Für den Fall der Aufrechnung strittiger privatrechtlicher Forderungen gegen zuerkannte öffentlich-rechtliche Forderungen steht zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Anspruches die Klage nach Art 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof offen (so VwGH vom 24. März 1993, 89/12/0116, und das Erkenntnis des VfGH vom 2. Oktober 1996, A 7/96).
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