WG 2001
Gliederung
Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.
§ 10 LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 10 § 10
…Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001 , BGBl. I Nr. 146/2001, b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001 , c) des Zivildienstes…
§ 14 NÖ TourG 2023 · NÖ TourG 2023 · NÖ Tourismusgesetz 2023
§ 14 § 14
…oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden, nächtigen, 3. Personen, die aus Anlass des Schulbesuches nächtigen, 4. Personen, die in Ausübung ihres Grundwehrdienstes gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nächtigen, 5. Personen, die als Lehrling gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes oder als Lehrling gemäß § 2 der NÖ Land…
§ 51 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 51 § 51
…Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001 , BGBl. I Nr. 146/2001, b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001 , c) des Zivildienstes…
§ 67 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 67 § 67
…Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung: a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001 , BGBl. I Nr. 146/2001, b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001 , c) des Zivildienstes…
§ 14 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 14 Besoldungsdienstalter
…Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegt wurde; 2. die Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001 , BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 WG 2001 oder des ordentlichen Zivildienstes…
§ 77 EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 77 Lohnzahlungszeitraum
…e) Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG , f) Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG , g) Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986 , h) Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG , i) Teilpension gemäß § 4a Allgemeines…
Rückverweise