Rückverweise
Mit dem Verfahren betreffend Entschädigung gemäß § 18a B-GlBG 1993 liegt keine Fallkonstellation, in der über die Frage der Zuständigkeit ausnahmsweise bescheidmäßig - durch Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages - abzusprechen wäre, vor. Es bestehen weder berechtigte Zweifel an der (offenkundigen) Unzuständigkeit der vor dem VwG belangten Behörde (Präsidentin des BFG) noch hat der Beamte auf einer Zuständigkeitsentscheidung durch die Präsidentin des Bundesfinanzgerichts "beharrt" (betreffend die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht, welche einen Antrag auf Zuständigkeitsentscheidung nicht ersetzt VwGH 21.5.1991, 91/12/0034). Ebenso war der verfahrenseinleitende Antrag nicht etwa deshalb von der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts zurückzuweisen, weil für das Anbringen keine (andere) Behörde zuständig ist (zu einer solchen Konstellation siehe VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029). Daher war schon mangels Säumnis der vor dem VwG belangten Behörde ein Übergang der Zuständigkeit auf das VwG zur Entscheidung über diesen Antrag ausgeschlossen. Die Auslösung der in § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 festgelegten Frist erfolgt erst durch Einlangen des Antrags bei der zuständigen Behörde (vgl. VwGH 6.6.1990, 90/12/0114). Daher bestand auch keine Rechtsgrundlage für eine Zurückweisung des in Rede stehenden Antrags durch das VwG. Indes wäre mangels Säumnis der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts die Säumnisbeschwerde durch das VwG zurückzuweisen gewesen.