Gasgesetz
§ 1*)Allgemeines
§ 2§ 2*)Sicherheitsvorschriften
§ 3§ 3*)Bewilligungspflicht
§ 4§ 4*)Überprüfung
§ 5§ 5*)Behördliche Überwachung und Zuständigkeit
§ 6§ 6*)Rechte und Pflichten der Gaslieferungsunternehmen und Verteilerunternehmen
§ 7§ 7*)Verhalten bei Gasausströmungen und Gasunfällen
§ 8§ 8*)Strafbestimmungen
§ 9§ 9*)Übergangsbestimmungen
§ 10§ 10*)Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 44/2013
Vorwort
§ 1 § 1*) Allgemeines
(1) Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase einschließlich der Abgaseführung (Gasanlagen) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden.
(2) Als brennbares Gas gilt jener Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 °C unter einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befindet.
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Elektrizitätswesens, soweit es in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens und des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994
§ 2 § 2*) Sicherheitsvorschriften
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften ordnungsgemäß so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, dass hiedurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.
(2) Die Landesregierung hat zur näheren Durchführung der Bestimmungen des Abs. 1 entsprechend den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung geeignete Sicherheitsvorschriften zu erlassen. Hiebei kann insbesondere auch das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme bestimmter Gasanlagen oder von Teilen davon verboten oder bestimmt werden, welchen Sicherheitserfordernissen solche Anlagen zu entsprechen haben.
(3) Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen mit Bescheid Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften gemäß Abs. 1 und 2 bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet erscheint.
(4) Die Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Gasanlagen ist nur den zur gewerbsmäßigen Ausübung einer solchen Tätigkeit befugten Gewerbetreibenden gestattet.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994, 44/2013
§ 3 § 3*) Bewilligungspflicht
(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die zur Erzeugung von mehr als 2 m3 brennbarer Gase im Normzustand in der Stunde dienen, bedarf der Bewilligung der Behörde. Unter Normzustand ist der Zustand des Gases bei 0* C unter dem Druck von 1013,25 mbar, trocken, zu verstehen.
(2) Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn mehr als 70 kg verflüssigter Gase oder mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden.
(3) Der Bewilligung bedürfen ferner alle Anlagen, in denen Gas ab- oder umgefüllt wird.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 entspricht. Zur Gewährleistung der Sicherheit kann die Bewilligung an entsprechende Bedingungen oder Auflagen gebunden werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994
§ 4 § 4*) Überprüfung
(1) Der Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme sowie wiederkehrend während des Betriebes darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides, entspricht. Für die wiederkehrende Überprüfung gilt ein Zeitabstand von höchstens sechs Jahren, sofern nicht durch Verordnung (Abs. 7) oder Bewilligungsbescheid (§ 3 Abs. 4) aus Gründen der Sicherheit ein kürzerer Zeitabstand festgelegt ist. Über das Ergebnis der Überprüfung ist jeweils ein Prüfungsbefund auszustellen. Dieser ist vom Besitzer der Anlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Der Besitzer der Gasanlage ist verpflichtet, die im Prüfungsbefund festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben; für Mängel, die die Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigen, kann im Prüfungsbefund eine längere Frist zur Mängelbehebung, längstens jedoch bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung nach Abs. 1, bestimmt werden. Falls der Besitzer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt der § 5 Abs. 1 sinngemäß.
(3) Bei Gasanlagen, die an ein zentral versorgtes Gasverteilungsnetz angeschlossen sind, besteht die Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung nicht.
(4) Zur Ausstellung des Prüfungsbefundes im Sinne des Abs. 1 sind befugt:
a) Ziviltechniker sowie akkreditierte Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse;
b) Gewerbetreibende, die nach den gewerberechtlichen Bestimmungen dazu berechtigt sind;
c) Personen, die zur Durchführung von Prüfungen nach dem Kesselgesetz berechtigt sind;
d) Gaslieferungsunternehmen und Verteilerunternehmen hinsichtlich der von ihnen versorgten Gasanlagen, wenn ihnen Personen zur Verfügung stehen, die nach den gewerberechtlichen Bestimmungen
dazu befähigt sind.
(5) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage darf vorläufig dann in Betrieb genommen und mit Gas beliefert werden, wenn ein Prüfungsbefund vorliegt, nach dem die Gasanlage zwar noch nicht allen Sicherheitsvorschriften gemäß § 2, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides, entspricht, die Sicherheit der Anlage jedoch gewährleistet ist. In einem derartigen Prüfungsbefund sind die Mängel genau zu bezeichnen und ist eine Frist für ihre Behebung anzuführen. Der Besitzer der Gasanlage sowie der Aussteller (Abs. 4) eines solchen Prüfungsbefundes sind dafür verantwortlich, dass die Mängel behoben werden. Nach Ablauf der im Prüfungsbefund angegebenen Frist für die Behebung der Mängel darf die Anlage nur dann weiter betrieben und mit Gas beliefert werden, wenn ein Prüfungsbefund im Sinne des Abs. 6 vorliegt.
(6) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage darf, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, erst in Betrieb genommen und nur dann mit Gas beliefert werden, wenn ein Prüfungsbefund vorliegt, nach dem die Anlage den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides, entspricht.
(7) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Überprüfung durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Prüfungsbefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994, 6/2009
§ 5 § 5*) Behördliche Überwachung und Zuständigkeit
(1) Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der Besitzer der Gasanlage der Aufforderung des Gaslieferungsunternehmens oder Verteilerunternehmens, den Mangel zu beheben, keine Folge geleistet (§ 6 Abs. 2), so hat die Behörde dem Besitzer der Anlage mit Bescheid die Behebung des Mangels aufzutragen.
(2) Bei Gefahr im Verzuge hat die Behörde, im Falle des Abs. 5 bis zum Einschreiten der Behörde die Gemeinde, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte nach ihrem Ermessen auf Gefahr und Kosten des Besitzers der Gasanlage jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Diese Maßnahmen können ohne vorausgegangenes Verfahren getroffen werden.
(3) Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten, wenn sie in Vollziehung dieses Gesetzes die Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von Gasanlagen überwachen.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, und zwar der Bürgermeister.
(5) Wenn eine Gasanlage nach Lage, Art oder Umfang geeignet ist, Gefahren für mehrere Gemeinden oder für ausländisches Gebiet hervorzurufen, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2009, 44/2013
§ 6 § 6*) Rechte und Pflichten der Gaslieferungsunternehmen und Verteilerunternehmen
(1) Die Gaslieferungsunternehmen und Verteilerunternehmen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 4 verpflichtet, die von ihnen mit Gas versorgten Gasanlagen bei Verdacht von Gefährdungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so ist das Gaslieferungsunternehmen bzw. Verteilerunternehmen verpflichtet, dem Besitzer der Anlage die Mängel unverzüglich bekannt zu geben und diesen zu ihrer Behebung aufzufordern. Der § 4 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß. Kommt der Besitzer der Aufforderung nicht nach, so hat das Gaslieferungsunternehmen bzw. Verteilerunternehmen die Behörde hievon zu verständigen.
(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzuge, so ist das Gaslieferungsunternehmen bzw. Verteilerunternehmen, falls die erforderlichen Maßnahmen nicht durch die Behörde getroffen werden (§ 5 Abs. 2), als Organ der Behörde verpflichtet, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere auch die Versorgung mit Gas einzustellen.
(4) Das Gaslieferungsunternehmen bzw. Verteilerunternehmen hat die Versorgung mit Gas auch einzustellen, wenn vom Besitzer der Gasanlage eine Überprüfung gemäß Abs. 1 verweigert wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2009
§ 7 § 7*) Verhalten bei Gasausströmungen und Gasunfällen
(1) Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist verpflichtet, falls er die Ausströmung nicht sofort verhindern kann, gefährdete Personen zu warnen und ein Organ der öffentlichen Aufsicht oder das Gaslieferungsunternehmen bzw. Verteilerunternehmen zu verständigen. Wer solche Gasausströmungen wahrnimmt, hat ferner den Gebrauch offenen Feuers oder Lichtes zu unterlassen und nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des ausgetretenen Gases zu bewirken.
(2) Im Falle von Gasunfällen, bei denen Menschen verletzt oder getötet wurden, hat der Besitzer der Gasanlage unverzüglich Anzeige an die Behörde oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu erstatten. Vor dem Eintreffen von Organen der Behörde oder der Sicherheitsdienststelle darf an dem Zustand und der Lage der Gasanlage und allenfalls durch das Ereignis betroffenen Bauten und Einrichtungen keine Veränderung vorgenommen werden, es sei denn, dass dies zur Rettung von Menschen aus einer Gefahr für Gesundheit oder Leben, zur Verhütung weiterer Unfälle oder Schäden oder zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs unvermeidlich erscheint. Die Behörde oder die Sicherheitsdienststelle hat, wenn sich der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt, das Einschreiten des zuständigen Gerichts zu veranlassen, einstweilen aber alles vorzukehren, was zur Sicherstellung der Beweise notwendig ist.
(3) Die Befugnis der im Dienste der Strafrechtspflege stehenden Behörden und Organe, im Falle des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung den Sachverhalt zu erheben, wird durch die Vorschriften des Abs. 2 nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2009
§ 8 § 8*) Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 und 2 oder den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,
b) eine Gasanlage ohne die im § 3 vorgeschriebene behördliche Bewilligung errichtet oder abändert,
c) die in Bewilligungen nach § 3 getroffenen Anordnungen nicht einhält,
d) gemäß § 4 Abs. 4 bis 6 missbräuchlich einen Prüfungsbefund ausstellt oder
e) gemäß § 4 Abs. 5 oder 6 eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage in Betrieb nimmt, betreibt oder mit Gas beliefert, bevor ein entsprechender Prüfungsbefund vorliegt.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994, 58/2001, 6/2009, 44/2013
§ 9 § 9*) Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende Gasanlagen, die den bisher geltenden Vorschriften entsprechen, können weiter betrieben werden. Stellt aber eine solche Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so hat die Behörde mit Bescheid den weiteren Betrieb von der Erfüllung zweckentsprechender Auflagen abhängig zu machen oder erforderlichenfalls zu untersagen.
(2) Auf bestehende Gasanlagen ist der § 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass spätestens innert einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Prüfungsbefund ausgestellt sein muss, und dass der erstmaligen sowie den folgenden Überprüfungen die bei der Errichtung der Anlage geltenden Sicherheitsvorschriften zugrunde zu legen sind.
(3) Gaslieferungsunternehmen, die nach § 4 Abs. 4 lit. d und Abs. 5 in der Fassung vor LGBl. Nr. 6/2009 zugelassen wurden, sind im Rahmen ihrer Zulassung mit dem bisher verwendeten Fachpersonal weiterhin zur Ausstellung des Prüfungsbefundes nach § 4 Abs. 4 befugt.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2009, 44/2013
§ 10 § 10*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 44/2013
Art. LXXV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013