (NADRA) und dem Directorate General of Immigration and Passports ausgearbeitet. Dabei wurde auch festgelegt, dass aus der EU abgeschobene Personen gemäß dem geltenden EU-Pakistan-Rückübernahmeabkommen behandelt werden. Die SOPs beschreiben detailliert die von den Einwanderungsbeamten bei der Ankunft der Rückkehrer in Pakistan anzuwendenden Verfahren sowie die Kriterien für die Zuweisung der Rückkehrer an die Anti-Human-Trafficking Cells (AHTC) der FIA. Diese Verfahren umfassen u.a. eine eigene Kategorie für die freiwillige Rückkehr durch dieIOM / Selbstzahlung / Gastland usw. Die dazu aufgestellten Vorschriften beruhen auf den Grundsätzen einer humanen und würdigen Behandlung von Migranten, insbesondere von solchen in gefährdeten Situationen. Abgesehen davon sind vereinzelte Fälle bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt worden sind. Rückkehrer, die über nicht genügend finanzielle Mittel verfügten, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen (AA 21.10.2024).
Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden (DFAT 25.1.2022).
Wiedereingliederungshilfen
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Die NGO WELDO (Women Empowerment, Literacy and Development Organization) sowie die Overseas Pakistanis Foundation informieren mit „ Welcome Desks“, die allerdings nicht immer besetzt sind, an internationalen Flughäfen über Reintegrationsmöglichkeiten in Pakistan. Beratungs- und/oder Trainingsmaßnahmen für Rückkehrende werden im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP), der Zentren für Migration und Entwicklung sowie vom International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) u.a. über die Migrant Resource Centres angeboten (AA 21.10.2024).
Menschen, die aus Österreich freiwillig nach Pakistan zurückkehren, können folgende Unterstützung durch Österreich bzw. der EU erhalten: bis zu 900 EUR Bargeld als Starthilfe bei Abflug, 198
wenn nötig, und medizinische Unterstützung. Direkt nach der Ankunft kann ein Unterstützungspaket des EURP im Wert von 615 EUR in Anspruch genommen werden, das u.a. Abholung durch den Reintegrationspartner, eine Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel, Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme) sowie eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tage nach der Ankunft beinhaltet. Dieser Betrag kann auch in bar ausbezahlt werden, wenn die Leistungen nicht benötigt werden (BMI o.D.).
Daraufhin kann ein Paket in der Höhe von 2.000 EUR als längerfristige Reintegrationsunterstützung eingesetzt werden. Dies teilt sich in 200 EUR Bargeld und 1.800 EUR Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der gemeinsam mit dem der lokalen Partnerorganisation erstellt wird. Die Sachleistungen beinhalten u.a. die Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, beim Eintritt in den Arbeitsmarkt und der Einschulung von mitausreisenden Kindern sowie weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche und administrative Beratung, medizinische und psychosoziale Unterstützung, finanzielle Unterstützung zur Einrichtung des Haushaltes und bei der Familienzusammenführung (BMI o.D.; vgl. IOM 24.1.2023).
Seit Februar 2023 bietet auch ICMPD direkte Unterstützung für pakistanische Rückkehrer an, die mit Charterflügen aus EU-Mitgliedstaaten ankommen. Mehr als 449 Rückkehrer, darunter eine begrenzte Anzahl aus Österreich, erhielten Beratung und Informationen und wurden an relevante Dienstleister für ihre spezifischen Bedürfnisse weitervermittelt. Die „ Migrant Resource Centres“, die von ICMPD-Mitarbeitern in Lahore und Islamabad betrieben werden, haben Dienstleistungen, die Rückkehrer in Anspruch nehmen können, identifiziert und kartiert. Positive Rückmeldungen von Rückkehrern deuten darauf hin, dass die unmittelbare Unterstützung, Beratung und Weiterleitung durch das ICMPD nach der Ankunft das Bewusstsein für und die Inanspruchnahme von Reintegrationshilfen deutlich erhöht hat. Die Rückkehrer berichteten auch von einem besseren Verständnis der Verfahren, die zu ihrer Rückkehr führen. ICMPD erhält derzeit Mittel vom BMI für das Projekt RAPAK (Support to Federal Investigation Agency’s Capacities for Enhanced Risk Management) sowie für das Projekt PARIM II (Awareness raising and information campaigns on the risks of irregular migration in Pakistan) (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Zu allgemeinen Sozialleistungen bzw. Berufsförderprogrammen, die eventuell von Rückkehrern in Anspruch genommen werden können, wenn sie die Kriterien erfüllen bzw. von denen einige speziell auf Rückkehrer zielen, siehe die Kapitel Grundversorgung / Wirtschaft und Arbeitsmarkt und Grundversorgung / Sozialwesen.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (o.D.): Return from Austria - Pakistan, https://www.returnfromaustria.at/pakistan/pakistan_deutsch.html, Zugriff 7.2.2025
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
IOM - International Organization for Migration (24.1.2023): Re: Anfrage zu Pakistan, E-Mail
ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
Dokumentensicherheit
Letzte Änderung 2025-04-10 09:57
Für eine Beschreibung der wichtigsten Arten der Identitätsnachweise sowie der Registrierungsprozesse siehe Kapitel Registrierungswesen.
Dokumentenfälschungen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten, sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen. Dokumentenbetrug ist weit verbreitet, mit Ausnahme der von der National Database and Registration Authority (NADRA) ausgestellten Ausweisdokumente, die im Allgemeinen zuverlässig sind: CNICs („ Computerised National Identity Card“), SNICs („ Smart National Identity Card“) und Reisepässe enthalten Sicherheitsmerkmale, die das Auftreten von Dokumentenbetrug verringert haben. Die Behörden haben Maßnahmen ergriffen, um die betrügerische Ausstellung von Dokumenten zu bekämpfen. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden benützt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Unter anderem werden folgende Dokumente häufig gefälscht: Personenstands-, Ausbildungsdokumente, Zeugnisse, akademische Grade, Empfehlungsschreiben, finanzielle Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Eigentumsnachweise sowie polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports und Strafregisterauszüge). Echte Dokumente wie Identitätsausweise und Reisepässe können mit betrügerisch gefälschten oder geänderten Elementen erworben werden. Eine Überprüfung der Echtheit von Dokumenten steht vor mehreren Herausforderungen. Z.B. kennen in manchen Städten die zuständigen Beamten die zu überprüfenden Personen und nehmen Bestechungsgelder an oder es werden vermeintlich echte und in die Register eingetragene Urkunden ausgestellt, die jedoch inhaltlich nicht oder nur zum Teil richtig sind (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist sehr hoch. Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall, wie Geburt, Tod oder Eheschließung, in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf Basis dieser Eintragung eine formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich Verfälschungen einzelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z.B. Geburtsdatum) in den Personenstandsregistern erreichen, um damit echte standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt der tatsächlichen Faktenlage nur teils entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstandsurkunden zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzelner Biometrie-Merkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme können allerdings bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden. 200
Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik zahlreiche echte Identitätsdokumente falschen Inhalts (AA 21.10.2024).
