W270 2311188-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Maximilian SALCHER-KONRAD BSc, MSc, Univ.-Prof. Dr. Christian PIFL, Univ.-Prof. Dr. Josef DONNERER sowie Prof. Mag. Heinz KRAMMER als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX , vertreten jeweils durch die Maybach Bechter Hellbert Rechtsanwälte GesbR in Wien, gegen die Bescheide des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom 18.03.2025 zu den Zlen. VPM 68-1/25/Mu:Hi:Sem/Hin Abschnitt IV/196-2024 und VPM 68-1/25/Mu:Hi:Sem/Hin Abschnitt IV/195-2024, jeweils betreffend Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex nach dem ASVG, nach Verbindung dieser Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 351c ASVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:
1. Mit Antrag vom 24.09.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) die Aufnahme der Arzneispezialitäten XXXX und Lösungsmittel zur Herstellung einer Infusionslösung sowie XXXX und Lösungsmittel zur Herstellung einer Infusionslösung (beide mit dem Wirkstoff „Sotatercept“) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex (im Folgenden: EKO).
2. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurde die Aufnahme der zuvor erwähnten Arzneispezialitäten in den Gelben Bereich des EKO abgelehnt. Darüber hinaus wurden die Arzneispezialitäten aus dem EKO gestrichen.
3. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin jeweils Beschwerde. Sie focht darin die Bescheide jeweils im gesamten Umfang an. Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 16.04.2025 einlangten.
4. Die Beschwerdeführerin erklärte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, dass sie die verfahrenseinleitenden Anträge (oben I.1.) zurückziehen möchte.
II. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen zu I.1. bis I.3. gründen auf den Inhalt der Verfahrensakten, insb. den einliegenden Urkunden, und können als unstrittig gesehen werden.
2.1. Zur Feststellung unter I.4. war Folgendes zu erwägen:
Mit Schriftsätzen vom 25.08.2025 erklärte die bP, dass sie die Anträge (I.1.) „wie auch“ die Bescheidbeschwerden „zurückziehe“. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, diese Erklärung angesichts des Umstands, wonach die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags einerseits oder der Beschwerde andererseits unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehe, brachte die bP mit Eingaben vom 06.02.2026 vor, dass gemäß dem Schrifttum (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I [AVG § 13 Rz. 41]) die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auch während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässig sei und „nach ständiger Rechtsprechung“ nach Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages „auch“ die Bescheidbeschwerde „als zurückgezogen gelte“.
2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen. Keinesfalls ist es gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl. zu alldem etwa VwGH 04.11.2025, Ra 2025/21/0103, Rn. 8, mwN).
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Erlassung des Bescheids und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Antragszurückziehung ist (allerdings) nur zulässig, solange der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. zum Ganzen VwGH 25.09.2024, Ra 2021/22/0200, Rn. 9 f, mwN). Mit der – ex-nunc wirkenden – Zurückziehung der (einzigen) Beschwerde verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, insb. Rn. 31, mwN, betreffend die Frage, ob nach einer erklärten Beschwerdezurückziehung noch eine Beschwerdevorentscheidung aufgehoben werden könnte).
Für eine Zurückziehung zum Ausdruck bringende Prozesserklärungen – sei es eine Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrags oder sei es eine solche betreffend ein erhobenes Rechtsmittel – gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es dabei auf die Motive der Partei für die Zurückziehung nicht ankommt; als prozessuale Willenserklärung wird eine Zurückziehung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde (oder dem zuständigen Verwaltungsgericht) wirksam und damit unwiderruflich (vgl. dazu etwa VwGH 15.06.2022, Ra 2022/05/0119, Rn. 10, mwN). Dabei muss die Erklärung einer (zulässigen) Antragszurückziehung ausdrücklich erfolgen; so darf bspw. die Erklärung der Beschwerdezurückziehung keinen Zweifel offenlassen. Maßgeblich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. dazu wiederum VwGH 10.11.2022, Ra 2022/06/0079, Rn. 11, mwN).
2.3. Zwar war dem Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsprechung ersichtlich, wonach ein die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags erklärendes Anbringen auch die Erklärung der Zurückziehung der Beschwerde umfasst. Würde man eine solche Auffassung vertreten, würde dies – sh. dazu die zuvor wiedergegebene Rechtsprechung – bedeuten, dass das Verwaltungsgericht – eine abweichende Verfahrensvorschrift ist für die ggst. Angelegenheit auch nicht ersichtlich – für eine inhaltliche Behandlung gar nicht mehr zuständig wäre.
Dennoch war für das Bundesverwaltungsgericht nach der präzisierenden Erklärung der bP objektiv betrachtet klar erkennbar, dass die Erklärung so zu verstehen ist, dass sie damit – und zwar auch ausdrücklich – die verfahrenseinleitenden Anträge zurückziehen möchte – wobei sie diesen Umstand jeweils auch als erstes Ziel nannte – und es ihr auf die damit verbundenen Rechtsfolgen ankommt.
III. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung:
1.1. § 39 Abs. 2 AVG hat idgF folgenden Wortlaut:
„Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“
1.2. Schon aus verfahrensökonomischen Gründen waren die Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden (vgl. dazu auch VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).
2. Zur Antragszurückziehung:
2.1. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
2.2. Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung war angesichts der oben unter II.2.2. angeführten Rechtsprechung aufgrund der ausdrücklichen Erklärung der Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Anträge, wobei die bP dies auch beabsichtigte, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 351c ASVG wegen nachträglichen Wegfalls der Zuständigkeit der belangten Behörde die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide auszusprechen.
3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
3.1. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2. Gegenständlich war der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht weiter klärungsbedürftig. Die gegenständliche Entscheidung konnte daher unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.