IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Justiz betreffend Aufschub des Übertritts in den Ruhestand nach § 13 BDG 1979 zu Recht:
A) Der Antrag wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 02.07.2024 ersuchte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) nach § 13 Abs. 2 BDG 1979 um Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand und Verbleib im aktiven Dienststand über den 01.03.2026 hinaus (konkret bis 01.03.2027). Dazu gab er an, dass er sich trotz des Erreichens des gesetzlichen Pensionsantrittsalters dazu in der Lage fühle, seinen Dienst ein weiteres Jahr zu versehen, was auch die Leistung von Nachtdiensten beinhalte. Im Hinblick auf die prekäre und angespannte Personalsituation im gesamten Justizbereich und insbesondere in seinem Arbeitsbereich in der Justizanstalt XXXX wolle er seine jahrelange Erfahrung weiterhin einbringen.
2. Der dem Beschwerdeführer vorgesetzte Leiter der Justizanstalt XXXX legte der Behörde dieses Ersuchen mit Schreiben vom 23.08.2024 vor. Dabei führte er aus, den vom Beschwerdeführer angestrebten Verbleib im aktiven Dienststand nicht zu befürworten, weil er eine hohe Anzahl an Abwesenheitstagen aufweise und weil hinsichtlich der erheblichen Belastung durch die Leistung von Nachtdiensten Bedenken betreffend seine weiterhin vorliegende Exekutivdienstfähigkeit bestünden. Ein dringendes dienstliches Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im aktiven Dienststand liege daher nicht vor.
3. Mit Schreiben vom 25.02.2025 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde). Dazu hielt er insbesondere fest, dass er bis dato keine Antwort auf sein Ansuchen vom 02.07.2024 erhalten habe.
4. In der Folge brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2025 ergänzend vor, dass die Behörde innerhalb der dreimonatigen Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG keine Entscheidung zu seinem Ersuchen getroffen habe, womit die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei. Dem Beschwerdeführer sei jedoch auch keine Mitteilung der Behörde zugekommen, dass sie die Säumnisbeschwerde nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 16 Abs. 2 leg.cit. dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hätte und dieses bereits damit befasst sei. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Bekanntgabe, ob und – wenn ja – wann die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt worden sei.
5. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 15.12.2025, eingelangt am 05.01.2026, vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 27.01.2026 legte die Behörde in Beantwortung des zuvor vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Ersuchens vom 13.01.2026 die dem Schreiben des Leiters der Justizanstalt vom 23.08.2024 beigelegten und dem Bundesverwaltungsgericht bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegten Aktenteile („Abwesenheiten“, „Stellungnahme Dienststellenausschuss“) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist einem in der Justizanstalt XXXX eingerichteten Arbeitsplatz zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist am XXXX geboren, womit er sein 65. Lebensjahr am XXXX vollendet.
Mit Schreiben vom 02.07.2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Behörde nach § 13 Abs. 2 BDG 1979 um Aufschub des Übertritts in den Ruhestand / Verbleib im aktiven Dienststand bis 01.03.2027. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2025 betreffend dieses Ersuchen eine Säumnisbeschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 15.12.2025, eingelangt am 05.01.2026, vorgelegt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.07.2024, 25.02.2025 und 15.10.2025 sowie das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 15.12.2025).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, ist im vorliegenden Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
Zu A) Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde und Zurückweisung des Antrages:
3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
3.1.1. Nach § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dazu verpflichtet, über Anträge von Parteien (§ 8 leg.cit.) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, (in der Folge: VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß § 16 Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.
3.1.2. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Wenn die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (s. z.B. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
3.1.3. Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag auf Aufschub des Übertritts in den Ruhestand / Verbleib im aktiven Dienststand mit Schreiben vom 02.07.2024 (s. Pkt. I.1.). Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde war hinsichtlich dieses Antrages zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer am 25.02.2025 abgelaufen. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass diese Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht gewesen wäre, womit von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen ist (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127, mwN).
Die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde ist somit zulässig. Da die Behörde auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten gemäß § 16 VwGVG nachzuholen, und sie die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und hat dieses nun in der Sache zu entscheiden.
3.2. Zur Zurückweisung des Antrages:
3.2.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:
„Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
§ 13. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand (‚gesetzliches Pensionsalter‘).
(2) Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.“
3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt der „Übertritt in den Ruhestand“ infolge Erreichens der Altersgrenze ebenso wie die „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung“ bei Vorliegen der jeweils normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines „konstitutiven“ Bescheides der Dienstbehörde bedürfte. Den Erläuterungen zum BDG 1979 (RV 11 BlgNR XV. GP, 79) zufolge sollte § 13 leg.cit. inhaltlich im Wesentlichen § 67 GÜG nachgebildet werden. § 67 Abs. 3 leg.cit. hatte in seiner Stammfassung vorgesehen, dass die Bundesregierung den Übertritt des Beamten in den dauernden Ruhestand durch Beschluss aufschieben konnte. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten in § 67 Abs. 3 leg.cit. irgendein Recht dahingehend einräumen wollte, dass, ein öffentliches Interesse am Verbleiben des Beamten im Dienststand vorausgesetzt, der Übertritt in den Ruhestand (durch Regierungsbeschluss) aufgeschoben werde. Die durch die GÜG-Novelle 1956 in diesem Zusammenhang wesentliche Änderung in § 67 Abs. 2 leg.cit., wonach nunmehr im „Aufschiebungsbescheid“ der Zeitpunkt des Übertritts des Beamten in den dauernden Ruhestand kalendermäßig anzugeben war, verdeutlichte wohl die dem Beamten zukommende Rechtsposition, dass im Fall des Aufschubs des Übertritts in den Ruhestand aufgrund eines dahingehenden Beschlusses der Bundesregierung ein „Aufschiebungsbescheid“ gegenüber dem Beamten zu erlassen war, den der Beamte im Hinblick auf das ihm aus § 67 Abs. 1 leg.cit. erflossene Recht auf Übertritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze auch anfechten konnte; damit war das „Abwehrrecht“ des Beamten gegen einen Aufschub des Übertritts in den Ruhestand positiviert. Dagegen ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten durch die GÜG-Novelle 1956 ein subjektives Recht auf Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand nach Erreichen der in § 67 Abs. 1 leg.cit. vorgesehenen Altersgrenze oder auf fehlerfreies Ermessen der Behörde in der Versagung des Aufschubes einräumen wollte (vgl. mit Judikaturhinweisen VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091).
3.2.3. Nach der hier anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 2 BDG 1979 kann durch den zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin ein Aufschub des Übertritts eines Beamten in den Ruhestand bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses am Verbleib des Beamten im aktiven Dienststand ausgesprochen werden. Ob ein solches wichtiges dienstliches Interesse gegeben ist und ein Aufschub des Übertritts in den Ruhestand in Frage kommt, liegt daher im Ermessen der Behörde und berührt die einem Beamten in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zustehenden Rechte nicht. § 13 Abs. 2 BDG leg.cit. normiert nach der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht des Beamten auf Aufschub des Übertritts in den Ruhestand / Verbleib im aktiven Dienststand.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand / Verbleib im aktiven Dienststand ist daher zurückzuweisen.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage nicht geboten, womit diese unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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