Im Jahr 2024 gelang es der NADRA und der Federal Investigation Agency (FIA), eine Reihe von Beamten in unterschiedlichen Rängen der NADRA auszuforschen, die in den vergangenen Jahren Tausende von CNIC falschen Inhalts an afghanische Staatsbürger gegen Bestechungssummen vergaben. Allein bei Schwerpunktaktionen im November 2023 konnten 18.000 solcher CNIC bei Afghanen sichergestellt werden (Biometric 3.1.2024; vgl. Nation 16.7.2024). Auch 2022 berichteten Medien von mehreren Tausend Fällen ausländischer Staatsbürger - überwiegend Afghanen, die durch Betrug eine CNIC erlangen konnten, wobei einige involvierte Beamte ausgeforscht werden konnten (Biometric 14.10.2022; vgl. DAWN 20.12.2022).
Es ist in Pakistan außerdem problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen, z.B. First Information Reports (FIRs) dann formal echt sind (AA 21.10.2024). FIRs sind Polizeiberichte, die nach der Anzeige einer Straftat verfasst werden und den Inhalt der vom Anzeigeerstatter in der Anzeige gemachten Angaben sowie eine erste Einschätzung der Polizei widerspiegeln, wonach es sich prima facie um eine Straftat zu handeln scheint. Jeder FIR erhält eine Seriennummer und eine Jahreszahl (Seriennummer/JJJJ), es werden darin Datum und Uhrzeit der begangenen Straftat vermerkt und der Name der einbringenden Person festgehalten. Zur Fälschbarkeit von FIRs ist zwischen einem unrichtigen – also auf falschen Angaben beruhenden – FIR und einem tatsächlich gefälschten Dokument zu unterscheiden. Unrichtige FIRs werden vor allem innerhalb Pakistans verwendet, um – oft aus Rache – Strafverfahren gegen Personen einzuleiten, während gefälschte FIRs primär als Untermauerung von Asylanträgen im Ausland vorgelegt werden. Obwohl die Angabe falscher Tatsachen in einem FIR (sowohl das freie Erfinden einer Straftat, um jemanden zu belasten, als auch die Übertreibung von Tatsachen, um die eigene Position zu stärken) strafrechtlich geahndet werden kann (Section 182Pakistan Criminal Code), enthalten laut Einschätzung des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft die Mehrzahl der FIRs unrichtige Angaben. In Hinblick auf die Erstellung eines gefälschten Dokuments ist festzuhalten, dass nur ein kleiner Teil der Polizeistationen in Pakistan computerisiert ist und deshalb nicht alle FIRs elektronisch erstellt und erfasst werden. Die Digitalisierung von FIRs schreitet aber seit deren Beginn im Jahr 2013 voran. Speziell in der Provinz Punjab dürfte ein Großteil der FIRs bereits in digitaler Form erhältlich sein - genaue Informationen dazu sind nicht verfügbar. Selbst bei handschriftlichen FIRs wird das Original in den Archiven der Polizeistation aufbewahrt. Gefälschte FIRs sind gegen Bestechungsgelder erhältlich, allerdings sind diese im Vergleich zu anderen Dokumentenfälschungen sehr teuer. Unrichtigen FIRs wird im Normalfall von den Strafverfolgungsbehörden nicht weiter nachgegangen. Sollten Personen dennoch durch ein unrichtiges FIR belastet werden, gibt es die Möglichkeit, die Ungültigerklärung eines FIRs durch einen High Court gemäß Section 561A Criminal Procedure Code zu beantragen (quashment) (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. 201
Auch ist es möglich, religiöseFatwas gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen (AA 21.10.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
Biometric - BiometricUpdate.com (3.1.2024): Pakistan nabs quartet of ex-NADRA officials for issuing fake biometric ID cards, https://www.biometricupdate.com/202401/pakistan-nabs-quartet-of-ex-nadra-officials-for-issuing-fake-biometric-id-cards, Zugriff 9.2.2025
Biometric - BiometricUpdate.com (14.10.2022): NADRA cracks down on suspect IDs, collects biometrics from relatives, https://www.biometricupdate.com/202210/nadra-cracks-down-on-suspect-ids-collects-biometrics-from-relatives, Zugriff 9.2.2025
DAWN - DAWN Newspaper (20.12.2022): CNICs and security, https://www.dawn.com/news/1727332, Zugriff 9.2.2025
Nation - The Nation (16.7.2024): More NADRA officials ‘identified’ in fake passports case, https://www.nation.com.pk/16-Jul-2024/more-nadra-officials-identified-in-fake-passports-case, Zugriff 9.2.2025
ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse des BF in seinem Heimatland sowie in Österreich) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des BF und aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Der BF konnte mit der Vorlage seines pakistanischen Reisepasses seine Identität im gegenständlichen Verfahren beweisen. Zudem ergibt sic seine Identität aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien und konsistenten Angaben in Zusammenschau mit der nachgewiesenen Identität der BF im Zuge der Erteilung der Aufenthaltstitel für Österreich.
Der Schul- und Bildungsweg des BF in Pakistan ist seinen dahingehend plausiblen Angaben sowie dem Certificate der XXXX vom XXXX , dem Certificate der XXXX , dem Englisch Zertifikat der XXXX , dem Diplom des XXXX - Serien Nr. XXXX und Rg. Nr. XXXX , dem Bestätigungsschreiben sowie Notenzertifikat des XXXX und der Bestätigung des XXXX vom XXXX zu entnehmen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (VS 4). Der BF gab zuletzt vor dem erkennenden Gericht an, dass er gesund sei und keine (gesundheitlichen) Probleme habe. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung, Therapie oder nehme Medikamente.
