Rückverweise
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien (Uni Wien) vom 27. November 2025, Zl. 22170 2025/751574-MA-TM-S26:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 27. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Masterstudium „Mathematik“ an der Uni Wien.
2. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß den §§ 63 Abs. 1 Z 1 und 64 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die allgemeine Universitätsreife nicht erfüllt sei.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine gänzlich in englischer Sprache verfasste Beschwerde.
4. Mit Verbesserungsauftrag vom 23. Dezember 2025, zugestellt am selben Tag, hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit der Beschwerde vor und gewährte ihm die Möglichkeit, bis zum 7. Jänner 2026 eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde einzubringen. Weiters teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG mit, dass die Beschwerde bei Nichtbehebung dieses Mangels innerhalb der genannten Frist zurückgewiesen werde.
5. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichtverbesserung von Mängeln zurück.
7. Am 15. Jänner 2026 stellte der Beschwerdeführer einen in deutscher Sprache verfassten (unbegründeten) Vorlageantrag.
8. Am 27. Jänner 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.1.2. Aus Art. 8 Abs. 1 B-VG folgt, dass die deutsche Sprache im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist (vgl. Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Art. 8 Abs. 1 Rz 4 f); mündliche und schriftliche Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG sind daher in deutscher Sprache einzubringen (vgl. etwa VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; 22.11.2011, 2007/04/0096; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 18).
Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, m.w.H).
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).
Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vgl. auch VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde nur in englischer Sprache, und daher mangelhaft ein.
Mit Verbesserungsauftrag vom 23. Dezember 2025, zugestellt am selben Tag, hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit der ausschließlich in englischer Sprache verfassten Beschwerde vor und gewährte ihm die Möglichkeit, bis zum 7. Jänner 2026 eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde einzubringen. Weiters teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG – ausdrücklich mit, dass die Beschwerde bei Nichtverbesserung dieses Mangels innerhalb der genannten Frist zurückgewiesen werden würde.
Damit entsprach dieser Verbesserungsauftrag den gesetzlichen Vorgaben (vgl. erneut VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040).
Da der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkam, ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Dies hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2026 auch zutreffend ausgesprochen. Im Zusammenhang damit ist festzuhalten, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. erneut VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine nicht in deutscher Sprache verfasste Beschwerde einen verbesserungsfähigen Mangel dar. Ebenso ist nach der zitierten Judikatur davon auszugehen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt.