Ein feststellender Ausspruch über die Gegenstandslosigkeit des Einreiseverbotes ist nicht von dem ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes umfasst. Die Geltendmachung eines (nunmehr) zustehenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als begünstigter Drittstaatsangehöriger hat im Wege eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 zu erfolgen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).
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