Ro 2022/07/0009 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Unabhängig davon, ob sich die Ausübung der Tätigkeit iSd § 3 Z 2 AVG tatsächlich über mehrere Bundesländer erstreckt, wird ein Unternehmen am Ort seiner Niederlassung, von dem ausgehend die Betriebsführung tatsächlich erfolgt, betrieben (VwGH 18.5.1994, 92/03/0083; VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0017). Hat ein Unternehmen seine Niederlassung in Deutschland und beliefert von dort Unternehmen in ganz Österreich, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 3 Z 2 AVG. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn man einen Bezug der Sache auf den Betrieb des Unternehmens im Sinn des § 3 Z 2 AVG überhaupt verneint. Davon ausgehend wäre nach § 3 Z 3 AVG auf den Sitz des Beteiligten abzustellen, der sich im vorliegenden Fall jedoch in Deutschland befindet. Lässt sich die örtliche Zuständigkeit eines VwG daher nicht nach § 3 AVG bestimmen, führt dies gemäß § 3 Abs. 3 VwGVG zur Zuständigkeit des VwG Wien.