Aufgrund des Gesundheitszustandes und des Umstandes, dass der BF aktuell in der XXXX berufstätig ist, folgt auch dessen Arbeitsfähigkeit.
Die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat, die Aufenthaltsdauer des BF sowie die Asylantragstellung des BF in Österreich sind dem zentralen Melderegister, dem Fremdeninformationssystem, dem Betreuungsinformationssystem sowie den damit übereinstimmenden Angaben des BF zu entnehmen.
Das der BF über ein Schengen Visum D verfügte sowie die jeweils erteilten Aufenthaltstitel „Student“ sind dem Fremdeninformationssystem zu entnehmen.
Dass der BF in XXXX ein Studium begann bzw. abbrach und in XXXX das Studium der XXXX betreibt, ist dem Bescheid der Universität XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , dem Studienblatt der Universität XXXX vom XXXX , der Studienbestätigung der Universität XXXX vom XXXX , der Confirmation of study periods der Universität XXXX vom XXXX , dem Studienblatt der Universität XXXX vom XXXX und dem Certificate of subjects suxxessfully completet der Universität XXXX vom XXXX sowie seinen damit übereinstimmenden Angaben zu entnehmen.
Die Feststellung, dass der BF keine Verwandten in Österreich hat, leitet sich anhand der unwiderlegten Angaben des BF ab.
Die Berufstätigkeit des BF in Österreich sind der eingeholten Auskunft des Sozialversicherungsträgers sowie den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen und dem Bescheid des AMS zu entnehmen.
Dass der BF in Österreich in einer Mietwohnung lebt bzw. dessen Wohnverhältnisse, geht aus dem vorgelegten Mietvertrag XXXX sowie den unwiderlegten Angaben des BF hervor.
Dass der BF über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt, beruht auf den Aussagen des BF. Der BF legte dahingehend zwar keine Kursbesuchsbestätigungen oder Deutschprüfungszeugnisse vor. Aus dem Zulassungsbescheid der Universität XXXX vom XXXX geht hervor, dass für das beantragte Studium der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 nicht erforderlich gewesen sei. Die Angaben des BF erscheinen unter Berücksichtigung seines Studiums und seiner Berufstätigkeit in Österreich als in sich schlüssig.
2.3. Zum Ausreisegrund des BF:
Dass der Bruder des BF ( XXXX ) Soldat bei der pakistanischen Armee war und am XXXX auf einer Straße getötet wurde, ist dem Ausweis der pakistanischen Armee vom XXXX (Nr. XXXX ), dem Auszug aus dem pakistanischen Sterberegister vom XXXX (Tracking-ID: XXXX ) sowie einem online Zeitungsartikel der Zeitschrift XXXX vom XXXX zu entnehmen.
2.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 5 Abs. 2 BFA-VG) nicht in Zweifel gezogen wird.
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, sind jedoch als so umfassend zu qualifizieren, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
Es muss auch in Betracht gezogen werden, dass es bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwierige Sicherheitslage in Pakistan. Auf Grundlage des aktuellen Länderinformationsblattes (LIB) der Staatendokumentation des BFA kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht von einer extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des BF gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist.
Vielmehr wird im Länderinformationsblatt des BFA darauf hingewiesen, dass konstante Einsatzkampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilicher Anti-Terrorabteilungen trugen ab 2009 zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge bei (PIPS 15.6.2021). Ab 2014 wurden extensive Anti-Terror Kampagnen unter dem National Action Plan (NAP) durchgeführt, was bis 2020 zu einem stabilen jährlichen Rückgang führte (PIPS 30.1.2025a). Aus den meisten Gebieten konnten militante Extremisten durch die Operation Zarb-e-Azb 2014, die in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet war, vertrieben werden. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bestärkt (PIPS 30.1.2025a; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (CRSS 2.8.2023).
In einer Gesamtbetrachtung muss festgehalten werden, dass die Bemühungen des Militärs und der Strafverfolgungsbehörden dazu geführt haben, dass die gegenwärtige Lage in Pakistan als stabil anzusehen ist. Dass es zu terroristischen Anschlägen kommt, wird nicht verkannt. Das erkennende Gericht hält aber in diesem Zusammenhang fest, dass die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF, Khyber Pakhtunkhwa, nicht dergestalt ist, dass die Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass der BF tatsächlich Opfer willkürlicher Gewalt wird. Khyber Pakhtunkhwa ist zwar seit Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 24.2.2023, PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Insgesamt verzeichnete Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2024 laut den Daten von PIPS 295 Anschläge, was sowohl die landesweit höchste Anzahl als auch einen Anstieg um 69 Prozent gegenüber dem Vorjahr für die Provinz darstellt. Der Anstieg der Gewalt verdeutlicht die Rückkehr und die Neuformierung der TTP in den ehemaligen Stammesgebieten, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan (FRC 7.1.2021; vgl. PIPS 10.1.2024, PIPS 30.1.2025a). Mit Stand 16. Mai sind für das Jahr 2025 in der Datenbank von PIPS 144 Anschläge mit 225 Todesopfern - 90 Sicherheitskräfte, 75 Mitglieder von Terrorgruppen und 55 Zivilisten für Khyber Pakhtunkhwa verzeichnet (PIPS 16.5.2025a). In Bezug auf die Terrorismusbekämpfung registrierte PIPS für das Jahr 2024 118 Operationen der Sicherheitskräfte in Khyber Pakhtunkhwa, das sind 75 Prozent der landesweit durchgeführten. Neben der fortdauernden Durchführung verschiedener Militäroperationen ist im Jahr 2024 auch die Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert worden (DIP 25.6.2024; vgl. DW 1.7.2024). Sie soll mehrere Behörden und Themenbereiche miteinbeziehen, wobei versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vgl. PIPS 30.1.2025a).
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrieren sich weiterhin auf bestimmte Distrikte, insbesondere auf die ehemaligen Stammesgebiete – vor allem Nord- und Süd-Waziristan – sowie auf einige angrenzende südliche Distrikte wie Dera Ismail Khan, Bannu, Lakki Marwat und Tank. Auf diese Regionen entfiel 2024 der Großteil der Anschläge (PIPS 30.1.2025a).
