IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.03.2025, Zl. XXXX zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab das BFA dem am 17.01.2025 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes statt und verkürzte es auf fünfeinhalb Jahre, sodass es am 28.01.2026 endet (Spruchpunkt I). Zugleich legte es die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe von € 6,50 binnen Zahlungsfrist von 14 Tagen fest (Spruchpunkt II).
2. In der gegen Spruchpunkt I erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er sei infolge jahrelanger Trennung von seinem Sohn emotional schwer belastet. Es sei ihm wichtig, im Leben seines Sohnes präsent zu sein und seine Verantwortung als Vater zu übernehmen. Der Beschwerdeführer werde künftig alle notwendigen Integrationsschritte vornehmen und seinen rechtlichen Verpflichtungen, unter anderem die Begleichung der Unterhaltsrückstände betreffend seinen Sohn, nachkommen. Er werde Unterstützung von Angehörigen im Inland in Bezug auf die Arbeitssuche und Integration erhalten. Der Beschwerdeführer erkenne die in der Vergangenheit begangenen Fehler und sei sich ihrer Auswirkungen bewusst. Da er daraus gelernt habe, ersuche er um „Aufhebung des verbleibenden Deportationsverbotes“ und „Gewährung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1.1 Der Beschwerdeführer ist Mitte 40, Staatsangehöriger der Türkei, Kurde, bekennt sich zum Islam und wurde in Yunak im gleichnamigen Landkreis der türkischen Provinz XXXX geboren.
Er hielt sich jedenfalls ab 01.07.2002 im Inland auf und verfügte dabei zuletzt über den vom Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg am 05.10.2015 erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit Gültigkeit bis 04.10.2020.
Während seines Inlandsaufenthaltes war der Beschwerdeführer zunächst mit einer aus Oberösterreich stammenden Frau verheiratet und ab 2007 mit der rund neun Jahre jüngeren österreichischen Staatsangehörigen S. nahezu zehn Jahre in Lebensgemeinschaft, aus der ein im Juli 2014 geborener gemeinsamer Sohn hervorgeht. Vor September 2017 trennte sich S. vom Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer übte während der Beziehung mit S. ihr gegenüber Gewalt aus, sodass sie die Beziehung jedenfalls auch aus diesem Grund beendete. Nach Trennung von S. hatte er unregelmäßigen Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn. Den Kindesunterhalt zahlte er zunächst nicht. S. erhielt den Unterhalt vom LG Linz überwiesen, der Beschwerdeführer musste diese Auszahlungen rückerstatten.
1.2 Der Beschwerdeführer war während seines mehr als 18 Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich mehr als elf Jahre unselbständig beschäftigt, wobei der Großteil der beruflichen Tätigkeit vor Juni 2014 stattfand. Nach der Geburt seines Sohnes stand der Beschwerdeführer hingegen nur mehr sechseinhalb Monate in Beschäftigung.
Am 17.12.2014 erlitt er bei einem Arbeitsunfall infolge eines Sturzes von einem ca. 6 Meter hohen Gerüst einen Trümmerbuch des rechten Fersenbeins und einen Bruch des Griffelfortsatzes der Speiche am rechten Handgelenk. Der Beschwerdeführer bezog von 18.06. bis 23.11.2015 eine Vollrente der AUVA. Seit 24.11.2015 bis zum heutigen Tag erhält er für die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20% eine Versehrtenrente, wobei diese im März 2019 monatlich € 267,05 und zufolge seinen Angaben auch im Jänner 2020 ca. € 270,00 betrug.
