Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verordnungsbestimmung des § 14 INVEKOS-CC-Verordnung 2010, BGBl II Nr 492/2009, aufgehoben durch BGBl II Nr 100/2015, in seinem Erkenntnis vom 16. Mai 2011, 2011/17/0007, ausgesprochen, dass § 14 leg cit zwanglos auch als Präzisierung der hg Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden auf Antrag verstanden werden könne. Die Bestimmung wäre insofern dahin zu verstehen, dass sie nur die Erlassung eines Feststellungsbescheides über Antrag (und nicht von Amts wegen) regle (vgl den in dieser Bestimmung enthaltenen Hinweis auf die Gefahr einer Partei, Nachteile zu erleiden). Vor dem Hintergrund des der Partei offen stehenden Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art 137 B-VG zur Klärung der Auszahlungsverpflichtung ist ein solcher Nachteil iSd § 14 leg cit für die Partei jedoch nicht erkennbar.
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