Ein erheblicher Teil der Gewalt richtet sich gezielt gegen Sicherheitskräfte und staatliche Einrichtungen. So waren 2024 rund 69 % der Anschläge gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane gerichtet. Zivilisten waren deutlich seltener primäre Ziele (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 10.1.2024, PIPS 24.2.2023). Auch die Mehrzahl der Todesopfer entfiel auf Angehörige der Sicherheitskräfte oder auf Mitglieder militanter Gruppen selbst (PIPS 30.1.2025a; PICSS 1.2.2025).
Gleichzeitig sind weite Teile der Provinz nicht von laufenden Kampfhandlungen betroffen, und selbst innerhalb der betroffenen Distrikte ist die Sicherheitslage nicht flächendeckend gleich kritisch. In zahlreichen Distrikten kam es 2024 zu keinen oder nur vereinzelten Vorfällen (PIPS 30.1.2025a). Hinzu kommt, dass die Sicherheitskräfte ihre Anti-Terror-Operationen erheblich intensiviert haben. 2024 entfielen rund 75 % aller landesweiten Anti-Terror-Operationen auf Khyber Pakhtunkhwa, wobei überwiegend Mitglieder militanter Gruppen getötet oder festgenommen wurden (PIPS 30.1.2025a).
Auch der Rückgang von Selbstmordanschlägen im Jahr 2024 gegenüber 2023 sowie die fortlaufende militärische und polizeiliche Präsenz – unter anderem im Rahmen der Kampagne Azm-e-Istehkam – sprechen gegen das Vorliegen einer Situation allgemeiner, jeden Zivilisten treffender Gewalt (PIPS 30.1.2025a; DIP 25.6.2024).
Insgesamt lässt sich daher festhalten, dass die Sicherheitslage in Khyber Pakhtunkhwa zwar ernst und volatil ist, jedoch nicht von einer solchen Intensität, dass jede Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Zur Situation der Paschtunen in Pakistan ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass diese vor allem in Nordost-Afghanistan (Hindukusch) und im nördlichen Indus-Gebiet in Pakistan, insbesondere in Khyber Pakhtunkhwa und nördlichen Teilen von Belutschistan leben. Wichtige kulturelle Zentren sind Peschawar und Quetta (EB 19.11.2024a). In Khyber Pakhtunkhwa stellen Paschtunen die Mehrheit und sprechen laut Zensus 2023 zu 81 % Paschtu als Muttersprache (EB 24.11.2024; PAKBS 18.7.2024). In Belutschistan gehören Paschtunen neben den Belutschen zu den größten Gruppen, vor allem im Norden der Provinz, wo 34 % Paschtu sprechen (EB 6.5.2025; Pakistan Today 7.8.2022; PAKBS 18.7.2024). Insgesamt wird Paschtu in Pakistan von 18,15 % der Bevölkerung gesprochen und ist damit nach Punjabi (36,98 %) die zweitgrößte Sprache (PAKBS 18.7.2024). Ihre Gesellschaft basiert auf Clanstrukturen, wobei Konflikte oft zu Blutfehden führen, es sei denn, sie werden durch traditionelle Stammesgerichte, Jirgas, geklärt (EB 19.11.2024a). In der Provinz Khyber Pakhtunkhwa sind sie mehrheitlich vertreten und überwiegend sunnitisch, wobei es auch Schiiten des Turi- oder Bangash-Stammes gibt (EB 19.11.2024a, Khyber NC 25.11.2024).
In der öffentlichen Wahrnehmung werden Paschtunen oft mit einem kriegerischen Image und dem islamischen Terror assoziiert (IndResearch 25.9.2024). Dementsprechend klagen Paschtunen aus den Stammesgebieten, dass sie aufgrund von Kleidung, Stammeszugehörigkeit oder Herkunft häufig als Terroristen verdächtigt werden (USDOS 23.4.2024). In den Provinzen Sindh und Punjab kommt es dabei zu Stigmatisierung, verbalen Übergriffen und teilweise Misshandlungen (EUAA 17.12.2024). Gleichzeitig sind Paschtunen in Pakistan allgegenwärtig. Viele besetzen hohe politische Ämter, Hunderttausende arbeiten in Karatschi und zahlreiche Paschtunen dienen im Heer (MBZ 5.7.2024b; EB 19.11.2024a). Diese Assoziationen führen zu Diskriminierungen, etwa durch ethnisches Profiling in anderen Teilen Pakistans, insbesondere im Punjab (USDOS 20.3.2023, TCP 13.5.2021). Seit den Militäraktionen gegen die Taliban und den damit verbundenen Zwangsvertreibungen sind viele Paschtunen innerhalb Pakistans geflüchtet, was zu Spannungen und Protesten in verschiedenen Regionen führte. Auch die staatlichen Anti-Terror-Operationen wurden von Paschtunen vielfach als undifferenziert und menschenrechtsverletzend kritisiert (Sage 9.2.2019, EASO 10.2021, USDOS 20.3.2023).
Ein markantes Beispiel für den Widerstand der Paschtunen ist das Pashtun Tahafuz Movement (PTM), eine Bürgerrechtsbewegung, die sich für die Rechte der Paschtunen einsetzt. Sie fordert unter anderem Aufklärung und Beendung von Fällen außergerichtlicher Tötungen und des Verschwindenlassens, die Räumung von Landminen in den ehemaligen Stammesgebieten und ein Ende des Ethnic Profiling und der Belästigung durch die Sicherheitskräfte (IndResearch 25.9.2024). Die PTM wendet sich gegen das Militär und Terroristen (DW 24.7.2024) und besteht überwiegend aus jungen, gebildeten Paschtunen, inklusive Frauen und der Förderung von Frauenrechten (VIF 25.10.2024). Die friedlichen Proteste brachten die Anliegen der Paschtunen in den nationalen und internationalen Fokus (SGO 9.2.2019) und etablierten die Bewegung als signifikante Menschenrechtsorganisation mit weltweiter Aufmerksamkeit (VIF 25.10.2024). Die PTM findet Unterstützung auch bei vielen Nicht-Paschtunen in Pakistan (MBZ 5.7.2024b). Aufgrund ihrer Kritik am Militär sieht sich die Bewegung dessen Feindseligkeiten ausgesetzt; ihr werden Verbindungen zu ausländischen Geheimdiensten und Terrorgruppen unterstellt (VIF 25.10.2024; VOA 10.10.2024). Sicherheitsbehörden und Gerichte üben seit Jahren Repressionen aus (FH 5.2024a), Aktivisten berichten über Bedrohungen, unrechtmäßige Verhaftungen, Zensur und Reiseeinschränkungen (USDOS 23.4.2024).
Paschtunen bilden zwar die Mehrheit der Mitglieder der afghanischen und pakistanischen Taliban (CSCR 5.8.2024), doch Tausende wurden durch Anschläge der pakistanischen Taliban oder im Kreuzfeuer der Militäroperationen getötet, und Millionen paschtunischer Zivilisten wurden vertrieben. Der Frieden ist der Bevölkerung ein Anliegen (RFE/RL 14.1.2023). In den Stammesgebieten gibt es inzwischen massive Proteste gegen die Aktivitäten der Terrorgruppen (PIPS 10.1.2024). Viele Stammesältere kooperierten während der Militäroperationen mit dem Staat, indem sie Militante auslieferten oder Jirgas/Lashkars bildeten. Einschränkungen staatlicher Unterstützung und Probleme durch Anti-Terror-Operationen führten jedoch zu Verstimmungen gegenüber der Armee (SGO 9.2.2019). Es gibt Kritik an Militäroperationen wegen Ethnic Profiling und Menschenrechtsverletzungen, etwa Verschwindenlassen und extralegalen Tötungen, besonders in den ehemaligen FATA (IndResearch 25.9.2024; USDOS 23.4.2024; EUAA 17.12.2024). Gleichzeitig sind Paschtunen Ziel von Terroristen, wenn sie gegen die Gruppen auftreten, ebenso wie pro-staatliche Stammesältere in Khyber Pakhtunkhwa (USDOS 23.4.2024; PIPS 10.1.2024).
Dennoch gelingt es der PTM, Anhänger für Massendemonstrationen und Sit-ins gegen Menschenrechtsverletzungen zu mobilisieren, seit 2020 jedoch unter stärkerer Beobachtung. Sicherheitsbehörden nahmen PTM-Anführer im Zusammenhang mit Protesten und Reden fest (USDOS 23.4.2024; vgl. DW 24.7.2024; EUAA 17.12.2024). Im Oktober 2024 wurde die PTM unter dem Anti-Terror-Gesetz auf die Liste verbotener Organisationen gesetzt, was von Menschenrechtsorganisationen kritisiert wurde (AI 8.10.2024; vgl. VOA 10.10.2024). Trotz des Verbots genehmigte die Provinzregierung die von der PTM organisierte Pashtun Qaumi Jirga, die großen Zulauf unter Paschtunen hatte und an der auch Vertreter der Regierung und verschiedener Parteien teilnahmen; der Provinzregierung wurde eine 22-Punkte-Forderung übergeben (VIF 25.10.2024). Auch paschtunische Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten waren vertreten (DAWN 14.10.2024).
Vor dem länderspezifischen Hintergrund ergibt sich zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt damit nicht, dass der BF bei einer Rückkehr nach Pakistan allein schon aufgrund seiner bloßen Zugehörigkeit zur Volkgruppe der Paschtunen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Eingriffen in seine körperliche oder psychische Unversehrtheit durch Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen rechnen muss.
Zwar sind Paschtunen – wie bereits ausgeführt - in der öffentlichen Wahrnehmung oft mit einem kriegerischen Image und islamischen Terror verbunden, was in einigen Teilen Pakistans zu Diskriminierung, Ethnic Profiling und Übergriffe, aber auch Misshandlungen gegenüber Paschtunen führen kann, insbesondere in den Provinzen Sindh und Punjab.
Diese Assoziationen betreffen jedoch vor allem politisch exponierte Paschtunen, insbesondere PTM-Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Stammesälteste sowie Personen aus den ehemaligen FATA, die wegen Ethnic Profiling ins Visier von Sicherheitsbehörden oder Terrorgruppen geraten. Nicht generell gefährdet sind Paschtunen ohne politische Aktivität oder besonderes Profil, vor allem in städtischen Gebieten. Eine Verfolgungsgefahr allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit besteht sohin nicht.
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen mit einer unmittelbaren Bedrohung seiner körperlichen oder psychischen Unversehrtheit rechnen muss. Die Gefahr besteht – wenn überhaupt - vor allem für Paschtunen, die in militanten oder politischen Kontexten aktiv sind, was auf eine rein ethnische Zugehörigkeit ohne aktive politische oder militante Beteiligung nicht zutrifft.
Werden die Themenbereiche Grundversorgung, wirtschaftliche Lage, medizinische Versorgung in Pakistan betrachtet, so ist zwar anzumerken, dass in diesen Bereichen einzelne Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass kontinuierlich Verbesserungen stattfinden bzw. Maßnahmen ergriffen werden, um mögliche unerträgliche Aspekte hintanzuhalten. Die allgemeine Lage in diesen Bereichen ist zudem nicht dergestalt, dass grundsätzlich eine derart unerträgliche Situation vorherrscht, die dazu führt, dass ein Rückkehrhindernis für den BF zu bejahen ist. So geht aus der Berichtslage hervor, dass Pakistan über eine diversifizierte Wirtschaft mit starkem Dienstleistungssektor verfügt und zu den größten Volkswirtschaften Südasiens zählt (EB 7.1.2025; DFAT 2024), wobei der Dienstleistungssektor mit über 50 % den größten Anteil am BIP erwirtschaftet (EB 7.1.2025). Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab und Pakistan konnte über Jahrzehnte solide Wachstumsraten verzeichnen, auch wenn das starke Bevölkerungswachstum den Pro-Kopf-Zuwachs dämpft (EB 7.1.2025). Der sehr große informelle Sektor stellt weiterhin eine Herausforderung dar (BS 19.3.2024).
