Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Steiermark in 8010 Graz, Merangasse 26, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2025, 1293440104/250006229, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.12.2023, 1293440104/220130858, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Schreiben vom 03.01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 2a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit, dass mit 02.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände, beziehungsweise die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstaus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.
Mit Schriftsatz vom 27.05.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
Mit Bescheid vom 03.06.2025, 1293440104/250006229, wies das BFA den Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens (Spruchpunkt I) sowie den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurück (Spruchpunkt II).
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Erwägungen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
2. Rechtlich folgt:
Zu A:
Zum Antrag auf Einstellung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
Zunächst ist festzuhalten, dass das AsylG 2005 kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens kennt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL) hat nicht zum Regelungsinhalt, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Familienzusammenführungs-RL umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier § 46 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt (§ 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz. 37–39).
Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und ihm und seinen Familienangehörigen steht deshalb auch § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c NAG für den Zweck der Familienzusammenführung zur Verfügung.
Wiewohl das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Aberkennungsverfahren dazu führt, dass das BFA im Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln keine positive Mitteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Stattgabe der Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienmitglieder abgeben darf, geht damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung auf diesem Wege einher. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht nach der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (16.12.2025, E 1209/2025, u. a.) – und damit im Ergebnis daher auch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland – zu beurteilen, „ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist“.
Soweit die Beschwerde auf § 11a Abs. 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 rekurriert, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung unter anderem auf einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet abstellt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass diese zeitliche Voraussetzung auch nur annähernd erfüllt wäre und es gibt diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte im Verwaltungsakt.
Insgesamt ist daher nicht zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Eine Antragslegitimation liegt daher nicht vor und das BFA hat den Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Zum Antrag auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft:
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist (vgl. VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0170). Der Feststellungsantrag ist jedoch ein subsidiärer Rechtsbehelf; ein Feststellungsbescheid ist daher unter anderem dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241). Wie der VwGH auch im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden hinsichtlich Rechte und Rechtsverhältnisse auf dem Gebiet der Marktordnung ausgesprochen hat, ist eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist bzw. war (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241).
Auch ohne besondere Rechtsgrundlage besteht nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte und Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat (siehe VwSlg. 2604 A; VwGH 19.10.1994, 94/12/0206; VfSlg. 6050; 11.697). Ein solches Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ (VfSlg. 4460; 9993; 11.697) oder „Rechtsverfolgung“ (VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046; 27.01.2004, 2000/10/0062; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg. 16.684; 17.055) darstellt.
Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 01.09.2025, Ra 2024/12/0015, m. w. N.). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH 23.11.2023, Ro 2022/07/0009, m. w. N.).
Das AsylG 2005 kennt kein Recht auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für den Beschwerdeführer darstellt.
Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass eine Person nicht schon aufgrund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ihre Flüchtlingseigenschaft verliert. Dem Beschwerdeführer kommt somit trotz Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu.
Der Feststellungantrag des Beschwerdeführers geht somit ins Leere und wurde vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Abstandnahme von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung:
Da sich im gegenständlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, konnte von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden. Der Beschwerdeführer hat weiters nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 19.10.1994, 94/12/0206; vom 31.01.2001, 98/09/0159; vom 16.05.2001, 2001/08/0046; vom 27.01.2004, 2000/10/0062; vom 30.03.2004, 2002/06/0199; vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218; vom 29.08.2017, Ra 2016/17/0170; vom 29.08.2017, Ra 2016/17/0241; vom 04.05.2023, Ra 2023/09/0014; vom 23.11.2023, Ro 2022/07/0009; vom 01.09.2025, Ra 2024/12/0015; und VwSlg. 2604 A), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise