IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommando XXXX - Ergänzungsabteilung vom XXXX , Grundbuchnummer: XXXX LVId: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl XXXX betreffend den Einberufungsbefehl des Beschwerdeführers zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 WG 2001 abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Militärkommando XXXX – Ergänzungsabteilung vom XXXX bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde seitens der für ihn zuständigen Stellungskommission für tauglich befunden; er hat gegen den Tauglichkeitsbeschluss kein Rechtsmittel eingebracht, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mit Bescheid des Militärkommando XXXX - Ergänzungsabteilung (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , Grundbuchnummer: XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung von XXXX bei der bzw. beim XXXX zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen. Es wurde weiter ausgeführt, er sei ab 00:00 dieses Tages Soldat und festgestellt, dass der Einberufungsbefehl seine Rechtswirksamkeit verliere, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliege.
3. Gegen den Einberufungsbefehl der belangten Behörde vom XXXX langte am XXXX datierte, fristgerechte Rechtsmittel des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser zusammengefasst ausführte, er sei der einzige Sohn und Nachfolger seines Vaters XXXX , welcher Inhaber und Geschäftsführer des seit XXXX bestehenden Familienbetriebes „ XXXX eines XXXX unternehmens mit fünf langjährigen Beschäftigten insgesamt sei, und werde sein Vater mit XXXX seine Alterspension in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, es sei bereits vor Jahren beschlossen worden, dass er den Betrieb übernehmen werde und habe er aus diesem Grunde am XXXX erfolgreich die Lehrabschlussprüfung zum Kraftfahrzeugtechniker absolviert. Gegenwärtig befände er sich in Vorbereitung auf ein Fachgespräch zur Feststellung seiner individuellen Befähigung zum XXXX gewerbe und würde dieses am XXXX im Wirtschaftsförderungsinstitut XXXX stattfinden. Da er der einzige geeignete Nachfolger sei und der Fortbestand des Familienunternehmens – sowie der Erhalt der Arbeitsplätze – unmittelbar von seiner Tätigkeit abhängig sei(en), beantrage er die Befreiung vom Wehr- bzw. Präsenzdienst; zur Aufrechterhaltung des einzigen XXXX betriebes im XXXX sei seine Anwesenheit im Betrieb unbedingt notwendig.
Angeschlossen der Beschwerde waren ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX vom XXXX adressiert an den Vater des Beschwerdeführers und ein Schreiben der Wirtschaftskammer XXXX vom XXXX an den Beschwerdeführer betreffend den Termin für das Fachgespräch zur Feststellung der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers zum XXXX .
4. Mit Berufungsvorentscheidung vom XXXX zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wies die belangte Behörde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab, bestätigte den Einberufungsbefehl vom XXXX und führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei wehrpflichtig und bis dato habe in seinem Falle weder von Amts wegen rechtliche Einberufungshindernisse erkannt werden noch hätte er Einberufungshindernisse geltend gemacht, die seiner Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen würden. Die von ihm in seiner Beschwerde aus seiner Sicht vorliegenden besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen, die seiner Auffassung nach eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes im Sinne des § 26 Abs. 1 Ziffer 2 des Wehrgesetzes 2001 darstellen würden, könnten nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sein. Die Einberufung zum Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten mit dem ihm am XXXX durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellten Einberufungsbefehl zum Termin XXXX sei daher zu Recht erfolgt, weshalb dieser Einberufungsbefehl von ihm zu befolgen sei. Dies deshalb, weil er wehrpflichtig sei und einer Heranziehung zum Grundwehrdienst keine rechtlichen Einberufungshindernisse entgegenstehen würden.
5. Mit fristgerechtem Mail vom XXXX an die belangte Behörde begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und ergänzte, dass die Firmenübernahme für Jänner XXXX geplant wäre, doch käme es aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung zur individuellen Befähigungsprüfung (Fachgespräch am XXXX , Wirtschaftsförderungsinstitut XXXX ) zu einer Verzögerung; nach Vorliegen der Entscheidung werde die Firmenübernahme veranlasst werden.
6. Mit Schreiben vom XXXX eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Vorlageantrag mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Stellungsverfahrens für tauglich befunden und er hat diesen Beschluss der Stellungskommission nicht bekämpft. Er hat bislang keinen Antrag auf Befreiung von oder auf Aufschub der Verpflichtung zur Leistung seines Präsenzdienstes bei der belangten Behörde eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 55 Abs. 3 WG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) 3.2. Relevante Normen:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), in der geltenden Fassung, lauten:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
[…]“
3.2.2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung, lauten:
„Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
[…]
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
3.2.3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), in der geltenden Fassung, lauten:
„Grundwehrdienst
§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.
[…]
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
(2) Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
(2a) Mit Antritt des Einsatzpräsenzdienstes oder einer außerordentlichen Übung wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zu
1. freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder
2. Milizübungen
für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst nach Z 1 oder 2 leisten und zum Einsatzpräsenzdienst oder zu einer außerordentlichen Übung einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Einsatzpräsenzdienst oder zur außerordentlichen Übung vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem jeweiligen Präsenzdienst entlassen.
(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen
1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
b) den Wohnsitz und
c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.
[…]
Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.“
3.3. Maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur für die gegenständliche Rechtssache:
Ein Einberufungsbefehl bedarf keiner Begründung und seiner Erlassung hat kein Ermittlungsverfahren vorauszugehen (VwGH 23.05.2006, 2006/11/0034, GRS wie 2003/11/0049 E 29. April 2003 RS 4).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 WehrG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2002/11/0049, mwN). Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0076, mwN). Da nach dem Beschwerdevorbringen ein Beschluss der Stellungskommission vorliegt, der auf Tauglichkeit des Beschwerdeführers lautete, erweist sich die Einberufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als nicht rechtswidrig. […] (VwGH 16.10.2012, 2011/11/0080, GRS wie 2002/11/0214 E 26. November 2002 RS 1).
Nur ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen einen den Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid (VwGH 20.10.2005, 2005/11/0157, GRS wie 2001/11/0167 E 28. Juni 2001 RS 1, siehe dazu u.a. das Erkenntnis vom 23.05.2000, Zl. 2000/11/0010, mwN).
3.4. Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache:
Gemäß § 20 WG 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen.
Gemäß § 24 Abs. 1 WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist, soweit hier relevant, spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden.
Der gegenständliche Einberufungsbefehl vom XXXX ist nach Ablauf von sechs Monaten nach der erstmaligen Feststellung der Tauglichkeit und länger als vier Wochen vor dem Einberufungstermin erlassen worden und daher aus diesem Grund [jedenfalls] nicht rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer bringt gegen den Einberufungsbefehl zusammengefasst vor, dass ihm die Leistung des Grundwehrdienstes aufgrund der gegenwärtig anstehenden Betriebsübernahme nicht möglich sei. Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles gemäß § 24 Abs. 1 WehrG 2001 ausschließlich das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend und nicht etwaige, in einem Verfahren auf Befreiung von oder auf Aufschub der Verpflichtung zur Leistung seines Präsenzdienstes geltend zu machende Gründe.
Da der Beschwerdeführer tauglich ist, respektive dies seinerseits im Verfahren auch nicht bestritten wurde und zudem in seinem Fall ein rechtskräftiger Tauglichkeitsbeschluss vorliegt, kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erblickt werden, weswegen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seinen Einberufungsbefehl abzuweisen war.
3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der im gegenständlichen Rechtsmittel nicht gestellt wurde, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).
Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21).
Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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