Nach einem starken wirtschaftlichen Einbruch 2022/23 infolge externer Schocks, hoher Inflation und Währungsabwertung (DFAT 2024; WB 2.4.2024a) kam es durch eine Stand-By-Vereinbarung mit dem IWF zu einer Verbesserung der ökonomischen Bedingungen, Fortschritten bei der Stabilisierung, moderatem Wachstum und deutlich sinkender Inflation (IMF 10.5.2024; TE 3.2.2025). Die begonnenen Reformen werden durch ein weiteres IWF-Programm fortgeführt (DFAT 2024).
Der Arbeitsmarkt steht durch starkes Bevölkerungswachstum unter Druck. Jährlich treten fast 3 Millionen junge Menschen in den Arbeitsmarkt ein (ILO 27.3.2024). Gleichzeitig steigt die Zahl der Erwerbstätigen kontinuierlich (MOFPAKI 11.6.2024). Beschäftigung findet sich vor allem in Landwirtschaft, Dienstleistungen, Industrie, Handel und Staatswesen (EB 7.1.2025). Trotz geringer arbeitsrechtlicher Standards im informellen Sektor bestehen Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten (BMZ o.D.).
Zahlreiche staatliche Programme zur Berufsbildung, Arbeitsmarktintegration, Unternehmensgründung und Reintegration von Rückkehrern wurden eingerichtet oder ausgebaut und stehen auch Rückkehrern offen (IOM 22.3.2023; MOFPAKI 11.6.2024). Insgesamt bestehen weiterhin strukturelle Defizite, zugleich ist jedoch eine kontinuierliche wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Stabilisierung und Verbesserung erkennbar.
Insgesamt bestehen weiterhin strukturelle Herausforderungen, doch weisen die wirtschaftliche Stabilisierung, sinkende Inflation, Reformfortschritte sowie der Ausbau von Arbeitsmarkt- und Förderprogrammen auf eine schrittweise und nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen und arbeitsmarktbezogenen Rahmenbedingungen hin.
Eine medizinische Grundversorgung ist grundsätzlich gegeben. In staatlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann (AA 21.10.2024). Auch wurde - als Schritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung - das Sehat Sahulat Program (SSP) eingeführt. Erstes Ziel war es, den ärmsten Familien kostenlose Gesundheitsdienste anzubieten und sie so gegen verheerende Gesundheitskosten abzusichern (JHRR 30.11.2023). Es ist eine Krankenversicherung, in der die Prämienbeiträge vollständig vom Staat übernommen werden (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.a). auch die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt und für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 21.10.2024).
Dass der BF durch individuelle Umstände in diesen Bereichen direkt betroffen ist, brachte er nicht vor. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang ebenso, dass der BF ein arbeitsfähiger junger Mann ist, der bei seiner Rückkehr - zumindest vorübergehend - seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten kann. Aufgrund der hochwertigen Ausbildung und Berufserfahrung des BF ist auch anzunehmen, dass er in seinem ursprünglichen Tätigkeitsfeld wieder eine Anstellung finden wird. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung des Gesundheitszustandes, der Ausbildung und Berufserfahrung des BF und unter Beachtung der eingesehenen Länderberichte daher vorausgesetzt werden.
Zudem könnte der BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden, dass der BF seine Existenz nicht sichern könnte.
2.5. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und
Detailwissen - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden.
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 3 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
2.5.1. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass sein Bruder XXXX als Soldat des pakistanischen Militärs bei einer Versammlung bzw. Demonstration gegen die Regierung im Einsatz gewesen sei und es dabei zu einem Schusswechsel zwischen den Demonstranten und den Soldaten gekommen sei. Im Zuge dessen seien zwei Männer getötet worden, weshalb deren Familien seinen Bruder XXXX getötet hätten, woraufhin der jüngere Bruder des BF Rache geübt habe und jene Person, welche seinen Bruder XXXX umgebracht habe, ebenfalls getötet habe. Danach sei sein jüngerer Bruder geflüchtet und wolle nun die Familie des Getöteten den BF umbringen, wenn er nach Pakistan zurückkehre.
Der BF belegte zwar durch den Militärausweis, dem Auszug aus dem Sterberegister und dem einem Zeitungsartikel, dass sein Bruder XXXX Soldat der pakistanischen Armee war und dieser gezielt getötet (target killing) worden sei. Die Umstände zum Tod seines Bruders schilderte der BF jedoch nicht konstant.
Im Zuge der Erstbefragung führte der BF aus, dass zwei Männer eines Nachbardorfes bei der Demonstration vom Militär getötet worden seien, vermeinte vor dem BFA und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch, dass zwei Personen aus seinem Dorf getötet worden seien. Der BF erklärte auch stets, dass sein Bruder ab XXXX zuhause gewesen sei und dort auch zwei Tage später ( XXXX ) ermordet worden sei.
Dazu im Widerspruch steht die vorgelegte Sterbeurkunde. Aus dieser geht hervor, dass der Bruder des BF am XXXX ermordet wurde.
Aus dem vorgelegten Zeitungsartikel lässt sich ableiten, dass hier über Ereignisse berichtet wird, die sich am XXXX bzw. danach ereigneten. Es geht daraus hervorgeht, dass sich der Bruder des BF laut Reportern am XXXX Einsatzort befand, als mehrere paschtunische Personen während einer friedlichen Demonstration ihr Leben aufgrund von Schussabgaben verloren. Während dieses Vorfalles hätten Unbekannten den Bruder des BF ins Visier genommen und hätten daraufhin diesen ermordet.
XXXX ist ein XXXX und befindet sich im XXXX . Die Situation während der Demonstration bzw. Versammlung beschreibt der BF vor dem BFA so, dass es sich um eine große Versammlung gehandelt habe, bei der 300 Personen getötet worden seien. Bei einer Demonstration mit hunderten Teilnehmern kann angenommen werden, dass während einem Schusswechsel meist Chaos und Panik herrschen und es selbst für unmittelbar Beteiligte kaum möglich ist, festzustellen, wer genau wen getroffen hat, zumal sich die Teilnehmer bewegen, oft mehrere Schützen gleichzeitig feuern und Sichtlinien auch eingeschränkt sein können. Für die Familien der Opfer wäre es unter den beschriebenen Umständen sicherlich nicht möglich, zu wissen, wer konkret geschossen habe bzw. legte der BF auch nicht dar, wie diese seinen Bruder eindeutig als Schützen identifiziert hätten. Der BF verlor kein Wort darüber, dass Angehörige der getöteten Demonstrationsteilnehmer ebenfalls teilgenommen hätten oder wie sie sonst die Informationen zum Tod ihrer Verwandten erhalten haben. Im Zeitungsbericht finden sich im Übrigen keine näheren Ausführungen zum Täter, obwohl der BF vorgibt, dass seine Familie genau gewusst habe, welche Familienmitglieder zum Bruder des BF gekommen seien und sie somit der Polizei oder Presse sicherlich die Täter genannt hätten.
