Ro 2022/07/0009 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus der Zuständigkeit der BMK für die Erlassung des Bescheides als sachnächste Behörde ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der LVwG nichts zu gewinnen. Mit der VwGVG-Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 hat der Gesetzgeber nach den Materialien (AB 2112 BlgNR 24. GP, 2) ausdrücklich bezweckt, zu vermeiden, dass die Erlassung von Bescheiden durch BM generell ("immer") zu einer Zuständigkeit des VWG Wien führen und daher insoweit auf die örtlichen Anknüpfungspunkte des § 3 AVG abgestellt (VwGH 20.4.2016, Ro 2016/04/0003).