Dass ein Sachverhalt in der Strafanzeige erwähnt ist, selbst wenn dieser Sachverhalt den konkreten strafrechtlichen Vorwurf nicht betrifft, reicht nicht zur Hemmung der in § 94 Abs. 1 und 1a genannten Fristen (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0112; VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0085).
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