L532 2317632-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2025, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) ist irakischer Staatsbürger. Am 02.11.2022 stellte der BF den gegenständlichen Asylantrag und gab, am Folgetag befragt nach seinen Fluchtgründen, gegenüber der Polizei an, im Herkunftsstaat von der Regierung bedroht worden zu sein.
2. Im Zuge der Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) wiederholte der BF sein Vorbringen und konkretisierte dieses dahingehend, ihm drohe aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zu Saddam HUSSEIN Verfolgung im Herkunftsstaat.
3. Mit dem im Spruch ausgewiesenen angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom 21.07.2025 wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
4. Gegen den dem BF am 24.07.2025 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die rechtzeitig von der BBU GmbH eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“).
5. Mit Eingabe vom 22.01.2026 übermittelte die bB dem BVwG einen Nachtragsbericht der Polizeiinspektion XXXX , in welchem dem BF die Verbrechen der Vergewaltigung sowie des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger zur Last gelegt werden. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die bB die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu auf, sämtliche bezughabende Schriftstücke zu übermitteln und eine Hauserhebung durchzuführen, da polizeiliche Ermittlungen ergeben hätte, dass der BF sich ins Ausland abgesetzt habe und auch weder er noch sein Bruder telefonisch erreichbar seien. Die jeweiligen Berichte wurden in der Folge anher übermittelt. Die Polizei führte die beauftragte Hauserhebung noch am selben Tag durch, diese verlief negativ und konnte ein neuer Aufenthaltsort des BF nicht erhoben werden. Mit E-Mail vom Folgetag bat das Bundesamt das Stadtamt XXXX um amtliche Abmeldung des BF.
6. Mit Schreiben vom 23.01.2026 ersuchte das BVwG den Bruder des BF um Bekanntgabe des Aufenthaltsorts des BF. Der Schriftsatz konnte nicht zugestellt werden.
7. Am 29.01.2026 forderte das BVwG die BBU GmbH auf, den Aufenthaltsort des BF bekanntzugeben allenfalls, ob Kontakt bestehe. Nach vorheriger fernmündlicher Kontaktaufnahme durch die vormalige Rechtsvertretung wurde mit Eingabe vom 11.02.2026 bekanntgegeben, dass ein Aufenthaltsort nicht bekannt sei und mehrmalige Kontaktaufnahmen gescheitert seien. Die Vollmacht wurde zurückgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist Staatsbürger des Iraks, Araber und sunnitischer Moslem.
Der BF beherrscht Arabisch als Muttersprache.
Der BF wurde nördlich von Bagdad geboren, verzog in weiterer Folge mit der Familie nach Mossul und später nach Erbil. Er verfügt über mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung in der Baubranche sowie als Maler. Erlernt hat der BF den Beruf des Heizungsinstallateurs.
1.2. Feststellungen zu seinem Familienstand und seinen familiären Bezugspersonen sowie deren Aufenthaltsorten konnten nicht getroffen werden.
1.3. Der BF ist geistig und körperlich gesund.
1.4. Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen.
1.5. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion.
Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in den Irak im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr wird der BF im Stande sein, selbst für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen.
Mossul ist ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.
1.6. Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine Wohnmöglichkeit und über soziale Anknüpfungspunkte. Er wird nach erfolgter Rückkehr einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und auch selbsterhaltungsfähig sein.
1.7. Der BF reiste im November 2022 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 02.11.2022 den gegenständlichen Asylantrag. Er bezog in der Vergangenheit Leistungen aus der Grundversorgung und war zeitweise erwerbstätig. Er hat keinen Deutschkurs abgeschlossen, ist nicht Mitglied in einem Verein und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich. In Österreich halten sich der Bruder des BF als Asylwerber sowie entferntere Angehörige (Cousins) auf. Es bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse oder ein anderer Nahebezug. Dem BF werden schwere Sexualdelikte zur Last gelegt und entzog er sich dem Straf- und Asylverfahren durch Untertauchen in die Illegalität.
Eine maßgebliche Integration des BF in Österreich ist nicht vorliegend.
1.8. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
1.9. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-27 13:35
Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).
Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als 19. irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).
Die folgende politische Karte weist die administrativen Grenzen der 19 irakischen Gouvernements auf, sowie die Lage der Bundeshauptstadt, der Provinzhauptstädte und weiterer bedeutender Städte.
Die Landkarte weist alle 19 Gouvernements des Irak auf, und markiert die Lage die Landeshauptstadt, der Provinzhauptstädte und weiterer wichtiger Städte.
MapsofIndia 6.4.2023
Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vgl. RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2).
Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S. 12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S. 11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"]
Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1).
Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und laut manchen Umfragen auch der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption, die Schwäche formaler Institutionen und durch Milizen, die außerhalb des Gesetzesrahmens agieren, behindert (FH 2023).
Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a).
Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die [damals] achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020).
Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vgl. AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021).
Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vgl. KAS 1.2022, S. 1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Irak nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S. 1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S. 3).
Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3).
Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).
Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Ar-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S. 3). Bis zu den Provinzratswahlen im Dezember 2023 war die Emtidad-Bewegung aufgrund interner Führungsstreitigkeiten zersplittert und konnte in der Folge keine Kandidaten auf Gouvernements-Ebene aufstellen (AGSIW 23.1.2024). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S. 3).
Die Grafik zeigt die Sitzverteilung im föderalirakischen Parlament nach den Wahlen vom Oktober 2021. Die wichtigsten Ergebnisse sind: Sadristen: 73, Taqqadum: 37, Rechtsstaat-Koalition: 33, KDP: 31, Kurdistan Koalition: 17, Fatah: 17, Azm: 14, Neue Generation: 9, Emtidad: 9, Unabhängige Kandidaten: 43. Mehrere Parteien haben zwischen 1 und 5 Mandate gewonnen.
(KAS 1.2022, S.3)
Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022).
Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Unterstützer der pro-iranischen Gruppen, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (AJ 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Hisbollah ein Anhänger der Asa'ib Ahl- al-Haqq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021).
Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022).
Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S. 1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022).
Obwohl die Sadristen den größten Block stellten, waren sie nicht in der Lage, eine Regierung im Bündnis mit der sunnitischen Taqaddum-Partei des Parlamentspräsidenten Muhammad Halbousi und der Demokratischen Partei Kurdistans unter Führung von Masoud Barzani zu bilden (AlMon 30.9.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethno-konfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 bislang unabhängige Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassten nun 90 Sitze (AlMon 1.2.2022). Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam jedoch nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte (REU 7.2.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil auch deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind. Die PUK, die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert (Soufan 14.4.2022). Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen (Soufan 14.4.2022; vgl. AlMon 25.7.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. AJ 15.6.2022). Er hat daher die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert, geschlossen zurückzutreten (AJ 15.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1, Soufan 23.6.2022), was diese auch befolgten (AJ 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach (AJ 15.6.2022; vgl. Soufan 23.6.2022). Die überwiegende Zahl der freigewordenen Mandate ist an Mitglieder der CF gegangen, der mit rund 130 Sitzen somit zum stärksten Bock des irakischen Parlaments wurde (Arabiya 26.3.2022). As-Sadr besteht auf vorgezogene Neuwahlen (AlMon 30.9.2022).
Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF, dass es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vgl. HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S. 1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S. 2).
Rivalisierende Demonstrationen der konkurrierender schiitischen Fraktionen, die mit schwer bewaffneten Milizen verbunden sind, brachten Tausende ihrer Anhänger auf die Straßen der irakischen Hauptstadt (AJ 1.8.2022). Am 27.7.2022 drangen Hunderte von irakischen Demonstranten, die meisten von ihnen Anhänger as-Sadrs, in die hochgesicherte Grüne Zone Bagdads ein und stürmten das Parlamentsgebäude. Sie haben damit gegen die Nominierung von Mohammed Shia as-Sudani als Kandidaten für das Amt des Premierministers durch die von Iran unterstützen Parteien protestiert. Stunden, nachdem seine Anhänger das Parlament besetzt hatten, gab as-Sadr eine Erklärung ab, in der er seinen Anhängern mitteilte, dass ihre Botschaft angekommen sei und sie heimgehen sollten, was diese kurz darauf taten. Damit demonstrierte er das Ausmaß an Kontrolle über seine Anhängerschaft (AJ 27.7.2022). Die Ankündigung as-Sadrs, sich gänzlich aus dem politischen Leben zurückzuziehen, führte zu einem neuerlichen Sturm der Grünen Zone durch seine Anhänger (AJ 29.8.2022). Am 28. und 29.8.2022 kam es dabei in der Grünen Zone zu Zusammenstößen zwischen den PMF und den Sadristen, bei denen etwa 70 Menschen getötet und Hunderte verwundet wurden (AlMon 30.9.2022).
Provinzratswahlen
Im föderalen Irak wurden in den Jahren 2005, 2009 und 2013 Provinzratswahlen abgehalten. Nur im Gouvernement Kirkuk wurde sowohl 2009 als auch 2013 nicht gewählt. 2005 ging die Einheitsfront, eine Koalition der kurdischen Parteien, die sowohl die KDP als auch die PUK umfassten, mit fast 60 % der Stimmen als Sieger hervor (Rudaw 18.12.2023). Im Jahr 2013 fanden die für lange Zeit letzten Provinzratswahlen statt (AlMon 28.3.2023; vgl. National 20.3.2023, REU 18.12.2023). Die ursprünglich für 2017 geplanten nächsten Wahlen zu den Provinzräten wurden nach wiederholten Verzögerungen im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vgl. AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022).
Schließlich hat die irakische Regierung den 18.12.2023 als Termin für die Provinzratswahlen festgelegt (REU 20.6.2023). Die KRI-Gouvernements blieben hierbei jedoch ausgenommen (AN 20.3.2023). [Siehe hierzu das Kapitel Politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI)].
Der CF hat im März 2023 eine Änderung des irakischen Wahlgesetzes beschlossen. Das neue Wahlgesetz hebt Änderungen auf, die 2020 als Reaktion auf die landesweiten Tishreen-Proteste im Vorfeld der Bundeswahlen 2021 beschlossen wurden (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Das neue System übernimmt ein System der proportionalen Vertretung auf Parteilisten, um Sitze in Provinzparlamenten zuzuweisen. Es erhöht auch die Größe der Wahlkreise und sieht nur einen Wahlkreis pro Gouvernement vor, im Gegensatz zum vorherigen System mit mehreren Wahlkreisen pro Gouvernement und der Stimmzuteilung an einzelne Kandidaten anstatt an Parteien (AlMon 28.3.2023). Es wird vermutet, dass die Änderung den größeren Parteien hilft, auf Kosten kleiner und unabhängiger politischer Akteure (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Die Änderung des Wahlgesetzes hat Proteste in Bagdad und auch in Nasiriyah in Dhi Qar ausgelöst (AlMon 28.3.2023).
Am 18.12.2023 haben die Provinzratswahlen stattgefunden (AJ 20.12.2023). Muqtada as-Sadr hat seine Anhänger zum Boykott der Kommunalwahlen aufgerufen und auch die Partei Irakisches Nationales Bündnis, des ehemaligen Premierministers Ayad Allawi, nahm nicht an den Wahlen teil (Alaraby 7.2.2024). Die Wahlbeteiligung lag bei rund 41 % (REU 18.12.2023; vgl. Shafaq 28.12.2023) und entsprach damit in etwa derjenigen bei der Parlamentswahl 2021. In der Ölstadt Kirkuk waren es die ersten Wahlen seit 2005. Hier sind ethno-konfessionelle Spannungen zwischen Kurden, Araber und Turkmenen im Vorfeld in tödlicher Gewalt eskaliert. Die Abstimmung selbst verlief ohne größere Sicherheitsvorfälle (REU 18.12.2023).
Die regierende schiitische Allianz des CF, die in drei Listen angetreten ist, ist als größter Gewinner aus diesen Wahlen hervorgegangen. Sie hat 101 von insgesamt 285 Sitzen errungen. Davon gingen 43 Sitze an ein Bündnis mehrerer militärisch-politischer Gruppen, wie der Badr-Organisation und der Asaib Ahl al-Haqq. 35 Sitze gingen an den ehemaligen Premierminister Nouri al-Maliki, 23 an den gemäßigten Schiitenführer Ammar al-Hakim und den ehemaligen Premierminister Haidar al-Abadi (AJ 20.12.2023). Der Wahlerfolg des CF wurde zum Teil durch den Boykott ihres Hauptkonkurrenten Muqtada as-Sadr begünstigt (AJ 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023). Diese Listen haben aber die Bildung eines gemeinsamen Blocks in allen Gouvernements angekündigt (NINA 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023, AJ 20.12.2023), um die Bildung der lokalen Provinzräte und die Wahl neuer Gouverneure zu beschleunigen (NINA 20.12.2023). Die beiden mächtigsten sunnitischen Moslemführer des Landes, der abgesetzte Parlamentssprecher Mohammed al-Halbousi und der Geschäftsmann Khamis al-Khanjar [Anm.: Partei Azm] kandidierten gemeinsam (REU 18.12.2023).
Der Sieg des CF stärkt dessen Einfluss auf die irakischen Provinzräte, die für die Ernennung der regionalen Gouverneure und die Zuweisung der Haushaltsmittel für Gesundheit, Verkehr und Bildung zuständig sind (AJ 20.12.2023). Trotz des Wahlerfolges konnte der CF nicht alle seine Ziele umsetzen. Er konnte jedoch in einigen Gouvernements die Posten des Gouverneurs, des Vorsitzenden des Provinzrats oder beides erringen, sowie in den meisten südlichen und zentralen Gouvernements wie Bagdad, Babil und Kerbala auch die Stellvertreterposten (NReg 8.2.2024). Z. B. ist etwa der neugewählte Gouverneur von Bagdad, Abdul-Mutalib al-Alawi (EPIC 8.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024), ein Mitglied der Rechtsstaat-Koalition von al-Maliki (Alaraby 7.2.2024). In Babil wurde Adnan Fayhan ad-Dulaymi zum Gouverneur gewählt (EPIC 8.2.2024; vgl. TWI 12.2.2024). Er ist Leiter von Sadiqoun, des politischen Arms der Asa'ib Ahl- al-Haqq (AAH) (TWI 12.2.2024). In Najaf wurde Youssef Knawi zum Gouverneur gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024, EPIC 8.2.2024). Er ist Mitglied der Nationalen Bewegung der Weisheit (Tayar al-Hikmah al-Watani, des Ammar al-Hakim). Ammar al-Jazairi von der Asa'ib Ahl-al-Haqq wurde stellvertretender Gouverneur und Hussein al-Issawi von der Rechtsstaat-Koalition zum Vorsitzenden des Provinzrats gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024).
Am 13. Februar unterzeichnete der irakische Präsident Abdul-Latif Rashid Präsidialdekrete, mit denen er die Ernennung von zwölf neuen Gouverneuren bestätigte. Die Liste umfasst die neuen Gouverneure von Bagdad, Basra, Anbar, Babil, Najaf, Kerbala, Dhi Qar, Wasit, Ninewa, Muthanna, Qadisiyah und Missan. Die Ernennung des neuen Gouverneurs von Salah ad-Din, Ahmed al-Jubouri (Abu Mazin) wurde nicht ratifiziert. Die Integritätskommission hat Dokumente vorgelegt, laut denen al-Jabouri vorgeworfen wird, bereits wegen Diebstahls und Korruption verurteilt worden zu sein. Die Wahlen der neuen Gouverneure in Kirkuk und Diyala verzögern sich wegen anhaltender politischer Streitigkeiten zwischen den großen Blöcken in den jeweiligen Provinzräten (EPIC 15.2.2024).
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Politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2024-03-27 14:14
Die Kurdistan Region Irak (KRI) erhielt bereits 1991 de facto Autonomie und wird unabhängig verwaltet (DFAT 16.1.2023, S.10). Artikel 141 besagt, dass die in der KRI seit 1992 erlassenen Rechtsvorschriften in Kraft bleiben und dass die von der Kurdischen Regionalregierung (KRG) erlassenen Beschlüsse als gültig betrachtet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur irakischen Verfassung stehen (DFAT 17.8.2020, S.18). Die KRI besteht aus den nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 16.1.2023, S.10), sowie, seit März 2023 offiziell, Halabja (Alaraby 13.3.2023). Die Gewaltenteilung in der KRI steht auf dem Prüfstand, da die politische Macht eng mit den beiden führenden kurdischen Clans der Barzani (KDP) und der Talabani (PUK) verbunden ist (BS 23.2.2022, S.13).
Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt (FH 2023). Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 24.2.2022). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der föderalen Regierung zuständig (DFAT 16.1.2023, S.10). Das kurdische Parlament umfasst 111 Mandatare, die alle vier Jahre gewählt werden (FH 2023). Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Die größten Parteien sind die KDP mit 45 Mandaten, die PUK mit 21 und Gorran mit 12 (KPI o.D.). Insgesamt sind elf Parlamentssitze für ethnische und konfessionelle Minderheiten reserviert. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier (FH 2023; vgl. KPI o.D.). Laut Gesetz müssen mindestens 30 % der Sitze von Frauen gehalten werden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Religiöse Einmischung in die Politik ist in der KRI weitgehend nicht existent (BS 23.2.2022, S.9).
Artikel 140 der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 sieht eine Lösung der Frage um die sogenannten umstrittenen Gebiete, Regionen in den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din vor (Rudaw 11.11.2020). Artikel 58 beinhaltet Maßnahmen, die darauf abzielen, die unter der Herrschaft von Saddam Hussein durchgeführte Arabisierungspolitik zu korrigieren (Rudaw 30.7.2019; vgl. Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem die Einwohner des Gebietes entscheiden sollten, ob sie sich der Region Kurdistan anschließen oder an die föderale irakische Regierung gebunden bleiben wollten, es wurde jedoch nie umgesetzt (Rudaw 11.11.2020). Im Juli 2019 stellt das Oberste Bundesgericht des Irak fest, dass Artikel 140 und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005/2006) nach wie vor umzusetzen sind (Rudaw 30.7.2019). In einer Sitzung des Verfassungsausschusses im Jahr 2020 haben einige schiitische Mitglieder die Meinung geäußert, dass Artikel 140 aus der Verfassung gestrichen werden sollte (Rudaw 11.11.2020).
Im Jahr 2017 hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) zu einem Referendum über die Unabhängigkeit Kurdistans aufgerufen, welches vom irakischen Höchstgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (MD 20.11.2022). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sich rund 93 % der Wähler für die Unabhängigkeit aussprachen (MD 20.11.2022; vgl. FH 3.3.2021b), war angeblich durch Einschüchterung und Betrug beeinträchtigt (FH 3.3.2021b). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die umstrittenen Gebiete, welche nach dem Zurückdrängen des Islamischen Staates (IS) unter kurdischer Kontrolle standen, im Herbst 2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht (AA 28.10.2022, S.16). In weiten Teilen haben die Peshmerga sich zwar weitgehend kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 14.10.2020, S.10). Als Folge des Referendums war Masoud Barzani gezwungen, von seinem Amt als Präsident der KRI zurückzutreten. Er wurde durch seinen Neffen Nechirvan Barzani ersetzt. Dieser ernannte wiederum seinen Cousin und Sohn Masouds, Masrour Barzani, zu seinem Nachfolger als Premierminister der KRG (MD 20.11.2022). Seither ist die Lage in den umstrittenen Gebieten generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibung kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber einerseits und großen Vorbehalten der dort lebenden Kurden und religiösen Minderheiten gegen die schiitischen Volksmobilisierungskräfte (PMF-Milizen) andererseits (AA 28.10.2022, S.16).
Die Beziehungen zwischen dem föderalen Irak und der KRI haben sich während der Amtszeit von Premierminister al-Kadhimi zwar verbessert, bleiben jedoch angespannt. Grund hierfür sind unter anderem die ausbleibenden, ungeklärten Transferleistungen aus dem föderalen Irak, welche die finanzielle Lage der Bevölkerung in der KRI verschlechtern. Insbesondere die Verabschiedung eines Gesetzes, das die Festschreibung des KRI-Anteils am irakischen Gesamthaushalt an die Überweisung von Öl- und Zolleinnahmen der KRI an den föderalen Irak bindet, bleibt ein Streitpunkt (AA 28.10.2022, S.4-5). Am 12.11.2020 verabschiedete das irakische Parlament zudem ein Budget-Defizitgesetz in Abwesenheit der Vertreter der KRI, welche die Sitzung boykottierten. Die KRI wird darin aufgefordert, ihre gesamten Einnahmen, insbesondere auch jene aus dem Ölsektor, an die föderale Regierung abzugeben, um vom Staatshaushalt zu profitieren (K24 12.11.2020). Am 15.2.2022 hat das Oberste Bundesgericht das Öl- und Gasgesetz Nr. 22/2007 der KRG für verfassungswidrig erklärt und beschlossen, dass die KRG verpflichtet sei, die gesamte Ölproduktion aus den Ölfeldern in der KRI und aus anderen Gebieten, aus denen das Ministerium für Naturressourcen der KRG Öl gefördert hat, abzuliefern. Auch habe das irakische Ölministerium das Recht, alle mit der KRG abgeschlossenen Ölverträge über den Export und den Verkauf von Öl und Gas zu überprüfen (FSC-I 16.2.2022). Die KRG erklärte die Entscheidung für verfassungswidrig und hat angekündigt, alle verfassungsmäßigen, rechtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle im Öl- und Gassektor geschlossenen Verträge zu schützen und zu wahren (Gov.KRD 15.2.2022).
Dagegen verbesserte sich die Sicherheitskooperation im Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) leicht (AA 28.10.2022, S.4). Zudem unterzeichneten Bagdad und Erbil im Oktober 2020 eine Übereinkunft zu Sinjar [Shengal], die sich eine rasche Verbesserung der Sicherheitslage und Klärung der Verwaltungsverantwortlichkeiten zum Ziel setzt (AA 22.1.2021, S.6). In Abstimmung mit der UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) hat das Abkommen die föderale Regierung gestärkt und den Weg für den Wiederaufbau im Sinjar-Distrikt geebnet. Allerdings nehmen die Jesiden-Vertreter eine ablehnende Haltung ein, da sie in die Verhandlungen nicht einbezogen wurden. Das Abkommen sieht die Beseitigung der bewaffneten Gruppen in der Region vor, einschließlich der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der PMF-Kräfte (AlMon 13.10.2020).
Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, hat sie sich zu einem politischen Duopol zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI 24.2.2021). Den demokratischen Institutionen der KRI fehlt die Kraft, den Einfluss der langjährigen Machthaber einzudämmen (FH 2023). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf allen Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen etwa auch über eigene bewaffnete Peshmerga-Einheiten (AA 28.10.2022, S.7; vgl. BS 23.2.2022, S.37). Diese sollten eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeriums der KRG stehen (AA 28.10.2022, S.7). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS 29.4.2020, S.14), und versuchen einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staatlichen Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften und ihnen nahestehende Medienunternehmen finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie ein weitverbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und Budgettransfers der irakischen Regierung angeheizt wird. Überdies werden Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor an diejenigen vergeben, die als politisch loyal gelten, und Aufträge werden an parteinahe Unternehmen vergeben (MEI 24.2.2021).
Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah (CRS 18.5.2022). Bei den letzten Wahlen in der KRI im September 2018 gewannen KDP und PUK die meisten Sitze. Darüber hinaus sind sie auch die stärksten kurdischen Parteien im Repräsentantenrat des föderalen Irak (CRS 18.5.2022). Die Wahlen von 2018 wurden von Betrugsvorwürfen und anderen Unregelmäßigkeiten überschattet. Die Gorran-Partei sowie andere kleinere Parteien lehnten das Ergebnis ab (FH 2023). Im Juli 2019 erfolgte schließlich die Angelobung der neuen kurdischen Regionalregierung, bestehend aus einer Koalition zwischen KDP, PUK und Gorran (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.5).
Die Gorran (Wandel) -Bewegung wurde 2009 gegründet (Amwaj 18.1.2022; vgl. TWI 8.7.2019), als Abspaltung von der PUK (TWI 8.7.2019). Bei ihrem ersten Wahlantritt 2009 gewann Gorran auf Anhieb 25 Sitze im kurdischen Parlament (TWI 8.7.2019; vgl. Amwaj 18.1.2022). 2013 erreichte Gorran 24 Mandate (FIKDP 31.10.2018) und ging 2014 eine Koalition mit KDP und PUK ein (TWI 8.7.2019; vgl. Amwaj 18.1.2022). 2018 fielen Gorrans Mandate auf 12 (FIKDP 31.10.2018). Bei ihrem Antreten bei den föderalen irakischen Wahlen vom Oktober 2021 erhielt Gorran erstmals keine Sitze (Amwaj 18.1.2022).
Die Bewegung der Neuen Generation (NGM) unterstützt die meisten Protestbewegungen in der KRI und stellt sich entschieden gegen das KDP-PUK Duopol (Amwaj 18.1.2022). 2018 trat sie erstmals bei den kurdischen Parlamentswahlen an und erreichte acht Sitze (FIKDP 31.10.2018). Bei den föderalen irakischen Wahlen vom Oktober 2021 wurde die NGM die drittstärkste kurdische Partei (Amwaj 18.1.2022).
Die nächsten kurdischen Parlamentswahlen waren ursprünglich für Oktober 2022 vorgesehen (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.5; vgl. FH 2023, Rudaw 23.7.2023). Politische Uneinigkeit zwischen der KDP und der PUK über die Bildung des Wahlausschusses führten allerdings zu einer Absage dieses Termins (FH 2023; vgl. Rudaw 23.7.2023), sodass die Amtszeit des Parlaments um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Im Mai 2023 entschied jedoch das Oberste Gericht des Irak gegen den Beschluss des kurdischen Parlaments, seine Amtszeit zu verlängern und dass die Selbstverlängerung verfassungswidrig sei (Rudaw 23.7.2023). Per präsidialem Dekret wurden die nächsten Parlaments- und Präsidentenwahlen für den 18.11.2023 festgesetzt (AN 26.3.2023). Da die Unabhängige Hohe Wahlkommission des Irak (IHEC) jedoch erklärt hat, die Wahlen weder am 18. November, noch zeitgleich mit den föderalirakischen Wahlen vom 18. Dezember abhalten zu können, wurde der 18.2.2024 als Ersatzwahltermin vorgeschlagen (Rudaw 23.7.2023). Dieser wurde schließlich per neuerlichem präsidialem Dekret auf den 10.6.2024 gelegt (Pres.KRD 3.3.2024).
Nach einer Klage zweier PUK-Politiker und einer christlichen Partei aus Sulaymaniyah gegen das 1992 verabschiedete und zuletzt 2013 adaptierte Wahlgesetz, erklärte das irakische Höchstgericht, dass die Quotenregelung, der zufolge elf der 111 kurdischen Parlamentssitze für Minderheiten reserviert seien, als verfassungswidrig. Folglich sind Minderheitsparteien nun gezwungen ihre Kandidaten gegen jene von finanziell besser ausgestatteten, etablierten kurdischen politischen Parteien aufzustellen (Rudaw 25.2.2024).
Föderalirakische Wahlen zum Provinzrat
Im Juli 2023 riefen die kurdischen Parteien Kirkuks dazu auf, sich für die föderalirakischen Wahlen zum Provinzrat in einer Koalition zusammenzuschließen, um "die Zukunft Kirkuks nicht durch Zersplitterung und getrennte Blöcke zu gefährden". Die PUK kündigte ihre Bereitschaft an, sich der Front anzuschließen, doch die KDP erklärte, sie wolle nicht in einem Block mit ihrem langjährigen Rivalen sein. Die PUK schloss sich daraufhin mit der Kommunistischen Partei Kurdistans zu einer Koalition mit dem Namen "Kirkuk ist unsere Stärke und unser Wille" zusammen, während die KDP beschloss, allein an den Wahlen teilzunehmen (Rudaw 18.12.2023). Bei den Wahlen vom 18.12.2023 erzielte die KDP in Kirkuk zwei und die "Kirkuk ist unsere Stärke und unser Wille"-Koalition fünf der 14 Sitze (Shafaq 28.12.2023; vgl. Bas 28.12.2023).
In Folge des Wahlergebnisses beanspruchen mehrere Gruppen den Gouverneursposten von Kirkuk für sich: Einerseits das kurdische Bündnis zwischen der PUK und der Kommunistischen Partei Kurdistans, welches die meisten Stimmen erhielt, andererseits aber auch die arabischen Sunniten, die die zweitmeisten Stimmen errangen und die drittgereihten Turkmenen (Alaraby 7.2.2024). Der Chef der arabischen Koalition in Kirkuk kündigte die Bildung eines einheitlichen arabischen Blocks im Provinzrat von Kirkuk an. Der Block umfasst die Gewinner, Rakan Saeed al-Jubouri, Ahmed al-Hamdani, Muhammad Ibrahim, Raad Saleh, Salwa al-Mufarji und Sheikh Dhaher Anwar al-Asi, Vertreter der Arabischen Allianz, der Qiyada-Allianz und der Allianz für Arabismus (NINA 30.12.2023).
Quellen
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Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-03-27 14:27
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14).
Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanaqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023).
Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi].
Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023).
Seit Mitte 2019 und zunehmend nach der Tötung des iranischen Generals Qassim Soleimani und des stellvertretenden PMF-Vorsitzenden Abu Mahdi al-Muhandis durch die US-Streitkräfte im Januar 2020, haben vom Iran unterstützte Milizen zunehmend Operationen ausgeführt, die auf ausländische und inländische Ziele im Irak abzielten. Diese Angriffe werden mit Drohnen, Raketen und IEDs durchgeführt und haben drei Hauptziele mit einer deutlichen geografischen Verteilung: 1. Konvois, die Material für das US-Personal und die Streitkräfte der Globalen Koalition gegen den IS transportieren, sowie Stützpunkte, in denen sie untergebracht sind, vor allem im Zentral- und Südirak; 2. türkische Stützpunkte im Nordirak; und 3. angebliche "unislamische" Aktivitäten, vor allem rund um Bagdad. Zwischen Juni 2019 und März 2023 waren es mehr als 500 derartige Ereignisse (ACLED 23.5.2023).
Die Karte Lokalisiert Angriffsorte, und markiert die Art des Ziels sowie die Häufung
ACLED 23.5.2023
Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und 'Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024).
Es gibt Hinweise darauf, dass die Iranische Revolutionsgarde (IRGC) eine Rolle bei der Koordinierung der IRI spielt. Öffentlich zur IRI bekannt hat sich die Harakat Hisbollah an-Nujaba, während es als sehr wahrscheinlich gilt, dass Gruppen wie Kata'ib Hezbollah, Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Sayyid ash-Shuhada ebenfalls den IRI angehören (TWI 21.10.2023).
Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata'ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 26.12.2023; vgl. REU 3.2.2024).
Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordirak verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022) [Anm.: Die Vereinten Nationen und auch der Irak stufen die PKK nicht als Terrorgruppe ein]. Auch gewisse mit Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 738 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 61,5), wobei in zwölf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffnete Auseinandersetzunge, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden 66 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 33) (ACLED 3.2024).
Türkische Operationen auf irakischem Staatsgebiet
Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vgl. EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023).
Türkische Beamte bestreiten, dass es bei den türkischen Luftangriffen auf PKK-Stellungen in der KRI und im Nordirak Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben hat (ICG 18.2.2022). Ein im August 2022 veröffentlichter Bericht mehrerer NGOs besagt jedoch, dass zwischen 2015 und 2021 mindestens 98 Zivilisten getötet wurden (EURA 31.1.2023). Die International Crisis Group (ICG) hat 74 zivile Todesopfer registriert, mehr als die Hälfte davon seit 2019, als die Türkei ihre Luftangriffe in der KRI intensivierte (ICG 18.2.2022). Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistans (KRG) hat der Konflikt seit 2015 Tausende Einwohner aus ihren Häusern vertrieben und mindestens 800 Dörfer verwüstet (EURA 31.1.2023). Einige Tausend Einwohner des Distrikts Amediya sowie Hunderte weitere Bewohner des Distrikts Duhok haben ihre Häuser verloren und sind in weiter südlich gelegene Dörfer oder Städte gezogen (ICG 18.2.2022).
Die föderale Regierung hat sich über Ankaras Übergriffe beschwert, aber weder sie noch die KRI können die türkische Präsenz eindämmen (EURA 31.1.2023). Die KDP unterstützt die Türkei im Kampf gegen die PKK, durch Informationen über PKK-Taktiken und -Bewegungen, und indem sie Gebiete sichert, aus denen die PKK durch türkische Operationen vertrieben wurde (ICG 18.2.2022).
Die PKK ist engere Allianzen mit von Iran unterstützten paramilitärischen Gruppen im Irak eingegangen, die mit Ankara verfeindet sind (ICG 18.2.2022). Einige pro-iranische Milizen, wie Liwa Ahrar al-Iraq (Brigade Freies Volk des Irak) und Ahrar Sinjar (Freies Volk von Sinjar) haben sich 2022 dem Widerstand gegen die türkische Präsenz verschrieben (EURA 31.1.2023).
Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei befürchtet insbesondere, dass Sinjar [synonym: Shingal] zu einem zweiten Qandil, einer weiteren PKK-Hochburg werden könnte, weshalb sie seit 2020 zahlreiche Luftangriffe gegen die PKK und die jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (Yekîneyên Berxwedana Şingal - YBŞ) in Sinjar durchgeführt hat (ICG 18.2.2022).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 1.391 Zwischenfälle, bei denen die türkischen Streitkräfte im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Dabei wurden 19 Fälle verzeichnet, bei denen Zivilisten zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Die überwiegende Anzahl an Angriffen betraf das Gouvernement Dohuk mit 1.208 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 1.188 Vorfällen), gefolgt vom Distrikt Zakho. 110 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 46 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre) und 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich im Distrikt Sharbazher, gefolgt von Penjwen und Ranya) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.907 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 242,25), wobei in 35 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 2,92). Auch in diesem Zeitraum betraf die überwiegende Anzahl der Angriffe das Gouvernement Dohuk mit 2.150 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 2.134 Vorfällen). 591 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 103 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre), 68 in Sulaymaniyah (hauptsächlich in den Distrikten Sharbazher und Penjwen, wobei eine Erhöhung der Angriffsfrequenz Ende 2023 zu beobachten war) und einer in Kirkuk. Es handelt sich bei den türkischen Angriffen überwiegend um Bombardement durch Artillerie, Raketenbeschuss, Luft- und Drohnenangriffe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen. Zu den Zielen der türkischen Streitkräfte gehört primär die PKK, die YJA STAR, die Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und die Verteidigungskräfte Ostkurdistans (YRK) (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 waren es 780 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 390). Bei einem dieser Fälle handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Todesopfern (ACLED 3.2024).
Iranische Operationen auf irakischem Staatsgebiet
Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).
Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023).
Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023).
Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des "Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen" unterzeichnet (REU 19.3.2023; vgl. TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärische Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023).
Gemäß der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vgl. Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass "Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann", wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023).
Die irakischen Behörden verkündeten am 19.9.2023, dass sie eine Reihe iranischer Kurdengruppen, ohne darauf einzugehen, welche Gruppen betroffen waren, erfolgreich entwaffnet und von der Grenze zum Iran entfernt hätten. Ihre Hauptquartiere nahe der iranischen Grenze seien endgültig geräumt worden. Sie seien weit weg von der Grenze verlegt worden und würden nun als Flüchtlinge gemäß den Bestimmungen der Flüchtlingskommission gelten (MEE 19.9.2023). Einer kurdischen Quelle zufolge hat die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) der PAK ihre mittleren und schweren Waffen abgenommen und die Gruppe soll in ein neues Lager in der Nähe von Makhmur verlegt werden. Ein Sprecher der PAK bestreitet jedoch, dass die PAK oder andere Gruppen ihre Waffen niedergelegt hätten, oder bereit wären, in neue Lager umzuziehen (Alaraby 15.9.2023).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 74 Zwischenfälle, bei denen die Iranischen Revolutionsgarden im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Davon betrafen 62 Vorfälle das Gouvernement Erbil (KRI), neun das Gouvernement Sulaymaniyah (KRI) und drei das Gouvernement Kirkuk (föderaler Irak). Es handelte sich dabei überwiegend um Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss (53 Fälle) sowie Luft- und Drohnenangriffe (18). Zu den Zielen der iranischen Angriffe gehören die Demokratische Partei Kurdistan-Iran (KDP-I), die Komala-Partei des Iranischen Kurdistan (KSZK) und die PAK, aber auch iranische und irakische Zivilisten werden bisweilen getroffen. Es wurden in dem Zeitraum zehn Fälle verzeichnet, bei denen Zivilpersonen ums Leben kamen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Angriffe der Iranischen Revolutionsgarden verzeichnet, je einer im Distrikt Pshdar in Sulaymaniyah und einer im Distrikt Dibis in Kirkuk (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Angriff der Iranischen Revolutionsgarden auf irakischem Staatsgebiet verzeichnet (ACLED 3.2024).
Quellen
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Islamischer Staat (IS)
Letzte Änderung 2024-03-27 15:05
Der Islamische Staat (IS) - auch bekannt als Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) oder Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) - ist eine militante salafistisch-jihadistische Organisation, die hauptsächlich in Syrien und im Irak aktiv ist. Ziel der Gruppe ist es, ein islamisches Kalifat im Irak und in Syrien zu errichten (CISAC 4.2021).
Die Wurzeln des IS liegen in den 1990er und frühen 2000er-Jahren. In dieser Zeit gründete Abu Musab al-Zarqawi die wichtigste Vorgängergruppe des IS, Jama'at at-Tawhid wa'al-Jihad (JTJ) (CISAC 4.2021). Während der US-amerikanischen Besatzung des Irak (2003-2011) war die Gruppe ein wichtiger Akteur im irakischen Aufstand, zunächst als JTJ und dann, nach dem Treueschwur auf al-Qaida, als al-Qaida im Irak (AQI). Mit dem Abzug der US-Truppen im Jahr 2011 erstarkte AQI und nutzte den Beginn des syrischen Bürgerkriegs im selben Jahr, um ihren Einfluss zu vergrößern. Im Jahr 2013 schließlich änderte die Gruppe ihren Namen von AQI zu Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS) (CISAC 4.2021). AQI breitete sich in den Provinzen Anbar und Ninewa aus, rekrutierte neue Mitglieder und schloss Bündnisse mit bereits bestehenden lokalen sunnitischen Milizen, darunter die Armee der Männer des Naqschbandiya-Ordens (Jaysh Rijal at-Tariq an-Naqschabandia, JRTN), die größtenteils aus Ba'athisten bestand und von Izzat Ibrahim ad-Douri, dem ehemaligen Vizepräsidenten des Regimes von Saddam Hussein, angeführt wurde. Deren militärische Expertise vergrößerte die Stärke von AQI (CISAC 4.2021). In den Jahren 2013 und 2014 eroberte die Gruppe Gebiete in Syrien und im Irak, änderte ihren Namen zu Islamischer Staat (IS) und erklärte im Juni 2014 die Gründung eines Kalifats im Irak und Syrien (CISAC 4.2021; vgl. Wilson 28.10.2019, IRIN 9.7.2014).
Im Irak hat der IS bis 2014 große Teil der Gouvernements Anbar, Ninewa, Salah ad-Din und Kirkuk übernommen (IRIN 9.7.2014). Im September 2014 wurde eine globale Koalition von 86 Staaten für den Kampf gegen den IS gebildet, unter der Führung der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) (TGC o.D.). Bis Dezember 2017 hatte das IS-Kalifat 95 % seines Territoriums verloren, darunter auch seine beiden größten Besitzungen, Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak, und die nordsyrische Stadt und nominelle Hauptstadt des IS, Raqqa. Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den IS (Wilson 28.10.2019), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (AlMon 11.7.2021). Mit dem Ende der großen Militäroperationen gegen den IS haben die USA im Jahr 2020 mit der Reduzierung ihrer militärischen Präsenz im Irak begonnen, sodass auf Einladung des Irak nur noch etwa 2.500 Militärangehörige der USA in beratender Funktion im Land verbleiben (SIPRI 17.3.2023).
Trotz der territorialen Niederlage und des zahlenmäßigen Rückgangs seiner Kämpfer bleibt der IS eine Bedrohung (USDOS 20.3.2023; vgl. Manara 22.2.2023). Auch angesichts des Todes einer Reihe seiner Anführer hat er eine erhebliche Widerstandsfähigkeit bewiesen (Manara 22.2.2023).
Laut einem Bericht des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen soll der IS zwischen 5.000 und 7.000 Mitglieder und Unterstützer im Irak und in Syrien haben, wovon etwa die Hälfte Kämpfer sein sollen (UNSC 1.2.2023, S. 6). Andere Schätzungen gehen von einer Stärke des IS von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfern im Irak aus. Diese Zahlen dürften aber zu hoch sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Wieder andere Quellen gehen davon aus, dass im Irak noch schätzungsweise 500 IS-Kämpfer aktiv sind (SIPRI 17.3.2023). Die verbliebenen IS-Kämpfer operieren als Schläferzellen oder in Einsatzteams (USDOS 20.3.2023).
Der IS ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass sie weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 2023). Er hat sich zu einem Aufstand entwickelt, der Schwächen in der lokalen Sicherheit ausnutzt, um sichere Zufluchtsorte zu finden (UNSC 21.7.2021, S.3) und Territorium im Nord- und Zentralirak zurückzugewinnen (USDOS 27.2.2023b). Dabei nutzt die Gruppe auch die durchlässige irakisch-syrische Grenze und behält dadurch Manövrierfähigkeit, um Angriffen der irakischen Streitkräfte zu entgehen (UNSC 1.2.2023, S.6).
Trotz seiner stark geschwächten Kapazitäten führt der IS weiterhin Operationen durch, insbesondere in ländlichen Gebieten im Norden und Westen des föderalen Irak, wo die Präsenz der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begrenzt ist (USDOS 27.2.2023a). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF-Milizen durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Dabei konzentrieren sich die Aktivitäten des IS im Irak auf einen "logistischen Schauplatz" in Anbar und Ninewa inklusive Mossul sowie auf einen "operativen Schauplatz", der Kirkuk, Diyala, Salah ad-Din und den Norden Bagdads umfasst (UNSC 1.2.2023, S. 7). Die meisten Übergriffe des IS ereignen sich dementsprechend in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 20.3.2023), vor allem in den ländlichen Gebieten (FH 2023; vgl. Manara 22.2.2023, USDOS 27.2.2023a). Hier, wo zwischen den Patrouillen der kurdischen Peshmerga und der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Lücken bestehen, versucht der IS wieder Fuß zu fassen (USDOS 27.2.2023a). Der IS stützt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten, in denen er noch Einfluss hat, verstärkt, indem er die internen Probleme des Irak ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021).
Der IS ist noch immer einer der Hauptakteure bei sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak (USDOS 20.3.2023) und verübt weiterhin tödliche Angriffe (USDOS 27.2.2023a). IS-Kämpfer greifen sowohl Zivilisten (FH 2023; vgl. UNSC 1.2.2023, S.7), wie etwa führende Persönlichkeiten von Gemeinden (UNSC 1.2.2023, S.7; vgl. USDOS 20.3.2023), als auch irakische Sicherheitskräfte an (FH 2023; vgl. UNSC 1.2.2023, S.7). Auch die Bereitschaft zu Angriffen, insbesondere gegen die Minderheiten des Landes, besteht weiter (Manara 22.2.2023). IS-Kämpfer greifen hauptsächlich in Form von bewaffneten Angriffen und mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) an (UNSC 1.2.2023, S.7; vgl. USDOS 27.2.2023b), verüben Scharfschützenangriffe, errichten Hinterhalte und sind verantwortlich für Entführungen und Tötungen, auch durch Selbstmordattentate (USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2021 forderten diese landesweit weniger Opfer als in den Vorjahren (USDOS 27.2.2023a). Auch 2022 ist die Zahl der IS-Angriffe, dem Trend folgend, dass deren Zahl von Jahr zu Jahr abnimmt, weiter gesunken, und zwar um etwa 64 % [Anm.: im Vergleich zum Vorjahr] (AlMon 10.8.2023). Während der COVID-19-bedingten Ausgangssperren kam es zu einem Rückgang an Übergriffen des IS. Anfang 2023 stieg die Zahl der IS-Angriffe, da der IS Sicherheitslücken ausnutzte und begann, verlorene Kampfkapazitäten wieder aufzubauen (Manara 22.2.2023). Dutzende irakische Sicherheitskräfte wurden bei den Angriffen getötet (AJ 7.3.2023).
Die Aktivität des IS ist gemessen an den Angriffszahlen stark zurückgegangen (Wing 4.9.2023). Laut an-Nabla [Anm.: der offizielle Newsletter des IS] verübte der IS im Irak im Jahr 2021 durchschnittlich 84 Anschläge, die 148 Opfer pro Monat forderten. Im Jahr 2022 waren es durchschnittlich 38 Anschläge und 64 Opfer pro Monat (Wilson 22.12.2022), bzw. rund 40 Angriffe pro Monat, die verzeichnet wurden (Wing 4.9.2023), wobei die sicherheitsrelevanten Vorfälle trotz eines Anstiegs während des Ramadan kontinuierlich zurückgingen (Wilson 22.12.2022). Der Irak erlebt derzeit die niedrigste Gewaltrate seit der Invasion 2003 (Wing 4.9.2023). Im Jahr 2023 wurden nur noch rund sieben Angriffe pro Monat registriert. Der Jänner 2024 war mit 13 Vorfällen der dritte Monat in Folge, in dem es wieder zu einem leichten Anstieg von IS-Angriffen kam, wobei die Zahl der Angriffe erstmals seit August 2023 wieder im zweistelligen Bereich liegt (Wing 5.2.2024).
Die folgende Grafik zeigt die von Joel Wing verzeichneten, dem IS zugeschriebenen sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand eines Balkendiagramms. Dem Diagramm ist zu entnehmen, dass seit Februar 2023 die monatlichen Vorfallszahlen beständig auf unter 20 gefallen sind und ab Juni 2023 sogar einstellig wurden, ausgenommen den Monaten August 2023 und Jänner 2024 [Darstellung erstellt durch die Staatendokumentation].
Die Grafik zeigt die Anzahl der IS-Angriffe per Monat von Juli 2022 bis Februar 2024. Der Graf zeigt den Trend eines Abfalls der Zahlen, wobei Oktober 2023 mit nur 2 Vorfällen wieder ein leichter Anstieg zu verzeichnen ist, nur um im Februar auf nur einen Vorfall abzufallen.
Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 110 IS-Aktionen (monatlicher Durchschnitt von 18,33). Darunter waren 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (Kategorie: "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 2,17), wobei in 13 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 128 IS-Aktionen (monatlicher Durchschnitt von 10,67), wobei es 28 Zwischenfälle von Gewalt gegen Zivilisten gab (monatlicher Durchschnitt von 2,33). In 14 Fällen kamen Zivilisten ums Leben. Insgesamt handelte es sich bei 16 Vorfällen um Funde von Massengräbern, die dem IS zugeschrieben werden. [Anm.: Es bleibt auch zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zum sog. over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt] (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm zeigt die monatlichen Angriffe und Aktionen des IS im Irak, im Zeitraum von Juli 2022 bis August 2023, unterteilt in die Kategorien Kampfhandlungen, strategische Entwicklungen und Gewalt gegen Zivilisten anhand der Daten von ACLED [Darstellung erstellt durch die Staatendokumentation] (ACLED 22.9.2023).
Das Diagramm zeigt die monatlichen Angriffe und Aktionen des Islamischen Staates (IS) im Irak, unterteilt in die Kategorien Kampfhandlungen, strategische Entwicklungen und Gewalt gegen Zivilisten
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Der Irak-Experte Joel Wing attestiert dem IS im Irak, kaum noch einsatzfähig zu sein (Wing 4.9.2023). Das Hauptaugenmerk der Gruppe liegt nach wie vor auf der Aufrechterhaltung der Kontrolle in Gebieten wie den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin im Zentrum und Nordosten des Gouvernement Diyala, im Distrikt Hawija im Süden des Gouvernements Kirkuk und im Distrikt at-Tarmiyah im Norden Bagdads. Außerhalb dieser Gebiete ist der IS wenig aktiv (Wing 7.2.2023). Er sei kein effektiver Aufstand mehr und kaum noch in der Lage, offensive Operationen durchzuführen und ausschließlich auf sein Überleben konzentriert (Wing 2.8.2023). So war etwa das Jahr 2023 das erste Jahr, in dem der IS keine Ramadan-Offensive gestartet hat (Wing 3.4.2023; vgl. Wing 2.5.2023). Die Angriffe und Operationen des IS verdeutlichen die Wichtigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen föderal irakischen (ISF, PMF) und kurdischen Sicherheitskräften (Peschmerga), denn es besteht weiterhin die Gefahr eines Wiederauflebens des IS (UNSC 1.2.2023, S. 7).
Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue "Kalif" des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id as-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal Afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Dieser kam im Februar 2022 bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (AJ 4.2.2022; vgl. Manara 22.2.2023). Ihm folgte Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi nach, der bereits im Oktober 2022 getötet wurde und von Abu al-Hussein al-Husseini al-Qurayshi als vierter Kalif beerbt wurde (AJ 30.11.2022; vgl. Manara 22.2.2023). Dieser wurde wiederum Ende April 2023 nahe Jinderes im Norden Aleppos in Syrien im Zuge einer Operation des türkischen Nachrichtendienstes ausgeschaltet (Soufan 2.5.2023). Es wird vermutet, dass der Namensteil "al-Qurayshi" von den IS-Anführern als Nom de Guerre angenommen wird (AJ 30.11.2022).
Dem "Kalifen" sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura- (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des Letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020).
Im Jahr 2022 hat das US-Zentralkommando 313 Operationen gegen den IS im Irak und Syrien durchgeführt. Mehr als 95 % dieser Operationen wurden in Zusammenarbeit mit den irakischen Sicherheitskräften oder den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) durchgeführt [Anm.: Sicherheitskräfte der kurdisch dominierten Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien]. Fast 700 IS-Kämpfer wurden getötet und weitere 374 festgenommen (USDOD 12.1.2023). Bei irakischen Operationen zur Terrorismusbekämpfung wurden im Jahr 2022 etwa 150 IS-Angehörige getötet (UNSC 1.2.2023, S.6).
Die Regierung setzt ihre Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Übergriffe und Gräueltaten des IS fort und verurteilt in einigen Fällen mutmaßliche IS-Mitglieder nach dem Antiterrorgesetz (USDOS 20.3.2023). Iraker machen den größten Teil der etwa 66.000 im Nordosten Syriens inhaftierten ausländischen mutmaßlichen IS-Angehörigen aus. Mit Stand September 2022 waren schätzungsweise 28.000 irakische Staatsbürger, die meisten davon Frauen und Kinder in Lagern inhaftiert. Rund 3.000 weitere Iraker werden in Gefängnissen festgehalten. Der Irak setzt die Rückführung von Irakern aus Syrien fort und hat in den Jahren 2021 und 2022 etwa 3.100 Staatsangehörige aufgenommen oder bei der Rückführung unterstützt. Im Juni 2022 gab die Regierung bekannt, dass sie etwa 500 Familien in das Lager Jadaa südlich von Mossul zurückgeführt hat (HRW 12.1.2023).
Quellen
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Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.10.2022): Islamic State’s Summer Offensive Ends With A Whimper, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/10/islamic-states-summer-offensive-ends.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.9.2022): Islamic State Launches Belated Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/09/islamic-state-launches-belated-summer.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.8.2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html, Zugriff 18.9.2023
Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen
Letzte Änderung 2024-03-27 16:02
Im Juli 2022 wurden 47 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 33 Toten und 54 Verletzten. Vier Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF), zwölf der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und 17 Zivilisten wurden getötet, elf weitere PMF, 18 ISF und 25 Zivilisten wurden verletzt. 37 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben, zehn weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Die meisten Opfer gab es mit 41 (17 Tote, 24 Verletzte) in Diyala, gefolgt von 20 (acht Tote, zwölf Verletzte) in Salah ad-Din, zwölf (vier Tote, acht Verletzte) in Ninewa, neun (drei Tote, sechs Verletzte) in Bagdad, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Kirkuk, und zwei Verletzte in Babil (Wing 4.8.2022).
Im August 2022 wurden 57 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 24 Toten und 54 Verletzten. Ein Asayish [kurdischer Geheim- und Sicherheitsdienst], ein Peshmerga, zwei PMF, neun Zivilisten und elf ISF wurden getötet, elf PMF, 17 Zivilisten und 26 ISF wurden verletzt. 49 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, sieben gehen auf pro-iranische Milizen (PMF) zurück und einer auf Sadristen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 28 (acht Tote, 20 Verletzte) und Diyala mit 22 (zehn Tote, zwölf Verletzte), gefolgt von zwölf (ein Toter, elf Verletzte) in Salah ad-Din, zehn (drei Tote und sieben Verletzte) in Bagdad, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Ninewa und 2 Verletzte in Babil (Wing 7.9.2022).
Im September 2022 wurden 41 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit neun Toten und 64 Verletzten. Ein PMF, drei ISF und fünf Zivilisten wurden getötet, 13 Zivilisten, 16 PMF und 35 ISF wurden verletzt. Dem IS werden 37 dieser Vorfälle zugeschrieben. Für einen werden pro-iranische Milizen (PMF) und für drei weitere werden Sadristen verantwortlich gemacht. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 19 (vier Tote, 15 Verletzte), gefolgt von 16 (zwei Tote, 14 Verletzte) in Ninewa, 15 (drei Tote, zwölf Verletzte) in Bagdad, neun Verletzte in Kirkuk, acht Verletzte in Sulaymaniyah, vier Verletzte in Salah ad-Din und zwei Verletzte in Babil (Wing 6.10.2022).
Im Oktober 2022 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 17 Toten und 45 Verletzten. Ein PMF, zwei Peshmerga, sechs ISF und sechs Zivilisten wurden getötet, zwei Peshmerga, sieben Zivilisten, acht PMF und acht ISF wurden verletzt. Dem IS werden 23 Vorfälle zugeschrieben, zwei Vorfälle werden pro-iranischen Milizen (PMF) und drei weitere Sadristen zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 27 (sieben Tote, 20 Verletzte), gefolgt von zwölf (zwei Tote, zehn Verletzte) in Basra, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa, vier in Sulaymaniyah (zwei Tote, zwei Verletzte), drei Verletzte in Anbar, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Babil, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Diyala, drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Kirkuk und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 7.11.2022).
Im November 2022 wurden 23 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die allesamt dem IS zugeschrieben werden, mit zehn Toten und 28 Verletzten. Drei Zivilisten, drei PMF und vier ISF wurden getötet, weitere drei Zivilisten und 25 PMF wurden verletzt. Die meisten Opfer waren in Diyala zu beklagen (fünf Tote, 15 Verletzte), gefolgt von acht (ein Toter, sieben Verletzte) in Salah ad-Din, vier Todesopfer in Kirkuk, sowie je drei Verletzte in Babil und in Ninewa (Wing 5.12.2022).
Im Dezember 2022 wurden 33 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 42 Toten und 38 Verletzten. Fünf PMF, 15 Zivilisten und 22 ISF wurden getötet und neun PMF, 13 ISF und 16 Zivilisten wurden verletzt. 32 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen (PMF). In Kirkuk gab es mit 24 (16 Tote, acht Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von 17 (zehn Tote, sieben Verletzte) in Diyala, 14 (fünf Tote, neun Verletzte) in Ninewa, zehn (sechs Tote, vier Verletzte) in Bagdad, sieben (zwei Tote, fünf Verletzte) in Babil, fünf (ein Toter, vier Verletzte) in Kerbala und drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Salah ad-Din (Wing 4.1.2023).
Im Jänner 2023 wurden 29 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwölf Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Zwei PMF, vier Zivilisten und sechs ISF wurden getötet, während zwei PMF, sechs Zivilisten und sieben ISF verwundet wurden. 25 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Diyala hatte mit acht (vier Tote, vier Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von sieben (vier Tote, drei Verletzte) in Bagdad, vier Verletzte in Ninewa, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, zwei Verletzte in Babil und zwei Tote in Kirkuk (Wing 7.2.2023).
Im Februar 2023 wurden 20 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit zwölf Toten und 18 Verletzten. Drei Zivilisten, vier ISF und fünf PMF wurden getötet, acht Zivilisten und zehn ISF wurden verletzt. 17 Vorfälle werden dem IS und drei pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben. Bagdad hatte mit 15 (vier Tote und elf Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier Toten in Anbar, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Diyala, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 5.3.2023).
Im März 2023 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 18 Toten und acht Verletzten, die alle dem IS zugeschrieben werden. Ein Mitglied der ISF, zwei PMF und 15 Zivilisten wurden getötet, während ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF verletzt wurden. In Diyala waren mit 16 (13 Tote, drei Verwundete) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, drei Verletzte in Kirkuk, zwei Tote in Ninewa und ein Toter in Bagdad (Wing 3.4.2023).
Im April 2023 wurden insgesamt 16 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und acht Verletzten. Ein Zivilist, ein PMF und vier ISF wurden getötet, während drei PMF und fünf Zivilisten verletzt wurden. Der IS wird beschuldigt, hinter allen dieser Vorfälle zu stehen. In Kirkuk gab es mit sechs Opfern (drei Tote, drei Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von drei Verletzten in Ninewa, zwei Verletzten in Diyala, zwei Verletzten in Salah ad-Din und einem Todesopfer in Erbil. Nur ein Vorfall, ein Sprengstoffangriff in Kirkuk, ereignete sich in einer Stadt. Es war der erste Angriff des IS in urbanem Gebiet im Jahr 2023 (Wing 2.5.2023).
Im Mai 2023 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit acht Toten und 14 Verletzten. Ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF kamen ums Leben, während zwei weitere ISF, fünf PMF und sieben Zivilisten verletzt wurden. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad (drei Tote, vier Verletzte), gefolgt von Diyala (sechs Verletzte), Ninewa (zwei Tote, ein Verletzter), Anbar (je ein Toter und Verletzter), Kirkuk (zwei Verletzte) und Salah ad-Din (zwei Tote). Nur ein Vorfall ereignete sich in einer Stadt, in Kirkuk, während die übrigen Vorfälle sich in ländlichen Gebieten ereigneten (Wing 5.6.2023).
Im Juni 2023 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit je zehn Toten und Verletzten verzeichnet. Der IS wird beschuldigt, hinter allen Vorfällen zu stehen. Ein Zivilist und neun Mitglieder der ISF wurden getötet, zehn weitere ISF-Mitglieder wurden verletzt. In Kirkuk gab es mit 13 die meisten Opfer (sieben Tote und sechs Verletzte), gefolgt von fünf in Salah ad-Din (zwei Tote, drei Verletzte), einen Verletzten in Diyala und ein Todesopfer in Ninewa (Wing 3.7.2023).
Im Juli 2023 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit zwei Toten und vier Verletzten. Die Todesfälle ereigneten sich in Babil und Kirkuk, während es in Anbar einen Verletzten und in Diyala derer drei gab. Neun dieser Vorfälle werden dem IS zugesprochen, zwei weitere Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zur Last gelegt. So wurden neuerlich zwei Versorgungskonvois für die USA in Diwanyah (Gouvernement Qadisiyah) mit Sprengfallen (IEDs) angegriffen. Davor hat es seit Februar 2023 keinen derartigen Vorfall mehr gegeben (Wing 2.8.2023).
August 2023 sah einen leichten Anstieg mit 13 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zwei Todesopfern und 23 Verletzten. Zwölf Vorfälle werden dem IS zugesprochen, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen. Bei den Toten handelte es sich um einen PMF und einen französischen Soldaten. Unter den Verletzten befanden sich ein Zivilist, zwei PMF, drei französische Soldaten und 17 ISF. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din (zwei Tote, elf Verletzte), gefolgt von Kirkuk (neun Verwundete) Diyala (zwei Verletzte) und Ninewa (ein Verletzter). PMF werden für einen Raketenangriff auf das Gasfeld Khor Mor in Sulaymaniyah Ende August 2023 verantwortlich gemacht. Einen ähnlichen Vorfall gab es zuletzt im Jänner 2023 (Wing 4.9.2023).
Im September 2023 wurden nur fünf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Ein neuer monatlicher Tiefststand. Bei den Vorfällen, die alle dem IS zugeschrieben werden, kamen zwei Zivilisten ums Leben und sechs Personen, darunter drei Zivilisten, wurden verletzt. Die Vorfälle ereigneten sich in Bagdad (1), Diyala (3) und Ninewa (1) (Wing 9.10.2023).
Im Oktober 2023 wurden 17 Vorfälle verzeichnet, bei denen acht Personen verletzt wurden. Nur zwei dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, was einen neuerlichen Tiefststand bedeutet, während 15 auf pro-iranische Gruppen zurückgehen. Diese haben ihre Angriffe auf IS-Ziele wegen des Konflikts im Gazastreifen wieder intensiviert. Einer der IS Angriffe forderte vier verletzte Zivilisten, während vier US-Soldaten bei Angriffen pro-iranischer Gruppen verletzt wurden (Wing 6.11.2023).
Der November 2023 sah einen Anstieg auf 35 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 29 Verletzten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Diese forderten 16 Menschenleben, darunter elf Zivilisten. Weitere 21 Personen wurden verletzt, darunter 16 Zivilisten. 29 Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 6.12.2023).
Auch im Dezember 2023 wurden 35 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Davon werden neun dem IS zugeschrieben und 26 pro-iranischen Gruppen. Insgesamt kamen hierbei zwei Menschen ums Leben, 16 weitere wurden verletzt (Wing 3.1.2024).
Im Jänner 2024 wurden 36 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, derer 13 dem IS zugeschrieben werden, 21 pro-iranischen Milizen. Die USA führten zwei Vergeltungsschläge gegen pro-iranische Milizen durch während der Iran selbst ballistische Raketen auf ein israelisches Geheimdienstzentrum in Erbil Stadt abfeuerte, die jedoch in ein Privathaus einschlugen und mehrere Tote und Verletzte forderten. Insgesamt kamen bei diesen Übergriffen 14 Personen ums Leben, 20 wurden verletzt (Wing 5.2.2024).
Im Februar 2024 wurde nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet. Bei al-Qa'im kam es zu einem Feuergefecht zwischen Sicherheitskräften und einer Gruppe von IS-Kämpfern, die von Syrien in den Irak eindringen wollten. Es gab im Irak keinen Angriff pro-iranischer Milizen mehr, nachdem Premierminister as-Sudani und Iran einen Waffenstillstand ausverhandelt haben (Wing 4.3.2024).
Die nachfolgende Grafik zeigt die Vorfallszahlen im Irak nach Akteuren. Die Daten wurden den oben angeführten Berichten des Irakexperten Joel Wing von seinem Blog "Musings on Iraq" entnommen und durch die Staatendokumentation aufbereitet.
[Anm.: Joel Wing bezieht sich in seinem Blog Musings on Iraq auf sicherheitsrelevante Vorfälle unter Beteiligung des Islamischen Staates (IS) und pro-iranischer Milizen (PMF), bisweilen auch anderer Konfliktparteien, wie Sadristen (Anhänger von Muqtada as-Sadr)].
Das Balkendiagramm fasst die von Joel Wing erhobenen Vorfallszahlen zusammen und weist sie nach Akteuren (IS, PMF, Sadristen) aus. Angriffe des IS nehmen ab, während Angriffe der PMF (auf US-Ziele) zunehmen
Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024
Die nachfolgende Grafik zeigt Opferzahlen im Irak, aufgeschlüsselt nach Todesfällen und Verletzten, in Folge von Aktionen bewaffneter Gruppen, wie den IS, pro-iranische Milizen und Sadristen. Die Daten wurden den oben angeführten Berichten des Irak-Experten Joel Wing von seinem Blog Musings on Iraq entnommen und durch die Staatendokumentation aufbereitet.
Das Balkendiagramm fasst die von Joel Wing erhobenen Opferzahlen zusammen und weist sie nach Todesopfern und Verletzten aus. Es ist eine Trend zu geringeren Opferzahlen ersichtlich.
Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli 2022 bis Dezember 2022 291 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie: "violence against civilians") (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 48,5) (ACLED 22.9.2023). Diese Kategorie umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). In 184 dieser Fälle kam mindestens ein Zivilist zu Tode (fatalities) (ein monatlicher Durchschnitt von 30,67) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 399 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 33,25), wobei in 247 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 20,58) (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2023 wurden 56 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 28). Bei 19 dieser Vorfälle kamen Zivilisten ums Leben (monatlicher Durchschnitt von 9,5) (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm zeigt anhand der Daten von ACLED die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten im Irak, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten im Irak, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen. Der Trend geht in Richtung weniger Vorfälle und weniger Vorfälle mit Todesfällen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Auch die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in Grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis Februar 2024 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 3.2024).
Die Grafik stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 bis Februar 2024 dar (pro Monat jeweils ein Balken).
IBC 3.2024
Die Grafik stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2023 bis Februar 2024 dar (pro Monat jeweils ein Balken).
IBC 3.2024
Die Tabelle listet die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 bis Februar 2024 auf.
IBC 3.2024
Quellen
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): Armed Conflict Location&Event Data Project CODEBOOK, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2023/06/ACLED_Codebook_2023.pdf, Zugriff 2.10.2023
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.2024): 2024-01-01-2024-02-29-Iraq, https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 5.3.2024
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.1.2024): Curated Data - Middle East (5 January 2024), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 11.1.2024
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (22.9.2023): Curated Data - Middle East (22 September 2023), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 26.9.2023
IBC - Iraq Bodycount (3.2024): Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 5.3.2024
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.3.2024): Violence Almost Disappears In Iraq In March 2024, http://musingsoniraq.blogspot.com/2024/03/violence-almost-disappears-in-iraq-in.html, Zugriff 5.3.2024
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.2.2024): Islamic State Picked Up Attacks In Iraq While Pro-Iran Groups Maintained Campaign Against US And Israel, http://musingsoniraq.blogspot.com/2024/02/islamic-state-picked-up-attacks-in-iraq.html, Zugriff 26.2.2024
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (3.1.2024): Pro-Iran Groups Continue Their Campaign Against US Forces In Iraq In Dec, http://musingsoniraq.blogspot.com/2024/01/pro-iran-groups-continue-their-campaign.html, Zugriff 11.1.2024
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.12.2023): Pro-Iran Groups Continue To Target Americans In Iraq Throughout November 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/12/pro-iran-groups-continue-to-target.html, Zugriff 15.12.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.11.2023): Islamic State Disappearing In Iraq While Pro-Iran Groups Return To The Field, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/11/islamic-state-disappearing-in-iraq.html, Zugriff 15.12.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (9.10.2023): Violence In Iraq Hits A New Low In Sep 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/10/violence-in-iraq-hits-new-low-in-sep.html, Zugriff 15.12.2023
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Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.1.2023): Violence Slightly Up In Iraq As Islamic State Launches Revenge Campaign, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/01/violence-slightly-up-in-iraq-as-islamic.html, Zugriff 18.9.2023
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Sicherheitslage Bagdad
Letzte Änderung 2024-03-27 16:06
Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel. Der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen (OFPRA 10.11.2017).
Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiyah, Taji, al-Mushahada, at-Tarmiyah, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt im Norden, Westen und Südwesten umschließen und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belt) bilden (AlMon 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, at-Tarmiyah, Ba'qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).
Die folgende Karte zeigt die Stadt-Distrikte Bagdads und weist auch einzelne besondere Viertel und Verkehrswege auf (ISW 13.11.2008).
Darstellung der Stadtdistrikte Baghdads: Westseite: Karkh (Zentrum), Urzeigersinn von Süd nach Nord: Rashid, Mansour, Khadimiyah; Ostseite: Zentrum Rusafa, Urzeigersinn Nord nach Süd: Adhamiyah, Sadr City, 9 Nissan, Karadah
ISW 13.11.2008
Die folgende Karte zeigt das Gouvernement Bagdad und weist die Lage einiger seiner Distrikte aus (iMMAP 11.2.2021).
Karte Bagdads samt Außenbezirken/ Baghdad Belt
iMMAP 11.2.2021
[Anm.: Joel Wing bezieht sich in seinem Blog Musings on Iraq auf sicherheitsrelevante Vorfälle unter Beteiligung des Islamischen Staates (IS) und pro-iranischer Milizen (PMF), bisweilen auch anderer Konfliktparteien, wie Sadristen (Anhänger von Muqtada as-Sadr)].
Im Juli 2022 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die ein Todesopfer und zwei Verletzte forderten. Alle sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit drei Toten und sieben Verletzten. Vier dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Gruppen (Volksmobilisierungskräfte, PMF) und einer den Sadristen. Bei einem der Angriffe, die pro-iranischen Gruppen zu Lasten gelegt wurden, handelte es sich um den Einsatz eines Sprengsatzes (IED), der gegen ein Einkaufszentrum in Bagdad gerichtet war, das einem türkischen Unternehmen gehört. Ein weiterer Sprengsatz traf einen australischen Diplomatenkonvoi außerhalb der Grünen Zone. Die Australier haben versucht, zwischen den verschiedenen Fraktionen, die versuchten, eine Regierung zu bilden, zu vermitteln. Der Bombenanschlag wird als potenzielle Warnung an sie angesehen. Außerdem feuerten die Sadristen während der Kämpfe mit den [pro-iranischen] PMF, die mit dem sog. "Koordinationsrahmen (CF)" [Anm.: Bündnis pro-iranischer Parteien, welches hernach die gegenwärtige Regierung bildete] verbunden sind, am 30.8.2022 Raketen auf die Grüne Zone ab. Sie verfehlten ihr Ziel und trafen zwei Stadtviertel (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurden in Bagdad neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS, drei weitere Sadristen zugeschrieben. Bei Letzteren handelte es sich um drei Mörser- und Raketenangriffe auf die Grüne Zone. Bei einem dieser Angriffe wurden sieben ISF verwundet. Zwei weitere Vorfälle ereigneten sich während der Stürmung der Grünen Zone durch Sadristen beim Versuch, das föderal-irakische Parlament daran zu hindern, seine Unterstützung für Parlamentspräsident Halbusi zu bekräftigen (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden in Bagdad acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Todesopfern und 20 Verwundeten registriert. Dem IS werden sechs dieser Vorfälle zugeschrieben, zwei weitere Sadristen. Drei der IS-Vorfälle in Bagdad werden als offensiv gewertet. Sadristen haben im Oktober zweimal Raketen auf die Grüne Zone abgefeuert, um gegen die Wahl des nächsten Premierministers durch den CF zu protestieren. Bei einem dieser Angriffe wurden zehn Zivilisten verwundet (Wing 7.11.2022). Im November 2022 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 5.12.2022).
Im Dezember 2022 wurden in Bagdad drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, die sechs Tote und vier Verletzte forderten. Alle drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.1.2023). Im Jänner 2023 wurden in Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit vier Toten und drei Verletzten. Fünf dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen (PMF). Bei einem der IS-Angriffe wurden zwei Polizisten im Westen Bagdads erschossen, einem Gebiet, in dem der IS seit Wochen nicht mehr aktiv war. Pro-iranische Gruppen zündeten in Bagdad zwei IEDs, die gegen [zivile] Konvois gerichtet waren, die für die USA in Sadr al-Yusufiyah tätig waren (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 wurden in Bagdad fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und elf Verletzten verzeichnet, die alle dem IS zugeschrieben werden (Wing 5.3.2023). Im März 2023 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall registriert. Bei einer Schießerei zwischen dem IS und PMF im Distrikt at-Tarmiyah wurde ein PMF-Milizionär getötet (Wing 3.4.2023). Im April 2023 wurde in Bagdad ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 2.5.2023). Im Mai 2023 wurden in Bagdad zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Todesopfern und vier Verletzten verzeichnet. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 5.6.2023). Im September 2023 wurden bei einem IS-Angriff im Distrikt at-Tarmiyah, im Norden Bagdads, zwei Zivilisten verletzt (Wing 9.10.2023). Im November 2023 wurde in Bagdad ein IS-Angriff mit zwei Verletzten verzeichnet (Wing 6.12.2023). Hierbei hat der IS einen Checkpoint im Distrikt at-Tarmiyah angegriffen, wobei zwei Soldaten verletzt wurden (Wing 6.12.2023; vgl. NINA 14.11.2023). Im Dezember 2023 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, je zwei werden dem IS und pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 3.1.2024). Hierbei wurde bei einem IS-Angriff in at-Tarmiyah ein Angehöriger der Sicherheitskräfte getötet (Shafaq 20.12.2023).
Im Jänner 2024 wurden in Bagdad zwei sicherheitsrelevante Vorfälle, IS-Angriffe, verzeichnet, bei denen vier Personen verletzt wurden (Wing 5.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Bagdad von Juli 2022 bis Dezember 2022 376 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 62,67) [Anm.: abzüglich der Strategic developments-"event types" "change to group/activity" (63), "agreement" (1) und "others" (6), die hier herausgenommen wurden, da sie keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfassen. Andere "event types" wie "arrests", "disrupted weapons use", "looting/property destruction" sind enthalten]. Die Vorfälle umfassen unter anderem 138 bewaffnete Auseinandersetzungen, 54 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs und Raketenbeschuss, 40 Demonstrationen (29 friedlich verlaufende, neun mit Interventionen und zwei, bei denen exzessive Gewalt gegen Demonstranten angewandt wurde), acht Unruhen und anderes. Darüber hinaus registrierte die ACLED-Datenbank im Gouvernement Bagdad von Juli bis Dezember 2022 122 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians" (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 20,33). In 90 dieser Fälle kamen Zivilisten zu Tode ("fatalities") (ein monatlicher Durchschnitt von 15) (ACLED 22.9.2023). Die Kategorie "violence against civilians" umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). Im Jahr 2023 waren es 460 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 38,33). Diese umfassten 164 bewaffnete Auseinandersetzungen, 63 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs, Raketenbeschuss und Luft-/Drohnenangriffe, 76 Demonstrationen (72 friedlich verlaufende, vier mit Interventionen), neun Unruhen, 36 Fälle von strategischen Entwicklungen und 112 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 9,33), wobei in 76 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 6,33) (ACLED 5.1.2024).
In den Monaten Jänner und Februar 2024 waren es 74 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 37) [Anm.: abzüglich der Strategic developments-"event types" "change to group/activity" (9) und "others" (1)]. Diese umfassten 17 bewaffnete Auseinandersetzungen, 18 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten, IEDs, Raketenbeschuss und Luft-/Drohnenangriffe, drei friedliche verlaufende Demonstrationen, 13 Fälle von strategischen Entwicklungen und 23 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 11,5), wobei in 13 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 6,5) (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Bagdad, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Bagdad, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Distrikte von Bagdad Stadt:
Im Distrikt Rusafah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sieben Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), jeweils mit Todesopfern. Es wurden fünf Demonstrationen verzeichnet, wovon je zwei friedlich, bzw. mit Intervention abliefen und eine gewalttätig wurde (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 51 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,25). Darunter befanden sich sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,58), wobei es in fünf Fällen Todesopfer gab. Des Weiteren wurden 30 Demonstrationen verzeichnet, wovon 26 friedlich abliefen. Bei zwei Demonstrationen kam es zu Interventionen, zwei weitere wurden gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 wurden fünf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) ohne Todesopfer. Bei einem Vorfall handelte es sich um einen friedlichen Protest (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Adhamiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 43 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 7,17), darunter 21 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 3,5), wobei es in 14 Fällen zivile Todesopfer gab. Bei fünf Zwischenfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen drei friedlich verliefen, zwei jedoch gewalttätig waren. Die übrigen 17 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfälle, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen und IEDs, involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 51 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,25), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,75), bei denen es in fünf Fällen Todesfälle gab. Die übrigen 42 Vorfälle, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen, aber auch IED- oder Granaten-Anschläge werden teils nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden 14 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 7). In vier dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2). Bei drei dieser Vorfälle kamen Zivilisten zu Tode (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Die übrigen Vorfälle, drei bewaffnete Auseinandersetzungen, vier Granatenangriffe, sowie zwei mit IEDs, involvieren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Bei einem Vorfall handelte es sich um einen Drohnenangriff der USA gegen Ziele einer mit den iranischen Revolutionsgarden verbundenen Gruppe (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Sadr City (früher Thawra) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 67 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 11,17), darunter 17 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,83) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen, wobei es in 13 Fällen zivile Todesopfer gab. Bei den übrigen 50 registrierten, zumeist gewalttätigen Zwischenfällen sind überwiegend nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen involviert, bisweilen aber auch irakische Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 60 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5). Darunter befanden sich 15 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,25), wobei es in sieben Fällen Todesopfer gab. Es wurden auch fünf Demonstrationen verzeichnet, wovon vier friedlich verliefen und bei einer Demonstration exzessive Gewalt gegen die Demonstranten angewandt wurde. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden neun Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4,5). Darunter befanden sich zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei bei einem Vorfall Zivilisten ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0.5). Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Drohnenangriff der USA auf ein Ziel der Harakat an-Nujaba. Die übrigen Vorfälle, darunter drei bewaffnete Auseinandersetzungen und ein Granatenangriff, werden überwiegend nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Im Distrikt 9 Nissan (Neu Bagdad) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 49 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 8,17), darunter 16 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,67) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen, wobei es in acht Fällen zivile Todesopfer gab. Es wurde eine friedliche Demonstration verzeichnet. Bei den übrigen registrierten, gewalttätigen Zwischenfällen sind überwiegend nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen involviert (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 49 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,08). Darunter befanden sich elf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,92), wobei es in sieben Fällen Todesopfer gab. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden zehn Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5). In drei dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,5), von denen zwei tödlich endeten (monatlicher Durchschnitt von 1). Darüber hinaus wurde eine friedliche Demonstration verzeichnet, und mehrere gewalttätige Vorfälle, die nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben werden. Bei zwei Vorfällen handelte es sich um Drohnenangriffe gegen Ziele der [mit Iran verbundenen] Milizen Kata'ib Hizbollah und der Harakat an-Nujaba, die auch Teil der PMF sind (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Karadah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 25 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,17), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,5), in einem Fall durch die Ashab al-Kahf-Miliz und ansonsten durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, wobei es in acht Fällen zivile Todesopfer gab. Bei sieben Vorfällen handelte es sich um Proteste, vier davon friedlich, einer mit Intervention und zwei gewalttätig. Die übrigen neun, zumeist gewalttätigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 18 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Darunter befanden sich fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,42), wobei es in zwei Fällen Todesopfer gab, sowie vier friedlich verlaufende Demonstrationen. Bei den übrigen neun, zumeist gewalttätigen Vorfällen, waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte beteiligt (ACLED 5.1.2024). In Jänner und Februar 2024 wurden vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2). Diese umfassen unter anderem auch zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es in einem Fall zivile Opfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Karkh wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 40 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 6,67), darunter sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,17), von denen es in vier Fällen zivile Todesopfer gab. Es wurden in dem Zeitraum auch 22 Demonstrationen verzeichnet, von denen 14 friedlich verliefen. Bei vier Weiteren kam es zu Interventionen und bei zwei zu exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten. Zwei Demonstrationen waren gewalttätig. Die übrigen elf Zwischenfälle involvierten Sadristen, Sicherheitskräfte, PMF, sowie nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 26 Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,17). Bei einem dieser Fälle handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08), bei 19 weiteren handelte es sich um friedliche Proteste. Die übrigen sechs Zwischenfälle involvierten überwiegend das Vorgehen irakischer Sicherheitskräfte sowie nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5). In zwei dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es in einem Fall zivile Opfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es wurde auch ein friedlicher Protest registriert (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Kadhimiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sechs Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), von denen es in zwei Fällen zivile Todesopfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jänner 2023 wurden 16 Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), mit sechs Fällen von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wovon zwei tödlich endeten. Des Weiteren wurden fünf friedliche Demonstrationen verzeichnet. Die übrigen fünf Zwischenfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1). Bei einer bewaffneten Auseinandersetzung waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen involviert (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Mansour wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 24 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4), darunter 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,17), von denen in neun Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Auch ein friedlicher Protest wurde verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 51 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,25). Darunter befanden sich 20 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei es in 17 Fällen Todesopfer gab. Des Weiteren wurden drei friedliche Demonstrationen und ein Fall von Mobgewalt verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Es handelte sich in zwei dieser Vorfälle um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), von denen einer zivile Opfer forderte (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt ar-Rashid wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 13 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) mit Todesopfern (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 23 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,92). Darunter befanden sich acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,67), wobei in sechs Fällen Zivilpersonen ihr Leben verloren. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5). In zwei dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es in einem Fall zivile Opfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Die übrigen, gewalttätigen Vorfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen bzw. Stammesmilizen zugeordnet (ACLED 3.2024).
Distrikte des Bagdad Gouvernements/Baghdad Belt:
Im Distrikt Abu Ghraib wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 22 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,67), wovon die Hälfte Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,83) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen umfasst. In zehn dieser Fälle kamen Zivilisten ums Leben. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um eine friedliche Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 14 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,17). Darunter drei Zwischenfälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25) mit Todesopfern. In zwei Fällen sind Sicherheitskräfte gegen den IS vorgegangen. Die übrigen Vorfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Mada'in wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, wobei es in allen Fällen zivile Todesopfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 25 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,08). Darunter befanden sich zehn Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), wobei es in allen zehn Fällen Todesopfer gab. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2), wobei es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten handelte. In zwei dieser Fälle kamen Zivilisten zu Tode (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Mahmudiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zehn Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei es sich bei sechs um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1) handelte, von denen es bei vier Vorfällen zivile Opfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden elf Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,92). Bei drei davon handelt es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), die alle Todesopfer forderten. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Taji wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 fünf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,83). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es ich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), jeweils mit Todesopfern, durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Zwischenfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich in beiden Fällen um Gewalt gegen Zivilisten ohne Todesopfer handelte (ACLED 5.1.2024).
Der Distrikt at-Tarmiyah in Bagdad ist seit Langem eine Basis für den IS und einer der Hauptanschlagsorte für die Aufständischen. Die Regierungstruppen waren bislang nicht in der Lage, at-Tarmiyah zu sichern (Wing 5.3.2023). Im Distrikt at-Tarmiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 32 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,33), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83) mit zivilen Todesopfern, die alle dem IS zugeschrieben werden. Insgesamt werden dem IS 15 sicherheitsrelevante Vorfälle zugeschrieben. In drei Fällen wurde der IS hingegen von Sicherheitskräften attackiert (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 22 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,42), mit Todesopfern. Alle fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten werden dem IS zugeschrieben, ebenso wie fünf weitere sicherheitsrelevante Vorfälle, drei bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften bzw. Stammesmilizen und zwei IED-Angriffe, während er in elf Fällen von Sicherheitskräften und PMF bekämpft wurde. Die übrigen Vorfälle involvierten nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5). Davon handelte es sich in einem Fall um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne zivile Opfer. Bei drei Vorfällen handelte es sich um Aktionen der irakischen Sicherheitskräfte (Polizei, Militär, PMF). In einem Fall handelte es sich um einen IED-Angriff, der gegen Sicherheitskräfte gerichtet war (ACLED 3.2024).
Quellen
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Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2023): Violence Drops In Iraq In January 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/02/violence-drops-in-iraq-in-january-2023.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.1.2023): Violence Slightly Up In Iraq As Islamic State Launches Revenge Campaign, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/01/violence-slightly-up-in-iraq-as-islamic.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.12.2022): Violence In Iraq At An All-Time Low, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/12/violence-in-iraq-at-all-time-low.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.11.2022): Violence Hits New Low In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/11/violence-hits-new-love-in-iraq.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.10.2022): Islamic State’s Summer Offensive Ends With A Whimper, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/10/islamic-states-summer-offensive-ends.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.9.2022): Islamic State Launches Belated Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/09/islamic-state-launches-belated-summer.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.8.2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html, Zugriff 18.9.2023
Sicherheitslage in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2024-03-27 16:51
In der Kurdistan Region Irak (KRI) üben die kurdischen Kräfte das Monopol auf die Anwendung legitimer Gewalt in städtischen Gebieten aus. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betreibt illegale Kontrollpunkte in den Grenzgebieten innerhalb der KRI, insbesondere im Sinjar-Gebirge, und hebt Steuern von Einwohnern, einschließlich Landwirten und Viehhaltern ein (BS 23.2.2022, S. 7). Die PKK ist in den Qandil-Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die föderale Regierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (REU 28.9.2007).
Seit 2018 hat die Türkei mehrere Militäroperationen auf KRI-Boden ausgeführt. Von August 2018 bis Mai 2019 fand die "Operation Resolve" statt. Von Mai 2019 bis Juni 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Claw" durch. Weitere Militäroperationen sind "Claw-Tiger", "Claw-Eagle" und "Claw-Thunder", von Juni 2020 bis Stand März 2022 (Clingendael 3.2022, S. 6).
Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet (WKI 11.5.2021) und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021; vgl. BS 23.2.2022, S. 8). Durch die Einrichtung dieses Netzes von Militärstützpunkten soll die Handlungsfreiheit der PKK eingeschränkt werden. Die Stützpunkte dienen auch als Startpunkte für Such- und Zerstörungsoperationen durch mobile Bodentruppen und Lufteinheiten (Clingendael 3.2022, S. 6). Seit Beginn der jüngsten Militäroperation "Claw Lock" wurden vier weitere Stützpunkte, zwei in Avashin und zwei in Zap, errichtet. Am 16.6.2022 wurde außerdem mit dem Bau eines neuen Stützpunktes auf dem Berg Kurazharo oberhalb von Shiladze begonnen (CPT 30.6.2022).
Die jüngste türkische Militärkampagne namens "Claw Lock" hat am 17.4.2022 begonnen. Ziel war es, die vollständige militärische Kontrolle über die gebirgige Grenzregion zu erlangen, die sich etwa 180 km von Osten nach Westen und bis zu 15 km südlich der irakisch-türkischen Grenzlinie erstreckt. Die Kampagne hat mit massiven Luftangriffen und dem Einsatz von Spezialeinheiten bis zu 12-15 km südlich der türkisch-irakischen Grenze in den Gebieten von Zap und Avashin, die zuvor von der Zivilbevölkerung geräumt worden waren, begonnen. Es wurden auch gezielte Drohnenangriffe gegen PKK-Mitglieder bis nach Kalar, 280 km von der irakisch-türkischen Grenze entfernt, durchgeführt. Bei zwei Drohnenangriffen kamen Zivilisten ums Leben, darunter ein Kind. Insgesamt wurden zwischen 21.5. und 21.6.2022 drei Kinder und zwei erwachsene Zivilisten getötet, 15 Zivilisten wurden verletzt (CPT 30.6.2022).
Obwohl die unmittelbar an die türkisch-irakische Grenze angrenzenden Gebiete nur dünn besiedelt sind, wirkt sich die Ausweitung der türkischen Operationen nach Süden zunehmend negativ auf das Leben der irakischen (kurdischen) Bewohner aus. Türkische Drohnen- und Artillerieangriffe fordern immer mehr zivile Opfer, zerstören ziviles Eigentum, töten das Vieh und zwingen die Dorfbewohner, ganze Gebiete zu verlassen (Clingendael 3.2022, S. 11).
Die folgende Karte zeigt einen Überblick über die militärische Präsenz der Türkei im Nordirak im Januar 2022:
Die Karte weist Standorte der türkischen Armee im Nordirak (hauptsächlich in der KRI) aus.
Clingendael 3.2022
Nachdem die Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS) zurückgegangen war, begannen die Peshmerga-Truppen der kurdischen Regionalregierung (KRG) mit Versuchen, die PKK aus der Region zu vertreiben. Die Spannungen eskalierten nach der Ermordung eines kurdischen Grenzbeamten, angeblich durch die PKK. Inzwischen setzt die PKK ihre Angriffe auf eine wichtige Pipeline und auf Peshmerga-Soldaten fort (BS 23.2.2022, S. 7).
Die folgende Karte des Amts für Statistik der Kurdistan Region Irak weist die kurdischen Gouvernements und deren Distrikte aus. [Anm.: Hierbei ist zu beachten, dass auch Distrikte inkludiert sind, die zu den umstrittenen Gebieten zählen, aber bis zu einem gewissen Grad unter kurdischer Verwaltung stehen. Dazu zählen in Dohuk die Distrikte Akre, Bardarash und Shekhan, in Erbil der Distrikt Makhmour und zum Teil der Distrikt Mergasor, sowie in Sulaymaniyah die Distrikte Khanaqin und Kifri.]
Eine Karte der KRI inklusive von der KRG verwalteter Gebiete des föderalen Irak (Teile der umstrittenen Gebiete)
Gov.KRD o.D.
Gouvernement Erbil
Im September 2022 wurde in Erbil ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, der pro-iranischen Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF) zugeschrieben wird. Hierbei gab es keine Opfer zu beklagen (Wing 6.10.2022). Vier Raketen schlugen beim Dorf Tarawa ein (Sumaria 5.9.2022).
Im April 2023 wurden in Erbil zwei sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die ein Todesopfer forderten. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.5.2023). Im Oktober 2023 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden. Es handelte sich dabei um Angriffe auf den al-Harir-Luftwaffenstützpunkt in Erbil (Wing 6.11.2023). Im November 2023 wurden weitere 13 Angriffe pro-iranischer Gruppen verzeichnet (Wing 6.12.2023).
Auch im Jänner 2024 erfolgten in Erbil Angriffe pro-iranischer Gruppen, aber auch eines direkten Angriffs aus Iran. Sieben Drohnenangriffe trafen die Stadt, den Flughafen und den Luftwaffenstützpunkt al-Harir. Iran feuerte ballistische Raketen auf die Stadt Erbil ab, die angeblich auf ein israelisches Geheimdienstzentrum abzielten, aber ein Privathaus trafen (Wing 5.2.2024). Dieser Angriff forderte fünf Zivilisten das Leben (National 16.1.2024), weitere wurden verletzt (Wing 5.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Erbil [Anm.: unterteilt in die Distrikte Erbil, Choman, Koya, Mergasor, Rawanduz, Shaqlawa und Soran, sowie den umstrittenen Distrikt Makhmour] von Juli bis Dezember 2022 329 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 54,83) [Anm.: abgesehen von den Strategic developments-"event types" "change to group/activity" (5), und "others" (6), die hier herausgenommen wurden, da sie keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfassen. Andere "event types" wie "arrests", "disrupted weapons use" und "looting/property destruction" sind enthalten]. Die Vorfälle umfassen 39 bewaffnete Auseinandersetzungen, 242 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten (1), IEDs (17), Artillerie-/Raketenbeschuss (134), Luft-und Drohnenangriffe (90), 34 Demonstrationen (31 friedlich verlaufende, drei mit Interventionen) und zehn Fälle von "strategischen Entwicklungen". Darüber hinaus registrierte die ACLED-Datenbank im Gouvernement Erbil von Juli bis Dezember 2022 drei Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians" (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 0,5). Hierbei kamen keine Zivilisten zu Tode ("fatalities") (ACLED 22.9.2023). Die Kategorie "violence against civilians" umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). Im Jahr 2023 waren es ebenfalls 785 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 65,42) [abgesehen von "change to group/activity" (10), "others" (2), "agreement" (1) und "headquarters or base established" (1)]. Diese umfassten 47 bewaffnete Auseinandersetzungen, 644 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter IEDs (8), Artillerie- und Raketenbeschuss (170) und Luft-/Drohnenangriffe (465), 66 Demonstrationen (62 friedlich verlaufende, eine mit Intervention, eine mit Anwendung exzessiver Gewalt gegen Demonstranten, eine gewalttätige und ein Fall von Mobgewalt), 16 Fälle von strategischen Entwicklungen und zwölf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei in sechs Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Erbil 254 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 127) [abgesehen von "change to group/activity" (1)] verzeichnet. Der überwiegende Anteil, nämlich 210 Vorfälle gehen auf Angriffe der türkischen Streitkräfte auf Ziele der PKK zurück, die selbst wiederum für elf Angriffe auf türkische Ziele verantwortlich ist. Die Iranischen Revolutionsgarden haben in einem Fall einen Angriff auf irakisches Staatsgebiet ausgeführt. Der Islamische Widerstand ist für sechs Angriffe auf US-Ziele verantwortlich. Sechs weitere Drohnenangriffe wurden durch die USA abgefangen. Darüber hinaus wurden 15 friedliche Demonstrationen verzeichnet (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf der Basis der ACLED-Daten) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Erbil, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Erbil, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Erbil wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 29 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,8), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer. Es wurden auch 15 Demonstrationen verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen, es bei dreien jedoch zu Interventionen kam. Bei drei Vorfällen handelte es sich um iranische Militärinterventionen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 48 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4) registriert. Darunter waren sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es in vier Fällen Todesopfer gab. Weitere Vorfälle umfassen 19 Demonstrationen und Proteste, von denen 18 friedlich blieben, während eine gewalttätig war. Der IS war für einen Angriff auf Polizisten verantwortlich. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Ab Oktober kam es in zwei Fällen zu Luft-/Drohnenangriffen des sogenannten Islamischen Widerstands im Irak gegen US-Streitkräfte (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden elf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5,5) verzeichnet, darunter fünf friedliche Demonstrationen. In einem Fall handelte es sich um einen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarde auf ein Ziel in Erbil Stadt, bei einem weiteren um einen Angriff des sogenannten Islamischen Widerstands (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Koya wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 fünf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,83). Bei zwei der Vorfälle handelt es sich um friedliche Demonstrationen, bei den übrigen drei um Luft-/Drohnenangriffe der Iranischen Revolutionsgarden auf Ziele der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPKI) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 14 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,17). Darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) ohne Opfer. Weitere Vorfälle umfassen neun friedliche Demonstrationen sowie Zwischenfälle, die sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen verteilen. In zwei Fällen handelte es sich auch um türkische Luft-/Drohnenangriffe gegen PKK-Ziele (ACLED 5.1.2024). Jänner und Februar 2024 sahen sieben Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 3,5), allesamt friedliche Demonstrationen (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Makhmour [Anm.: umstritten] wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 28 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,67), darunter 16 friedliche Demonstrationen. Bei einem Vorfall handelt es sich um einen Angriff des IS, sieben weitere waren Aktionen der irakischen Sicherheitskräfte und Koalitionstruppen gegen die Aufständischen. Darüber hinaus wurden drei türkische Angriffe gegen Ziele der PKK verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 40 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 3,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) durch den IS, wobei es zumindest ein ziviles Todesopfer gab. Auch zwei weitere Zwischenfälle, eine bewaffnete Auseinandersetzung mit der PMF-Shabak-Miliz und eine mit Sicherheitskräften, werden dem IS zugeschrieben, der in drei anderen Fällen zum Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte und Peshmerga wurde. Es wurden auch 29 Demonstrationen verzeichnet, wovon 28 friedlich verliefen. Bei einer Demonstration wurde jedoch exzessive Gewalt gegen Demonstranten angewandt. Türkische Streitkräfte werden für zwei Luft-/Drohnenangriffe verantwortlich gemacht (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Makhmour zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein friedlicher Protest (ACLED 3.2024).
Im nördlichen Distrikt Mergasor [Anm.: teils umstritten. ACLED zählt den Distrikt Mergasor zum Distrikt Rawanduz. Hier wird Mergasor allerdings eigens ausgewiesen. Ein Teil der verzeichneten Vorfälle fand auch an einem Ort mit dem Namen az-Zibar statt, welcher im Distrikt Mergasor liegt] wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 23 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,83). Alle standen im Zeichen des Konflikts zwischen der Türkei und der PKK und YJA STAR (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 53 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,42). Es handelte sich überwiegend um türkische Angriffe auf Ziele der PKK. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Rawanduz wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 243 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 40,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) ohne Opfer. Die beiden Fälle werden der PKK und den iranischen Streitkräften zugeschrieben. Es wurde auch eine friedliche Demonstration registriert. Die überwiegende Anzahl der verzeichneten Vorfälle stehen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK. Der Türkei werden 100 Vorfälle zugeschrieben (Luft-/Drohnenangriffe, Raketen-/Artilleriebeschuss und bewaffnete Auseinandersetzungen), dem Iran 55 Fälle. Bei 84 Zwischenfällen handelt es sich um Angriffe der PKK und YJA-STAR gegen türkische Ziele (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 602 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 50,17). Wiederum stehen fast alle der registrierten Zwischenfälle in Verbindung mit dem Konflikt zwischen der Türkei und der PKK, der auf irakischem Staatsgebiet ausgetragen wird. Darunter waren drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei es bei einem Zwischenfall auch Todesopfer gab. Zwei dieser Vorfälle gehen auf Angriffe der Türkei zurück, der insgesamt 532 Zwischenfälle zugeschrieben werden. Der PKK und YJA-STAR wiederum werden 56 Vorfälle zugeschrieben. Es wurden sieben friedliche Demonstrationen verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden 221 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 110,5), die allesamt im Zusammenhang mit dem Türkei-PKK-Konflikt stehen. Dem türkischen Militär werden 210 Angriffe auf PKK-Ziele zugeschrieben, während elf Angriffe auf türkische Ziele der PKK und YJA STAR zugeschrieben werden (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Shaqlawa wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zwei Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Es handelte sich um einen Luft-/Drohnenangriff der türkischen Streitkräfte gegen Ziele der PKK sowie um eine bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen und Sicherheitskräften (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 23 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,92). Darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) ohne Opfer, eine friedliche Demonstration und eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen nicht identifizierten bewaffneten Gruppen. Ab Oktober folgten auch 19 Luft-/Drohnenangriffe gegen US-Streitkräfte (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden elf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,5). Bei fünf dieser Vorfälle handelte es sich um Drohnenangriffe des sogenannten Islamischen Widerstands auf US-Ziele, bei den übrigen sechs Vorfällen konnte das US-Militär weitere Angriffe vereiteln (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Soran wurde im Jahr 2023 ein Luft-/Drohnenangriff der türkischen Streitkräfte registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,08) (ACLED 5.1.2024). Während dem Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1). Es handelte sich dabei um friedliche Demonstrationen (ACLED 3.2024).
Gouvernement Dohuk
Im Juli 2022 wurden in Dohuk zwei sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben werden. Hierbei gab es keine Opfer. Es handelte sich dabei um den Einsatz von Drohnen gegen türkische Militärstützpunkte im Gouvernement (Wing 4.8.2022).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Dohuk [Anm.: unterteilt in die Distrikte Amediya, Dohuk, Semile, Zaxo, Akre (umstritten), Bardarash (umstritten) und Shekhan (umstritten)] von Juli bis Dezember 2022 1.918 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 319,67). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" - "event type": "headquarters or base established" (zwei), die hier herausgenommen wurden, da sie keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfassen. Andere "event types" wie "arrests", "disrupted weapons use" und "looting/property destruction" sind enthalten]. Es wurden zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) registriert, wobei in beiden Fällen Zivilisten ihr Leben verloren. Des Weiteren wurden 754 Luft-/Drohnenangriffe, 704 bewaffnete Auseinandersetzungen, 405 Fälle von Artillerie-/Raketenbeschuss und 15 IED-Angriffe verzeichnet. Darüber hinaus wurde eine friedliche Demonstration registriert und 37 Zwischenfälle wurden als strategische Entwicklungen kategorisiert. Von den angeführten Vorfällen entfallen 1.698 Zwischenfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK. So ist die Türkei verantwortlich für 1.218 Fälle von Raketen-/Artilleriebeschuss, Luft-/Drohnenangriffen und bewaffneten Auseinandersetzungen, während 680 Zwischenfälle der PKK und YJA-STAR zugeschrieben werden können. Weitere sechs Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben. Bei fünf Vorfällen handelt es sich um Angriffe von Milizen auf türkische Ziele. In acht Fällen griffen Peshmerga PKK-Ziele an (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.739 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 228,25). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" -"event Type" "change to group/activity" (12) "headquarters or base established" (3) und "other" (2)]. Es wurden in dem Zeitraum drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25) registriert, wobei in keinem der Fälle Zivilpersonen zu Tode kamen. Des Weiteren wurden 1.261 Luft-/Drohnenangriffe, 604 bewaffnete Auseinandersetzungen, 813 Fälle von Artillerie-/Raketenbeschuss und 14 IED-Angriffe verzeichnet. 42 Zwischenfälle wurden als strategische Entwicklungen kategorisiert. Von den angeführten Vorfällen entfallen 2.724 Zwischenfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK. So ist die Türkei verantwortlich für 2.149 Fälle von Raketen-/Artilleriebeschuss, Luft-/Drohnenangriffen und bewaffneten Auseinandersetzungen, während 575 Zwischenfälle der PKK und YJA-STAR zugeschrieben werden können. Bei einem Vorfall handelt es ich um einen Angriff einer Miliz gegen ein türkisches Ziel. Weitere fünf Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und irakischen Sicherheitskräften zugeschrieben. Acht weitere Vorfälle umfassen Aktionen von Sicherheitskräften. In einem Fall handelte es sich um einen friedlichen Protest (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Dohuk 562 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 281) verzeichnet [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" -"event Type" "change to group/activity" (2) "headquarters or base established" (2) und "other" (1)]. Bei vier dieser Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. In 501 Fällen handelte es sich um türkische Angriffe auf und bewaffnete Auseinandersetzungen mit PKK-Kräften, während 55 Angriffe auf die PKK und YJA-STAR zurückgehen. Alle bis auf einen, der gegen KDP-Peshmerga gerichtet war, richteten sich gegen türkische Streitkräfte (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Daten) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Dohuk, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Dohuk, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Amediya wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 1.881 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 313,5), darunter eine friedliche Demonstration. Von den angeführten Vorfällen entfallen 1.698 Zwischenfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK. So ist die Türkei verantwortlich für 1.195 Fälle, während 671 Zwischenfälle der PKK und YJA-STAR zugeschrieben werden können. Die Türkei wurde darüber hinaus in sieben Fällen das Ziel von Angriffen durch diverse Milizen und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen. In sieben Fällen sind Peshmerga gegen PKK-Ziele vorgegangen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.710 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 225,83). Mit 2.706 Zwischenfällen ist der überwiegende Anteil der Vorfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK zurückzuführen. Der Türkei werden 2.136 Vorfälle zugeschrieben, der PKK und YJA-STAR 570. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden 553 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 226,5). Bei 496 dieser Vorfälle handelte es sich um gegen PKK-Ziele gerichtete Aktionen (Artilleriebeschuss, Luft-/Drohnenangriffe und bewaffnete Auseinandersetzungen) der türkischen Streitkräfte. 55 Angriffe gegen türkische Ziele, überwiegend bewaffnete Auseinandersetzungen, aber auch Artilleriebeschuss, werden der PKK und YJA-STAR zugeschrieben. Zwei weitere Vorfälle werden nicht identifizierten Gruppen zugerechnet (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Dohuk wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 vier Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei es in beiden Fällen zivile Todesopfer gab. Bei den übrigen beiden handelte es sich um bewaffnete Auseinandersetzungen. PKK-Kämpfer haben in einem Fall türkische Kräfte, im anderen Asayish angegriffen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es fünf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,42), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer und ein Polizeieinsatz und ein friedlicher Protest (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter zwei friedliche Demonstrationen und eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen türkischen und PKK-Kräften (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Semile wurde im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 ein Zwischenfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um einen Stammeskonflikt handelte (ACLED 22.9.2023). Auch 2023 war es ein Vorfall (monatlicher Durchschnitt von 0,08), wobei es sich um einen Luft-/Drohnenangriff der türkischen Streitkräfte handelte (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Zaxo wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 28 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,67), wovon fast alle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK zurückgehen. So ist die Türkei für 20 Angriffe verantwortlich, die PKK für sieben (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 22 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08). Zwölf Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben, fünf der PKK und YJA-STAR. Die Türkei wurde auch durch eine Miliz attackiert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3). Es handelte sich hierbei um zwei friedliche Demonstrationen und vier türkische Angriffe auf PKK-Ziele (ACLED 3.2024).
Gouvernement Sulaymaniyah
Im Jahr 2022 wurden mehrere Anschläge auf die Energieinfrastruktur in der KRI verübt, zu denen sich niemand bekannte. Die Angriffe erfolgten inmitten des schwelenden Ölstreits zwischen der KRG und der Bundesregierung in Bagdad (Ekurd 13.10.2022). Im Juli 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 4.8.2022). Am 23.7.2022 hatten drei Raketen das Gasfeld von Khor Mor getroffen (Ekurd 13.10.2022; vgl. Wing 4.8.2022). Auch im August 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird. Bei diesem Angriff wurden acht Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) verwundet (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert mit je zwei Toten und zwei Verletzten. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.11.2022). Mehrere Raketen wurden auf das Khor Mor-Gasfeld abgefeuert, ohne jedoch Opfer zur Folge zu haben, noch den Betrieb zu stören (Ekurd 13.10.2022). Im November 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 5.12.2022).
Im Jänner 2023 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.2.2023). Das Khor Mor-Gasfeld wurde neuerlich zweimal das Ziel von Raketenbeschuss (Wing 7.2.2023; vgl. NINA 27.1.2023, Wing 7.2.2023, Masalah 13.1.2023). Im August 2023 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 4.9.2023). Es gab einen neuerlichen Raketenangriff auf das Khor Mor-Gasfeld in Sulyamaniyah (Wing 4.9.2023; vgl. National 31.8.2023). Es hat sich zwar keine Gruppe zu dem Vorfall bekannt (National 31.8.2023), es werden aber pro-iranische Gruppen verantwortlich gemacht (Wing 4.9.2023).
Im Jänner 2024 erfolgten in Sulaymaniyah ein Angriff, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 5.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Sulyamaniyah [Anm.: unterteilt in die Distrikte Chamchamal, Darbandokeh, Dokan, Kalar, Mawat, Penjwen, Pshdar, Qaradagh, Ranya, Saidsadiq, Sharazur, Sharbazher und Sulaymaniyah, inklusive dem offiziell herausgelösten Halabja] von Juli bis Dezember 2022 125 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 20,83). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" - "event type" "change to group/activity" (zwei), der hier herausgenommen wurden, da er keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfasst. Der "event type" "disrupted weapons use", ist hingegen enthalten]. Es wurden fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83) registriert, wobei in vier Fällen Zivilisten ihr Leben verloren (monatlicher Durchschnitt von 0,67). Zwei Angriffe werden dem IS zugeschrieben. 30 Vorfälle gehen auf den Türkei-PKK-Konflikt zurück, acht weitere auf die militärische Intervention Irans gegen iranisch-kurdische Oppositionsgruppen. Es wurden auch 66 Demonstrationen und Proteste registriert, von denen 60 friedlich verliefen und sechs mit Interventionen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 124 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 10,33). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" - "event type" "change to group/activity" (drei)], darunter 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,08), wobei in acht Fällen Zivilpersonen ihr Leben verloren (monatlicher Durchschnitt von 0,67). Ein Vorfall wird dem IS zugeschrieben, bei 64 handelte es sich um türkische Angriffe auf PKK-Ziele, in einem Fall um einen iranischen Angriff. Des Weiteren wurden 142 Demonstrationen und Proteste registriert, von denen 139 friedlich verliefen, zwei mit Interventionen und in einem Fall exzessive Gewalt gegen die Demonstranten angewandt wurde. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Sulaymaniyah 72 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 36) verzeichnet, darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), die jeweils zivile Todesopfer forderten. Des Weiteren wurden 51 Demonstrationen registriert (50 friedliche, eine mit Intervention). Bei zwölf weiteren Vorfällen handelte es sich um türkische Angriffe auf PKK-Ziele. Die übrigen Vorfälle werden diversen staatlichen, nichtstaatlichen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf der Basis der ACLED-Daten) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Sulaymaniyah, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Sulaymaniyah, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Chamchamal wurden von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83), wobei es sich in fünf Fällen um friedliche Demonstrationen handelte. Ein Fall von Raketen-/Artilleriebeschuss wird Iran zugeschrieben (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 21 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,75), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Es wurden auch sieben Demonstrationen registriert, wovon sechs als friedlich kategorisiert wurden und es bei einer zu exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten kam. Sieben Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben, die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Während dem Jänner und Februar 2024 wurden sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Zwei Luft-/Drohnenangriffe werden der Türkei zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Darbandokeh wurden von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei es sich um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 32 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,67), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und 31 Demonstrationen, davon 30 friedlich verlaufend und eine mit Intervention (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Hierbei handelte es sich um eine friedliche Demonstration (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Dokan wurden im Jahr 2023 sechs Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es handelte sich dabei um einen Luftangriff der Türkei sowie um fünf friedliche Demonstrationen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es sich um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Kalar wurden von Juli bis Dezember 2022 19 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) und 15 friedliche Demonstrationen. Der IS wird für zwei Angriffe verantwortlich gemacht (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 15 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,25), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und zwölf friedliche Demonstrationen. Dem IS wird ein Zwischenfall zugeschrieben. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche sowie teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden zwölf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 6), davon waren elf friedliche Demonstrationen. Beim Letzten handelte es sich um einen Vorfall mit einer Landmine aus einem früheren Konflikt (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Penjwen wurden von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter drei friedliche Demonstrationen. Bei den übrigen fünf Vorfällen handelt es sich um Luftangriffe der türkischen Streitkräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 23 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,92). Es handelte sich dabei um neun friedliche Demonstrationen und um zwölf türkische Luftangriffe gegen PKK-Ziele (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Hierbei handelte es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung von türkischen Polizeikräften mit der PKK (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Pshdar wurde zwischen Juli und Dezember 2022 ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,17) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 31 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,58), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und 20 friedliche Demonstrationen. Der Türkei werden neun Zwischenfälle, überwiegend Luft-/Drohnenangriffe, zugeschrieben, ein weiterer Zwischenfall nicht identifizierten bewaffneten Gruppen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden neun Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,5), darunter sieben friedliche Demonstrationen und drei Vorfälle, bei denen türkische Militär- und Polizeikräfte gegen PKK-Ziele vorgingen (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Ranya wurden von Juli bis Dezember 2022 zwölf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter fünf friedliche Demonstrationen. Bei sechs Vorfällen handelt es sich um türkische Angriffe gegen PKK- und YRK-Ziele (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 16 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und fünf friedliche Demonstrationen. Bei neun Vorfällen handelte es sich um türkische Luftangriffe (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter zwei friedliche Demonstrationen und drei Luft-/Drohnenangriffe der Türkei gegen PKK-Ziele (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Sharbazher wurden von Juli bis Dezember 2022 20 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,33). Bei 16 handelte es ich um Angriffe der Türkei, bei zwei um iranische Angriffe (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 18 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,5), wobei es sich überwiegend um türkische Luftangriffe handelte. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). In Jänner und Februar 2024 wurden drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Zwei Luft-/Drohnenangriffe werden der Türkei zugeschrieben, ein weiterer nicht identifizierten militärischen Streitkräften (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Sulaymaniyah wurden von Juli bis Dezember 2022 42 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 7), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Bei 16 Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 20 friedlich verliefen, sechs mit Interventionen. Fünf Vorfälle werden den iranischen Streitkräften zugeschrieben, einer den türkischen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 55 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,58), darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Darüber hinaus wurden 32 friedliche Demonstrationen verzeichnet. Elf Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben, während sich die übrigen Zwischenfälle auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen verteilen (ACLED 5.1.2024). Während dem Jänner und Februar 2024 wurden 25 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 12,5). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), die jeweils zivile Todesopfer forderten. Bei einem dieser Fälle handelte es sich um den Mord an einem im Exil lebenden Mitglied der Demokratischen Volkspartei in der Türkei (HDP), mutmaßlich durch den türkischen Geheimdienst (MIT). Der Mord fand in einem Restaurant in Sulaymaniyah Stadt statt. Bei 18 Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 17 friedlich abliefen, eine mit Intervention. Es wurden auch zwei bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der PKK registriert. Weitere Vorfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Gouvernement Halabja
In Halabja wurden zwischen Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei es sich um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 25 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,08), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und 20 friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Halabja acht Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4), wobei es sich allesamt um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 3.2024).
Quellen
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ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (22.9.2023): Curated Data - Middle East (22 September 2023), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 26.9.2023
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CPT - Community Peacemaker Teams (30.6.2022): Press Release: Turkish forces are killing children, wounding farmers and targeting villages under the auspices of 'Claw-Lock' operation, https://static1.squarespace.com/static/59a826c98419c278e3fc88a4/t/62bdcf25d2656d02efeb00e4/1656606505034/Civilian-Casualties-Claw-Lock-Jun2022.pdf, Zugriff 18.9.2023
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Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.11.2022): Violence Hits New Low In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/11/violence-hits-new-love-in-iraq.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.10.2022): Islamic State’s Summer Offensive Ends With A Whimper, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/10/islamic-states-summer-offensive-ends.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.9.2022): Islamic State Launches Belated Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/09/islamic-state-launches-belated-summer.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.8.2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html, Zugriff 18.9.2023
WKI - Washington Kurdish Institute (11.5.2021): Turkey has the largest presence in Iraq and is occupying more lands, https://dckurd.org/2021/05/11/turkey-presence-in-iraq/, Zugriff 18.9.2023
Sicherheitslage Nord- und Zentralirak
Letzte Änderung 2024-03-28 11:01
Die Entdeckung eines Korridors des Islamischen Staats (IS) in den umstrittenen Gouvernements Salah ad-Din und Diyala deutet darauf hin, dass das Gouvernement Ninewa zu einem logistischen Schauplatz für den IS ausgebaut werden soll. Mangelnde Koordination und das Ringen um Einfluss zwischen den in der Region präsenten Kräften der irakischen Armee, der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und der kurdischen Peshmerga behindern deren Vorgehen gegen den IS (Manara 22.2.2023).
Gouvernement Anbar
Im August 2022 wurde in Anbar ein dem IS zugeschriebener sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet (Wing 7.9.2022), selbiges im September 2022 (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 forderte ein weiterer IS-Angriff drei verletzte Opfer (Wing 7.11.2022).
Im Februar 2023 wurden in Anbar zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Todesopfern registriert. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 5.3.2023). Im April 2023 war es ein Vorfall ohne Opfer, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 2.5.2023). Auch im Mai 2023 wurde ein IS-Angriff registriert, der jedoch je ein Todesopfer und einen Verletzten forderte (Wing 5.6.2023). Selbiges passierte im Juli 2023 (Wing 2.8.2023). Im Oktober 2023 wurden zehn Angriffe pro-iranischer Gruppen auf den US-Luftwaffenstützpunkt al-Assad verzeichnet, bei denen vier US-Soldaten verwundet wurden (Wing 6.11.2023). Im November 2023 wurden in Anbar 17 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, bei denen vier Personen ums Leben kamen und zehn weitere verletzt wurden. Zwei dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, während es sich bei 15 um pro-iranische Angriffe auf US-Ziele handelte (Wing 6.12.2023). Im Dezember 2023 waren es elf Vorfälle, von denen einer dem IS und zehn pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden. Hierbei wurden keine Opfer verzeichnet. Die Angriffe der pro-iranischen Kräfte richteten sich hauptsächlich gegen den US-Luftwaffenstützpunkt al-Assad, der mehrfach mittels Drohnen und Raketenbeschuss angegriffen wurde (Wing 3.1.2024).
Im Jänner 2024 wurden in Anbar elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit fünf Toten und sechs Verletzten. Neun dieser Vorfälle, bei denen es sich um Drohnen und Raketenangriffe auf den al-Assad Luftwaffenstützpunkt handelte, werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben. Drei Vorfälle gehen auf den IS zurück (Wing 5.2.2024). Im Februar 2024 kam es bei al-Qa'im zu einem Feuergefecht zwischen Sicherheitskräften und einer Gruppe von IS-Kämpfern, die von Syrien in den Irak eindringen wollten (Wing 4.3.2024). Die 45. PMF-Brigade schlägt am 27. Februar einen IS-Angriff an der irakisch-syrischen Grenze zurück (NINA 27.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Anbar [Anm.: unterteilt in die Distrikte Anah, Fallujah, Haditha, Heet, al-Qa'im, Ramadi, Rawah und ar-Rutba] von Juli bis Dezember 2022 72 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 12) [abgesehen von Vorfällen der "sub event types" "change to group/activity" (13) und "other" (1), da diese keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhalten], darunter einen Zwischenfall, bei dem Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 0,17), mit mindestens einem zivilen Todesopfer (ACLED 22.9.2023). Die Kategorie "violence against civilians" umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). Drei Zwischenfälle werden dem IS zugeschrieben, der selbst in 57 Fällen das Ziel von Aktionen der Sicherheitskräfte (irakische Sicherheitskräfte, ISF und Volksmobilisierungskräfte, PMF) war (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 190 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 15,83) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (48), "other" (6)]. Es wurden zehn Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,83), wobei in sieben Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,58). Des Weiteren wurden vier Demonstrationen registriert, drei friedlich verlaufende und eine mit Intervention. 15 der in dem Zeitraum verzeichneten Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, darunter vier der Fälle von Gewalt gegen Zivilisten. Selbst war der IS in 78 Fällen das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte. Ab Oktober wurden 21 Angriffe des sogenannten Islamischen Widerstandes im Irak gegen US-amerikanische Streitkräfte verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Von Jänner bis Februar 2024 wurden in Anbar 54 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 27) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (13)]. Bei einem Vorfall handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, sechs dem sogenannten Islamischen Widerstand. Die überwiegende Zahl der Vorfälle wird diversen staatlichen, nicht-staatlichen, teils nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Anbar, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das nachfolgende Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Anbar, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Anah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 24 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4), wobei der IS nur in einem Fall offensiv tätig war. Bei 22 dieser Vorfälle gingen Sicherheitskräfte (ISF und PMF) gegen den IS vor (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 14 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,17). Eine bewaffnete Auseinandersetzung wird dem IS zugeschrieben, der wiederum bei zwölf Zwischenfällen das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte war. Auch ein weiterer Zwischenfall wird den Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Fallujah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) mit mindestens einem zivilen Todesopfer (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 29 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,42), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei drei dieser Fälle zivile Todesfälle zur Folge hatten, sowie 15 Zwischenfälle, bei denen der IS das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte war. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Von Jänner bis Februar 2024 wurden in Fallujah sieben Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,5). Bei sechs dieser Vorfälle, darunter eine bewaffnete Auseinandersetzung und sechs Fälle von "strategischen Entwicklungen", handelte es sich um Vorgehen gegen den IS (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Haditha wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,67), die alle dem IS zugeschrieben werden (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,42), darunter ein Angriff des IS und zwei Vorfälle, bei denen der IS das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte war. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte, PMF, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Bis Februar wurden im Jahr 2024 drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter zwei bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Heet wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sechs Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1). Bei vier dieser Fälle handelt es sich um Aktionen von Sicherheitskräften (ISF und PMF) gegen den IS (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 52 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,33), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) mit zivilen Todesopfern. Weitere vier Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, der wiederum zehn Mal Ziel von Operationen war. Ab Oktober hat der sogenannte islamische Widerstand 21 Angriffe gegen Ziele der US-Streitkräfte im Irak ausgeführt, wobei die US-Streitkräfte ab Ende Oktober bis zum Jahreswechsel drei Gegenschläge ausführten. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte, PMF, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In Heet wurden bis Februar 2024 17 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 8,5). In neun dieser Fälle waren die USA das Ziel von Angriffen. Sechs werden dem Islamischen Widerstand, drei nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Bei fünf weiteren Vorfällen handelte es sich um US-amerikanische Vergeltungsschläge (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Qa'im wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,17), wobei einer dem IS zugeschrieben wird. Bei sieben weiteren Vorfällen handelt es sich um Aktionen der Sicherheitskräfte gegen den IS (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwölf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei vier gegen den IS gerichtet waren. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte, PMF, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Zwischen Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Bei einem Vorfall handelte es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung nach einem Angriff des IS auf die Kata'ib Hezbollah, bei zwei der Vorfälle um Angriffe der USA, die ebenfalls gegen die Kata'ib Hezbollah gerichtet waren (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Ramadi wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 13 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83). Bei zehn dieser Zwischenfälle handelte es sich um das Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen den IS (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 45 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,75), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es in einem Fall zivile Opfer gab. Dem IS werden drei Vorfälle zugeschrieben, während 16 weitere Vorfälle gegen ihn gerichtet waren. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte, PMF, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Bei einem der Zwischenfälle handelte es sich um einen Angriff der USA gegen ein Ziel der Asa'ib Ahl al-Haqq im November 2023, als Vergeltung für wiederholte Angriffe auf US-Ziele im Irak (ACLED 5.1.2024). Zwischen Jänner und Februar 2024 wurden 19 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 9,5). Der IS war in acht Fällen, drei davon gewalttätige Auseinandersetzungen, Ziel von Aktionen der Sicherheitskräfte (ACLED 3.2024).
Im Distrikt ar-Rutba wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zwölf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), wobei der IS für einen Vorfall verantwortlich ist. In neun Fällen sind Sicherheitskräfte gegen den IS vorgegangen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 30 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) wobei es in einem Fall zivile Opfer gab, sowie zwei friedliche Demonstrationen. Vier der Vorfälle, darunter einer, der gegen Zivilisten gerichtet war, werden dem IS zugeschrieben. Bei 18 Zwischenfällen handelt es sich um Aktionen der Sicherheitskräfte gegen Ziele des IS. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte, PMF, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In ar-Rutba wurden bis Februar 2024 drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um Luft-/Drohnenangriffe der USA gegen pro-iranische Gruppen, wie die Kata'ib Hezbollah (ACLED 3.2024).
Gouvernement Diyala
Im Juli 2022 wurden in Diyala elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 17 Toten und 24 Verletzten. Unter den Opfern befanden sich zwölf getötete und 18 verwundete Zivilisten (Wing 4.8.2022). Im August 2022 waren es 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten und zwölf Verletzten, wovon zwei, bzw. vier Zivilpersonen waren (Wing 7.9.2022). Im September 2022 waren es zehn Vorfälle mit vier Toten und 15 Verletzten, davon waren zwei der Getöteten und sechs der Verletzten Zivilisten (Wing 6.10.2022), fünf im Oktober 2022 mit einem Toten und zwei Verletzten (Wing 7.11.2022), zehn im November 2022 mit fünf Toten und 15 Verletzten, darunter drei tote Zivilisten (Wing 5.12.2022) und vier im Dezember 2022 mit zehn Toten und sieben Verletzten. Alle Opfer waren Zivilisten und alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Angriffen auf zwei Dörfer im Norden Diyalas (Wing 4.1.2023). Am 19. Dezember wurden im Dorf Albu Bali in der Umgebung der Stadt al-Khalis im Norden Diyalas acht Dorfbewohner erschossen und sieben Weitere verletzt. Der IS wird für diesen Angriff verantwortlich gemacht (MEE 20.12.2022). Am 25. Dezember erfolgte ein weiterer Angriff des IS auf ein Dorf bei al-Khalis, der jedoch von Sicherheitskräften abgewehrt werden konnte, ohne dass es Opfer gab (NINA 25.12.2022).
Im Jänner 2023 wurden in Diyala sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit je vier Todesopfern und Verwundeten verzeichnet, darunter je drei verletzte Zivilisten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 wurden fünf IS-Angriffe registriert, mit je zwei getöteten und verletzten Zivilisten (Wing 5.3.2023), im März 2023 waren es vier dem IS zugeschriebene Vorfälle mit 13 getöteten und drei verwundeten Zivilisten (Wing 3.4.2023). Ein Zivilist wurde Anfang des Monats im al-Khalis-Distrikt durch nicht identifizierte Bewaffnete ermordet (NINA 3.3.2023). Am 7. März kam es im Distrikt Muqdadiya zu einem Doppelangriff. Das Haus eines Stammes-Sheiks wurde angegriffen, gefolgt von einem IED-Angriff auf das Auto eines Anwalts. Acht Personen wurden getötet, drei weitere verletzt, darunter die gesamte Familie des Anwalts, darunter seine zwei Kinder (Shafaq 7.3.2023). Ende des Monats wurde eine dreiköpfige Familie im Dorf al-Tahila am Rand von al-Khalis in ihrem Wohnhaus ermordet (NINA 29.3.2023). Im April 2023 wurden in Diyala drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten verzeichnet. Die Vorfälle werden wiederum gesamtheitlich dem IS zugeschrieben (Wing 2.5.2023), im Mai 2023 waren es vier IS-Angriffe mit sechs Verletzten (Wing 5.6.2023). Bei einem dieser Vorfälle wurden bei der Explosion einer Haftbombe, die an einem Zivilfahrzeug befestigt war, ein Zivilist und ein Polizist verletzt (NINA 27.5.2023). Im Juni 2023 wurde eine Person bei einem IS-Angriff verletzt (Wing 3.7.2023). Im Gebiet von Khuwailis, nördlich von Ba'quba, an der Straße zwischen Bagdad und al-Khalis kam es zu einem Schussattentat auf das Fahrzeug eines Sicherheitsbeamten, der dabei verletzt wurde (NINA 28.6.2023). Der Juli 2023 sah zwei dem IS zugeschriebene sicherheitsrelevante Vorfälle, mit drei Verletzten (Wing 2.8.2023), der August 2023 einen, mit zwei Verwundeten (Wing 4.9.2023). Im September 2023 wurden drei dem IS zugeschriebene Vorfälle verzeichnet. Diese forderten ein ziviles Todesopfer und vier Verletzte, darunter eine weitere Zivilperson (Wing 9.10.2023). Im November 2023 wurden in Diyala drei IS-Angriffe verzeichnet. Hierbei wurden elf Personen getötet und 17 verletzt. Es handelte sich dabei um zwei Angriffe auf Checkpoints der ISF, wobei ein Soldat getötet und ein weiterer verletzt wurde (Wing 6.12.2023). Am Rand des [Sub-] Distrikts Bani Sa'ad, südlich von Ba'quba konnte ein IS-Angriff abgewehrt werden. Ein Soldat wurde jedoch verwundet (Shafaq 14.11.2023). Bei einem weiteren Angriff nordöstlich von Ba'quba wurde ein Armeeoffizier im Rang eines Hauptmanns getötet (Shafaq 30.11.2023). Der schwerste Angriff ereignete sich Ende des Monats, als Aufständische die Familie eines Lokalpolitikers im Distrikt Muqdadiya mit Sprengsätzen und Scharfschützenfeuer angriffen. Dabei wurden elf Personen getötet und 16 verwundet (Wing 6.12.2023).
Im Jänner 2024 wurden in Diyala zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Verletzten verzeichnet. Der IS und pro-iranische Gruppen werden jeweils für einen Vorfall verantwortlich gemacht (Wing 5.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Diyala [Anm.: unterteilt in die Distrikte Baladruz, Ba'quba, al-Khalis, Khanaqin, Kifri und al-Muqdadiyah] von Juli bis Dezember 2022 162 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 27), darunter 26 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 4,33). Hierbei kam in 16 Fällen mindestens ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 2,67). Bei 20 weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 18 friedlich und zwei gewalttätig verliefen. Insgesamt werden 22 Vorfälle dem IS zugeschrieben, insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von IED-Angriffen und Fällen von Gewalt gegen Zivilisten. In 60 Fällen war der IS das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 147 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 12,25) [abgesehen von Vorfällen der "sub event types" "change to group/activity" (30) und "other" (1)]. Es wurden 27 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,25), wobei in 17 Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 1,42). Des Weiteren wurden 14 friedliche Demonstrationen und ein gewalttätiger Protest registriert. Für 21 Vorfälle wird der IS verantwortlich gemacht, in 38 war der IS das Ziel von Militär- und Polizeioperationen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024).
Von Jänner bis Februar 2024 wurden in Diyala 31 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 15,5) [abgesehen von Vorfälle des "sub event types" "change to group/activity" (4)]. Bei vier dieser Vorfälle handelte es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2). In allen vier Fällen starben Zivilisten. Es wurden auch sieben Demonstrationen registriert, von denen fünf friedlich verliefen, während es sich bei zweien um gewalttätige Demonstrationen handelte. Der IS war in zehn Fällen das Ziel von Angriffen oder Operationen der Sicherheitskräfte. In einem Fall gelang des dem Islamischen Widerstand eine US-Drohne abzuschließen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Diyala, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das nachfolgende Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Diyala, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Baladruz wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), mit zivilen Todesopfern (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,42), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08), ohne Todesopfer. Die Zwischenfälle verteilen sich auf diverse nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), mit zivilen Todesopfern, sowie eine friedliche Demonstration (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Ba'quba wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 49 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 8,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), die beide zivile Todesfälle forderten. Der IS ist für zwei Angriffe verantwortlich und wurde in dem Zeitraum selbst 19 Mal von Sicherheitskräften ins Visier genommen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 50 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,17), darunter zehn Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), wobei es in fünf Fällen zivile Tote gab. Darüber hinaus wurden auch fünf Demonstrationen registriert, vier friedliche und eine gewalttätige. Der IS wird für sechs Vorfälle verantwortlich gemacht und war selbst in zehn Fällen das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden 13 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 6,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), mit zivilen Todesopfern. Es wurden auch zwei Demonstrationen registriert, eine friedliche und eine gewalttätige. Die übrigen Vorfälle werden überwiegend irakischen Sicherheitskräften zugeschrieben, darunter drei Luft-/Drohnenangriffe gegen IS-Ziele (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Khalis wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 32 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,33), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), wobei in vier Fällen Zivilisten starben. Des Weiteren wurden zwei Demonstrationen registriert, eine friedliche und eine gewalttätige. Der IS wird für insgesamt zehn Vorfälle verantwortlich gemacht und war selbst in fünf Fällen das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 18 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,42), wobei in vier Fällen zivile Todesopfer zu beklagen waren. Vier Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), mit zivilen Todesopfern und eine friedliche Demonstration. In einem Fall wurde ein IS-Ziel mit einem Luft-/Drohnenangriff angegriffen (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Khanaqin (umstritten) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 33 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), die beide zivile Todesfälle forderten. Der IS ist für zwei Angriffe verantwortlich und wurde in dem Zeitraum selbst 19 Mal von Sicherheitskräften ins Visier genommen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 24 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), bei denen es jeweils zivile Opfer gab. Des Weiteren wurden fünf friedliche Demonstrationen registriert. Der IS wird für vier Angriffe verantwortlich gemacht und war selbst in zehn Fällen das Ziel von Operationen und Angriffen der Sicherheitskräfte, insbesondere durch Luftangriffe. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter eine friedliche Demonstration. Bei einem Fall handelte es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und dem IS (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Kifri (umstritten) wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 neun Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Ein weiterer Vorfall wird dem IS zugeschrieben. Drei weitere Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, der wiederum in drei Fällen zum Ziel von Angriffen der Sicherheitskräfte wurde (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden neun Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,75), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei in zwei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Der IS wird für einen dieser Angriffe verantwortlich gemacht. Des Weiteren wurden drei friedliche Proteste registriert. Zwei Vorfälle waren gegen den IS gerichtet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1). Es handelte sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), mit zivilen Todesopfern und um eine friedliche Demonstration (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Muqdadiyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 36 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 6), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei zwei der Fälle zivile Todesopfer forderten. Des Weiteren wurde eine friedliche Demonstration registriert. Dem IS werden drei Vorfälle zugeschrieben. In 26 Fällen war der IS das Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte, insbesondere durch Luft-/Drohnenangriffe (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 41 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,42), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in drei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Der IS wird für sechs Angriffe, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen, verantwortlich gemacht. 17 Vorfälle waren gegen Ziele des IS gerichtet. Des Weiteren wurde ein friedlicher Protest registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden sieben Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,5). Bei einem dieser Vorfälle handelte es sich um eine gewalttätige Demonstration, in fünf Fällen gingen Sicherheitskräfte gegen den IS vor (ACLED 3.2024).
Gouvernement Kirkuk
Das Gouvernement Kirkuk stellt eine große Herausforderung für die Sicherheit im Irak dar. Die Kontrolle über die Region ist zwischen der irakischen Bundesregierung und der kurdischen Regionalregierung umstritten und so ist Kirkuk das wichtigste "Operationsgebiet" für den IS. IS-Zellen sind weiterhin in Kirkuk aktiv und verüben Anschläge gegen Araber, Kurden und Turkmenen. Die Spannungen zwischen Arabern und ethnischen Minderheiten sind zwar zurückgegangen, seit der IS 2017 im Irak besiegt wurde, jedoch nutzt der IS das Misstrauen zwischen den ethnischen Gruppen weiterhin aus (Manara 22.2.2023).
Auch werden IS-Angriffe von anderen genutzt, um mit falschen Anschuldigungen einen ethno-konfessionellen Konflikt zu provozieren (Manara 22.2.2023).
Im Juli 2022 wurden in Kirkuk 20 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit acht Toten und 20 Verletzten. Unter den Opfern befanden sich drei getötete und sieben verletzte Zivilisten (Wing 4.8.2022). Auch im August 2023 waren es 20 Vorfälle. Es wurden acht Tote und 20 Verletzte registriert, wovon drei, bzw. sieben der Opfer Zivilisten waren (Wing 7.9.2022). Im September 2023 waren es acht Vorfälle mit neun Verwundeten (Wing 6.10.2022). Im Oktober fiel die Zahl der Vorfälle auf zwei, mit zwei Toten und einem Verletzten (Wing 7.11.2022), im November 2022 sogar auf einen Vorfall, mit vier Toten (Wing 5.12.2022). Im Dezember 2022 stieg die Zahl der Vorfälle wiederum. Es wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle, mit 16 Toten und acht Verwundeten registriert, wovon drei der Toten und sechs der Verletzten Zivilisten waren. Der IS wird für alle 16 Vorfälle verantwortlich gemacht (Wing 4.1.2023).
Im Jänner 2024 wurde in Kirkuk ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 5.2.2024).
Im Jahr 2023 fanden mehrere Anschläge statt, bei denen im Jänner Polizeikräfte angegriffen und getötet wurden (Manara 22.2.2023). Es wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten und acht Verletzten verzeichnet, darunter drei verwundete Zivilisten. Der IS wird für alle diese Vorfälle verantwortlich gemacht (Wing 7.2.2023). Im März 2023 wurde in Kirkuk wieder nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit drei Verwundeten verzeichnet (Wing 3.4.2023), im April 2023 waren es fünf Vorfälle, mit je drei Toten und Verwundeten (Wing 2.5.2023). Hierbei kam bei einem IED-Angriff in Kirkuk Stadt ein Polizeibeamter ums Leben, als er versuchte, den Sprengstoffanschlag am Banja Ali-Markt zu vereiteln (Shafaq 29.4.2023). Es war der erste Anschlag des IS in einem städtischen Gebiet im Jahr 2023 (Wing 2.5.2023). Im Mai 2023 wurde in Kirkuk wieder nur ein Vorfall verzeichnet, mit zwei Verletzten (Wing 5.6.2023), im Juni 2023 vier, mit sieben Toten und sechs Verletzten (Wing 3.7.2023), im Juli 2023 zwei, mit einem Toten (Wing 2.8.2023) und ebenso zwei im August 2023, mit neun Verletzten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.9.2023). Im Oktober 2023 wurde nur ein Vorfall verzeichnet (Wing 6.11.2023). Dabei handelte es sich um einen von Anti-Terror-Einheiten gelegten Hinterhalt, bei dem drei IS-Kämpfer ums Leben kamen (NINA 24.10.2023). Im Dezember 2023 wurden zwei Vorfälle verzeichnet, die beide dem IS zugeschrieben werden (Wing 3.1.2024). Beide Vorfälle ereigneten sich im Distrikt Daquq (Wing 3.1.2024; vgl. NINA 8.12.2023a, NINA 8.12.2023b). Hierbei wurden zwei PMF-Mitglieder verwundet (Wing 3.1.2024; vgl. NINA 8.12.2023a).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Kirkuk [Anm.: unterteilt in die Distrikte Daquq, Dibis, Hawijah und Kirkuk] von Juli bis Dezember 2022 110 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 18,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change of group/activity" (7) "other" (2), da dieser keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhaltet], darunter 13 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians", (monatlicher Durchschnitt von 2,17). Hierbei kam in neun Fällen mindestens ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Bei drei weiteren Vorfällen handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Dem IS werden 27 Vorfälle zugeschrieben, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von IED-Angriffen und Fällen von Gewalt gegen Zivilisten. Auch weitere 29 Zwischenfälle hängen mit dem IS-Konflikt zusammen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 139 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 11,58) [abgesehen von Vorfällen der "sub event types" "change to group/activity" (5) und "other" (3)]. Es wurden sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,58), wobei in vier Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Des Weiteren wurden 19 friedliche Demonstrationen, eine mit Intervention von Sicherheitskräften, drei gewalttätige Proteste sowie ein Fall von Mobgewalt registriert. Dem IS werden 16 Angriffe zugeschrieben, 37 Vorfälle fallen auf Angriffe und Aktionen der Sicherheitskräfte gegen IS-Stellungen und Ziele. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Kirkuk 22 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 11) [abgesehen von Vorfällen der "sub event types" "other" (1)]. Diese umfassen fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,5), von denen drei tödlich endeten (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Bei fünf Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen. Davon verliefen drei friedlich, eine mit Intervention der Sicherheitskräfte und in einem Fall kam es zur Anwendung exzessiver Gewalt gegen die Demonstranten durch unbekannte Bewaffnete. Der IS war bei acht Vorfällen das Ziel von Angriffen oder durch strategische Entwicklungen betroffen (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Kirkuk, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Kirkuk, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Daquq wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 33 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Dem IS werden sieben Angriffe zugeschrieben, während Sicherheitskräfte in zehn Fällen IS-Ziele angegriffen haben (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 43 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,58), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), ohne Opfer. Darüber hinaus wurde eine friedliche Demonstration registriert. Vier Angriffe werden dem IS zugeschrieben, 30 Angriffe waren gegen den IS gerichtet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Daquq vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2). Es handelte sich dabei um Aktionen der Sicherheitskräfte gegen den IS (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Dibis wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 17 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,83). Der IS wird für sieben Angriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen verantwortlich gemacht. Sieben weitere Zwischenfälle, Angriffe und Aktionen der Sicherheitskräfte gegen IS-Ziele gehen auch auf die Aufstandsbewegung zurück (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 17 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,42), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es in beiden Fällen zivile Tote gab. Zwei Zwischenfälle werden dem IS zugeschrieben und vier weitere waren gegen ihn gerichtet. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Koalitionstruppen (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Hawijah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 19 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,17), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Dem IS werden acht Angriffe zugeschrieben, während zwei Aktionen von Sicherheitskräften gegen den IS gerichtet waren (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden elf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,92), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,75). In fünf Fällen handelte es sich um IS-Angriffe, hauptsächlich bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften, PMF und Stammesmilizen, in vier Fällen um gegen den IS gerichtete Aktionen. Die übrigen Zwischenfälle werden Sicherheitskräften und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um die Entdeckung eines IS-Waffen- und Ausrüstungslagers durch PMF handelte (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Kirkuk wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 41 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 6,83), darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), die alle zivile Todesopfer forderten. Der IS ist für fünf Angriffe verantwortlich und wurde in dem Zeitraum selbst neun Mal von Sicherheitskräften ins Visier genommen. Des Weiteren wurden drei friedliche Demonstrationen verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 68 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,67), darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es bei drei zivile Todesopfer gab. Darüber hinaus wurden auch 23 Demonstrationen und Proteste registriert, wovon 18 friedlich verliefen, eine mit Intervention, drei gewalttätig waren und es sich bei einem weiteren um einen Vorfall von Mobgewalt handelte. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwölf weitere dem Kampf gegen den IS. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Bis Februar 2024 wurden 17 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 8,5). Diese umfassen unter anderem fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,5), von denen drei tödlich endeten (monatlicher Durchschnitt von 1,5), sowie fünf Demonstrationen, von denen drei friedlich abliefen, eine mit Intervention der Sicherheitskräfte und es in einem Fall zu exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten kam. Drei weitere Vorfälle waren gegen den IS gerichtet (ein Waffenfund, die Entschärfung eines Sprengsatzes und Artilleriebeschuss) (ACLED 3.2024).
Gouvernement Ninewa
Im Juli 2022 wurden in Ninewa 13 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit vier Toten und acht Verletzten. Bei zwei der Toten und drei der Verwundeten handelte es sich um Zivilpersonen. Elf Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei Vorfälle, ein Angriff auf einen türkischen Militärstützpunkt in Ninewa, sowie einer auf das türkische Konsulat in Mossul wird pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden fünf Vorfälle verzeichnet mit je zwei Toten und zwei Verletzten. Alle Opfer waren Zivilisten. Drei der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei Letzteren handelt es sich um zwei Raketenangriffe auf eine türkische Militärbasis in Nord-Ninewa, die jetzt jeden Monat angegriffen wird. Diese Gruppierungen rechtfertigen diese Angriffe damit, dass sie sich gegen ausländische Besatzer zur Wehr setzen (Wing 7.9.2022). Auch im September 2022 waren es fünf sicherheitsrelevante Vorfälle, mit zwei Toten und 14 Verletzten. Bei einem Toten und zwei Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 waren es vier Vorfälle, mit einem toten und drei verletzten Zivilisten. Drei der Vorfälle werden dem IS und einer pro-iranischen Miliz zugeschrieben (Wing 7.11.2022). Im November 2022 wurden nur zwei Vorfälle verzeichnet mit drei verletzten Zivilisten. Der IS wird für beide Vorfälle verantwortlich gemacht (Wing 5.12.2022). Im Dezember 2022 stieg die Zahl der Angriffe auf zehn sicherheitsrelevante Vorfälle, wobei es fünf Tote und neun Verletzte gab. Unter den Opfern befanden sich drei getötete und sechs verletzte Zivilisten (Wing 4.1.2023).
Im Jänner 2023 wurden in Ninewa fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier verletzten Zivilisten verzeichnet (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 waren es vier Vorfälle, mit einem Toten und drei Verletzten. Bei Letzteren handelte sich um Zivilpersonen. Drei der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, ein Zwischenfall einer pro-iranischen Gruppe (Wing 5.3.2023). Der türkische Militärstützpunkt Zilkan wurde mit Raketen beschossen. Ein irakischer Zivilist ist laut einer anonymen Quelle bei diesem Angriff verwundet worden (IRAQIN 1.2.2023). Im März 2023 wurde nur ein Vorfall verzeichnet, mit zwei zivilen Todesopfern, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 3.4.2023). Es handelte sich dabei um zwei Kinder, die beim Weiden mit Schafen im Gebiet von Diwanah im Distrikt Makhmour bei der Detonation eines mutmaßlichen IS-Kriegsrelikts getötet wurden (NINA 28.3.2023). Im April 2023 waren es drei IS-Angriffe, mit drei Verletzten (Wing 2.5.2023). Bei einem dieser Vorfälle wehrten kurdische Peshmerga einen Angriff von IS-Kämpfern im Qara Chog-Gebirge, im Distrikt Makhmour ab (Shafaq 8.4.2023). Im Mai 2023 wurden fünf IS-Angriffe verzeichnet, mit zwei Toten und einem Verletzten (Wing 5.6.2023). Im Juni 2023 nur einer, mit einem Toten (Wing 3.7.2023) und im August 2023 zwei, mit einem Verletzten (Wing 4.9.2023). Im September 2023 wurde eine Zivilperson bei einem IS-Angriff getötet (Wing 9.10.2023). Im November 2023 wurde ein Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2023). Im Dezember 2023 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und neun Verletzten verzeichnet. Je zwei Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 3.1.2024). Der IS hat beim Dorf Goptapa in Makhmour eine Armeestellung angegriffen (Bas 2.12.2023; vgl. Rudaw 2.12.2023) . Dabei wurden ein irakischer Armeesoldat getötet und fünf weitere verletzt (Rudaw 2.12.2023). Die irakische Armee hat daraufhin Goptapa abgeriegelt und die Bewegungsfreiheit der Einwohner in dem mehrheitlich kurdisch bewohnten ländlichen Gebiet eingeschränkt (Bas 2.12.2023).
Ninewa sah im Jänner 2024 zwei sicherheitsrelevante Vorfälle, mit zwei Verletzten. Je ein Vorfall geht auf den IS und pro-iranische Gruppen zurück (Wing 5.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Ninewa [Anm.: unterteilt in die Distrikte Akre, al-Ba'adj, al-Hamdaniyah, al-Hatra, Mossul, Shikhan, Sinjar, Tal 'Afar und Tilkaif] von Juli bis Dezember 2022 153 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 25,5) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (3) und "other" (5), da diese keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhalten], darunter 20 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 3,33). Hierbei kam in 16 Fällen mindestens ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 2,67). Bei elf weiteren Vorfällen handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Für 19 Vorfälle wird der IS verantwortlich gemacht, 48 Angriffe gehen auf das Konto der türkischen Streitkräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 263 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 21,92) [abgesehen von Vorfällen der "sub event types" "change to group/activity" (4) und "other" (11), da diese keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhalten]. Es wurden 31 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,58), wobei in 25 Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 2,08). Des Weiteren wurden 23 friedliche Demonstrationen und eine mit Intervention registriert. Dem IS werden 16 Angriffe zugeschrieben, den türkischen Streitkräften 60. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Ninewa 70 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 35). Es gab einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Vier Vorfälle, je zwei bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften und zwei IED-Angriffe, werden dem IS zugeschrieben, der wiederum in vier weiteren Fällen das Ziel von Aktionen der Sicherheitskräfte war. Mit 54 Angriffen geht der weitaus größte Anteil der registrierten Vorfälle auf Angriffe der türkischen Streitkräfte zurück. Diese Angriffe waren grundsätzlich gegen PKK-Ziele gerichtet. In einem Fall wurden jedoch KDP-Peshmerga und in zwei Fällen irakische Zivilisten getroffen, wobei es jeweils Todesopfer gab (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Ninewa, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Ninewa, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Türkische Luftangriffe und andere Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Nordirak stellen eine Herausforderung für die Sicherheit dar, da diese Angriffe die bereits gefährdeten Jesiden-Gebiete im Sinjar weiter destabilisieren. Berichten zufolge hat das türkische Militär nur minimale Vorkehrungen getroffen, um zivile Opfer in dem Gebiet zu vermeiden. So kamen beispielsweise im Juni und Juli beim türkischen Vorstoß in den Sinjar im Rahmen der "Operation Claw-Eagle" und der "Operation Claw-Tiger" fünf Zivilisten ums Leben und Dutzende weitere wurden verwundet (USCIRF 4.2021, S.1).
Im Distrikt Akre wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 31 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,17). Bei allen diesen Zwischenfällen handelt es sich um Luft-/Drohnenangriffe der türkischen Streitkräfte gegen Ziele der PKK (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 92 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 7,67), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) mit Todesopfer. Bei 89 der registrierten Vorfälle handelte es sich um türkische Luft-/Drohnenangriffe gegen PKK-Ziele (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 wurden 54 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 27), darunter eine friedliche Demonstration. Bei den übrigen 53 registrierten Vorfällen handelte es sich um türkische Angriffe gegen PKK-Ziele, wobei in zwei Fällen auch irakische Zivilisten getroffen und getötet wurden (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Ba'adj wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Ein Angriff wird dem IS zugeschrieben, bei drei Vorfällen handelt es sich um Luft-/Drohnenangriffe der Türkei gegen PKK- und YBŞ-Ziele (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden sieben Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,58). Bei drei dieser Zwischenfälle handelt es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei in allen drei Fällen zivile Todesopfer zu beklagen waren. Es wurde auch ein friedlicher Protest registriert. Die Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und diverse Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Bis Februar 2024 wurden fünf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,5). Es handelte sich dabei um drei Angriffe des IS. Bei einem weiteren Vorfall handelte es sich um einen türkischen Angriff gegen die Widerstandseinheiten Sinjar (YBS) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Hamdaniyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter eine friedliche Demonstration und eine mit Intervention. Einer der verzeichneten Vorfälle wird dem IS zugeschrieben, während zwei weitere gegen den IS gerichtete Aktionen waren. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und diverse Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,17) (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt al-Hatra wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,67), zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), einer davon mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Bei drei der Vorfälle handelt es sich um Angriffe des IS (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 26 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,17), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08), mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Fünf IED-Angriffe werden dem IS zugeschrieben, während es sich bei 18 Zwischenfällen um gegen IS-Ziele gerichtete Aktionen handelte. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Bis Februar 2024 wurden drei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um gegen den IS gerichtete Aktionen der Sicherheitskräfte (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Mossul wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 46 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 7,67), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,33). In sieben dieser Fälle gab es zivile Todesopfer. Sieben Angriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen und IED-Angriffe werden dem IS zugeschrieben, während 14 weitere Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Des Weiteren wurde eine friedliche Demonstration registriert (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 62 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,17), darunter 14 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,17), wobei es in acht Fällen zivile Tote gab. Vier Angriffe gehen auf das Konto des IS, während 21 weitere Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Milizen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Mossul vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Ein IED-Angriff wird dem IS zugeschrieben, die übrigen beiden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Shekhan wurde im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 ein Vorfall registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei es sich um Luft-/Drohnenangriffe handelte (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Sinjar wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 28 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter ein Fall mit mindestens einem zivilen Todesopfer, und neun friedliche Demonstrationen. Elf der Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben. Es handelt sich dabei überwiegend um Luftangriffe gegen Ziele der PKK und der YBŞ (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 41 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,42), darunter sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,58) mit zivilen Todesopfern bei allen Vorfällen. Darüber hinaus wurden 16 friedliche Demonstrationen registriert. Der IS führte zwei Angriffe aus, die türkischen Streitkräfte derer 14 und die PKK zeichnet für einen verantwortlich. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Sinjar vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter drei friedliche Demonstrationen (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Tal A’far wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es in allen Fällen zivile Todesopfer gab. Je drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben bzw. Angriffen gegen den IS (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 16 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) mit Todesopfern, sowie eine friedliche Demonstration. Von den übrigen Vorfällen werden drei Angriffe dem IS zugeschrieben. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In Tal 'Afar wurde bis Februar 2024 ein Zwischenfall registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Tilkaif wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei bei beiden Vorfällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Bei einem Zwischenfall handelt es sich um einen IS-Angriff, vier weitere Vorfälle waren gegen den IS gerichtete Operationen der Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei es in allen drei Fällen zumindest einen zivilen Toten gab. Zwei IED-Angriffe werden dem IS zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).
Gouvernement Salah ad-Din
Im Juli 2022 wurden in Salah ad-Din acht sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit acht Toten und zwölf Verletzten. Unter den Verletzten waren zwei Zivilisten. Fünf der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, die übrigen drei, IED-Angriffe auf [zivile] Versorgungskonvois der USA, pro-iranischen Gruppen (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit einem Todesopfer und elf Verletzten. Fünf dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei gehen auf pro-iranische Milizen (PMF) zurück. Pro-iranische Gruppen haben zwei Versorgungskonvois der USA mit IEDs angegriffen (Wing 7.9.2022). Einer der Vorfälle ereignete sich in der Nähe von Samarra. Es gab dabei keine Opfer (NINA 23.8.2022). Im September 2022 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle, mit vier Verletzten registriert (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden drei Vorfälle registriert, mit einem Toten und zwei Verletzten (Wing 7.11.2022), im November 2022 sechs, mit einem Toten und sieben Verletzten (Wing 5.12.2022), und im Dezember 2022 vier, mit zwei Toten und einem Verletzten. Alle vier Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.1.2023).
Im Jänner 2023 wurden in Salah ad-Din drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Todesopfern und zwei Verletzten verzeichnet (Wing 7.2.2023), im Februar 2023 derer zwei mit drei zivilen Opfern, darunter einem Toten und zwei Verletzte (Wing 5.3.2023). Im März 2023 wurden zwei IS-Angriffe registriert mit je zwei Toten und Verletzten (Wing 3.4.2023), im April 2023 einer, mit zwei Verletzten (Wing 2.5.2023), im Mai 2023 zwei, mit zwei Todesopfern (Wing 5.6.2023), im Juni 2023 vier, mit zwei Toten und drei Verletzten (Wing 3.7.2023), im Juli 2023 zwei opferlose Vorfälle (Wing 2.8.2023) und im August 2023 waren es sieben sicherheitsrelevante Vorfälle, die zwei Todesopfern und elf Verletzte forderten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.9.2023). Im Oktober 2023 wurde ein Vorfall mit vier verletzten Zivilisten verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 6.11.2023). Im Dezember 2023 wurden in Salah ad-Din zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Verletzten verzeichnet. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 3.1.2024).
Im Jänner 2024 wurden in Salah ad-Din acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und sechs Verletzten verzeichnet. Sieben dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, der andere pro-iranischen Gruppen (Wing 5.2.2024). Hervorzuheben ist ein vereitelter Versuch eines Selbstmordattentats in Tikrit vor dem PMF-Hauptquartier in Salah ad-Din (IRAQIN 23.1.2024). Es handelte sich dabei um das erste Selbstmordattentat seit drei Monaten und den ersten Anschlag in einer irakischen Stadt seit neun Monaten (Wing 5.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Salah ad-Din [Anm.: unterteilt in die Distrikte ad-Daur, al-Faris, ash-Shirqat, Baiji, Balad, Samarra, Tikrit und Tuz Khurmatu] von Juli 2022 bis Dezember 2022 98 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 16,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (4), da dieser keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhaltet], darunter neun Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Hierbei kamen in vier Fällen Zivilisten zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 0,67). Dem IS werden 20 Angriffe, zumeist bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften und PMF, aber auch IED-Angriffe zugeschrieben. Bei 40 Vorfällen handelte es sich um Operationen der Sicherheitskräfte (Militär, Polizei und PMF) gegen IS-Ziele (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 112 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 9,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (2)]. Es wurden zwölf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei in drei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,25). Auf den IS fallen 26 Angriffe, 52 weitere auf den Kampf gegen die Aufständischen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Salah ad-Din 18 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 9) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (4)], darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), ohne Opfer. Diese beiden Fälle, sowie zwei bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften, fallen auf den IS, der selbst in neun Fällen das Ziel von Angriffen und Aktionen der diversen Sicherheitskräfte wurde (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Salah ad-Din, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Salah ad-Din, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt ad-Daur wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 14 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer. Zwei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zehn den Kämpfen gegen die aufständische Gruppe (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 23 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,92), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei in einem Fall Zivilisten ums Leben kamen. Alle Angriffe auf Zivilisten werden dem IS zugeschrieben, sowie vier bewaffnete Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften. 13 Vorfälle sind dem Kampf gegen den IS zuzurechnen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in ad-Daur vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), von denen drei gegen den IS gerichtete Aktionen waren (ACLED 3.2024).
Im Distrikt ash-Shirqat wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Die Vorfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Baiji wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer. Der IS wird für fünf Angriffe verantwortlich gemacht und wurde in zwei Zwischenfällen selbst von Sicherheitskräften ins Visier genommen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden elf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,92). Der IS wird für zwei der Zwischenfälle verantwortlich gemacht, während es sich bei drei Vorfällen um gegen den IS gerichtete Aktionen handelte. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Bis Februar 2024 wurden in Baiji drei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,5). In einem Fall handelte es sich um einen IED-Angriff, der dem IS zugeschrieben wird, in einem weiteren wurde der IS selbst zum Ziel eines Angriffs (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Balad wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 neun Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17). In vier Fällen handelte es sich um Angriffe des IS auf Sicherheitskräfte. Auch zwei weitere Fälle, Militäraktionen gegen IS-Ziele, stehen im Zusammenhang mit dem IS-Aufstand im Irak (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden sieben Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,58), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08), ohne Opfer. Der IS wird für einen Angriff verantwortlich gemacht, während es sich bei zwei Vorfällen um gegen den IS gerichtete Operationen handelte. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Samarra wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 18 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3). Auf den IS fallen vier Vorfälle, während sieben Weitere dem Kampf gegen die Aufständischen zugerechnet werden können (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 17 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,42), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne zivile Opfer. Der IS wird für sieben Angriffe verantwortlich gemacht, während drei Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Bis Februar 2024 wurde in Balad ein Vorfall registriert (monatlicher Vorfall von 0,5), eine gegen den IS gerichtete Aktion (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Tikrit wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 25 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4,17). Drei dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, elf dem Kampf gegen den IS (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 27 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,25), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer, die beide dem IS zugeschrieben werden. Insgesamt wird der IS für fünf Vorfälle verantwortlich gemacht, während er in 14 Fällen zum Ziel von Operationen und Angriffen der Sicherheitskräfte wurde. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden in Tikrit acht Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Es handelte sich dabei um eine Entführung durch den IS. Vier der registrierten Vorfälle umfassten Angriffe und Aktionen gegen den IS, während die übrigen Zwischenfälle Sicherheitskräften und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben werden (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Tuz Khurmatu wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 19 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Drei dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, sieben dem Kampf gegen den IS (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 26 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,17), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), in zwei Fällen mit zivilen Todesopfern. Für drei dieser Angriffe, sowie eine bewaffnete Auseinandersetzung, wird der IS verantwortlich gemacht. Bei 16 der registrierten Vorfälle handelte es sich um Aktionen der Sicherheitskräfte gegen IS-Ziele. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Bis Ende Februar 2024 wurden in Tuz Khurmatu zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Dieser Vorfall, sowie eine bewaffnete Auseinandersetzung mit PMF-Einheiten, werden dem IS zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Quellen
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Shafaq - Shafaq News (14.11.2023): إصابة جندي بهجوم لداعش في ديالى [Bei einem IS-Angriff in Diyala wurde ein Soldat verletzt], https://shafaq.com/ar/أمـن/صابة-جندي-بهجوم-لداعش-في-ديالى, Zugriff 18.12.2023
Shafaq - Shafaq News (29.4.2023): وفاة شرطي متأثراً بإصابته بعد التصدي لمحاولة تفجير في كركوك [Ein Polizist starb an seinen Verletzungen, nachdem er auf einen Bombenanschlag in Kirkuk reagiert hatte], https://shafaq.com/ar/أمـن/وفاة-شرطي-مت-ثرا-ب-صابته-بعد-التصدي-لمحاولة-تفجير-في-كركوك, Zugriff 18.9.2023
Shafaq - Shafaq News (8.4.2023): قوات البيشمركة تعلن صد هجوم لمسلحي داعش قرب إقليم كوردستان [Peschmerga-Truppen geben bekannt, dass sie einen Angriff von ISIS-Kämpfern in der Nähe der Region Kurdistan abgewehrt haben], https://shafaq.com/ar/أمـن/قوات-البيشمركة-تعلن-صد-هجوم-لمسلحي-داعش-قرب-قليم-كوردستان, Zugriff 18.9.2023
Shafaq - Shafaq News (7.3.2023): ارتفاع حصيلة هجوم المقدادية الى 11 ضحية ومصاباً [Die Zahl der Todesopfer durch den Muqdadiya-Angriff stieg auf 11 Opfer und Verletzte], https://shafaq.com/ar/أمـن/ارتفاع-حصيلة-هجوم-المقدادية-الى-11-ضحية-ومصابا, Zugriff 18.9.2023
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Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.11.2022): Violence Hits New Low In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/11/violence-hits-new-love-in-iraq.html, Zugriff 18.9.2023
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Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.9.2022): Islamic State Launches Belated Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/09/islamic-state-launches-belated-summer.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.8.2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html, Zugriff 18.9.2023
Sicherheitslage Südirak
Letzte Änderung 2024-03-28 07:45
Gouvernement Babil
Im Juli 2022 wurde in Babil ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, mit zwei Verletzten. Dieser wird dem IS zugeschrieben (Wing 4.8.2022), ebenso im August 2022 (Wing 7.9.2022). Zwei sicherheitsrelevante Vorfälle wurden im September 2022 registriert, mit zwei verletzten Zivilisten (Wing 6.10.2022). Ebenso zwei Vorfälle gab es im Oktober 2022, mit zwei Verletzten und einem Toten (Wing 7.11.2022) und im November 2022, wobei es hier drei Verwundete gab (Wing 5.12.2022). Im Dezember 2022 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit zwei Toten und fünf Verletzten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 4.1.2023).
Im Jänner 2023 wurde in Babil ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwei Verletzten verzeichnet (Wing 7.2.2023). Im Juli 2023 waren es zwei Zwischenfälle, wobei es ein Todesopfer gab. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2023).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Babil [Anm.: unterteilt in die Distrikte al-Mahawil, al-Musayab, al-Hashimiyah und Hillah] von Juli bis Dezember 2022 33 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter vier Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 0,67) (ACLED 22.9.2023). Diese Kategorie umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). Hierbei kam in einem Fall ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Bei fünf weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen drei friedlich und zwei gewalttätig verliefen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 32 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,67). Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in zwei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Des Weiteren wurden drei friedliche Demonstrationen und vier gewalttätige Proteste registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Bei zwei Vorfällen handelte es sich um Angriffe der US-Streitkräfte gegen Ziele der Kata'ib Hizbollah und der Asa'ib Ahl al-Haqq als Vergeltung für Angriffe auf US-Streitkräfte im Irak im Fahrwasser des Israel-Gaza-Konflikts seit Oktober 2023 (ACLED 5.1.2024). Von Jänner bis Februar 2024 wurden in Babil 14 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 7) [abgesehen von Vorfälle des "sub event types" "change to group/activity" (1)]. Bei zwei Vorfällen handelte es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es in einem der Fälle zivile Todesopfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,5). In einem Fall handelte es sich um einen Luft-/Drohnenangriff der USA gegen Ziele der Kata'ib Hizbollah. Die übrigen Vorfälle werden überwiegend den irakischen Sicherheitskräften in ihrem Kampf gegen Schmuggler zugeschrieben, sowie nicht identifizierten bewaffneten Gruppen (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Babil, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Babil, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt al-Mahawil wurden von Juli bis Dezember 2022 vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,67), wobei es in zwei Fällen zu Gewalt gegen Zivilisten kam (monatlicher Durchschnitt von 0,33), ohne Opfer. Es wurde in dem Zeitraum auch eine friedlich verlaufende Demonstration verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugewiesen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2024 wurde bis Ende Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Musayab wurden von Juli bis Dezember 2022 16 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,67), darunter eine friedliche Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden acht Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) und eine gewalttätig verlaufende Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Hashimiyah wurden von Juli bis Dezember 2022 sechs Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne Opfer. Es wurden in dem Zeitraum auch zwei gewalttätige Proteste registriert (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden neun Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,75), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) sowie zwei friedliche Demonstrationen und eine gewalttätig verlaufende. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Hillah wurden von Juli bis Dezember 2022 sieben Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,17), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es zivile Todesopfer gab. Des Weiteren wurde auch eine gewalttätige Demonstration verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 15 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08). Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Hillah elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei in einem dieser Fälle Zivilisten ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Die übrigen Vorfälle werden irakischen Sicherheitskräften und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Gouvernement Basra
Im Oktober 2022 wurde in Basra ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit zwei Toten und zehn Verletzten verzeichnet (Wing 7.11.2022). Anhänger von Muqtada as-Sadr haben den Präsidentenpalast, das Hauptquartier der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz, die Häuser einiger ihrer Kommandeure sowie das Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Basra attackiert. Die Angriffe erfolgten mit Raketen, Mörsern und automatischen Waffen. Es gab mehrere Todesopfer unter den Sadristen (MEE 4.10.2022). Joel Wing weist alle Opfer als Zivilisten aus (Wing 7.11.2022).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Basra [Anm.: unterteilt in die Distrikte Abu al-Khaseeb, Basra, al-Faw, al-Midaina, al-Qurna, Shatt al-Arab und az-Zubair] von Juli bis Dezember 2022 191 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 31,83) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (3) und "other" (2)], darunter 23 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 3,83), wobei im neun Fällen Zivilisten zu Tode kamen ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Es wurden 112 Demonstrationen und Proteste verzeichnet, davon verliefen 100 friedlich, während es bei drei Protesten zu Interventionen kam und neun Demonstrationen gewalttätig wurden (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 280 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 23,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (11) und "other" (5)] und es wurden 35 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,92), wobei es in 16 Fällen Todesopfer gab (monatlicher Durchschnitt von 1,33). Des Weiteren wurden 162 Demonstrationen und Proteste registriert, davon 154 friedliche, vier mit Interventionen und vier gewalttätige. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und insbesondere auf Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 28 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 14) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (2)]. Es wurden zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), von denen einer tödlich endete (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Zwölf Vorfälle fallen auf Demonstrationen, von denen zehn friedlich abliefen und zwei mit Intervention. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf Sicherheitskräfte und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Basra, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Basra, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Abu al-Khaseeb wurden von Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) und sechs friedliche Demonstrationen verzeichnet wurden (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 21 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,75). Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) erfasst, wobei in drei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie zehn friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, Sadristen, PMF und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um eine friedliche Demonstration handelte (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Basra wurden von Juli bis Dezember 2022 133 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 22,17). Es wurden 14 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten erfasst (monatlicher Durchschnitt von 2,33), wobei in vier Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie 80 Demonstrationen und Proteste. Hiervon verliefen 71 friedlich, drei mit Intervention und sechs gewalttätig (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 167 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 13,92). Es wurden 15 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten erfasst (monatlicher Durchschnitt von 1,25), wobei in sieben Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie 115 Demonstrationen und Proteste, davon verliefen 111 friedlich, drei mit Interventionen und eine gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, Sadristen, PMF und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden 21 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 10,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), der zivile Todesopfer forderte. Bei zehn der registrierten Vorfälle handelte es sich um Demonstrationen, die überwiegend friedlich abliefen. Nur bei zwei gab es Polizeiinterventionen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, PMF und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Faw wurden von Juli bis Dezember 2022 fünf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,83), darunter vier friedliche Demonstrationen und ein IED-Angriff, der nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben wird (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt al-Midaina wurden von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer und vier friedliche Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es sieben Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,58), darunter fünf friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein friedlicher Protest. Beim zweiten Vorfall handelte es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung innerhalb der ash-Shaghanba Stammesmiliz (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Qurna wurden von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83). Es wurden drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es bei einem Vorfall mindestens ein Todesopfer gab, und vier friedliche Demonstrationen verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es elf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,92). Es wurde ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,08), bei dem zumindest ein Zivilist ums Leben kam. Des Weiteren wurden zwei friedliche Demonstrationen verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Shatt al-Arab wurden von Juli bis Dezember 2022 vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,67), darunter je eine friedliche und eine gewalttätige Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es zwölf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08). Es wurden auch drei Demonstrationen und Proteste registriert, wovon zwei friedlich verliefen und eine gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt az-Zubair wurden von Juli bis Dezember 2022 29 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4,83), darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), in vier Fällen mit zivilen Todesopfern, sowie 15 Demonstrationen und Proteste, davon 13 friedliche und zwei gewalttätig verlaufende (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 53 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,42). Es wurden zwölf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei in sieben dieser Fälle Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie 22 Demonstrationen registriert, wovon 20 friedlich abliefen, während zwei gewalttätig waren. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es handelte sich hierbei um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer (ACLED 3.2024).
Gouvernement Dhi-Qar
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Dhi-Qar [Anm.: unterteilt in die Distrikte al-Chibayish, ar-Rifa'i, Nasiriyah, Shatrah und Suq ash-Shuykh] von Juli bis Dezember 2022 140 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 23,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (3) und "other" (2)], darunter 15 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 2,5), wobei in sieben Fällen Zivilisten ihr Leben verloren. Darüber hinaus wurden unter anderem 94 Demonstrationen und Proteste registriert, darunter 72 friedliche, zwei mit Interventionen, zwei weitere mit exzessiver Gewaltanwendung gegen Demonstranten und 18 gewalttätig verlaufende (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 261 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 21,75) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (7)]. Es wurden 42 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,5), wobei in 23 Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 1,92). Des Weiteren wurden 100 Demonstrationen und Proteste registriert, wovon 80 friedlich und 19 gewalttätig waren. Des Weiteren gab es einen Fall von Mobgewalt. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 26 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 13) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (2)]. Es wurden drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), wobei in allen drei Fällen Zivilisten getötet wurden. Bei neun Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, wovon sieben friedlich verliefen, während es sich bei zweien um gewalttätige Demonstrationen, bzw. Ausschreitungen handelte. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Dhi-Qar, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Dhi-Qar, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt al-Chibayish wurden im Jahr 2023 vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter ein friedlicher Protest von Fischern und Hirten. Weitere Zwischenfälle werden Stammesmilizen zugeschrieben. In einem Fall handelte es sich um polizeiliches Vorgehen gegen Schmuggler (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Stammesmilizen handelte (ACLED 3.2024).
Im Distrikt ar-Rifa'i wurden von Juli bis Dezember 2022 15 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,5). Es waren unter anderem fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), wobei es in zwei Fällen zivile Todesopfer gab und zwei friedliche Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 38 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,17), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,67) wobei in sieben Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie drei friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Nasiriyah wurden von Juli bis Dezember 2022 99 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 16,5), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,33), wobei es in vier Fällen zivile Todesopfer zu beklagen gab. Es wurden auch 77 Demonstrationen und Proteste verzeichnet, darunter 56 friedliche, zwei mit Interventionen, zwei unter Anwendung exzessiver Gewalt gegen Demonstranten und 17 gewalttätig verlaufende Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 151 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 12,58), darunter 19 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,58), wobei in sieben Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie 84 Demonstrationen und Proteste, von denen 64 friedlich, 19 gewalttätig abliefen, sowie ein Fall von Mobgewalt. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 16 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 8), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Opfern (monatlicher Durchschnitt von 0,5), der tödlich endete. Des Weiteren wurden sieben Demonstrationen registriert, davon sechs friedlich verlaufende und eine gewalttätige Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Shatrah wurden von Juli bis Dezember 2022 sieben Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,17), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne Opfer. Des Weiteren wurden auch drei friedliche Demonstrationen abgehalten (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 32 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,67), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,67), wobei in fünf Fällen Zivilisten starben. Darüber hinaus wurden unter anderem sieben friedliche Demonstrationen registriert. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Opfern (monatlicher Durchschnitt von 0,5), sowie eine friedliche Demonstration (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Suq ash-Shuykh wurden von Juli bis Dezember 2022 19 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,17), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), mit zivilen Todesopfern, sowie zwölf Demonstrationen und Proteste, von denen elf friedlich und eine gewalttätig verliefen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 36 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 3). Es wurden sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,58), wobei in vier Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen, sowie fünf friedliche Demonstrationen registriert. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Opfern (monatlicher Durchschnitt von 0,5), sowie eine gewalttätige Demonstration (ACLED 3.2024).
Gouvernement Kerbala
Im Dezember 2022 wurde in Kerbala ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit einem Toten und vier Verletzten verzeichnet (Wing 4.1.2023). Zwei Selbstmordattentäter konnten von den Sicherheitskräften im Süden der Stadt eliminiert werden (National 6.12.2022).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Kerbala [Anm.: unterteilt in die Distrikte Ain at-Tamur, al-Hindiyah und Kerbala] von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (1)], darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer und drei Demonstrationen und Proteste, zwei friedlich und eine gewalttätig (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 17 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,42) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (2)]. Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in zwei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Des Weiteren wurden fünf friedliche Demonstrationen registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (1)]. Bei einem dieser Vorfälle handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei Zivilisten getötet wurden. Die übrigen Vorfälle werden Polizeikräften zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Kerbala, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Kerbala, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt al-Hindiyah wurde im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 ein Vorfall registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um einen Fall von Mobgewalt handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurde nur ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,13), wobei es sich um eine friedliche Demonstration handelte (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Kerbala wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 sieben Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,17), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten handelte (monatlicher Durchschnitt von 0,17), sowie um drei Demonstrationen und Proteste, zwei davon friedlich und eine gewalttätig (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 16 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,33). Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in zwei Fällen Zivilisten starben, sowie fünf Demonstrationen, von denen vier friedlich und eine gewalttätig verliefen (ACLED 5.1.2024). Bis Februar 2024 wurden in Kerbala vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei Zivilisten getötet wurden. Die übrigen Vorfälle werden Polizeikräften zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Gouvernement Missan
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Missan [Anm.: unterteilt in die Distrikte al-Amara, al-Kahla', al-Maimounah, al-Madjar al-Kabir, Ali al-Gharbi und Qal'at Salih] von Juli bis Dezember 2022 122 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 20,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (1)], darunter 18 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 3). Hierbei kamen in neun Fällen Zivilisten zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Bei 57 weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 50 friedlich abliefen, zwei mit Interventionen und fünf gewalttätig waren (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 250 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 20,83) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (4) und "other" (1)]. Es wurden 64 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,33), wobei in 45 Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,75). Des Weiteren wurden 99 Demonstrationen registriert, davon 93 friedlich, zwei mit Interventionen und vier gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden in Missan bis Februar 31 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 15,5) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "other" (1)]. In sechs Fällen handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 3), wobei in fünf dieser Fälle Zivilisten getötet wurden. Weitere zehn Vorfälle umfassen friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle, darunter vier bewaffnete Auseinandersetzungen und drei Vorfälle, die IEDs involvierten, werden staatlichen und nicht-staatlichen, teils nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Missan, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Missan, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt al-Amara wurden von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter eine friedliche Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es neun Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,75), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,13) und drei friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt al-Kahla' wurden von Juli bis Dezember 2022 91 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 15,17), darunter 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,17), wobei es in sechs Fällen zivile Todesopfer gab, sowie 52 Demonstrationen und Proteste. Davon verliefen 45 friedlich, eine mit Intervention und fünf waren gewalttätig. Bei einer weiteren kam es zu exzessiver Gewaltanwendung gegen Demonstranten (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 183 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 15,25). Es wurden 47 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,92), wobei es in 29 Fällen zivile Tote gab. Weitere 89 Zwischenfälle umfassen Demonstrationen und Proteste, wovon 83 friedlich verliefen, zwei mit Interventionen und vier gewalttätig waren. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen, nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 29 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 14,5). Es gab fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 2,5), von denen vier tödlich endeten (monatlicher Durchschnitt von 2). Weitere Vorfälle umfassten neun friedliche Demonstrationen. Es gab auch vier bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, Stammesmilizen, Sicherheitskräften und Schmugglern, sowie mehrere IED-Angriffe. Insgesamt neun Vorfälle hingen mit dem Kampf gegen Drogenschmuggler zusammen, acht Verhaftungen und eine der bewaffneten Auseinandersetzungen (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Maimounah wurden von Juli bis Dezember 2022 13 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), in einem Fall mit zivilen Toten, sowie eine friedliche Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 14 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,17). Es wurden sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei in fünf dieser Fälle Todesopfer zu beklagen waren, sowie drei friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um eine friedliche Demonstration von Bauern handelte (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Madjar al-Kabir wurden von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter eine friedliche Demonstration. Es wurde ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es zivile Todesopfer gab, sowie eine friedliche Demonstration vermeldet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 21 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,75). Es wurden sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es in allen Fällen zivile Todesopfer gab. Es wurden auch drei friedliche Demonstrationen verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten handelte (monatlicher Durchschnitt von 0,5), bei dem Zivilisten getötet wurden. Der Vorfall wird einer nicht identifizierten Stammesmiliz zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Ali al-Gharbi wurden von Juli bis Dezember 2022 fünf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,83), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in einem Fall zivile Todesopfer zu beklagen waren, sowie zwei friedliche Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es fünf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,42), darunter eine friedliche Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Qal'at Salih wurden von Juli bis Dezember 2022 drei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 16 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,33). Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in allen Fällen Zivilisten gestorben sind. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).
Gouvernement Muthanna
Im Februar 2023 wurde in Muthanna ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird. Es handelte sich dabei um einen IED-Angriff auf einen [Anm.: zivilen] Versorgungskonvoi der USA (Wing 5.3.2023).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Muthanna [Anm.: unterteilt in die Distrikte al-Khidhir, ar-Rumaitha, as-Salman und as-Samawa] von Juli bis Dezember 2022 99 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 16,5), darunter zwei Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Hierbei kam in einem Fall ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Bei 91 weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 87 friedlich, eine mit Intervention und drei gewalttätig verliefen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 147 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 12,25) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "other" (1)]. Es wurden fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,42), wobei in drei Fällen Zivilisten starben (monatlicher Durchschnitt von 0,25). Des Weiteren wurden 118 friedliche Demonstrationen und drei gewalttätige Proteste registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 21 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 10,5) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (1) und "other" (1)]. Es wurde ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), bei dem Zivilisten ums Leben kamen. 15 der Vorfälle umfassten Demonstrationen, von denen 14 friedlich verliefen, eine gewalttätig. Bei den übrigen fünf Vorfällen handelte es sich um bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Polizeikräften und Drogenschmugglern (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Muthanna, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Muthanna, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt al-Khidhir wurden von Juli bis Dezember 2022 fünf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,83), darunter vier friedliche Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es neun Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,75), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), einer davon mit zivilen Opfern und fünf friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt ar-Rumaitha wurden von Juli bis Dezember 2022 14 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne Opfer sowie elf friedliche Demonstrationen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 14 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,17), wobei es sich bei zwölf dieser Vorfälle um friedliche Demonstrationen handelte. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde bis Februar ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es handelte sich dabei um eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Polizisten und Drogenschmugglern (ACLED 3.2024).
Im Distrikt as-Salman wurden von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es vier Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter eine friedliche Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt as-Samawa wurden von Juli bis Dezember 2022 78 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 13), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), der zivile Todesopfer forderte, sowie 74 Demonstrationen und Proteste. Davon verliefen 70 friedlich, einer mit Intervention und drei waren gewalttätig (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 120 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 10), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) sowie 103 Demonstrationen, wovon 100 friedlich verliefen und drei gewalttätig. Die übrigen Zwischenfälle werden Stammesmilizen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar 20 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 10,5), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), bei dem Zivilisten ums Leben kamen, sowie 15 Demonstrationen, von denen 14 friedlich verliefen, eine gewalttätig. Bei den verbliebenen vier Vorfällen handelte es sich um bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Polizeikräften und Drogenschmugglern (ACLED 3.2024).
Gouvernement Najaf
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Najaf [Anm.: unterteilt in die Distrikte Kufa, al-Manathirah, al-Meshkhab und Nadjaf] von Juli bis Dezember 2022 38 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 6,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "other" (1)], darunter 14 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 2,33), davon die Hälfte mit tödlichem Ausgang, sowie zehn Demonstrationen (sieben friedlich, eine mit Intervention, zwei gewalttätig) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 52 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,33) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (3) und "other" (1)]. Es wurden sieben Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,58), wobei in drei Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,25). Des Weiteren wurden sechs friedliche Demonstrationen und drei gewalttätige Proteste registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden in Najaf bis Februar 2 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), bei dem Zivilisten ums Leben kamen. Beim anderen Vorfall handelte es sich um einen IED-Angriff, der gegen die Asa'ib Ahl al-Haqq gerichtet war (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Najaf, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Najaf, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Kufa wurden zwischen Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,67), wobei es in einem Fall zivile Todesopfer gab. Des Weiteren wurden unter anderem zwei friedliche Demonstrationen verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwölf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), jeweils mit Todesopfern. Es wurde auch ein friedlicher Protest registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt al-Manathirah wurde zwischen Juli bis Dezember 2022 ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten ohne Opfer handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2024 wurde ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) handelte, bei dem Zivilisten ums Leben kamen. Es handelt sich bei den Tätern um eine nicht identifizierte bewaffnete Gruppe (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Meshkhab wurden 2022 und 2023 keine Vorfälle registriert (ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Nadjaf wurden zwischen Juli bis Dezember 2022 26 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,33), darunter neun Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,5), wobei es in sechs Fällen zivile Todesopfer gab. Des Weiteren wurden acht Demonstrationen und Proteste registriert, davon fünf friedliche, eine mit Intervention und zwei gewalttätige (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 39 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,25), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei in einem Fall zivile Opfer zu beklagen waren. Zusätzlich wurden fünf friedliche und drei gewalttätige Demonstrationen registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurde ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es handelte sich hierbei um einen IED-Angriff der gegen die Asa'ib Ahl al-Haqq gerichtet war (ACLED 3.2024).
Gouvernement Qadisiyah
[Anm.: Manche Quellen nennen das Gouvernement Qadisiyah auch Gouvernement Diwaniyah, nach der Hauptstadt des Gouvernements.]
Im Februar 2023 wurde in Qadisiyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 5.3.2023). Es kam zu einem IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der internationalen Koalitionstruppen auf der internationalen Autobahn (NINA 25.2.2023).
Im Juli 2023 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet (Wing 2.8.2023). Es handelte sich um IED-Angriffe pro-iranischer Gruppen, die gegen Versorgungskonvois der USA gerichtet waren (Wing 2.8.2023). Beide Angriffe ereigneten sich Ende Juli 2023 auf der internationalen Autobahn (NINA 27.7.2023 ; vgl. NINA 31.7.2023).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Qadisiyah [Anm.: unterteilt in die Distrikte Afak, Diwaniyah, Hamza und Shamiyah] von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter fünf Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 0,83). Hierbei kam in einem Fall ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Bei einem weiteren Vorfall handelte es sich um eine gewalttätige Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 22 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,83). Bei drei Fällen handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei in einem Fall Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,08). Des Weiteren wurden fünf Demonstrationen registriert, vier friedliche und eine mit Intervention. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar in Qadisiyah sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3), darunter eine friedliche Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle werden Polizeikräften und in einem Fall einer nicht identifizierten Gruppe zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Qadisiyah, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Qadissiyah, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Afak wurden von Juli bis Dezember 2022 drei Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), ohne Opfer. Bei einem weiteren Vorfall handelte es sich um eine gewalttätige Demonstration (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es zwei Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um Operationen der Sicherheitskräfte handelte (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Diwaniyah wurden von Juli bis Dezember 2022 fünf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,83), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es in einem Fall mindest ein ziviles Opfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 17 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,42), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es bei einem Fall zivile Todesopfer gab, sowie vier friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf Stammesmilizen, nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden in Diwaniyah fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter eine friedliche Demonstration. Bei den übrigen Zwischenfällen handelte es sich überwiegend um Aktionen von Polizeikräften und in einem Fall um einen IED-Angriff einer nicht identifizierten Gruppe (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Hamza wurde im Jahr 2023 ein Vorfall registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,08), wobei es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Stammesmilizen handelte (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Shamiyah wurden im Jahr 2023 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten handelt (monatlicher Durchschnitt von 0,08), ohne Opfer, sowie um eine friedliche Demonstration (ACLED 5.1.2024).
Gouvernement Wasit
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Wasit [Anm.: unterteilt in die Distrikte Badra, al-Aziziyah, al-Hayy, al-Kut, an-Na'maniyah und as-Suwaira] von Juli bis Dezember 2022 46 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 7,67) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (2)], darunter zwölf Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 2). Hierbei kam in zehn Fällen mindestens ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 1,67). Bei 28 weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 26 friedlich und zwei gewalttätig verliefen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 46 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,83) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "other" (1)]. Es wurden vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei es in zwei Fällen zivile Todesopfer gab (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Des Weiteren wurden 22 Demonstrationen und Proteste registriert, darunter 17 friedliche, zwei mit Interventionen und drei gewalttätige. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar elf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,5) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (1)]. Es wurden zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), bei dem Zivilisten ums Leben kamen, sowie vier friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Sicherheitskräften und nicht-staatlichen Gruppen, teils nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Wasit, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Das Diagramm zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Wasit, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Badra wurden im Jahr 2023 vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33) (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Badra zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1) (ACLED 3.2024).
Im Distrikt al-Aziziyah wurden in den Jahren 2022 und 2023 keine Vorfälle verzeichnet (ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt al-Hayy wurden von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,33) registriert, darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), die alle zivile Todesopfer forderten (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), beide mit zivilen Todesopfern. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt al-Kut wurden von Juli bis Dezember 2022 34 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5,67), registriert, darunter fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83), von denen es in vier Fällen zivile Tote gab. Darüber hinaus wurden 26 friedliche und zwei gewalttätige Demonstrationen verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 31 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2,58), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne Opfer. Darüber hinaus wurden 21 Demonstrationen und Proteste verzeichnet, wovon 17 friedlich abliefen, eine mit Intervention vonstattenging und drei gewalttätig waren. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, Stammesmilizen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). Im Jahr 2024 wurden bis Februar in al-Kut neun Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), die beide Todesopfer forderten, sowie vier friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden Polizeikräften, PMF und nicht identifizierten Stammesmilizen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Im Distrikt an-Na'maniyah wurde von Juli bis Dezember 2022 ein Vorfall (monatlicher Durchschnitt von 0,17), registriert, wobei es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten handelte, bei dem es mindestens ein ziviles Todesopfer gab (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Es handelte sich dabei um Einsätze von Sicherheitskräften (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt as-Suwaira wurden von Juli bis Dezember 2022 drei Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,5) registriert, darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17), ohne Opfer (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden fünf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,42), darunter eine friedliche Demonstration. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften zugeschrieben (ACLED 5.1.2024).
Quellen
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): Armed Conflict Location&Event Data Project CODEBOOK, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2023/06/ACLED_Codebook_2023.pdf, Zugriff 2.10.2023
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.2024): 2024-01-01-2024-02-29-Iraq, https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 5.3.2024
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.1.2024): Curated Data - Middle East (5 January 2024), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 11.1.2024
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (22.9.2023): Curated Data - Middle East (22 September 2023), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 26.9.2023
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Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2023): Violence Drops In Iraq In January 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/02/violence-drops-in-iraq-in-january-2023.html, Zugriff 18.9.2023
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Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.9.2022): Islamic State Launches Belated Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/09/islamic-state-launches-belated-summer.html, Zugriff 18.9.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.8.2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html, Zugriff 18.9.2023
Rechtsschutz / Justizwesen
Rechtsschutz / Justizwesen im föderalen Irak
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Die irakische Gerichtsbarkeit ist in drei Bereiche unterteilt:
Die ordentliche Gerichtsbarkeit, bestehend aus dem Obersten Justizrat, dem Kassationsgerichtshof, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kassationsgerichtshofs, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtsbehörde und dem Berufungsgericht (BS 23.2.2022, S.13; vgl. Fanack 8.7.2020);
die Verfassungsgerichtsbarkeit, welche durch das oberste Bundesgericht erfüllt wird (BS 23.2.2022, S.13; vgl. AA 28.10.2022, S.6);
eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche die Militärgerichtsbarkeit, Gerichte der inneren Sicherheitskräfte und die Gerichte des Obersten Justizrats umfasst (BS 23.2.2022, S.13).
Das irakische Rechtssystem basiert auf einer Mischung aus zivilem und islamischem Recht (Fanack 8.7.2020).
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (SLS 2013, S.20; vgl. AA 28.10.2022, S.6, USDOS 20.3.2023, BS 23.2.2022, S.13), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 20.3.2023). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind häufig fließend, und die Einmischung der Exekutive in das Justizwesen ist weit verbreitet (FH 2023). Die Justiz wird von mächtigen politischen Eliten und Parteien politisiert (BS 23.2.2022, S.13). Sie ist von Korruption, politischem Druck, gewaltsamer Einschüchterung und gelegentlichen Tötungen, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Viele Iraker wenden sich an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 2023).
Der ehemalige Premierminister al-Kadhimi hat Maßnahmen zur Entpolitisierung der Justiz getroffen, indem er sich nicht in ihre Angelegenheiten eingemischt hat und es auch anderen politischen Parteien nicht erlaubt hat, dies zu tun (BS 23.2.2022, S.13).
Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 20.3.2023) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (HRW 13.1.2022). Wenngleich die irakische Justiz relativ professionell funktioniert (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4), entsprechen Verfahren nicht den internationalen Standards (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Häufig wird der Zugang zu Anwälten verweigert, und wenn diese verfügbar sind, wird ihnen oft der Zugang zu wichtigen Dokumenten verwehrt (FH 2023). In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4).
Korruption und Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.3.2023).
Mangelhafte Strafverfahren: Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 28.10.2022, S.10). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 2023). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 28.10.2022, S.10). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 28.10.2022, S.10; vgl. HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren (USDOS 20.3.2023). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt werden (AA 28.10.2022, S.21). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 28.10.2022, S.10). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 28.10.2022, S.21).
Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzugehören (FH 2023; vgl. HRW 13.1.2022). Menschenrechtsgruppen kritisieren, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2022; vgl. FH 2023). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von mutmaßlichen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.3.2023).
Bei Beteiligung an Kampfhandlungen oder nachgewiesener IS-Zugehörigkeit drohen hohe Strafen. Die Verurteilungsrate liegt bei 90 % und Prozesse enden meist mit lebenslangen Strafen oder der Todesstrafe (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4).
In den von Bagdad kontrollierten Gebieten können Kinder ab dem Alter von neun Jahren strafrechtlich verfolgt werden, was gegen internationale Standards verstößt (HRW 13.1.2022). Ein Komitee in Mossul verbesserte den Umgang mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kindern, die verdächtigt werden, dem IS anzugehören (HRW 13.1.2021).
Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen haben demnach gegen Strafgesetze verstoßen. Politische Gegner der Regierung behaupten jedoch, dass Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert werden. Eine Beurteilung ist kaum möglich, aufgrund mangelnder Transparenz seitens der Regierung, Korruption während der Verfahren und wegen des eingeschränkten Zugangs zu Gefangenen, insbesondere solchen, die in Einrichtungen der Terrorismusbekämpfung, der Geheimdienste und des Militärs inhaftiert sind (USDOS 20.3.2023).
Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Diese Stammesrichter, die alle direkt dem irakischen Justizministerium angehören, werden verschiedenen irakischen Gouvernements zugeteilt: vier in Bagdad (je zwei in Karkh und Rusafa), während den anderen Gouvernements je ein oder zwei Stammesrichter zugeteilt werden. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institutionen angesehen (AlMon 12.4.2018; vgl. UKHO 2.2020, S.15). Es kommt häufig zu Überschneidungen zwischen dem informellen irakischen Stammesjustizsystem und dem formellen Justizsystem, die sich miteinander koordinieren, gelegentlich aber auch gegenseitig herausfordern (TCF 7.11.2019).
In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vgl. FH 2023, UKHO 3.2021, S.28). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UKHO 3.2021, S28).
Im südirakischen Basra berichten Einwohner über sogenannte "degga ashairiya" (Stammeswarnungen). Bei diesem alten Brauch zur Beilegung von Streitigkeiten versammeln sich bewaffnete Angehörige eines Stammes vor dem Haus eines Angehörigen eines gegnerischen Stammes und beschießen dieses, bis sich dieser bereit erklärt, herauszukommen und einen Streit durch Verhandlungen beizulegen. Wenn er sich weigert zu verhandeln oder keine Einigung erzielt wird, kann dies zu mehr Gewalt und manchmal auch zu Todesopfern führen (AW 29.6.2019).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AlMon - Al Monitor (12.4.2018): Will Iraq's new 'tribal court' undermine rule of law?, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/04/iraq-tribalism-sheikhs-justice-law.html, Zugriff 16.8.2023
AW - Arab Weekly, the (29.6.2019): Tribal feuds pushing many Iraqis to leave Basra, https://thearabweekly.com/tribal-feuds-pushing-many-iraqis-leave-basra, Zugriff 16.8.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
Fanack - Fanack Foundation (8.7.2020): Governance&Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/politics-of-iraq/, Zugriff 16.8.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]
SLS - Stanford Law School (2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf, Zugriff 16.8.2023
TCF - The Century Foundation (7.11.2019): Tribal Justice in a Fragile Iraq, https://tcf.org/content/report/tribal-justice-fragile-iraq/?agreed=1, Zugriff 16.8.2023
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (3.2021): Country Policy and Information Note Iraq: ‘Honour’ crimes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048206/Iraq_-_Honour_Crimes_-_CPIN_-_v2.0_-_March_2021_-_EXT.pdf, Zugriff 17.8.2023
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (2.2020): Country Policy and Information Note Iraq: Blood feuds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025236/Iraq_-_Blood_Feuds_-_CPIN_v2.0_-_Feb_2020_-_EXT__004_.pdf, Zugriff 16.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Rechtsschutz / Justizwesen in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) gibt es Defizite der rechtsstaatlichen Praxis, wenngleich das Justizsystem grundsätzlich funktional ist (AA 28.10.2022, S.10). Der Kurdische Justizrat ist rechtlich, finanziell und administrativ unabhängig vom Justizministerium der Kurdischen Regionalregierung (KRG), jedoch beeinflusst die Exekutive politisch sensible Fälle. Ebenso nehmen die regional stärksten Parteien Einfluss auf Ernennungen von Richtern und auf Urteile (USDOS 20.3.2023).
Beamte der KRI berichten, dass Staatsanwälte und Verteidiger bei der Durchführung ihrer Arbeit häufig auf Hindernisse stoßen, und dass Prozesse aus administrativen Gründen unnötig verzögert werden (USDOS 20.3.2023). COVID-19-Präventivmaßnahmen und Schließungen stellten im Jahr 2020 zusätzliche Hindernisse für die Abwicklung von Gerichtsverfahren dar (USDOS 30.3.2021). Nach Angaben der Unabhängigen Menschenrechtskommission der KRI (IHRCKR) bleiben Häftlinge auch nach gerichtlicher Anordnung ihrer Freilassung für längere Zeit in den Einrichtungen des internen Sicherheitsdienstes der KRI (USDOS 20.3.2023).
Es gibt Berichte darüber, dass Männern und Buben, insbesondere solchen, denen vorgeworfen wurde, mit dem Islamischen Staat (IS) in Verbindung zu stehen, ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung verweigert wurde. Personen, die des Kurdischen nicht mächtig sind, wurde kein Dolmetscherdienst zur Verfügung gestellt, bereitgestellte Anwälte sprachen erst am Tag der Verhandlung mit ihren Mandanten, und Gerichtsverhandlungen wurden in Schnellverfahren durchgeführt, wobei keine Untersuchungen über Behauptungen von Folter und anderen Misshandlungen eingeleitet wurden (AI 11.2020, S.5-6).
In der KRI können Kinder ab dem Alter von elf Jahren strafrechtlich verfolgt werden, was gegen internationale Standards verstößt (HRW 13.1.2022; vgl. UNICEF 11.2022, S.15).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (11.2020): Marked for Life - Displaced Iraqis in Cycle of Abuse and Stigmatization [MDE 14/3318/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041230/MDE1433182020ENGLISH.pdf, Zugriff 18.8.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (11.2022): Mapping and Assessment of the Child Justice System In Kurdistan Region of Iraq- November 2022, https://www.unicef.org/iraq/media/2401/file/Report Child Justice System EN.pdf, Zugriff 18.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
Sicherheitskräfte und Milizen
Letzte Änderung 2023-10-06 15:52
Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 20.3.2023).
Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog. Islamischen Staat (IS) teil, unterstützt durch die Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).
Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle, insbesondere über bestimmte, mit Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 20.3.2023). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere Irans, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).
Quellen
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
Fanack - Fanack Foundation (8.7.2020): Governance&Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/politics-of-iraq/, Zugriff 16.8.2023
NI - Newline Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstitute.org/iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl, Zugriff 18.9.2023
Rudaw - Rudaw Media Network (23.5.2021): Peshmerga-Iraq cooperation will ‘close that gap,’ cut off ISIS: Coalition, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/230520212, Zugriff 13.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)
Letzte Änderung 2023-10-06 15:52
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.3.2023).
Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000 bis 185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitreichend (AA 28.10.2022, S.7).
Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 20.3.2023). Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen (AA 28.10.2022, S.7).
Nach der Rückkehr der föderalen Regierung nach Kirkuk Ende 2017 klagten Turkmenen über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt auch durch Sicherheitskräfte der Regierung (DFAT 16.1.2023, S.17).
Die irakischen Sicherheitskräfte, Armee, Bundes- und lokale Polizei werden bei ihrer Professionalisierung durch internationale Militär-und Polizeiausbildung unterstützt (AA 28.10.2022, S.7).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi
Letzte Änderung 2024-03-28 11:02
Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 20.3.2023; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1-2, Wilson 27.4.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.4; vgl. TCF 5.3.2018, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle PMF sind offiziell dem Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 28.10.2022, S.15). In der Praxis unterstehen mehrere Einheiten auch Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) (USDOS 20.3.2023).
Die Mannschaftsstärke der PMF wurde jahrelang absichtlich undurchsichtig gehalten. Ihre tatsächliche Größe war stets höher als die der registrierten PMF-Angehörigen (TWI 3.6.2023). Für das Jahr 2021 wird die Zahl der registrierten PMF auf 164.000 (NI 5.2021, S.8) bis 170.000 geschätzt (MEI 12.6.2023; vgl. TWI 3.6.2023). Etwa 25.000 bis 35.000 Mitglieder waren nicht registriert (TWI 3.6.2023). Hinsichtlich ihrer Zusammensetzung gehen grobe Schätzungen von rund 110.000 schiitischen PMF-Mitgliedern, 45.000 sunnitischen und rund 10.000 aus Minderheitsgemeinschaften aus. Etwa 70.000 der schiitischen PMF werden als Loyalisten der IRGC angesehen. Etwa 40.000 folgen anderen religiösen Autoritäten, darunter die Friedensbrigaden (Saraya as-Salam) von Muqtada as-Sadr (NI 5.2021, S.8). Laut dem Budget von 2023 wird ein Anstieg der gemeldeten PMF-Angehörigen (MEI 12.6.2023) auf 204.000 bis 238.000 angenommen (TWI 3.6.2023).
Die PMF sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (Chatham 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.2). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3). Sie haben nach dem erfolgreichen Kampf gegen den IS, der israelisch-iranischen Eskalation und dem Rückzug der USA aus dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (JCPOA, "Atomabkommen") mit dem Iran im Jahr 2018 enorm an Einfluss gewonnen (BS 23.2.2022, S. 7).
Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu Letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen "Sinjar Widerstandseinheiten". Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3-4). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind im Allgemeinen in oder in der Nähe ihrer Heimatregionen tätig (USDOS 20.3.2023).
Die PMF wurden formell in die irakischen Streitkräfte integriert (FPRI 19.8.2019; vgl. AA 28.10.2022, S.15). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als "unabhängig" definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 28.10.2022, S.15; vgl. FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1001TI 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (TWI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 28.10.2022, S.15).
Die PMF-Netzwerke stehen in einer symbiotischen Beziehung zu den irakischen Sicherheitsdiensten, den politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern gehören nicht nur Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Kabinettsminister, lokale Gouverneure, Mitglieder von Provinzräten, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten Unternehmen, hohe Beamte, humanitäre Organisationen und Zivilisten. Politische Entscheidungsträger, die die PMF reformieren oder einschränken wollen, haben sich auf eine Reihe von Optionen verlassen: die einzelnen Gruppen gegeneinander ausspielen, alternative Sicherheitsinstitutionen aufbauen, Sanktionen gegen Einzelpersonen verhängen oder mit militärischer Gewalt vorgehen. Diese Optionen haben jedoch weder zu einer Reform der PMF-Netzwerke noch zu einer Reform des irakischen Staates geführt (Chatham 2.2021, S.2).
Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (STDOK 21.8.2017, S.64). Die Kontrolle der Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, S.6). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 20.3.2023). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hezbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata'ib Hezbollah und der Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlauf des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021).
Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den IS und beim Halten von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (Chatham 2.2021, S. 18-19).
Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ihrem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen einkommengenerierenden Aktivitäten und externer Finanzierung (vor allem durch Iran). Autonome einkommenschaffende Aktivitäten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ bescheiden (Clingendael 6.2018, S.7-8). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (Chatham 2.2021, S.19). Darüber hinaus akquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus teils illegalen Quellen und in krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem groß angelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 7.2017, S.9). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Abgaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (Chatham 2.2021, S.29-30).
Menschenrechtsorganisationen berichteten darüber hinaus, dass PMF landesweit, insbesondere in ethnisch-konfessionell gemischten Regionen, Morde, Entführungen und Erpressungen verüben. Außergerichtliche Tötungen durch nicht identifizierte Bewaffnete und politisch motivierte Gewalt kommen im ganzen Land vor (USDOS 20.3.2023).
Trotz des Schutzes, den die PMF bieten, sind sie aufgrund ihrer strategischen Kontrolle und ihrer sich wandelnden Rolle weiterhin eine Quelle lokaler Auseinandersetzungen und Polarisierungen. Es wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte von Anwohnern, Menschenrechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut (Clingendael 5.2021, S.17). Einige PMF gehen auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 20.3.2023). Medien berichteten etwa über Vorfälle, bei denen schiitische PMF in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk eindrangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 16.1.2023, S.17). In Ninewa, beispielsweise, nahmen mit Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung der 30. und 50. PMF-Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023). Die 30. PMF-Brigade, Hashd al-Shabak, wurde von der Shabak-Minderheit in der Ninewa-Ebene als Schutztruppe gegen das Vordringen kurdischer und christlicher Kräfte gegründet. Die 30. PMF-Brigade ist mit der Badr-Organisation verbündet, nähert sich aber zunehmend auch der Kata'ib Hizbollah und der Harakat an-Nujaba an. Ihre Aktivitäten richten sich hauptsächlich gegen türkische Stützpunkte im Irak (TWI 22.6.2022). Die 50. PMF-Brigade, Kata'ib Babiliyoun (KB), wurde 2017 von einem chaldäischen Milizionär als lokale christliche Truppe gegründet, rekrutiert aber seither in schiitischen südirakischen Gemeinden. Sie beinhaltet auch eine kleine Kaka'i-Einheit. Sie ist mit Asaib Ahl al-Haq (AAH) verbunden und richtet sich hauptsächlich gegen US-amerikanische, kurdische, türkische und christliche Ziele (TWI 16.3.2023).
Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die 30. PMF-Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus konfessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der 30. PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehörigen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 20.3.2023). Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (USDOS 15.5.2023).
Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vgl. TWI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischen Saraya Talia al-Khorasani, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, Asa'ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (TWI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriyah und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres 2020 wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktion gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (AlMon 8.1.2021).
Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdistan Region Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23).
Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (Chatham 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vgl. Wilson 27.4.2018). Abu Mahdi al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (AlMon 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (AlMon 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (AlMon 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (AlMon 21.2.2020). Manche Milizen sehen den Tod von General Soleimani und al-Muhandis im Jahre 2020 noch nicht als gerächt und attackieren immer wieder ausländische Ziele (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.2-3).
Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw 9.7.2020; vgl. AAA 23.4.2020, AlMon 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreis der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (AlMon 4.12.2020; vgl. DYRN 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (DYRN 22.2.2021).
Diese fortschreitende Zersplitterung der PMF lässt sich auf viele Faktoren zurückführen. Einer der Hauptgründe ist das Fehlen eines einheitlichen Ziels, das zuvor der Sieg über den IS darstellte. Ein weiterer Katalysator war der Tod von Abu Mahdi al-Muhandis, der in der Lage war, die unterschiedlichen Fraktionen zu einen (ATIIA 12.1.2021). Und obwohl der Nachfolger Muhandis, Abu Fadak al-Mohammedawi, enge Beziehungen zu Iran unterhält, gibt es eine breite Opposition gegen seine Führung in seiner eigenen Miliz, Kata'ib Hizbollah, die ihn als den unrechtmäßigen Chef der PMF betrachtet (Manara 10.3.2021). Die neueste Erscheinung, welche als Zeichen einer weiteren Aufsplitterung der PMF gewertet wird, ist das Auftreten mehrerer kleinerer Splittergruppen im Verlaufe des Jahres 2020, die mit größeren, von Iran unterstützten Gruppierungen verbunden sind, die sich sowohl durch Gewalt gegen Zivilisten als auch gegen Einrichtungen der US-geführten Militärallianz hervortun (ATIIA 12.1.2021).
Innerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji'iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018, S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji'i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini "Schrein"-Milizen bzw. Saraya al-'Atabat (kurz: Atabat) (TWI 5.2.2021; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala'i bezeichnet werden - wala' ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei. Die erstgenannten Gruppen sind in der Regel kleiner und wurden nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 als direkte Reaktion auf Sistanis Aufruf zur Massenmobilisierung gegen die Bedrohung durch den IS gebildet. Bei den letztgenannten, stärker auf Iran ausgerichteten Formationen handelt es sich eher um erfahrenere Gruppen mit einer längeren Geschichte paramilitärischer Aktivitäten im Irak und in einigen Fällen auch in Syrien (TCF 5.3.2018, S.4).
Pro-iranische Milizen: al-Hashd al-Wala'i / al-Muqawama al-Islamiyya
Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die von Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund al-Imam (TWI 23.3.2020, S.23; vgl. ICG 30.7.2018, S.3). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (TWI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der Milizen, die durch Iran besonders militärisch und finanziell unterstützt werden (MAITIC 8.1.2020, S.1), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (TWI 23.3.2020, S.110, 205; vgl. ICG 30.7.2018, S.27).
Die Badr-Organisation, die mächtigste schiitische Miliz, gilt als Irans ältester Stellvertreter im Irak. Sie wurde 1982 in Iran gegründet, um Saddam Hussein zu bekämpfen, und wurde zunächst vom Korps der IRGC finanziert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt (Soufan 20.3.2019; vgl. Wilson 27.4.2018). Nach der US-Invasion im Jahr 2003 kehrte sie in den Irak zurück und wurde in die neue irakische Regierung integriert. Ihre Kräfte wurden zur größten Fraktion innerhalb der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei (Wilson 27.4.2018), die wiederum zu einem Instrument der Badr-Organisation erwuchs (SWP 2.7.2021, S.26). Sie nahm an Wahlen teil; ihre Führer wurden in die neue Regierung in Kabinettspositionen aufgenommen. Sie behielt jedoch ihre Miliz bei (Wilson 27.4.2018). Sie umfasst rund 20.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019) und unterhält mindestens zehn Brigaden der staatlich finanzierten PMF, möglicherweise sogar 17 (TWI 2.9.2021). Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt. Viele Badr-Mitglieder waren oder sind Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). So haben einige Mitglieder der PMF auch Doppelpositionen inne. Abu Dergham al-Maturi, beispielsweise, führte die 5. PMF-Brigade, eine Badr-Brigade, und fungierte gleichzeitig als stellvertretender Kommandeur der Bundespolizei im Innenministerium (Chatham 2.2021, S.19). Oder das Badr-Führungsmitglied Qassim al-Araji war Innenminister (2017-2018) und ist nun der nationale Sicherheitsberater. Die Badr ist eine große und komplexe Organisation, die sowohl einen militärischen als auch einen politischen Flügel und viele Unterfraktionen hat. Im Großen und Ganzen hat sich Badr durch seine Wahlerfolge, seine paramilitärische Macht und seine Patronagenetzwerke tief in den irakischen Staat eingebettet. Badr war die Quelle für viele jüngere und radikalere Gruppen, einschließlich Kata'ib Hizbollah. Zwar setzt sich die Badr-Organisation für den Abzug der US-Kampftruppen aus der Region ein, doch hat sie sich im Gegensatz zu den anderen pro-iranischen PMF von Angriffen auf die USA und deren Verbündete öffentlich distanziert. Innerhalb der Muqawama nimmt die Badr-Organisation weiterhin eine wichtige Rolle ein und bleibt gleichzeitig ihren Wurzeln als iranischer Stellvertreter treu, mit weiterhin engen institutionellen und personellen Beziehungen zu den IRGC (TWI 2.9.2021 ).
Die Kata’ib Hizbollah (Brigaden der Partei Gottes) umfassen etwa 3.000 bis 7.000 Kämpfer (Arabiya 31.5.2020), anderen Schätzungen zufolge sogar 20.000 (Soufan 20.3.2019). Die Kata'ib Hizbollah haben enge konfessionelle, ideologische und finanzielle Bindungen zu Iran (Arabiya 31.5.2020). Keine andere Miliz steht den IRGC näher (Soufan 20.3.2019). Sie sind für zahlreiche Angriffe auf die von den USA geführte Militärallianz verantwortlich und riefen u.a. auch zu Terrorattacken gegen Saudi-Arabien auf. Menschenrechtsorganisationen werfen der Miliz schwere Menschenrechtsverletzungen vor, insbesondere gegen Sunniten (Arabiya 31.5.2020). Sie arbeiten intensiv mit der Badr-Organisation und der libanesischen Hisbollah zusammen. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (STDOK 21.8.2017, S.64).
Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffenen) verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018, S.3; vgl. EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (MAITIC 8.1.2020, S.1). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khaz'ali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester 2019. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz'ali als "Specially Designated Global Terrorist" ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).
Die seit 2020 vermehrt in Erscheinung tretenden pro-iranischen Splittergruppen haben ein zweifelhaftes Maß an Autonomie. Es ist nicht klar, ob es sich bei diesen um unabhängige Gruppen handelt, die von den größeren "Mutter"-Milizen unterstützt werden, oder ob sie lediglich eine Fassade für diese größeren Milizen bilden, um sich den US-Sanktionen durch die Einstufung als terroristische Organisation zu entziehen (ATIIA 12.1.2021; vgl. JS 10.3.2021). Sie werden diesbezüglich insbesondere Kata'ib Hizbollah, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und der Harakat Hizbollah an-Nujaba zugeordnet (JS 10.3.2021). Ihre Anzahl ist vage und wird auf 10 bis 20 Gruppen geschätzt (Arabiya 18.11.2020). Die neuen Splittergruppen treten primär durch zwei unterschiedliche Handlungsweisen in Erscheinung: Zum einen bewaffnete Milizen, die in der Lage sind, Anschläge auf US-Einrichtungen im Irak zu verüben, und zum anderen Straßenbanden, die eine Art gesellschaftlichen Krieg auf den Straßen Bagdads führen. Zu den Ersteren gehören Usbat al-Tha'ireen (Liga der Revolutionäre) und Ashab al-Kahf (die Gefährten der Höhle), die sich regelmäßig zu Raketen- oder IED-Angriffen auf US-Ziele bekennen (ATIIA 12.1.2021). Usbat al-Tha'ireen übernahm beispielsweise die Verantwortung für den Angriff auf Camp Taji im März 2020, bei dem zwei amerikanische Soldaten und ein britischer Soldat getötet wurden (TWI 10.4.2020; vgl. Arabiya 18.11.2020), während Ashab al-Kahf zahlreiche Angriffe auf Konvois sowie einen Raketenangriff auf die US-Botschaft im November 2020 für sich reklamierte (JS 10.3.2021). Zur zweiten Gruppe gehören Raba Allah/Rab'Allah (das Volk Gottes), Jund Soleimani (die Soldaten Soleimanis) und Jabhat Abu Jadahah (eng. People of the Lighter's Front), die, getragen von stark religiösen Anwandlungen, als Sittenpolizei agieren und das liberalere Leben Bagdads unterdrücken, indem sie beispielsweise Massagesalons angriffen oder Bombenanschläge auf Geschäfte verübten, die Alkohol verkauften (ATIIA 12.1.2021; vgl. TWI 9.4.2021). Rab'Allah gilt als wichtigste Gruppe. Im Oktober 2020 verübte sie Brandanschläge auf Büros von Fernsehsendern sowie der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP). Weiters führte sie Hetzkampagnen gegen Personen aus Politik und Medien durch und drohte ihnen mit Gewalt. Zudem organisierte sie Proteste vor ausländischen Vertretungen (TWI 9.4.2021).
Iran-kritische Milizen: Atabat / Schrein-Milizen / Hashd al-Marji‘i
Bei den "Schrein"- oder Atabat-Milizen (andere Bezeichnungen: Hashd al-Atabat/ Saraya al-Atabat/ al-Atabat al-Muqadasa) oder auch Hashd al-Marji‘i handelt es sich um paramilitärische Gruppen, die mit den schiitischen Heiligtümern in Najaf und Kerbala verbunden sind, deshalb auch die Bezeichnung "Schrein-Milizen" (ICSR 1.11.2018, S.24; vgl. TWI 28.5.2020, DYRN 1.3.2021). Liwa Ansar al-Marjaiya (44. Brigade), Liwa Ali al-Akbar (11. Brigade), Firqat al-Abbas al-Qitaliyah (26. Brigade), letztere bekannter unter der Bezeichnung Abbas Kampfdivision (Abbas Combat Division) und Firqat al-Imam Ali al-Qitaliyah (2. Brigade) haben keine Verbindungen zum Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) Irans, sondern zu Ayatollah Ali as-Sistani, dem irakischen schiitischen Kleriker, den sie als ihr Vorbild betrachten (TWI 28.5.2020; vgl. DYRN 15.10.2021). Insgesamt verfügen die Atabat über rund 18.000 aktive Soldaten und Zehntausende von Reservisten. Die Abbas Kampfdivision (Firqat al-Abbas) ist die militärisch fähigste der vier Gruppen, gestärkt durch die logistische Ausbildung und die Zusammenarbeit mit dem irakischen Verteidigungsministerium. Mehrere Merkmale unterscheiden die Atabat von den pro-iranischen Einheiten der PMF: Erstens arbeiten sie nur mit nationalen irakischen Institutionen zusammen und dürfen nicht mit IRGC-Kommandeuren oder anderen ausländischen Militärs in Verbindung treten. Zweitens halten sie sich aus der Politik heraus, während die iran-freundlichen Gruppen sogar ihre eigenen politischen Parteien gegründet haben. Drittens betrachten die Atabat-Einheiten die Vereinigten Staaten nicht als Feind, trotz anlassbezogener Verurteilungen von US-Aktionen. Viertens wurden die Atabat nicht der Verletzung von Menschenrechten beschuldigt. Tatsächlich haben sie kein Interesse daran, in den sunnitisch-arabischen Gebieten präsent zu sein, in denen viele solcher Verstöße begangen wurden. Ihr Hauptinteresse gilt den schiitischen heiligen Städten Kerbala und Najaf und dem Wüstengebiet, die diese Städte mit Anbar verbindet. Die Atabat wurden auch nicht der Erpressung beschuldigt, im Gegensatz zu den vielen PMF-Gruppen, die solche Taktiken anwenden, um sich selbst zu erhalten, und damit den Unmut der sunnitischen Bevölkerung verschärfen (TWI 28.5.2020). Die Schrein-Milizen spielten eine wichtige Rolle bei der Verteilung von Hilfsgütern im Rahmen einer Kampagne von Großayatollah as-Sistani mit dem Namen Maraji'yat al-Takaful (Solidarität der Marji'i) zur wirtschaftlichen Unterstützung der Menschen, die unter der von der Regierung verhängten Ausgangssperre während der COVID-19-Krise litten (EUI 6.2020, S.3).
Saraya as-Salam / Friedenskompanien
Die Saraya as-Salam mobilisierten sich 2014 aus den Rängen der vormaligen Mahdi-Armee, die dem irakischen Kleriker Muqtada as-Sadr untersteht. Sie verfolgen eine nationalistische Ideologie und eigene politische Ziele (Clingendael 6.2018, S.3). Sadr und seine Anhänger lehnen die pro-iranischen, Khamenei-freundlichen paramilitärischen Führer und Gruppen entschieden ab. Dennoch bleiben sie Teil der Gesamtstruktur der PMF. Sie sind hinsichtlich einer Integration in die Sicherheitskräfte aufgeschlossen (ICG 30.7.2018, S.4; vgl. FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert (STDOK 21.8.2017, S.65). Hinsichtlich der im Herbst 2019 aufflammenden Proteste vollzog Muqtada as-Sadr eine zwiespältige Politik. Schon in der Anfangsphase der Oktober-Demonstrationen 2019 waren Sadristen aktiv an den Demonstrationen beteiligt, und deren Paramilitärs verteidigten andere Demonstranten vor der Gewalt staatlicher und mit Iran verbündeter bewaffneter Kräfte. Im Frühjahr 2020 allerdings, nachdem Sadr die Demonstranten wegen ihres Auftretens gegenüber den religiösen Autoritäten tadelte, ihre "Abweichung" vom "richtigen Weg" kritisierte und parallel die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Saraya as-Salam und der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq eingestellt wurden, gingen die Sadr-Miliz bzw. seine Anhänger in Bagdad und weiteren Städten im Südirak gewaltsam gegen Demonstranten vor und besetzten Protestlager (FPRI 3.2020, S.2, 17; vgl. BAMF 5.2020, S.9-10, 21-22).
Quellen
1001IT - 1001 Iraqi Thoughts (11.7.2019): Interpreting the Iraqi Prime Minister’s PMF Decree, https://1001iraqithoughts.com/2019/07/11/interpreting-the-iraqi-prime-ministers-pmf-decree/, Zugriff 11.7.2023
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AAA - Asharq Al-Awsat (22.3.2021): Iranian Proxy Militia Opens New Recruitment Center in Aleppo, Syria, https://english.aawsat.com/home/article/2874471/iranian-proxy-militia-opens-new-recruitment-center-aleppo-syria, Zugriff 11.7.2023
AAA - Asharq Al-Awsat (23.4.2020): Iraq: Four Brigades Break Away from PMF Command, https://english.aawsat.com/home/article/2248386/iraq-four-brigades-break-away-pmf-command, Zugriff 11.7.2023
AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff 11.7.2023
AlMon - Al Monitor (8.1.2021): US sanctions Iraq's PMU chair Falih al-Fayadh, https://www.al-monitor.com/originals/2021/01/iraq-us-sanction-falih-pmu.html, Zugriff 11.7.2023
AlMon - Al Monitor (4.12.2020): Shiite factions close to Sistani move to separate from Iran-backed militias, https://www.al-monitor.com/originals/2020/12/iraq-iran-pmu-sistani.html, Zugriff 25.8.2021
AlMon - Al Monitor (29.4.2020): Pro-Sistani 'popular mobilization units' break with pro-Iran militias in Iraq Read more, https://www.al-monitor.com/originals/2020/04/iraq-iran-pmu-sistani.html, Zugriff 11.7.2023
AlMon - Al Monitor (21.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 11.7.2023
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Arabiya - Al Arabiya News (31.5.2020): Torture, abduction, murder: Inside Kata’ib Hezbollah, Iran’s terrorist proxy in Iraq, https://english.alarabiya.net/features/2020/05/31/Iran-s-terrorist-proxy-organization-in-Iraq-Kata-ib-Hezbollah-militia, Zugriff 11.7.2023
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Kurdische Sicherheitskräfte (Peshmerga) und Nachrichtendienste
Letzte Änderung 2023-10-06 16:03
Die Kurdischen Sicherheitskräfte sind nicht in den Sicherheitsapparat der Föderalregierung eingegliedert (AA 28.10.2022, S.7). Nach der irakischen Verfassung hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) das Recht, ihre eigenen Sicherheitskräfte (Polizei und die militärischen Peshmerga) sowie jene des Inlandsgeheimdienstes (Asayish) zu unterhalten (USDOS 20.3.2023). Die beiden wichtigsten kurdischen politischen Parteien, die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK), unterhalten jeweils einen unabhängigen Sicherheitsapparat, bestehend aus Peschmerga (AA 28.10.2022, S.7; vgl. USDOS 20.3.2023) und Asayish als inneren Sicherheitsdienst. Nominell unterstehen sie dem Innenministerium der KRG (USDOS 20.3.2023).
Die beiden Einheiten, die den Großteil der Peshmerga-Kräfte ausmachen und über 100.000 Mann stark sind, werden von der KDP und PUK kontrolliert. Die Kräfte der Einheit Nr. 70 gehören zur PUK und die Kräfte der Einheit Nr. 80 werden von der KDP kontrolliert (Rudaw 21.6.2021). Seit 2005 ist die Vereinigung der KDP und PUK-eigenen Peshmerga-Streitkräfte unter dem Peshmerga-Ministerium ein wichtiges innenpolitisches Thema (Rudaw 3.4.2017; vgl. GPPi 3.2018). Dennoch kommt die diesbezügliche von der KRG begonnene Peschmergareform, die von der sogenannten Multi-National-Advisory-Group (USA, Großbritannien, Niederlande und Deutschland) begleitet wird, nur sehr stockend voran (AA 28.10.2022, S.7). Mit der territorialen Niederlage des Islamischen Staates (IS) Ende 2017 haben auch die internationalen Koalitionspartner im Rahmen eines 2018 begonnenen Reformprogramms auf die Zusammenlegung der kurdischen Kräfte unter dem Peshmerga-Ministerium gedrängt (Rudaw 21.6.2021). Obwohl es bereits gelungen ist, mehrere bestehende Brigaden effektiv zu vereinen, kämpft das Peshmerga-Ministerium noch darum, alle Peshmerga-Einheiten unter sein Kommando zu bringen (Rudaw 3.4.2017; vgl. GPPi 3.2018). Die KDP und PUK haben seit Ende 2018 Schritte unternommen, um ihre jeweiligen Peshmerga zu vereinigen (BS 23.2.2022, S.16). Auf Brigade-Ebene werden die Führungspositionen nach einem 50-50-Prinzip verteilt: Brigaden unter der Leitung von KDP-Kommandanten haben PUK-Stellvertreter und umgekehrt. In der Praxis sind die meisten Brigaden jedoch immer noch entlang der Parteigrenzen aufgegliedert (GPPi 3.2018) und die Peshmergaeinheiten auf die jeweiligen politischen Parteien fixiert geblieben (BS 23.2.2022, S.16).
Im April 2021 wurde die Einrichtung gemeinsamer Koordinationszentren zum Austausch von Informationen zur Bekämpfung des IS zwischen den Irakischen Sicherheitskräften (ISF) und den Peshmerga-Kräften beschlossen. Diese sollen dazu dienen, die Sicherheitslücken zwischen deren Einsatzgebieten zu schließen, die vom IS ausgenutzt werden. Die Koordinationszentren befinden sich in Diyala, Kirkuk, Makhmour und Ninewa (Rudaw 23.5.2021).
Im Kampf gegen den IS hatten die Peshmerga über die ursprünglichen Grenzen der Kurdistan Region Iraq (KRI) von 2003 hinaus Gebiete befreit. Aus diesen zwischen Bagdad und Erbil seit jeher umstrittenen Gebieten hat die irakische Armee die Peshmerga nach Abhaltung des Unabhängigkeitsreferendums im September 2017 größtenteils zurückgedrängt. In weiten Teilen haben die Peshmerga sich kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 14.10.2020, S.10).
Die Sicherheitsdienste der KRI halten in den von ihnen kontrollierten Gebieten bisweilen Verdächtige ohne Haftbefehl fest, insbesondere auf der Grundlage des Antiterrorismusgesetzes (USDOS 20.3.2023). Die schlecht definierten administrativen Grenzen zwischen den kurdischen Gouvernements sowie dem (nicht-kurdischen) Rest des Landes führen zu anhaltender Verwirrung über die Zuständigkeit der Sicherheitskräfte und der Gerichte. Angehörige der Sicherheitskräfte haben dokumentierte Übergriffe begangen (USDOS 20.3.2023).
Es befinden sich auch Einheiten oder Brigaden von Minderheiten in den Reihen der Peshmerga, darunter Shabak, Kaka'i, Jesiden, Christen und chaldäisch-assyrische Truppen (GPPi 3.2018).
Quellen
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040689/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_März_2020),_14.10.2020.pdf, Zugriff 11.7.2023 [Login erforderlich]
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Rudaw - Rudaw Media Network (23.5.2021): Peshmerga-Iraq cooperation will ‘close that gap,’ cut off ISIS: Coalition, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/230520212, Zugriff 13.7.2023
Rudaw - Rudaw Media Network (3.4.2017): Over 150,000 enlisted as Peshmerga troops in Kurdistan Region, official data shows, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/03042017, Zugriff 13.7.2023
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Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 28.10.2022, S.19; vgl. USDOS 20.3.2023). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet (AA 28.10.2022, S.19). Es ist jedoch gesetzlich nicht definiert, welche Handlungen als Folter gelten (USDOS 20.3.2023). Folter wird auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 28.10.2022, S.19; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36), auch, um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 2023). Auch Minderjährige werden Folter zur Geständnisgewinnung ausgesetzt (FH 2023). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36, ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4), auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).
Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36). Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Haftanstalten des Innen- und des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen. Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem, und erzwungene Geständnisse werden von Gerichten in zahlreichen Fällen, insbesondere mit IS- und Terror-Bezug als primäre Beweisquelle anerkannt (USDOS 20.3.2023).
Milizen werden beschuldigt, im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Massenproteste an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert gewesen zu sein (UNAMI 23.5.2020, S.3, 4). In mehreren südirakischen Gouvernements töteten bewaffnete Akteure, darunter auch Mitglieder der PMF, außergerichtlich Dutzende von Aktivisten (AI 29.3.2022).
Quellen
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USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
Folter und unmenschliche Behandlung in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-06 21:51
Berichten zufolge kommt es in Haftanstalten der kurdischen Geheimpolizei (Asayish) in der Kurdistan Region Irak (KRI) zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige (AA 28.10.2022, S.20; vgl. USDOS 20.3.2023), insbesondere auch sunnitische Araber (USDOS 20.3.2023). Auch Fälle von anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung in Haftanstalten werden Asayish vorgeworfen. Sie agieren dabei ungestraft (USDOS 20.3.2023).
Die Kurdische Regionalregierung (KRG) verfolgt Vorwürfe von Misshandlungen durch Beamte des Innenministeriums oder durch Asayish nicht einheitlich. Die Hilfsmission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) berichtete im August und Dezember 2021, dass in einigen Gefängnissen der KRG grundlegende Standards und Verfahrensgarantien nicht eingehalten wurden und dass die bestehenden Mechanismen zur Entgegennahme von Folterbeschwerden nicht wirksam sind (USDOS 12.4.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
Korruption
Letzte Änderung 2023-10-06 21:52
Korruption ist nach wie vor ein großes Problem im Irak (FH 2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.10). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Staatsdiener vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht immer wirksam um (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Korruption besteht auf allen institutionellen Ebenen. Bestechung, Geldwäsche, Vetternwirtschaft und Veruntreuung öffentlicher Gelder sind auf allen Ebenen und in allen Zweigen der Regierung üblich. Familien-, Stammes- und ethno-konfessionelle Erwägungen beeinflussen die Entscheidungen der Regierung auf allen Ebenen und in allen Zweigen der Regierung erheblich (USDOS 20.3.2023).
Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt (USDOS 20.3.2023). Das Justizsystem, das selbst durch Politisierung und Korruption behindert wird, bearbeitet nur einen Bruchteil der Fälle, die von der Integritätskommission, einer von drei Antikorruptionsbehörden, untersucht werden (FH 2023). Im August 2020 hat der vormalige Premierminister al-Kadhimi per Verordnung einen ständigen Sonderausschuss zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung größerer Korruptionsfälle eingesetzt. Im September 2020 wurden aufgrund der Arbeit des Antikorruptionsausschusses 19 hochrangige Personen verhaftet. Im Oktober 2020 wurden rund 1.000 Beamte entlassen, nachdem sie wegen Vergehen gegen die öffentliche Ordnung, darunter Verschwendung öffentlicher Gelder, Bestechung und Veruntreuung, verurteilt worden waren (USDOS 30.3.2021). Der von Premierminister al-Kadhimi eingesetzte "Ständige Sonderausschuss zur Untersuchung von Korruption und bedeutenden Straftaten" hat seine Arbeit im Laufe des Jahres 2021 fortgesetzt. Da er von der Antiterroreinheit der Regierung unterstützt wird, welche Haftbefehle und gerichtliche Anordnungen umsetzen kann, werden korrupte Beamte Berichten zufolge unter Druck gesetzt (USDOS 12.4.2022).
Antikorruptions-, Strafverfolgungs- und Justizbeamte sowie Mitglieder der Zivilgesellschaft und der Medien werden wegen ihrer Bemühungen zur Bekämpfung korrupter Praktiken bedroht und eingeschüchtert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.10). Sie sind sowohl im föderalen Irak, als auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) mit Verhaftungen, Verleumdungsklagen und Gewalt konfrontiert (FH 2023). Korruption war einer der Auslöser für die sogenannten Tishreen-Proteste, die 2019 ausgebrochen sind (FH 2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.10).
Die KRI leidet unter ähnlichen Korruptionsproblemen (FH 24.2.2022). Berichten zufolge sind sie aber geringer als in anderen Teilen des Irak (DFAT 16.1.2023, S.10).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International wird der Irak mit 23 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) und nimmt Rang 157 von 180 Staaten ein (TI 2023).
Quellen
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
TI - Transparency International (2023): Corruption perception Index, Iraq 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/irq, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2023-10-06 21:53
Seit 2010 gibt es ein Gesetz zu NGOs, das die Beschränkungen der Auslandsfinanzierung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) lockert, die Ablehnung von Registrierungsanträgen durch staatliche Stellen einschränkt, strafrechtliche Sanktionen beseitigt, unbegründete Überprüfungen und Inspektionen untersagt sowie gerichtliche Kontrollen für die Suspendierung von NGOs schafft (ICNL 17.5.2023). NGOs müssen sich registrieren (FH 2023; vgl. USDOS 12.4.2022, DFAT 16.1.2023, S.28). Im föderalen Irak registrierte NGOs müssen sich auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) registrieren lassen, um dort tätig zu werden und umgekehrt (USDOS 20.3.2023).
Mit Stand September 2020 waren laut der irakischen Bundesdirektion für Nichtregierungsorganisationen 4.600 NGOs registriert, darunter 168 Niederlassungen ausländischer Organisationen (USDOS 30.3.2021). Über 440 registrierte NGOs sind im Bereich der Menschenrechte engagiert. NGOs, die sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, unterliegen in ihrer Registrierung keinen Einschränkungen. Die Sicherheitslage und bürokratischen Hürden erschweren jedoch die Arbeit vieler NGOs. Sie unterliegen der Kontrolle durch die Behörde für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft. Zahlreiche NGOs berichten von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden Visitationen durch Ministeriumsvertreter (AA 28.10.2022, S.7).
Nationale und internationale NGOs operieren in den meisten Fällen unter geringer staatlicher Einflussnahme. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte darüber, dass Mitarbeiter von Hilfsorganisationen schikaniert, bedroht, verhaftet und in einigen Fällen wegen Terrorismusvorwürfen beschuldigt worden sind (USDOS 20.3.2023). Die Internationale Organisation für die Sicherheit von NGOs (INSO) verzeichnete im Jahr 2020 22 derartige Vorfälle, 2021 waren es 14 Vorfälle und 2022 waren es zehn (INSO 2023). Rund 700 NGOs wurden wegen diverser Verstöße sanktioniert, etwa weil sie als Deckmantel für politische Parteien dienten oder wegen verdächtiger Vorgänge wider das NGO-Gesetz (USDOS 30.3.2021). Akteure der Zivilgesellschaft berichten über Schikanen und Gewalt durch bewaffnete Gruppen. Besonders gefährdet sind Aktivisten, die sich für Frauen, LGBTIQ+-Personen oder für Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS einsetzen (DFAT 16.1.2023, S.28). Milizen haben zahlreiche Kritiker und Aktivisten (und ihre Familienangehörigen), insbesondere diejenigen, die an der Tishreen-Protestbewegung beteiligt waren, bedroht, angegriffen, entführt, gefoltert, vergewaltigt, ermordet und Sprengsätze in ihren Häusern platziert (FH 2023).
Im Februar 2022 wurde gegen ein Mitglied der irakischen Hochkommission für Menschenrechte (IHCHR) Klage wegen Verleumdung eingereicht, da dieses Foltervorwürfe gegen Inhaftierte untersuchen wollte, was im Mandat der IHCHR liegt (HRW 12.1.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2085461.html, Zugriff 15.2.2023
ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (17.5.2023): Civic Freedom Monitor: Iraq, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/iraq, Zugriff 27.7.2023
INSO - International NGO Safety Organization (2023): NGO data dashboard, Monitoring violence against humanitarians, https://ngosafety.org/ngo-data-dashboard/, Zugriff 20.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Menschenrechtsaktivisten in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-06 21:55
Die Kurdistan Region Irak (KRI) verfügt über eine aktive Gemeinschaft von meist kurdischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), viele mit engen Beziehungen zu politischen Parteien (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz über Nichtregierungsorganisationen in der KRI von 2011 regelt die Aktivitäten von NGOs in der KRI. NGOs, die in der KRI tätig sind, benötigen eine separate Registrierung (DFAT 16.1.2023, S.28; vgl. ICNL 17.5.2023). Infolgedessen können einige NGOs, die nur im föderalen Irak registriert sind, nicht in der KRI tätig sein und umgekehrt (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.28). Die NGO-Abteilung der KRI verlangt von ausländischen Organisationen, dass sie ihre Registrierung jedes Jahr erneuern (DFAT 16.1.2023, S.28; vgl FH 2023).
Kurdische NGOs unterliegen bei Verstößen gegen das NGO-Gesetz Verwaltungsstrafen und Geldbußen. Unverhältnismäßige strafrechtliche Sanktionen und Gefängnisstrafen für Personen, die mit NGOs in Verbindung stehen, wurden abgeschafft (ICNL 17.5.2023).
Kurdische Behörden greifen jedoch auf vage formulierte Gesetze zurück, um Kritiker wegen der Äußerung von Kritik und Meinungen, die sie ablehnen, zu verfolgen. Teils wurden Aktivisten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt (HRW 12.1.2023).
Quellen
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2085461.html, Zugriff 15.2.2023
ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (17.5.2023): Civic Freedom Monitor: Iraq, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/iraq, Zugriff 27.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung
Letzte Änderung 2023-10-06 21:56
Im Irak besteht keine Wehrpflicht (AA 28.10.2022, S.11). Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 8.9.2023). Seit 2003 wurden keine Personen mit Verbindungen zum alten Regime bei den neuen Sicherheitskräften aufgenommen (AA 22.1.2021, S.12). Am 31.8.2021 hat die irakische Regierung die Annahme eines Gesetzesentwurfs zur Wiedereinführung der Wehrpflicht beschlossen. Sollte dieses Gesetz auch vom Parlament angenommen werden, könnte der Irak wieder Wehrpflichtige einziehen. Bislang hat das Parlament ein solches Gesetz nicht verabschiedet (AA 28.10.2022, S.11).
Angehörige des irakischen Militärs, die 2014 desertiert sind, können auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee beitreten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen. Regierungsangaben zufolge betrifft dies über 52.000 Soldaten und 2.000 Angehörige von Spezialeinheiten (AA 28.10.2022, S.11).
Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.22; vgl. UKHO 1.2021, S.21). Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.45).
Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) herrscht keine Wehrpflicht (DIS 12.4.2016, S.41). Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016, S.124). Rekruten für die Peshmerga unterzeichnen einen Vertrag für eine bestimmte Dienstzeit, nach dessen Ablauf die Person freiwillig gehen kann (EUAA 6.2022, S.100).
Mehrere Quellen haben festgestellt, dass es für hochrangige Peshmerga schwieriger sein kann, die Armee zu verlassen und dass dies Konsequenzen haben kann, nicht aber für Peshmerga niederen Ranges (EUAA 6.2022, S.100). Die Strafe für Desertion von den Peshmerga kann, je nach den Umständen, von der Auflösung des Vertrages bis zur Verurteilung zum Tode reichen (DIS 12.4.2016, S.42; vgl. EUAA 6.2022, S.100). Es wurden jedoch weder vor 2015 noch in neueren Berichten derartige Fälle bekannt (EUAA 6.2022, S.100).
Es gibt keine Berichte darüber, dass das Verteidigungsministerium der föderalen Regierung Kinder für den Dienst in den Sicherheitsdiensten einberufen oder rekrutiert hat (USDOS 30.3.2021). Die Regierung und die religiösen schiitischen Führer haben ausdrücklich verboten, dass Kinder unter 18 Jahren im Kampf dienen. 2021 gab es einen verifizierten Bericht über die Rekrutierung und den Einsatz eines Kindersoldaten durch die PMF (USDOS 12.4.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (8.9.2023): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iraq/, Zugriff 14.9.2023
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (12.4.2016): The Kurdistan Region of Iraq (KRI); Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation; Report from fact finding mission to Erbil, the Kurdistan Region of Iraq (KRI) and Beirut, Lebanon, 26 September to 6 October 2015, https://www.ecoi.net/en/file/local/1302021/1226_1460710389_factfindingreportkurdistanregionofiraq11042016.pdf, Zugriff 27.4.2023
DIS/Landinfo - Danish Immigration Service [Denmark], Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.11.2018): Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), https://www.ecoi.net/en/file/local/1450541/1226_1542182184_iraq-report-security-idps-and-access-nov2018.pdf, Zugriff 11.7.2023
EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2022): Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076349/2022_06_Country_Guidance_Iraq.pdf, Zugriff 16.8.2023
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (1.2021): Country Policy and Information Note Iraq: Sunni Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043500/Iraq_-_Sunni_Arabs_-_CPIN_-_v3.0_-_January_2021_-_ext.pdf, Zugriff 27.4.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-10-09 08:04
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 28.10.2022, S.19).
Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert (AA 28.10.2022, S.19), darunter das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, sowie die Fakultativprotokolle betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, das internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor gewaltsamem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (OHCHR 2022).
Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 28.10.2022, S.19).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Sippenhaft, konfliktbedingte Übergriffe, einschließlich Angriffen, die zum Tod oder zur Verletzung von Zivilisten führen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Korruption, Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen (USDOS 20.3.2023). Auch Menschenhandel ist ein Problem, manchmal unter dem Schutz korrupter Beamter. Besonders IDPs, Flüchtlinge, Wanderarbeiter und LGBTIQ+ Personen sind davon besonders gefährdet (FH 2023). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 20.3.2023). Bewaffnete Akteure bedrohen weiterhin Aktivisten sowie Angehörige von toten oder verschwundenen Demonstranten und Aktivisten mit dem Tod, oder damit, sie verschwinden zu lassen (AI 27.3.2023).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse (was jedoch nie eindeutig definiert wurde) und gegen eine gerechte Entschädigung (BS 23.2.2022, S.24; vgl. USDOS 20.3.2023). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 20.3.2023).
Es herrscht weiterhin Straflosigkeit für verübte rechtswidrige Tötungen, für Folter und andere Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte (AI 28.3.2023). Im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Proteste kam es zu Hunderten rechtswidrigen Tötungen (AI 28.3.2023). Die unabhängige Menschenrechtskommission versucht, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen (AA 22.1.2021, S.20), da sich die Regierung einer Veröffentlichung der Erkenntnisse von Untersuchungsausschüssen verweigert (AA 22.1.2021, S.20; vgl. AI 28.3.2023). Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und auch Einheiten der kurdischen Asayish (interne Sicherheitsdienste der Kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft. Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 20.3.2023). So sind Hunderte rechtswidrige Tötungen, die sich während der Proteste von 2019 ereigneten, nach wie vor ungestraft (AI 28.3.2023).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz (USDOS 20.3.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023
AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Iraq 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089537.html, Zugriff 18.8.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (2022): Ratification of 18 International Human Rights Treaties, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 12.12.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Allgemeine Menschenrechtslage in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 08:04
Es gibt eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, die sich aber auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen beschränkt. Sie kann selten eine volle Aufklärung oder gar Ahndung von Menschenrechtsverletzungen gewährleisten (AA 28.10.2022, S.19).
Sicherheitskräfte der Kurdischen Regionalregierung (KRG) wie Peshmerga und Asayish verstoßen bisweilen gegen die Gesetze (USDOS 20.3.2023).
Es gibt Vorwürfe von willkürlichen Verhaftungen sowie von Missbrauch und Folter von Gefangenen und Häftlingen durch kurdische Sicherheitskräfte. Es liegen keine zuverlässigen Statistiken über die Anzahl solcher Vorfälle vor (USDOS 20.3.2023). Den kurdischen Sicherheitskräften werden auch Gewalt, Drohungen und willkürliche Inhaftierung von Journalisten und Medienvertretern vorgeworfen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Peshmerga und Asayish sollen außerdem Vorschriften selektiv umsetzen, unter anderem auch aus ethno-konfessionellen Gründen. Andere Vorwürfe umfassen auch Erpressung und die Verweigerung einer Rückkehr von Zivilisten in ihre Heimat, insbesondere sunnitischer Araber sowie Angehöriger ethno-konfessioneller Minderheiten (USDOS 20.3.2023). Sicherheitskräfte sind auch an der Unterdrückung der freien Meinungsäußerung und des Rechts auf friedliche Versammlung beteiligt (AI 28.3.2023).
Es besteht quasi Straffreiheit für Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte, einschließlich bestimmter Einheiten der kurdischen Sicherheitsdienste, wie der Asayish (USDOS 20.3.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzt (AA 28.10.2022, S.8; vgl. FH 24.2.2022, USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.27) oder Unterstützung für die verbotene Ba‘ath-Partei zum Ausdruck bringt (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.27).
Allgemeine Meinungsfreiheit: Kommentare zu kontroversen Themen, auch in den sozialen Medien, gelten als tabu und führen mitunter zu Verhaftungen, Gehaltskürzungen, Folter und Strafverfahren (FH 2023). Einzelpersonen und Medien betreiben Selbstzensur aufgrund der begründeten Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden (USDOS 20.3.2023). Whistleblower, Ermittler, Journalisten und auch Privatpersonen, die Korruptionsvorwürfe erheben, werden verhaftet, sind Einschüchterung oder Gewalt ausgesetzt und werden wegen Verleumdung angeklagt (FH 2023). Kontrolle und Zensur der föderalen Regierung und der Kurdischen Regionalregierung (KRG) behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von Internetdiensten zur Folge hat (USDOS 20.3.2023). Einzelpersonen können die Regierung weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Paramilitärische Milizen schikanieren Aktivisten und reformorientierte politische Bewegungen sowohl online als auch direkt und versuchen, sie durch Online-Desinformation mittels Drohungen und unter Einsatz von Gewalt zum Schweigen zu bringen und ihre Aktivitäten zu stoppen (USDOS 20.3.2023).
Pressefreiheit: Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft (AA 28.10.2022, S.9; vgl. DFAT 16.1.2023, S.27). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Medien (FH 2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.27), denn die meisten befinden sich weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 28.10.2022, S.9; vgl. FH 3.3.2021a, RSF 2023). Die meisten der mehreren Hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie Dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Auch die "Journalistenvereinigung" ist tendenziell staatsnah (AA 28.10.2022, S.9).
Die extreme Polarisierung aufgrund der politischen Einflussnahme auf die Medien macht es fast unmöglich, ausgewogene und unabhängige Informationen zu erhalten. Journalisten haben es schwer, ihre Rechte zu verteidigen, und die meisten sind seit 2019 ständigen Drohungen ausgesetzt (RSF 2023).
Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält unter anderem mehrere Kategorien des Straftatbestands der Verleumdung aufrecht, die in ihrem Strafmaß zum Teil unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig (AA 28.10.2022, S.10).
Journalisten sind weiterhin Drohungen, Einschüchterungen und Angriffen durch Milizen oder Sicherheitskräfte ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Journalisten werden häufig wegen investigativer Berichterstattung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wegen Verleumdung verklagt (RSF 2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.27, FH 2023), beziehungsweise auch wegen der Beleidigung öffentlicher Einrichtungen angeklagt (FH 2023).
Investigative Berichterstattung, sowie Kritik an religiösen Führern, kann lebensgefährlich sein (AA 28.10.2022, S.9). Berichte über heikle Themen wie Korruption, die Tätigkeit von Milizen und Milizführern (AA 28.10.2022, S.9; vgl. DFAT 16.1.2023, S.27), organisierte Kriminalität und ausländische Einflussnahme können Drohungen, Entführungen und Gewalt (DFAT 16.1.2023, S.27), einschließlich Folter (DFAT 16.1.2023, S.27; vgl. FH 2023) und Mord nach sich ziehen (DFAT 16.1.2023, S.27; vgl. FH 2023, RSF 2023). Kritisch berichtende weibliche Journalisten sind häufig rufschädigenden Kampagnen ausgesetzt (AA 28.10.2022, S.9). Der Staat kommt seiner Verpflichtung zum Schutz von Journalisten nicht nach. Solche Morde führen nur selten zu Ermittlungen, und die Verantwortlichen werden nicht bestraft (RSF 2023).
Auch Medienorganisationen sehen sich als Reaktion auf ihre Berichterstattung Einschränkungen und Behinderungen ausgesetzt (FH 2023). Medien werden manchmal wegen kritischer Berichterstattung mit Sanktionen wie einer Suspendierung ihrer Lizenz belegt (DFAT 16.1.2023, S.27; vgl. RSF 2023), beispielsweise für Untersuchungen zu Korruptionsfällen, an denen hohe Beamte beteiligt sind. Die Vorwürfe umfassen Verstöße gegen die Medienvorschriften oder "Symbole des Staates zu beschädigen" (RSF 2023).
Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder der Welt (AA 28.10.2022, S.9). Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im Jahr 2023 auf Platz 167 von 180, eine Verbesserung um fünf Plätze im Vergleich zum Vorjahr, mit einer Verbesserung von 28,59 Index-Punkten auf 32,94 (RSF 2023). Das Land nimmt im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2011-2021) des "Committee to Protect Journalists" zudem den weltweit dritten Platz in Bezug auf nicht aufgeklärte Journalistenmorde ein (CPJ 28.10.2021). Die Press Freedom Advocacy Association (PFAA) verzeichnete zwischen Mai 2021 und Mai 2022 landesweit 280 Fälle von Übergriffen auf Journalisten, wobei die meisten Fälle in Bagdad und Erbil auftraten. Im selben Zeitraum verzeichnete das irakische Journalistinnenforum 100 Fälle, in denen Journalisten und Medieneinrichtungen Ziel von Gewalt oder Einschüchterung waren, darunter 26 Fälle von Drohungen, elektronischer Erpressung, Belästigung und Mobbing von Journalistinnen (USDOS 20.3.2023).
Akademische Freiheit: Auch Lehrer sind im Irak seit Langem mit der Gefahr von Gewalt oder anderen Auswirkungen konfrontiert, wenn sie Themen unterrichten oder besprechen, die mächtige staatliche oder nicht-staatliche Akteure für verwerflich halten. Politischer Aktivismus von Universitätsstudenten kann zu Schikane oder Einschüchterung führen (FH 2023). Akademische Freiheit wird durch die Regierung eingeschränkt. Sozialer, religiöser und politischer Druck schränken die Entscheidungsfreiheit in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In allen Regionen des Landes versuchen verschiedene Gruppen die Ausübung der formalen Bildung und die Vergabe von akademischen Positionen zu kontrollieren (USDOS 20.3.2023).
Internet, Soziale Medien, Blogger: Ein Gesetzentwurf zur Cyberkriminalität, der immer wieder vorgelegt wird, sieht Gefängnisstrafen (einschließlich lebenslanger Haft) für Online-Postings vor, die "die Unabhängigkeit, Einheit oder Integrität des Landes oder seine wirtschaftlichen, politischen, militärischen oder Sicherheitsinteressen" gefährden (RSF 2022). Hinsichtlich des Internetzugangs gibt es offene staatliche Einschränkungen und Berichte (jedoch kein offizielles Eingeständnis), dass die Regierung E-Mail- und Internetkommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht (USDOS 20.3.2023). Aktivisten berichten von einem Klima der Angst, das sie zur Selbstzensur veranlasst. Die Behörden verhaften Personen, einige von ihnen einfache Bürger ohne aktivistischen Hintergrund, kurz nachdem sie behördenkritische Nachrichten in sozialen Medien gepostet haben, was darauf hindeutet, dass die irakischen und kurdischen Behörden Online-Plattformen ständig überwachen (FH 2023). Milizen setzen "elektronische Armeen" ein, um soziale Medien zu überwachen (DFAT 16.1.2023, S.28; vgl. FH 2023), verwenden Bots und Desinformationskampagnen, um Aktivisten, politische Gegner anzugreifen und zu diffamieren (USDOS 20.3.2023) und um Aktivisten explizit zu drohen (FH 2023). Es gibt Fälle von Vergeltungsmaßnahmen gegen Einzelpersonen aufgrund von Aussagen und Beiträgen in sozialen Medien. Nutzer sozialer Medien sowie Blogger wurden wegen Kritik an Behörden mit Verleumdungsklagen konfrontiert. Bestimmte Themen wie Korruption, Kritik an Iran oder ausländische Einmischung in die irakische Politik (DFAT 16.1.2023, S.28; vgl. FH 2023), aber auch LGBTIQ+-Themen oder Kritik an Milizen können Drohungen und in manchen Fällen auch Gewalt nach sich ziehen (DFAT 16.1.2023, S.28). Beispielsweise verurteilte im Dezember 2022 ein Gericht in Bagdad den Aktivisten Hayder Hamid al-Zaidi gemäß Paragraf 226 des Strafgesetzbuchs zu drei Jahren Haft, weil er sich in einem Tweet über ein verstorbenes Mitglied der PMF lustig gemacht haben soll (AI 28.3.2023).
Der öffentliche Diskurs hat sich zum großen Teil in die sozialen Medien verlagert (insb. Facebook, Twitter, Instagram). Selbstzensur ist jedoch auch dort weit verbreitet (AA 28.10.2022, S.9). Trotz Einschränkungen nutzen politische Persönlichkeiten und Aktivisten das Internet, um korrupte und ineffektive Politiker zu kritisieren, Demonstranten zu mobilisieren und sich über soziale Medien für Kandidaten zu engagieren bzw. Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung räumt ein, in manchen Gebieten den Internetzugang beschränkt zu haben, angeblich aufgrund von Sicherheitsfragen, wie der Nutzung von Social Media-Plattformen durch den Islamischen Staat (IS) (USDOS 30.3.2021). Auch zu Beginn der Demonstrationen im Oktober 2019 wurden der Internetzugang tagelang blockiert. Soziale Medien blieben für mehrere Wochen, bis in den November hinein, gesperrt, bzw. eingeschränkt nutzbar (AA 2.3.2020, S.12; vgl. USDOS 30.3.2021, DFAT 16.1.2023, S.28).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027997/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_März_2020),_02.03.2020.pdf, Zugriff 3.3.2021 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023
CPJ - Committee to Protect Journalists (28.10.2021): Killers of journalists still get away with murder, https://cpj.org/reports/2021/10/killers-of-journalists-still-get-away-with-murder/#index, Zugriff 3.12.2021
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
FH - Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 11.7.2023
RSF - Reporter ohne Grenzen (2023): Iraq, https://rsf.org/en/country/iraq, Zugriff 18.8.2023
RSF - Reporter ohne Grenzen (2022): Iraq, https://rsf.org/en/iraq, Zugriff 18.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
Meinungs und Pressefreiheit in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Allgemeine Meinungsfreiheit: Eine systematische Einschränkung der freien Meinungsäußerung oder Zensur in digitalen Medien ist in der Kurdistan Region Irak (KRI) nicht bekannt (AA 28.10.2022, S.9). Jedoch kann politische Meinungsäußerung gegen lokale Behörden in der KRI willkürliche Verhaftung oder andere Repressalien von staatlicher Seite oder durch Partei-Kräfte auslösen (FH 24.2.2022). Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) greifen etwa auf vage formulierte Gesetze zurück, um Kritiker wegen der Äußerung von Kritik und Meinungen, die sie ablehnen, strafrechtlich zu verfolgen (HRW 12.1.2023). So werden etwa der Strafbestand der Verleumdung und andere Gesetze herangezogen, um Kritiker zum Schweigen zu bringen oder zu schikanieren (DFAT 16.1.2023, S.27). Kritische Journalisten wurden sowohl der Spionage beschuldigt und inhaftiert (RSF 2023) als auch wegen des Vorwurfs der "Destabilisierung der Sicherheit und Stabilität der Region Kurdistan" eingesperrt (DFAT 16.1.2023, S.27).
Pressefreiheit: Die meisten Fernsehsender und Radiostationen in der KRI sind parteipolitisch beeinflusst (AA 28.10.2022, S.9). Die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK) gewähren Sendern, die ihnen gehören oder nahestehen, privilegierten Zugang zu Informationen. In den KDP-Hochburgen (Erbil und Dohuk) sind dies Kurdistan Television, Rudaw und K24, im von der PUK dominierten Gouvernement Sulaymaniyah sind es Kurdsat News und GK Television. Sender von Oppositionsparteien oder solche, die unabhängig sind, erhalten im Gegenzug nur begrenzen Zugang zu Informationen (USDOS 20.3.2023). Oppositionelle Medien werden in ihrer Tätigkeit beeinträchtigt, und es kommt wiederholt auch zu Verhaftungen von kritischen Journalisten, teilweise mit unverhältnismäßigen Freiheitsstrafen, auch wenn Angeklagte im Kontext der sogenannten "Badinan"-Prozesse gegen Journalisten in der KRI zum Teil milder bestraft bzw. amnestiert wurden (AA 28.10.2022, S.9).
Im Jahr 2020 kam es zu einer Verschärfung des Vorgehens der Behörden der KRG gegen Medien und Journalisten, insbesondere gegen solche, die über Proteste gegen die KRG im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Not und Korruption berichteten (FH 3.3.2021a). So wurden Journalisten, die über die regierungsfeindlichen Proteste in der Region Kurdistan berichteten, von den Behörden behindert, bedroht und gefährdet. Auch Demonstranten und Organisatoren von Protesten, sowie Blogger, die COVID-19-Maßnahmen, Korruption und die Nichtauszahlung von Staatsgehältern kritisiert haben, wurden verhaftet (FH 3.3.2021a). In einigen Fällen trugen die Angreifer Militär- oder Polizeiuniformen der KRG (USDOS 12.4.2022). Mit Stand April 2022 verbüßten drei Journalisten, die von den Behörden der KRG verurteilt worden waren, Haftstrafen wegen ihrer Arbeit (FH 2023).
Im Jahr 2020 wurden mehrere Büros des Medienunternehmens Nalia Radio und Fernsehen (NRT) geschlossen und durchsucht (FH 3.3.2021a). Im Dezember 2020 wurde die Sendelizenz des Senders ausgesetzt (FH 3.3.2021a; vgl. AA 22.1.2021, S.11). NRT hat zuvor über Gewalt während regierungsfeindlicher Proteste berichtet (FH 3.3.2021a). Während dieser Proteste hat die KRG die Internetdienste in der KRI für acht Stunden abgeschaltet (DFAT 16.1.2023, S.28).
Seit August 2020 wurden schätzungsweise 76 Journalisten, Aktivisten und Lehrer aus der Region Badinan von Sicherheitskräften festgenommen und in Erbil inhaftiert. Den sogenannten "Badinan-Gefangenen" wird vorgeworfen, die nationale Sicherheit gefährdet und Spionage betrieben zu haben, da sie Kontakt zu den Konsulaten der USA, Deutschlands und Frankreichs, der Vertretung der Europäischen Union in Bagdad und der irakischen Bundesregierung aufgenommen hatten. Am 12. und 13.7.2021 fanden Gerichtsverhandlungen zu neun Badinan-Aktivisten statt, nachdem sie etwa ein Jahr lang auf ihren Prozess warten mussten. Die Gerichtsverfahren werden als Teil eines Versuchs der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) gesehen, die Meinungsfreiheit in der KRI zu unterdrücken (CPT 3.8.2021).
Auch im Jahr 2021 haben die kurdischen Behörden die Verfolgung von Journalisten verschärft, die über Misswirtschaft, Korruption und regierungsfeindliche Proteste in der Region berichtet haben. Die kurdischen Behörden nehmen routinemäßig Journalisten rechtswidrig fest und inhaftieren sie. Rechtsbeistand wird verhindert und Verurteilungen erfolgen aufgrund fadenscheiniger Anschuldigungen ohne rechtmäßige Verfahren. Im Februar 2021 verurteilte ein Gericht im von der KDP kontrollierten Erbil drei Journalisten und zwei Aktivisten zu sechs Jahren Gefängnis, weil sie die Behörden in den sozialen Medien kritisiert hatten. KRG-Premierminister Barzani (ein KDP-Führer) behauptete ohne Beweise in einer Pressekonferenz, dass die Inhaftierten keine Journalisten, sondern Spione seien, was die Entscheidung des Richters, sie wegen "Destabilisierung der Sicherheit" in der Region zu verurteilen, beeinflusst haben könnte. Auch in den Gebieten unter der Kontrolle der PUK, wie Sulaymaniyah, werden Journalisten verfolgt und verhaftet (FH 24.2.2022). Im Jahr 2021 hat ein Gericht in Erbil drei Journalisten und zwei Aktivisten zu sechs Jahren Haft verurteilt wegen "Gefährdung der nationalen Sicherheit der KRI" (HRW 13.1.2022; vgl. MEI 24.2.2021). Vier weitere Aktivisten und Journalisten, die 2020 verhaftet wurden, warteten im Oktober 2021 noch auf ihre Anklagen (HRW 13.1.2022).
Im Oktober 2022 haben Terrorismusbekämpfungseinheiten der PUK zwei Journalisten von der in Erbil ansässigen Bwar-Online-Nachrichtenagentur verhaftet, ohne dass sie über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert wurden (USDOS 20.3.2023).
Einige KRG-Gerichte wendeten bei Prozessen gegen Journalisten das strengere irakische Strafgesetzbuch anstelle des Pressegesetzes der KRI an. Letzteres schützt das Recht auf freie Meinungsäußerung stärker und untersagt die Inhaftierung von Journalisten aufgrund ihrer Arbeit (USDOS 20.3.2023). KRG-Behörden wenden z.B. das Gesetz über den Missbrauch elektronischer Geräte anstelle des Pressegesetzes der KRI gegen Journalisten an (USDOS 30.3.2021). Im Zuge der Verhaftung der beiden Journalisten von Bwar Online erklärte ein Abgeordneter des kurdischen Parlaments, dass die Journalisten nur im Rahmen des Pressegesetzes der KRI vor Gericht gestellt werden sollten (USDOS 20.3.2023).
Internet, Soziale Medien, Blogger: Die Erörterung eines Gesetzentwurfs zur Cyberkriminalität wurde im Februar 2021 vom Repräsentantenrat ausgesetzt, nachdem Kritiker behauptet hatten, der Entwurf sei zu weit gefasst und würde die Meinungsfreiheit einschränken (DFAT 16.1.2023, S.28). Behörden verwenden jedoch vage formulierte Gesetze und Strafgesetze, um Online-Aktivitäten zu kriminalisieren (USDOS 20.3.2023). Aktivisten berichten in Folge von einem Klima der Angst, das sie zur Selbstzensur veranlasst (FH 2023). So berichten etwa zivilgesellschaftliche Organisationen, dass Social-Media-Seiten ihrer Aktivisten von Regierungs- und Milizkräften überwacht werden und dass Aktivisten aufgrund ihrer Beiträge auf Facebook und anderen Social-Media-Plattformen schikaniert oder strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verhaften etwa Personen, einige von ihnen einfache Bürger ohne aktivistischen Hintergrund, kurz nachdem sie behördenkritische Nachrichten in sozialen Medien gepostet haben, was darauf hindeutet, dass die irakischen und kurdischen Behörden Online-Plattformen ständig überwachen (FH 2023).
KRG-Behörden haben während Protesten den Internetzugang unterbrochen (USDOS 20.3.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]
CPT - Community Peacemaker Teams (3.8.2021): Trials of the 9 Badinan Activists, https://cptik.org/reports-1/2021/8/2/trials-of-the-9-badinan-activists, Zugriff 7.6.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
FH - Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 11.7.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2085461.html, Zugriff 15.2.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
MEI - Middle East Institute (24.2.2021): Beyond the elite: Taking protest and public opinion seriously in the Kurdistan Region, https://www.mei.edu/publications/beyond-elite-taking-protest-and-public-opinion-seriously-kurdistan-region, Zugriff 11.5.2023
RSF - Reporter ohne Grenzen (2023): Iraq, https://rsf.org/en/country/iraq, Zugriff 18.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Versammlungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Die Verfassung sieht das Recht auf Versammlung und friedliche Demonstration nach den Regeln des Gesetzes vor (USDOS 20.3.2023; vgl.FH 2023, AA 28.10.2022, S.8), allerdings nur unter der Vorgabe, dass nicht gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen wird. Ein Gesetzesentwurf von 2014 für eine nähere Ausgestaltung der Regelung wurde bislang nicht verabschiedet (AA 28.10.2022, S.8).
Die gesetzlichen Regelungen schreiben vor, dass die Veranstalter sieben Tage vor einer Demonstration um Genehmigung ansuchen und detaillierte Informationen über Veranstalter, Grund des Protests und Teilnehmer einreichen müssen. Die Vorschriften verbieten jegliche Slogans, Schilder, Druckschriften oder Zeichnungen, die Konfessionalismus, Rassismus oder die Segregation der Bürger zum Inhalt haben. Die Vorschriften verbieten auch alles, was gegen die Verfassung oder gegen das Gesetz verstößt; alles, was zu Gewalt, Hass oder Mord ermutigt; und alles, was eine Beleidigung des Islam, der Ehre, der Moral, der Religion, heiliger Gruppen oder irakischer Einrichtungen im Allgemeinen darstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.26). Zivilgesellschaftlichen Organisationen zufolge werden die meisten Anträge auf Erlaubnis für öffentliche Demonstrationen abgelehnt, häufig nur mündlich und nicht schriftlich. In einigen Gouvernements wie Missan wurden alle Anträge abgelehnt (USDOS 20.3.2023).
Demonstranten sind der Gefahr von Gewalt oder Verhaftung ausgesetzt (FH 2023). Irakische Sicherheitskräfte haben auf Demonstranten geschossen, sie verhaftet und gefoltert. Manche wurden zu jahrelangen Haftstrafen verurteilt (FH 24.2.2022). Zum Beispiel kam es im Dezember 2022 in der Stadt Nasiriya zu Protesten gegen die Verurteilung des Aktivisten Hayder Hamid al-Zaidi, wegen eines Onlineposts, bei denen Sicherheitskräfte das Feuer auf die Demonstranten eröffneten. Sie töteten mindestens zwei Menschen und verletzten 17 weitere (AI 28.3.2023).
Tishreen-Proteste
In den Jahren 2019 und 2020 kam es zu umfangreichen Protesten, die als Tishreen-Proteste bekannt wurden (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.26; ICG 26.7.2021, AI 7.4.2021). Diese betrafen vor allem die schiitischen Gebiete des Südirak (ICG 26.7.2021; vgl. AI 7.4.2021, HRW 12.1.2023), des Zentralirak (HRW 12.1.2023) und Bagdad (ICG 26.7.2021; vgl. AI 7.4.2021). Auslöser für diese Proteste waren anhaltende Versorgungsengpässe, mangelhafte öffentliche Dienstleistungen und Arbeitsmöglichkeiten sowie Korruption (AI 7.4.2021; vgl. HRW 12.1.2023). Es ging auch um eine grundlegende Verbesserung des täglichen Lebens (HRW 12.1.2023). Eine weitere Forderung der Demonstranten war die Abschaffung des Muhasasa-Systems, d. h. der ethnisch-konfessionellen Postenbesetzung in der Regierung und Verwaltung (ICG 26.7.2021, S.17). Sie waren außerdem gegen die Einmischung ausländischer Mächte, insbesondere von Iran gerichtet (DFAT 17.8.2020, S.37).
Die Behörden versäumten es, die Demonstranten vor Gewalt zu schützen (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitskräfte gingen teils mit großer Härte gegen Demonstranten vor, reagierten mit weiteren repressiven Maßnahmen (AA 28.10.2022, S.8) und waren gemeinsam mit von Iran verbündeten Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) an der gewaltsamen Unterdrückung der Proteste beteiligt (DFAT 17.8.2020, S.37; vgl. ICG 26.7.2021).
Im Zuge der sog. Tishreen-Protestbewegung wurden Ausgangssperren verhängt (FH 2023). Fernsehsender, die über die Proteste berichteten, wurden von bewaffneten Männern überfallen (ICG 26.7.2021, S.12). Teilnehmer waren regelmäßiger Gewalt durch verschiedene Teile der Sicherheitskräfte ausgesetzt, darunter auch maskierte Personen, von denen allgemein angenommen wird, dass sie irakischen Milizen angehörten (DFAT 16.1.2023, S.26; vgl. USDOS 20.3.2023). Sicherheitskräfte setzten Tränengas und scharfe Munition gegen Demonstranten ein (FH 2023) .
Im Zuge der Proteste kam es seit Ende 2019 bis ins Jahr 2020 hinein zu willkürlichen Verhaftungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen von Demonstranten durch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und PMF (HRW 12.1.2023). Dutzende Aktivisten wurden im Zuge der Protestbewegung Ziel von Entführungen, Mordversuchen und Morden (MEE 25.7.2021). Es gibt Berichte über Entführung, Folter und Tötung von Demonstranten, Aktivisten und Journalisten, von denen angenommen wird, dass diese der Einschüchterung der Demonstranten und der Beendigung der Proteste dienen sollten (AA 25.10.2021, S.10). Dutzende Demonstranten wurden bei gezielten Attentaten außerhalb von Protestplätzen getötet (FH 2023).
Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte (IHCHR) wurden zwischen Oktober 2019 und Mai 2021 591 Demonstranten getötet (DFAT 16.1.2023, S.26; vgl. HRW 12.1.2023, ICG 26.7.2021). Täter waren Sicherheitskräfte und PMF (HRW 12.1.2023). Etwa 20.000 oder mehr Zivilisten wurden während der Proteste verletzt (USDOS 20.3.2023; vgl. ICG 26.7.2021).
Dem IHCHR zufolge wurden 76 Personen entführt. 22 Personen wurden nach Folter, Erpressung und Bedrohung wieder frei gelassen. Das Schicksal der 54 Übrigen ist bis heute unbekannt, mindestens 18 Personen gelten laut UNAMI weiterhin als vermisst (AA 28.10.2022, S.8; vgl. DFAT 16.1.2023, S.26). Diese Vorfälle führten zum Rücktritt der Regierung unter Premierminister Adil Abdul al-Mahdi und zur Ernennung von Mustafa al-Kadhimi zum Premierminister im Mai 2020 (HRW 13.1.2021; vgl. ICG 26.7.2021).
Die Demonstranten fordern, dass die Sicherheitskräfte für ihre Übergriffe zur Rechenschaft gezogen werden, einschließlich der Tötung und des gewaltsamen Verschwindenlassens von Demonstranten (AI 7.4.2021). Der damals neue Premierminister al-Khadimi versprach jene, die für die Gewalt verantwortlich waren, zur Rechenschaft zu ziehen, und setzte im Oktober 2020 eine Untersuchungskommission ein (HRW 12.1.2023), die eine offizielle Untersuchung der Todesfälle und Verletzungen von Demonstranten und Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den Tishreen-Protesten durchführen sollte (DFAT 16.1.2023, S.26; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Untersuchung ergab, dass 149 Demonstranten und acht Angehörige der Sicherheitskräfte durch übermäßige Gewaltanwendung getötet wurden, wobei über 70 % der Todesfälle durch Schüsse in den Kopf oder die Brust verursacht wurden. Viele wurden durch Tränengaskanister, die absichtlich auf ihre Köpfe abgefeuert wurden, getötet oder verletzt. Im Rahmen der Untersuchung wurde noch niemand zur Rechenschaft gezogen (DFAT 16.1.2023, S.26).
Im Oktober 2019 wurden mehrere hochrangige Militärkommandanten wegen des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten von ihren Posten entfernt (FH 3.3.2021a). Es wurden jedoch bislang keine hochrangigen Kommandanten strafrechtlich verfolgt. Nach einer Reihe von Tötungen und versuchten Tötungen von Demonstranten in Basra wurden im August 2020 der Polizeichef von Basra und der Direktor für nationale Sicherheit des Gouvernements entlassen. Es wurde jedoch keine Strafverfolgung eingeleitet (HRW 13.1.2021).
Trotz der scheinbaren Bereitschaft, einige der gravierendsten Menschenrechtsprobleme des Irak anzugehen, gelang es der Regierung al-Kadhimi nicht, die Übergriffe auf Demonstranten zu beenden (HRW 13.1.2021). Die getroffenen Maßnahmen wurden von vielen Irakern als unzureichend abgelehnt und hatten wenig abschreckende Wirkung auf Mitglieder der Sicherheitskräfte, die im Laufe des Jahres zahlreiche Demonstranten tödlich verletzten. Trotz eines öffentlichen Versprechens von Premierminister al-Kadhimi im August 2020, die Verantwortlichen für das Verschwindenlassen und die Ermordungen zu untersuchen und zu bestrafen, befinden sich die Täter weiterhin auf freiem Fuß (FH 3.3.2021a). Auch Verhaftungen von Mitgliedern eines "Todesschwadrons" im Februar 2021 und von Sicherheitsbeamten im Juli 2021 sind bis Ende 2021 nicht über die Ermittlungsphase hinausgegangen. Keine der Verhaftungen hat zu einer Anklageerhebung geführt (HRW 13.1.2022).
Proteste im Zusammenhang mit der Wahl von 2021
Die Sadristische Bewegung des populären schiitischen Führers Muqtada as-Sadr ist bei den Wahlen im Oktober 2021 mit 73 von 329 Sitzen als stärkste Partei hervorgegangen (AJ 30.5.2022). Als Reaktion auf das Ergebnis der Wahlen, bei denen die pro-iranischen Gruppen große Verluste erlitten haben, kam es in Bagdad, außerhalb der Grünen Zone [Anm.: es handelt sich dabei um das gesicherte irakische Regierungsviertel] zu gewalttätigen Protesten mit Zusammenstößen von Anhängern jener Gruppen mit Sicherheitskräften (AJ 5.11.2021). As-Sadr war jedoch nicht fähig, gegen den Widerstand des vom Iran unterstützten Kooperationsrahmen (CF), der politischen Vertretung der überwiegend schiitischen Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine Koalition zu bilden (AJ 30.5.2022). Ende Juli 2022, nach Bekanntwerden der Ernennung von Mohammed as-Sudani als Kandidat des CF für das Amt des Premierministers, verlagerte as-Sadr seinerseits den politischen Konflikt auf die Straße (ÖB Bagdad 20.11.2022). As-Sadrs Anhänger stehen in Opposition zum von Iran unterstützten CF (OWP 29.8.2022). Demonstrationen konkurrierender schiitischer Gruppen, die mit schwer bewaffneten Milizen verbunden sind, brachten im Sommer 2022 Tausende Demonstranten auf die Straßen (AJ 1.8.2022). Bei den meisten gewalttätigen Auseinandersetzungen handelte es sich Berichten zufolge um Zusammenstöße zwischen as-Sadrs Anhängern und von Iran unterstützten Milizkämpfern. Die irakischen Sicherheitskräfte riegelten das Gebiet ab, waren aber Berichten zufolge angewiesen, eine Eskalation der Gewalt zu vermeiden (DFAT 16.1.2023, S.26).
Im Juli und August 2022 führten Anhänger von as-Sadr groß angelegte Proteste in der Grünen Zone von Bagdad durch (DFAT 16.1.2023, S.26; vgl. OWP 29.8.2022). Am 29. und 30.8.2022 kam es in Bagdad zu einer Gewalteskalation mit schweren Unruhen, nachdem as-Sadr seinen Rückzug aus dem politischen Leben erklärt hatte. As-Sadrs Anhänger besetzten das Parlament in der Grünen Zone, während as-Sadr selbst die Auflösung des Parlaments und Neuwahlen verlangte (ÖB Bagdad 20.11.2022).
Quellen
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2021),_25.10.2021.pdf, Zugriff 24.8.2023 [Login erforderlich]
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AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Iraq 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048571.html, Zugriff 11.7.2023
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AJ - Al Jazeera (30.5.2022): Iraqi deadlock continues with elites unable to form government, https://www.aljazeera.com/news/2022/5/30/iraqi-deadlock-continues-with-elites-unable-to-form-government, Zugriff 24.8.2023
AJ - Al Jazeera (5.11.2021): Protests against Iraq election results turn violent, https://www.aljazeera.com/news/2021/11/5/iraq-protesters-take-to-the-streets-and-clash-with-police, Zugriff 25.8.2023
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ICG - International Crisis Group (26.7.2021): Iraq’s Tishreen Uprising: From Barricades to Ballot Box, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056850/223-iraq-tishreen.pdf, Zugriff 22.6.2023
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Versammlungsfreiheit in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Sicherheitskräfte der Kurdischen Regionalregierung (KRG) unterdrückten auch 2022 das Recht auf Versammlungsfreiheit (AI 28.3.2023). Sie setzten willkürliche Verhaftungen, Einschüchterung und juristische Schikanen ein, um Kritiker, darunter Demonstranten, Journalisten und Aktivisten abzuschrecken (DFAT 16.1.2023, S.26). Kurdische Behörden, die sowohl mit der KDP als auch mit der PUK verbunden sind, haben weiterhin friedliche Demonstranten und Journalisten, die über die Proteste berichteten, angegriffen und festgenommen (FH 2023).
Die im Oktober 2019 begonnenen Demonstrationen gegen die föderale Regierung haben in der Kurdistan Region Irak (KRI) keinen Widerhall in der Bevölkerung gefunden. Solidaritätskundgebungen für Kurden in Nord-Ost-Syrien sowie kleine Demonstrationen mit spezifischen Anliegen, wie beispielsweise von Studenten gegen die zentrale Vergabe von Studienplätzen, verliefen friedlich (AA 28.10.2022, S.8).
Im Mai 2020 gingen Sicherheitskräfte gegen Demonstranten in Dohuk vor, die eine Verbesserung der Lebensbedingungen, ein Ende der Korruption und die Auszahlung nicht gezahlter Staatsgehälter forderten. Sicherheitskräfte sind gewaltsam gegen Demonstranten vorgegangen und haben einige willkürlich verhaftet (FH 3.3.2021a; vgl. HRW 13.1.2021). Nach 2020 ging die Zahl der Proteste in der KRI deutlich zurück, was nach Ansicht lokaler Aktivisten darauf zurückzuführen ist, dass die Sicherheitskräfte mit einem noch nie da gewesenen Maß an Gewalt gegen Demonstranten vorgegangen sind (FH 2023).
Die Behörden in der KRI nutzten COVID-19-Maßnahmen aus, um Proteste zu verbieten und die Möglichkeiten von Einzelpersonen, die Schauplätze von Protesten zu erreichen, einzuschränken (FH 3.3.2021a). Unter dem Vorwand, die nationale Sicherheit zu schützen, kam es zu Verhaftungen von Demonstranten und Aktivisten, sowie von Journalisten, die über die Proteste berichteten (AI 15.6.2021, S.1).
Die Zahl der Proteste, die teilweise auch gewalttätig waren, haben in Sulaymaniyah, Halabja, aber auch vereinzelt in Dohuk, seit Sommer 2020 zugenommen (AA 28.10.2022, S.8). Im Mai 2020 eröffneten Sicherheitskräfte der KRG in Dohuk das Feuer auf Demonstranten und nahmen Demonstranten fest (FH 3.3.2021a). Anfang Dezember 2020 wurden bei gewaltsamen Protesten in der KRI, die sich an der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und der Nichtauszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst durch die Regierung entzündet hatten, mindestens acht Menschen getötet und Hunderte verletzt. Sieben der Todesfälle sind darauf zurückzuführen, dass Sicherheitskräfte das Feuer auf Demonstranten eröffneten (MEI 24.2.2021). Zwischen März 2020 und April 2021 wurden Berichten zufolge allein im Gouvernement Dohuk, insbesondere in der Region Badinan, über 100 Personen festgenommen. Bis auf 30 Personen wurden die meisten kurz darauf wieder freigelassen. Asayish und Parastin (der Nachrichtendienst der Demokratischen Partei Kurdistans - KDP) wird im Zusammenhang mit den Verhaftungen das Verschwindenlassen von sechs Personen zur Last gelegt (AI 15.6.2021, S.1).
Am 6.8.2022 setzten kurdische Sicherheitskräfte Tränengas und Gummigeschosse ein, um friedliche Proteste in den Städten Erbil und Sulaymaniyah aufzulösen, und verletzten dabei mehrere Menschen (AI 28.3.2023). Angehörige der Sicherheitskräfte verhafteten Dutzende von Journalisten, Aktivisten und Politikern, darunter auch Mitglieder der oppositionellen Partei der Neuen Generation, im Vorfeld geplanter Proteste in Sulaymaniyah, Erbil und Dohuk (DFAT 16.1.2023, S.26; vgl. AI 28.3.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023
AI - Amnesty International (15.6.2021): Kurdistan region of Iraq: Authorities must end protests-related repression [MDE 14/4233/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053869/MDE1442332021ENGLISH.pdf, Zugriff 11.5.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
FH - Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 11.7.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
MEI - Middle East Institute (24.2.2021): Beyond the elite: Taking protest and public opinion seriously in the Kurdistan Region, https://www.mei.edu/publications/beyond-elite-taking-protest-and-public-opinion-seriously-kurdistan-region, Zugriff 11.5.2023
Vereinigungsfreiheit / Opposition
Letzte Änderung 2023-10-09 08:25
Die Verfassung garantiert, mit einigen Ausnahmen, das Recht auf Gründung von und Mitgliedschaft in Vereinen und politischen Parteien (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Ausnahmen betreffen das gesetzliche Verbot von Gruppen, die Unterstützung für zionistische Prinzipien bekunden (USDOS 20.3.2023), oder für die Ba‘ath-Partei (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Darüber hinaus sind alle Gruppierungen verboten, die Rassismus, Terrorismus, Sektierertum, konfessionelle Säuberungen und andere Ideen unterstützen, die der Demokratie oder einer friedlichen Machtübergabe entgegenstehen (FH 2023).
Bei den jüngsten Parlamentswahlen vom 10.10.2021 hatten sich 267 Parteien, von denen 126 bei den Wahlen antraten (AA 28.10.2022, S.6), und 21 Wahlbündnisse registriert (AA 28.10.2022, S.6; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.1). Darüber hinaus stellten sich 789 Kandidaten als Unabhängige der Wahl (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.1).
Das politische System des Irak ist nach wie vor durch die Einmischung ausländischer Mächte, insbesondere von Iran, gezeichnet (FH 2023). Es liegen keine Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der außerparlamentarischen politischen Opposition durch staatliche Organe vor. Politische Aktivisten berichten jedoch von Einschüchterungen und Gewalt durch staatliche, nicht-staatliche oder paramilitärische Akteure, die abschrecken sollen, neue politische Bewegungen zu etablieren, und damit die freie Meinungsäußerung teils massiv einschränken (AA 28.10.2022, S.8). Politische Gegner des regierenden, sog. Koordinationsrahmens (CF) werden eingeschüchtert, wobei es zuweilen zu Entführungen und Morden kommt (FH 2023).
Die Arbeitsgesetze garantieren Arbeitnehmern das Recht auf die Bildung von Gewerkschaften, von Kollektivverhandlungen und auf das Abhalten von Streiks, schützen sie aber nicht vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung bis hin zu Entlassungen (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Es ist verboten, Gewerkschaften unabhängig vom staatlichen kontrollierten Generalverband der irakischen Arbeiter zu gründen (USDOS 20.3.2023). Angestellten des öffentlichen Sektors ist es nicht gestattet, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Einige Regierungsvertreter und private Arbeitgeber entmutigen Gewerkschaftsaktivitäten mit Drohungen, Degradierungen und anderen Abschreckungsmaßnahmen (FH 2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Opposition in der Kurdistan Region Irak (KRI) ist im Raum Erbil und Dohuk kaum existent. Die Kurdische Demokratische Partei (KDP) gilt in weiten Teilen als alternativlos. In der Region um Sulaymaniyah und Halabja haben sich in den vergangenen Jahren zwar Gruppen von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) abgewandt, ohne jedoch großen politischen Einfluss erlangen zu können (AA 28.10.2022, S.8).
In den Jahren 2019 und 2020 gingen die Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) gegen die Oppositionspartei "Neue Generation" unter Shaswar Abdul Wahid und das ihr angeschlossene Medienunternehmen Nalia Radio und Fernsehen (NRT) vor (FH 3.3.2021a). 2019 wurden 80 Parteimitglieder wegen des Vorwurfs der Verleumdung und Beleidigung eines Staatsangestellten festgenommen. Im August und Dezember 2020 wurden vier NRT-Büros unrechtmäßig geschlossen und durchsucht und es wurde die Sendelizenz ausgesetzt (FH 24.2.2022). NRT hatte das ganze Jahr über Gewalt während regierungsfeindlicher Proteste berichtet (FH 3.3.2021a). Im Jahr 2021 (FH 24.2.2022), sowie auch im Jahr 2022 setzten die Behörden der KRG die Unterdrückung der Aktivitäten der Partei Neue Generation und NRT fort (FH 2023). Die von der KDP-Polizei in Erbil angeforderte Verhaftung von Shaswar Abdul Wahid durch die (PUK-) Polizei in Sulaymaniyah wurde nicht vorgenommen. Er blieb auf freiem Fuß (FH 24.2.2022).
Während Protesten, zu denen die Neue Generation im August 2022 ausgerufen hatte, nahmen Sicherheitskräfte Dutzende von Aktivisten und Journalisten fest (USDOS 20.3.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
FH - Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2023-10-09 08:27
Die Strukturen sind unübersichtlich. Sowohl Verteidigungs-, Innen- und Sozialministerium als auch diverse Antiterror-Behörden betreiben eigene Gefängnisse (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Es gibt im Irak schätzungsweise 50 offizielle Hafteinrichtungen, die von den Ministerien für Justiz, Verteidigung und Inneres betrieben werden (DFAT 16.1.2023, S.39). Der irakische Strafvollzugsdienst, der zum Justizministerium gehört, verwaltet 29 Gefängnisse. Das Justiz-, das Verteidigungs- und das Innenministerium betreiben 24 Hafteinrichtungen, und der Dienst für Terrorismusbekämpfung unterhält mindestens eine Untersuchungshaftanstalt (USDOS 20.3.2023).
Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem internationalen Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert (AA 28.10.2022, S.21). In einigen Gefängnissen und Haftanstalten sind die Bedingungen aufgrund von Überbelegung oft hart (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Aufgrund von Misshandlung und unzureichendem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung werden die Bedingungen bisweilen auch als "lebensbedrohlich" bezeichnet (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.39-40). Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem dar, das durch die Zunahme der Zahl der festgenommenen mutmaßlichen IS-Mitglieder noch verschärft wird (USDOS 20.3.2023). Auch die Gefahr von COVID-19 und anderen übertragbaren Krankheiten wirkt sich negativ auf die Haftbedingungen aus (USDOS 12.4.2022). Im April 2020 gab das Justizministerium bekannt, dass 950 erwachsene Häftlinge und 57 Jugendliche begnadigt wurden, um die Ausbreitung von COVID-19 in den Gefängnissen einzudämmen (USDOS 30.3.2021). Anderen Quellen zufolge wurde die Freilassung von 20.000 Häftlingen verkündet (MEMO 24.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Mitte 2020 haben das Justizministerium und das Irakische Hochkommissariat für Menschenrechte (IHCHR) vor einer COVID-19 bedingten Gesundheitskrise wegen der Überbelegung in den Haftanstalten gewarnt. Um dieser Überbelegung weiter entgegenzuwirken, wurde im August 2020 die Eröffnung eines neuen Gefängnisses in Bagdad angekündigt (USDOS 30.3.2021). Im August 2021 wurden 1.300 Häftlinge, darunter 86 Jugendliche, begnadigt und im Oktober 2021 68 Jugendliche im Rahmen einer Sonderamnestie freigelassen, um die Überbelegung weiter zu verringern (USDOS 12.4.2022).
Berichten von Inhaftierten zufolge wurden innerhalb der Haftanstalten keine oder kaum ausreichende Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 ergriffen. Die Hürden für Haftbesuche wurden jedoch deutlich erhöht (AA 28.10.2022, S.21). Im Juni 2021 gab das irakische Justizministerium bekannt, dass es eine COVID-19-Impfkampagne für alle Gefängnisinsassen durchgeführt hat. Ein Ministeriumssprecher bestätigte, dass das Gefängnispersonal geimpft wurde und dass seit Mai 2021 keine positiven Fälle mehr aufgetreten sind (USDOS 12.4.2022).
Es mangelt an Jugendstrafanstalten (AA 28.10.2022, S.11), derer es fünf gibt (DFAT 16.1.2023, S.40). Laut Bericht vom Oktober 2022 sind diese Jugendstrafanstalten zu mehr als 100 % ausgelastet, was eine Verbesserung gegenüber dem Vorjahr mit einer Überbelegung von 150 % bedeutet. Mehr als die Hälfte der Jugendlichen wurden im Zusammenhang mit Terrorismus verurteilt und inhaftiert (USDOS 20.3.2023). Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zufolge werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt (AA 28.10.2022 , S.11). Es gibt aber auch Berichte darüber, dass Jugendliche manchmal zusammen mit Erwachsenen inhaftiert werden, unter anderem in der Provinz Ninewa ( DFAT 16.1.2023 , S.40).
Unabhängigen, nicht staatlichen Beobachtern sind regelmäßige Visiten in den Gefängnissen der irakischen Strafvollzugsbehörde gestattet (DFAT 16.1.2023, S.40). Bürokratische Hürden erschweren das Mandat der UN-Mission für den Irak (UNAMI) zum Besuch irakischer Haftanstalten. Das IKRK hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (AA 28.10.2022, S.21).
Der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, hat im Juli 2018 erstmals eingestanden, Personen über einen längeren Zeitraum festzuhalten, beispielsweise in ash-Shurta, im Osten Mossuls. Dies geschieht laut NSS mit der Zustimmung des Hohen Justizrates in Ninewa (HRW 22.7.2018; vgl. DFAT 17.8.2020, S.55). Berichten zufolge betreibt auch die 30. Brigade der Volksmobilisierungskräfte (PMF) mehrere geheime Gefängnisse in Ninewa (USDOS 20.3.2023). Die 30. Brigade der PMF, auch bekannt als Hashd ash-Shabak ist eine von der Shabak-Minderheit in Ninewa gegründete Miliz, die mit der Badr-Organisation verbündet ist, sich aber auch zunehmend den Milizen Kata'ib Hisbollah und Harakat an-Nujaba annähert. Sie sind hauptsächlich gegen US-amerikanische, kurdische und türkische Ziele ausgerichtet (TWI 22.6.2022).
Eine unbekannte Anzahl von Personen soll unter falschen Tatsachen und aus ethno-konfessionellen Gründen verhaftet worden sein. Familien solcher Gefangener müssen hohe Lösegeldsummen für die Freilassung ihrer Angehörigen zahlen (USDOS 20.3.2023). Es gibt Berichte über gewaltsames Verschwindenlassen von Häftlingen, besonders von mutmaßlichen IS-Kämpfern (FH 24.2.2022).
Auch in Frauengefängnissen gibt es Überbelegung und es fehlen oft ausreichende Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kinder der Gefangenen, die nach dem Gesetz bis zum Alter von vier Jahren bei ihren Müttern bleiben dürfen (USDOS 11.3.2020). In einigen Gefängnissen werden bis zu zwölf Jahre alte Kinder zusammen mit ihren Müttern festgehalten (DFAT 16.1.2023, S.40).
Es gibt keine psychosoziale Unterstützung für Gefangene mit geistigen Behinderungen (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung berichtet, dass sie Maßnahmen ergriffen hat, um den Vorwürfen von Misshandlung in staatlich verwalteten Haftanstalten und Gefängnissen entgegenzuwirken, aber das Ausmaß dieser Maßnahmen ist nicht bekannt (USDOS 20.3.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 20.6.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
HRW - Human Rights Watch (22.7.2018): Iraq: Intelligence Agency Admits Holding Hundreds Despite Previous Denials, https://www.hrw.org/news/2018/07/22/iraq-intelligence-agency-admits-holding-hundreds-despite-previous-denials, Zugriff 17.8.2023
MEMO - Middle East Monitor (24.4.2020): Iraq releases 20,000 prisoners amid fears of spread of coronavirus, https://www.middleeastmonitor.com/20200424-iraq-releases-20000-prisoners-amid-fears-of-spread-of-coronavirus/, Zugriff 1.4.2021
ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (22.6.2022): Profile: Hashd al-Shabak (30th PMF Brigade), https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/profile-hashd-al-shabak-30th-pmf-brigade, Zugriff 23.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 21.8.2023
Haftbedingungen in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 08:32
Die Haftbedingungen in Gefängnissen der kurdischen Geheimpolizei (Asayish) sind insgesamt sehr schlecht (AA 28.10.2022, S.20), vor allem in vielen kleineren Haftanstalten des Innenministeriums der Kurdistan Region Irak (KRI) (USDOS 30.3.2021). Es herrschen aber etwas bessere Haftbedingungen als in den Haftanstalten unter der föderalen Regierung, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk (AA 28.10.2022, S.20). Die Unabhängige Menschenrechtskommission der Kurdischen Region (IHRCKR) berichtet, dass die Justizvollzugsanstalten der KRI unter Überbelegung, unzureichenden Wasser-, Sanitär- und Hygieneeinrichtungen, Gewaltanwendung bei vorläufiger Inhaftierung und einer veralteten Infrastruktur in Frauen- und Jugendstrafanstalten leiden. Das begrenzt vorhandene medizinische Personal ist nicht in der Lage, alle Gefangenen angemessen medizinisch zu versorgen (USDOS 20.3.2023).
In der gesamten KRI gibt es sechs Justizvollzugsanstalten: drei für männliche Gefangene und drei für weibliche und jugendliche Untersuchungshäftlinge und Gefangene. In den für Frauen und Jugendliche bestimmten Zentren wurden sowohl Untersuchungshäftlinge als auch Strafgefangene untergebracht, während die männlichen Untersuchungshäftlinge in den Haftabteilungen von Polizeistationen untergebracht waren. Die Gesamtzahl der inhaftierten Personen übersteigt die vorgesehene Kapazität der einzelnen Einrichtungen um etwa 157 % (USDOS 20.3.2023). In einigen Haftanstalten und in von der Polizei betriebenen Gefängnissen werden gelegentlich Jugendliche in denselben Zellen wie Erwachsene festgehalten (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.40).
In Gefängnissen der Asayish werden Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige angewendet. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat Zugang zu den Gefängnissen in der KRI (AA 28.10.2022, S.21).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
Todesstrafe
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung erlaubt (DFAT 17.8.2020, S.52). Sie ist auch im irakischen Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 28.10.2022, S.20). Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe kann bei 48 verschiedenen Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und Vergewaltigung verhängt werden (AA 28.10.2022, S.20). Im Mai 2022 wurde ein Gesetz erlassen, das jegliche Aktivitäten, die die Normalisierung der Beziehungen zu Israel fördern, unter Strafe stellt, wobei auch die Todesstrafe möglich ist (USDOS 20.3.2023).
Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 16.1.2023, S.33-34). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 28.10.2022, S. 20; vgl. DFAT 16.1.2023, S.34). Die irakische Justiz stellt IS-Mitglieder unabhängig von ihrer Herkunft vor irakische Gerichte. Die angedrohten Strafen auf Beteiligung an Kampfhandlungen oder nachgewiesene Zugehörigkeit zum IS sind sehr hoch. Die Verurteilungsrate liegt bei 90 % und Prozesse enden meist mit lebenslangen Haftstrafen oder der Todesstrafe (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Bei der Bevölkerung stößt die Todesstrafe auf breite Akzeptanz (AA 28.10.2022, S.20).
Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.20). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 28.10.2022, S.20).
Amnesty International zufolge wurden 2022 mindestens elf Hinrichtungen vollzogen und 41 neue Todesurteile ausgesprochen. Über 7.900 Personen warteten 2022 auf ihre Hinrichtung (AI 5.2023, S.28). Laut Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte von August 2023 warten über 11.000 Personen auf ihre Hinrichtungen. Er fordert ein offizielles Moratorium über die Beendigung der Vollstreckung der Todesstrafe im Irak (OHCHR 9.8.2023). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 28.10.2022, S.20). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vgl. Bas 6.9.2021).
Das irakische Strafgesetzbuch verbietet das Verhängen der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter, d. h. Minderjährige und Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftat sowie gegen schwangere Frauen und Frauen bis zu vier Monaten nach einer Geburt. In diesem Fall wird die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umgewandelt (UNHRC 5.6.2018, S.13).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (5.2023): Death Sentences and Executions 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 16.8.2023
Bas - BasNews (6.9.2021): Nearly 50,000 People in Iraqi Prisons over Suspected Terrorism Links, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/apps/files/?dir=coi-cms-archive/00/95&fileid=04446278o, Zugriff 21.1.2022 [Login erforderlich] [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 20.6.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (9.8.2023): UN Human Rights Chief ends visit to Iraq, https://www.ohchr.org/en/statements/2023/08/un-human-rights-chief-ends-visit-iraq, Zugriff 16.8.2023
UNHRC - United Nations Human Rights Council (5.6.2018): Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions on her mission to Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A_HRC_38_44_Add.pdf, Zugriff 3.3.2021
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Todesstrafe in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
In der Kurdistan Region Irak (KRI) wurde die Todesstrafe im Jahr 2008 in einem De-facto-Moratorium ausgesetzt, außer für wesentliche Fälle, wie zur Bekämpfung des Terrorismus (HRW 13.1.2022; vgl. AA 28.10.2022, S.21). In den Jahren 2015 und 2016 wurde dieses Moratorium zweimal gebrochen, wobei vier Hinrichtungen vorgenommen wurden. Im Jahr 2020 saßen fast 400 zum Tode verurteilte Personen in kurdischen Gefängnissen (AA 28.10.2022, S.21).
Berichten zufolge hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) damit begonnen, Morde an Frauen, einschließlich Ehrenmorde, als Tötungsdelikte zu verfolgen, was bedeutet, dass die Schuldigen mit Strafen bis hin zur Todesstrafe belegt werden können (DFAT 17.8.2020, S.45).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 20.6.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 09:28
Anmerkung: Aufgrund der komplexen Verflechtung religiöser und ethnischer Identitäten ist eine strikte Unterscheidung zwischen rein religiösen Minderheiten und rein ethnischen Minderheiten im Irak oft nur schwer möglich. Um eine willkürliche Trennung zu vermeiden, werden alle Minderheiten, einschließlich derer, bei denen das religiöse Element überwiegt, im Abschnitt "Minderheiten" behandelt.
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 28.10.2022, S.9; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.17). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.9; vgl. DFAT 16.1.2023, S.17). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RIL 15.10.2005, S.2; vgl. USDOS 15.5.2023, DFAT 16.1.2023, S.17). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 28.10.2022, S.9). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RIL 15.10.2005, S.2; vgl. USDOS 15.5.2023).
Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 28.10.2022, S.10; vgl. RIL 15.10.2005, S.2). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 28.10.2022, S.10; vgl. RIL 15.10.2005, S.13). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staates (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 24.2.2022).
Etwa 97 % der Bevölkerung sind Muslime. Der Anteil der schiitischen Muslime an der Gesamtbevölkerung beträgt 55 bis 60 %, während die sunnitischen Muslime etwa 40 % ausmachen. Rund 60 % der Sunniten sind Araber, 37,5 % Kurden und der Rest Turkmenen (DFAT 16.1.2023, S.17).
Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.17).
Das Gesetz verbietet die Ausübung des Baha'i-Glaubens (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 4.2021) und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 15.5.2023).
Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 28.10.2022, S.10; vgl. USDOS 15.5.2023). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 28.10.2022, S.10). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 15.5.2023).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage dazu bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Fünf Sitze sind für die christliche Minderheit sowie jeweils ein Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und Faili-Kurden reserviert. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 22.1.2021, S.11).
Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern und NGOs außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI) nach wie vor weit verbreitet (USDOS 15.5.2023). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 15.5.2023).
Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Freizügigkeit innerhalb des Landes unter anderem aus ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personengruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) diskriminierten weiterhin Minderheiten, darunter Turkmenen, Araber, Jesiden, Shabak und Christen, in Gebieten, die sowohl von der KRG als auch von der föderalen Regierung im Norden des Landes beansprucht werden (USDOS 12.4.2022). Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS-Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch die PMF (USDOS 20.3.2023).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die föderale Regierung im Allgemeinen nicht in die religiösen Bräuche der Mitglieder von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden (USDOS 15.5.2023). Sie berichten über gesellschaftliche Gewalt durch bewaffnete Gruppen, wie mit Iran verbündete Milizgruppen, im ganzen Land, außer der KRI. Angehörige nicht-muslimischer Minderheiten berichteten von Entführungen, Drohungen, Druck und Schikanen, damit sie sich an islamische Bräuche halten. Schiitische religiöse Führer und Regierungsmitglieder fordern dazu auf, solche Übergriffe zu unterlassen. Da Religion und ethnische Zugehörigkeit oft eng miteinander verknüpft sind, war es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf die religiöse Identität bezogen zu kategorisieren (USDOS 15.5.2023).
In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der KRG. Um sich registrieren zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht "anti-islamisch" ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, Christentum, Jesidentum, Judentum, Mandäer-Sabäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und der Baha'i-Glaube (USDOS 15.5.2023).
Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 16.1.2023, S.18).
[Anm.: Weiterführende Informationen zur Situation einzelner religiöser Minderheiten können dem Kapitel Minderheiten entnommen werden.]
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
RIL - Republik Irak, Legislative [Iraq] (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, inoffizielle englische Übersetzung, http://www.refworld.org/topic,50ffbce524d,50ffbce525c,454f50804,0,,LEGISLATION,IRQ.html, Zugriff 10.2.2021
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, Zugriff 21.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
Ethnische und konfessionelle Minderheiten
Letzte Änderung 2023-10-09 10:59
Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 28.10.2022, S.6; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6). Andere ethno-konfessionelle Gruppen sind zwar in der Verfassung anerkannt, haben aber nur marginalen Einfluss (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung konfessioneller oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Konfessionelle Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet (AA 28.10.2022, S10). Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden konfessionelle Minderheiten im föderalen Irak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 28.10.2022, S.5). Mitglieder bestimmter ethnischer oder konfessioneller Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 2023). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 20.3.2023).
Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten konfessionellen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 28.10.2022, S.10).
In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 28.10.2022, S.10). Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" (USDOS 2.6.2022). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und vor allem der schiitischen Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sowie infolge von Angriffen durch die türkischen Streitkräfte (AA 28.10.2022, S.5).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der föderalen Regierung und der KRI "umstrittenen Gebieten" (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA 28.10.2022, S.16).
Die Karte weist die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller Gruppen und Minderheiten im Irak aus, mit schiitischer Mehrheit in den Südirakischen Provinzen und einer sunnitischen Mehrheit in den nordirakischen und kurdischen Provinzen. Die Region um Bagdad, sowie südwestlich von Basra an der Gernze zu Kuwait, sowie besonders Gebiete in Ninewa, und Diyala sind relativ gleichmäßig schiitisch-sunnitisch gemischt. Minderheitskonfessionen wie Christen, Jesiden, Shabak und Kaka'i sind im Nordirak in der KRI, sowie in Ninewa, Kirkuk und Diyala verbreitetn.
BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East&North Africa: Religious Groups
Die Karte weist die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten im Irak aus. Der Irak ist weitgehend von einer arabischen Mehrheit besiedelt, mit Ausnahme der nordöstlichen Gouvernements. Insbesondere in den KRI-Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah, aber auch in den teils umstrittenene Gebieten von Ninewa, Kirkuk, und Diyala gibt es eine kurdische Mehrheit, die in eine etwa gleichmäßig arabisch-kurdische Zone übergeht. Minderheiten wie Aramäer, Assyrer, Chaldäer, Turkmenen, Jesiden, Shabk und Kaka'i haben Mehrheitsgebiete in der KRI, in Ninewa, in Kirkuk und in Diyala.
BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East&North Africa: Ethnic Groups
Anmerkung zu beiden Karten:
Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI/BMLVS 2017, S.18, 20). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (EASO/Lattimer 26.4.2017).
Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können rund eine Million Iraker, die vom IS vertrieben wurden, nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 2023). Angehörige der PMF verlangen von Binnenvertriebenen (IDPs), insbesondere von Angehörigen von konfessionellen Minderheiten in Ninewa, überhöhte Geldbeträge für das Passieren von Checkpoints. Alternativ riskieren die Betroffenen, in die Lager zurückgeschickt zu werden (USCIRF 4.2021, S.2).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East&North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 21.7.2023
EASO/Lattimer - Lattimer, Mark (Autor), European Asylum Support Office (Herausgeber) (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf, Zugriff 21.7.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, Zugriff 21.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023
Sunnitische Araber
Letzte Änderung 2023-10-09 11:00
Die arabisch sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 28.10.2022, S.16). Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte föderale Regierung ist minimal, insbesondere in die formal den irakischen Sicherheitskräften eingegliederten, überwiegend schiitischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF). Andererseits besteht auch Misstrauen der schiitischen und kurdischen Bevölkerung gegenüber insbesondere jenen Sunniten, die unter Kontrolle des Islamischen Staats (IS) lebten. Diese werden teilweise als mögliche IS-Kollaborateure und als Sicherheitsrisiko betrachtet (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.7). Über 600 sunnitische Männer und Buben, die 2016 im Zuge der Rückeroberung der westlichen Gouvernements von PMF-Angehörigen entführt wurden, sind nach wie vor verschollen (FH 2023).
Seit 2014 werden junge, vorwiegend sunnitische Männer im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten festgenommen (AA 28.10.2022, S.7).
Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 28.10.2022, S.16). Die Behörden nutzen das Antiterrorgesetz als Vorwand für die Inhaftierung von Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren. Dabei handelt es sich häufig um sunnitische Araber, darunter auch solche, die verdächtigt würden, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 15.5.2023). Den Sicherheitskräften werden im Zuge dessen auch zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 28.10.2022, S.7). Das Antiterrorgesetzt wird, sunnitischen Führungspersönlichkeiten zufolge auch benutzt, um sunnitische Proteste niederzuschlagen (USDOS 15.5.2023).
Es gibt Hunderte Beschwerden über falsche Anschuldigungen, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen im Zuge von Terrorismusvorwürfen, auch von Angehörigen verhafteter Personen. Sunnitischen Führern zufolge sind Sunniten, die wegen Terrorismusvorwürfen verhaftet wurden, besonders häufig von derartigen Übergriffen betroffen (USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 20.3.2023). Sunnitische Araber sollen etwa 90 % aller im Irak Inhaftierten Personen ausmachen, darunter 9.000 zum Tode Verurteilte (USDOS 15.5.2023).
Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 20.3.2023). Darüber hinaus werden schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 15.5.2023).
Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt, den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die PMF setzen ihre Unterdrückungspraktiken in sunnitischen Gebieten fort (BS 23.2.2022). Im November 2022 berichteten sunnitische Parlamentsabgeordnete, dass PMF-Kräfte und mit ihnen und Iran verbündete Milizen vertriebene Sunniten in den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Ninewa weiterhin an der Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete hindern (USDOS 15.5.2023). Da sich schiitische Milizen vielfach in Dörfern militärisch sowie wirtschaftlich festgesetzt haben, fürchten viele sunnitische Flüchtlinge eine Rückkehr (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.8).
Einige Regierungsbeamte ermöglichen weiterhin den willkürlichen demografischen Wandel, indem sie schiitischen und sunnitischen Muslimen Land und Wohnraum zur Verfügung stellten, damit sie in traditionell christliche Gebiete in der Ninewa-Ebene, wie den Unterbezirk Bartella, und in sunnitische Gebiete in den Provinzen Diyala und Babil, einschließlich des Bezirks Jurf as-Sakhar in der Provinz Babil, ziehen können (USDOS 15.5.2023).
Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniyah im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021). Pro-iranische Milizen haben in Bagdad mit Drohungen und gewaltsamer Einschüchterung unter anderem Sunniten genötigt, Eigentum aufzugeben (FH 2023). In Mossul, Ninewa, werden sunnitische Zivilisten von Milizionären der "PMF Babylon" und "Shabak Hashd" wahllos schikaniert, eingeschüchtert und verhaftet. Einige PMF-Fraktionen werden auch für die Massaker von Farhatiyah und Khailaniyah im Jahr 2020 in Salah ad-Din bzw. Diyala verantwortlich gemacht (BS 23.2.2022). Teile der sunnitischen Bevölkerung lehnen die PMF ab und fürchten deren Vorgehen. Manche sehen daher den IS als geringeres Übel an und dulden die Gruppe in ihren Gebieten (ÖB Bagdad 20.11.2022, S7).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, Zugriff 21.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben. Artikel 14 und 20 garantieren die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (AA 28.10.2022, S.12; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.29). Frauen werden jedoch unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (AA 28.10.2022; vgl. FH 2023).
1986 hat der Irak das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert. Irakische Gesetze erfüllen jedoch nicht die Anforderungen des Übereinkommens, insbesondere das Personenstandsgesetz und das Strafgesetz (BS 23.2.2022, S.26). Artikel 41 bestimmt, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit als eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung (AA 28.10.2022, S.12).
In der Verfassung ist eine Frauenquote von 25 % im Parlament verankert. In der Kurdistan Region Irak (KRI) sind es 30 % (AA 28.10.2022, S.11; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Frauen werden aber nur selten in einflussreiche Positionen berufen und beteiligen sich selten an der Führung ihrer Parteien (DFAT 16.1.2023, S.29). Diese formale Repräsentation hat daher geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 2023).
Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt (AA 28.10.2022, S.12; vgl. FH 2023). Patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 28.10.2022, S.12). Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln (AA 28.10.2022, S.5).
Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschaftsrecht (AA 28.10.2022, S.12; vgl. FH 2023). So können Frauen in Bezug auf das Erbrecht unter Druck geraten, ihre Rechte an männliche Verwandte abzutreten (FH 2023). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen, insbesondere unter Binnenflüchtlingen (IDPs) (AA 28.10.2022, S.12). Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt (FH 2023). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.29), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 2023).
Frauen werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Die Regierung al-Kadhimis hat zwar eine Untersuchungskommission eingesetzt, die solche Fälle untersuchen und die Täter vor Gericht bringen soll, bisher jedoch ohne konkrete Ergebnisse (BS 23.2.2022, S.14). Frauen wird überproportional die Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt (AA 28.10.2022, S.12). Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen liegt bei etwa 11 % (Stand 2022), ein Abfall gegenüber 15 % im Jahr 2016 (WB 2023). Die geschätzte Arbeitslosigkeit bei Frauen, die an der Arbeitswelt teilhaben, liegt laut Weltbank bei etwa 28,5 % (Stand 2022) (WB 25.4.2023). Die Jugendarbeitslosigkeit bei Frauen und Mädchen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren wird auf etwa 65,2 % geschätzt (Stand 2017) (CIA 17.1.2023). Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (FLJF 12.11.2019).
Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung verwehrt (AA 28.10.2022, S.12). Etwa 80 % der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vgl. WB 24.10.2022a). In der Altersgruppe der 15 bis 24-jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1 % (Stand 2017) (UNESCO 2021; vgl. WB 24.10.2022b).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (17.1.2023): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iraq/, Zugriff 25.1.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
FLJF - Frontline Journalism Fund (12.11.2019): How Conflict in Iraq Has Made Women and Girls More Vulnerable, https://www.pbs.org/wgbh/frontline/article/how-conflict-in-iraq-has-made-women-and-girls-more-vulnerable/, Zugriff 11.7.2023
UNESCO - United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (2021): Iraq, Education and Literacy, http://uis.unesco.org/en/country/iq, Zugriff 21.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
WB - Weltbank (25.4.2023): Unemployment, female (% of female labor force) (modeled ILO estimate) - Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.TOTL.FE.ZS?locations=IQ, Zugriff 16.8.2023
WB - Weltbank (2023): Labor force participation rate, female (% of female population ages 15+) (modeled ILO estimate), https://data.worldbank.org/indicator/SL.TLF.CACT.FE.ZS?locations=IQ, Zugriff 25.8.2023
WB - Weltbank (24.10.2022a): Literacy rate, adult female (% of females ages 15 and above), https://data.worldbank.org/indicator/SE.ADT.LITR.FE.ZS, Zugriff 16.8.2023
WB - Weltbank (24.10.2022b): Literacy rate, youth female (% of females ages 15-24) - Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SE.ADT.1524.LT.FE.ZS?end=2017&locations=IQ&start=2000&view=chart, Zugriff 16.8.2023
Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil
Letzte Änderung 2023-10-09 15:10
Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 2023). Personen, die als nicht konform mit den lokalen sozialen und kulturellen Normen angesehen werden, weil sie ein "westliches" Verhalten an den Tag legen, sind Drohungen und Angriffen von Einzelpersonen aus der Gesellschaft sowie von Milizen ausgesetzt. Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben es auf Personen abgesehen, die Anzeichen für eine Abweichung von ihrer Auslegung der schiitischen Normen zeigen, manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft (EUAA 6.2022, S.112). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 28.10.2022, S.12).
Es gibt Berichte über Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Christen und Sabäer-Mandäer, die bestimmte islamische Praktiken befolgen, wie das Tragen des Hijab oder das Fasten während des Ramadan, um Schikanen zu vermeiden (DFAT 16.1.2023, S.17-18).
Dass Frauen außerhalb des Hauses arbeiten, wird in weiten Teilen der Gesellschaft als inakzeptabel angesehen. Berufe, wie die Arbeit in Geschäften, Restaurants oder in den Medien, wurden als etwas Schändliches angesehen. Gleiches gilt für die Teilnahme an lokaler und nationaler Politik (IWPR 8.3.2021). So wurden weibliche Aktivisten, die an den Protesten teilnahmen, in politischen Kampagnen als promiskuitiv verunglimpft (ICG 26.7.2021, S.9). Entsprechend sprach sich as-Sadr im Februar 2020 für eine Geschlechtertrennung auf den öffentlichen Plätzen aus (ICG 26.7.2021, S.9; vgl. AIIA 1.4.2020). Im Zuge des darauffolgenden Frauenmarsches am 13.2.2020 wurden weibliche Demonstranten mit Tränengas angegriffen, bedroht, attackiert, entführt und in einigen Fällen getötet (AIIA 1.4.2020). Im August 2020 verübten Unbekannte eine Reihe von Attentaten auf regierungskritische Demonstranten. Die gewalttätigsten Angriffe ereigneten sich im Gouvernement Basra und führten zur Tötung von drei Aktivisten und zwei Zivilisten (MEMO 17.9.2020).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AIIA - Australian Institute of International Affairs (1.4.2020): The Pink and Purple Protest: Iraqi Women Invert the Gender Game, https://www.internationalaffairs.org.au/australianoutlook/the-pink-and-purple-protest-iraqi-women-invert-the-gender-game/, Zugriff 17.8.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2022): Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076349/2022_06_Country_Guidance_Iraq.pdf, Zugriff 16.8.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
ICG - International Crisis Group (26.7.2021): Iraq’s Tishreen Uprising: From Barricades to Ballot Box, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056850/223-iraq-tishreen.pdf, Zugriff 22.6.2023
IWPR - Institute for War&Peace Reporting (8.3.2021): Iraq: Justice for Survivors as Activists Overturn Taboos, https://iwpr.net/global-voices/iraq-justice-survivors-activists-overturn-taboos, Zugriff 17.8.2023
MEMO - Middle East Monitor (17.9.2020): Iraq: Female activist and family slaughtered in Baghdad, https://www.middleeastmonitor.com/20200917-iraq-female-activist-and-family-slaughtered-in-baghdad/, Zugriff 17.8.2023
Berufsgruppen&Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen
Letzte Änderung 2023-10-09 15:50
Journalisten, Blogger, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte sowie Mitglieder des Sicherheitsapparats, wie Polizisten und Soldaten, sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von Entführungen und gezielten Attentaten. Die Täter sind meist Angehörige von Milizen oder des Islamischen Staates (IS). Auch Anwälte von mutmaßlichen IS-Mitgliedern sind vermehrt Bedrohungen ausgesetzt (AA 28.10.2022, S.15).
Auch Gewalt gegen medizinisches Personal ist ein ernstes Problem (DFAT 16.1.2023, S.8). So wird medizinisches Personal immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 28.10.2022, S.15). Eine Umfrage aus dem Jahr 2021 ergab, dass 87 % der Ärzte im Irak in den letzten sechs Monaten Gewalt erlebt hatten. Es gibt Berichte über Ärzte und Krankenschwestern, die von den Familien und Stämmen der verstorbenen Patienten aus Rache angegriffen werden. Es gibt auch Berichte über Stämme, die von Ärzten "Stammesstrafen" für tatsächliche oder erfundene Kunstfehler erpressen. Viele Ärzte haben daraufhin das Land verlassen oder sich anderen Berufen zugewandt (DFAT 16.1.2023, S.8-9).
Das Verbot des Alkoholkonsums für Muslime hindert muslimische Geschäftsinhaber daran, Genehmigungen für den Alkoholverkauf zu beantragen (USDOS 15.5.2023). Christen und andere religiöse Minderheiten werden deshalb als Strohmänner benutzt, um dieses Verbot zu umgehen (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.19). Es sind daher fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, die Alkohol verkaufen, vor allem Jesiden und Christen (AA 28.10.2022, S.15; vgl. USDOS 15.5.2023) sowie Mandäer-Sabäer (USDOS 15.5.2023). Läden, die Alkohol verkaufen bzw. deren Inhaber und Angestellte, werden immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 28.10.2022, S.15; vgl. DFAT 16.1.2023, S.19). Volksmobilisierungseinheiten (PMF) verübten eine Reihe von Angriffen auf Unternehmen im Besitz religiöser Minderheiten in Bagdad, darunter auch auf christliche und jesidische Alkoholgeschäfte (USDOS 2.6.2022), Berichten zufolge, damit die Besitzer Bestechungs- und Schutzgelder an die Milizen zahlen (USDOS 15.5.2023). Im November 2021 wurde das Haus einer christlichen Familie, die ab-Haus Alkohol mit einer Lizenz handelt, zum wiederholten Male angegriffen (USDOS 2.6.2022).
Am 4.3.2023 hat die Koalition as-Sudanis ein Verbot für den Import, die Herstellung und den Verkauf von alkoholischen Getränken aller Art verabschiedet. Bei Verstößen sind Bußen zwischen 10 und 25 Millionen Dinar (IQD) (~6.300 bis 15.700 EUR) vorgesehen (AlMon 12.3.2023). Besonders Christen und Jesiden, die den überwiegenden Alkoholhandel betreiben, sehen dieses Gesetz als problematisch an. In den vergangenen Jahren kam es zu Angriffen wegen dieser Beschäftigung und sie befürchten eine Zunahme der Gewalt (AlMon 12.3.2023). Das Gesetz wird als verfassungswidrig und als Mittel einer ethno-konfessionellen Diskriminierung kritisiert (AlMon 12.3.2023).
Auch Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 28.10.2022, S.15).
Im Juli 2023 gab es zwei Angriffe mit Bomben (IED) auf Konvois mit lokalen Fahrern, die Nachschub für die USA transportierten. Davor fand der letzte derartige Übergriff im Februar 2023 statt (Wing 2.8.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AlMon - Al Monitor (12.3.2023): 'Iraq is not an Islamic country': Minorities protest Baghdad's alcohol ban as unconstitutional, https://www.al-monitor.com/originals/2023/03/iraq-not-islamic-country-minorities-protest-baghdads-alcohol-ban-unconstitutional, Zugriff 30.3.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023
Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2023): Violence In Iraq Continues To Decline For 3rd Month, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/08/violence-in-iraq-continues-to-decline.html, Zugriff 18.8.2023
Ex-Ba‘athisten
Letzte Änderung 2023-10-09 15:50
Die Arabische Sozialistische Ba‘ath-Partei war im Jahr 1963 und dann zwischen 1968 und 2003, bis zum Fall von Saddam Hussein, die herrschende Partei des Irak (EB o.D.). Mit der neuen Verfassung von 2005 wurde die Ba‘ath Partei verboten (EUAA 6.2022, S.103; vgl. UKHO 1.2021, S.10). Ebenso ist es untersagt, Unterstützung für die verbotene Ba'ath-Partei zu bekunden (USDOS 20.3.2023).
Nach dem Fall des Regimes Saddam Husseins durchlief der Irak eine Ent-Ba‘athifizierung, die die Auflösung der Ba‘ath-Partei und verschiedener, mit ihr verbundener Organisationen, umfasste. Es kam zu Verhaftungen ehemaliger hochrangiger Parteimitglieder sowie zur Säuberung des Staatsapparates, der Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung (UKHO 1.2020, S.15-16; vgl. ICTJ 3.2013, S.11). Im Zuge der Ent-Ba‘athifizierung wurden mit Wirkung vom 16.4.2003 alle militärischen Dienstgrade und Titel annulliert, Wehrpflichtige und Mitarbeiter entlassen (ICTJ 3.2013, S.12). In späterer Zeit konnten manche Ba‘ath Mitglieder wieder in den Dienst genommen werden, oft nach einem Rehabilitationskurs, die Kriterien für die Wiedereinsetzung waren jedoch unklar (ICTJ 3.2013, S.28). Schrittweise aufeinander folgende Gesetze zur Entfernung von Ba‘athisten aus dem öffentlichen Dienst basierten auf Schuld durch Assoziierung anstatt individuell begangener und nachgewiesener Verbrechen und waren überproportional gegen Sunniten gerichtet (EUISS 10.2017, S.1-2).
Einige mittel- bis hochrangige Ba‘athisten sind für schwere, unter dem Saddam-Regime begangene Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Darüber hinaus wird berichtet, dass einige frühere Ba‘athisten Verbindungen zum Islamischen Staat (IS) oder zu anderen aufständischen Organisationen, wie der "Armee der Männer des Naqshbandi-Ordens" (JRTN, Jaysh Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiyya) haben (UKHO 1.2020, S.5).
Obwohl viele Mitglieder der Ba'ath-Partei schiitisch waren, waren Sunniten in den oberen Rängen der Partei, im Militär und in den Sicherheitsdiensten überproportional vertreten (ICTJ 3.2013, S.4). Sunniten stellen die Ent-Ba‘athifizierung wiederholt als "Ent-Sunnifizierung" dar und beklagen, dass der Prozess zu einem Instrument konfessioneller Politik geworden ist (ICTJ 3.2013, S.17). Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Ba‘ath-Partei ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Viele von ihnen haben weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 28.10.2022, S.15-16).
Das 2006 verabschiedete irakische Ent-Ba‘athifizierungs-Gesetz verbietet ehemaligen Mitgliedern der Partei und des Regimes, führende Positionen, einschließlich Parlamentssitze, zu bekleiden (AnA 2.4.2018). Vormalige Ba‘athisthen, zumeist Sunniten, sind daher von einer Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen (CEIP 25.2.2010; vgl. AnA 2.4.2018). 2008 hat das irakische Parlament das generelle Verbot für vormalige Ba‘athisten, in Regierungspositionen zu arbeiten, aufgehoben. Hochrangige Ba‘athisten blieben von Regierungspositionen ausgeschlossen (ICTJ 3.2013, S.18-19). Berichten zufolge werden Sunniten bei der Einstellung im öffentlichen Sektor infolge der Ent-Ba'athifizierung diskriminiert. Diese, ursprünglich als Werkzeug gegen Loyalisten des früheren Regimes gedacht, wird laut Sunniten und NGOs selektiv angewandt, um Sunniten von der Besetzung ausgewählter staatlicher Stellen auszuschließen, nicht aber, um ehemalige schiitische Ba'athisten auszugrenzen (UKHO 1.2021, S.19). Die Anschuldigungen, mit der Ba'ath-Partei in Verbindung zu stehen, wurde als Drohung gegen sunnitische Regierungsmitarbeiter, insbesondere in den mehrheitlich schiitischen Gebieten im Südirak, und als Vorwand für Gewalt oder rechtliche Schritte gegen Stammesangehörige oder politische Rivalen verwendet (DFAT 16.1.2023, S.24).
Tausende vormalige Ba'ath-Mitglieder wurden in die Reihen des IS aufgenommen (REU 11.12.2015). In dessen Anfangszeit drückte auch der mittlerweile verstorbene Feldmarschall Izzat Ibrahim al-Douri seine Unterstützung für den IS aus, bevor er sich später von ihm distanzierte. Al-Douri war seit der Hinrichtung Saddam Husseins 2006, Anführer der im Untergrund weiterbestehenden Überreste der Ba'ath Partei (AlMon 27.10.2020).
Anfang September 2022 haben Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) Verhaftungen von mutmaßlichen "Ba'athisten" vorgenommen. Es sind in Folge Fragen nach der Rechtmäßigkeit der Verhaftungen und den politischen Gründen dafür aufgekommen. Die betroffenen Personen wurden beschuldigt, die Störung der schiitischen Arbaeen-Pilgerfahrt nach Kerbala geplant zu haben. Bei einigen der 44 verhafteten Personen handelt es sich tatsächlich um Teilnehmer der Tishreen-Proteste. Diese "Ba'athisten"-Verhaftungen werden daher auch als Warnungen vor einer Teilnahme an den Jubiläumsprotesten anlässlich des Jahrestags der Proteste gewertet (AlMon 16.9.2022). Unter den Verhafteten befanden sich auch vier prominente Tishreen-Aktivisten, die in Diwaniyah festgenommen und gefoltert wurden. Zwei der Aktivisten starben kurz nach ihrer Freilassung (DFAT 16.1.2023, S.24).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AlMon - Al Monitor (16.9.2022): Iran-linked militias claim arrest linked to threats to disrupt religious holiday, https://www.al-monitor.com/originals/2022/09/iran-linked-militias-claim-arrest-linked-threats-disrupt-religious-holiday, Zugriff 26.9.2022
AlMon - Al Monitor (27.10.2020): Iraqi Baath Party announces death of top adviser to Saddam Hussein, https://www.al-monitor.com/originals/2020/10/saddam-advisor-douri-dead-baath-iraq.html, Zugriff 18.8.2023
AnA - Anadolu Agency (2.4.2018): Candidates barred from Iraq polls for Baath Party links, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/candidates-barred-from-iraq-polls-for-baath-party-links/1106380, Zugriff 18.8.2023
CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (25.2.2010): De-Baathification As A Political Tool: Commission Ruling Bans Political Parties and Leaders, https://carnegieendowment.org/2010/01/26/de-baathification-as-political-tool-commission-ruling-bans-political-parties-and-leaders-pub-24778, Zugriff 18.8.2023 [Login erforderlich]
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
EB - Encyclopaedia Britannica (o.D.): Ba'th Party, https://www.britannica.com/topic/Baath-Party, Zugriff 18.8.2023
EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2022): Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076349/2022_06_Country_Guidance_Iraq.pdf, Zugriff 16.8.2023
EUISS - European Union Institute for Security Studies (10.2017): Meet Iraq’s Sunni Arabs: A strategic profile, https://www.iss.europa.eu/sites/default/files/EUISSFiles/Brief 26 Iraq's Sunnis_0.pdf, Zugriff 18.8.2023
ICTJ - International Center for Transitional Justice (3.2013): A bitter legacy: Lessons of De-Baathification in Iraq, https://www.ictj.org/sites/default/files/ICTJ-Report-Iraq-De-Baathification-2013-ENG.pdf, Zugriff 18.8.2023
REU - Reuters (11.12.2015): How Saddam’s men help Islamic State rule, https://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-islamicstate/, Zugriff 18.8.2023
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (1.2021): Country Policy and Information Note Iraq: Sunni Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043500/Iraq_-_Sunni_Arabs_-_CPIN_-_v3.0_-_January_2021_-_ext.pdf, Zugriff 27.4.2023
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (1.2020): Country Policy and Information Note Iraq: Ba’athists, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024163/Iraq_-_Baathists_-_CPIN_-_v2.0_-_January_2020_-_EXT.pdf, Zugriff 18.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
(Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und "IS-Familien" (Dawa‘esh)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:26
Personen können aufgrund ihres Familiennamens (HRW 13.1.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25), ihrer Stammeszugehörigkeit oder ihres Herkunftsgebiets als dem Islamischen Staat (IS) nahestehend verurteilt werden (HRW 13.1.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25). Der Vorwurf einer IS-Nähe wird von den Behörden und Gemeinschaften oft ohne Beweise erhoben. Der Verdacht, dass sich ein Verwandter dem IS angeschlossen oder mit der Gruppe sympathisiert hat, ist dafür ausreichend, und es gibt keine Möglichkeit für Betroffene, sich dagegen zu wehren (HRW 3.6.2021). Generell sind besonders Frauen und Kinder von IS-Angehörigen wegen ihrer Verbindung zu diesem stigmatisiert (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25).
Es gibt Berichte über willkürliche Festnahmen und unrechtmäßige Inhaftierungen durch Regierungstruppen, darunter Irakische Sicherheitskräfte (ISF), Nationaler Sicherheitsdienst (NSS), Volksmobilisieungskräfte (PMF), Peshmerga und Asayish. Verlässliche Statistiken über die Gesamtzahl solcher Fälle oder die Dauer der Inhaftierungen existieren jedoch nicht. Viele dieser Vorfälle betreffen mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer des IS sowie deren Familienangehörige (USDOS 20.3.2023). Mutmaßliche IS-Angehörige werden teils monatelang, bisweilen sogar jahrelang willkürlich festgehalten. Verdächtige werden regelmäßig ohne Gerichtsbeschluss oder Haftbefehl und ohne Nennung eines Grundes festgenommen. Hierbei wird über die weitverbreitete Anwendung von Folter durch Sicherheitskräfte zur Gewinnung von Geständnissen berichtet (HRW 13.1.2021).
Vertriebene Familien mit vermeintlichen Verbindungen zum IS, die sich in und außerhalb von Lagern aufhalten, sind besonders anfällig für Übergriffe und sexuellen Missbrauch (FH 2023). Regierungstruppen der föderalen Regierung und der Kurdistan Region Irak (KRI) werden für das Verschwindenlassen Tausender mutmaßlicher IS-Mitglieder und Personen, die ihnen nahe stehen, verantwortlich gemacht (USDOS 11.3.2020). Regierungskräfte und PMF haben mutmaßliche IS-Sympathisanten aus deren Häusern vertrieben und letztere beschlagnahmt (USDOS 12.4.2022). Vermeintliche IS-Familien, die in Vertreibung leben, sind besonders gefährdet, dass ihr Eigentum beschlagnahmt oder übernommen wird (FH 2023). Derartige Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 28.10.2022, S.16). Obwohl derartige Beschlagnahmen von Häusern und Grundstücken im Laufe des Jahres 2021 zurückgegangen sind, bleiben viele Häuser und Grundstücke nach wie vor in Fremdbesitz (USDOS 20.3.2023).
Dokumente: Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere amtliche Dokumente und stellte stattdessen seine eigenen Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden. Außerdem haben viele Familien ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften konfisziert - entweder nachdem sie aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren, oder als sie in den Lagern für Binnenflüchtlinge (IDPs) ankamen (CCiC 1.4.2021, S.9,14; vgl. NRC 30.4.2019, S.8). Im September 2022 stellten mehrere Hilfsorganisationen fest, dass bis zu einer Million Iraker, die im Zuge des Konflikts mit dem IS vertrieben wurden, immer noch nicht in der Lage sind, grundlegende zivile Dokumente zu erhalten, wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, sowie neue irakische Personalausweise (HRW 12.1.2023). Wenn aufgrund des Familiennamens, der Stammeszugehörigkeit oder des Herkunftsgebietes von Familien eine IS-Angehörigkeit vermutet wird (HRW 13.1.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25), kann es zur Verweigerung einer Sicherheitsfreigabe kommen, was wiederum die Beschaffung von notwendigen Dokumenten verunmöglicht (HRW 13.1.2021; vgl. CCiC 1.4.2021, S.14, DFAT 16.1.2023, S.25). Einige Familien wurden genötigt, zur Erlangung der Sicherheitsfreigabe Verwandte, die verdächtigt werden, sich dem IS angeschlossen zu haben, anzuzeigen (HRW 13.1.2021).
Frauen: Vielen Frauen, die mit IS-Kämpfern verheiratet waren und verwitwet sind, fehlen Heiratsurkunden (USDOS 30.3.2021). Sie können auch keine Geburtsurkunden für ihre Kinder erhalten, wenn der Ehemann nicht anwesend ist, bzw. keine Bescheinigung über den Tod des Ehemanns vorliegt (USDOS 20.3.2023). Einige Dokumente sind auf den Namen des männlichen Haushaltsvorstands ausgestellt. Um diese Dokumente auf den Namen der Frau neu ausstellen lassen zu können, müssen diese Frauen ihre Ehe auflösen, indem sie einen Antrag vor Gericht stellen und die Sterbeurkunde des Ehemanns vorlegen. Viele Frauen haben jedoch keine Sterbeurkunde für ihren Ehemann. Ohne diese Sterbeurkunde können diese Frauen auch keine Klagen, ihren Besitz betreffend einreichen, da dieser auf den Namen des Ehemannes eingeschrieben ist. Außerdem können gemeinsame Kinder nicht das Eigentum ihres Vaters erben (CCiC 1.4.2021, S.15). Auch werden Heiratsurkunden, die in den vormals vom IS kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, von der irakischen Regierung nicht anerkannt (CCiC 1.4.2021, S.14; vgl. NRC 30.4.2019, S.17). Ohne vorliegende Sterbeurkunde des Ehemanns ist den betroffenen Frauen auch eine neuerliche Heirat nicht möglich (AA 28.10.2022, S.21). Diese Frauen sind einem erhöhten Risiko von Selbstmord, Vergeltung und sexueller Ausbeutung ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Auch Ehrenmorde bleiben ein Risiko. Manche Gemeinschaften haben Edikte erlassen und Maßnahmen ergriffen, um die betroffenen Frauen von jeder Schuld freizusprechen, die mit ihrer sexuellen Ausbeutung durch IS-Kämpfer verbunden ist. Die Gemeinschaften akzeptieren jedoch im Allgemeinen keine Kinder von IS-Kämpfern (USDOS 20.3.2023), weswegen diese häufig ausgesetzt oder in Waisenhäuser gebracht werden (USDOS 30.3.2021).
Kinder: 1.000 bis 2.000 Kinder werden wegen angeblicher IS-Verbindnungen im föderalen Irak und in der KRI festgehalten. In dem Zusammenhang werden Foltervorwürfe für das Erlangen von Geständnissen erhoben (DFAT 16.1.2023, S.25). Kinder von IS-Kämpfern werden im Allgemeinen von den diversen Gemeinschaften nicht akzeptiert (USDOS 20.3.2023). Auch werden vom IS ausgestellte Geburtsurkunden für Kinder, die im IS-Territorium geboren wurden, von Regierungsbehörden nicht anerkannt (AA 28.10.2022, S.21) und die Ausstellung von neuen Geburtsurkunden wird oft verweigert. Ohne Geburtsurkunden können diese Kinder nicht eingeschult werden (AA 28.10.2022, S.21; vgl. USDOS 20.3.2023). Jahrelang haben die Behörden Tausende von Kindern ohne zivile Papiere daran gehindert, sich in staatlichen Schulen einzuschreiben, einschließlich staatlicher Schulen in Lagern für Vertriebene (HRW 13.1.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25). Geschätzt 12.000 Kindern fehlen noch immer zivilrechtliche Dokumente, einschließlich Geburtsurkunden (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen eines einheitlichen, landesweiten Plans zur Erfassung von Kindern irakischer Mütter mit IS-Vätern bringt für die betroffenen Kinder die Gefahr der Staatenlosigkeit mit sich (USDOS 20.3.2023). Kinder, die keine Geburtsurkunde haben, müssen ein Altersbestimmungsverfahren durchlaufen, bevor sie Unterlagen erhalten. Im Gouvernement Ninewa gibt es neben dem medizinischen Komitee in Mossul auch medizinische Ausschüsse in den Distrikten Sinjar, Tel 'Afar und Ba'aj (IOM 24.1.2023).
Bewegungsfreiheit: Die Bewegungsfreiheit von Personen mit angenommenen IS-Verbindungen wird eingeschränkt. Zudem sind Familienmitglieder von IS-Angehörigen oft nicht bereit oder in der Lage an ihre Herkunftsorte zurückzukehren (DFAT 16.1.2023, S.25; vgl. HRW 13.1.2021), weil ihre ursprünglichen Gemeinschaften ihre Rückkehr ablehnen oder die irakischen Behörden sie verbieten (FH 2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25). Auch das Fehlen von Dokumenten hindert Menschen an der Rückkehr in ihre Heimatregionen (NRC 30.4.2019, S.14; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25). Überhaupt wirkt sich das Fehlen von Ausweispapieren negativ auf die Bewegungsfreiheit aus (HRW 13.1.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.21). Personen ohne Papiere sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, willkürlich verhaftet oder an Kontrollpunkten festgehalten zu werden (HRW 13.1.2021; vgl. NRC 30.4.2019, S.14). Sie können bei Polizeikontrollen festgenommen und verhört werden (AA 28.10.2022, S.21). Rund 250.000 sunnitisch-arabische Binnenvertriebene können nicht in ihre Heimat zurückkehren, weil sie mit dem IS in Verbindung gebracht werden (DFAT 16.1.2023, S.25).
Unterstützung: Personen mit angenommenen IS-Verbindungen erhalten aufgrund fehlender Dokumente keinen Zugang zu Dienstleistungen (HRW 13.1.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25). Insbesondere Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und die nicht über eine entsprechende Sterbeurkunde verfügen, um sich selbst als Haushaltsvorstand einschrieben zu lassen, stehen damit vor einem Hindernis, um humanitäre und staatliche Hilfe zu erhalten (CCiC 1.4.2021, S.15). Das Gesetz Nr. 20 von 2009 sieht Entschädigungen für Opfer von Militäroperationen, militärischen Fehlern und terroristischen Handlungen vor, egal durch welche Konfliktparteien der Schaden verursacht wurde (HRW 3.6.2021). Manche lokale Behörden wenden das Entschädigungsgesetz jedoch in diskriminierender Weise an, indem Familien mit vermeintlichen IS-Verbindungen davon ausgeschlossen werden. Vielen fehlen dadurch die Mittel zum Wiederaufbau ihrer Häuser (HRW 3.6.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Entschädigungskommission von Mossul hat erklärt, dass Familien von IS-Mitgliedern eine Entschädigung erhalten können, wenn sie vom irakischen Geheimdienst NSS eine Sicherheitsfreigabe für ihre Heimkehr erhalten. Es wird aber berichtet, dass allen Familien von mutmaßlichen IS-Mitgliedern diese Genehmigung verweigert wird (USDOS 30.3.2021). Das Fehlen von Dokumenten schränkt mitunter den Zugang zu grundlegenden Diensten zusätzlich ein (NRC 30.4.2019, S.11; vgl. HRW 13.1.2021, DFAT 16.1.2023, S.25).
Amnestie: Ein im August 2016 verabschiedetes allgemeines Amnestiegesetz (Nr. 27/2016) gewährt allen Personen, die zwischen 2003 und 2016 verurteilt wurden, die Möglichkeit einen Antrag auf Amnestie zu stellen (AlMon 26.8.2016; vgl. HRW 6.3.2019, S.47, WCAC 3.2021, S.17). Ausgenommen sind Personen, die wegen 13 Arten von Verbrechen verurteilt wurden, darunter Terrorakte, die Todesfälle oder dauerhafte Invalidität zur Folge hatten, Menschenhandel, Vergewaltigung, Geldwäsche und Veruntreuung sowie Diebstahl staatlicher Gelder (AlMon 26.8.2016; vgl. WCAC 3.2021, S.17). Dieses Gesetz sieht theoretisch auch eine Amnestie für jede Person vor, die sich gegen ihren Willen dem IS oder einer anderen extremistischen Gruppe angeschlossen und keine schwere Straftat begangen hat (HRW 6.3.2019, S.47-48; vgl. AlMon 26.8.2016). Richter, die mit Fällen der Terrorismusbekämpfung befasst sind, weigern sich jedoch häufig, das Gesetz anzuwenden (HRW 6.3.2019, S.48; vgl. WCAC 3.2021, S.17). Kinder, die mit dem IS in Verbindung stehen, sind oft von Amnestien ausgeschlossen (WCAC 3.2021, S.17). NGOs und Politiker kritisieren die selektive Umsetzung des Gesetzes, die nicht dem beabsichtigten Ziel der Gesetzgebung entspricht, das darin besteht, Erleichterung für diejenigen zu schaffen, die unter falschen Anschuldigungen oder aus konfessionellen Gründen inhaftiert wurden (USDOS 20.3.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AlMon - Al Monitor (26.8.2016): Iraqi Parliament approves controversial amnesty law, https://www.al-monitor.com/originals/2016/08/general-amnesty-law-terrorism-national-reconciliation-iraq.html, Zugriff 19.1.2023
CCiC - Center for Civilians in Conflict (1.4.2021): Ignoring Iraq’s Most Vulnerable: The Plight of Displaced Persons, https://civiliansinconflict.org/wp-content/uploads/2021/04/CIVIC_Iraq_Report_Final-Web.pdf, Zugriff 18.8.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2085461.html, Zugriff 15.2.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
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HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
HRW - Human Rights Watch (6.3.2019): Everyone Must Confess Abuses against Children Suspected of ISIS Affiliation in Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458729/4792_1552027742_iraq0319-web-1.pdf, Zugriff 18.8.2023
IOM - International Organization for Migration (24.1.2023): New Paper Trails: Expanding Access to Civil Documentation for Children in Iraq, https://iraq.iom.int/stories/new-paper-trails-expanding-access-civil-documentation-children-iraq, Zugriff 24.8.2023
NRC - Norwegian Refugee Council (30.4.2019): Barriers from birth: Undocumented children in Iraq sentenced to a life on the margins, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/iraq/barriers-from-birth/barriers-from-birth-med-pages.pdf, Zugriff 18.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 21.8.2023
WCAC - Watchlist on Children and Armed Conflict (3.2021): Bridging the Gap: Bringing the Response to Children Formerly Associated with ISIL in Iraq in Line with International Child Protection Standards, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/watchlist-policy-brief-iraq-mar2021-final.pdf, Zugriff 18.8.2023
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 15:56
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Binnenvertriebenen (IDPs) und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 20.3.2023).
In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 20.3.2023). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019, S.3; vgl. Zeidel/al-Hashimi 6.2019 6.2019, S.36).
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019, S.9). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 20.3.2023).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschaftsanforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen waren, insbesondere sunnitische Araber (UNHCR 11.2022, S.4), einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.6). Nach der Rückeroberung der vom IS besetzten Gebiete und dem erklärten Sieg der irakischen Regierung über die Gruppe im Dezember 2017 wurden die Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen schrittweise aufgehoben oder gelockert (UNHCR 11.2022, S.4). [Anm.: Zu diversen Einreise- und Zuzugsbestimmungen, siehe die Kapitel "Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak" und "Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)"].
Der Rechtsrahmen zur Regelung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen im Irak ist komplex und von Rechtspluralismus geprägt. Außerdem steht die bestehende Praxis nicht immer im Einklang mit dem normativen Rahmen und variiert je nach Ort und Durchführungsbehörde. Bürgschaftsanforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2022, S.2). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 2023).
Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit. Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021, S.4). Je nach Profil und Herkunftsort der Person, der Verfügbarkeit von Dokumenten und den Verbindungen im Umsiedlungsgebiet stellen die Zugangs- und Aufenthaltsanforderungen jedoch weiterhin Hindernisse für die Fähigkeit der Personen dar, umzuziehen und sich dauerhaft in einem Gebiet niederzulassen, auch was den Zugang zu Rechten und grundlegenden Dienstleistungen betrifft (UNHCR 11.2022, S.4).
Für die Ausreise aus dem Irak sind gültige Dokumente (in der Regel ein Reisepass) und eine entsprechende Genehmigung (z.B. ein Visum) für die Einreise in das beabsichtigte Zielland erforderlich. Die irreguläre Ausreise aus dem Irak (einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente) ist rechtswidrig (DFAT 16.1.2023, S.41). Bei der Ausreise findet eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen statt, wobei Fälschungen nur selten erkannt werden. Es besteht für irakische Grenzbeamte bisher keine Möglichkeit, auf eine zentrale Datenbank für ausgestellte Reisepässe zurückzugreifen, sie können allenfalls das Vorstrafenregister einsehen. In Zweifelsfällen können sie jedoch das sogenannte "Operation Center" einschalten, das Zugriff auf die zentrale Datenbank hat (AA 28.10.2022, S.26). Personen, die bei der illegalen Ausreise erwischt werden, können inhaftiert und angeklagt werden. Zu den Strafen gehören Geldstrafen zwischen rund 146.000 und 7.295.000 IQD und bis zu drei Jahren Haft (DFAT 16.1.2023, S.41).
Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, S.26). Die Regierung verlangt jedoch von Bürgern unter 18 Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus (AA 28.10.2022, S.24).
Der Irak hat sechs internationale Flughäfen: Bagdad, Basra, Kirkuk, Najaf, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 16.1.2023, S.40; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen Kirkuk wurde erst im Oktober 2022 eröffnet (Shafaq 16.10.2022; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020). Die meisten Ein- und Ausreisen erfolgen über diese sechs Flughäfen (DFAT 16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über offizielle Landverbindungen mit Syrien, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, der Türkei und Iran. Es gibt aber auch inoffizielle Grenzübergänge, insbesondere zwischen dem Irak und Iran sowie dem Irak und Syrien. Die internationalen Grenzen der KRI sind äußerst durchlässig, und ein großer Prozentsatz der Ein- und Ausreisen erfolgt über irreguläre Kontrollpunkte (DFAT 16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (DAbr o.D.).
Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Ad Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:
Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach Syrien
Fernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die Türkei
Fernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den Iran
Fernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa'Diyah
Fernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa'Diyah und Khanaqin in den Iran
Fernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach Basra
Fernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah.
Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait.
Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah.
Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien.
Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Ar Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien.
Fernstraße 12: von Ar Ramadi über Hit, Haditha und Al-Karābilah nach Syrien (DAbr o.D.).
Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernement die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (DAbr o.D.).
In der Kurdistan Region Irak (KRI) ist die Situation im Allgemeinen besser als im Rest des Landes. Im Norden der KRI gab es jedoch auch terroristische Zwischenfälle und Luftangriffe (DAbr o.D.). Die meisten Straßen in der KRI wurden nicht nach modernen Betriebs- und Sicherheitsstandards gebaut und befinden sich aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen häufig in einem schlechten Zustand. Seit Anfang 2014 hat sich die Wirtschaftskrise in der Region auch negativ auf die Straßen ausgewirkt. Die Kurdische Regionalregierung (KRG) stoppte fast alle Straßenbau- und Instandhaltungsprojekte. Infolgedessen ist die Zahl der Unfälle gestiegen (Mohammed/Jaff/Schrock 9.2019).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 24.8.2023
DAbr - Driver Abroad (o.D.): Iraq; Iraq Car Rental and Driving in Iraq (and Kurdistan), https://driverabroad.com/countries/driving-in-the-middle-east/iraq/, Zugriff 24.8.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf, Zugriff 21.7.2023
IINA - Iraq International News Agency (23.11.2022): Iraq’s international airports, https://www.iina.news/infographic-iraqs-international-airports/, Zugriff 25.8.2023
Kirkuk Now - Kirkuk Now (4.2.2020): Mosul International Airport closed for six years, https://kirkuknow.com/en/news/61385, Zugriff 24.8.2023
Mohammed/Jaff/Schrock - Hemin Mohammed, B.S., M.S., Ph.D., Dilshad Jaff, MD, MPH, Steven Schrock Ph.D., P.E., F.ITE (9.2019): Transportation Research Interdisciplinary Perspectives, Volume 2; The challenges impeding traffic safety improvements in the Kurdistan Region of Iraq, https://reader.elsevier.com/reader/sd/pii/S2590198219300296?token=8B9F8F6D10BAF3B527B05D08378207F80CD3513ED73540326BD7AFC36FF9CCBAE6810B1B2FA6E9EA8A6113D610064780&originRegion=eu-west-1&originCreation=20220209104814, Zugriff 24.8.2023
NYT - New York Times, The (2.4.2018): In Iraq, I Found Checkpoints as Endless as the Whims of Armed Men, https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpoints-militias.html, Zugriff 24.8.2023
Shafaq - Shafaq News (16.10.2022): Iraq inaugurates new Kirkuk International airport, https://shafaq.com/en/Iraq-News/Iraq-inaugurates-new-Kirkuk-International-airport, Zugriff 12.2.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2022): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082216/63720e304.pdf, Zugriff 24.8.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.1.2021): Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043432/5ffc243b4.pdf, Zugriff 24.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Zeidel/al-Hashimi - Dr. Ronen Zeidel, Hisham al-Hashimi (6.2019): A Phoenix Rising from the Ashes? Daesh after its Territorial Losses in Iraq and Syria, https://www.jstor.org/stable/26681907, Zugriff 24.8.2023 [Login erforderlich]
Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak
Letzte Änderung 2023-10-09 16:00
Die Regierung in Bagdad verlangt von Minderjährigen, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, S.24, 26).
Sicherheitskontrollen an den Eingangskontrollstellen der Gouvernements, Distrikte und Städte bleiben bestehen. Damit eine Person Kontrollpunkte passieren und in ein Gebiet einreisen kann, muss sie im Besitz eines gültigen Ausweises (Civil Status ID Card (CSID), Unified ID Card (UNID), Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass) sein (UNHCR 11.2022, S.4).
Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die Gouvernements Anbar, Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar (mit Ausnahmen), Diyala (mit Ausnahmen), Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najaf, Ninewa (mit Ausnahmen), Qadisiyah und Wassit (UNHCR 11.2022, S.4).
Die genannten Ausnahmen umfassen im Gouvernement Dhi-Qar Nasiriyah Stadt, im Gouvernement Diyala die Dörfer im Norden des Distrikts al-Muqdadiyah, den Subdistrikt Saadiyah im Distrikt Khanaqin sowie die Dörfer im Norden des Subdistrikts al-Udhim im Distrikt al-Khalis - hier wurde beobachtet, dass Personen aus anderen Teilen des Irak, die in diese Gebiete einreisen wollten, sowie ihre Sponsoren aufgefordert wurden, ihre Personalausweise an den Einreisekontrollpunkten abzugeben und sie bei der Ausreise wieder abzuholen - und im Gouvernement Ninewa die Gebiete mit gemischt ethno-konfessioneller Zusammensetzung, einschließlich der Distrikte Tal 'Afar, Hamdaniyah und Sinjar, wo nur Personen als Bürge auftreten können, die eine in dem betreffenden Gebiet ausgestellte Wohnkarte besitzen und dort leben (UNHCR 11.2022, S.4). Lokale Gruppen der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen (USDOS 20.3.2023), beispielsweise in das Gebiet von Baiji in Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 12.4.2022).
Es gibt für Personen, die sich in einem Gouvernement niederlassen wollen, aus dem sie nicht stammen (einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückgekehrt sind), unterschiedliche Aufenthaltsbestimmungen:
Für eine Niederlassung im Gouvernement Bagdad benötigen Personen, die nicht aus Bagdad stammen, in der Regel zwei Bürgen und ein Unterstützungsschreiben der zuständigen Verwaltungseinheit (Mukhtar, Gemeinderat oder Bürgermeister) sowie eine Sicherheitsfreigabe der zuständigen Sicherheitsakteure. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird eine geringe Gebühr erhoben, die je nach Mukhtar zwischen 2.000 und 5.000 irakischen Dinar liegt. Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert werden (UNHCR 11.2022, S.10).
Für eine Niederlassung im Gouvernement Diyala benötigen Personen, die nicht aus Diyala stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, einen Bürgen aus der Nachbarschaft, in der die Person wohnen möchte, der den Anwärter begleitet, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar. Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert werden. Personen, die in Dörfern im nördlichen Distrikt al-Muqdadiyah und im Subdistrikt Saadiyah des Distrikts Khanaqin sowie in Dörfern im Norden des Subdistrikts al-Udhim des Distrikts al-Khalis wohnen möchten, benötigen Unterstützungsschreiben von drei verschiedenen Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden, nämlich vom Büro des örtlichen Mukhtar (bzw. des Gemeinderats oder Bürgermeisters), der Nationalen Sicherheitsbehörde und vom irakischen Geheimdienst (INIS) (UNHCR 11.2022, S.10-11).
Für eine Niederlassung in Kirkuk Stadt benötigen Personen, die nicht aus der Stadt stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, ein Unterstützungsschreiben des Mukhtar des Viertels, in dem sie sich niederlassen wollen. Das Unterstützungsschreiben ist bei der nächstgelegenen Polizeistation einzureichen und muss von der Geheimdienstabteilung des Innenministeriums in dem betreffenden Viertel geprüft und abgestempelt werden. Das Unterstützungsschreiben enthält die grundlegenden Personaldaten jedes Familienmitglieds, das sich in Kirkuk niederlassen möchte. Das Unterstützungsschreiben ist kostenlos, der Mukhtar oder die Gemeindeverwaltung können jedoch eine geringe Gebühr verlangen. Das Unterstützungsschreiben ist in der Regel ein Jahr lang gültig (manchmal nur sechs Monate, je nach Aufenthaltszweck) und kann verlängert werden (UNHCR 11.2022, S.11).
Für eine Niederlassung in Mossul Stadt benötigen Personen, die nicht aus der Stadt stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, eine Sicherheitsüberprüfung, in erster Linie durch das Ninewa Directorate of Intelligence and Counterterrorism. Die Sicherheitsüberprüfung ist im Herkunftsgebiet zu beantragen. D.h. dass Personen, die sich derzeit außerhalb des Irak aufhalten, nur dann eine Sicherheitsgenehmigung für Mossul-Stadt erhalten, wenn sie zunächst in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren. Ein Bürge wird nicht benötigt. Nach der Sicherheitsüberprüfung ist eine Registrierung beim lokalen Mukhtar erforderlich (UNHCR 11.2022, S.12).
Für eine Niederlassung in einem der südlichen Gouvernements, Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadissiyah und Wassit, benötigen Personen, die nicht von dort stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit einen lokalen Bürgen, ein Unterstützungsschreiben des örtlichen Mukhtar (bzw. des Gemeinderats oder Bürgermeisters) sowie eine Sicherheitsgenehmigung auf Gouvernement-Ebene. Eine weitere Sicherheitsüberprüfung durch lokale Sicherheitsakteure (z.B. die PMF) kann ebenfalls erforderlich sein. Der Bürge muss den Anwärter begleiten. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird je nach Mukhtar eine geringe Gebühr von etwa 2.000 bis 5.000 irakischen Dinar (IQD) erhoben (UNHCR 11.2022, S.12).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2022): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082216/63720e304.pdf, Zugriff 24.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:26
Die Kurdistan Region Irak (KRI) schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten für Nicht-Einheimische ein (USDOS 20.3.2023).
Einwohner der KRI können generell ohne Einschränkungen in die anderen Gouvernements der KRI einreisen, wenn sie ihre Identitätsnachweise (Civil Status ID Card (CSID) oder Unified ID Card (UNID)) vorlegen (UNHCR 11.2022, S.5). Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die KRI einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehören, auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen. Checkpoints werden manchmal für längere Zeit geschlossen (USDOS 20.3.2023). Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen (USDOS 30.3.2021).
Für eine Einreise in das Gouvernement Dohuk benötigen Personen von außerhalb der KRI, unabhängig von ihrem ethno-konfessionellen Profil, eine auf 30 Tage befristete Einreisegenehmigung (Sicherheitsgarantiekarte). Diese erhalten sie nach einer Sicherheitskontrolle durch die Asayish am jeweiligen Einreisekontrollpunkt des Gouvernements. Personen, die länger als 30 Tage im Gouvernement bleiben wollen, müssen sich an den Asayish und den Mukhtar (Leiter der lokalen Verwaltung) des Viertels wenden, in dem sie sich aufhalten möchten, um den Aufenthalt zu legalisieren (UNHCR 11.2022, S.5).
Für eine Einreise in das Gouvernement Erbil benötigen Araber und Turkmenen, die nicht aus der KRI stammen, eine Einreisegenehmigung (Sicherheitsgarantiekarte) nach einer Sicherheitskontrolle durch die Asayish, die für 30 Tage gültig ist. Bei einer Einreise über den internationalen Flughafen von Erbil müssen sie sich binnen 48 Stunden bei den Asayish melden, so sie beabsichtigen, länger als diese Frist im Gouvernement zu bleiben. Für einen Aufenthalt von über 30 Tagen müssen sie sich an die Asayish und den Mukhtar des Viertels wenden, in dem sie sich aufhalten wollen. Kurden, Christen, Jesiden und Angehörige anderer Minderheitengruppen können unter Vorlage ihrer Identitätsnachweise ohne Einschränkungen in das Gouvernement Erbil einreisen (UNHCR 11.2022, S.5).
Bei einer Einreise in das Gouvernement Sulaymaniyah erhalten irakische Araber und Turkmenen nach einer Sicherheitskontrolle durch die Asayish am Einreisekontrollpunkt des Gouvernements eine auf 30 Tage befristete Einreisegenehmigung in Form einer Touristen-Besucherkarte. Für einen Aufenthalt von über 30 Tagen müssen sie sich an die Asayish und den Mukhtar des Viertels wenden, in dem sie sich aufhalten wollen. Personen, die über den Flughafen von Sulaymaniyah einreisen, erhalten keine Touristen-Besucherkarte, sondern müssen sich an die Asayish und den Mukhtar wenden, wenn sie im Gouvernement bleiben wollen. Irakische Kurden von außerhalb der KRI dürfen ohne Einschränkungen in das Gouvernement Sulaymaniyah einreisen, wenn sie ihre Identitätsnachweise vorlegen. Jesiden werden in der Praxis genauso behandelt (UNHCR 11.2022, S.6).
Inner-irakische Migration aus dem föderalen Irak in die KRI ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug (Niederlassung) jedoch kontrolliert (AA 28.10.2022, S.19). Wer sich dauerhaft niederlassen möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei (Asayish-Behörde) des jeweiligen Distrikts anmelden (AA 28.10.2022, S.19; vgl. UNHCR 11.2022, S.12-13).
Für eine Niederlassung ist in allen Gouvernements der KRI eine Sicherheitsüberprüfung durch die zuständigen Sicherheitsbehörden erforderlich, ungeachtet des Profils bzw. der Herkunft der Person. Sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen aus ehemals vom Islamischen Staat (IS) kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten werden unter Umständen stärker kontrolliert und erhalten manchmal keine Aufenthaltsgenehmigung bzw. Sicherheitsgenehmigung oder laufen Gefahr, auf der Grundlage des Antiterrorismusgesetzes von 2005 (Gesetz Nr. 13 aus dem Jahr 2005) willkürlich festgenommen und inhaftiert zu werden (UNHCR 11.2022, S.6).
Iraker aus den anderen Gouvernements der KRI können sich in den Gouvernements Erbil und Dohuk, nach Überprüfung durch die Asayish-Behörde und Anmeldung beim Mukhtar des Viertels, in dem sie sich niederlassen wollen, ihre Wohnungskarten übertragen oder neu ausstellen lassen. Sobald die Wohnungskarte übertragen oder ausgestellt wurde, können Identitätsnachweise erhalten oder neu ausgestellt werden und kann die Übertragung der Registrierung für das öffentliche Verteilungssystem (Public Distribution System, PDS) beantragt werden. Sie haben Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheit und Bildung, können eine Beschäftigung aufnehmen und eine Wohnung mieten oder kaufen (UNHCR 11.2022, S.12-14). Im Gouvernement Sulaymaniyah können zwar Wohnungs- und PDS-Karten übertragen werden, für die Ausstellung oder Verlängerung von Identitätspapieren müssen KRI-Bürger jedoch in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.15).
Für den Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung in einem der KRI-Gouvernements muss sich jede Person von außerhalb der KRI, unabhängig ihrer ethno-konfessionellen Herkunft, in dem Viertel in dem sie sich niederlassen möchte, beim lokalen Asayish-Büro registrieren lassen und beim Mukhtar anmelden (UNHCR 11.2022, S.13-15). Nur in Dohuk ist eine Bürgschaft notwendig, wobei, bei Bestand eines regulären Arbeitsverhältnisses, auch der Arbeitgeber als Bürge fungieren kann. Bei Personen, die eine Wohnung mieten, kann der Mietvertrag anstelle eines Bürgen vorgelegt werden (UNHCR 11.2022, S.13).
Die Aufenthaltsgenehmigung ist, in der Regel, einjährig erneuerbar (UNHCR 11.2022, S.14-15; vgl. USDOS 12.4.2022), abgesehen von Dohuk, wo die Aufenthaltsgenehmigung nur bis zu sechs Monate gültig ist (UNHCR 11.2022, S.13).
Christen, Jesiden und Angehörige anderer Minderheitengruppen von außerhalb der KRI dürfen sich in Erbil aufhalten, ohne eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen zu müssen. Sie haben sich jedoch beim lokalen Asayish und dem Mukhtar anzumelden (UNHCR 11.2022, S.14). Im Gouvernement Sulaymaniyah gelten für Kurden und Jesiden von außerhalb der KRI dieselben Regeln wie für KRI-Bürger (UNHCR 11.2022, S.15).
Alleinstehende arabische und turkmenische Männer und Personen ohne Arbeits- oder Mietvertrag erhalten in allen Gouvernements nur eine auf 30 Tage begrenzte, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung. Angesichts dieser kurzen Gültigkeitsdauer haben diese Personen im Allgemeinen Schwierigkeiten, eine reguläre Beschäftigung zu finden (UNHCR 11.2022, S.14). Wenn sie jedoch eine reguläre Beschäftigung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers vorlegen können, können sie eine einjährige, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung beantragen, doch werden nur wenige Anträge bewilligt (UNHCR 11.2022, S.14, 16). Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 28.10.2022, S.19). Personen mit einer Aufenthaltsgenehmigung haben das Recht auf Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung (UNHCR 11.2022, S.13-16).
Eine Übertragung der Wohnungskarte in das Gouvernement Dohuk ist nur für Kurden und Jesiden von außerhalb der KRI, nicht aber für Angehörige anderer ethno-konfessioneller Gruppen möglich. Für die Ausstellung und Erneuerung von Identitätspapieren und für ihren PDS-Zugang müssen jedoch alle weiterhin in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.13). Im Gouvernement Erbil ist eine Übertragung der Wohnungskarte für keine Personengruppe von außerhalb der KRI möglich (UNHCR 11.2022, S.14). Im Gouvernement Sulaymaniyah ist wiederum eine Übertragung von Wohnungs- und PDS-Karten möglich, auch für arabische und turkmenische Familien von außerhalb der KRI (UNHCR 11.2022, S.16).
Die kurdischen Behörden wenden Beschränkungen regional unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von Binnenvertriebenen (IDPs) und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt (USDOS 20.3.2023). Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die Kurdische Regionalregierung (KRG) kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2022): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082216/63720e304.pdf, Zugriff 24.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Rund 1,16 Millionen Iraker sind nach wie vor Binnenvertriebene (IDPs) (IOM 6.2023, S.2). Viele von ihnen sind Langzeitvertriebene (DFAT 16.1.2023, S.33).
Nach Angaben des "Gemeinsamen Krisenkoordinationszentrums" (Joint Crisis Coordination Center, JCC) der Kurdischen Regionalregierung (KRG) hielten sich mit Stand November 2022 664.996 Binnenvertriebene in der Kurdistan Region Irak (KRI) auf, im Vergleich zu 664,909 im Jahr 2021 (USDOS 15.5.2023).
Nur etwa 30 % der IDPs in der KRI leben in offiziellen Lagern, während die Mehrheit (rund 70 %) anderweitig untergebracht ist (USDOS 20.3.2023). Etwa 40 % der IDPs in der KRI sind sunnitische Araber, 30 % Jesiden, 13 % Kurden (verschiedener Konfessionen) und 7 % Christen. Andere religiöse Minderheiten machen die restlichen 10 % aus (USDOS 15.5.2023). Trotz der sehr schlechten wirtschaftlichen Lage und der Sicherheitsprobleme in der Region berichteten Beamte der KRG, dass sie die Wahrung der Rechte dieser Minderheiten als oberste Priorität ansehen (USDOS 20.3.2023).
Die meisten IDPs befinden sich in Dohuk, Ninewa und Erbil. 56 % der IDPs stammen aus Ninewa, insbesondere aus den Distrikten Mossul (21 %), Sinjar (16 %), Al-Ba'aj (9 %) und Tal 'Afar (6 %). Die nächstgrößeren IDP-Kontingente kommen aus Anbar und Salah ad-Din (je 11 %) (IOM 6.2023, S.3). Fast 1,2 Millionen Iraker (Stand Oktober 2022), die vom Islamischen Staat (IS) vertrieben wurden, können nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 2023). Etwa 76 % der IDPs leben in privaten Unterkünften (879.894), 15 % in Lagern (174.015) und 9 % (102.444) in Notunterkünften (IOM 6.2023, S.2), darunter unsichere und verlassene Gebäude, religiöse Gebäude und Schulen (USDOS 20.3.2023).
Rückkehrbewegungen haben durch die kurzfristigen Lagerschließungen im föderalen Irak stark zugenommen, obwohl eine Grundversorgung in den aufnehmenden Gemeinden nicht immer sichergestellt ist. Bei einigen Binnenvertriebenen kommt es, da eine Rückkehr nicht möglich ist, zu sogenannter sekundärer und tertiärer Vertreibung (AA 28.10.2022, S.19). Die erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen an Orte, an denen ihr Leben und ihre Freiheit bedroht sind, sowie die Androhung von Gewalt gegen Binnenvertriebene und Rückkehrer, von denen angenommen wurde, dass sie mit dem IS in Verbindung stehen, zählen zu wichtigen Menschenrechtsproblemen im Irak (USDOS 20.3.2023). Personen aus vormals vom IS kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten werden in vielen Gebieten wegen mutmaßlicher Nähe zum IS und aus ethno-konfessionellen Gründen von föderalen und lokalen Behörden oder anderen Akteuren unter Druck gesetzt oder gezwungen, in ihre Heimatregionen zurückzukehren (UNHCR 11.1.2021, S.4-6). Andererseits erkennen lokale Behörden Sicherheitsgenehmigungen von Rückkehrern nicht immer an oder halten sich nicht an die Anweisungen der föderalen Regierung, die Rückkehr zu erleichtern (USDOS 20.3.2023).
Zwar gehen die irakische Verfassung und die nationale Richtlinie über Vertriebene auf die Rechte von IDPs ein, aber nur wenige Gesetze enthalten entsprechende Bestimmungen. Die Regierung und internationale Organisationen, darunter UN-Organisationen sowie lokale und internationale NGOs, bieten den Binnenvertriebenen Schutz und andere Hilfe an. Die humanitären Akteure unterstützen weiterhin die offiziellen IDP-Lager und richten gemeindebasierte Dienste für IDPs, die außerhalb der Lager leben, ein, um die Belastung der Ressourcen der Aufnahmegemeinden zu begrenzen (USDOS 20.3.2023).
Im März 2021 verabschiedete die irakische Regierung einen Nationalen Plan zur Bekämpfung der Vertreibung im Irak, der von den Ministerien für Planung und für Migration und Vertreibung ausgearbeitet wurde. Trotz des erklärten Ziels der Regierung, IDPs in ihre Heimat zurückkehren zu lassen, verhindern administrative Hürden, dass Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit Dokumente erhalten, darunter Personalausweise, Geburtsurkunden und Lebensmittelkarten. Dies blockiert sowohl ihre sichere Rückkehr als auch den Zugang zu Sozialleistungen und staatlichen Dienstleistungen (HRW 3.6.2021). Im Jahr 2022 wurden Tausende Iraker neu vertrieben. Fast 69.000 Iraker lebten als Folge der schlimmsten Dürre seit 40 Jahren als Binnenvertriebene. Besonders betroffen waren die Sumpfgebiete von Dhi-Qar. Auch gewaltsame Auseinandersetzungen führten im Jahr 2022 zu neuerlicher Vertreibung von mehr als 32.000 Personen (IDMC 24.5.2023).
KRG-Behörden hindern arabische Familien weiterhin daran, in ihre Dörfer nahe der syrisch-irakischen Grenze zurückzukehren, aus denen sie während der Kämpfe zwischen den Peshmerga und dem IS im Jahr 2014 geflohen waren (FH 2023), und behindern auch die Rückkehr in die umstrittenen Gebiete, die de facto unter der Kontrolle der KRG stehen. Berichten zufolge ermutigten kurdische Behörden auch lokale Kräfte dazu solche Rückkehrer zu behindern (FH 3.3.2021a).
Vertriebene Familien, insbesondere solche mit vermeintlichen Verbindungen zum IS, sind oft nicht in der Lage, wichtige Personenstandsdokumente zu erhalten oder zu ersetzen, ohne die sie nicht arbeiten, zur Schule gehen oder sich frei bewegen können (USDOS 30.3.2021). Die Vereinten Nationen und andere humanitäre Organisationen unterstützen IDPs bei der Beschaffung von Dokumenten und der Registrierung bei den Behörden, um den Zugang zu Dienstleistungen und Bezugsrechten zu verbessern (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung stellt vielen - aber nicht allen - IDPs, auch in der KRI, Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs leben in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhalten (USDOS 30.3.2021). Alle Bürger sind berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilen aber nicht jeden Monat alle Waren. Nicht alle IDPs können in jedem Gouvernement auf Lebensmittel aus dem PDS zugreifen, insbesondere nicht in den vom IS befreiten Gebieten. Die Bürger können die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrem eingetragenen Gouvernement einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führt (USDOS 20.3.2023).
Familien, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, können mit der Zerstörung ihrer Häuser sowie fehlendem Zugang zu Dienstleistungen und Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts konfrontiert werden (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.33). Massive Zerstörung von Wohnungen und Infrastruktur, die Präsenz konfessioneller oder parteiischer Milizen sowie die anhaltende Bedrohung durch Gewalt machten es vielen IDPs schwer, nach Hause zurückzukehren (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.33). In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes- und konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende Familien sahen sich aus wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Gründen mit einer neuerlichen Vertreibung konfrontiert. Zwangsvertreibungen belasten die Kapazitäten der lokalen Behörden (USDOS 20.3.2023).
Vertriebene Familien mit vermeintlichen Verbindungen zum IS, die sich weiterhin in und außerhalb von Lagern aufhalten, sind besonders anfällig für Übergriffe und sexuellen Missbrauch. Viele können nicht in ihre Heimat zurückkehren, weil ihre ursprünglichen Gemeinschaften ihre Rückkehr ablehnen oder die irakischen Behörden sie verbieten (FH 3.3.2021a). IDPs, insbesondere solche mit vermeintlichen Verbindungen zum IS, sind Anfeindungen seitens lokaler Regierungsbeamter und der Bevölkerung, sowie Ausweisungen ausgesetzt, wenn sie versuchen ohne Hilfe von IOM oder der Regierung, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren (USDOS 20.3.2023). Haushalte mit vermeintlichen Verbindungen zum IS sind stigmatisiert und sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ihrer Grundrechte beraubt zu werden. Probleme bei der Beschaffung der notwendigen Zivildokumente und die häufig vorenthaltenen Sicherheitsfreigaben schränken ihre Bewegungsfreiheit ein, einschließlich ihrer Möglichkeiten zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung, wegen der Gefahr von Verhaftungen oder der Unmöglichkeit, in das Lager zurückzukehren, in dem sie zuvor lebten (USDOS 30.3.2021).
Im Oktober 2020 kündigte der Minister für Vertreibung und Migration einen Drei-Phasen-Plan zur Schließung aller Binnenvertriebenenlager des Landes an und begann sofort mit einer Reihe von plötzlichen Lagerschließungen in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kerbala, Kirkuk und Ninewa. Die Schließungen waren nicht mit den zuständigen lokalen Behörden oder humanitären Akteuren koordiniert und nicht alle betroffenen IDPs waren in der Lage oder bereit, an ihren Herkunftsort zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Nach der Schließung von 16 Vertriebenenlagern in Gebieten außerhalb der KRI durch die Regierung Ende 2020 konnten nach Berichten internationaler NGOs nur etwa 41 % derjenigen, die die Lager verließen, an ihren vorherigen Wohnsitz zurückkehren (USDOS 12.4.2022). Diese Schließungen zwangen viele IDPs zur Rückkehr in zerstörte Häuser und Dörfer ohne Grundversorgung (UNHCR 27.5.2021). Während einige IDPs nach den Lagerschließungen in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren konnten, war eine beträchtliche Anzahl von ihnen nicht dazu in der Lage (UNHCR 27.5.2021, S.5-6), sondern war mit neuerlicher Vertreibung konfrontiert (UNHCR 27.5.2021, S.5-6; vgl. USDOS 12.4.2022).
Im Zusammenhang mit den Lagerschließungen Ende 2020 gewährten die Behörden vielen der betroffenen Personen eine Sicherheitsfreigabe und stellten ihnen neue zivile Dokumente aus. Da sie die Familien jedoch in einigen Fällen nur 24 Stunden vorher darüber informierten, dass sie die Lager, in denen sie jahrelang gelebt hatten, verlassen mussten, wurden einige von ihnen faktisch ihres Zugangs zu Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung beraubt und obdachlos gemacht (HRW 13.1.2021). Mindestens 34.801 Vertriebenen war es nicht möglich, sicher nach Hause zurückkehren. Sie erhielten keine andere sichere Unterkunft und hatten keinen Zugang zu erschwinglichen Dienstleistungen. Bei vielen handelte es sich um von Frauen geführte Haushalte, die durch die Kämpfe zwischen dem IS und den irakischen Sicherheitskräften zwischen 2014 und 2017 vertrieben wurden. Viele dieser Familien werden als IS-nahe eingestuft (HRW 13.1.2022).
Während 830.000 (71 %) Binnenvertriebene in gemieteten Häusern oder Wohnungen leben (Stand September 2022), leben 179.000 (15 %) in 26 offiziellen Lagern im Irak, 3.000 weniger als im September 2021. Das Camp Coordination and Camp Management Cluster (CCCM) erleichtert die Koordinierung der Hilfe für Binnenvertriebene, die in offiziellen Lagern und an informellen Standorten im Irak leben. Im Juli 2022 gab das Humanitäre Länderteam der Vereinten Nationen bekannt, dass alle Cluster im Irak aufgelöst werden. Während die Konsolidierung der Lager weiterläuft, werden die Zuständigkeiten des CCCM vom UNHCR und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) übernommen. Vor diesem Hintergrund unterstützt der Mechanismus für dauerhafte Lösungen unter dem gemeinsamen Vorsitz von IOM und UNDP Binnenvertriebene dabei, sich in die Aufnahmegemeinschaften zu integrieren, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren oder sich anderswo niederzulassen (REACH/CCCM 23.11.2022, S.1).
Die KRG verwaltet 25 der 26 verbliebenen IDP-Lager im Land (REACH/CCCM 23.11.2022, S.2; vgl. USDOS 20.3.2023) und hat sich verpflichtet, diese nicht zu schließen, bevor die Vertriebenen nicht freiwillig in ihr Herkunftsgebiet zurückgekehrt sind (USDOS 20.3.2023). 15 IDP-Lager, von denen sich drei in Ninewa [Anm.: in den umstrittenen Gebieten] befinden, werden vom Gouvernement Dohuk verwaltet, sechs Lager, von denen drei in Ninewa liegen, vom Gouvernement Erbil und vier Lager, von denen eines in Diyala liegt, durch das Gouvernement Sulaymaniyah. Ein offizielles IDP-Lager im Gouvernement Ninewa wird auch von diesem verwaltet (REACH/CCCM 23.11.2022, S.2).
Im Rahmen einer Datenerhebung im Juli 2022 wurden 2.342 in Lagern lebende IDP-Haushalte in den Gouvernements Erbil, Dohuk, Sulaymaniyah und Ninewa zum Thema einer möglichen Rückkehr in ihre Herkunfstgebiete interviewt. 1.407 IDP-Haushalte wurden in Dohuk befragt, 547 in Erbil, 293 in Sulaymaniyah und 95 in Ninewa. In Duhok gab die überwiegende Mehrheit (94 %) der befragten IDP-Haushalte beispielsweise an, binnen der nächsten zwölf Monate nicht in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren zu wollen. Die am häufigsten genannten Gründe, nicht in die Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind: Mangel an Sicherheitskräften (52 %), zerstörte/beschädigte Unterkünfte (42 %), keine Grundversorgung im Herkunftsgebiet (31 %), mangelnde Sicherheit für Frauen und Mädchen (30 %) sowie Angst bzw. Trauma im Zusammenhang mit dem Herkunftsgebiet (29 %). Weitere hinderliche Gründe, die von IDPs in Lagern der übrigen drei Gouvernements genannt wurden sind fehlende finanzielle Mittel für eine Rückkehr sowie fehlende Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu bestreiten. Fast drei Viertel (71 %) der Befragten in Dohuk gaben jedoch an, eines Tages in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren zu wollen. In den Lagern unter Verwaltung der Gouvernements Erbil und Sulaymaniyah lag der Anteil der befragten Haushalte, welche angaben, innerhalb des nächsten Jahres im Lager bleiben zu wollen, in das sie vertrieben wurden, auf einem ähnlichen Niveau (zwischen 88 und 97 %). In einem vom Gouvernement Ninewa verwalteten Lager gaben dagegen nur 22 % der befragten Haushalte an, in den nächsten zwölf Monaten an ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort bleiben zu wollen. 25 % gaben an, in ihren Herkunftsort zurückkehren zu wollen und beinahe die Hälfte der Befragten hat diesbezüglich noch keine Entscheidung getroffen (REACH/CCCM 23.11.2022).
Ausländische Flüchtlinge
Der Irak ist nicht Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 bzw. dessen Zusatzprotokoll von 1967 (GFK o.D.). Das irakische Gesetz sieht jedoch die Gewährung von Asyl vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet (USDOS 20.3.2023). Der Status ausländischer Flüchtlinge wird durch das Gesetz über politische Flüchtlinge, Nr. 51 (1971) geregelt. Der Entwurf einer Novellierung des Gesetzes wurde bislang nicht verabschiedet. Die Flüchtlinge befinden sich überwiegend in und um Bagdad sowie unmittelbar im Grenzbereich zu Syrien und Jordanien (AA 28.10.2022, S.22). Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen im Land Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 20.3.2023). Der Irak beherbergt etwa 280.000 Flüchtlinge und Asylbewerber, von denen über 80 % in der KRI leben (UNHCR 31.7.2023).
Nach Angaben des "Gemeinsamen Krisenkoordinationszentrums" (Joint Crisis Coordination Center, JCC) sind 253.960 syrische, 8.890 türkische, 9.982 iranische und 787 palästinensische Flüchtlinge sowie 628 Personen anderer Nationalitäten in der KRI aufhältig (USDOS 15.5.2023). Mehr als 230.000 der syrischen Flüchtlinge sind Kurden (UNHCR 31.7.2023).
Flüchtlinge und Asylwerber sind gesetzlich berechtigt, in der Privatwirtschaft zu arbeiten (USDOS 20.3.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
FH - Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 11.7.2023
GFK - Genfer Flüchtlingskonvention (o.D.): Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, https://www.fluechtlingskonvention.de/vertragsstaaten-der-genfer-fluechtlingskonvention-3274/, Zugriff 28.8.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
HRW - Human Rights Watch (3.6.2021): Inadequate Plans for Camp Closures, https://www.ecoi.net/en/document/2053207.html, Zugriff 3.6.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (24.5.2023): Country Profile Iraq, https://www.internal-displacement.org/countries/iraq#displacement-data, Zugriff 25.8.2023
IOM - International Organization for Migration (6.2023): DTM, Displacement Tracking Matrix, Iraq Master List Report 129, Date Collection Period: January - April 2023, https://iraqdtm.iom.int/images/MasterList/20236153417216_DTM_129_Report_January_April_2023.pdf, Zugriff 25.8.2023
REACH/CCCM - REACH Initiative, Camp Coordination and Camp Management (23.11.2022): Movement Intentions Survey; IDP Households in Formal Camps - July 2022; Governorate of Displacement; Duhok, Erbil, Al-Sulaymanyiah, Ninewa, https://reliefweb.int/attachments/f997624e-22a8-4faa-bef4-7e7b89e9cdcf/REACH_IRQ_Factsheet_MovementIntentionsGoD_Nov2022_final.pdf, Zugriff 24.8.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.7.2023): Operational Data Portal Country View, https://data.unhcr.org/en/country/irq, Zugriff 28.8.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.5.2021): Returning Iraqis face dire conditions following camp closures, https://www.ecoi.net/en/document/2052458.html, Zugriff 1.6.2021
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.1.2021): Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043432/5ffc243b4.pdf, Zugriff 24.8.2023
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USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 21.8.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-03-28 11:01
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 28.10.2022, S.22). Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört (AA 25.10.2021, S.24). Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 28.10.2022, S.22).
Der Zugang zu vielen Rechten und grundlegenden Dienstleistungen ist mit der Registrierung des Wohnorts und der ausgestellten Wohnkarte verknüpft. Dazu gehören unter anderem der Erhalt bzw. die Erneuerung von Ausweispapieren, der Abschluss formeller Mietverträge, der Erwerb von Eigentum, der Zugang zu Beschäftigung und der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensmittelrationen über das Public Distribution System (PDS) (UNHCR 11.2022, S.6-7). Früher hatte die gesamte irakische Bevölkerung Anspruch auf das PDS, aber seit 2016 haben Personen mit einem Einkommen von über 1.100 USD und Regierungsangestellte, ab dem Dienstgrad eines Generaldirektors, keinen PDS-Zugang mehr. Der PDS-Zugang umfasst zehn Produkte, die 100 % des täglichen Mindestkalorienbedarfs abdecken: Weizenmehl (9 kg/Karte/Person/Monat), Reis (3 kg), Zucker (2 kg), Pflanzenöl (1 l) und Kindermilch (3 Packungen zu je 450 g). PDS sollte monatlich ausgehändigt werden, jedoch wurde die Verteilung aufgrund des wirtschaftlichen Abschwungs und des Konflikts im Land unterbrochen und ab 2017 vierteljährlich zugeteilt (SP-UNDP 8.11.2023).
Haushaltsvorstände, die bereits eine Wohnungskarte auf ihren Namen für einen beliebigen Ort im Irak besitzen und ihren Wohnort wechseln möchten, müssen ihre Wohnungskarte auf den neuen Wohnort übertragen. Haushaltsvorstände, die keine Wohnungskarte auf ihren Namen haben, weil sie z.B. noch in den Unterlagen ihrer Familie aufgeführt sind, müssen eine neue Wohnungskarte für den Ort beantragen, an dem sie sich niederlassen möchten. Für beide Verfahren (Übertragung oder Ausstellung der Wohnungskarte) muss der Haushaltsvorstand eine Reihe von administrativen und dokumentarischen Anforderungen erfüllen. Diese sind in den Anweisungen des Innenministeriums zur Wohnungskarte (2018) dargelegt. In der Praxis kann die Umsetzung dieser Anweisungen variieren (UNHCR 11.2022, S.7). In manchen Fällen ist zwar eine Übertragung der Wohnkarte möglich, aber der Zugang zum PDS bleibt am Herkunftsort bestehen [siehe: Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)].
Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 28.10.2022, S.22).
Wirtschaftslage
Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts (WB 1.6.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8) und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makro-ökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Der Ölsektor erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen. Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 28.10.2022, S.22). Ein stärkerer Rückgang der Ölpreise oder längere OPEC+-Kürzungen könnten die Haushalts- und Außenhandelsbilanz belasten (IMF 3.3.2024).
Im Jahr 2020 sinkende Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Irak verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichtegemacht (WB 5.4.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8). Inzwischen hat sich die irakische Wirtschaft, gestützt auf den Öl-Sektor, von der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rezession des Jahres 2020 erholt. Die übrigen Sektoren stagnieren jedoch nach wie vor. Reformen sind notwendig, um das Wachstum auch im Privatsektor anzukurbeln (WB 31.7.2023). Steigende Ölpreise im Jahr 2022 ließen die Öleinnahmen auf den höchsten Stand seit 50 Jahren steigen (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak verbessert (WB 1.6.2022). Das BIP des Jahres 2022 ist auf 7,0 % gestiegen, im ersten Quartal 2023 jedoch auf 2,6 % im Jahresvergleich gesunken (WB 31.7.2023).
Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat einen Rückgang des Wachstums des irakischen Bruttoinlandsprodukts (BIP) aufgrund von Ölförderkürzungen durch die OPEC+ und der Unterbrechung der Pipeline mit der Türkei vorausgesagt. Der IWF stellte jedoch fest, dass sich die Wirtschaftstätigkeit des Irak trotz dieser Herausforderungen erholt. Der Fonds geht davon aus, dass das BIP im Jahr 2024 (ohne dem Öl-Sektor) dank der Ausweitung der öffentlichen Finanzen im Rahmen des dreijährigen Haushaltsgesetzes wachsen wird (ECOME 20.12.2023).
Das Wachstum im Nicht-Öl-Sektor hat sich 2023 stark erholt, während die Inflation zurückgegangen ist. Gestützt durch höhere öffentliche Ausgaben und eine solide landwirtschaftliche Produktion dürfte das reale BIP außerhalb des Ölsektors 2023 um 6 % gewachsen sein, nachdem es 2022 zum Stillstand gekommen war. Die Gesamtinflation ging von einem Höchststand von 7,5 % im Januar 2023 auf 4 % zum Jahresende zurück, was auf die niedrigeren internationalen Lebensmittel- und Energiepreise und die Auswirkungen der Währungsaufwertung vom Februar 2023 zurückzuführen ist. Die Leistungsbilanz wird voraussichtlich einen Überschuss von 2,6 % des BIP aufweisen, und die internationalen Reserven stiegen auf 112 Milliarden US-Dollar (IMF 3.3.2024).
Der kürzlich verabschiedete irakische Haushalt 2023-2025 signalisiert einen deutlich expansiven fiskalischen Kurs, der zu einer raschen Erschöpfung der Ölreserven und erneutem fiskalischen Druck führen könnte. Außerdem werden langjährige Strukturreformen, die für die Entwicklung einer dynamischen und nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind, aufgeschoben (WB 31.7.2023). Das Wirtschaftswachstum wird sich den Projektionen zufolge bei einer expansiven Finanzpolitik fortsetzen. Das Gesamtwachstum ist prognostiziert, sich im Jahr 2024 erholen (IMF 3.3.2024).
Etwa 18 % der Arbeitskräfte sind in der Landwirtschaft tätig (DFAT 16.1.2023, S.8). Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel (Altai 14.6.2021). Die geringe Niederschlagsmenge hat zu weitreichenden Problemen bei der Lebensmittel- und Wassersicherheit geführt. Die Produktion von wichtigen Feldfrüchten wie Weizen und Gerste ging bis 2021 um 70 bis 90 % zurück (DFAT 16.1.2023, S.8). Die abnehmenden Niederschlagsmengen, höheren Temperaturen sowie flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und in Iran haben den Wasserfluss im Euphrat- und Tigris-Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).
Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch, und die Erwerbsbeteiligung gehört zu den niedrigsten der Welt (DFAT 16.1.2023, S.8). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak kurzfristig um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote auf 16,5 % geschätzt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Dabei ist die Arbeitslosenquote in städtischen Gebieten mit 17,6 % höher als in ländlichen Gebieten mit 13,3 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Die Arbeitslosenquote stieg von 15,3 % im Jahr 2022 auf 15,6 % im Jahr 2023 (Stand Dezember) (TE 2024).
Frauen und junge Menschen sind besonders häufig arbeitslos (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Arbeitslosenquote der Frauen ist mit 28,2 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12) bzw. 29,7 % (DFAT 17.8.2020, S.13) etwa doppelt so hoch wie die der Männer (14,7 %), und die Jugendarbeitslosenquote (35,8 %) ist mehr als dreimal so hoch wie die Arbeitslosenquote der Erwachsenen (11,2 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben. 29 % der betroffenen Haushalte gaben an, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 %, und 18 % bei Rückkehrern (UNOCHA 2.2021, S.28).
Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021, S.5; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021, S.5).
Einer Umfrage von 2021 zufolge liegt die Erwerbsquote der Personen, die auf dem Arbeitsmarkt aktiv sind, also entweder beschäftigt oder arbeitslos [Anm.: und arbeitssuchend], im Jahr 2021 bei 39,5 % (ILO 5.7.2022). Die Erwerbsquote ist in städtischen Gebieten (40,3 %) höher als in ländlichen Gebieten (37,3 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Etwa 30,2 % der Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter, größtenteils Frauen, sind nicht erwerbstätig (ILO 5.7.2022). So sind nur etwa 10,6 % der Frauen erwerbstätig, während die Erwerbsquote bei Männern 68 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl.ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Anderen Quellen zufolge liegt die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen bei rund 13 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Erwerbsquote von Jungen (Alter 15-24) liegt bei 26,5 %, während die von Erwachsenen (Alter 25+) 45,8 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.11).
Einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.24-26).
26 % der beschäftigten Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S. 27-29).
Einer weiteren von der Staatendokumentation beauftragten Umfrage (n = 612) in Bagdad, Basra und Mossul von 2023 zufolge sind 35 % ständig erwerbstätig, während 20 % Gelegenheitsjobs haben. 12 % der Umfrageteilnehmer sind arbeitslos bzw. arbeiten derzeit nicht, während 13 % eine Ausbildung absolvieren. 20 % sind Hausfrauen. Der Geschlechtervergleich zeigt, dass 40 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies auf 31 % der weiblichen Befragten zutrifft. 35 % der männlichen Befragten, aber nur 5 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten ist bei den weiblichen Befragten (76 %) höher ist als bei den männlichen Befragten (40 %). Dagegen ist der Anteil der Tagelöhner bei den Männern (44 %) höher als bei den Frauen (4 %). 10 % der männlichen Befragten sind teilzeitbeschäftigt, während dies bei 15 % der weiblichen Befragten der Fall ist. 3 % sowohl der männlichen als auch der weiblichen Befragten haben mehrere Teilzeitstellen, während 3 % der männlichen und 2 % der weiblichen Befragten als Saisonarbeiter tätig sind. Was die Art der Beschäftigung angeht, so sind 51 % der ständig oder gelegentlich Erwerbstätigen (n = 341) Vollzeitbeschäftigte, während 12 % Teilzeitbeschäftigte sind. 3 % aller erwerbstätigen Befragten haben mehrere Teilzeitbeschäftigungen, und 2 % arbeiten als Saisonarbeiter. 32 % bezeichneten sich als Tagelöhner (STDOK 2023, S.13-18).
Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021, S.12; vgl. ILO 2021). Anfang 2021 lag sie bei 22,5 % (WB 5.4.2021) und 2022 bei etwa 19 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Internationale Beobachter rechnen damit, dass die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine eine Steigerung der Armutsrate mit sich brachten (AA 28.10.2022, S.22). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 rund 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021, S.5). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).
Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD [163,8 und 2.047,45 EUR] [Anm.: 100 USD entsprechen rund 131.000 IQD, bzw. 94 EUR], je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD [163,8 und 327,59 EUR] pro Monat (IOM 18.6.2021, S.6). Der oben zitierten Befragung von 2021 zufolge verdienen 56 % der Befragten weniger als 600.000 IQD [360 EUR] und nur 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD [600 bis 1.800 EUR]. In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58 % Frauen und 55 % Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7 % Männer und nur 2 % Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54 % weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61 % ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9 % verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Mossul verdienen 56 % weniger als 600.000 IQD, während 10 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55 % der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54 % unter 600.000 IQD und 3 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61 % der Christen, 50 % der schiitischen Muslime und 59 % der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.29-30).
Nahrungsmittelversorgung
Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020, S.9). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9).
Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020, S.17). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (UNOCHA 2.2021, S.30).
Vor der COVID-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 25.10.2021, S.12). Im Jahr 2022 sind laut UNICEF 1,1 Mio. Kinder im Irak auf humanitäre Unterstützung angewiesen, ein deutlicher Rückgang im Vergleich zum Vorjahr (AA 28.10.2022, S.11). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021, S.2). Mit Stand Mai 2023 sind etwa 1,2 Millionen Iraker unzureichend ernährt, während für rund 2,5 Millionen Iraker die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch ist. 2,5 % der unter-fünfjährigen Kinder sind von akuter Unterernährung betroffen, 9,9 % sind chronisch unterernährt (WFP o.D.).
Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021, S.9; vgl. USDOS 20.3.2023). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z. B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021, S.9-10). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021). In den vorangegangenen Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS-Systems Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 20.3.2023).
62 % der Befragten sind einer Umfrage von 2021 zufolge in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34 % schaffen dies kaum oder gar nicht. 55 % der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70 % der Männer. Die regionalen Antwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59 % in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63 % in Basra und 69 % in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18-Jährigen (56 %) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62 % der Araber und 58 % der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63 % der Christen, 62 % der schiitischen Muslime und 66 % der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.31-33).
Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge schaffen es 40 % der Befragten, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen (Bagdad 44 %, Basra 38 %, Mossul 37 %), 28 % gerade so (Bagdad 27 %, Basra 31 %, Mossul 27 %), 29 % kaum (Bagdad 26 %, Basra 28 %, Mossul 34 %) und 3 % nicht (Bagdad 3 %, Basra 3 %, Mossul 2 %). Im Geschlechtervergleich ist der Anteil jener, die ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können, bei den weiblichen Befragten (46 %) höher als bei den männlichen Befragten (33 %), während 30 % der befragten Frauen und 27 % der befragten Männer es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Im Gegensatz dazu schaffen es 36 % der Männer und 22 % der Frauen kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während es 4 % der Männer und 2 % der Frauen nicht schaffen (STDOK 2023, S.30, 32).
Der Umfrage von 2021 zufolge sind 54 % der Befragten in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, wie z.B. Kleidung, Schuhe oder einem Mobiltelefon, während 42 % dies nicht tun. Während 61 % der Männer angeben, dass sie in der Lage sind, sich und ihre Familie zu versorgen, gelingt dies 49 % der Frauen kaum oder gar nicht. Regional ergibt sich ein unterschiedliches Bild: In Bagdad sind 53 % in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ebenso wie 60 % in Mossul, während 49 % in Basra kaum oder gar nicht dazu in der Lage sind (in Basra schaffen es 32 % überhaupt nicht). Vor allem Jugendliche (71 %) im Alter von 16 bis 18 Jahren geben an, dass sie nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, während die 19- bis 25-Jährigen (56 %) und die Gruppe der 26- bis 35-Jährigen (63 %) es schaffen bzw. gerade noch dazu in der Lage sind. 51 % der Araber geben an, dass sie in der Lage sind, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, oder es gerade so schaffen, ebenso wie 53 % der Kurden. Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 58 % der Christen, 53 % der schiitischen Muslime und 57 % der sunnitischen Muslime an, dass sie in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, oder es gerade noch schaffen. Von denjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind 57 % in der Lage, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, bzw. gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.33-35).
Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge sind 30 % der Befragten in der Lage, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen (Männer 30 %, Frauen 29 %; Bagdad 28 %, Basra, 32 %, Mossul 30 %), während 35 % gerade noch dazu in der Lage sind (Männer 28 %, Frauen 42 %; Bagdad 39 %, Basra 36 %, Mossul 31 %), 32 % es kaum schaffen (Männer 38 %, Frauen 27 %; Bagdad 30 %, Basra 30 %, Mossul 36 %) und 3 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können (Männer 4 %, Frauen 2 %; Bagdad 3 %, Basra 2 %, Mossul 3 %) (STDOK 2023, S.33, 35).
Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).
Wasserversorgung
Weite Teile des Landes sind von einer Wasserknappheit betroffen (AA 28.10.2022, S.23) und von Wüstenbildung bedroht (AlMon 13.4.2023). Die Hauptwasserquellen des Irak sind die beiden Flüsse Euphrat und Tigris (AGSIW 27.8.2021; vgl. IOM 17.11.2022), die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019; vgl. IPS 26.7.2023). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch Iran fließen (AGSIW 27.8.2021; vgl. IPS 26.7.2023). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 %, reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021), er geht aber auch aufgrund einer lang anhaltenden Dürre zurück (IOM 17.11.2022). Anstatt von etwa 1.350 Kubikmetern pro Sekunde zu Beginn des 20. Jahrhunderts beträgt der Wasserdurchfluss 2023 nur noch etwa 149 Kubikmeter pro Sekunde (IPS 26.7.2023). Die Wasserknappheit führt zu Spannungen zwischen der Türkei und dem Irak, welcher verlangt, dass die Türkei mehr Wasser aus ihren Staudämmen freigibt. Dem Ministerium für Wasserressourcen zufolge erhält der Irak aktuell nur 35 % des ihm zustehenden Wassers (Arabiya 18.7.2023).
Dieser verringerte Wasserdurchfluss ist in stärkerem Ausmaß von Verdunstung betroffen. Auch einige Gewässer wie das Hamrim-Reservoir und der Umm Al-Binni-See haben bereits mehr als 50 % ihres Volumens verloren und drohen zu verwüsten (IPS 26.7.2023). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). Schlechtes Wassermanagement und starke Verschmutzung der Flüsse sind weitere Faktoren, die die Wasserversorgung beeinträchtigen (REU 6.6.2023). Die irakische Landwirtschaft verschwendet Wasser durch ineffiziente Bewässerung und durch Überschwemmung von Feldern. Experten zufolge ist eine Modernisierung der Bewässerung angebracht (Arabiya 18.7.2023).
Im September 2022 hat die Internationale Organisation für Migration (IOM) angegeben, dass in den vergangenen vier Jahren über 62.000 Personen aufgrund der Dürre im Irak vertrieben wurden (REU 6.6.2023). 2022 haben mehr als 7.000 Bauern und ihre Familien die ländlichen Gebiete verlassen (IPS 26.7.2023). Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweitniedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).
Im März und April 2023 kam es im ganzen Land nach starken Regenfällen zu teils schweren Überschwemmungen, die auch Todesopfer forderten. Trotz ihrer Gefahren brachten die Regenfälle und Überschwemmungen auch Vorteile mit sich, wie etwa den Anstieg des Wasserstands im ostirakischen al-Azim-Stausee um 30 % (AlMon 13.4.2023).
Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)-Abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 28.10.2022, S.22-23). In den vergangenen fünf Jahren wurden rund 120 Abwassersysteme und 300 Wasseraufbereitungsanlagen saniert (UNDP 26.3.2023).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge geben insgesamt 60 % der Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, 27 % manchmal, 12 % selten oder nie. Frauen scheinen weniger Zugang zu haben als Männer: 16 % haben selten oder nie Zugang, im Gegensatz zu 9 % der Männer. Regional gesehen ist der Zugang am niedrigsten in Mossul, wo 23 % selten oder nie Zugang haben, während 12 % in Basra und 7 % in Bagdad Zugang haben. 70 % der Kurden geben an, manchmal oder immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, ebenso wie 57 % der Araber. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 54 % der Christen, 65 % der schiitischen Muslime und 62 % der sunnitischen Muslime immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Auch bei den Einkommensverhältnissen gibt es Unterschiede: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, aber nur 59 % derjenigen, die weniger verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.47-48). Einer Umfrage vom Sommer 2022 zufolge gaben 92 % der vertriebenen und vom Konflikt betroffenen Bevölkerung an, Zugang zu einer verbesserten Trinkwasserquelle zu haben. Nur 4 % der Haushalte gaben an, für den Zugang zu Trinkwasser auf (unverbesserte) Wassertransporte angewiesen zu sein (REACH 4.2023).
Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge haben 71 % der Umfrageteilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser (Männer 67 %, Frauen 76 %; Bagdad 79 %, Basra 70 %, Mossul 65 %), 17 % manchmal (Männer 18 %, Frauen 16 %; Bagdad 10 %, Basra 20 %, Mossul 22 %), 6 % selten (Männer 8 %, Frauen 4 %; Bagdad 5 %, Basra 6 %, Mossul 7 %) und ebenso 6 % nie (Männer 7 %, Frauen 4 %; Bagdad 6 %, Basra 4 %, Mossul 6 %) (STDOK 2023 , S.36, 38).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021, S.24). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Stromausfälle können bis zu zehn Stunden pro Tag dauern, wobei sich die Versorgung mit öffentlichem Strom bei höheren Temperaturen verschlechtert. Wer es sich leisten kann, schließt sein Haus an einen Generator in der Nachbarschaft an (Arabiya 18.7.2023). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 28.10.2022, S.22).
Der Energiesektor hat die letzten Jahrzehnte aufgrund diverser Faktoren stark gelitten, sodass die Kluft zwischen Angebot und Nachfrage zunehmend größer geworden ist (TWI 17.7.2023). Die heimische Stromproduktion liegt bei etwa 24.000 bis 26.000 Megawatt (MW) (TWI 17.7.2023; vgl. ENUT 11.8.2023), während der Bedarf bei etwa 34.000 MW liegt (TWI 17.7.2023) und ein Anstieg des Bedarfs auf etwa 40.000 MW geschätzt wird. Dieser Bedarf kann nicht durch Eigenproduktion gedeckt werden (ENUT 11.8.2023). Als Folge ist der Irak in hohem Maß von iranischen Gasimporten für die Stromerzeugung abhängig (REU 19.7.2023; vgl. ENUT 11.8.2023, Arabiya 18.7.2023).
Der Irak hat sich zum Ziel gesetzt, die eigene Stromerzeugung bis 2026 um 11.000 MW zu erhöhen. Dabei ist der Irak bestrebt, seine Energieproduktion zu diversifizieren, und legt einen Schwerpunkt auf erneuerbare Energien, aber auch auf einen Netzzusammenschluss mit seinen Nachbarländern (ENUT 11.8.2023). Im Jahr 2020 unterzeichneten der Irak und Jordanien ein Abkommen zur Zusammenschaltung ihrer Stromnetze, um die chronische Stromknappheit des Irak zu beheben (National 6.10.2022; vgl. ENUT 11.8.2023). Die Städte Haditah und al-Qa'im in Anbar sowie Bagdad sollen mit jordanischem Strom versorgt werden. Dieses Projekt ist Teil eines größeren Plans zur Schaffung eines panarabischen Strommarktes durch die Verbindung des Golf-Kooperationsrats, dem Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Saudi-Arabien, Katar und Oman angehören, mit Ägypten, Jordanien und dem Irak. Im Oktober 2022 wurde der Grundstein für das Projekt gelegt. Laut dem Bürgermeister von Rutba' in Anbar soll die erste Phase des Projekts Ende 2023 abgeschlossen sein und den Irak mit 400 Megawatt versorgen (National 6.10.2022).
Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z. B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nicht-technische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation (DW 8.7.2021). So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen, Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.22). Manchmal sind die Verantwortlichen für Sabotageakte auf das Stromnetz jedoch nicht bekannt (Cradle 5.8.2023).
Das irakische Elektrizitätsministerium bestätigte mehrere Vorfälle, darunter Anschläge, technische Störungen und Brände auf Strommasten in mehreren Regionen, darunter Diyala, Saladin, Kirkuk, Wasit und Basra, die zu kompletten Stromleitungsunterbrechungen und anschließenden Abschaltungen des Stromnetzes geführt haben (Cradle 5.8.2023). Am 29.7.2023 kam es nach einem Brand im al-Bakr-Kraftwerk in Basra zu einer Unterbrechung der Stromleitungen zwischen den süd- und zentralirakischen Provinzen und damit zu einer vollständigen Abschaltung der Stromversorgung in der Region (Rudaw 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023). Bis zum Abend konnte die Stromversorgung, insbesondere aller Krankenhäuser, medizinischen Zentren, Wasser- und Abwasserstationen, jedoch wieder hergestellt werden (Rudaw 30.7.2023). Im Juli 2023 wurden mehrere Strommasten im Nordirak von improvisierten Sprengsätzen getroffen, wodurch die Stromversorgung vorübergehend unterbrochen wurde (AJ 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023).
Sabotageakte werden zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (AnA 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten (DW 8.7.2021).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63 % immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22 % derjenigen gilt, die weniger als diese Summe verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.72,74).
Der Umfrage von 2023 zufolge haben 43 % der Befragten (n = 612) immer Strom zur Verfügung (Männer 41 %, Frauen 43 %; Bagdad 35 %, Basra 52 %, Mossul 40%), 34 % meistens (Männer 31 %, Frauen 37 %; Bagdad 38 %, Basra 36 %, Mossul 29 %), 22 % manchmal (Männer 26 %, Frauen 19 %; Bagdad 26 %, Basra 12 %, Mossul 29 %) und nur 1 % nie (Männer 1 %, Frauen 1 %; Bagdad 1 %, Mossul 2 %) (STDOK 2023, S.27-29).
Unterkunft
Die Bevölkerungswachstumsrate des Irak ist eine der höchsten der Welt. So wird die Bevölkerung des Landes im Jahr 2021 auf etwa 41 Millionen geschätzt, während sie zur Zeit der US-amerikanischen Invasion des Landes im Jahr 2003 auf nur 25 Millionen geschätzt wurde. Das Wohnraumangebot hat mit dem raschen demografischen Wandel nicht Schritt gehalten. Die Wohnungsknappheit hat einen sprunghaften Anstieg der Preise für bestehende Wohnungen zur Folge (Amwaj 1.3.2022). Die Immobilienpreise im Irak sind seit etwa 2020 stark gestiegen (Shafaq 20.10.2022), besonders auch in Bagdad (Rudaw 4.1.2023), wo etwa sieben Millionen Menschen leben (Amwaj 1.3.2022).
Die Stadtviertel Bayaa' und Sadr City sind mit Quadratmeterkosten ab 600 USD [Anm.: 1.000 USD entsprechen rund 1.310.000 IQD, bzw. rund 938 EUR] rund am günstigsten. In den Vierteln Kadhimiya und Karrada liegen die Quadratmeterkosten bei über 1.500 USD, im Viertel Zayouna bei über 4.000 USD und in den Stadtvierteln Jadriya, Mansour und Yarmouk bei über 5.000 USD (Amwaj 1.3.2022). Eine weitere Quelle berichtet, dass der Quadratmeterpreis im Geschäftsviertel Karrada von etwa 1.200 bis 1.700 Dollar auf 3.000 bis manchmal sogar 5.000 Dollar gestiegen sei. Im benachbarten Jadriya sind die Quadratmeterpreise auf 4.000 bis 8.000 Dollar gestiegen (Rudaw 4.1.2023).
Etwa drei Millionen Iraker leben in Slums, von denen es über 1.000 in Bagdad gibt. Laut einem Sprecher des Planungsministeriums des Irak werden im Land etwa 2,5 Millionen zusätzliche Wohnungen benötigt (Amwaj 1.3.2022), laut Analysten sind es mehr als drei Millionen Wohneinheiten (Shafaq 20.10.2022). Allein in Bagdad wird der Bedarf auf etwa eine Million Wohneinheiten geschätzt (Amwaj 1.3.2022). Die Regierung kündigte den Bau preisgünstiger Wohnungen in Bagdad an, da etwa eine Million Einwohner Bagdads in informellen Siedlungen leben würden (Rudaw 4.1.2023).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge leben 52 % aller Befragten bei ihren Eltern oder Schwiegereltern, während 43 % in einer eigenen Wohnung leben. In Bagdad leben 51 % in einer eigenen Wohnung, während in Basra 55 % und in Mossul 64 % bei ihren Eltern oder Schwiegereltern wohnen. Von den Kurden leben 50 % in einer eigenen Wohnung, während 53 % der Araber bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. 58 % der Christen leben in einer eigenen Wohnung, während 55 % der schiitischen Muslime und 53 % der sunnitischen Muslime bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. Interessanterweise hat das Einkommensniveau keinen Einfluss auf die Wohnsituation: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 52 % in einer eigenen Wohnung, von denen, die weniger verdienen, 51 % (STDOK/IRFAD 2021, S.55-57). Der Umfrage von 2023 zufolge leben 84 % der Befragten (n = 612) mit ihrer Kernfamilie zusammen (Männer 88 %, Frauen 80 %; Bagdad 85 %, Basra 81 %, Mossul 85 %), während 7 % mit ihrer Großfamilie zusammenleben (Männer 4 %, Frauen 11 %; Bagdad 7 %, Basra 10 %, Mossul 6 %). 6 % der Befragten leben allein (Männer 7 %, Frauen 5 %; Bagdad 5 %, Basra 6 %, Mossul 7 %), während 3 % mit Wohngefährten zusammenleben (Männer 1 %, Frauen 4 %; Bagdad 3 %, Basra 3 %, Mossul 2 %) (STDOK 2023, S.19-21).
Bei der Umfrage von 2021 gaben 66 % der Befragten an in einem Haus zu leben, 29 % in einer Wohnung. In Bagdad leben 67 % in einem Haus, in Basra 61 % und in Mossul 68 %. 65 % der Araber und 60 % der Kurden geben an, in einem Haus zu leben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so leben 63 % der Christen, 67 % der schiitischen Muslime und 71 % der sunnitischen Muslime in einem Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 77 % in einem Haus, während 59 % derjenigen, die weniger verdienen, in einem Haus leben (STDOK/IRFAD 2021, S.57-59). Im Vergleich dazu leben laut der Umfrage von 2023 70 % der Befragten in einer eigenen Wohnung oder einem eigenen Haus (Männer 69 %, Frauen 72 %; Bagdad 62 %, Basra 76 %, Mossul 73 %), während 30 % in einer Mietwohnung oder einem Miethaus leben (Männer 31 %, Frauen 28 %; Bagdad 38 %, Basra 24 %, Mossul 27 %) (STDOK 2023, S.22-23).
Von allen Befragten haben über 70 % ein Dach, Fenster, Türen und einen Fernseher in ihrer Wohnung; über 60 % geben an, fließendes Wasser, eine Toilette mit Wasserspülung und ein Bad/eine Dusche zu haben, und über 50 % verfügen über einen Herd und einen Internetanschluss. Nur 46 % haben einen Kühlschrank und 28 % eine Heizung. Das Einkommen (derjenigen, die mehr als und weniger als 700.000 IQD verdienen) ist ausschlaggebend für den Besitz eines Fernsehers (89 % vs. 71 %), eines Bades/einer Dusche (71 % vs. 61 %), eines Internetanschlusses (79 % vs. 47 %) und einer Heizung (43 % vs. 27 %). 52 % der Befragten gaben an, dass ihre Wohnung/ihr Haus ihnen gehört, während 38 % angaben, dass die Unterkunft gemietet ist. Etwa 59 % der Männer besitzen ihre Unterkunft, während dies nur für etwa 45 % der Frauen gilt. 34 % der Männer und 41 % der Frauen sind Mieter. Der Anteil der Hausbesitzer ist in Mossul mit 67 % am höchsten, gefolgt von 59 % in Basra und 42 % in Bagdad. 53 % der Kurden geben an, eine Wohnung oder ein Haus zu besitzen, ebenso wie 45 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit angeht, so besitzen 60 % der Christen, 54 % der schiitischen Muslime und 48 % der sunnitischen Muslime eine Wohnung oder ein Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, besitzen 75 % eine Wohnung, während es bei denjenigen, die weniger verdienen, nur 43 % sind. Von allen Befragten zahlen 24 % weniger als 250.000 IQD pro Monat für ihre Wohnung, 25 % zwischen 250.001 und 500.000 IQD, 3 % zwischen 500.001 und 999.999 IQD und 1 % mehr als 1.000.000 IQD. 48 % der Befragten haben auf diese Frage nicht geantwortet. 50 % der Befragten leben in einer Wohnung mit mehr als 100 m², 43 % haben 60-100 m² zur Verfügung und 7 % 20-60 m². In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD leben 66 % in einer Wohnung, die größer als 100 m² ist, während 47 % der Befragten, die weniger als diesen Betrag verdienen, in einer Wohnung leben. 56 % teilen ihre Wohnung mit 4-5 Mitbewohnern, während 16 % mit 1-3 Personen und 28 % mit 6-8 Personen zusammenleben (STDOK/IRFAD 2021, S.59-70).
Laut der Umfrage von 2023 können sich 34 % der Befragten die Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom und Wasser,) leisten (Männer 32 %, Frauen 36 %; Bagdad 37 %, Basra 34 %, Mossul 31 %), 11 % gerade so (Männer 11 %, Frauen 10 %; Bagdad 13 %, Basra 10 %, Mossul 9 %). 39 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten (Männer 37 %, Frauen 42 %; Bagdad 37 %, Basra 38 %, Mossul 42 %), während 16 % sie sich nicht leisten können (Männer 20 %, Frauen 12 %; Bagdad 13 %, Basra 18 %, Mossul 18 %) (STDOK 2023, S.24-26).
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Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak
Letzte Änderung 2024-03-28 11:01
Bagdad
Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015, S.2; vgl. EASO 9.2020, S.38). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020, S.38).
Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 40 % der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 37,3 % gelegentlich arbeiten und 17,3 % angeben, arbeitslos zu sein (STDOK/IRFAD 2021, S.25). Einer Studie aus demselben Jahr zufolge wird die Erwerbstätigkeit auf 40,6 % geschätzt und die Arbeitslosigkeit auf 13,5 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).
Einer Studie zufolge sind etwa 1,1 % der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad von akuter Armut betroffen und 4 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023).
Etwa 4,57 % der Bevölkerung Bagdads (rund 326.100 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 5,02 % (rund 358.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 zufolge gaben 5-10 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9 % (CSO 2018a). 2019 war für etwa 70 % der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30 % nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019, S.101). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiyah, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (SWI 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommast in Tarmiyah, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Einwohner im Westen Bagdads unterbrochen (ArN 14.8.2021). Auch ein Brand in einem Kraftwerk in Basra im Juli 2023 hatte Auswirkungen auf die Wasserversorgung in Bagdad. Die Stadtverwaltung setzte mit Generatoren betriebene Wasserpumpen ein, um die Auswirkungen auf die Bürger zu begrenzen (AJ 30.7.2023).
Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 28.10.2022, S.22). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben (ArN 14.8.2021). Im Sommer 2023 kam es in einem Elektrizitätswerk im Stadtteil Jamila in Sadr City zu einem Brand (Cradle 5.8.2023).
Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 21 % der Befragten Personen in Bagdad an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 41 % manchmal, 34 % meistens und 4 % nie (STDOK/IRFAD 2021, S.73).
Im Juli 2023 protestierten Dutzende Iraker gegen Wasser- und Stromknappheit und gegen die Türkei wegen der Verringerung der Wassermenge in den Flüssen (Arabiya 18.7.2023).
Babil
Einer Studie aus dem Jahr 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit in Babil auf 40,0 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 5,5 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).
Etwa 1,7 % der Bevölkerung des Gouvernements Babil sind einer Studie zufolge von akuter Armut betroffen und 8 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023).
Etwa 2,78 % der Bevölkerung Babils (rund 56.100 Personen) sind mit Stand Mai 2023 von unzureichender Ernährung betroffen. Für rund 8,33 % (rund 168.300 Personen) war die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Laut einer Umfrage vom Mai 2020 gaben 15,5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20).
Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Babil im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19). Laut einer Untersuchung von 2022 gaben 68 % der Haushalte im Distrikt al-Mussyab an, dass ihr Lebensmittelkonsum schlecht oder grenzwertig ist (REACH 4.2023).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Babil bei 68,1 % (CSO 2018b).
Basra
Basra ist eines der Gouvernements mit den größten Ölreserven im Irak. Die Ölproduktion macht 90 % des BIP des Gouvernements aus (Altai 14.6.2021, S.12). Im Jahr 2019 machten die Ölexporte aus Basra rund 98 % der Einnahmen der Bundesregierung aus (LSE 2.4.2020).
Basra ist das am stärksten von den steigenden Temperaturen und der höheren Wasserverdunstung betroffene Gouvernement (UNDP 26.3.2023). Die Landwirtschaft in Basra wird durch Wassermangel beeinträchtigt, verursacht durch flussaufwärts gelegene Dämme in der Türkei und in Iran, die verschlechterte Qualität von Süßwasserquellen, insbesondere durch Versalzung aufgrund von eindringendem Meerwasser, sowie durch die Umweltverschmutzung. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021). Die Wasserknappheit hat auch Auswirkungen auf die politische Stabilität und etwa in Basra gewaltsame Proteste und Stammesunruhen ausgelöst (FPRI 19.7.2023).
Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) war an der Instandsetzung von sechs Wasseraufbereitungsanlagen in Basra beteiligt, die etwa 70.000 Menschen (33.950 Frauen) Zugang zu sauberem Wasser gewähren. Gemeinsam mit UNICEF saniert das UNDP Kläranlagen und eine Wasserpumpstation in Basra, wovon insgesamt 960.000 Einwohner profitieren (UNDP 26.3.2023).
Am 29.7.2023 kam es im Kraftwerk al-Bakr in Basra zu einem Brand, der einen umfangreichen Stromausfall in der Region zur Folge hatte (Rudaw 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023). Die Stromversorgung, insbesondere aller Krankenhäuser, medizinischen Zentren, Wasser- und Abwasserstationen konnte jedoch bereits bis zum Abend wieder hergestellt werden (Rudaw 30.7.2023). Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 29 % der Befragten Personen in Basra an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 24 % manchmal, 44 % meistens und 3 % nie (STDOK/IRFAD 2021, S.73).
Etwa 2,3 % der Bevölkerung des Gouvernements Basra sind von akuter Armut betroffen und 8,8 % gelten als armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 26,7 % der Befragten in Basra einer Vollbeschäftigung nach, während 34,7 % gelegentlich arbeiten und 38,7 % angeben, arbeitslos zu sein (STDOK/IRFAD 2021, S.25). Einer Studie aus dem Jahr 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit für Basra auf 40,7 % und die Arbeitslosigkeit auf 21,8 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt 2021 Basra als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 4,39 % der Bevölkerung Basras (rund 128.600 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 0,88 % (rund 25.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Noch bei einer Umfrage vom Mai 2020 gaben 5-10% der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Trotzdem hat Basra laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Basra bei 90 % (CSO 2018c). In der Hafenstadt Basra wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder kritisch. Insbesondere 2018 litt die Stadt unter einer Wasserkrise. Über 100.000 registrierte Fälle von Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen (AA 28.10.2022, S.23).
Dhi-Qar
Einer Studie aus 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit in Dhi-Qar mit 38,4 % angegeben und die Arbeitslosigkeit auf 25,8 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).
Die Landwirtschaft in Dhi-Qar ist beeinträchtigt durch Wassermangel, verursacht durch flussaufwärts gelegene Aufstauungen in der Türkei und in Iran sowie durch Umweltverschmutzung. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021). Die Wasserknappheit hat auch Auswirkungen auf die politische Stabilität (FPRI 19.7.2023). Der Wassermangel und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte in Dhi-Qar (AGSIW 27.8.2021). Die Wasserknappheit hat in Dhi-Qar bereits gewaltsame Proteste (FPRI 19.7.2023) und Spannungen zwischen Stämmen ausgelöst (AGSIW 27.8.2021), bis hin zu kleineren Stammesunruhen (FPRI 19.7.2023).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Dhi-Qar als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Rund 2,63 % der Bevölkerung Dhi-Qars (rund 57.000 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 gaben noch unter 5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Trotzdem hat Dhi-Qar laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Dhi-Qar bei 72,9 % (CSO 2018d; vgl. ACCORD 23.8.2021). Eine unregelmäßige Stromversorgung von Wasseraufbereitungsanlagen hat die Wasserversorgung in Dhi-Qar im Lauf der Jahre 2020 und 2021 mehrfach negativ beeinflusst. Die Trinkwasserversorgung mehrerer Städte wurde wiederholt unterbrochen, so auch im Juni und Juli 2021. Die Einwohner mehrerer Städte wie der Provinz-Hauptstadt Nasiriyah, sowie Ad-Dawiya, Ash-Shatra und Al-Gharaf wurden wiederholt aufgerufen, ihren Wasserverbrauch zu reduzieren. Ein Sabotageakt an einer Wasserleitung hat im Februar 2021 zu einem totalen Ausfall der Trinkwasserversorgung für den Distrikt Al-Batha geführt (ACCORD 23.8.2021).
Kerbala
Eine Studie aus dem Jahr 2021 schätzt die Erwerbstätigkeit in Kerbala auf 39,8 %, die Arbeitslosigkeit auf 8,3 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13). In Kerbala ist eine reguläre Beschäftigung im privaten Sektor häufiger als Tagelöhnerei (Altai 14.6.2021, S.30).
Etwa 1,7 % der Bevölkerung des Gouvernements sind von akuter Armut betroffen und 4,7 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 4,26 % der Bevölkerung Kerbalas (rund 54.200 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt, während für rund 23,4 % der Bevölkerung (rund 298.100 Personen) die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs mit Stand Mai 2023 kritisch ist (WFP o.D.). Bei einer Umfrage vom Mai 2020 gaben weniger als 5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Kerbala im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Wegen wiederholter Stromausfälle haben im Juli 2020 Demonstranten ein Kraftwerk in Kerbala lahmgelegt (AnA 19.7.2020). Im August 2021 wurde die Stromleitungen im Zentrum von Kerbala mit Sprengsätzen getroffen, die zwei Strommasten beschädigten (AlMon 18.8.2021).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Kerbala bei 92,7 % (CSO 2018e).
Missan
Missan ist neben Basra das Gouvernement mit den größten Ölreserven im Irak. Die Ölproduktion macht 50 % des BIP von Missan aus (Altai 14.6.2021, S.12). Nur etwa 18 % der Ackerfläche in Missan wird landwirtschaftlich genutzt. Die Landwirtschaft in Missan wird durch Wassermangel, verursacht, unter anderem durch Staudämme in der Türkei und in Iran, sowie durch Umweltverschmutzung beeinträchtigt (Altai 14.6.2021, S.12). Einwohner, beispielsweise der Gemeinde von al-Hadam, haben Probleme, ausreichend Wasser zu bekommen und sind gezwungen, Wasser zu kaufen (IOM 17.11.2022). Wassermangel hat viele Landbewohner Missans, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021, S.12). Landwirte und Fischer sind zum Teil auf der Suche nach besseren Erwerbsmöglichkeiten weggezogen. In den 13 Dörfern der Gemeinde von al-Hadam wurden Abwanderungen beobachtet (IOM 17.11.2022). Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte in Missan (AGSIW 27.8.2021).
Die Instandsetzung einer Wasserpumpstation mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bringt Erleichterung, deckt aber nicht den Bedarf des Gebietes (IOM 17.11.2022). Die Instandsetzung von drei Wasserreinigungs- und -aufbereitungsstationen im Gouvernement Missan war Anfang 2023 im Gange. Deren Vollendung soll etwa 1.500 Menschen mit sauberem Trinkwasser versorgen (UNDP 26.3.2023).
Die Erwerbstätigkeit in Missan wird für das Jahr 2021 auf 31,9 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 13,6 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).
Etwa 3 % der Bevölkerung des Gouvernements sind von akuter Armut betroffen und 10,6 % gelten als armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Mit Stand Mai 2023 wurden keine Fälle eines unzureichenden oder kritischen Ernährungslevels in Missan verzeichnet (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 zufolge gaben unter 5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Missan im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Missan bei 91,1 % (CSO 2018f).
Muthanna
Die Erwerbstätigkeit in Muthanna wird für das Jahr 2021 auf 40,1 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 27,3 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13). In Muthanna ist Tagelöhnerei häufiger anzutreffen als reguläre Beschäftigung im privaten Sektor (Altai 14.6.2021, S.30).
Etwa 1,7 % der Bevölkerung des Gouvernements sind von akuter Armut betroffen, 3,3 % gelten als armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 3 % der Bevölkerung Muthannas (rund 26.000 Personen) verfügen mit Stand Mai 2023 über unzureichenden Zugang zu Nahrungsmitteln (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 zufolge gaben unter 5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Muthanna im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Muthanna bei 76,4 % (CSO 2018g).
Najaf
Einer Studie von 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit in Najaf auf 40,0 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit mit 12,1 % angegeben (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).
Etwa 4,4 % der Bevölkerung des Gouvernements sind von akuter Armut betroffen und 9,8 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 4,76 % der Bevölkerung Najafs (rund 68.200 Personen) verfügen mit Stand Mai 2023 über unzureichenden Zugang zu Nahrungsmitteln. Für rund 12,7 % (rund 181,900 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Noch bei einer Umfrage vom Mai 2020 gaben weniger als 5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Najaf im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Najaf bei 93,4 % (CSO 2018h). Im Juli 2020 waren einige Gebiete des Gouvernements von einer Wasserknappheit betroffen, namentlich einige Viertel in den Städten Kufa und Najaf. Die Probleme wurden von der Wasserdirektion von Najaf auf die Stromversorgung zurückgeführt. Stromausfälle bei den Wasserwerken von Kufa und dem zentralen Wasserwerk von Najaf haben die Wasserversorgung beeinträchtigt (Sumaria 25.7.2020). Auch für den Sommer 2021 hat die Wasserdirektion von Najaf Trinkwassermangel vorausgesagt. Bei einem Bedarf von 25.000 Kubikmetern könnten nur 18.000 m³ Trinkwasser gefördert werden (Ahad 4.6.2021). Im August 2021 beklagten die Bewohner von ash-Sahawi im Sub-Distrikt Abbasiya, gelegen im Distrikt al-Kufa, einen anderthalbmonatigen Trinkwassermangel. Für insgesamt 50 von der Trinkwasserversorgung abgeschnittene Häuser erfolgte die Wasserversorgung letztlich durch Tankwägen (Rudaw 14.8.2021).
Mitte September 2021 kam es im Najaf zu einem Stromausfall, der das gesamte Gouvernement betroffen hat. Auch die Notversorgung für Krankenhäuser und Wasserprojekte war betroffen. Die Stromversorgung konnte schrittweise wiederhergestellt werden (NINA 19.9.2021; vgl. Ahad 19.9.2021).
Qadisiyah
Rund 35,0 % der Einwohner Qadisiyahs sind einer Studie aus dem Jahr 2021 zufolge erwerbstätig, während die Arbeitslosigkeit auf 11,9 % geschätzt wird (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).
Etwa 1,2 % der Bevölkerung des Gouvernements sind von akuter Armut betroffen, 9,2 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Je etwa 1,69 % der Bevölkerung Qadisiyahs (je rund 27.500 Personen) verfügen mit Stand Mai 2023 über entweder unzureichenden Nahrungsmittelzugang oder gar über kritische Deckung ihres Lebensmittelbedarfs (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 zufolge gaben 8,5 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Qadisiyah im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 jedoch zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung bei 72,9 % (CSO 2018i).
Wassit
Die Erwerbsquote in Wassit wird für das Jahr 2021 mit 39,7 % angegeben. Die Arbeitslosigkeit wird auf 14,9 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S.13).
Einer Studie zufolge sind etwa 1,5 % der Bevölkerung des Gouvernements von akuter Armut betroffen und 11,8 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). In Wassit sind statistisch gesehen mit Stand Mai 2023 keine Bevölkerungsteile von Nahrungsmittelknappheit betroffen (WFP o.D.). In einer Umfrage vom Mai 2020 gaben 5-10 % der befragten Personen unzureichende Nahrungsaufnahme an (WB/WFP/FAO/IFAD 2.7.2020, S.20). Trotzdem hat Wassit laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Wassit bei 80 % (CSO 2018j; vgl. ACCORD 9.8.2021).
Quellen
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ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (9.8.2021): Anfragebeantwortung zum Irak: Wassit: Aktuelle sozioökonomische Lage (Nahrungsmittel, Trinkwasser, Wohnungsmarkt (Wohnung für fünf- oder siebenköpfige Familie), Schulen (Probleme beim Zugang), Gesundheitsversorgung (Probleme beim Zugang)) [a-11633-1], https://www.ecoi.net/de/dokument/2058035.html, Zugriff 25.8.2023
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WB/WFP/FAO/IFAD - Weltbank, World Food Programme, Food and Agriculture Organization of the United Nations, International Fund for Agricultural Development (2.7.2020): Food Security in Iraq - Impact of COVID-19, April - Juni 2020, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000117361/download/?_ga=2.67020393.616067374.1626875776-315491719.1617105906, Zugriff 25.8.2023
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WFP - World Food Programme (2019): Iraq Socio-Economic Atlas 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020086/WFP-0000110173.pdf, Zugriff 25.8.2023
Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak
Letzte Änderung 2024-03-28 11:01
Anbar
Anbar gehört zu den Gouvernements, in denen die kritische Infrastruktur infolge des Konflikts mit dem Islamischen Staat (IS) stark beeinträchtigt wurde. Dies gilt insbesondere für Schäden an Wohnhäusern, in der Landwirtschaft, an wichtigen kommunalen Dienstleistungen sowie in Industrie und Handel. Wiederaufbau und Sanierungsmaßnahmen wurden in den Jahren 2019 und 2020 fortgesetzt (EASO 1.2021, S.133).
Einer Studie aus dem Jahr 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit in Anbar auf 31,7 % geschätzt und die Arbeitslosigkeit auf 18,2 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Einer weiteren Studie zufolge sind etwa 1,3 % der Bevölkerung des Gouvernements Anbar von akuter Armut betroffen und 4,7 % gelten als armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Anbar als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021, S.16). Etwa 8,27 % der Bevölkerung Anbars (rund 148.300 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 11,42 % (rund 204.700 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Anbar im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Die Bevölkerung Anbars ist in erster Linie auf den Euphrat als Wasserquelle für häusliche, industrielle und landwirtschaftliche Verwendung angewiesen (Noon/Ahmed/Sulaiman 16.2.2021, S.68). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung bei 80 % (CSO 2018k). Die Dürreperiode bedroht den Wasserzugang. Einige Familien, die keinen Zugang zu Flusswasser haben, geben bis zu 80 USD (~116.860 IQD) pro Monat für Wasser aus (NRC 23.8.2021). Einer Umfrage vom Sommer 2022 zufolge gaben 90 % der Haushalte der Aufnahmegesellschaft, der Rückkehrer und der Binnenvertriebenen in Ar-Rutba' an, dass sie keinen Zugang zu einer verbesserten Trinkwasserquelle hatten (REACH 4.2023).
Die Stromversorgung ist in einigen Städten auf weniger als zwei Stunden pro Tag gesunken. Die Einwohner sind fast ausschließlich auf Besitzer privater Generatoren angewiesen. Einwohner zahlen ein Viertel bis zu einem Drittel ihres Monatsgehaltes, um generatorenerzeugten Strom zu kaufen (Shafaq 4.6.2021). Das United Nations Development Programme (UNDP) hat den Bau eines Umspannwerks in al-Qa'im finanziert, das 2021 fertiggestellt wurde (UNIraq 15.9.2021).
Diyala
Diyala hat durch den Konflikt mit dem sog. IS erhebliche Schäden an seiner Infrastruktur erlitten. Der Agrarsektor, Schulen, der Energiesektor, die Wasserressourcen sowie der Hygiene- und Gesundheitssektor sind betroffen. Es wird über Wiederaufbau und die Instandsetzungsmaßnahmen berichtet (EASO 1.2021, S.140).
Einer Studie aus dem Jahr 2021 zufolge wird die Erwerbstätigkeit in Diyala auf 36,0 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit mit 6,9 % angegeben (ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Etwa 0,2 % der Bevölkerung des Gouvernements Diyala sind von akuter Armut betroffen und 3,6 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Für rund 3,8 % (rund 54.500 Personen) ist die Deckung ihres Nahrungsmittelbedarfs mit Stand Mai 2023 kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Diyala im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Diyala bei 89,3 % (CSO 2018k).
Wegen des niedrigen Wasserpegels des Khurasan-Flusses, der Hauptwasserquelle im Distrikt Ba'qubah, mussten Ende Mai 2021 vier Wasseraufbereitungsanlagen in Ba'qubah, Buhriz, al-Abbara und at-Tahrir abgeschaltet werden. Durch die Abschaltungen waren fast 400.000 Bewohner von der Wasserversorgung abgeschnitten (Shafaq 25.5.2021). Regierungsvertreter des Gouvernements Diyala sprechen von einem 90-prozentigen Rückgang der Getreideernte aufgrund Wassermangels (AA 28.10.2022, S.23).
Dem IS werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Diyala vorgeworfen (Alaraby 6.7.2021). Anfang August 2021 kam es in einigen Gebieten des Gouvernements zu einem totalen Stromausfall, verursacht durch die häufigen Sabotageakte des IS gegen Strommasten (Kirkuk Now 7.8.2021). Mitte 2021 haben wütende Iraker aufgrund von häufigen Stromausfällen unter anderem ein Kraftwerk in Diyala gestürmt (DW 8.7.2021). Zuletzt wurde Anfang August 2023 ein Strommast südlich von Ba'qubah von unbekannten Saboteuren angegriffen (Cradle 5.8.2023).
Kirkuk
Die Erwerbsquote in Kirkuk wird einer Studie von 2021 zufolge auf 35,5 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit wird mit 15,7 % angegeben (ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Etwa 0,4 % der Bevölkerung des Gouvernements Kirkuk sind von akuter Armut betroffen und 1,9 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 1,96 % der Bevölkerung Kirkuks (rund 30.400 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 4,9 % (rund 76.100 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren liegt Kirkuk hinter allen anderen irakischen Gouvernements. Außer Kirkuk haben alle Gouvernements bei der Frage von Verfügbarkeit von Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten, Kirkuk nur 8,3 Punkte [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Kirkuk bei 89,7 % (CSO 2018l). Über 2.000 Familien im kurdischen Viertel der Stadt Kirkuk waren im Mai 2021 von Auswirkungen einer Wasserknappheit betroffen. Berichte zufolge erfolgte die Versorgung mit sauberem Wasser nur alle zwei bis sieben Tage. Einwohner mussten Wasser kaufen, das jedoch zu salzhaltig zum Trinken gewesen sei (Rudaw 29.5.2021). Das Gouvernement Kirkuk ist für seinen Wasserbedarf für Bewässerung, als Trinkwasser und für industriellen Gebrauch hauptsächlich auf Grundwasser angewiesen. Eine Untersuchung der Wasserqualität von 60 Brunnen im Gouvernement hat bei 30 der getesteten Brunnen eine Kontaminierung des Wassers ergeben. Die Untersuchung der entnommenen Proben hat außerdem ergeben, dass die meisten Parameter für eine Verwendung als Trinkwasser nicht erreicht wurden. Die Qualität hat sich im Untersuchungszeitraum von 2017 bis 2019 verschlechtert (IOP 2020).
Die Stromversorgung der Stadt Kirkuk durch das nationale Energienetz ist laut dem Pressesprecher der Direktion für Elektrizität in Kirkuk abwechselnd für drei Stunden aktiv und für drei Stunden inaktiv. In manchen Stadtvierteln Kirkuks, wie Qadisiyah, Nasir und Askari, stehen den Einwohnern weniger als zehn Stunden Strom am Tag zur Verfügung (Kirkuk Now 7.8.2021). Im Mai 2021 hat mangelhafte Stromversorgung die Versorgung mit Wasser in der Stadt Kirkuk beeinträchtigt (Rudaw 29.5.2021). Mangelnde Stromversorgung durch das nationale Stromnetz und durch den Ausfall von Generatoren beeinträchtigt auch die Erbringung gewisser medizinischer Dienste, die beständige Stromzufuhr erfordern, z.B. im Rahimawa-Gesundheitszentrum, einem der größten staatlichen Krankenhäuser der Stadt Kirkuk (Kirkuk Now 20.4.2021). Dem IS werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Kirkuk vorgeworfen (Alaraby 6.7.2021). Anfang August 2021 kam es in einigen Gebieten des Gouvernements zu einem totalen Stromausfall, verursacht durch die häufigen Sabotageakte des IS gegen Strommasten (Kirkuk Now 7.8.2021).
Ninewa
Etwa 1,5 % der Bevölkerung des Gouvernements Ninewa sind von akuter Armut betroffen und 3 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023).
Die Erwerbsquote in Ninewa wird einer Studie von 2021 zufolge auf 37,6 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 32,8 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). In drei Distrikten des Gouvernements - in Hamdaniya, Tal 'Afar und Sinjar ist die hohe Arbeitslosigkeit sehr problematisch. Viele sind der Ansicht, dass sich die Einwohner ihrer Gemeinden aus wirtschaftlicher Not den diversen Sicherheitsakteuren anschließen würden (USIP 22.6.2021). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28 % der Befragten in Mossul einer Vollzeitbeschäftigung nach, während 41,3 % gelegentlich arbeiten und weitere 28 % arbeitslos sind (STDOK/IRFAD 2021, S.25).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Ninewa als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021, S.16). Etwa 2,63 % der Bevölkerung (rund 96.100 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 13,49 % (rund 492.500 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Ninewa im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Sommer 2021 kam es in Ninewa zu dürrebedingten Ernteausfällen und einer Halbierung der Produktion in der Kurdistan Region Irak (KRI). Das Landwirtschaftsministerium (MoA) schränkte daher den Handel von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes ein, mit Ausnahme des Transfers in Lagerhäuser des MoA, um spekulative Händler und Schmuggler davon abzuhalten, von den höheren Inlandspreisen zu profitieren (FAO 11.6.2021).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Ninewa bei 87,1 % (CSO 2018m). Fehlender Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasser- und Stromversorgung, bleibt eine Herausforderung für ländliche Gebiete der Ninewa-Ebene und den Distrikt Sinjar (EASO 1.2021, S.149).
Dem IS werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Ninewa, vorgeworfen (Alaraby 6.7.2021).
Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 49 % der Befragten Personen in Mossul an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 16 % manchmal, 24 % meistens und 11 % nie (STDOK/IRFAD 2021, S.73).
Salah ad-Din
Salah ad-Din ist eines der Gouvernements, in denen infolge des Konflikts mit dem sog. IS besonders hohe Schäden an der Infrastruktur entstanden sind, darunter in der Landwirtschaft, in der Wasserversorgung sowie im Sanitär- und Hygienesektor. Der Wiederaufbau ging im Jahr 2019 nur langsam voran (EASO 1.2021, S.151).
Die Erwerbsquote in Salah ad-Din wird im Jahr 2021 auf 41,1 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 11,1 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Einer Studie zufolge sind etwa 0,3 % der Bevölkerung des Gouvernements von akuter Armut betroffen und 2,6 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Salah ad-Din als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021, S.16). Etwa 4,67 % der Bevölkerung Salah ad-Dins (rund 65.800 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 11,33 % (rund 159.900 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Salah ad-Din im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Salah ad-Din bei 63,2 % (CSO 2018n).
Anfang August 2021 kam es in einigen Gebieten des Gouvernements zu einem totalen Stromausfall, verursacht durch die häufigen Sabotageakte des IS gegen Strommasten (Kirkuk Now 7.8.2021).
Quellen
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Cradle - Cradle, The (5.8.2023): Saboteurs bomb Iraqi power grid as temperatures surpass 50 degrees Celsius, https://new.thecradle.co/articles/saboteurs-bomb-iraqi-power-grid-as-temperatures-surpass-50-degrees-celsius, Zugriff 28.8.2023
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CSO - Central Statistical Organization Iraq, Ministry of Planning [Irak] (2018n): الموجز الاحصائي صلاح الدين 2018 [Salah ad-Din Statistische Briefing 2018], https://cosit.gov.iq/ar/1201-2018-5, Zugriff 25.8.2023
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Kirkuk Now - Kirkuk Now (20.4.2021): Poor healthcare due to power shortage in Kirkuk’s key healthcare center, https://kirkuknow.com/en/news/65346, Zugriff 25.8.2023
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Rudaw - Rudaw Media Network (29.5.2021): Thousands of families left without clean water in Kirkuk, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/290520211, Zugriff 25.8.2023
Shafaq - Shafaq News (4.6.2021): The long-standing electric crisis resurfaces in Al-Anbar, https://shafaq.com/en/Report/The-long-standing-electric-crisis-resurfaces-in-Al-Anbar, Zugriff 25.8.2023
Shafaq - Shafaq News (25.5.2021): Nearly 400,000 citizens deprived of water in Diyala, https://shafaq.com/en/Iraq-News/Nearly-400-000-citizens-deprived-of-water-in-Diyala, Zugriff 25.8.2023
STDOK/IRFAD - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Iraqi Foundation for Analysis and Development (Autor) (2021): Dossier Iraq; Socio-Economic Survey 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062611/IRAQ - Socio-Economic Survey 2021.pdf, Zugriff 16.8.2023
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Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2024-03-28 11:01
Wirtschaftslage
Wie im gesamten Land ist auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) das Erdöl die Haupteinnahmequelle und trägt fast 80 % zum BIP der Region bei. Die Landwirtschaft macht etwa 10 % des BIP aus, der Tourismus 4 % und Dienstleistungen und sonstige Industrie 6 %. Öl macht auch bis zu 90 % der Exporte aus der Region aus (IRIS 5.2021, S. 11). Die Kurdische Regionalregierung (KRG) kann für ihren aufgeblähten öffentlichen Sektor und die Ölindustrie nicht zahlen. Die KRG hat Gehaltszahlungen mehrfach verzögert und im Mai 2021 eine Gehaltskürzung von 21 % angekündigt. Darüber hinaus hat sie mehrfach die Zahlungen verpasst. Eine Studie der Vereinten Nationen hat ergeben, dass diese Probleme zu einem Rückgang des monatlichen Familieneinkommens in Kurdistan von 31 % führten, höher als im Rest des Landes (Wing 9.6.2021).
Zwischen den Regierungen in Bagdad und Erbil gibt es seit langem einen Disput darüber, wer den Energiesektor der KRI kontrolliert. 2003 wurde vereinbart, dass die KRG ihre Ölexporte über die staatliche irakische Öl-Vermarktungsgesellschaft (SOMO) abwickelt und im Gegenzug einen Anteil aus dem irakischen Zentralhaushalt erhält. Ein föderales Öl- und Gasgesetz wurde jedoch nie verabschiedet, während die KRG im Jahr 2007 ein eigenes Öl- und Gasgesetz beschloss. In den Jahren 2014 und 2018 wurden Vereinbarungen wie 2003 erneut getroffen, jedoch erfolgten die Budgetzahlungen, die unter anderem zur Zahlung der Gehälter der KRG-Verwaltung verwendet werden, nur sporadisch. Als die KRG weiterhin unabhängig Öl exportierte, stellte der föderale Irak die Budgetzahlungen ein, was eine Finanzkrise in der KRI auslöste, die in Folge die Gehälter ihrer öffentlich Bediensteten nicht mehr regelmäßig zahlen konnte (FPRI 24.7.2023). Im Februar 2022 hat das Oberste Bundesgericht des Irak ein weitreichendes Urteil gegen die rechtlichen Grundlagen des unabhängigen ÖI-Sektors von Irakisch-Kurdistan gefällt (IOR 15.2.2022). Im Juli 2022 hat das Handelsgericht Karkh in Bagdad vier Ölverträge der KRG für ungültig erklärt (IOR 4.7.2022). Im Oktober 2022 erfolgten drei weitere Annullierungen. Bereits die vorangegangenen Annullierungen hatten jedoch keine praktischen Auswirkungen auf die bestehenden Verträge, da die KRG die Autorität der Bundesgerichte zu diesem Thema zurückweist (IOR 25.10.2022). Am 25.3.2023 wurde nach einem Schiedsspruch der Internationalen Handelskammer in Paris angewiesen, dass die Türkei die Verladung kurdischen Öls ohne Aufsicht der irakischen Regierung einzustellen habe (FPRI 24.7.2023). Die Türkei ist dem Urteil gefolgt und hat den Ölfluss durch die irakisch-türkische Pipeline gestoppt (FP 25.8.2023). Die Türkei wurde außerdem angewiesen, Bagdad 1,5 Milliarden US-Dollar an ausstehenden Gebühren zu zahlen, und zwar wegen eines Verstoßes gegen ein bilaterales Abkommen zwischen den beiden Ländern aus dem Jahr 1973, in dem festgelegt ist, dass die Türkei nur Öl von der SOMO kaufen darf. Die KRI ist zu 80 % von diesen Ölexporten abhängig (FPRI 24.7.2023; vgl. FP 25.8.2023).
Die Arbeitslosenrate in der KRI wird für das Jahr 2021 auf 16,5 % geschätzt. Dabei lag die Arbeitslosigkeit bei Männern bei 13,6 % im Vergleich zu 29,6 % bei Frauen. Die Arbeitsmarktbeteiligung wird auf 45 % geschätzt, wobei der Wert bei Männern mit 73,5 % deutlich höher ist, als jener der Frauen mit 16,5 % (KRSO 2023).
Nahrungsmittelversorgung
Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar. Das Lebensmittelrationierungsprogramm (PDS) des irakischen Handelsministeriums ist nach wie vor in Kraft (IOM 18.6.2021).
Da keine Ernährungssicherheit besteht, werden die meisten Lebensmittel importiert. Nach Angaben des Handelsministeriums werden 48 % der Lebensmittel aus der Türkei importiert, 17 % aus Iran, und 35 % werden im Inland produziert sowie über einige andere Länder geliefert (Rudaw 1.1.2023). Der Irak ist auch ein wichtiger Importeur von russischem Weizen, vor allem weil das Land unter der Dürre und den Einschränkungen der Wasserzufuhr aus der Türkei und Irans leidet. Der Krieg zwischen Russland und der Ukraine hat 2022 zu einem Preisanstieg für Lebensmittel geführt, auch weil die Türkei und Iran als Folge des Krieges ihre Lebensmittelexporte verringert haben (Alaraby 8.3.2022).
Wasserversorgung
In der KRI herrscht wegen einer Dürre, im Zusammenspiel mit Staudämmen in Iran, Wasserknappheit. Die KRG hat deswegen zusätzliche 1,7 Millionen Dollar (2,5 Mrd IQD) für Trinkwasser bereitgestellt (Rudaw 5.8.2021; vgl. Rudaw 4.7.2021). In der KRI selbst bestehen über 17 Staudämme, weitere sind geplant. Diese Dämme haben derzeit eine Gesamtkapazität von zehn Milliarden Kubikmetern Wasser. Der größte von ihnen ist der Dukan-Damm, der fast drei Millionen Menschen in Sulaymaniyah und Kirkuk mit Trinkwasser versorgt. Dieser fasst heute nur etwa zwei Milliarden Kubikmeter Wasser, bei einer Kapazität von sieben Milliarden. Ein ähnlicher Trend ist beim Darbandikhan-Damm in Sulaymaniyah zu beobachten. Hier ist der Wasserstand um mehrere Meter gesunken, sodass er nur noch mit einem Drittel seiner Kapazität betrieben wird (WKI 15.2.2023). In Abstimmung mit dem föderalirakischen Ministerium für Wasserressourcen hat die KRG beschlossen, drei neue Staudämme zu bauen, die zusammengenommen eine Kapazität von einer Milliarde Kubikmeter Wasser haben sollen. Im Rahmen des strategischen Plans der KRG zur Bekämpfung der Dürre werden drei Dämme mit den Namen "Dalga", "Mandawa" und "Bakrman" in den Distrikten Erbil, Duhok und Raparin gebaut. 2022 wurden zwei Staudämme in den Distrikten Garmian und Darbandikhan gebaut, die im Jahr 2023 mit Wasser gefüllt werden sollen. Sie haben eine Gesamtkapazität von 22 Millionen Kubikmetern. Die drei neuen Staudämme sollen die Wassergewinnung, Stromerzeugung und Landwirtschaft verbessern (Gov.KRD 26.4.2023).
Grundsätzlich ist Trinkwasser in allen Gouvernements der KRI verfügbar (IOM 18.6.2021).
Stromversorgung
Die Stromversorgung erfolgt durch Betrieb eigener Kraftwerke (AA 14.10.2020, S. 25). Der Großteil des Stroms wird durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe erzeugt. Etwa 9 % des Stroms werden aus Wasserkraft gewonnen (Rudaw 18.9.2021). Die Wasserknappheit wirkt sich negativ auf die Entwicklung und Erzeugung von Wasserkraft aus. Die beiden wichtigsten kurdischen Wasserkraftwerke Dokan und Derbandikhan haben eine installierte Gesamtkapazität von 400 und 249 MW, der eine operative Kapazität von 75 und 70 MW entgegensteht (WKI 15.2.2023). Die Reparatur zweier Kraftwerke im Distrikt Khabat im Gouvernement Erbil hat ab November 2023 zu einem temporären Produktionsabfall von 300 MW geführt (Rudaw 25.11.2023).
Die Stromversorgung unterliegt erheblichen Schwankungen (AA 14.10.2020, S. 25). Die derzeitige Stromerzeugung von etwa 8.500 MW kann den Bedarf von rund 14.000 MW nicht decken. Gleichzeitig steigt die Stromnachfrage weiter an (WKI 15.2.2023). Sie ist nur für bis zu 20 Stunden pro Tag gegeben (AA 14.10.2020, S. 25; vgl. K24 15.5.2021). Im Sommer 2021 konnten die drei kurdischen Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah nur etwa zwölf Stunden lang Strom am Tag liefern. Darüber hinaus werden Generatoren verwendet, die jedoch nicht den gesamten Bedarf abdecken können (AnA 8.7.2021). Insbesondere im Sommer und im Winter ist der Strombedarf wegen Klimatisierung bzw. Heizung höher (AA 14.10.2020, S. 25). Nach Angaben des KRG-Ministeriums für Elektrizität beträgt der Strombedarf im Sommer mindestens 4.500 MW (Rudaw 3.7.2021). Das Elektrizitätsministerium der KRI erzeugt 3.800 Megawatt Strom, was jedoch aufgrund der hohen Nachfrage nicht für eine 24-Stunden-Versorgung ausreicht. Darüber hinaus verkauft die KRG auch einen Teil des Stroms an Kunden in den sogenannten umstrittenen Gebieten (Rudaw 25.11.2023). Die Kraftwerke laufen jedoch vor allem wegen Brennstoffmangel (Rudaw 3.7.2021) und aufgrund finanzieller Probleme nicht immer mit voller Kapazität (Rudaw 25.11.2023).
Die KRG plant die Steigerung der Stromversorgung durch die Implementierung mehrerer Energieprojekte (K24 15.5.2021). [Anm.: Siehe Staudammprojekte unter "Wasserversorgung"] Wenn die staatliche Versorgung ausfällt, sind die Menschen auf private, mit Diesel betriebene Generatoren angewiesen, die teuer und umweltschädlich sind (Rudaw 25.11.2023).
Erbil
Die Erwerbsquote in Erbil wird im Jahr 2021 auf 47,0 % geschätzt. Die Arbeitslosigkeit wird laut derselben Studie auf 17,7 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12), während das Statistikamt der KRI die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 auf 17,7 % schätzt (KRSO 2023). Die Arbeitsmarktbeteiligung in Erbil Stadt lag 2018 bei 65,9 % bei den Männern und 14,8 % bei den Frauen (IOM 7.2018, S. 98; vgl. EASO 9.2020, S. 43).
Etwa 5,3 % der Bevölkerung des Gouvernements Erbil sind einer Studie zufolge armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 1,28 % der Bevölkerung Erbils (rund 29.800 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 5,13 % (rund 119.100 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Erbil im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S. 19).
Das Gouvernement Erbil und insbesondere die Stadt Erbil sind wegen der Dürre des Sommers 2021 besonders hart von Wasserknappheit betroffen (Rudaw 4.7.2021). Der Zab-Fluss und das Brunnenwasser der Stadt Erbil sind durch die Dürre beeinträchtigt, weswegen Trinkwasser seit Juli 2021 knapp ist. Die Bewohner sind gezwungen, abgefülltes Wasser zu kaufen. Eine Tankfüllung kostet über 50 Dollar [~65,300 IQD] und reicht für höchstens eine Woche. Das durchschnittliche Monatseinkommen eines Haushalts in der KRI liegt nach Angaben von NRT bei weniger als 250 Dollar [~327.000 IQD] pro Monat (AlMon 12.8.2021). Wasserknappheit tritt jedes Jahr erneut auf (AlMon 29.7.2021).
In Erbil herrscht Stromknappheit (Rudaw 4.7.2021). Stromausfälle beeinträchtigen auch die Wasserversorgung in Erbil (IOM 7.2018).
Dohuk
Die Erwerbsquote in Dohuk wird im Jahr 2021 auf 39,6 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12), die Arbeitslosigkeit im Jahr 2021 wird auf 24,1 % geschätzt (KRSO 2023; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12). Die Arbeitsmarktbeteiligung in Dohuk Stadt lag 2018 bei 58,5 % bei den Männern und 11,7 % bei den Frauen (IOM 7.2018, S. 98).
Rund 1 % der Bevölkerung des Gouvernements Dohuk ist von akuter Armut betroffen und 2,9 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 2,67 % der Bevölkerung Dohuks (rund 62.500 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 9,33 % (rund 218.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Dohuk im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S. 19).
Aufgrund von Stromversorgungsproblemen hat die Regierung des Gouvernements eine Vereinbarung mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) unterzeichnet, um einen Solarenergiepark zu errichten (AlMon 20.2.2020). Bewohner des Deralok Sub-Distrikt berichten, dass sie nur etwa zehn bis zwölf Stunden Energie aus dem nationalen Stromnetz erhalten (Rudaw 3.7.2021).
Sulaymaniyah
Die Erwerbsquote in Sulaymaniyah wird im Jahr 2021 auf 46,3 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12), während die Arbeitslosigkeit im Jahr 2021 auf 11,9 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12), bis 12,0 % geschätzt wird. In Halabjah liegt sie schätzungsweise bei 10,4 % (KRSO 2023). Die Arbeitsmarktbeteiligung in Sulaymaniyah Stadt lag 2018 bei 68,7 % bei den Männern und 18,6 % bei den Frauen (IOM 7.2018, S. 98). Einer Studie zufolge sind etwa 0,3 % der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 2,7 % gelten als armutsgefährdet (OPHI 6.2023).
Für etwa 4,29 % der Bevölkerung Sulaymaniyahs (rund 84.800 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs mit Stand Mai 2023 kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Sulaymaniyah im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S. 19).
Der Fluss Chami Rokhana im Süden Sulaymaniyahs ist aufgrund der Dürre und wegen iranischer Dammbauten ausgetrocknet (Rudaw 5.8.2021). Vertreter der Gesundheitsbehörden warnen davor, dass durch die Wasserknappheit Krankheiten, die durch verunreinigtes Wasser verursacht werden, zunehmen könnten (K24 10.6.2021).
Im Jahr 2020 wurde laut der Generaldirektion für Elektrizitätsversorgung in Sulaymaniyah täglich Strom für 20 Stunden geliefert. Auch für 2021 wurde diese Menge anvisiert, jedoch sorgte rückgängiger Wasserstand dafür, dass die Kraftwerke am Dukan-Damm und in Darbandikhan nicht wie bisher Energie produzieren konnten (Shafaq 20.5.2021). Der Gouverneur von Sulaymaniyah bezeichnete im November 2023 das nationale Stromnetz als "in schrecklichem Zustand" und dass sein Gouvernement nur etwa sieben Stunden Strom pro Tag erhält. Sulaymaniyah und Halabjah würden etwa 33,5 % des Stroms der KRI beziehen (Rudaw 25.11.2023).
Quellen
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Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-03-28 10:59
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 2019, S.4). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor (IOM 18.6.2021, S. 3). Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen (IOM 18.6.2021, S.3; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8). Im Allgemeinen umfasst die medizinische Grundversorgung in Bagdad, wie auch in vielen anderen irakischen Städten, medizinische Leistungen, die sowohl von öffentlichen als auch von privaten Gesundheitseinrichtungen erbracht werden. Sie umfasst in der Regel die medizinische Grundversorgung, die Notfallversorgung, Routineuntersuchungen, Impfungen und die Behandlung von häufigen Krankheiten. Sowohl öffentliche Krankenhäuser und Kliniken als auch private Gesundheitseinrichtungen tragen zum Gesundheitssystem in Bagdad bei (IOM 16.2.2024, S. 1).
Im Irak gibt es drei Arten von primären Gesundheitsversorgungszentren (PHCCs): Haupt-PHCCs, kleinere Unterzentren und PHCCs für Familienmedizin. Diese unterscheiden sich strukturell je nach ihrer städtischen oder ländlichen Lage. Im Jahr 2023 gab es im Irak 1.247 Haupt-PHCCs, die jeweils 10.000-45.000 Menschen versorgen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass das Land etwa 3.000 Haupt-PHCCs benötigt, die jeweils etwa 10.000 Menschen versorgen sollten (IOM 16.2.2024, S. 2-3). Die WHO berichtet, dass es im Irak 1.146 primäre Gesundheitszentren gibt, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden, und 1.185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Auf etwa 10.000 Einwohner kommen 9,7 Ärzte und 23,8 Krankenschwestern und Hebammen, was unter dem von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Minimum liegt (IOM 16.2.2024, S. 1).
Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021, S. 3). Alle in den Zentren für die primäre Gesundheitsversorgung (PHCCs) erbrachten Gesundheitsleistungen werden zu einer nominalen Pauschale von 500 bis 3.000 irakischen Dinar (IQD) (0,35 bis 2,10 EUR) pro Besuch angeboten, für stationäre Aufenthalte berechnen öffentliche Krankenhäuser mindestens 15.000 IQD (10,52 EUR) pro Nacht. Bestimmte Gesundheitsdienste für bestimmte Gruppen sind kostenlos, z. B. Präventiv-, Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheit (MNCH). Personen, die 60 Jahre und älter sind, haben ebenfalls Anspruch auf eine Gebührenbefreiung. Um die Einrichtung eines besseren Überweisungssystems zu unterstützen, werden die Krankenhausgebühren erlassen, wenn die Überweisung von einem PHCC an ein Überweisungskrankenhaus erfolgt (IOM 16.2.2024, S. 1). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-19-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38 % gestiegen ist (gegenüber 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S. 3).
Auch Rückkehrer mit irakischer Staatsangehörigkeit haben Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsdiensten zu den oben genannten nominalen Gebühren. Allerdings können sie auf bürokratische Hürden stoßen, wenn sie keine formellen Dokumente haben. Für den Zugang zu Gesundheitsdiensten sind häufig ein ordnungsgemäßer Ausweis und entsprechende Unterlagen erforderlich (IOM 16.2.2024, S. 4).
Das irakische Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt. Durch den Ausbau der PHCCs und der Überweisungsmechanismen wurde die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen von einer kurativen und krankenhausbasierten zu einer primär präventiven Versorgung umgestellt (IOM 16.2.2024, S. 1). Die Qualität und Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung im Irak ist insgesamt niedrig (DFAT 16.1.2023, S. 8). Sie hängt davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021, S. 3). Im ganzen Land herrscht ein Mangel an Ärzten und Krankenschwestern, eine Situation, die sich durch den anhaltenden Konflikt und die langfristige Abwanderung von medizinischen Fachkräften noch verschärft hat (DFAT 16.1.2023, S. 8). Verzögerungen bei der Erstellung eines Budgets 2020 wegen der COVID-19-Pandemie hatten einen Anstieg der Preise für Waren, insbesondere für Medikamente, zur Folge (BS 23.2.2022, S. 19).
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber das Land verlassen (AA 28.10.2022, S. 23), aus Angst vor Entführung oder Repression (AA 25.10.2021, S. 25).
Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 28.10.2022, S. 24). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33 % der Befragten an, immer Zugang zu einem Arzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58 % einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53 % der Befragten in Mossul haben nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Allgemeinmediziner, ebenso wie 60 % in Basra und 59 % in Bagdad. 50 % der Kurden gegenüber 30 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46 % der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen haben. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher Unterschied festzustellen: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, Zugang haben (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-5 4). Bei der Umfrage aus dem Jahr 2023 gaben, befragt zum Zugang zur medizinischen Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, 54 % der Befragten an, immer Zugang zu haben und sich diesen auch leisten zu können (Männer 46 %, Frauen 61 %; Bagdad 55 %, Basra 52 %, Mossul 55 %), während 27 % zwar Zugang haben, sich aber einen Besuch beim Hausarzt nicht leisten können (Männer 33 %, Frauen 21 %; Bagdad 26 %, Basra 29 %, Mossul 27 %) und 19 % keinen Zugang haben (Männer 25 %, Frauen 18 %; Bagdad 21 %, Basra 19 %, Mossul 18 %). 21 % der Männer haben diese Frage nicht beantwortet (STDOK 2023, S. 42-43, 45-46).
Befragt zum Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln gaben 51 % an, immer Zugang zu haben und sich diesen auch leisten zu können (Männer 43 %, Frauen 59 %; Bagdad 49 %, Basra 50 %, Mossul 53 %), während 43 % zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können (Männer 50 %, Frauen 36 %; Bagdad 45 %, Basra 43 %, Mossul 42 %) und 6 % über keinen Zugang verfügen (Männer 7 %, Frauen 5 %; Bagdad 6 %, Basra 7 %, Mossul 5 %) (STDOK 2023, S. 42-43, 45-48).
Von allen Befragten haben gemäß der Umfrage aus dem Jahr 2021 32 % immer Zugang zu einem Zahnarzt, 52 % haben begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang und 14 % keinen Zugang. Auf regionaler Ebene haben 55 % in Mossul, 63 % in Basra und 43 % in Bagdad begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Zahnarzt; 21 % in Bagdad haben keinen Zugang. 45 % der Kurden gegenüber 28 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Zahnarzt zu haben (25 % der Kurden haben keinen Zugang). 39 % der schiitischen Muslime, 27 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen haben immer Zugang zu einem Zahnarzt (keinen Zugang haben 12 % der schiitischen Muslime, 15 % der sunnitischen Muslime und 19 % der Christen). Auch bei den Einkommensverhältnissen ist der Zugang unterschiedlich: 77 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Zahnarzt, während nur 22 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, dies tun (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-54).
Insgesamt haben 29 % immer und 57 % eingeschränkt oder stark eingeschränkt Zugang zu einem Facharzt (z. B. Gynäkologe, Kinderarzt usw.), wenn dieser benötigt wird. 59 % der Frauen und 57 % der Männer haben einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Facharzt. In Mossul geben 40 % an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies nur 20 % in Basra und 28 % in Bagdad tun. Von den Kurden haben 43 % immer Zugang zu einem Facharzt, gegenüber 26 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so geben 38 % der schiitischen Muslime an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies 27 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. 70 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Facharzt. Bei Wenigerverdienern sind es nur 20 % (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-54).
In allen drei untersuchten Städten haben 30 % der Befragten immer Zugang zu Krankenhäusern, um sich bei Bedarf behandeln oder operieren zu lassen, 54 % haben einen eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang und 13 % keinen Zugang. Von den männlichen Befragten haben 32 % immer Zugang, während 17 % überhaupt keinen Zugang haben; von den weiblichen Befragten haben 27 % immer Zugang, während 10 % überhaupt keinen Zugang haben. 53 % der Einwohner von Mossul, 63 % von Basra und 49 % von Bagdad haben nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern. 45 % der Kurden haben immer Zugang zu Krankenhäusern, während 20 % überhaupt keinen Zugang haben. Von den Arabern haben 26 % immer Zugang, während 14 % keinen Zugang haben. Von den sunnitischen Muslimen geben 30 % an, immer Zugang zu Krankenhäusern zu haben (16 % haben keinen Zugang), ebenso wie 38 % der schiitischen Muslime (13 % haben keinen Zugang) und 21 % der Christen (16 % haben keinen Zugang). In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD haben 68 % immer Zugang zu Krankenhäusern, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 20 % Zugang haben (und 16 % haben keinen Zugang) (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-54).
Im Jahr 2023 haben 46 % der Umfrageteilnehmer angegeben, immer Zugang zu einem medizinischen Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) zu haben und sich diesen auch leisten zu können (Männer 38 %, Frauen 54 %; Bagdad 51 %, Basra 41 %, Mossul 46 %). 40 % haben zwar Zugang, können sich diesen aber nicht leisten (Männer 47 %, Frauen 32 %; Bagdad 35 %, Basra 44 %, Mossul 41 %), während 14 % über keinen Zugang verfügen (Männer 15 %, Frauen 14 %; Bagdad 14 %, Basra 15 %, Mossul 13 %). 1 % hat die Frage nicht beantwortet. Zugang zu und Leistbarkeit von fortgeschrittenen Behandlungen ist für 22 % der Befragten gegeben (Männer 17 %, Frauen 27 %; Bagdad 26 %, Basra 17 %, Mossul 22 %). 38 % haben zwar Zugang, aber nicht die notwendigen finanziellen Mittel (Männer 45 %, Frauen 31 %; Bagdad 30 %, Basra 37 %, Mossul 47 %), während weitere 38 % keinen Zugang haben (Männer 37 %, Frauen 40 %; Bagdad 42 %, Basra 44 %, Mossul 30 %). 2 % haben die Frage nicht beantwortet. Zugang zu medizinischer Diagnostik (Radiologen, Labors) und deren Leistbarkeit besteht für 50 % der Befragten (Männer 44 %, Frauen 56 %; Bagdad 52 %, Basra 45 %, Mossul 53 %). 36 % haben Zugang, können sich diesen jedoch nicht leisten (Männer 41 %, Frauen 31 %; Bagdad 34 %, Basra 37 %, Mossul 37 %), während 14 % keinen Zugang haben (Männer 15 %, Frauen 13 %; Bagdad 14 %, Basra 18 %, Mossul 10 %) (STDOK 2023, S. 43-48).
36 % aller Befragten haben laut der Umfrage von 2021 alle, 36 % kaum die notwendigen Hygieneartikel, während 28 % kaum oder gar nicht über diese Artikel verfügen. Vor allem Frauen mangelt es an den notwendigen Hygieneartikeln, 34 % haben sie kaum oder gar nicht, gegenüber 23 % der Männer. Die Verfügbarkeit scheint in Bagdad am höchsten zu sein, wo 80 % angeben, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, ebenso wie 67 % in Mossul und 60 % in Basra. 75 % der 26- bis 36-Jährigen geben an, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, während 73 % der 19- bis 25-Jährigen und 58 % der 16- bis 18-Jährigen dies tun. 31 % der Araber, aber nur 15 % der Kurden geben an, dass sie kaum oder gar nicht über die notwendigen Hygieneartikel verfügen. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so verfügen 30 % der Christen, 31 % der schiitischen Muslime und 27 % der sunnitischen Muslime kaum oder gar nicht über die erforderlichen Hygieneartikel. 66 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben alle notwendigen Hygieneartikel, während 32 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, diese besitzen (STDOK/IRFAD 2021, S. 49-51).
Der Umfrage aus dem Jahr 2023 zufolge gab über die Hälfte (56 %) der Umfrageteilnehmer (n = 612) an, immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten zu haben (Bagdad 57 %, Basra 56 %, Mossul 54 %), während 34 % gerade noch (Bagdad 35 %, Basra 35 %, Mossul, 33 %) und 9 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben (Bagdad 7 %, Basra 8 %, Mossul 11 %). Nur 1 % hat nie Zugang (Bagdad 1 %, Basra 1 %, Mossul 2 %). Im Geschlechtervergleich haben 62 % der Frauen und 50 % der Männer immer Zugang, während 37 % der Männer und 32 % der Frauen gerade so über alle notwendigen Hygieneprodukte verfügen, 11 %, bzw. 5 % kaum über den notwendigen Zugang zu Hygieneprodukten verfügen und 2 % bzw. 1 % keinen Zugang haben (STDOK 2023, S. 39-41).
44 % der Befragten geben in der Umfrage von 2021 an, dass sie immer Zugang zu Impfungen haben, während 51 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Impfungen im Allgemeinen haben. Zu den COVID-19-Impfungen haben 55 % der Befragten immer Zugang, während 40 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. Auf regionaler Ebene haben 35 % der Befragten in Bagdad, 55 % in Basra und 52 % in Mossul immer Zugang zu Impfungen, während 59 % in Mossul, 61 % in Basra und 51 % in Bagdad angeben, vollen Zugang zu COVID-19-Impfungen zu haben. 50 % der Kurden und 43 % der Araber haben immer Zugang zu Impfungen, während 80 % der Kurden und 51 % der Araber immer Zugang zu COVID-19-Impfungen haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 55 % der schiitischen Muslime, 37 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen uneingeschränkten Zugang zu Impfungen; uneingeschränkter Zugang zu COVID-19-Impfungen wird von 70 % der schiitischen Muslime, 46 % der sunnitischen Muslime und 55 % der Christen angegeben. Das Einkommensniveau ist ausschlaggebend für den kontinuierlichen Zugang zu Impfungen: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 86 % immer Zugang zu Impfungen und 91 % zu COVID-19-Impfungen, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 34 % immer Zugang zu Impfungen und 52 % zu COVID-19-Impfungen haben (STDOK/IRFAD 2021, S. 51-54). Im Jahr 2023 gaben 41 % der Befragten an, immer Zugang zu Impfungen zu haben und sie sich leisten zu können (Männer 38 %, Frauen 44 %; Bagdad 43 %, Basra 39 %, Mossul 40 %). Zugang, ohne ihn sich leisten zu können, haben 35 % (Männer 36 %, Frauen 34 %; Bagdad 34 %, Basra 36 %, Mossul 35 %) und 24 % haben keinen Zugang (Männer 25 %, Frauen 21 %; Bagdad 22 %, Basra 24 %, Mossul 24 %). In allen drei Städten hat je 1 % der Befragten diese Frage unbeantwortet gelassen (STDOK 2023, S. 42-48).
Nachdem von Anfang 2020 bis September 2020 infolge der COVID-19-Pandemie die meisten Dienste der Gesundheitseinrichtungen eingestellt waren, und für den Rest des Jahres lange Wartezeiten vorherrschten und strenge Hygienemaßnahmen galten, boten im Jahr 2021 sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021, S. 3). Das Gesundheitsministerium wandte sich angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den öffentlichen Gesundheitssektor an private Einrichtungen, um die Regierung bei der Krisenbewältigung zu unterstützen. So nutzte die Regierung beispielsweise das Andalus Hospital and Specialized Cancer Treatment Center in Bagdad, das einem irakischen Pathologen gehört (BS 23.2.2022, S. 25). Nach Angaben der irakischen Behörden wurden alle COVID-19-bedingten Beschränkungen zum 30.9.2023 aufgehoben (IOM 16.2.2024, S. 5).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie stand die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UNOCHA 2021).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 28.10.2022, S. 24). Für ausländische Staatsangehörige, wie Palästinenser, syrische Staatsangehörige oder Staatenlose, kann der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung gegen eine geringe Gebühr unterschiedlich sein. Einige ausländische Staatsangehörige können aufgrund ihres Aufenthaltsstatus oder ihrer Staatsangehörigkeit auf Zugangsbarrieren und Beschränkungen stoßen. Die Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten für ausländische Staatsangehörige hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (IOM 16.2.2024, S. 5).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2021),_25.10.2021.pdf, Zugriff 24.8.2023 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
IOM - International Organization for Migration (16.2.2024): Information on the state of basic healthcare and access to education in Baghdad/Iraq, Auskunft per E-Mail
IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum
IOM - International Organization for Migration (2019): Country Fact Sheet 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Iraq_ENG.pdf, Zugriff 15.8.2021
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (2023): Iraq: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105194/IRAK_Socio-Economic Survey 2023.pdf, Zugriff 11.3.2024
STDOK/IRFAD - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Iraqi Foundation for Analysis and Development (Autor) (2021): Dossier Iraq; Socio-Economic Survey 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062611/IRAQ - Socio-Economic Survey 2021.pdf, Zugriff 16.8.2023
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2021): Global Humanitarian Overview 2021, Iraq, https://gho.unocha.org/iraq, Zugriff 25.8.2021
WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html, Zugriff 3.3.2021
Medizinische Versorgung in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:22
Das öffentliche Gesundheitssystem in der Kurdistan Region Irak (KRI) wird durch das Gesundheitsministerium (MoH) in Erbil verwaltet. Es gibt fünf Gesundheitsdirektionen (DoH) des MoH, eine in Dohuk, eine in Erbil und drei in Sulaymaniyah: das Slemani DoH, das Germian DoH und das Rania DoH. Unter jeder der Direktionen gibt es Gesundheitssektoren auf Distriktebene. Finanziert wird das öffentliche Gesundheitssystem durch eine Haushaltszuweisung der Kurdischen Regionalregierung (KRG), aus der die Gehälter der im öffentlichen Sektor tätigen medizinischen Fachkräfte, sowie Medikamente, Verbrauchsmaterialien und Investitionen in die Infrastruktur des Gesundheitswesens, wie Gebäude und Geräte bezahlt werden. Dabei ist die KRG von Zahlungen der irakischen föderalen Regierung in Bagdad abhängig, die 17 % ihres Budgets ausmachten (MedCOI 8.2020, S.15).
Gesundheitsdienste werden hauptsächlich durch den öffentlichen Sektor angeboten, wobei auch der private Sektor und Nichtregierungsorganisationen nach und nach ihre Gesundheitseinrichtungen aufbauen (MedCOI 8.2020, S.15).
Die Gesundheitsversorgung in der KRI ist dreigeteilt. Primäre Gesundheitsversorgung wird durch Hauptzentren der primären Gesundheitsversorgung (PHC) sowie PHC-Unterzentren bereitgestellt. Im Jahr 2017 gab es in der KRI 548 PHCs. Diese sind mit mindestens einem Allgemeinmediziner besetzt und bieten eine medizinische Grundversorgung. Die meisten der PHCs versorgen mehr als 10.000 Personen. PHC-Unterzentren verfügen hingegen nicht über einen Arzt und ihre Leistungen sind in der Regel eingeschränkter. Sie stellen grundlegende Medikamente zur Verfügung und versorgen in der Regel etwa 2.000 Personen. Krankenhäuser bieten sekundäre und tertiäre Versorgung. Im Jahr 2017 gab es in der KRI 19 öffentliche und sieben private Krankenhäuser im Gouvernement Dohuk, 24 öffentliche und 19 private Krankenhäuser im Gouvernement Erbil sowie 33 öffentliche und 16 private Krankenhäuser im Gouvernement Sulaymaniyah (MedCOI 8.2020, S.16-18).
Die meisten Menschen leben in einem Umkreis von 30 Minuten um ein Zentrum der PHC, und die Gesamtzahl und Art der Gesundheitseinrichtungen (d.h. Krankenhäuser und PHCs) sind im weltweiten Vergleich ausreichend, jedoch ist die geografische Verteilung der angebotenen Leistungen, des Personals und der Ausstattung ungleichmäßig. In mehreren PHCs waren Labor- oder andere Geräte zwar vorhanden, aber nicht funktionsfähig, oder das PHC hatte keinen geschulten Nutzer für diese. Die KRG ist dabei, Gesundheitsinformationssysteme (HIS) und Evidenz für die Entscheidungsfindung zu verbessern, um damit auch die Behandlung zu verbessern und den Fortschritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung zu beschleunigen (MedCOI 8.2020, S.18).
Die staatliche medizinische Versorgung in der KRI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden (AA 28.10.2022, S.24; vgl. IOM 18.6.2021, S.3). Private Krankenhäuser, auch auf hohem medizinischem Niveau, sind kostspielig und sind nur für die obere Mittelschicht leistbar (AA 28.10.2022, S.24). Es gibt keine privaten Krankenversicherungen, sodass Zahlungen in privaten Einrichtungen aus eigener Tasche bezahlt werden müssen (MedCOI 8.2020, S.18).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum
MedCOI - Medical Country of Origin Information (8.2020): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Iraq-Kurdistan
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; vgl. Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023).
Zurückkehrende Iraker, die nicht im Besitz eines irakischen Passes sind, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem Konsulat im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Damit dieser ausgestellt wird, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak, bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt, und prüft anhand von Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak, ob ausstehende strafrechtliche Maßnahmen vorliegen. Bei der Ankunft im Irak überprüfen Grenzbeamte die Angaben des Ausreisepflichtigen und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Die Beamten nehmen die Daten des Ausweises zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers auf. Das Laissez-passer erlaubt nicht die Weiterreise. Der Rückkehrer kann von den Grenzbeamten ein Schreiben erhalten, das seine Weiterreise an den Herkunftsort ermöglicht (DFAT 16.1.2023, S.41). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 28.10.2022, S.23).
Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige fördernde oder hemmende Faktoren einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Auswirkungen (ERRIN 8.2021, S.8). Auch eine weitere Studie, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, hebt Unterstützungsnetze hervor, wobei ein Fünftel der befragten Personen angab, im Rückkehrgebiet über schlechte oder sehr schlechte Unterstützungsnetze zu verfügen (IOM 27.8.2023, S.27).
Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (ERRIN 8.2021, S.6). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gab die Mehrheit der Befragten (68 %) an, von der Gemeinschaft nie oder nur selten anders behandelt zu werden, weil sie ins Ausland migriert sind und dass sie sich überwiegend (70 %) in der Gemeinschaft sicher fühlen würden. Weibliche Rückkehrer gaben an, sich einerseits weniger sicher zu fühlen und sich in geringerem Ausmaß auf die Rückkehrgemeinschaft verlassen zu können (IOM 27.8.2023, S.27). Die Praxis, Asyl zu beantragen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen es zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsangehörigen aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehrt. Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wird, häufig in den Irak zurückkehren, manchmal nur wenige Monate, nachdem sie sich im Ausland niedergelassen haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (DFAT 16.1.2023, S.41).
Während die Teilnehmer an der Studie nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (ERRIN 8.2021, S.1). Neun von zehn Befragten einer zwischen 2002 und 2021 durchgeführten Studie gaben an, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu haben. Ein weitaus geringerer Anteil (34 %) der Befragten gab an auch Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung zu haben (IOM 27.8.2023, S.24).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben infolge anhaltender Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen bestehen, aber auch aufgrund sozialer Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021, S.13).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S.3). Einer Studie von 2021 zufolge sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (ERRIN 8.2021, S.1).
Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1 % von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrikt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52 % am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021, S.5).
Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Distrikten Chamchamal, Halabcha, Rania und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Distrikt Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021, S.5). Einer weiteren Studie zufolge gaben acht von zehn Befragten an, nicht über ein ausreichendes monatliches Einkommen zu verfügen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Über die Hälfte gab an, weniger als 250.000 irakische Dinar (IQD) [Anm.: 100.000 IQD entsprechen rund 71 EUR; Stand August 2023] zu verdienen oder kein Einkommen zu haben. Diesbezüglich ist der Anteil derer, die über ein ausreichendes Einkommen verfügen, von 15 % in 2020 auf 9 % in 2021 gesunken. Damit einhergehend ist der Anteil derer, die negativen Bewältigungsstrategien wie reduzierten Lebensmittelkonsum verfolgen von 27 % in 2020 auf 41 % in 2021 angestiegen. Rund 60 % der Befragten liehen sich Geld, um ihre monatlichen Ausgaben zu decken (IOM 27.8.2023, S.20-21).
Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021, S.12).
Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gaben fast die Hälfte der Befragten Rückkehrer (45 %) an, einen schlechten bis sehr schlechten Zugang zu Wohnraum zu haben. 2020 gaben 36 % der Befragten an, eine eigene Wohnung zu besitzen, während 47 % zur Miete wohnten und 12 % bei einer anderen Familie untergebracht waren. Der Rest gab keine genauen Auskünfte. Die Anmietung einer Unterkunft stellt eine erhebliche Belastung dar. Fast 80 % der Befragten gaben an, dass ihr Einkommen nicht ausreiche, um die Grundbedürfnisse zu decken. 41 % würden Lebensmitteleinkäufe einschränken (IOM 27.8.2023, S.25).
Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021, S.12-13).
In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 28.10.2022, S.23).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2023): Außenminister Alexander Schallenberg im Irak: „Neues Kapitel in den Beziehungen aufschlagen“, https://www.bmeia.gv.at/ministerium/presse/aktuelles/2023/09/aussenminister-alexander-schallenberg-im-irak-neues-kapitel-in-den-beziehungen-aufschlagen, Zugriff 12.9.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
ERRIN - European Return and Reintegration Network (8.2021): Sustainable Reintegration in Iraq, https://returnnetwork.eu/wp-content/uploads/2021/08/ERRIN-Sustainable-Reintegration-in-Iraq_shortened.pdf, Zugriff 25.8.2023
IOM - International Organization for Migration (27.8.2023): Returning from Abroad: Experiences, Needs and Vulnerabilities of Migrants Returning to Iraq: Findings from a Longitudinal Study, https://iraqdtm.iom.int/files/BorderMonitoring/20237133622750_IOM Returning from Abroad - Experiences, Needs and Vulnerabilities of Migrants Returning to Iraq.pdf, Zugriff 12.9.2023
IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum
IOM - International Organization for Migration (2021): Home Again? Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq, https://iraq.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1316/files/documents/IOM Iraq Home Again, Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2021
Presse - Presse, Die (12.9.2023): Was Schallenberg im Irak vorhat, https://www.diepresse.com/15613204/was-schallenberg-im-irak-vorhat, Zugriff 12.9.2023
UNSC - United Nations Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576 (2021); Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_2021_700_E.pdf, Zugriff 15.5.2021
Staatsbürgerschaft und Dokumente
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (RIL 15.10.2005; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.41). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakische Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Volljährigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (RIL 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist gemäß Artikel 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes No. 26/2006 möglich (RoI MoFA 2022a; vgl. AA 28.10.2022, S.25). Hohe Positionen in Politik, Verwaltung oder dem Sicherheitssektor setzen die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit voraus (Art. 18 Abs. 4 der Verfassung). Diese Regelung wird jedoch nicht konsequent umgesetzt (AA 28.10.2022, S.25-26).
Jeder Iraker, der seine irakische Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, weil er eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat, kann auf Antrag wieder eingebürgert werden (Art. 18 Abs. 3 lit. a der Verfassung i.V.m. Artikel 10 Abs. 3 des irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes). Jeder Iraker, dessen Staatsangehörigkeit aus politischen, religiösen, rassischen oder konfessionellen Gründen entzogen wurde, hat das Recht, seine irakische Staatsangehörigkeit (ohne Einbürgerung) zurückzufordern (Art. 18 Abs. 3 lit. a der Verfassung i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes) (AA 28.10.2022, S.25-26; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41). Die Staatsangehörigkeit kann durch die irakischen Auslandsvertretungen festgestellt werden. Über die Gründlichkeit der Prüfung liegen keine Erkenntnisse vor (AA 28.10.2022, S.26; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41).
Es gibt weder ein vergleichbares Meldewesen noch ein zentrales Personenstandsregister. Auch existiert kein einheitliches oder übliches Adressenformat (AA 28.10.2022, S.25).
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind ist eine Registrierung bei der Konsularabteilung einer irakischen Botschaft notwendig. Der Vater des Kindes muss in der Konsularabteilung der Botschaft anwesend sein. Im Fall seines Ablebens ist der Ehevertrag ein erforderliches Dokument, um die Vaterschaft des Kindes zu belegen. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburtstermin muss eine beglaubigte Geburtsbestätigung von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Geburt erfolgte, vorgelegt werden. Bei Verspätung ist eine Gebühr für die verzögerte Registrierung in Höhe von 10.000 irakischen Dinar (IQD) [Anm.: 7,18 € (Stand August 2023)] zu bezahlen (RoI MoFA 2022b).
Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds, einen Pass erhalten. Personen jünger als 18 benötigen die Erlaubnis ihres Vormunds (RIL 9.9.2015). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 20.3.2023; vgl. FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019).
Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis (FIS 17.6.2019; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41) und den Lebensmittelausweis (FIS 17.6.2019). Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt (FIS 17.6.2019; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41). Es ist unklar, wie weit die neuen Personalausweise verteilt und angenommen wurden (DFAT 16.1.2023, S.41). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 2.6.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.42). Die einzigen Religionen, die auf dem Antrag für den nationalen Personalausweis angegeben werden können, sind: Christ, Sabäer-Mandäer, Jeside, Jude und Muslim. Es wird nicht zwischen schiitischen und sunnitischen Muslimen unterschieden, und es werden auch keine christlichen Konfessionen angegeben. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Personalausweis erhalten, wenn sie eine der angegebenen religiösen Optionen auswählen (DFAT 16.1.2023, S.42). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen ( FIS 17.6.2019).
Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen noch einen Personalausweis bekommen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 24.2.2022).
Auch 2021 wurden Personen, denen ein Naheverhältnis zum Islamischen Staat (IS) vorgeworfen wurde, eine Sicherheitsfreigabe, wichtige Identifikationskarten und andere zivile Papiere vorenthalten (HRW 13.1.2022). Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere staatlich ausgestellte Dokumente und stellte stattdessen eigene Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden, z.B. Heiratsurkunden (CCiC 1.4.2021; vgl. NRC 30.4.2019). Viele Familien haben ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften beschlagnahmt - entweder nachdem die Betroffenen aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren, oder als sie in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) ankamen. Fehlende Sicherheitsfreigaben hindern Familien daran, zivile Dokumente zu erhalten oder zu erneuern. Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Binnenvertriebenenlagern leben, diverse zivile Dokumente. Die Zahl der Menschen, die außerhalb der Lager ohne Ausweispapiere leben, wird noch höher geschätzt, insbesondere angesichts der jüngsten Lagerschließungen. Internationale Organisationen warnen besonders vor der hohen Zahl von Kindern, denen zivile Dokumente fehlen (CCiC 1.4.2021). [Siehe dazu auch das Kapitel: (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und "IS-Familien" (Dawa‘esh)]
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf (AA 28.10.2022, S.25; vgl. DFAT 16.1.2023, S.44). Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 28.10.2022, S.25). Dokumente, die im Rahmen religiöser Verfahren ausgestellt werden, wie Heirats-, Scheidungs- und Sorgerechtsurkunden, weisen schwache oder gar keine Sicherheitsmerkmale auf. Die durch den Personalausweis abgelösten Dokumente weisen schwächere Sicherheitsmerkmale auf als die biometrischen Ausweise und wurden möglicherweise nach veralteten oder unzuverlässigen Verfahren ausgestellt (DFAT 16.1.2023, S.44).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
CCiC - Center for Civilians in Conflict (1.4.2021): Ignoring Iraq’s Most Vulnerable: The Plight of Displaced Persons, https://civiliansinconflict.org/wp-content/uploads/2021/04/CIVIC_Iraq_Report_Final-Web.pdf, Zugriff 18.8.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (17.6.2019): Irak: Tiendonhankintamatka Bagdadiin Helmikuussa 2019 Paluut Kotialueille (Entisille ISIS-Alueille); Ajankohtaista Irakilaisista Asiakirjoista, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf/c5019f7f-e3f7-981b-7cea-3edc1303aa78/Irak Tiedonhankintamatka Bagdadiin helmikuussa 2019 Paluut kotialueille (entisille ISIS-alueille); ajankohtaista irakilaisista asiakirjoista.pdf, Zugriff 21.7.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
NRC - Norwegian Refugee Council (30.4.2019): Barriers from birth: Undocumented children in Iraq sentenced to a life on the margins, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/iraq/barriers-from-birth/barriers-from-birth-med-pages.pdf, Zugriff 18.8.2023
RIL - Republik Irak, Legislative [Iraq] (9.9.2015): Iraq: Passports Law (2015), inoffizielle englische Übersetzung, https://www.refworld.org/docid/5c755e247.html, Zugriff 10.2.2021
RIL - Republik Irak, Legislative [Iraq] (7.3.2006): Iraqi Nationality Law, Law 26 of 2006, inoffizielle englische Übersetzung, https://www.refworld.org/docid/4b1e364c2.html, Zugriff 21.7.2023
RIL - Republik Irak, Legislative [Iraq] (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, inoffizielle englische Übersetzung, http://www.refworld.org/topic,50ffbce524d,50ffbce525c,454f50804,0,,LEGISLATION,IRQ.html, Zugriff 10.2.2021
RoI MoFA - Republic of Iraq, Ministry of Foreign Affairs [Irak] (2022a): Passport Issuance, https://mofa.gov.iq/passport-issuance, Zugriff 20.12.2022
RoI MoFA - Republic of Iraq, Ministry of Foreign Affairs [Irak] (2022b): Birth Certificate, https://mofa.gov.iq/birth-certificate, Zugriff 20.12.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023
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Version 5, Gültig von 02-03-2022 bis 22-08-2022
Version 4, Gültig von 15-10-2021 bis 02-03-2022
Version 3, Gültig von 14-05-2020 bis 15-10-2021
Version 2, Gültig von 14-05-2020 bis 14-05-2020
Version 1, Gültig von 24-04-2020 bis 14-05-2020
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Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAK vom 27.03.2025 zum Thema „Albu Nasir, Menschenrechtsverletzungen, Verfolgung“:
„1. Liegen der Staatendokumentation Informationen vor, wonach Angehörige des Stamms der Al-Bu Nasir in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren bzw. sind?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch wenige Informationen gefunden. Gesucht wurde auf: google.com, bing.com, ecoi.net, refworld.org, coi.easo.europa.eu und milo.bamf.de mit den Suchwörtern: Albu Nasir, human rights violations.
Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich Teile des Stammes Albu-Nasir 2015 dem IS angeschlossen haben.
Dem Stamm, bzw. Stammesmitgliedern wird nachgesagt, dass sie 2014 am Massaker von Camp Speicher, der Luftwaffenakademie bei Tikrit teilgenommen haben, wobei rund 1.500 bis 1.700 mehrheitlich schiitische Kadetten hingerichtet wurden. Unter anderem wird auch ein Großneffe Saddam Husseins, Abdullah Yasser Sabaawi, der Teilnahme beschuldigt.
Einzelquellen:
ACCORD zitiert in einer Anfragebeantwortung vom 27.9.2017 Amatzia Baram, Professor im Fachbereich Geschichte des Nahen Ostens an der Universität Haifa, wonach sich unter anderem Teile des Albu-Nasir-Stammes (zu dem auch Saddam Hussein gehörte) 2015 im Zentral- und Nordirak dem IS angeschlossen hätten.
„A survey of the available information shows that fighting alongside ISIS in the center-north were, in 2015, 'Aqaydat ('Uqaydat) and 'Anza, and parts of the tribes of al-Afadila, Albu-'Asaf, al-Tayy, al-Mushahada, al'Ubayd, albu Nasir (Saddam's tribe), a northern branch of al-Jaghaifa, Albu Sha'ban.” (Baram, 2016, S. 38)
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (27.9.2017): Anfragebeantwortung zu Irak: Lage von Angehörigen des Stammes Muschahada (Maschhadan), insbesondere Bedrohung durch die Ahl al-Haqq-Miliz; Lage von Angehörigen des Stammes Albu Nasir; Informationen zum Stamm Albu Adschil [a-10348], https://www.ecoi.net/en/file/local/1442833/512413_de.html, Zugriff 26.11.2024
Die britische Tageszeitung The Guardian berichtet am 14.3.2023, dass Saddam Husseins Stamm, der Albu Nasir, seit dem Fall des Ba’ath-Regimes am Rand der Gesellschaft lebt. Mitglieder von Saddam Husseins Stamm, der Albu Nasir, über kollektive Bestrafung für ihre Verbindungen zum alten Regime, wegen ihrer angeblichen Unterstützung des IS und wegen ihrer umstrittene Rolle bei einem Massaker an schiitischen Kadetten berichten.
[…]
Der Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) erschwerte die Situation weiter, da sich auch mehrere hochrangige Ba’athisten der Terrorgruppe anschlossen, um die Macht zurückzugewinnen. In diesem Zusammenhang heftig umstritten ist die Rolle des Stammes Albu Nasir beim sogenannten Massaker von Camp Speicher, was von den lokalen Behörden, den Albu Nasir und anderen örtlichen Stämmen entschieden zurückgewiesen wird.
Das Massaker: Als der IS Tikrit einnahm, trieben die Kämpfer mindestens 1.500 junge schiitische Kadetten zusammen, die an der Luftwaffenakademie, dem sogenannten Camp Speicher, ausgebildet wurden. Sie wurden zum Fluss in der Nähe von Saddams Palast gebracht und dort hingerichtet. Einige Leichen wurden in den Tigris geworfen, andere in flachen Massengräbern auf dem Palastgelände begraben.
Der Ort des Massakers wurde in ein provisorisches Mahnmal umgewandelt, das nun von den Volksmobilisierungskräften (Popular Mobilization Forces, PMF) kontrolliert wird, von denen die meisten, wie die getöteten Kadetten, aus dem schiitischen Südirak stammen. Diese Milizen werfen unter anderem den Albu Nasir vor dem IS bei dem Versuch geholfen zu haben, den Sturz von Saddams Regime zu rächen.
Perched on a cliff above the Tigris River, Saddam Hussein’s half-destroyed palaces loom over his home town of Tikrit, the deserted grounds bearing the traces of invaders come and gone. American soldiers etched the date of their 2003 arrival into the sand-coloured walls. A decade later, Islamic State dug mass graves in the hilly soil and blew up part of the complex.
Far less obvious than the relics of Saddam’s bygone regime are the enduring rifts left in this community, the centre of power during Saddam’s rule, 20 years after the dictator’s fall. The prospect of reconciliation over his crimes has been complicated by the repeated waves of violence that have struck the country since, layering grievance upon grievance, reopening old wounds and perpetuating strife.
Saddam was executed in 2006, but some members of Tikrit’s Sunni population feel they still unjustly bear the legacy of his brutal reign. Iraq’s successive governments continue to mete out punishment to those accused of links with the previous regime as part of a justice and accountability process that many believe is no longer useful, but few dare to publicly challenge. So much as speaking out about it risks indictment under strict rules that ban the Ba’ath party and anything that could be perceived as its promotion.
Rifts deepened when IS took large swathes of Iraq’s north in 2014. The war drove a wedge through the community, pitting collaborators against liberators and irrevocably altering demographics and power structures. The Shia paramilitaries who helped defeat the jihadists alongside local tribal forces remained in Tikrit and still control strategic – and symbolic – locations such as Saddam’s palace and birthplace.
Meanwhile, Saddam’s tribe, the Albu Nasir, live on the margins of society. On a recent winter evening, some gathered on the outskirts of Tikrit, hesitantly sharing stories of what they see as collective punishment for their links with old regime and, more recently, their alleged support for IS and fiercely disputed role in a massacre of Shia cadets. They struggle to run in elections, obtain government positions and return to their lands.
“The way they have dealt with the people of Tikrit and the Albu Nasir tribe was harsh,” said Khalid Amin, the leader of the Albu Nasir, which has a population of about 40,000. “It has been 20 years. If someone is not wanted by the authorities, they should let them integrate into society.”
Amin, who served in parliament before 2003, has tried to re-enter the political process. The sheikh registered to run in the 2021 election, and even though he says he presented the required letter from the justice and accountability commission clearing him of any wrongdoing, the election commission informed him that he was disqualified “because I was a Ba’athi”, he recalled.
Tikrit’s status during Saddam’s 24-year rule is most evident in the dozens of palaces he built, matched only by the capital, Baghdad, 110 miles (180km) south. The dictator gave his city’s inhabitants privileged access to government posts, while the upper echelons in his ruthless security apparatus were often filled with close relatives and other members of his tribe.
After the 2003 US-led invasion, the new Shia-led government embarked on a de-Ba’athification (later renamed “justice and accountability”) process to cleanse Iraq’s institutions of regime loyalists. Saddam and some of his close lieutenants were tried and executed. Hundreds of thousands of government employees who were members of the Ba’ath party were dismissed or forced into early retirement.
But many wonder if de-Ba’athification was more revenge than justice. “Let’s be honest, most Iraqis were in the Ba’ath party at that time,” said a senior government official, adding that access to education and work was conditional on party allegiance. “The government should have formed a commission to prosecute those who actually committed crimes. But many of them have not been caught,” said the official, who requested anonymity to speak freely.
Some former Ba’ath party members managed to realign themselves with the powers that be and regain foothold in the new system, while others who committed crimes found haven in Iraqi Kurdistan, where a semi-autonomous government shields them from prosecution.
In the rest of Iraq, however, de-Ba’athification continues, despite mounting concerns that it has become a tool for political blackmail and self-enrichment. Politicians, both Shia and Sunni, use the law to disqualify and extort their rivals, while those with the necessary financial means can easily buy their innocence.
Earlier this year, dozens of employees at Tikrit University were ordered to retire as part of the latest purge. “Everyone sees it as an injustice, but nobody can talk about it,” said one former university employee who was forced out in 2020 because he had served as a receptionist in one of Saddam’s feared security agencies. Some of his colleagues have reportedly managed to buy their jobs back.
“They hire a lawyer for $15,000 who will pay off the right people,” said the government official. “The justice and accountability process has become a door to corruption.”
The political alliance that brought the current prime minister, Mohammed Shia al-Sudani, to power agreed last year to abolish the justice and accountability commission and refer outstanding criminal cases to regular courts. But implementing such a decision would require a vote in parliament and above all a strong stance on a precarious issue that could spell any politician’s downfall.
The war with IS made turning the page more difficult. Several senior Ba’athists joined the terror group in an attempt to regain power but were later killed. What remains a point of fierce contention is the role of the Albu Nasir in the so-called Camp Speicher massacre – firmly rejected by local authorities, the Albu Nasir and other local tribes.
When IS took Tikrit, the militants rounded up at least 1,500 young Shia cadets who trained at the air force academy, called Camp Speicher. They were brought to the river near Saddam’s palace and executed in cold blood, some bodies cast into the deep waters of the Tigris, others buried in shallow mass graves on the palace grounds.
The site of the massacre has been turned into a makeshift memorial that is now controlled by the Popular Mobilization Forces (PMF), a group of paramilitaries who helped drive out the terror group. Just like the slain cadets, most hail from Iraq’s Shia south. They claim that the Albu Nasir helped IS in an attempt to avenge the fall of Saddam’s regime. Their continued presence, they argue, is needed to prevent the same from happening all over again.
“The Albu Nasir thought of Iraq as their property. After they lost power, they considered everyone who participated in the new government a traitor,” said Ahmed Hassan, the deputy commander of the PMF’s sixth brigade, better known as Kata’ib Jund al-Imam. “They were the main participants in the massacre,” he said in an interview inside one of the palaces that now serves as his office.
Locals say such statements needlessly prolong strife while wrongfully blaming the people of Tikrit for a crime committed on their soil.
“What happened at Speicher was carried out by a terror organisation,” said Ammar al-Baldawi, the deputy governor of the province. “To attribute this incident to a single tribe is to distort reality.”
As the tug of war over the truth continues, so does finger-pointing around a highly controversial decision to allow the Albu Nasir’s return to Saddam’s home village. A short drive south of Tikrit, al-Awja was once home to 3,000 people, including Saddam and his relatives.
It is now said to be a ghost town controlled by the PMF, with its former residents accusing the paramilitaries of land grabbing. The Guardian’s request to visit al-Awja was rejected.
Local authorities and tribes have repeatedly petitioned the federal government to allow those without criminal charges to reclaim their lands, most recently during the prime minister’s December visit to Tikrit.
“We want to close this file for once and for all,” said the deputy governor. Sheikh Amin of the Albu Nasir asked Sudani to make a public statement to clear the tribe’s name. The prime minister listened intently and took notes. The people of Tikrit are still waiting for an answer.
Guardian, The (14.3.2023): Rifts remain in Saddam Hussein’s Iraq home town 20 years after his fall, https://www.theguardian.com/world/2023/mar/14/rifts-remain-in-saddam-husseins-iraq-home-town-20-years-after-his-fall, Zugriff 26.11.2024
Die Arkansas Democrat-Gazette, die meistverkaufte Zeitung des US-Bundesstaates Arkansas, berichtet am 14.11.2022 im Rahmen der Berichterstattung über die Auslieferung von Abdullah Yasser Sabaawi, einen Großneffen des verstorbenen irakischen Staatsführers Saddam Hussein, von den libanesischen Behörden an den Irak, dass ihm vorgeworfen wird im Jahr 2014 am Massaker von Camp Speicher beteiligt gewesen zu sein. Dabei handelte es sich um die Hinrichtung von 1.700 gefangengenommen irakischen Soldaten (Kadetten) nach der Einnahme von Saddams Heimatstadt Tiktit durch den IS.
The late Iraqi leader Saddam Hussein's great-nephew has no links with the Islamic State group but was sent back to Iraq as part of a political deal with Lebanese authorities, his lawyer said Sunday.
Bushra al-Khalil told The Associated Press that her client, Abdullah Yasser Sabaawi, was living in Yemen in June 2014, when IS fighters massacred hundreds of Iraqi troops in central Iraq. She said Lebanese authorities handed over Abdullah to Iraq on Friday despite the fact that he had been registered as a refugee in Lebanon and denies any link with the 2014 massacre.
IS captured an estimated 1,700 Iraqi soldiers after seizing Saddam's hometown of Tikrit in 2014.
[…]
"Arkansas Democrat-Gazette (14.11.2022): Saddam Hussein relative sent to Iraq, https://www.arkansasonline.com/news/2022/nov/14/saddam-hussein-relative-sent-to-iraq/,Zugriff 26.11.2024
2. Liegen der Staatendokumentation Informationen vor, wonach (entfernte) Verwandte von Saddam Hussein im Irak einer wie auch immer gearteten (staatlichen) systematischen Verfolgung und/oder Bedrohung unterliegen bzw. in sonstiger Weise mit Repressalien zu rechnen haben?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch wenige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.
Gesucht wurde auf: google.com, bing.com, ecoi.net, refworld.org, coi.easo.europa.eu und milo.bamf.de mit den Suchwörtern: Albu Nasir, Saddam Hussein, relatives,
Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass der Stamm Saddam Husseins, die Albu Nasir, seit dem Fall des Ba’ath-Regimes am Rand der Gesellschaft lebt. Mitglieder des Stammes berichten über kollektive Bestrafung und Ausgrenzung wegen ihrer Verbindungen zum alten Regime und der angenommen Unterstützung des IS, insbesondere auch wegen ihrer umstrittene Rolle beim Massaker von Camp Speicher im Jahr 2014.
Einem Bericht zufolge erwähnt ein Sheikh der Albu Nasir etwa Hürden bei der Kandidatur bei Wahlen. Er wurde trotz der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Justiz- und Rechenschaftskommission wegen seiner angeblichen Ba’ath-Zugehörigkeit disqualifiziert.
Einem Bericht zufolge wurde manchen Verwandten Saddam Husseins die irakische Staatsbürgerschaft entzogen, darunter auch Abdullah Yasser Sabaawi, Großneffe Saddam Husseins. Dieser wurde 2022 wegen Vorwürfen der Teilnahme am Massaker vom Camp Speicher im Jahr 2014, vom Libanon an den Irak ausgeliefert, obwohl er mittlerweile die jemenitische Staatsbürgerschaft innehatte und einen aufrechten Aufenthaltstitel im Libanon besaß.
Im Jahr 2008 wurde Sheik al-Nida, Anführer des Albu-Nasir Stammes, getötet.
Einzelquellen:
Die britische Tageszeitung The Guardian berichtet am 14.3.2023, dass Saddam Husseins Stamm. der Albu Nasir, seit dem Fall des Ba’ath Regimes am Rand der Gesellschaft lebt. Mitglieder des Stammes berichten über kollektive Bestrafung für ihre Verbindungen zum alten Regime, wegen ihrer angeblichen Unterstützung des IS und wegen ihrer umstrittene Rolle bei einem Massaker an schiitischen Kadetten. Sie berichten über Hürden bei Wahlen zu kandidieren, über Schwierigkeiten Regierungspositionen und Arbeitsplätze zu erhalten und auf ihren Besitz zurückzukehren.
Dem Bericht zufolge umfasst der Stamm der Albu Nasir etwa 40.000 Personen.
Bzgl. der Behinderung einer Wahlkandidatur berichtet beispielsweise Sheikh Amin, dass obwohl er das erforderliche Schreiben der Justiz- und Rechenschaftskommission vorgelegt hatte, das ihn von jeglichem Fehlverhalten (Anm. während der Ba’ath Regierung) freisprach, die Wahlkommission ihn dennoch als Kandidat disqualifizierte, weil er ein Ba’ath-Mitglied war.
Meanwhile, Saddam’s tribe, the Albu Nasir, live on the margins of society. On a recent winter evening, some gathered on the outskirts of Tikrit, hesitantly sharing stories of what they see as collective punishment for their links with old regime and, more recently, their alleged support for IS and fiercely disputed role in a massacre of Shia cadets. They struggle to run in elections, obtain government positions and return to their lands.
“The way they have dealt with the people of Tikrit and the Albu Nasir tribe was harsh,” said Khalid Amin, the leader of the Albu Nasir, which has a population of about 40,000. “It has been 20 years. If someone is not wanted by the authorities, they should let them integrate into society.”
Amin, who served in parliament before 2003, has tried to re-enter the political process. The sheikh registered to run in the 2021 election, and even though he says he presented the required letter from the justice and accountability commission clearing him of any wrongdoing, the election commission informed him that he was disqualified “because I was a Ba’athi”, he recalled.
Guardian, The (14.3.2023): Rifts remain in Saddam Hussein’s Iraq home town 20 years after his fall, https://www.theguardian.com/world/2023/mar/14/rifts-remain-in-saddam-husseins-iraq-home-town-20-years-after-his-fall, Zugriff 26.11.2024
Die Arkansas Democrat-Gazette, die meistverkaufte Zeitung des US-Bundesstaates Arkansas, berichtet am 14.11.2022, über die Auslieferung von Abdullah Yasser Sabaawi, einen Großneffen des verstorbenen irakischen Staatsführers Saddam Hussein, von den libanesischen Behörden an den Irak, obwohl er im Libanon als Flüchtling registriert war.
Abdullah Yasser Sabaawi ist der Enkel von Saddams Halbbruder Sabaawi Ibrahim, der 2009 von einem irakischen Gericht zum Tode verurteilt wurde und bis zu seinem Tod an Krebs vier Jahre später im Gefängnis blieb. Abdullahs Vater Yasser sitzt im Irak im Gefängnis.
Abdullah wird vorgeworfen im Jahr 2014 am Massaker von Camp Speicher beteiligt gewesen zu sein – dabei handelte es sich um die Hinrichtung von 1.700 gefangengenommen irakischen Soldaten (Kadetten) nach der Einnahme von Saddams Heimatstadt Tiktit durch den IS. Seine Auslieferung beruhte auf den Aussagen zweier Personen, die ihn in von IS-Kämpfern veröffentlichten Videos bei der Teilnahme an den Morden erkannt haben wollten. Er bestreitet die Vorwürfe.
Seiner Rechtsvertretung zufolge, habe Abdullah den Irak 2003 im Alter von acht Jahren, nach der US-geführten Invasion, verlassen und sei in den Jemen gezogen, wo er die jemenitische Staatsbürgerschaft erhielt, nachdem seiner Familie die irakische Staatsangehörigkeit entzogen worden war. Abdullah habe den Jemen zum ersten Mal Ende September 2014, drei Monate nach dem Massaker von Camp Speicher, verlassen und zog nach Jordanien. 2019 sei er in den Libanon gereist und habe dort um politisches Asyl gebeten.
Die Auslieferung war Teil einer Vereinbarung zwischen libanesischen und irakischen Beamten, wobei Abdullah als jemenitischer Staatsbürger nicht an den Irak hätte ausgeliefert werden dürfen.
Der irakische Premierminister Mohammed Shia as-Sudani gab eine Erklärung ab, in der er die irakische Polizei dafür lobte, dass sie Abdullah in sein Land zurückgebracht habe, „um ihn der irakischen Justiz zu übergeben, damit er seine gerechte Strafe erhält“. Er fügte hinzu, dass Abdullah „wegen seiner Beteiligung an der Ermordung unserer unschuldigen Märtyrer von der Speicher-Basis im Jahr 2014 angeklagt wurde“.
The late Iraqi leader Saddam Hussein's great-nephew has no links with the Islamic State group but was sent back to Iraq as part of a political deal with Lebanese authorities, his lawyer said Sunday.
Bushra al-Khalil told The Associated Press that her client, Abdullah Yasser Sabaawi, was living in Yemen in June 2014, when IS fighters massacred hundreds of Iraqi troops in central Iraq. She said Lebanese authorities handed over Abdullah to Iraq on Friday despite the fact that he had been registered as a refugee in Lebanon and denies any link with the 2014 massacre.
IS captured an estimated 1,700 Iraqi soldiers after seizing Saddam's hometown of Tikrit in 2014. The soldiers were trying to flee from nearby Camp Speicher, a former U.S. base just outside the northern city. IS later posted graphic images of gunmen shooting the men dead after forcing them to lie facedown in a shallow ditch.
Abdullah is the grandson of Saddam's half-brother Sabaawi Ibrahim who was sentenced to death by an Iraqi court in 2009 and remained in prison until he died of cancer four years later. Abdullah's father, Yasser, is in prison in Iraq, al-Khalil said.
Lawyer al-Khalil, who defended Saddam during his trial in Baghdad before he was hanged in December 2006, said Abdullah left Iraq in 2003 at the age of eight following the U.S.-led invasion and moved to Yemen where he was given Yemeni citizenship after his family was stripped of its Iraqi nationality. She added that the first time Abdullah left Yemen was in late September 2014, three months after the killings, moving to Jordan.
She said the young man moved to Lebanon in 2019 and asked for political asylum, hoping to get resettled in Britain to marry an Iraqi woman. Al-Khalil said Abdullah was detained several months ago and was questioned by authorities who found no proof against him being a criminal.
Al-Khalil said that she had given Lebanese authorities all the documents proving that Abdullah had not left Yemen until September 2014 where he was a university student at the time.
"The handover was part of a deal" between Lebanese and Iraqi officials, al-Khalil said, adding that since Abdullah is a Yemeni citizen he was not supposed to be handed over to Iraq.
Al-Khalil said she studied Abdullah's case and found that what was used as evidence against him were claims by two people who said they saw him in videos released by IS militants taking part in the killings.
"My conscience would not allow me to defend a person who took part in a massacre," al-Khalil said, adding that had he been a criminal she would have refused to defend him.
Iraq's new Prime Minister Mohammed Shia al-Sudani issued a statement Saturday praising Iraq's police for repatriating Abdullah "and bringing him before the justice of the Iraqi judiciary to get his just punishment." It added that Abdullah "was indicted for his participation in the murder of our innocent martyrs from the Speicher base in 2014."
Al-Khalil said she last saw Abdullah in late October at a detention center and quoted him as telling her "I am ready to do anything but I don't want to be handed over" to Iraq. She said that the handover took place during the political vacuum in the country with no president elected and a government with no full powers running affairs in Lebanon.
Asked if she fears he could be executed in Iraq, al-Khalil said "of course."
Arkansas Democrat-Gazette (14.11.2022): Saddam Hussein relative sent to Iraq, https://www.arkansasonline.com/news/2022/nov/14/saddam-hussein-relative-sent-to-iraq/,Zugriff 26.11.2024
UK Home Office, das britische Innenministerium, berichtet im Juli 2024, dass der Albu Nasir Stamm zur Stammeskonföderation Tikriti gehört. Albu Nasir war der Stamm von Saddam Hussein und zählt mehr als 350.000 Junge Männer.
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‘The major Arab tribal confederations in Iraq are the following:
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Tikriti: is the tribal confederation of former senior officials in Iraq including Saddam Hussein. Albu Nasir tribe, Hussein’s tribe, counts more than 350,000 young men.
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UK Home Office (7.2024): Country Policy and Information Note Iraq: Blood feuds, Honour crimes and Tribal violence [Version 1.0], https://www.ecoi.net/en/file/local/2112767/IRQ Blood feuds_ honour crimes and tribal violence.pdf, Zugriff 26.11.2024
Congressional Research Service (CRS) ist der Think Tank des Kongresses der Vereinigten Staaten von Amerika. Im April 2008 berichtet CRS, dass Saddam Husseins Al-bu Nasir-Stamm Teil einer Föderation war, die nach seiner Heimatstadt Tikrit (al-Tikriti) benannt war.
Tikriti-al, der verstorbene General Ahmad Hassan Al-Bakr, ehemaliger Präsident der Republik, ehemaliger Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Mitglied des Kommandos der Baath-Partei von 1973 bis 1977, und Saddam Hussein stammten aus einem Teil des Albu-Nasir-Stammes, der Gruppe von Stämmen, die gewöhnlich al-Takarita (oder die Tikritis) genannt wird. Der Albu-Nasir-Stamm soll mehr als 350.000 junge Männer. Im Juli 2003 wurde Abdullah Mahmoud al-Khattab, der Anführer von Saddams Stammesabteilung, in Tikrit erschossen, wenige Wochen nachdem er sich öffentlich von Saddam distanziert hatte.
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A group of tribes forms a confederation, or qabila. Saddam Hussein’s Al-bu Nasir tribe was part of a federation named after his native town, of Tikrit (al-Tikriti).
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Tikriti-al, the late General Ahmad Hassan Al-Bakr, former president of the republic, former commander-in-chief of the armed forces, command member of the Ba’ath party from 1973-1977, and Saddam Hussein came from a section of the Albu Nasir Tribe, the group of tribes usually called al-Takarita (or the Tikritis.) The Albu Nasir tribe is believed to have more than 350,000 young men.In July 2003, Abdullah Mahmoud al-Khattab, leader of Saddam’s section of the tribe, was gunned down in Tikrit, a few weeks after he publicly disavowed Saddam.
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CRS - Congressional Research Service (7.4.2008): Iraq: Tribal Structure, Social, and Political Activities, https://www.everycrsreport.com/reports/RS22626.html, Zugriff 26.11.2024
EUAA berichtet im November 2024, dass die bloße Tatsache, dass eine Person ein sunnitischer Araber ist, normalerweise nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen würde, es sei denn, ihnen würde eine IS-Verbindung nachgesagt. Die Wahrnehmung einer mutmaßliche IS-Zugehörigkeit kann von mehreren Faktoren abhängen:
• Die Heimatregion: Sunniten, die in Gebieten unter der Herrschaft des IS lebten, wurden von der PMF beschuldigt, auf der Seite des IS zu stehen, unabhängig davon, inwieweit sie mit der Gruppe in Verbindung standen.
• Alter und Geschlecht: Junge sunnitische Männer wurden nach dem Antiterrorgesetz wegen des Verdachts auf Verbindungen zum IS angeklagt.
• Politischer Hintergrund: Auf der 2018 von den irakischen Behörden veröffentlichten Liste der meistgesuchten IS-Mitglieder standen mehrere hochrangige ehemalige Mitglieder der Ba’ath-Partei.
• Auch die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stamm kann die Wahrnehmung der politischen Zugehörigkeit beeinflussen. So soll beispielsweise der Stamm von Saddam Hussein, der Albu Nasir genannt wird, aufgrund seiner vermeintlichen Zugehörigkeit zum IS ebenfalls ausgegrenzt werden.
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The mere fact for an individual to be a Sunni Arab would normally not lead to a well-founded fear of persecution. However, Sunni Arab applicants would be at risk of persecution if perceived to be affiliated with ISIL. Their perceived affiliation with ISIL would depend on individual circumstances, such as:
• Home area: Sunnis who lived in areas under ISIL’s rule have been accused of siding with ISIL by PMF, irrespective of their degree of involvement with the group. The anti-terrorism legislation is reportedly used as a ‘pretext’ to unlawfully detain Sunni Arabs, especially in Sunni majority governorates such as Anbar, Salah al-Din, Kirkuk, and Ninewa.
Some Sunni Arab IDPs from certain governorates were reportedly explicitly barred from returning by militias or by the KRG, which has blocked returns in disputed territories and in areas that KRG forces took back from ISIL while Kurdish villagers were allowed to return. In Ninewa, including Mosul, PMF intensified the political oppression and extortion towards Sunni Arabs. In Tal Afar, it appears that fears of violence based on religious affiliation have persisted and Sunnis feel discriminated against for being perceived as ISIL supporters. In Sinjar, tensions between Yazidis and Sunnis were reported. In Mosul, PMF- affiliated groups indiscriminately harass, intimidate, and arrest Sunni civilians. In Al- Jayalah, Al-Khalis district of Diyala governorate, multiple Sunni civilians have been killed by Iran-backed Shia militias in February and March 2023.
• Age and gender: Young Sunni men have been accused under the Anti-Terrorism Law on suspicion of having links with ISIL.
• Political background: The list of the most wanted ISIL members published by the Iraqi authorities in 2018 included several high-ranking former Baath party members. Tribal background can also affect the perception of political affiliation. For example, Saddam Hussein’s tribe, named Albu Nasir, is also reported to face marginalisation due to perceived affiliation with ISIL.
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EUAA - European Union Agency for Asylum (formerly: European Asylum Support Office, EASO) (11.2024): Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117688/20241113_CG_Iraq.pdf, Zugriff 26.11.2024
Die New York Times berichtet am 11.6.2008 über die Ermordung von Saddam Husseins Stammesführer Sheik Ali al-Nida durch eine Autobombe. Der Sheik des Albu Nasir Stammes wurde in der Nähe seines Hauses im Dorf Awja, ebenfalls Husseins Heimatstadt, etwa sechs Meilen südlich von Tikrit durch die Explosion getötet.
Sheik Nida galt unter den sunnitischen Stammesführern als gemäßigt, trotz seiner Verbindungen zur ehemaligen Regierung. Dennoch hatte er sich nie den pro-amerikanischen Stammesallianzen angeschlossen, die als Awakening Councils bekannt sind. Und als die irakische Regierung Herrn Hussein im Dezember 2006 hinrichtete, gehörte er zu denen, die den Leichnam für die Beerdigung beanspruchten.
Unter der Herrschaft von Saddam Hussein besetzten Mitglieder des Albu-Nasir-Stammes Führungspositionen in der Ba’ath-Partei und der Regierung. Sie waren auch Teil des Aufstands im Nordirak nach dem Sturz der Regierung.
BAGHDAD The leader of Saddam Hussein’s tribe was killed by a bomb on Tuesday, after he had spoken publicly in favor of reconciling with the government in Baghdad.
Sheik Ali al-Nida, head of the Albu Nasir tribe that dominated the government under Mr. Hussein, was killed by a bomb attached to his car, the police said.
The bomb detonated while the sheik was driving near his home in the village of Awja, also Mr. Hussein’s hometown, about six miles south of Tikrit. The blast also killed two bodyguards, according to a police official who was not authorized to speak publicly about the killing.
Sheik Nida was known as a moderate among Sunni tribal leaders, in spite of his ties with the former government. Still, he had never joined the pro-American tribal alliances known as the Awakening Councils. And when the Iraqi government executed Mr. Hussein in December 2006, he was among those who claimed the body for burial.
Recently, Sheik Nida received menacing phone calls accusing him of treason, the police said. He fled to Syria but later returned.
Under Mr. Hussein’s rule, members of the Albu Nasir tribe occupied the senior posts in the Baath Party and the government. They were also part of the insurgency in northern Iraq after the overthrow of the government.
In spite of the ostensibly modernizing ideology of the party he led, Mr. Hussein always retained a strong tribal identity, bearing three tattooed dots on his wrist identifying himself as a member of Albu Nasir.
New Yorker, The (11.6.2008): Bomb on Car Kills Leader of Hussein’s Tribe, https://www.nytimes.com/2008/06/11/world/middleeast/11iraq.html, Zugriff 26.11.2024
Laut folgender Quelle war der Eckpfeiler von Saddams Machtbasis die Gruppe der Stämme, die üblicherweise al-Takarita (die Tikritis) genannt werden. Zu dieser Gruppe gehört auch sein Stamm Al-Bu Nasir. Es gibt eine Reihe von Clans und anderen Gruppen innerhalb der Al-Bu Nasir, die sich im Laufe der Zeit von ihm entfremdet haben.
The cornerstone of Saddam’s power base was the group of tribes usually called al-Takarita (“the Tikritis”), of which his own Albu Nasir tribe is one. There are a number of clans and other groups within the Albu Nasir that over time have grown estranged from him […]Some of the “houses” (buyut, sing. bayt) of the Albu Nasir might even be willing to cast their lot with coalition forces completely, driven as well by Iran’s support for the radical Shiite clerics who are the bête noir of the Sunni tribes. One disgruntled house within the Albu Nasir is the bayt of ‘Abd al-Mun’im, which includes Saddam’s in-law, Lt. General Maher ‘Abd Rashid, a hero of the Iran-Iraq War.[…]
Brookings (8.7.2003): The Iraqi Tribes and the Post-Saddam System, https://www.brookings.edu/articles/the-iraqi-tribes-and-the-post-saddam-system/, Zugriff 3.2.2025
In einem Artikel des Independent vom 20.6.2003 wird u.a. festgehalten, dass Saddam Hussein dem Stamm der Al-Bu Nasir angehörte. Es wird betont, dass Loyalität eine große Rolle im Stammesleben spielt, vor allem gegenüber einer allgemeinen Bedrohung. Innerhalb des Stammes war Saddam Hussein Mitglied des Baijat-Clans, der wiederum in sechs Linien unterteilt ist. Saddam war Teil der Al-Bu Ghafur Linie. Mitglieder der Al-Bu Ghafur waren diejenigen, die die höchsten Posten in der Republikanischen Garde und der Sondersicherheitsorganisation innehatten.
It is easy enough to understand the Americans' perplexity. Saddam belonged to the Albu Nasir tribe and the essence of tribal life is loyalty to each other, particularly against a general threat. But within the tribe Saddam was a member of the Baijat clan, which is further subdivided into six lineages, to one of which, the Albu Ghafur, Saddam belonged. It was members of the Albu Ghafur who held the top jobs in the Republican Guard and the Special Security Organisation.
Independent (20.6.2003): Villagers split over Saddam, their tribe’s most famous son, https://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/villagers-split-over-saddam-their-tribe-s-most-famous-son-109626.html, Zugriff 4.2.2025
Al Jazeera berichtet am 22.6.2008, dass die irakische Polizei im Zusammenhang mit dem Mord an Sheik al-Nida sechs Männer festgenommen hat, die im Verdacht stehen, den Anführer des Albu-Nasir Stammes getötet zu haben.
Laut Polizei standen drei der Festgenommenen in Verbindung mit al-Nida. Ein weiterer war sein langjähriger persönlicher Fahrer und vertrauenswürdiger Familienangestellter, der laut Polizei Geld angenommen hatte, um eine Bombe am Unterboden des Wagens anzubringen.
Im vergangenen Jahr gründete al-Nida in Saddams Heimatdorf Ouja einen Awakening Council und arbeitete mit US-Streitkräften zusammen, um die Kämpfer von al-Qaida im Irak in der Region zu bekämpfen. Die Ermittler vermuten, dass al-Qaida hinter dem Mord an al-Nida steckte.
[…]
Suspects held
Elsewhere on Sunday, Iraqi police said they arrested six men suspected in the killing of the head of Saddam Hussein’s tribe.
Sheikh Ali al-Nida, the head of the Albu Nasir tribe, and one of his guards were killed on June 10 when a bomb planted on their car exploded in Tikrit.
Police said three of those arrested were related to al-Nida. Another was his longtime personal driver and trusted family employee, who police said had accepted money to stick a bomb on the undercarriage of the car.
Last year, al-Nida founded an Awakening Council in Saddam’s home village of Ouja, partnering with US forces to fight al-Qaeda in Iraq fighters in the area.
The officer said investigators suspected al-Qaida in Iraq was behind al-Nida’s killing.
[…]
Al Jazeera (22.6.2008): Suicide bomber kills Iraqi police, https://www.aljazeera.com/news/2008/6/22/suicide-bomber-kills-iraqi-police, Zugriff 26.11.2024“
Auszug „Country Guidance: Iraq“, aus November 2024:
„3.1.1. Individuals with perceived ISIL affiliation Last update: November 2024 This profile refers to individuals that are perceived mainly by state and state-affiliated actors, as affiliated with ISIL. It should be noted that a very careful examination of protection needs and exclusion should be conducted in relation to those with actual affiliation to ISIL. The analysis below is based on the following EUAA COI reports and query: Country Focus 2024, 1.1.3, 2.1.2; COI Update 2024, 3.1; Arab Tribes 2023, 4.1; Targeting 2022, 1.1, 1.1.1, 1.1.2, 1.3, 2.1. Country Guidance should not be referred to as source of COI. Perceived affiliation with ISIL is mainly driven by family connections through a relative, even a distant relative who is actively involved with ISIL. Suspicion of affiliation with ISIL can also arise out of other broad range of circumstances, such as being men or boys of fighting age, being Sunni who lived in areas under ISIL’s rule, similarity of name to an individual on the ‘wanted list’, alleged affiliation with a tribe perceived to have provided support to ISIL, false accusations. The suspicion of being ISIL-affiliated by both security actors and the communities might increase for a Sunni who did not return to their place of origin for a long period of time following the liberation from ISIL. In this regard, see also the profiles of 3.2. Sunni Arabs and 3.10.1. Turkmens. Estimates of the number of individuals perceived, correctly or incorrectly, to be affiliated with ISIL in Iraq range from 250 000 to 300 000 according to sources. Step 1: Do the reported acts amount to persecution? Prosecution of the criminal acts of persons actually affiliated with ISIL, in itself, does not amount to persecution. The framework for prosecution under the Anti-Terrorism Law, used often in this context, is deemed as exceptionally broad both in Federal Iraq and in the KRI and could lead to death penalty. Death penalty is considered as an act of persecution. Various sources reported on an increasing frequency of arbitrary executions of prisoners convicted of terrorism-related offences. Additionally, more acts to which individuals perceived to be affiliated with ISIL could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution. More specifically, individuals with perceived ISIL affiliation have been executed by the authorities and cases of forced disappearance of suspected ISIL fighters have been reported. Individuals with perceived ISIL affiliation have been also arbitrarily arrested and detained for months and sometimes years, often without a court order or arrest warrant. Torture during arrest and detention has been also reported. Forced confessions are often used as the only evidence in anti-terrorism trials by courts. Also, children perceived to be affiliated with ISIL have been COMMON ANALYSIS: IRAQ | NOVEMBER 2024 23 subjected to arbitrary arrest, detention, and enforced disappearance. Persons perceived to be affiliated with ISIL have been also subjected to the tribal practice of thar (revenge/blood feud) which incurs forms of retaliation such as exile and the blocking of return. Instances of revenge killings by family members were reported. The severity and/or repetitiveness of other acts that individuals with perceived ISIL affiliation could be subjected to and whether they occur as an accumulation of various measures, should also be considered. Individuals perceived to be affiliated with ISIL, including children, have been prevented from obtaining civil documents necessary to access basic services and their freedom of movement has been also restricted, impacting inter alia their ability to return to their home areas. Law 20/2009 on reparation for civil victims of the war has been reportedly implemented in a discriminatory manner for persons perceived to be affiliated with ISIL, preventing them from receiving or applying for compensation. Social stigma against them also exists. Step 2: What is the level of risk of persecution? In case of individuals with perceived ISIL affiliation, a well-founded fear of persecution would in general be substantiated, as such individuals are still a priority target of all security actors in Iraq. Step 3: Is there a ground for persecution? Persecution of individuals under this profile is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion, as being affiliated with ISIL is perceived as a political opinion. Exclusion considerations are particularly relevant to this profile, as persons actually affiliated with ISIL may have been involved in excludable acts. See 7. Exclusion. 3.1.2. Family members of individuals with perceived ISIL affiliation Last update: November 2024 The analysis below is based on the following EUAA COI reports: Country Focus 2024, 1.1.3, Arab Tribes 2023, 4.1; Targeting 2022, 1.3, 1.3.1, 1.3.2. Country Guidance should not be referred to as source of COI. The so-called ‘ISIL-families’ is a broad term. Involvement of one family member in ISIL’s activities could reportedly have an impact on every family member, including in cases where support to the organisation was forced or in cases where the accused individuals had, in reality, no connection with ISIL. Regarding the circumstances that may fuel the perception of being affiliated with ISIL, see 3.1.1. Individuals with perceived ISIL affiliation. Step 1: Do the reported acts amount to persecution? Some acts to which family members of individuals with perceived ISIL affiliation could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution. More specifically, EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM 24 such family members have been subjected to collective punishment, sexual violence, and forced displacement by armed actors, including state actors. Revenge attacks targeting IDPs with perceived affiliation to ISIL were also reported. Arbitrary arrests and detentions have taken place and cases of abuses and torture by both state security forces and PMF were reported during arrests and pre-trial detention. Denial of return to their home area by the relevant authorities, militias and even tribes has been also reported. Some of the human rights violations reported against family members of individuals with perceived ISIL affiliation have been the result of tribal customary practices. The severity and/or repetitiveness of other acts that family members of individuals with perceived ISIL affiliation could be subjected to and whether they occur as an accumulation of various measures, should be also considered. Civil documentation is necessary to have access to basic services but is reportedly available only for a limited number of families with perceived affiliation with ISIL. Lack of documentation can further lead to restricted freedom of movement and increased risk of arrest. Additionally, the law on compensation for civil victims of war has been reportedly applied in a discriminatory manner to persons perceived to be affiliated with ISIL, including their families. Social stigma has been also reported. Step 2: What is the level of risk of persecution? The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for a family member of individuals with perceived ISIL affiliation to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: • Family status and gender: Female-headed households with perceived affiliation to ISIL encounter particular difficulties and challenges in obtaining documents for themselves or their children. For women with foreign ISIL-affiliated spouses, birth registration of children is impossible, leading to risk of statelessness (see also 3.12.5. Children born under ISIL rule who lack civil documentation). Female IDPs and heads of household may be exposed to additional threats when trying to access civil documentation or when undergoing ikhbar (notification of offence), due to harassment and sexual exploitation by officers. • Tribal affiliation: A key principle of tribal law is the attribution of collective guilt to the family or tribe of the perpetrator of a crime. This concept allows for the relatives of an ISIL member to be held responsible for crimes that the latter committed individually. However, in practice, the tribal stance towards collective responsibility of ISIL family members is more nuanced. For example, as reported by United Nations Development Programme in October 2022, in Al-Hatra region of Ninewa, tribes ‘say that they do not believe in punishing relatives of ISIS members just because of family ties’. In Salah-al-din, the tribes and families of ISIL victims ‘still do not allow talk about the return of families and their integration into society’, while in Diyala, ‘family returns have been halted due to legal, economic, clan-related, social and security obstacles’. • Home area: The meaning and degree of affiliation with ISIL varies depending on location. Relatives of individuals with perceived ISIL affiliation have experienced movement restrictions, especially in formerly ISIL-controlled areas such as Anbar, Dohuk, Kirkuk, Ninewa, and Salah-al-din governorates. Return to the community of origin is often rejected for families from Al Hol camp in Syria. In Tel Afar, the local agreement signed in COMMON ANALYSIS: IRAQ | NOVEMBER 2024 25 2018 by Shia and Sunni tribal leaders contained a provision preventing the return of firstdegree relatives of any person involved in terrorist acts, unless they underwent tabriya (disowning). Kurdish authorities have also prevented returns of Arab families in the KRI. Step 3: Is there a ground for persecution? Where well-founded fear of persecution is substantiated for an applicant under this profile, this is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion, as family members of individuals with perceived ISIL affiliation would be also perceived as sharing the same opinions or beliefs.
3.2. Sunni Arabs Last update: November 2024 The analysis below is based on the following EUAA COI reports and query: Country Focus 2024, 1.2.1; Arab tribes 2023, 4.1; Targeting 2022, 2.1; COI Update 2024, 3.1. Country Guidance should not be referred to as source of COI. Sunni Arabs are a minority in Iraq but form a majority in the central governorates. Decades of conflict and violence intensified sectarian divisions and mistrust among communities. Step 1: Do the reported acts amount to persecution? Some acts to which Sunni Arabs could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution. Reportedly, Sunni Arabs have been subjected to enforced disappearances and killings by militias as well as abuses and torture during (arbitrary) arrest and detention. Detention has also taken place in secret prisons. The government continued to use the Anti-Terrorism Law as a pretext for detaining individuals without due process. Sunni Arabs amount to 90% of all prisoners in Iraq. As of June 2024, UN experts documented 30 executions, noting that ‘[t]he alleged political use of death sentences, mainly against Sunni Iraqi males, is deeply troubling’. The severity and/or repetitiveness of other acts that Sunni Arabs could be subjected to and whether they occur as an accumulation of various measures, should be also considered. Sunni Arabs have been targeted at checkpoints and have been prevented from returning to their home areas by different actors. Political oppression and extortion by the PMF were also reported as well as verbal harassment. As reported in 2019, Sunnis had also faced discrimination in the context of the de-Baathification process. Step 2: What is the level of risk of persecution? The mere fact for an individual to be a Sunni Arab would normally not lead to a well-founded fear of persecution. However, Sunni Arab applicants would be at risk of persecution if perceived to be affiliated with ISIL. Their perceived affiliation with ISIL would depend on individual circumstances, such as: • Home area: Sunnis who lived in areas under ISIL’s rule have been accused of siding with ISIL by PMF, irrespective of their degree of involvement with the group. The anti-terrorism EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM 26 legislation is reportedly used as a ‘pretext’ to unlawfully detain Sunni Arabs, especially in Sunni majority governorates such as Anbar, Salah al-Din, Kirkuk, and Ninewa. Some Sunni Arab IDPs from certain governorates were reportedly explicitly barred from returning by militias or by the KRG, which has blocked returns in disputed territories and in areas that KRG forces took back from ISIL while Kurdish villagers were allowed to return. In Ninewa, including Mosul, PMF intensified the political oppression and extortion towards Sunni Arabs. In Tal Afar, it appears that fears of violence based on religious affiliation have persisted and Sunnis feel discriminated against for being perceived as ISIL supporters. In Sinjar, tensions between Yazidis and Sunnis were reported. In Mosul, PMFaffiliated groups indiscriminately harass, intimidate, and arrest Sunni civilians. In AlJayalah, Al-Khalis district of Diyala governorate, multiple Sunni civilians have been killed by Iran-backed Shia militias in February and March 2023. • Age and gender: Young Sunni men have been accused under the Anti-Terrorism Law on suspicion of having links with ISIL. • Political background: The list of the most wanted ISIL members published by the Iraqi authorities in 2018 included several high-ranking former Baath party members. Tribal background can also affect the perception of political affiliation. For example, Saddam Hussein’s tribe, named Albu Nasir, is also reported to face marginalisation due to perceived affiliation with ISIL. For more details and guidance in case of perceived affiliation with ISIL, see 3.1. Persons perceived to be affiliated with ISIL. Step 3: Is there a ground for persecution? Where well-founded fear of persecution is substantiated for an applicant under this profile, this may be for reasons of (imputed) political opinion, especially for those affiliated with ISIL. Persecution may also be for reasons of religion, notably in the context of rivalries with the Shia militias. In individual cases, race/ethnicity could also be a relevant ground, as specifically Sunnis have been denied return to some areas by the KRG, while Kurdish persons have been allowed to return.“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJWEB und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesamt in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquelle betreffend die Lage im Herkunftsstaat des BF, nämlich das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak. Im Übrigen wurden die Nachreichungen betreffend den Aufenthaltsort des BF sowie der ihm zur Last gelegten Straftaten in Österreich berücksichtigt.
Der BF stellte im Verfahren vor dem BVwG keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge.
2.2. Die bB konnte die Identität des BF mangels unbedenklicher Bescheinigungsmittel nicht abschließend feststellen und schließt sich das BVwG dieser Einschätzung vollinhaltich an. Hinsichtlich der sonstigen Identitätsmerkmale (Staatsbürgerschaft, religiöses Bekenntnis, schulischer und beruflicher Werdegang, etc.) schenkte das Bundesamt dem BF, zutreffend, Glauben.
Hinsichtlich jener Umstände, die dazu führten, dass unter Punkt 1.2. keine Feststellungen getroffen werden konnten, wird auf die Beweiswürdigung zu Punkt 2.4. verwiesen.
2.3. Der unter Punkt 1.3. festgestellte Sachverhalt entspricht den – in diesem Umfang nicht beanstandeten – behördlichen Feststellungen.
2.4. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF wird auf die vollinhaltlich wiedergegebene und vom erkennenden Gericht geteilte Beweiswürdigung der bB, welche sich auch in keinster Weise als ergänzungsbedürftig erweist, verwiesen:
„Sie begründeten den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass Sie ein entfernter Verwandter vom früheren Machthaber Saddam Hussein seien und zu dessen Stamm gehören würden. Deshalb unterlägen Sie im Irak einer Bedrohung und Verfolgung.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Ihre diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der freien Erzählung – trotz der Aufforderung, möglichst detailreiche und abschließende Angaben zu machen – äußerst vage und unsubstantiiert blieben (vgl. Seite 13 der Einvernahme vor dem Bundesamt: „Meine Familie gehört zur Verwandtschaft von Saddam Hussein. Auf dem Drohbrief ist auch ein offizieller Stempel drauf. Der Irak ist nach dem Sturz von Saddam und seinem Tod, gegen alle, die etwas mit ihm zu tun hatten. Sei es Familie, oder die, die damals in der Regierung tätig waren. Alle haben sich gegen uns gestellt. Es gab ja schon immer diese Probleme mit dem Iran, das wurde dadurch verstärkt. Meine XXXX bekamen die Todesstrafe, ohne eine Verhandlung. Meine XXXX ist die XXXX vom XXXX von Saddam Hussein. Alle waren für Saddam tätig, der XXXX , der XXXX , alle waren beim Militär als Wachen oder Offiziere. Es ist Beweis genug, dass die irakische Regierung uns unser Eigentum nahm.“). Sie stellten im Zuge der freien Erzählung ausschließlich auf die allgemeine Lage im Irak ab, ohne eine persönliche Verfolgung bzw. Bedrohung in Ihrem Herkunftsstaat nachvollziehbar und detailreich darzulegen.
Zudem verwickelten Sie sich im Verlauf des Verfahrens in erhebliche Widersprüche, welche Sie selbst auf mehrfache Nachfrage durch den Leiter der Amtshandlung nicht aufzuklären vermochten. So geht aus dem Protokoll der Erstbefragung etwa hervor, dass Sie über einen irakischen Reisepass verfügen würden. Dieser befände sich allerdings in der Türkei. Vor dem Bundesamt führten Sie im Widerspruch dazu jedoch aus, dass Ihnen aufgrund Ihres Verwandtschaftsverhältnisses die Ausstellung von Dokumenten verwehrt worden sei. Dass es sich hierbei um einen Protokollierungsfehler handle, kann nach Ansicht der erkennenden Behörde insofern ausgeschlossen werden, als Sie bei der Erstbefragung mehrfach an unterschiedlichen Stellen angaben, über einen irakischen Reisepass verfügt zu haben. Auch würden Sie eine Kopie bzw. sogar das Original desselben vorlegen können, zumal sich das Dokument in der Türkei befände (vgl. Fragen 9.5 – 9.5.4 der Erstbefragung). Ihren Aussagen vor dem Bundesamt, wonach Sie niemals über „Papiere“ verfügt hätten, kommt demnach keine Glaubhaftigkeit zu.
Auch ergaben sich insofern erhebliche Widersprüche, als der Erstbefragung zu entnehmen ist, dass Sie den Irak im Jahr 2014 in Richtung Türkei verlassen hätten (vgl. Fragen 9.1 und 9.3 der Erstbefragung). Im Zuge der Erstbefragung gaben Sie weiters an, sich die letzten 9 Jahre – somit seit ca. 2014 – in der Türkei aufgehalten zu haben (vgl. Frage 9.6 der Erstbefragung). Vor dem Bundesamt führten Sie im Widerspruch dazu jedoch aus, dass Sie im Jahr 2007 zuletzt im Irak aufhältig gewesen seien. Selbst auf Vorhalt durch die erkennende Behörde beharrten Sie auf dieser Aussage. Ihre zeitlichen Angaben vor dem Bundesamt stehen somit im Widerspruch zu den niederschriftlichen Angaben im Zuge der Erstbefragung und konnten Sie diese Divergenzen im Verlauf der Befragung nicht aufklären.
Wenn man nun – wie von Ihnen behauptet – davon ausginge, dass es sich hierbei um einen Protokollierungsfehler bei der Erstbefragung bzw. ein Missverständnis handle, dann erscheint es wiederum in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb Ihr Bruder XXXX – welcher am 15.09.2022 und somit knapp 2 Monate vor Ihnen einer Erstbefragung unterzogen wurde – ebenfalls zu Protokoll gab, den Irak im Jahr 2013 in Richtung Türkei verlassen zu haben (vgl. Frage 9.3 der Erstbefragung von XXXX vom 16.09.2022). Der Erstbefragung Ihres Bruders ist ferner zu entnehmen, dass dieser bis Februar 2013 im Irak aufhältig gewesen sei (vgl. Frage 9.6 der Erstbefragung von XXXX vom 16.09.2022). Auch gab Ihr Bruder bei der Schilderung seiner Fluchtgründe im Zuge dessen Erstbefragung zu Protokoll, dass sie (gemeint die Familie) bis zum Jahr 2013 in Erbil gelebt habe (vgl. Frage 11. der Erstbefragung von XXXX vom 16.09.2022). Ihr Bruder gab im Zuge der – wenn auch nur groben – Schilderung seiner Fluchtgründe bei der Erstbefragung auch dezidiert zu Protokoll, dass er im Jahr 2012 im Irak durch einen Messerangriff verletzt worden sei. In der Folge sei die Familie nach Erbil umgezogen und habe dort bis 2013 gelebt (vgl. Frage 11 der Erstbefragung von XXXX vom 16.09.2022).
Ihre diesbezüglichen Angaben sind somit äußerst widersprüchlich und konnten diese Widersprüche selbst durch mehrfache Nachfrage nicht aufgeklärt werden. Insgesamt erweckten Sie dadurch den Eindruck, vor dem Bundesamt etwas verbergen zu wollen. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit musste Ihnen daher aufgrund der massiven zeitlichen Diskrepanzen vollinhaltlich abgesprochen werden. Gerade von einer Person, welche so wie Sie über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, wäre eine zeitliche Einordnung der behaupteten Geschehnisse grundsätzlich zu erwarten. Dieser Anforderung wurde Sie – wie oben dargelegt – jedoch in keinster Weise gerecht und ergaben sich erhebliche Widersprüche. Im Ergebnis geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie Ihre Vergangenheit – insbesondere zeitliche Abfolgen – bewusst hinwegtäuschen wollen, um so die wahren Gründe für die Ausreise zu verbergen.
Inhaltlich ist zu Ihrem Vorbringen – welchem seitens der erkennenden Behörde nicht zuletzt aufgrund der oben skizzierten Ungereimtheiten nicht gefolgt wird – noch auszuführen, dass Ihre Angaben im Ergebnis auch mit den vorliegenden Länderinformationen – insbesondere der angeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – nicht in Einklang zu bringen sind. Der angeführten Anfragebeantwortung ist zwar zu entnehmen, dass der Stamm Saddam Husseins seit dem Fall des Ba’ath-Regimes am Rand der Gesellschaft lebt. Eine systematische Verfolgung der Stammesmitglieder geht aus den vorliegenden Berichten entgegen Ihrem Vorbringen jedoch nicht hervor. Auch erscheint eine systematische Verfolgung der Stammesmitglieder bereits insofern nicht wahrscheinlich, als sich im Irak zwischen 40.000 und 350.000 Mitglieder des Stammes aufhalten und keine Berichte dazu vorliegen, wonach diese Personen im Irak systematisch verfolgt werden. Ganz im Gegenteil wird in den vorliegenden Berichten sogar davon gesprochen, dass die Stammesmitglieder von Hürden berichten, bei Wahlen zu kandidieren. Auch gäbe es Schwierigkeiten Regierungspositionen zu erhalten. Ihren Ausführungen vor dem Bundesamt, wonach Sie einer systematischen Verfolgung unterlägen und Ihnen im Irak die Todesstrafe drohe, war demnach bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu folgen. Auch wenn seitens des Bundesamtes nicht verkannt wird, dass einige Angehörige Ihres Stammes direkt nach dem Sturz von Saddam mit der Todesstrafe bestraft wurden, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei hauptsächlich um hohe Führer der ehemaligen Ba’ath-Partei gehandelt hat. Dass Sie aufgrund Ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu Saddam Hussein ebenfalls der Todesstrafe unterlägen, ergibt sich aus den vorliegenden Länderinformationen nicht und konnten Sie derartiges auch nicht glaubhaft darlegen. Insgesamt war Ihrem Vorbringen nicht zu folgen.
Zum vorgelegten irakischen Schreiben („Drohschreiben“), welches eine angebliche Drohung beweisen sollte, ist festzuhalten, dass der Beweiswert dieses Schreibens als äußerst gering einzuschätzen ist.
So führt etwa das Deutsche Auswärtige Amt im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 17.01.2013 dazu Folgendes aus:
"Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten
Bei Dokumenten aus dem Irak sind häufig Zweifel angebracht. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen sind durch die Botschaft nur sehr eingeschränkt möglich; die irakischen Behörden leisten kaum Amtshilfe. [ ]." Die Unbedenklichkeit noch einschränkender und eine Überprüfungsmöglichkeit im Irak nunmehr generell verneinend der aktuellste vorliegende Bericht vom 07.02.2017:
"1. Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt."
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation IRAK ist in diesem Zusammenhang auszugsweise folgendes zu entnehmen:
„Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf (AA 28.10.2022, S.25; vgl. DFAT 16.1.2023, S.44). Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 28.10.2022, S.25). Dokumente, die im Rahmen religiöser Verfahren ausgestellt werden, wie Heirats-, Scheidungs- und Sorgerechtsurkunden, weisen schwache oder gar keine Sicherheitsmerkmale auf. Die durch den Personalausweis abgelösten Dokumente weisen schwächere Sicherheitsmerkmale auf als die biometrischen Ausweise und wurden möglicherweise nach veralteten oder unzuverlässigen Verfahren ausgestellt (DFAT 16.1.2023, S.44).“
Im Ergebnis vermochten Sie Ihr Vorbringen mit der Vorlage dieses Schriftstückes nicht zu untermauern und lässt sich daraus für Sie nichts gewinnen, zumal sämtliche Dokumente gegen Bezahlung beschafft werden können. Insgesamt äußerten Sie somit keine greifbaren Rückkehrbefürchtungen, mit welchen Sie das Bundesamt vom Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung bzw. Verfolgung zu überzeugen vermochten. Sie waren somit im Ergebnis nicht in der Lage, stringente und gleichbleibende Angaben zu machen und hegt das Bundesamt daher erhebliche Zweifel an den von Ihnen angeführten Vorfällen. Insgesamt war Ihren diesbezüglichen Ausführungen daher nicht zu folgen. Das Bundesamt geht daher zusammenfassend davon aus, dass Sie den Irak bzw. in weiterer Folge die Türkei lediglich aus persönlichen Motiven heraus bzw. aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben.“
2.5. Die bB setzte sich auch umfassend mit der Rückkehrsituation des BF auseinander, indem es folgende Erwägungen seiner Entscheidung zugrundelegte:
„Sie laufen im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat schon deshalb nicht Gefahr, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten, da es sich bei Ihnen um einen volljährigen, gesunden Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung handelt, welcher innerhalb eines islamisch-arabischen Umfeldes sozialisiert wurde und mit Arabisch eine Landessprache beherrscht. Ihren Angaben, wonach Sie im Irak über keine bekannten familiären Anknüpfungspunkte verfügen, war bereits deshalb nicht zu folgen, weil insbesondere Ihr Stamm zahlreiche Angehörige hat. Das UK Home Office, das britische Innenministerium, berichtet im Juli 2024 etwa, dass der Albu Nasir Stamm zur Stammeskonföderation Tikriti gehört. Albu Nasir war der Stamm von Saddam Hussein und zählt mehr als 350.000 Junge Männer. Sie verfügen somit jedenfalls über ein tragfähiges Stammes-Netz im Irak und können sich dort problemlos wieder eingliedern. Folglich ist davon auszugehen, dass Sie mit der Unterstützung Ihrer nach wie vor im Irak lebenden Familien- und Stammesangehörigen rechnen können. Dem Bundesamt ist kein Grund ersichtlich, warum Ihre Angehörigen Ihnen bei einer Rückkehr in den Irak eine – zumindest geringfügige – finanzielle Unterstützung bzw. „Starthilfe“ verweigern sollten. Ganz im Gegenteil ist aufgrund Ihrer dahingehenden Angaben davon auszugehen, dass Sie über eine konkrete Wohnmöglichkeit verfügen und ausreichend finanzielle Unterstützungsleistungen zu erwarten haben. Zudem konnten Sie sowohl im Irak als auch in Österreich wertvolle Lebenserfahrung sammeln. Die erlernten Fähigkeiten werden auch im Falle der Rückkehr nützlich sein. Im Übrigen erstatteten Sie kein Vorbringen dahingehend, dass ein Überleben im Irak für Rückkehrer von vornherein aussichtslos wäre. Sie verfügen auch über eine mehrjährige Schulbildung, sprechen mehrere Sprachen und sind uneingeschränkt arbeitsfähig.
Im Irak ist aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Wirtschaftslage nicht davon auszugehen, dass Sie dort unmittelbar in eine lebens- oder existenzbedrohliche Situation geraten könnten. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um einen volljährigen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter mit Berufserfahrung in unterschiedlichen Sparten handelt, der familiäre Bande zu seiner Heimatregion hat, besteht gegenständlich kein Risiko, dass Sie aufgrund Ihrer bloßen Anwesenheit in Ihrem Herkunftsgebiet, wo nach wie vor zahlreiche Angehörige leben, in Ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK bzw. des 6. und 13. ZPEMRK verletzt werden. In Ermangelung eines bewaffneten Konflikts besteht darüber hinaus für Sie als Zivilperson auch kein Risiko, bei einer Rückkehr in Ihre Herkunftsregion Opfer einer innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Auseinandersetzung zu werden.
Im Hinblick auf eine etwaige Rückkehrgefährdung ist überdies explizit auf die seitens EUAA vertretene Ansicht zu verweisen, dass willkürliche Gewalt in Ihrem Herkunfts-Gouvernement bzw. in Bagdad zwar stattfindet, jedoch nicht auf einem hohen Niveau und dementsprechend ein höherer Grad individueller Elemente erforderlich ist, um substantielle Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass eine Zivilperson, die in dieses Gebiet zurückkehrt, einem realen Risiko eines ernsten Schadens iSd Art 15 (c) der Status-RL entgegenstehen würde. Das Bundesamt verkennt nicht, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalles naturgemäß stets zu berücksichtigen sind, jedoch ergeben sich unter Berücksichtigung des Einzelfalles keine anderslautenden Ergebnisse. Bei Ihnen handelt es sich um einen volljährigen, leistungsfähigen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter, der sich zum Islam sunnitischer Richtung bekennt. Sie weisen keine besonderen Vulnerabilitäten auf, die dafürsprechen würden, dass Sie bei einer Rückkehr in den Irak einem realen Risiko eines ernsten Schadens iSd Art 15 (c) der Status-RL ausgesetzt wären. Zudem steht es Ihnen offen, im Wege der freiwilligen Rückkehr finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Insgesamt vermochte das Bundesamt somit keine tatsächlichen Rückkehrhindernisse zu erkennen. Die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang sind der rechtlichen Beurteilung vorbehalten.“
2.6. Hinsichtlich der unter Punkt 1.6. getroffenen Feststellungen wird auf die unter Punkt 2.5. wiedergegebenen Überlegungen verwiesen.
2.7. Die unter Punkt 1.7. getroffenen Feststellungen lassen sich anstandslos aus dem Akteninhalt sowie den Nachreichungen der bB und den sonstigen Eingaben im Beschwerdeverfahren ableiten.
2.8. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine positiven Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen werden können.
2.9. Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zum Irak sowie der – vom Bundesamt eingeholten - Anfragebeantwortung.
- 3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
- Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 83/2022 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
§ 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
3.1.2. Asylrelevante Verfolgungshandlungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure gegen den BF, welche deren Begründung in einem von der GFK besonders geschützten individuellen Merkmal finden, traten nicht ans Licht, und drohen ihm solche auch im Rückkehrfall nicht.
3.1.3. Der BF konnte keine asylrelevante Verfolgung im Sinne obzitierter Judikatur glaubhaft machen, weshalb die Gewährung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG nicht in Betracht kam.
3.1.4. Dem Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Flüchtlingsstellung war sohin kein Erfolg zu bescheiden und war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung deders BF in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Bei der Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455 mwN). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen.
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es grundsätzlich dem BF, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).
3.2.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG sind in Ansehung des BF nicht gegeben:
Für die Gewährung des Abschiebungsschutzes ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwH auf die Judikatur des EGMR). Es müssen sachliche, stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der betroffenen Person eine derartige Gefahr drohen würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 51 FPG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen – also im Fall der Abschiebung dort gegebenen – durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung in das Herkunftsland zu beurteilen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung genügt allerdings nicht, um die Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG als unzulässig erscheinen zu lassen (VwGH, 13.04.2010, 2008/18/0333).
Gemäß Art. 15 StatusRL gilt als ernsthafter Schaden iS einer Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz:
a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Eine in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallende Maßnahme stellt dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Die Bestimmung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreicht, ist relativ und hängt von den genannten Umständen des Falles ab, einschließlich der Dauer der Maßnahme sowie ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR, 28.11.1996, Nsona v. Niederlande Nr. 23366/94).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Dass der BF in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, eine dahingehende reale Gefahr ist somit nicht gegeben.
3.2.3. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des BF so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U 17.02.2009, Meki Elgafaji und Noor Elgafaji gegen Staatssecretaris van Justitie, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind, ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind, ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden und schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07). Der EuGH nennt als weitere maßgebliche Kriterien die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und schließlich ob die die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH U 10.06.2021, CF und DN gegen Bundesrepublik Deutschland, C-901/19).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).
3.2.4. Aus den Feststellungen lässt sich eine Gefährdung des BF im Sinne obzitierter Judikatur nicht ableiten.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).
Ziel des Refoulementschutzes ist es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die ua Art. 3 EMRK widersprechen würden, zu gewähren (AsylGH 12.1.2009, D11 227593-0/20008/8E).
Auch betont der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die erforderliche Exzeptionalität der Umstände und die hohe Schwelle die auch in Fällen schlechter wirtschaftlicher Existenzgrundlage vorliegen muss, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen (VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174).
3.2.5. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in dessen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen wurde.
3.3. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.):
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.3.2. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
3.3.3. Dem BF ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt keine Berichtigung zu.
3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.):
3.4.1. Die Einreise des BF in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist unrechtmäßig erfolgt. Er war bislang als Asylweber gemäß § 13 AsylG für die Dauer des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf eine andere Rechtsgrundlage gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht gegeben. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist diese Entscheidung somit mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
3.4.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des BF abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ferner davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007).
3.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Dem Fremden musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass dem Fremden die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war. Dazu kommt, dass der Fremde gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 (1) EMRK begründete, weshalb er nicht schützenswert erscheint. Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib im Bundesgebiet. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip) (AsylGH 4.8.2008, E10 313376-1/2008).
Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.3.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.9.1997 im Fall Mehemi). Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird somit noch kein schützenswertes Privatleben begründen (AsylGH 23.12.2009, D10 257656-0/2008).
3.4.4. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
3.4.4.1. Der BF hielt sich von November 2022 bis zu seinem Untertauchen in Österreich auf. Er konnte keine iSd einschlägigen Judikatur maßgeblichen privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte oder Aufenthaltsverfestigungen geltend machen.
3.4.4.2. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt weder eine Stärkung der persönlichen Interessen, noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0420). Die Unbescholtenheit wird gegenständlich durch das laufende Strafverfahren relativiert.
3.4.4.3. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.3.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.9.1997 im Fall Mehemi). Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird somit noch kein schützenswertes Privatleben begründen (AsylGH 23.12.2009, D10 257656-0/2008).
Daraus resultiert gegenständlich, dass der BF mangels familiärer Anknüpfungspunkte ein iSd Art 8 EMRK relevantes Familienleben keinesfalls geltend machen konnte und auch seine privaten Anknüpfungspunkte keinesfalls so gewichtig sind, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben geltend gemacht werden könnte.
3.4.4.4. Im gegenständlichen Verfahren ist keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen.
3.4.4.5. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand der in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das BVwG folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK eindeutig nicht dermaßen ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der in Geltung stehenden aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
3.4.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
3.5. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.):
3.5.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen und durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in den §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG 2005. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 andererseits ist ausgeschlossen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
3.5.2. Bezüglich § 50 Abs 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den von den BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat der BF deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz verwiesen.
3.5.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Irak nicht.
3.5.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides war daher abzuweisen.
3.6. Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.):
3.6.1. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen.
3.6.2. Der Flughafen Bagdad ist geöffnet und von Wien aus im Luftweg erreichbar, sodass auch keine Hindernisse erkannt werden können, das Bundesgebiet innerhalb der eingeräumten Frist in den Herkunftsstaat zu verlassen.
3.6.3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher keine Folge zu geben.
4. Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt – entgegen der Beschwerdebehauptungen - vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstößt.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Im Übrigen brachte sich der BF durch sein Untertauchen und den Umstand, dass weder eine ladungsfähige Anschrift bekanntgegeben noch ein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurden, selbst um die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
-
- Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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