1.3 Der Beschwerdeführer wurde im Inland straffällig und mehrfach strafgerichtlich verurteilt, und zwar
- vom BG XXXX am 26.01.2004 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, da er am 09.11.2003 im Zuge einer Auseinandersetzung F. durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht verletzte, wobei dieser Prellungen mit Hämatombildung im Bereich der Nase und des linken Auges, Abschürfungen im Bereich des Halses sowie den Bruch des rechten Schneidezahnes erlitt, wobei das BG als erschwerend keinen Umstand, als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung wertete,
- vom BG XXXX am 06.07.2006 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, da er am 13.01.2006 L. und P. Faustschläge in deren Gesichter versetzte, die bei L. Prellungen im Bereich der linken Augenhöhle, der Nase und Nasenbluten sowie bei P. eine blutende Verletzung der Oberlippe zur Folge hatten, wobei das BG als mildernd keinen Umstand, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe wertete,
- vom LG XXXX am 21.07.2011 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, da er (seine damalige Lebensgefährtin, Anm.) S. am 23.12.2010 durch Faustschläge und Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht und gegen den Kopf in Form von Prellungen an der Augenhöhle links, am linken Ohr und am Unterkiefer links am Körper verletzte, wobei das LG als mildernd keinen Umstand, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen wertete,
- vom BG XXXX am 10.12.2012 wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, da er am 14.07.2012 (seine damalige Lebensgefährtin, Anm.) S. am Körper verletzte, indem er sie mehrmals zu Boden riss und ihr Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wodurch diese Rötungen und Schwellungen im Bereich des Gesichts und Halses erlitt, wobei das Gericht als mildernd das Geständnis und eine Provokation, als erschwerend dagegen drei einschlägige Vorstrafen wertete,
- vom LG XXXX am 15.11.2016 wegen Sachbeschädigung (§ 125 StGB) und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs. 1 StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten, da er am 25.07.2016 eine Fensterscheibe einer gemeinnützigen Institution durch Einschlagen zerstört und die Polizeibeamten P., H. und K., die im Begriff standen, die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene und von ihm so verstandene Festnahme durch wildes Umherschlagen mit den Füßen, Versetzen eines Fußtrittes gegen P. sowie die Äußerung „Ich bringe jeden einzelnen von euch um“ zu hindern gesucht hat, wobei das LG als mildernd die teilweise beim Versuch gebliebene Begehung einer Straftat, als erschwerend hingegen vier einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen wertete,
- vom LG XXXX am 23.05.2019 wegen schwerer Körperverletzung (§ 84 Abs. 4 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten, da er am 19.08.2018 K. einen Bruch des Endgliedes des Ringfingers rechts, eine Kopfprellung, einen knöchernen Abriss der Basis des Endgliedes rechten Daumens und Hautabschürfungen an beiden Händen zugefügt hat, indem er diesem zwei Faustschläge in das Gesicht versetzte und nachdem beide zu Sturz kamen, sich auf den Oberkörper von K. setzte und diesem weitere Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wobei das LG als mildernd das Geständnis, als erschwerend fünf einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit wertete,
Hingegen wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX am 31.01.2019 von den Vorwürfen, er habe Verfügungsberechtigten eines Lebensmittelgeschäftes am 14.05.2018 diverse Lebensmittel und drei Deodorants im Wert von gesamt € 18,47 und am 02.06.2018 ein Deodorant im Wert von € 4,69 weggenommen und sich durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichert sowie am 02.06.2018 dem Angestellten A. durch eine Stichbewegung mit einem Finger der rechten Hand gegen dessen linkes Auge eine Prellung des linken Augapfels zugefügt und am selben Tag den Angestellten D. mit der Äußerung „Ich polier dir die Fresse. Ich hau dir das Maul ein.“ gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, freigesprochen, da ein Schuldbeweis nicht gelang.
1.4 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Gebrauches von Schimpfwörtern („Fuck“, „Arschlöcher“, „Rassisten“) am 04.01.2017 um 14:15 Uhr vor einer Polizeiinspektion und dem folgenden lauten Schreien, wilden Gestikulieren mit den Händen und der Beschimpfung amtshandelnder Organe trotz vorausgegangener Abmahnung mit drei Verwaltungsstrafen nach § 27 und § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz sowie § 82 Abs 1 SPG mit Geldstrafe zu je EUR 100,-- belegt. Da er dieses Verhalten einige Minuten später wiederholte, wurde er erneut mit drei Verwaltungsstrafen nach § 27 und § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz sowie § 82 Abs 1 SPG mit Geldstrafe zu je EUR 100,-- belegt.
Die entsprechenden Strafverfügungen waren am 30.01. bzw. 29.03.2017 rechtskräftig.
1.5 Das BFA erließ mit Bescheid vom 20.11.2019 wider den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I) und verhängte über ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III).
Mit Erkenntnis dieses Gerichtes vom 03.02.2020 zu Zl. L521 2227316-1 wurde der Bescheid des BFA vom 20.11.2019 behoben und dies damit begründet, dass mit einer Bestätigung der Rückkehrentscheidung das Ergebnis betreffend den am 24.01.2020 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz – der Beschwerdeführer begründete diesen mit dem verpflichtenden Wehrdienst in der Türkei und seiner Verweigerung desselben aus Gewissensgründen sowie der ihm angeblich drohenden Verfolgung aufgrund Teilnahme an „Kurden-Demonstrationen“ in Österreich – in unzulässiger Weise vorweggenommen würde.
1.6 Mit Bescheid vom 03.06.2020 zu Zl. XXXX erließ das BFA betreffend den Beschwerdeführer unter anderem neuerlich eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und verhängte über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren (Spruchpunkt VII).
Die Rückkehrentscheidung begründete das BFA damit, dass dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers infolge nicht durchgängiger Unterhaltsleistung für seinen Sohn, des nicht vorliegenden gemeinsamen Haushaltes mit diesem, der sporadischen Obsorge sowie der negativen Vorbildwirkung für diesen, zudem aufgrund gegen die Kindesmutter S. ausgeübter „schwerer Gewalt“ sowie aufgrund des Umstandes, dass Letztere damals keinen Kontakt zu ihm wünschte, wenig Gewicht beizumessen war. Überdies wurden die zwei „erheblichen“ Verwaltungsstrafen, die rechtsgrundlose Asylantragstellung und letztlich insbesondere die wiederholte „massive Straffälligkeit“ für die Rückkehrentscheidung ins Treffen geführt, sodass aus Behördensicht in Gesamtabwägung die Rückkehrentscheidung zu erlassen war.
Das Einreiseverbot stützte die belangte Behörde auf § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG und führte aus, dass der Beschwerdeführer sechs Mal aufgrund derselben schädlichen Neigung verurteilt worden ist, sind doch fünf von sechs Verurteilungen Körperverletzungsdelikte und handelt es sich bei der sechsten Verurteilung – Widerstand gegen die Staatsgewalt – ebenso um eine Form der „Gewaltkriminalität“. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die „weiteren im Akt aufliegenden Beweismittel“ belegen aus Sicht des BFA „eindrucksvoll“ den ihm „inhärenten Charaktermangel“ und ließen aus Behördensicht in Verbindung mit seiner Verantwortung und seinem Verhalten in den vergangenen Jahren eine positive Zukunftsprognose nicht zu.
Der Bescheid wurde am 05.06.2020 von einem Angestellten der damaligen Vertretung des Beschwerdeführers übernommen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde.
1.7 Der Beschwerdeführer brachte am 17.06.2020 beim BFA einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr ein. Am Folgetag wurde ihm vom BFA die Zustimmung dazu bis 16.09.2020 erteilt und die Höhe der auszuzahlenden finanziellen Starthilfe mit € 250,00 bekanntgegeben. Am 29.07.2020 verließ er Österreich im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Ausreise und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück.
1.8 Aktuell hat der Beschwerdeführer laut seinen Angaben keine gesundheitlichen Probleme, nimmt nicht regelmäßig Medikamente ein und konsumiert weder Alkohol noch Drogen. Er ist in seinem Heimatland strafgerichtlich unbescholten.
Nach seiner Rückkehr in die Türkei hat er zufolge seinen Angaben zunächst den Wehrdienst absolviert und im ersten Jahr „ohne Versicherung gearbeitet“. Jedenfalls von Oktober 2022 bis laufend steht er als Lagerarbeiter in einem Unternehmen im Großraum der Stadt XXXX in Beschäftigung und erhielt dafür (unter Berücksichtigung der Lohnzahlungen bis einschließlich Februar 2025) ein Nettoentgelt zwischen 6.993,47 und 64.666,67 türkischen Lira. Auf Basis der am 24.12.2025 offiziell verlautbarten Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank sind das umgerechnet zwischen € 138,46 und € 1.280,35.
Der Beschwerdeführer telefoniert aktuell mit der ehemaligen Lebensgefährtin S. und seinem Sohn. Seit seiner Ausreise leistete er zufolge seinen Angaben keinen Unterhalt an seinen Sohn. Mittlerweile wünscht auch die ehemalige Lebensgefährtin S., dass dem Beschwerdeführer der (physische) Kontakt mit seinem Sohn gestattet wird.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich, unstrittig aus dem vorliegenden Behördenakt, dem vorliegenden Gerichtsakt, betreffend das behobene Einreiseverbot vom 20.11.2019 (Gerichtsakt zu Zl. L521 2227316-1) und dem Behördenakt in Bezug auf das zu Zl. XXXX ergangene sechsjährige Einreiseverbot. Im Einzelnen ist auszuführen:
2.1 Die Feststellungen zu Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Ersteinvernahme vom 24.01.2020 (Gerichtsakt Zl. L521 2227316-1, OZ 8) und jene in der Einvernahme beim BFA am 12.03.2020 (Bescheid BFA 03.06.2020, Zl. XXXX , S. 11).
Die Feststellung zum Inlandswohnsitz des Beschwerdeführers jedenfalls ab 01.07.2002 gründet sich auf die Feststellung im Verfahrensgang des Bescheides vom 03.06.2020 zu Zl. XXXX . Zufolge dem Zentralen Fremdenregister habe der Beschwerdeführer schon 2005 über den Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ verfügt und ist der aktuell eingeholte ZMR-Auszug, dem Wohnsitze nur bis 2013 zu entnehmen sind, offenkundig unvollständig. Dass der Beschwerdeführer bereits seit den frühen 2000er-Jahren in Österreich gewesen sei, ist auch dessen Angabe, er habe die Türkei Ende der 1990er verlassen und sei sechs Jahre mit einer Oberösterreicherin verheiratet gewesen sowie der Angabe der späteren Lebensgefährtin S., sie hätten sich im Jahr 2007 kennengelernt, zu entnehmen (Bescheid BFA 03.06.2020, Zl. XXXX , S. 5, 14). Dass er zuletzt in Österreich über den bis 04.10.2020 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügte, ist dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich mit einer oberösterreichstämmigen Frau verheiratet und danach in Lebensgemeinschaft mit S. gewesen sei, wobei aus dieser Beziehung ein Sohn hervorgeht, ergibt sich in Zusammenschau von den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 24.01. (Gerichtsakt Zl. L521 2227316-1, OZ 8) und 12.03.2020 (Bescheid BFA 03.06.2020, Zl. XXXX , S. 11, 14), dem am 14.04.2025 beim BFA eingegangenen handschriftlichen Schreiben der S., dem Auszug aus dem ZMR (Familienstand geschieden) und dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die nahezu zehnjährige Beziehung zu S. ab 2007 und deren Beendigung vor September 2017 stützt sich auch auf die Einvernahme der S. als Zeugin beim BFA am 19.09.2019 (Zl. L521 2227316-1, OZ 1, S. 98) sowie jene des Beschwerdeführers vom 12.03.2020 (Bescheid BFA 03.06.2020, Zl. XXXX , S. 11).
Die Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegenüber S. während aufrechter Beziehung räumte dieser vor dem BFA selbst ein (Bescheid BFA 03.06.2020, Zl. XXXX , S. 20), die Beendigung der Beziehung durch S. auch aus diesem Grund stützt sich ferner auf deren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 19.09.2019. Dass der Beschwerdeführer nach Trennung von S. unregelmäßigen Kontakt mit seinem Sohn hatte, den Kindesunterhalt zunächst nicht zahlte, S. diesen vom LG Linz erhielt und der Beschwerdeführer die ausgelegten Beträge dem LG Linz rückerstatten musste, gründet sich ebenfalls auf die Angaben der S. (Zl. L521 2227316-1, OZ 1, S. 98 f).
2.2 Die Beschäftigungen im Inland und deren Dauer sind dem Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen. Die Feststellungen zum Arbeitsunfall im Dezember 2014 gründen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die im Akt dieses Gericht zu Zl. L521 2227316-1 in OZ 1 ersichtliche Schilderung des Unfallherganges und den Röntgenbefund vom 27.12.2014 (S. 232, 270). Der Bezug der Versehrtenrente ist dem Sozialversicherungsdatenauszug, den Angaben des Beschwerdeführers vom 24.01.2020 und der Bezugsbestätigung der AUVA vom 01.03.2019 zu entnehmen (Zl. L521 2227316-1, OZ 1, S. 221 bzw. OZ 8).
2.3 Die Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den eingeholten Strafregisterauszug und die im Akt dieses Gericht zu Zl. L521 2227316-1 in OZ 1 vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen der Strafurteile (S. 6 ff, 23 ff, 111 ff, 118 ff, 124 f, 127 f, 130 ff).
2.4 Dass der Beschwerdeführer mit sechs Verwaltungsstrafen belegt wurde, der den Strafen zugrunde liegende Sachverhalt und die Rechtskraft der zwei Strafverfügungen mit 30.01. bzw. 29.03.2017 gründet sich auf die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen im Gerichtsakt zu Zl. L521 2227316-1 (OZ 1, S. 134), den (dislozierten, Anm.) Feststellungen im Bescheid des BFA zu Zl. XXXX (S. 94) und dessen nicht leugnende Verantwortung in der Einvernahme beim BFA am 12.03.2020 (Bescheid BFA 03.06.2020, Zl. XXXX , S. 25).
2.5 Die Feststellung zur Behebung des zunächst vom BFA erlassenen Einreiseverbotes und die Begründung dafür gründet sich auf das Erkenntnis dieses Gerichts zu Zl. L521 2227316-1.
2.6 Die Erlassung der Rückkehrentscheidung, die Verhängung des Einreiseverbotes in der Dauer von sechs Jahren über den Beschwerdeführer und die Begründung derselben stützt sich auf den Bescheid des BFA vom 03.06.2020 zu Zl. XXXX . Die Zustellung ergibt sich aus dem Rückschein. Dass der Beschwerdeführer dagegen kein Rechtsmittel erhob, ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensakt.
2.7 Die Feststellungen zum Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise und die diesbezügliche Zustimmung des BFA und die Starthilfe in Höhe von € 250,00 gründen sich auf diesbezügliche Dokumente. Die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers am 29.07.2020 gründet sich auf die Ausreisebestätigung vom Folgetag.
2.8 Die Feststellungen zum aktuellen Leben des Beschwerdeführers in der Türkei gründen sich auf dessen glaubwürdiges schriftliches Vorbringen in Zusammenschau mit dem vorgelegten Gehaltszettel in türkischer Sprache und dem türkischen Strafregisterauszug. Die Umrechnung in Euro-Beträge erfolgte nach der Einsicht in die Website der Österreichischen Nationalbank (www.oenb.at/isawebstat/stabfrage/createReport?lang=DE&report=2.14.9). Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers eindeutig gegen Unterhaltszahlungen sprach (vgl. AS 1,3), wurde im Hinblick auf die im Beschwerdevorbringen gelobte Besserung (AS 51: „[…] Es ist mir sehr wichtig, in seinem Leben präsent zu sein und eine Verantwortung als Vater zu übernehmen. […]“) eine Anfrage an die Kindesmutter übermittelt. Diese blieb ohne Ergebnis, weshalb die Feststellung zur derzeitigen Nichtzahlung von Kindesunterhalt an seinen Sohn auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers zu treffen war. Dessen telefonischer Kontakt mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin S., seinem Sohn und der Wunsch von S., dass ihm der (physische) Kontakt mit seinem Sohn erlaubt wird, stützt sich auf deren handschriftlich verfasstes Schreiben (AS 43 f).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Vorweg hält das Gericht fest, dass „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit des ursprünglich über den Beschwerdeführer verhängten und (mangels eines dagegen erhobenen Rechtsmittels) rechtskräftigen Einreiseverbotes und auch nicht die vom Beschwerdeführer angesprochene Vergabe einer „Aufenthaltsberechtigung“ ist, da für ein derartiges Vorgehen keine Rechtsgrundlage besteht. Vielmehr ist gegenständlich lediglich die Rechtmäßigkeit der Verkürzung des Einreiseverbotes durch das BFA um ein halbes Jahr auf fünfeinhalb Jahre zu prüfen.
3.2 Das Bundesamt kann gemäß § 60 Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Als materielle Voraussetzungen für eine Verkürzung des Einreiseverbot sieht der klare Wortlaut des § 60 Abs. 2 FPG die „fristgerechte“ Ausreise aus dem Bundesgebiet, deren Nachweis und das Verbringen eines Zeitraumes von mehr als der Hälfte des Einreiseverbotes im Ausland vor. (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, Rz. 11 f; VwGH 22.02.2024, Ra 2022/21/0154, Rz. 12)
Soweit überblickbar fehlt allerdings Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Ausreise im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr, die noch vor Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise beantragt wurde, jedoch erst nach deren Ablauf tatsächlich erfolgt ist, als „fristgerecht“ im Sinne des § 60 Abs. 2 FPG anzusehen ist.
In Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise, jedoch vor Festnahme (zum Zweck der Abschiebung) gegenüber dem BFA erklärte Bereitschaft zur Ausreise im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr rechtserheblich und bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Festnahme und Anhaltung zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280, Rz. 4, 13f), ist dieses Gericht davon überzeugt, dass die vom Beschwerdeführer am 17.06.2020 und damit vor der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung (die Beschwerdefrist war erst mit Ablauf des 03.07., jene für die freiwillige Ausreise mit Ablauf des 17.07.2020 verstrichen) erklärte Ausreisebereitschaft als „fristgerecht“ gemäß § 60 Abs. 2 FPG zu beurteilen ist.
Der Beschwerdeführer hat zudem aufgrund seiner freiwilligen Ausreise am 29.07.2020 vor dem am 17.01.2025 eingelangten Antrag auf Verkürzung des sechsjährigen Einreiseverbotes mehr als die Hälfte desselben in der Türkei und damit im Ausland verbracht.
Demnach prüfte das BFA gemäß § 60 Abs. 2 FPG zu Recht, ob das dem Beschwerdeführer erteilte Einreiseverbot „unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände“ verkürzt werden durfte.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass sich seine Lebensumstände infolge Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit als Lagerarbeiter grundsätzlich stabilisiert haben, was eine Abkehr von seinem kriminellen Vorleben nahelegen könnte. Darüber hinaus gelten die vom BFA im Bescheid vom 03.06.2020 als „erheblich“ beschriebenen und im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung berücksichtigten Verwaltungsstrafen gemäß § 55 Abs. 1 VStG seit Ablauf des 28.03.2022 als getilgt. Schließlich ist auch der aufrechte telefonische Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem Sohn und seiner ehemaligen Lebensgefährtin sowie deren Wunsch nach physischem Kontakt von Sohn und Vater zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Es ist dem BFA deshalb beizupflichten, dass sich die für die („seinerzeitige“) am 03.06.2020 erlassene Rückkehrentscheidung und das verhängte Einreiseverbot maßgeblichen Umstände geändert haben, sodass das Einreiseverbot zu Recht verkürzt wurde.
Den zwischenzeitlich eingetretenen positiven Änderungen im Leben des Beschwerdeführers ist jedoch dessen Straffälligkeit, dessen aus den strafgerichtlichen Verurteilungen deutlich zu Tage tretende hohe Gewaltbereitschaft, der lange Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer vor allem Delikte gegen Leib und Leben verübte sowie die zweimal gegenüber der ehemaligen Lebensgefährtin begangene Körperverletzung gegenüberzustellen.
Insbesondere die fortgesetzte Straffälligkeit vor der Rückkehr in die Türkei unter deutlicher Zunahme seiner Gewaltbereitschaft, die in der Verurteilung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung ihren Ausdruck findet (vgl. wegen ebendieser Delikte VwGH 25.05.2023, Ra 2023/21/0069, Rz. 8, Rz. 21) und die im Verfahren nicht näher begründete Negierung der Pflicht zur Unterhaltszahlung an seinen Sohn – der Beschwerdeführer ist als Lagerarbeiter erwerbstätig, erzielt ein Nettoeinkommen bis zu € 1.280,35 und führte keine besonderen Gründe für die Nichtzahlung des Kindesunterhaltes an (vgl. AS 1: „[…] dass ich die fälligen Unterhaltszahlungen aus der Ferne nicht leisten konnte. […]“) –, führen dazu, dass eine noch weitergehende Verkürzung des Einreiseverbotes nicht in Frage kam.
Da die Voraussetzungen für die beantragte (noch weitergehende) Verkürzung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Einreiseverbotes nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es soweit ersichtlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob die Ausreise im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr, die vor Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise beantragt wurde, jedoch erst nach deren Ablauf tatsächlich erfolgt ist, als „fristgerecht“ im Sinne des § 60 Abs. 2 FPG anzusehen ist.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist in Anbetracht des Umstandes, dass eine aktuelle Unterhaltszahlung des Beschwerdeführers an seinen Sohn im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen ist, die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich unter Berücksichtigung der sechsfachen strafgerichtlichen Verurteilung, davon fünf Mal wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung, um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN) Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.