Der Online-Artikel lässt auch auf ein anderes Motiv schließen, als es der BF behauptete. Eine Passage daraus lautet folgendermaßen: „ XXXX “ Der Verfasser dieses Artikels geht offenbar nicht von der Tötung des Bruders des BF aus persönlicher Rache, sondern von einer Tötung als Teil eines übergeordneten politischen oder ideologischen Plans aus. Ein individuelles Motiv – wie vom BF behauptet – steht in dem Zeitungsartikel jedenfalls nicht im Vordergrund.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnte der BF erstmals auch, dass er immer noch per WhatsApp Drohungen erhalte, diese aber immer gleich lösche, obwohl er weder in der Erstbefragung, noch in der Einvernahme vor dem BFA derartige persönlich gegen ihn gerichtete Drohungen vorbrachte. Ein späteres Nachschieben solcher Umstände wirkt konstruiert und mindert die Glaubhaftigkeit, insbesondere wenn keine nachvollziehbare Erklärung für das frühere Schweigen gegeben wird, zumal es sich zweifellos um ein gesteigertes (vgl. hiezu VwGH 27.04.2006, Zl. 2002/20/0170; 21.06.1994, Zl. 94/20/0102) bzw. erst sehr spät im Verfahren vorgebrachtes Vorbringen (vgl. 28.01.2016, Ra 2015/21/0199) handelt, was für sich alleine bereits die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens indiziert. Zusätzlich ist die Behauptung, die Droh-Whats-App immer sofort zu löschen, obwohl sie angeblich eine ernsthafte Bedrohung darstellen, kaum nachvollziehbar. Wer tatsächlich bedroht wird und Schutz sucht, hätte ein naheliegendes Eigeninteresse, diese Nachrichten zu dokumentieren. Das vermeintliche Vernichten des einzigen leicht verfügbaren Beweismittels für eine behauptete Gefahr verstärkt daher den Eindruck der Unglaubwürdigkeit des BF.
Der vorgelegte Eintrag im Sterberegister belegt zudem lediglich, dass es sich um ein sogenanntes „Target Killing“ handelt, also um den Tod infolge einer gezielten Tötung. Weitergehende Schlussfolgerungen lassen sich daraus jedoch nicht ziehen. Insbesondere enthält das Sterberegister keine Angaben zu Tätern, Hintergründen oder Motiven der Tat. Es bestätigt ausschließlich den Tod des Bruders des BF durch Ermordung.
Hinzu kommt, dass das Sterberegister den Todeszeitpunkt bereits auf den XXXX datiert und damit der Darstellung des BF widerspricht, wonach dies am XXXX stattgefunden haben soll. Diese zeitliche Abweichung stellt eine weitere Divergenz dar, welche die Glaubhaftigkeit der Schilderungen zusätzlich beeinträchtigt.
In der Gesamtschau mit den bereits aufgezeigten Unstimmigkeiten ergibt sich ein konstantes Bild erheblicher Zweifel. Der Tod des Bruders des BF wird zwar als solcher belegt, nicht jedoch die Verknüpfung mit Racheaktionen, welche letztlich zu einer individuellen Verfolgungsgefahr des BF führen. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Ermordung des Bruders des BF instrumentalisiert wird, um nachträglich einen asylrelevanten Zusammenhang für den BF herzustellen. Das Vorbringen des BF in Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln erscheinen als Versuch, ein Rückkehrhindernis zu konstruieren, der jedoch durch die vorhandenen Widersprüche und fehlenden Belege nicht tragfähig untermauert wird.
Im Ergebnis folgt aus den bisherigen Erwägungen daher, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat keinen staatlichen Übergriffen oder Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt sein wird, da sein Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) […]
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[…]“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, 95/20/0194).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
3.1.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH vom 20.6.1990, 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
3.1.3. Selbst bei Wahrheitsunterstellung ist Folgendes in Betracht zu ziehen:
Im Urteil des EuGH vom 27.03.2025 - C-217/23 [Laghman] - A.N. gg. Österreich wurde im Wesentlichen festgehalten, dass wenn Menschen in ihrem Herkunftsland in der Gefahr leben müssen, dass sie oder bestimmte Mitglieder ihrer Familie wegen einer Blutfehde aufgrund von Vermögensstreitigkeiten körperlich angegriffen oder getötet werden, keine Flüchtlingseigenschaft dadurch begründet wird. Laut EuGH kommt es für die Flüchtlingseigenschaft aus diesem Grund darauf an, dass eine Gruppe insbesondere aufgrund sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen im Herkunftsland an den Rand der sie umgebenden Gesellschaft gedrängt werde. Anhaltspunkte dafür könnten Diskriminierungen, Ausschließungen oder Stigmatisierungen sein.
Wenn somit - wie im gegenständlichen Fall - vorgebracht wird, dass dem BF Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bzw. von Blutrache betroffenen Personen droht, ist festzuhalten, dass der BF als Angehöriger einer Familie, der in eine Blutfehde verwickelt ist, keine soziale Gruppe bildet, da er von der ihm umgebenden Gesellschaft nicht als andersartig wahrgenommen wird. Folglich begründet der Umstand, dass der BF in seinem Herkunftsland wegen einer Blutfehde gegen alle oder manche Mitglieder seiner Familie physische Gewalt bis hin zur Tötung droht, nicht die Feststellung, dass der BF einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 angehört. Dem BF kann folglich auf dieser Grundlage nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.
Selbst wenn von einer Verfolgung von Privaten ausgegangen wird, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es bei einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.4.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).
Der BF stützt die Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz auf eine Bedrohung durch eine Familie, wobei sein jüngerer Bruder ein Mitglied dieser Familie getötet habe. Der Grund lag darin, dass der ältere Bruder des BF aufgrund seiner Tätigkeit für das Militär von dieser Familie umgebracht wurde, da dieser ein Familienmitglied, welches demonstrierte, in seiner Tätigkeit beim Militär getötet habe.
In diesen Angaben des BF kann jedoch keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung erkannt werden. Der BF behauptet eine Gefährdung oder Bedrohung durch private Dritte, wobei der Grund für diese Gefährdung oder Bedrohung keine Deckung in der GFK findet, zumal er eine Bedrohung darauf gründet, dass er aufgrund der gezielten Ermordung eines Mitgliedes einer Familie durch seinen jüngeren Bruder bedroht bzw. getötet wird.
Sofern vorgebracht wird, dass der BF keinen Schutz durch den pakistanischen Staat erwarten könne, da er aus einer Grenzregion zu Afghanistan stamme, deren Einwohner vom pakistanischen Staat diskriminiert werden, kann diesem Sachvortrag anhand der Länderberichte nicht gefolgt werden. Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt. Die Ausdehnung der Gültigkeit des Rechtssystems garantiert nun theoretisch alle in der Verfassung verankerten Grundrechte, inklusive einer individuellen strafrechtlichen Haftung, Ermittlungen und Strafverfolgung gemäß der Strafprozessordnung und Strafen gemäß dem Strafgesetzbuch. Hinweise darauf, dass Personen aus einer Grenzregion zu Afghanistan die Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Behörden nicht oder nur teilweise aufgrund deren Herkunft erhalten, gibt es anhand der Berichtslage nicht.
Aufgrund dieser Behauptung kann über die gegenständliche Verfolgung kein Konnex zu einem asylrelevanten Ereignis hergestellt werden, zumal die vom BF geschilderten Verfolgungshandlungen unter keinen der oben genannten Konventionsgründe subsumierbar sind.
Fehlt es hinsichtlich der in Rede stehenden Verfolgungshandlung(en) an einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, so kann grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob der Herkunftsstaat des BF in der Lage oder Willens wäre, ihm Schutz zu gewähren.
3.1.4. Hinsichtlich des bloßen Umstands der paschtunischen Abstammung des BF ist darauf hinzuweisen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte die Situation für Paschtunen nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit in Pakistan generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit einer eine maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069).
Entsprechend der Feststellungen zur Lage in Pakistan sind Angehörige der paschtunischen Volksgruppe zwar Nachteilen ausgesetzt, diese erreichen jedoch nicht die Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt in Pakistan als unerträglich anzusehen oder mit einem gänzlichen Verlust der Lebensgrundlage verbunden wäre, was auch daran erkennbar ist, dass nahe Angehörige der Beschwerdeführer weiterhin in Pakistan leben, ohne Schwierigkeiten ausgesetzt zu sein.
Im Übrigen verneinte der BF vor dem BFA ausdrücklich, in Pakistan Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit gehabt zu haben (Seite 4).
3.1.5. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
3.2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. […],
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. […]“
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova&Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der BF vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380) nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, welcher über eine langjährige Schul- und Universitätsausbildung sowie Berufserfahrung als XXXX und XXXX in Pakistan verfügt. Eine Arbeitsunfähigkeit konnte – wie oben näher dargelegt – nicht festgestellt werden und ist aufgrund seiner hohen Qualifikation sowie der praktischen Berufserfahrung davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatland zeitnahe wieder eine Beschäftigung aufnehmen kann. Es steht dem BF auch frei, Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Zudem stammt der BF einerseits aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Darüber hinaus verfügt der BF – wie oben bereits angemerkt - im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter, Schwester, Tante und Onkel). Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und könnte der BF Unterstützung durch seine Familie erwarten. Darüber hinaus ist es den BF unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden oder Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse – etwa eine lebensbedrohende Erkrankung – konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
3.3. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Gemäß § 57 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die dem BF zukommende Aufenthaltsbewilligungen „Student“ der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 von vornherein den Boden entzieht. Denn die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 57 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt. Das ergibt sich insbesondere aus § 54 Abs. 5 AsylG 2005, wonach die Bestimmungen des 7. Hauptstückes (des AsylG 2005) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten, und aus § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. In diesem Sinn heißt es dann auch allgemein in den ErläutRV zum FNG, mit dem § 58 AsylG 2005 im Wesentlichen seine jetzt geltende Fassung erhalten hat, "Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen."(1803 BlgNR 24. GP 49) (VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182.
3.4. Ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG ist eine Entscheidung sofern der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
§ 31 FPG lautet auszugsweise:
„Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. bis 11. […]
(4) […]“
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Das BFA hat den Antrag auf internationalen Schutz des BF vollumfänglich abgewiesen und wurde die angefochtene Rückkehrentscheidung auf die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
Der BF verfügt seit XXXX über eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit einer Gültigkeit bis XXXX . Dies führt dazu, dass der Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA am XXXX als rechtmäßig anzusehen war und nach wie vor auch ist.
§ 1 Abs. 2 Z 1 NAG schließt grundsätzlich die Anwendung des NAG auf Fremde aus, die nach dem AsylG 2005 und dessen Vorgängerbestimmungen (das sind die Asylgesetze 1968, 1991 und 1997) zum Aufenthalt berechtigt sind. Der BF verfügte nach Zulassung des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 13 Absatz 1 AsylG. Die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde verlängerte dennoch während des laufenden Asylbeschwerdeverfahrens seine Aufenthaltsbewilligung „Student“.
Die vom BFA auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützte Rückkehrentscheidung war daher im Entscheidungszeitpunkt nicht rechtskonform (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rn. 46f).
Der Beschwerde war im Hinblick auf diese Erwägungen hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben.
Da der Spruchpunkte V. und VI. des im Spruch bezeichneten Bescheides voraussetzen, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wird (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404), sind diese ohne weitere Prüfung ersatzlos zu beheben und ist insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass zwar im Beschwerdeschreiben explizit die Spruchpunkte I.-V. als angefochten festgehalten wurden. Aufgrund des Antrages den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, geht das Gericht davon aus, dass ebenso Spruchpunkt VI. als angefochten anzusehen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, Refoulementschutz. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert. Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden