W293 2321925-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 02.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 13.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung am 14.09.2023 gab sie zu ihren Fluchtgründen an, ihre Söhne müssten zum Reservedienst beim Militär. Ständig seien Leute von den Sicherheitsbehörden zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihren Söhnen gefragt. Sie habe ihre Kinder auch schon lange nicht mehr gesehen und wolle mit ihnen in Österreich leben. Bei einer Rückkehr fürchte sie das Regime. Sie sei ständig wegen ihrer Söhne schikaniert worden.
2. Am 21.11.2024 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Dazu befragt, warum sie ihr Herkunftsland verlassen habe, gab sie an, ihre Kinder seien verfolgt. Immer wieder habe der Geheimdienst an ihre Tür geklopft. Deswegen sei sie sogar in einen anderen Bezirk gezogen. Sie hätten auch Hausdurchsuchungen gemacht und alles verwüstet. Sie habe Angst gehabt, dass sie in diesem Alter verhaftet werde, während ihre Kinder nicht da seien. Das seien all ihre Fluchtgründe.
3. Am 12.08.2025 erfolgte eine aufgrund der Änderungen der Lage in Syrien nach dem 08.12.2024 durchgeführte neuerliche Einvernahme durch das Bundesamt. In dieser gab die Beschwerdeführerin erstmals an, sie habe eigene Fluchtgründe, weil sie Christin sei. Christen seien in Syrien verfolgt und die Kirche sei unlängst stark beschädigt worden. Es würden dort viele Christen sterben. Ihr Ehemann sei dort begraben. Dazu befragt, ob sie gezielt verfolgt werde, gab sie an, die Angehörigen der alten Regierung würden gezielt nach ihnen suchen, sie würden von Tür zu Tür gehen. Es sei furchtbar. In Damaskus laufe der IS in der Stadt herum, sie würden die Kreuze abnehmen und Christen verfolgen. Sie seien in die Wohnung hineingegangen, hätten alles zerstört und demoliert und seien wieder gegangen. Sie würden oft in der Nacht kommen. Bisher sei dies drei oder vier Mal gewesen. Es seien islamisch arabische Milizen und es gebe keine Sicherheit. Bei ihnen zu Hause seien Mitglieder der alten Regierung gewesen, ebenfalls sunnitische Milizen. Die neue Regierung bestehe aus Teilen des IS: Sie würden viele Probleme machen, weil sie Christen seien. Dort könne sie niemand vor Anschlägen schützen. Es wolle sie auch niemand schützen. Es würden immer mehr Christen aus Syrien ausreisen, dort gebe es keine Zukunft für Minderheiten. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht, sie habe nur Angst vor den Milizen und sie sei alleine. Auf eine etwaige Gruppenverfolgung angesprochen gab sie an, dass sie eine solche nicht bestätigen könne, aber eine Verfolgung jederzeit passieren könne, wenn sie herausfinden, dass eine Person Christ sei. Die Lage der Christen in Syrien sei sehr ernst und gefährlich. Dort könne man als Christ nicht leben.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.03.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkte II. und III.). Inhaltlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass nicht festgestellt werde haben können, dass die Beschwerdeführerin von staatlichen Behörden oder Dritten in Syrien verfolgt werden würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen sei oder diese in Zukunft zu befürchte hätte. Weiters wurde festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine gegenwärtige Rückkehr nach Syrien eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK aufgrund der prekären medizinischen Versorgungslage in ihrer Heimatregion in Verbindung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin, die aufgrund einer schweren Erkrankung in medizinischer Behandlung stehe, darstelle.
5. In der ausschließlich gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie befürchte aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, von der Übergangsregierung der HTS sowie anderen Gruppierungen verfolgt zu werden. Der syrische Staat sei nicht in der Lage, sie vor Übergriffen aufgrund ihrer religiösen Überzeugung zu schützen. Ergänzend wurde vorgebracht, sie wäre im Fall einer Rückkehr darüber hinaus eine de facto alleinstehende, verwitwete Frau, die in Syrien über keine männlichen Familienangehörigen, von denen sie Schutz erwarten könne, verfüge. Sie habe eine Hirnblutung erlitten und sei seither gesundheitlich schwer angeschlagen und daher zusätzlich vulnerabel. Von ihren männlichen Verwandten lebe lediglich noch ein Bruder, welcher selbst bereits sehr alt und krank sei, in Syrien. Ihre Kinder würden in Österreich bzw. Deutschland leben.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 10.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung, ihres Sohnes als Vertrauensperson und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die arabische Sprache sowie Beiziehung einer weiblichen Schreibkraft ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nach vorheriger Information nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem im Spruch genannten Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Sie ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum griechisch-orthodoxen Christentum. Ihre Muttersprache ist Arabisch.
Sie wurde in XXXX in der Nähe von Damaskus geboren, besuchte 12 Jahre die Schule, absolvierte die Ausbildung als Kindergartenpädagogin und hat auch in diesem Beruf gearbeitet. Später lebte sie in Damaskus und danach bis zu ihrer Ausreise in XXXX , in der Nähe von Damaskus, in dem von ihrem im Jahr 2007 verstorbenen Ehemann erworbenen Eigentumshaus.
Sie ist verwitwet und hat drei Kinder, die in Österreich bzw. Deutschland leben. In Syrien leben in ihrer Heimatregion ein Bruder und drei Schwestern der Beschwerdeführerin, weiters deren Kinder, die ebenfalls verheiratet sind und wiederum Kinder haben.
XXXX steht aktuell unter Kontrolle der syrischen Regierung. Vor dem Umbruch in Syrien im Dezember 2024 stand XXXX unter Kontrolle des syrischen Regimes.
Die Beschwerdeführerin leidet unter Diabetes, hatte im Jahr 2025 aufgrund eines Aneurysmas eine Gehirnblutung und leidet weiterhin an deren Folgen. Ihr wurde ein Shunt eingesetzt. Sie leidet zudem unter Hypercholesterinämie und Nikotinabusus.
Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und subsidiär schutzberechtigt.
Die Beschwerdeführerin verließ Syrien im Jänner 2023 legal mit einem Business Visum und reiste in Frankreich ein. Im September 2023 reiste sie illegal in Österreich ein und stellte am 13.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin verließ Syrien aufgrund der prekären Lage. Zudem wollte sie gemeinsam mit ihren Kindern leben.
Ihr droht in Syrien mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts bzw. aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Sie ist verwitwet, lebte in Syrien im Eigentumshaus und konnte jahrelang unbeschadet in Syrien leben. Bei einer potentiellen Rückkehr nach Syrien könnte sie von der Unterstützung ihrer umfangreichen Familie in Syrien leben und könnte auch mit der finanziellen Unterstützung ihrer Familie rechnen. Sie wäre in Syrien nicht schutzlos und ohne Unterstützung.
In ihrer Herkunftsregion besteht kein flächendeckendes und/oder konkretes Verfolgungsmuster gegen Christ:innen.
Das ehemalige Regime von Bashar al Assad wurde im Dezember 2024 gestürzt. Es droht der Beschwerdeführerin von dessen Seite keine Gefährdung.
Die Beschwerdeführerin war in Syrien nicht politisch aktiv, ist auch in Österreich nicht politisch aktiv. Sie hatte in Syrien keine Probleme mit Behörden, keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie hat in Syrien nie an Demonstrationen teilgenommen.
Die Beschwerdeführerin ist wegen ihres Aufenthalts in Österreich, ihrer Asylantragstellung oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen physischen oder psychischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt.
In diesem Zusammenhang ist letzten Endes darauf hinzuweisen, dass es sich vor dem Hintergrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Beschwerdeführerin nur um eine hypothetische Beurteilung der Rückkehrsituation handelt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren insbesondere auf nachstehenden Quellen:
Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 12, Stand: 08.05.2025
EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025
EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025
Danish Immigration Service, Syria: Situation of Certain Groups, Dezember 2025
Danish Immigration Service, Syria: Security Situation, Return and Documents, Dezember 2025
Staatendokumentation Research Paper, Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, 21.10.2025
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien: Christliche Minderheiten in Syrien: Verfolgung, Sicherheitslage, Anzahl, 21.07.2025
ORF.at, Christenverfolgung: Verschärfte Lage in Syrien, Online-Artikel vom 14.01.2025
UK-Home-Office, Country policy and information note: women, Syria, Dezember 2025 (upgedatet am 06.01.2026)
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 (Stand 08.05.2025)
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums.
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden. Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren. Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien.
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht. Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde. Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt.
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten. Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert. In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr. Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach. Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war. Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt. Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden. Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren. Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten.
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt. Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren. Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes. Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers.
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden. Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin. In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof. Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes.
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird. Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen. Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei. Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken. Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit. Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend. Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil. Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer. Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden. Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll. Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen. Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees. Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde. Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben. Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten. Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden.
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab. Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“. Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen. Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden. Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle. Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt. Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren. Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse. Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten. Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht.
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat, die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen. Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung.
Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden. Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt. Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige. In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde. Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt.
Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: 1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat. Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht. Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben. Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren. Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung.
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen. HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt. Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum. Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara'. Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte. Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen. Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind. Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat.
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten.
Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254. Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist. Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte.
Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft. HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen. Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt.
Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen.
Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert. Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht. Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert. Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte. Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert. Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen. Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen. Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des 5. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die 8. Brigade des 5. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte. Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben, schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt. Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht.
Ahmed ash-Shara' wurde 1982 als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien. Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn. Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand. 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an. In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt. Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte. Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten. 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten.
Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben.
Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln. Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt. Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen.
In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet. Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind). Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha befindet.
Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten. In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft. Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt. Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben. Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen. Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner. Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde. Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren. Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben. Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen. Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten. Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer. Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten. Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt. In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde. Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten. Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter.
Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark. Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer. Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden. Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden. Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste. Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen. Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet. Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen. Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt. Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten. Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt. Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte.
Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara'a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen. Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften.
Übergangspräsident ash-Shara' richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden. Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara', spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen. Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen. Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten.
Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten. Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat. Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte. Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt. Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden. Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen. Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern. Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben.
Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten.
Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor. Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern.
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen.
Religionsfreiheit (Stand August 2024)
Im Jahr 2023 war die Lage der Religionsfreiheit in Syrien nach wie vor schlecht, wobei viele der schlimmsten Verstöße in Gebieten unter der Kontrolle nicht staatlicher Einheiten stattfanden. Das ganze Jahr 2023 über wurde immer wieder über sektiererische Gewalt aufgrund von Spannungen zwischen religiösen Gruppen, kulturellen Rivalitäten und provokativer Rhetorik berichtet. Berichten zufolge waren Christen weiterhin Diskriminierung und Gewalt durch gewalttätige extremistische Gruppen ausgesetzt.
Interessengruppen berichteten, dass gesellschaftliche Konventionen und religiöse Verbote Konversionen weiterhin relativ selten machten, insbesondere Konversionen vom Islam zum Christentum, die gesetzlich verboten sind. Die Gruppen berichteten auch, dass gesellschaftlicher Druck Konvertiten vom Islam zum Christentum weiterhin dazu zwang, innerhalb des Landes umzuziehen oder auszuwandern, um ihre neue Religion offen ausüben zu können.
Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung
In der Syrischen Verfassung regelte Artikel 3 die Religionsfreiheit und die Freiheit zur Ausübung religiöser Riten, sofern sie nicht die öffentliche Ordnung beeinträchtigten. Der Status von religiösen Gemeinschaften soll dementsprechend geschützt und respektiert werden. Gleichzeitig wurde die Religion des Präsidenten als islamisch festgelegt. Weiters regelten Artikel 33, dass niemand aufgrund seiner Religion diskriminiert werden durfte und Artikel 42, dass auch die Glaubensfreiheit in Einklang mit den Gesetzen geschützt werden sollte. Trotz dieses Artikels hatte die Regierung großen Spielraum, religiöse Rituale einzuschränken, wenn sie „die öffentliche Ordnung beeinträchtigen“.
Religionsgemeinschaften waren verpflichtet, sich staatlich zu registrieren. Sofern sie staatlich anerkannt waren, erhielten sie Steuervorteile und freie Grundversorgung mit Strom und Wasser für ihre Liegenschaften. Die jeweilige Religionszugehörigkeit wurde bei den in Syrien anerkannten Religionsgemeinschaften in der Geburtsurkunde zwingend festgehalten. Entsprechend bestand in der Praxis nicht die Möglichkeit, keiner Religion anzugehören.
Verstöße der syrischen Regierung gegen die Religions- und Glaubensfreiheit waren 2023 laut United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) im Allgemeinen politischer und administrativer Natur. Zu den Verstößen in den Gebieten der syrischen Regierung gehörten die anhaltende Bevorzugung von Mitgliedern der alawitischen muslimischen Gemeinschaft des Präsidenten und die Ausübung bürokratischer Kontrolle über die religiöse Autorität der sunnitischen Muslime. Das Ersuchen der jesidischen Glaubensgemeinschaft um staatliche Anerkennung mit eigener Personenstandsgerichtsbarkeit im Februar 2021 wurde vom Justizministerium abgelehnt. Auch andere Gemeinschaften, wie z. B. einige protestantische Kirchen, die Zeugen Jehovas, Buddhisten und Hindus, hatten nach wie vor keinen gesicherten Rechtsstatus. Die Zeugen Jehovas waren laut USCIRF sogar verboten. Andere Gesetze verboten Mischehen und die Konversion von Muslimen zu anderen Religionen.
Experten zufolge war Religion ein bestimmender Faktor für die Karriere in der Regierung. Die alawitische Minderheit vertrat weiterhin einen überproportional hohen Anteil an höheren politischen Funktionen, insbesondere in Führungspositionen in Streit- und Sicherheitskräften sowie Geheimdiensten. Wobei im Militär aber auch leitende Offiziere anderer religiöser Minderheiten akzeptiert wurden. Christen, Drusen und Kurden hatten Sitze im Parlament, im Kabinett hatten Alawiten Beobachtern zufolge mehr politischen Einfluss als andere religiöse Minderheiten und mehr Kompetenzen als Sunniten.
Die Regierung gab sich weiterhin als Beschützerin religiöser Minderheiten, obwohl einige Glaubensgemeinschaften von ihrer langjährigen Duldung der von den Alawiten dominierten Regierung abwichen, wie die Drusen, die in Südsyrien gegen die Regierung protestierten. Präsident al-Assad machte im Dezember 2023 aber durch eine Rede aufmerksam, in der er den Holocaust leugnete. Antisemitische Literatur konnte im ganzen Land zu geringen Preisen erstanden werden, und vom Regime kontrollierte Radio- und Fernsehaussendungen verbreiteten regelmäßig antisemitische Inhalte.
Christliche und muslimische Geistliche konnten sich vom Wehrdienst aus Gewissensgründen befreien, wobei Muslime eine Gebühr zu bezahlen hatten. Das Wehrpflichtgesetz, das es den syrischen Behörden erlaubte, das Vermögen von Wehrdienstverweigerern und ihren Familien zu beschlagnahmen, diskriminierte Menschenrechtsaktivisten zufolge Sunniten und Christen, weil diese aufgrund ihrer Flucht ins Ausland überproportional von dieser Praxis betroffen waren.
Iran nutzte seinen Einfluss im Land sowie die schlechte Wirtschaftslage und finanzielle Anreize aus, um Sunnis im ganzen Land dazu zu bewegen zum Schiitentum zu konvertierten oder iranischen Milizen beizutreten.
Aufgrund von sozialen Normen und religiösen Verboten waren Konversionen, insbesondere aus dem Islam zum Christentum, relativ selten.
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten. Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt. Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel. In Syrien gibt es auch Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung sogar einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, da sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt kulturell stigmatisiert sind. Eine vom Central Bureau of Statistics (CBS), einer staatlichen Einrichtung, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Mehrzweck-Demografieerhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Aus einem internationalen Bericht des UNHCR geht hervor, dass mehr als 145.000 syrische Flüchtlingsfamilien im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten sowie Zehntausende in der Türkei von Frauen geführt werden, die allein um ihr Überleben kämpfen, was etwa 22 % der Gesamtzahl syrischer Familien entspricht. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden, fehlendem Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln, ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen.
Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Darüber hinaus sind Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt. Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich sind, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt sind.
Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen.
Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann.
Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln. Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später. Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die "Herrschaft der Richterinnen intakt" sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt. Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen. Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit. Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind. An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara' hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen. Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben. In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können. HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind.
Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Das Versäumnis der neuen Regierung, Frauen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, birgt die Gefahr, einen kritischen Teil der Bevölkerung zu entfremden und ihren Anspruch auf Inklusivität zu untergraben. Die einzige Frau in der Interimsregierung ist 'Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, wie lokale Medien berichten. Ihre Ernennung zur Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten erfolgte, nachdem der Sprecher der neuen Regierung, eine Kontroverse ausgelöst hatte, mit seiner Aussage, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen. Ad-Dabis selbst erklärte öffentlich, die Übergangsregierung habe ihr eigenes Modell für Frauen entworfen und wolle es umsetzen. Dieses Modell beschränkt Frauen im Wesentlichen auf den privaten Bereich und stützt sich auf die Scharia. Gleichzeitig versprach sie, syrische Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen einzubinden, und kündigte eine umfassende Initiative an, die sich mit den Bedürfnissen weiblicher Gefangener befasst, die unter dem vorherigen Regime gelitten haben. Der Außenminister zeigte sich als Reaktion auf Empörung in der Öffentlichkeit zuversichtlich, was die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft angeht, und erklärte: „Wir glauben an die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft und vertrauen auf ihre Fähigkeiten“. Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien. Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz.
Auszüge aus EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025
4.9.5. Christians
There is no official statistical data available on the current number of Christians in Syria. However, estimates indicate a significant decline in their population, from approximately 10 % of the total population prior to the outbreak of the conflict in 2011, to around 2 % at present, corresponding to roughly 300 000 individuals. Christian communities are primarily located in and around the cities of Aleppo, Damascus, Hama, Homs, and Latakia, as well as in the Hasaka governorate and the Jazira region, which is under the control of the Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES).
The Transitional Government has pledged to uphold minority rights and has appointed a Christian woman as minister. In Kurdish-controlled areas, Christians are generally able to openly express and exercise their religious beliefs. However, there have been several religious motivated attacks in Damascus, Hama, Homs, and Latakia governorates.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
Besides an isolated attack at the Greek orthodox Church in the Dweila neighbourhood of Damascus and rare instances of abductions of women (see also 4.10. Women and girls), acts reported to be committed against Christians do not amount to persecution.
More precisely, reports describe several incidents targeting Christian symbols and places of worship such as an arson attack by an unidentified perpetrator and looting by unidentified men of property belonging to members of the Christian community. Insults and threats at residents of Christian towns were also reported. Christian communities report a general sense of uncertainty and fear for their religious freedom, safety and ability to practice their faith openly.
Step 2: What is the level of risk of persecution?
Given that acts of persecution against Christians seldom occur, well-founded fear of persecution would only be substantiated in exceptional cases. Therefore, each case must be assessed individually taking into consideration the most recent information available.
Step 3: Is there a ground for persecution?
Where well-founded fear of persecution is substantiated for an applicant under this profile, this is highly likely to be for reasons of religion.
[…]
4.10. Women and girls
Women and girls in Syria have been subjected to different forms of violence by various actors, including security forces associated with The Transitional Government, The Syrian Democratic Forces (SDF), The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL), armed groups and Other actors including family members, the community and the society at large. At the end of 2024, 93 % of the approximately 8.5 million people in need of Gender Based Violence (GBV) assistance are women and girls. At the same time, support services for GBV survivors are increasingly limited due to a lack of funding.
The International Crisis Group noted a growing number of incidents involving the harassment of women. In some instances, restrictive measures, such as the enforcement of gender segregation in public and professional settings, were introduced on the initiative of local authorities. It was noted that in most cases, these measures were subsequently reversed following public backlash.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
Some acts to which women and girls in Syria could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution, such as extrajudicial and honour killings, executions, sexual exploitation and sex trafficking, forced and early marriage, arbitrary arrests, torture, enforced disappearances and displacements as well as certain forms of violence, including of domestic violence and sexual violence.
Reports also indicate that forced and child marriage increased during the conflict as a negative coping mechanism.
There have also been reports of kidnapping of, mostly Alawite, Christian or Druze women and girls in several provinces, including Homs, Tartous, Latakia and Hama. Kidnappings of young women and girls also reportedly happened for conscription to Kurdish-led forces (see also section on Children).
The severity and/or repetitiveness of other acts to which women and girls could be subjected to and whether they occur as an accumulation of various measures, should be also considered. Women frequently lack civil registration in matters related to divorce, child custody, property rights, and criminal proceedings. Female-headed households including divorced and widowed women face societal restrictions and discrimination and were particularly vulnerable to housing, land and property issues. In certain cases, local authorities have imposed restrictions on women's presence in public spaces, although these measures were often later rescinded. Reports of harassment targeting women have been increasingly frequent. Additionally, women have reportedly encountered discrimination and harassment in the workplace, have encountered denial of economic resources or education, restrictions on movement, and exploitation.
Step 2: What is the level of risk of persecution?
The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for women and girls to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as:
• Personal status: women without a husband or male relatives are particularly vulnerable to being targeted. With almost every third Syrian family being headed by a woman, divorced and widowed women are at risk of forced marriages. Female-headed households face substantial challenges in meeting basic needs, often experiencing economic exclusion and social stigma. Many lack essential documentation, which increases their susceptibility to sexual exploitation and limits their access to humanitarian aid.
• Socio-economic situation: women in need of financial support have, in some cases, been coerced into customary marriages. The deteriorating economic situation in Syria has also been linked to increased risks of sexual exploitation, including through online platforms. Additionally, economic hardship heightened the risk of existing negative coping mechanisms such as child marriage. Elements such as education, or lack thereof, job experience, and social standing also have an impact on the risk.
Auszüge aus EUAA, Syria: Country focus, Juli 2025
2.4.5. Christians
Before the outbreak of the Syrian civil war in 2011, Christian communities constituted approximately 10 % of the country’s population. The civil war led to widespread displacement and emigration among Christian communities, many of whom moved to Lebanon or the Western countries, particularly to Europe. There is no official data on the current number of Christians remaining in Syria, with some estimates suggesting a decline to 2 % or approximately 300 000.
Syrian Christian denominations comprise several churches, such as Greek Orthodox, Greek Catholic, Syrian Orthodox, Armenian Catholic, Armenian Apostolic, Syrian Catholic, Maronite, Protestant, Nestorian, Latin, and Chaldean. Prior to the war, Greek Orthodox Christians and Greek Catholics predominantly resided in and around Damascus as well as in Latakia and ist coastal region. Syrian Orthodox Christians were primarily located in the Jazira region, Homs, Aleppo, and Damascus, while Syrian Catholics had small communities, particularly in Aleppo, Hasaka, and Damascus. Armenian Christians of various denominations were largely residing in Aleppo, with some communities found in Damascus and the Jazira region.
After the fall of the Assad government, Christian communities expressed concerns about religious freedom, safety, and the ability to practice their faith openly. Additional concerns have been linked to limited inclusion in shaping the new constitution and potential restrictions on societal freedoms, such as interim government’s move to close bars in Damascus in March 2025, which was reversed within a week. In the new government, Hind Kabawat, Christian and a woman, was appointed as minister of social affairs and labour.
In December 2024, several incidents involving attacks on Christian symbols were reported.
The new government condemned these attacks and attributed them to ‘unknown individuals. There were no reported incidents of violence during the 2025 Easter celebrations. In Damascus, the government forces reportedly provided security for the festivities. However, as noted by the head of a community committee at the Armenian church to The New York Times, it was unclear whether Christians throughout Syria experienced the same level of freedom to celebrate Easter as those in Damascus, where the new government’s support for Easter celebrations might have been aimed at projecting an image of tolerance to journalists and visitors.
At the end of March 2025, the Syrian Observer reported on increased religious proselytisation in public spaces, often referred to as ‘calls to Islam’. They included posters and street preaching promoting modest dress and broadcasting of religious messages with loudspeakers. Vehicles promoting Islam reportedly toured Christian-majority neighbourhoods of Damascus like Bab Touma, Bab Sharqi, Qassa, and Dweila. Responding to a Christian cleric’s complaint, authorities condemned the actions as ‘unofficial’ and ‘individual’, claiming arrests were made and encouraging further reports – though another car was seen again in Dweilaa some days later.
In interviews to media outlets, various Christian figures highlighted a sense of uncertainty and fear. In March 2025, Syrian Orthodox theologian Assad Elias Kattan noted to Deutsche Welle fears of Islamisation and described the political transition as chaotic and the security situation outside Damascus as ‘not always stable. The same month, writer and researcher Roger Asfar told the Syrian Observer that the threat to the Christian presence in Syria was increasing under the new government, as Christians faced ‘diminishing freedoms and growing religious and societal pressure’, with no signs of improvement in their situation. As noted by the head of the Armenian church’s executive committee in an interview with the New York Times, many Armenians were considering leaving Syria due to fear about the future.440
Similarly, in May 2025, a Catholic priest in Aleppo noted to Vatican News that Christians remained cautious and wished to ensure that the right of every community 'to live in dignity' would be respected.
a) Security incidents involving Christians In March 2025, Christians were caught in the crossfire during attacks on Alawites in the coastal region. AFP journalists were able to confirm at least seven obituaries shared on social media, including for a man and his son reportedly shot while travelling to Latakia, four family members killed in their home ‘in an Alawite-majority neighbourhood of the city’, and the father of a priest killed in Baniyas. Following the attacks on Alawites, local fears have reportedly grown due to the new authorities’ inability to ensure protection. As noted by several sources, after the attacks, Christians in predominantly Christian areas of Damascus formed volunteer groups to defend their neighbourhoods against and to protect Christian religious sites from potential attacks.
In early May 2025, a group of unidentified men attacked an alcohol shop in the predominantly Christian town of Rablah in Al-Qusayr district of Homs, assaulting a young man, looting the shop, and directing insults and threats at the town’s Chistian residents.
In mid-May 2025, the media outlet Syriac Press reported two incidents concerning Christiansin Hama governorate. On 15 May, a car owned by a Christian family was set on fire in Hemto town, with leaflets threatening and insulting Christians left at the scene. Three days later, in the predominantly Christian town of Maharda, northwest of Hemto, an armed group reportedly marched throughout the streets chanting ‘Our eternal leader is Prophet Muhammad,’ which was interpreted by many Christian residents as a deliberate act of intimidation. On 22 June 2025, a man allegedly affiliated with ISIL opened fire and detonated an explosive vest during a Sunday service at the Greek Orthodox Church of the Prophet Elias (Mar Elias Church) in Damascus’s Dweila neighbourhood, killing 25 and injuring 60 people.
[…]
2.6. Women
(a) General overview of violations against women
Due to the security situation in Syria, women’s mobility was frequently restricted and a ‘rising’ number of arbitrary detentions was reported by the International Crisis Group. During the reporting period, women were victims of arbitrary arrests in areas controlled by the interim government and the SDF, and were killed or injured as a result of ongoing confrontations or due to war remnants.
The International Crisis Group noted a growing number of incidents involving the harassment of women. In some instances, restrictive measures, such as the enforcement of gender segregation in public and professional settings, were introduced on the initiative of local authorities. It was noted that in most cases, these measures were subsequently reversed following public backlash. Instances of physical assault against women were documented by the SNHR during some of the mass raids carried out by the SDF in SDF-controlled areas, particularly in northeastern Syria.
The conflict severely disrupted access to essential services for women in areas such as Latakia and Tartous, where all health facilities providing sexual and reproductive health had to be suspended due to the instability. UNOCHA indicated that most women in the newly displaced and temporary shelters were facing significant breastfeeding and child feeding difficulties, including lack of shelter, poor hygiene and sanitation. Domestic violence and sexual exploitation were reportedly on the rise according to the GPC, particularly in IDP camps and shelters where women and girls faced increased risks of survival sex and forced marriage.
The SOHR reported in April 2025 that a 14-year-old girl was kidnapped outside her educational institute in Lattakia city and later found abandoned in the forest. In another incident, a young woman was kidnapped in Tartous countryside while returning home from work. SOHR also reported that, since the beginning of 2025, 50 Alawite women have gone missing across several provinces, including Homs, Tartous, Lattakia, and Ham. The Beirutbased media outlet Daraj documented multiple patterns in the abduction cases, noting that some girls were kidnapped in broad daylight and non-isolated areas, with some subsequently released, and others contacting their families before disappearing again. In other cases, families were allegedly informed that their daughters had been married or taken out of Syria.
Daraj further reported that survivors and families of missing women often remain silent due to fear of social stigma and reprisals, including direct threats from perpetrators who reportedly monitor social media. The Cradle outlet noted that many kidnapped victims come from Druze, Christian, and Alawite communities.
According to UNOCHA, 8.3 million women were in need of humanitarian assistance and less likely to safely access humanitarian assistance compared to men and boys. Intrahousehold food allocation practices, often prioritising adult males, were reported as well, leaving women and children with limited access to nutritious food. Displaced women, especially those without family support were increasingly vulnerable to exploitation and abuse. Femaleheaded households faced significant challenges in meeting basic needs, including economic exclusion and social stigma, noting that many lacked documentation and remained vulnerable to sexual exploitation with humanitarian aid often difficult to access. Widows and divorced women were particularly vulnerable to housing, land and property (HLP) issues, which further contributed to psychosocial distress and heightened risks of GBV.
According to a report by ACAPS drawing on data collected between November 2024 and March 2025, technology-facilitated gender-based violence (TFGBV) was a widespread and rapidly escalating concern across Northwest Syria (NWS). TFGBV includes behaviours such as stalking, sexual harassment and exploitation which are carried out using computer and mobile technology. Motivations behind TFGBV included financial and sexual exploitation, revenge, coercion, defamation or reputational harm, or simply to threaten, cause harm to, or harass the targeted individual. TFGBV frequently escalated from digital threats to offline consequences, including physical and sexual violence, so called ‘honour killings’, and forced marriage.
(b) Sexual and gender-based violence
Gender-based violence (GBV) continued to pose a threat to women and girls in Syria. The risk of exposure to violence for women had increased, particularly in areas experiencing a deterioration in the security situation. According to a UNOCHA analysis conducted at the end of 2024, 93 % of the approximately 8.5 million people in need of GBV assistance are women and girls. Intimate partner violence, domestic violence, economic and emotional violence as well as sexual violence, including rape and sexual harassment, remained widespread concerns. The analysis further noted risks of sexual exploitation, including via online platforms, linked to Syria’s deteriorating economic conditions and the use of social media. Social stigma and a lack of accessible protections services were identified as key barriers contributing to the persistent underreporting by the June 2025 UN Security Council monthly forecast. It was noted that funding constraints have led to the closure of 20 safe spaces for women and girls since January 2025, severely reducing access to support services for GBV survivors.537Additionally, the termination of US funding was estimated to affect 265 000 people, who were expected to lose access to essential reproductive health services, including maternal healthcare and GBV response services.
A UNOCHA report from March 2025 emphasised that the suspension or closure of Women and Girls Safe Spaces (WGSS) and of other service delivery points has further restricted the availability of and accessibility to lifesaving GBV services, leaving survivors with reduced opportunities to disclose violence and seek support. Distribution areas and humanitarian service delivery points were identified by communities and GBV experts as locations where GBV occurred. Although GBV was reported both inside and outside camps, overcrowded settings were found to increase the risk of exposure to GBV due to limited mitigation measures, including poor lighting, absence of gender separation and absence of trained female staff during distribution.
Auszüge aus DIS, Syria. Situation of Certain Groups (Dezember 2025)
6. Christians
There are no official statistics on the current number of Christians in Syria; estimates indicate, however, that approximately 300,000 remain in the country. Christians therefore account for around 2% of the population, compared to an estimated 10% prior to the outbreak of the conflict in 2011.
When the former government fell in December 2024, widespread fear emerged among Christian communities due to the Islamist orientation of the new authorities, about whom many people knew little, and the perceived growing influence of extremist Islamic ideology. When HTS took control of Damascus in December 2024, many initially thought they were the Islamic State (IS). This perception among Christians has created a persistent atmosphere of fear, unease, and distrust towards the authorities, marked by concern for the future.
6.1. Incidents involving Christians
A December 2024 incident in which a foreign fighter linked to the government burned a Christmas tree in a Christian town in Hama sparked protests and concern among local Christians. The leader of the transitional government, Ahmad Al-Sharaa, met with church leaders to offer reassurance, and authorities arrested those responsible, labelled the events isolated, closed government offices over Christmas as a symbolic gesture, and later appointed Hind Kabawat, a Christian woman, as Minister of Social Affairs and Labour.
In Damascus, government forces provided security for Christian celebrations, though it was unclear whether Christians enjoyed similar freedoms elsewhere. Some accounts suggested the government was trying to signal tolerance, and many Christians in Damascus reportedly kept a low profile due to ongoing fear and uncertainty.
6.1.1. Incidents since December 2024
Between December 2024 and June 2025, Christian communities across several Syrian regions faced a series of security incidents and harassment:
• Multiple churches were vandalised or attacked by unidentified perpetrators, including destroyed crosses, shelling, and attempted arson in Hama, Homs, and Rural Damascus governorates. In Damascus, SUVs blasting jihadist songs passed through Christian districts, an armoured vehicle displayed threats, and an armed group entered a Christian neighbourhood distributing extremist rules on dress and behaviour. Government forces denied involvement but deployed patrols.
Several Christians were killed after being caught in crossfire during attacks on Alawites in the coastal region, though they did not appear to have been targeted for their faith. In response to ongoing tensions, Christian neighbourhoods in Damascus organised volunteer groups to protect churches and residents.
• Late March 2025 saw an uptick in public religious proselytisation in Damascus, with preaching, posters, and vehicles broadcasting religious messages in Christian-majority areas; authorities called these incidents isolated, but similar activity resurfaced days later.
• Further incidents included the killing of a Christian man in Dweila, near Damascus, during a confrontation with Salafist preachers; the assault and looting of an alcohol shop in a Christian town; threats and property damage, such as the burning of a family’s car; and armed groups marching through Christian-majority areas in ways residents perceived as intimidating.
• On 22 May 2025, an attack was allegedly carried out by an IS-affiliated individual during a Sunday service at a Greek Orthodox church in Damascus, killing 25 and injuring 60. On 22 June 2025, an explosion at the Mar Elias Church in Damascus — carried out by a suicide bomber allegedly affiliated with IS — killed 25 people and injured 60. After this incident, emigration became a top priority for many Christians.
Apart from the two attacks on churches in Damascus, attacks on churches have been very limited. In addition, individual revenge attacks and kidnappings by unidentified groups have been recorded, and some Christians have been accused of being affiliated with the former government.
According to a high-profile church leader, the authorities continue to refer to the incidents as ‘individual, isolated incidents’ and have not taken measures to prevent future incidents; for example, the government has not taken any measures to secure areas in which Christians live and where there are churches since the explosion, except for heightening security around that specific church.
6.1.2. Incidents after July 2025
Furthermore, in September 2025, Christians were attacked in al-Qusayr in Homs Governorate by armed factions. The perpetrators attacked houses of Christians, accusing them of being remnants of the former government, burning their houses. According to a high-profile church leader, this example illustrates that individuals affiliated with the interim authorities — but beyond central government control — exploit their authority to carry out attacks against Christian communities and other civilians.
Moreover, Christians are still being kidnapped on a daily basis in Wadi al-Nasara in rural Homs. A high-profile Christian church leader assumed, however, that they are not being kidnapped because they are Christians but because they have money, as it is not only Christians who are being kidnapped.
In Wadi al-Nasara, efforts by the local church to secure government protection for the area have failed. Despite the government’s approval to recruit 200 local volunteers into the government forces, the authorities never followed through on the agreement. According to a high-profile Christian leader, as a result, this predominantly Christian region remains without effective government protection.
There have also been occasional attacks on bars, shops and restaurants in Christian neighbourhoods. However, it should be noted that such incidents have also taken place in Muslim neighbourhoods where there have been attacks on places where people were singing and dancing; these incidents are thus not only directed at Christians. The public campaigns by the radical religious groups likewise do not only increase fear among minorities but also among moderate Sunni Muslims.
According to a Church organisation, Christians are currently not exposed to significant security threats in their daily lives. The confrontations that Christians encounter are mainly verbal in nature. For example, Christians have faced varying degrees of provocation, including posters, slogans, and street-level campaigns organised by armed radical religious groups. These groups, which do not always operate under government control, have at times entered Christian neighbourhoods — such as in Damascus — carrying Qurans and calling on residents to convert to Islam and for women to wear the hijab.
6.1.3. Regional variations
Security conditions also vary by region and are influenced by both local and external actors. Aleppo is considered relatively safe by Christians, which is — according to a high-profile church leader — due to the stabilising role of Türkiye and the presence of Turkish intelligence forces. Damascus, affected by Gulf influence, is viewed as less safe by Christians than Aleppo but more secure than Homs. Homs — both city and rural areas — records the highest number of kidnappings, reportedly linked to its mixed population of Alawites, Ismailis, and Christians.
A high-profile Christian church leader pointed out that relocation from Damascus to Aleppo is not realistic. Although Aleppo is safer than much of the country, it is not a major Christian centre, hosting around 3,000 Christian families compared with about 20,000 families in Wadi al-Nasara in Homs Governorate. The majority of Syria’s roughly 300,000 Christians is concentrated in Damascus and its surrounding areas.
In addition, in major cities such as Damascus and Aleppo, Christians can generally express their faith more openly and have better access to employment, whereas in rural areas living openly as Christians is more difficult and livelihood opportunities are limited.
The high-profile Christian church leader had not heard of cases where Christians have been targeted at checkpoints, travelling from one governorate to another, except for Christians being subject to harassment. According to the high-profile Christian church leader, it is therefore not safe for Christians to travel and pass through checkpoints across Syria. In general, not many Christians travel from one governorate to another. The church leader personally feels safe because he has very good connections with the authorities and because his respected, religious position grants him a degree of protection. For ordinary Christians without such status, however, travel from one governorate to another across Syria is not safe.
6.2. Access to public services and employment
In terms of access to public services and employment, sources consulted by DIS have not reported any discrimination against Christians by the authorities in areas such as access to education, healthcare, civil documentation, or public-sector employment.
Following the political transition, a large part of the former state administration was dismantled, leading to widespread dismissals across the public sector, including among Christians.190 According to a church organisation, these dismissals formed part of a broader restructuring effort rather than being based on religious affiliation.
In general, the authorities have taken a more accommodating approach to integrating Christians into the public sector compared to other minorities, although progress in this area remains limited.
6.3. Religious and social conditions
According to a church organisation, Christians throughout Syria generally live openly as Christians without having to conceal their faith. The authorities publicly affirm freedom of religion, and large church gatherings remain permitted. However, members of Christian and other minority communities reportedly exercise caution in public, adjusting their appearance and behaviour due to uncertainty about the new authorities’ policies on personal freedom. While there is no official requirement concerning how to dress in public, occasional remarks from security officers have reportedly prompted individuals to be more careful about their clothing. Priests in some areas have also been advised to limit public celebrations and avoid drawing attention.
The authorities have maintained restrictions on the sale of alcohol in Muslim-majority areas, but Christians continue to sell alcohol in their own areas through shops previously licensed by the former government. No new licences have reportedly been issued despite numerous applications.
The church organisation observed that the current government is largely composed of pragmatic actors whose main objective is to preserve power and maintain stability rather than pursue a religious or ideological agenda. Religion is generally regarded as a personal matter, and the authorities are not reported to govern on the basis of faith. At the same time, however, the government faces internal and societal pressure from more ideological elements within its ranks and from segments of society influenced by extremist narratives. Social media have reportedly contributed to rising tensions: while some users engage in hate speech against minorities, others amplify or sensationalise incidents of violence, both of which negatively affect minority communities. As a result, the authorities are described as continually balancing their pragmatic approach with the expectations of their more radical supporters, while addressing ongoing security challenges.
[…]
8. Women
In March 2025, President Ahmed al-Sharaa signed a constitutional declaration that includes Article 21 on women’s rights. Article 21 states that the Syrian state shall uphold women’s social status, protect their dignity, and support their role within both the family and society. It guarantees their rights to education and employment, as well as the protection of their social, economic, and political rights. The article also commits to safeguarding women from all forms of oppression, injustice, and violence.
Despite these legal guarantees by the interim government, Syrian women continue to face major barriers to equality due to discriminatory laws, conservative social norms, and limited protection. A Syrian human rights organisation expressed concern that the new authorities hold restrictive views on women’s role in society. At the same time, isolated cases of women being appointed to prominent positions have been reported, including a feminist Christian woman who was a member of the Syrian National Dialogue Committee, serving as Minister of Labour and Social Affairs, and several women as university deans.
In general, women’s rights and livelihood opportunities remain a critical concern, as women are frequently not economically independent.
8.1. Incidents involving women
Reports issued earlier in 2025 describe cases of sexual violence and harassment against women, especially at checkpoints and during return journeys through unsafe areas. These incidents occurred across different parts of the country, including in zones previously controlled by the SDF, SNA, and the former government. Violence and abuse against women are perpetrated by a mix of state actors, groups linked to them, and non-state or criminal actors.
SNHR had not documented cases of government-perpetrated abuses specifically targeting women, but there had been reports of kidnappings by unidentified armed groups, particularly in Homs, where the bodies of several abducted women were later found. The perpetrators and motives remain unknown.
In general, the situation of women with regard to freedom of movement varies across Syria. In Damascus, many women move around independently but take precautions, while in smaller towns and rural areas stricter cultural norms limit their mobility. In the coastal region, fears of kidnapping by armed groups have led some women to leave university and kept girls from attending school. In Aleppo, some women covered their hair to avoid harassment. According to an international organisation, women’s main concerns relate to harassment at checkpoints or by armed men rather than by regular police.
8.1.1. Sectarian variations
The situation of women in Syria — including their safety and treatment — reportedly varies widely, largely depending on their sectarian background and the region in which they live.
For example, many Alawite women no longer feel safe moving around freely, using public transportation, or working outside their communities, as some have been subjected to kidnapping and sexual violence. One source, however, had met with Alawite females from the coast who had expressed that they did not face restrictions or difficulties regarding their freedom of movement. The activist was not aware of specific incidents of women facing any difficulties (e.g. harassment, including sexual harassment) when using public transportation in Syria, including during long-distance bus travel.
In addition to kidnappings and rape of Alawite women along the coast, there have been reports of abductions and rape of women in Suweida, a governorate primarily inhabited by Druze.
A Syrian human rights organisation observed that Sunni women, especially if they are wearing the hijab (such as women from Idlib, Aleppo, and Homs), face fewer challenges than Alawite, Christian and Druze women. Non-Sunni women appear more vulnerable, especially when their identity is visible through appearance or behaviour. Most cases of discrimination, harassment and abuse of women are reported from minority areas, while such cases are rarely reported from Hama, Aleppo, or Daraa.
In addition to a woman’s religious background and appearance, the way she is treated depends on her social class, income, and family background; wealthier or well-connected women are usually treated more fairly and respectfully than poorer women without influence.
8.1.2. Regional variations
The situation of women also varies significantly between regions. Women in smaller towns and rural communities often live under stricter cultural norms and depend on family networks for protection; their main concern is harassment at checkpoints or by armed men, rather than actions by the regular police. In Damascus, on the other hand, many women go out alone and participate in daily life, but they take precautions.
Government protection for women against violence or harassment is generally insufficient — for example, in cases of abduction in the coastal areas, Suweida, and parts of Homs, and Damascus. Many women do not even report incidents to the police, presumably because they do not trust the authorities. A Syrian human rights organisation was aware of only one case, involving a woman from the coastal area who filed a rape complaint.
In regions dominated by armed groups or conservative factions, individuals targeting women are not being held accountable. In cases of kidnapping and rape of Alawite or Druze women, the authorities failed to protect them and only reacted superficially after the cases received widespread publicity, according to a Syrian human rights organisation. In a recent case in Hama, the identities of the men who raped an Alawite woman were widely known; however, the perpetrators had not been arrested.
The Syrian Women’s Political Movement interviewed by DIS noted, however, that — after an increase in kidnappings in the coastal areas — the authorities began to intervene more actively, following pressure from civil society and women’s groups. Yet the lack of a neutral investigation of subsequent abductions of several women in Suweida means that it is still not possible to determine which actors were behind the kidnappings or to hold anyone accountable.
8.1.3. Precautionary measures and dress code
In order to minimise the risk of harassment or abuse, some women reportedly adjust their behaviour. For example, women avoid staying out late, unfamiliar areas, and taking taxis driven by unknown men, and they coordinate transport with friends or relatives to ensure safety. Some women have reportedly adopted the headscarf out of fear of harassment, as reported in Aleppo or among Alawite women in Homs, despite there being no official directive regulating women’s attire.
In areas controlled by the interim government, women have at times been informally warned by individual local authorities, religious leaders, or security actors with extremist ideological views for not wearing the Islamic veil. On the coast in Tartous and Latakia, and in Suweida, as well as in parts of Homs and Damascus, local actors — some of whom are connected to the authorities — have reportedly imposed the hijab and carried out campaigns promoting stricter religious dress codes for women.
However, a female activist said she had neither witnessed nor heard of any cases in which Syrian women were assaulted for not wearing the Islamic veil anywhere in the country. She added that when meeting female Alawites at civil society activities, they told her they faced no restrictions on their freedom to dress as they wished. Still, isolated local incidents may occur where women are asked to cover their hair.
8.2. Access to public services
The government’s overall position on women’s rights and representation remains uncertain. Some members of the new administration have openly opposed women’s participation in specific roles and have criticised previous efforts to advance gender equality.
According to SNHR, daily life, including access to public services, reportedly remains largely unchanged, with no notable improvement or deterioration in women’s rights or protection. However, according to the Syrian Women’s Political Movement, public services have improved in some areas, while in others they have deteriorated. Administrative services have improved in some urban and government-controlled areas and public officials there act professionally. In contrast, women still experience discrimination and insecurity in regions dominated by armed groups or conservative factions.
In some areas, such as a ‘one-stop window’ office in Damascus, administrative processes are efficient and staff treat women respectfully. In contrast, in more conservative or conflict-affected areas such as Douma, women often face discriminatory treatment when dealing with local authorities. Officials may question their presence, ask for a male relative to accompany them, or delay their paperwork, which makes administrative procedures longer and more difficult for women than for men.
2. Beweiswürdigung:
Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin vor der Polizei (siehe Erstbefragung vom 14.09.2023), und dem Bundesamt (siehe Einvernahmen durch das Bundesamt vom 21.11.2024 sowie vom 12.08.2025), auf die Beschwerde, die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen sowie auf die Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 27.01.2026). Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands gewisse Erinnerungslücken einzugestehen sind.
2.1. Zu den Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren einen syrischen Personalausweis vor, sodass von einer gesicherten Identität ausgegangen werden kann. Die Überprüfung des Personalausweises ergab, dass es sich nach dem damaligen Kenntnisstand um einen authentischen Formularvordruck gehandelt habe sowie sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten (AS 61). Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu ihrer Muttersprache gründen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens.
Ihren Geburtsort sowie ihre Ausbildung gab die Beschwerdeführerin ebenfalls stets gleichbleibend an. Zuletzt gab sie vor dem Bundesverwaltungsgericht an, in jungen Jahren als Kindergartenpädagogin gearbeitet zu haben, später aber Hausfrau gewesen zu sein. Mit der Hochzeit sei sie nach Damaskus gegangen und dort eine Weile geblieben, wobei sie in verschiedenen Wohnungen gewohnt hätten. Danach seien sie nach XXXX gegangen, wo ihr Mann ein Haus gekauft habe, in dem sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien gelebt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8 f.).
Das ihr Mann bereits 2007 verstorben ist, gab die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren an. Ebenso gab sie durchgehend an, dass ein Sohn in Deutschland leben würde sowie zwei Kinder in Österreich. Zu dem in Österreich lebenden Sohn XXXX , IFA XXXX , bei dem die Beschwerdeführerin lebt und der sie auch zur Verhandlung begleitete, sowie zur Tochter XXXX , IFA XXXX , holte das Bundesverwaltungsgericht die damaligen Einvernahmeprotokolle und Bescheide von deren Asylverfahren ein (siehe OZ4 und OZ5).
Dass in Syrien noch zahlreiche Anverwandte leben, bestätigte die Beschwerdeführerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung. Bei ihrer Erstbefragung gab sie zu ihren drei Schwestern und ihrem Bruder das jeweilige Alter an, konkret war der Bruder damals 61 Jahre alt, die Schwestern 63, 49, 56 und 51. Bei allen nannte sie als Aufenthaltsort Syrien. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt vom 21.11.2024 bestätigte sie, dass ihr Bruder und drei Schwestern in XXXX leben würden, eine weitere Schwester – so wie sie zuletzt – in XXXX . Nicht glaubwürdig, weil davon abweichend, war die in der Einvernahme vom 12.08.2025 getätigte Aussage, bis auf ihren Bruder hätte sie keine Familie mehr in Syrien (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.08.2025, S. 6). Vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu befragt, gab sie an, dass ihre Schwestern und Brüder in XXXX leben würden. Diese hätten erwachsene Kinder, die wiederum verheiratet seien und Kinder hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8).
Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle über ihre Heimatregion ergeben sich aus einer in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com (siehe dazu den Screenshot, abgedruckt im Verhandlungsprotokoll auf S. 9). Dies deckt sich mit den aktuellen Länderberichten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Befunden, die zuletzt mittels Beweismittelvorlage vom 04.11.2025 ergänzt wurde (siehe OZ 3).
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Dass ihr in Österreich subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid.
Der Tag der Asylantragstellung ist dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu entnehmen. Wann genau die Beschwerdeführerin Syrien verlassen hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht abschließend festmachen. So gab sie vor dem Bundesverwaltungsgericht einerseits an, Syrien im September 2023 verlassen zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9), bei ihrer Erstbefragung gab sie davon abweichend jedoch an, Syrien bereits im Jänner 2023 verlassen zu haben (vgl. Erstbefragung S. 5).
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Dass die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund der prekären Lage verlassen hat, insbesondere aber, um mit ihren Kindern zusammenzuleben, ergibt sich aus ihren Angaben im gesamten Verfahren. In ihrer Erstbefragung gab sie an, dass sie im Jänner 2023 Syrien verlassen habe, weil ihre Kinder hier leben würden. Sie habe ihre Kinder lange nicht mehr gesehen und wolle mit ihnen in Österreich leben (vgl. Erstbefragung, S. 6 f.). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie als ersten Grund für das Verlassen von Syrien an, dass ihre Kinder hier seien, dort sei sie alleine gewesen und habe niemanden mehr gehabt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11).
Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass sich die neue syrische Regierung vom radikalen Islamismus abgewandt hat und internationale Legitimität erlangen will. Sie gibt sich seit Monaten moderat, insbesondere auch in Hinblick auf die Ausübung und Durchsetzung islamischer Vorschriften. Es wurden keine neuen Gesetze zur Einschränkung des sozialen Lebens erlassen. Es bestehen in Syrien aktuell keine landesweit durchgesetzten geschlechtsbezogenen Verbote betreffend Bildungszugang, Arbeit, Bewegungsfreiheit oder öffentliche Teilhabe, die Frauen pauschal als Gruppe vom gesellschaftlichen Leben ausschließen würden. Maßnahmen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit einen Schweregrad erreichen, die die Menschenwürde ernsthaft verletzen würden, wie es etwa aktuell in Afghanistan der Fall ist, kann nach den Länderberichten zu Syrien gerade nicht festgestellt werden. Den Länderinformationen der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die HTS ein Verbot erlassen haben soll, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf Kleidung bzw. Aussehen zu machen. Frauen seien in städtischen Zentren und ländlichen Gebieten aktiv im öffentlichen Raum präsent; es würden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken. Frauen würden in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teilnehmen (vgl. LIB, S. 211). Eine weibliche Aktivistin berichtete, dass sie weder Fälle selbst gesehen noch davon gehört hätte, in denen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden wären, weil sie nicht verschleiert gewesen seien (vgl. DIS, Syria. Situation of Certain Groups, S. 45) Präsident ash-Shara unterzeichnete im März 2025 eine Verfassungserklärung mit einer Erklärung zu den Rechten von Frauen. Demnach hat der syrische Staat den sozialen Stauts der Frauen zu wahren, ihre Würde zu schützen und ihre Rolle innerhalb der Familie und der Gesellschaft zu unterstützen. Er garantiert ihnen das Recht auf Bildung und Beschäftigung, weiters den Schutz ihrer sozialen, wirtschaftlichen und politischen Rechte (vgl. DIS, Syria. Situation of Certain Groups, S. 42).
Die neue syrische Regierung hat nach den öffentlichen Erklärungen ihres Außenministers betont, sich für die Inklusion sämtlicher Bevölkerungsgruppen im Land einzusetzen. Niemand soll aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gemeinschaft benachteiligt oder bestraft werden (vgl. LIB, S. 193 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die aktuellen Länderberichte auch über Gefährdungen (einzelne Entführungen, gesellschaftlicher Druck) und teilweise eingeschränkte Schutz- und Unterstützungsangebote berichten. Hierbei handelt es sich jedoch um lage- und milieubedingte Risiken, deren Asylrelevanz erst bei einzelfallbezogener Verdichtung erreicht wird. Für den Herkunftsort der Beschwerdeführerin, konkret das Umland von Damaskus, konnte ein derartiges generalisiertes geschlechtsbezogenes Verfolgungsmuster nicht festgestellt werden (siehe dazu u.a. EUAA, Syria: Country Guidance, S. 49 f.). Konkrete, gegen die Beschwerdeführerin zielgerichtete Maßnahmen mit der erforderlichen Intensität, die sie als Frau betroffen hätten, hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können. Vor dem Bundesamt gab sie an, nie persönlich verfolgt oder bedroht worden zu sein (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 21.11.2024, S. 6).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass nach den Länderberichten die Gruppe der Witwen und Geschiedenen sowie Frauen in Flüchtlingslagern besonders gefährdet sind und dies eine hoch stigmatisierte Untergruppe darstellt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch bereits bis 2023 jahrelang in Syrien allein im Eigentumshaus gewohnt, ohne als Frau dort Probleme bekommen zu haben. Zudem verfügt sie in Syrien über ein umfassendes Familiennetzwerk, leben doch noch mehrere Schwestern und ein Bruder im nächsten Umfeld in Syrien. Diese sind allesamt um die 60 Jahre alt, insofern kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, diese seien so alt und könnten sie nicht unterstützen, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin selbst gab auch an, dass sie zudem noch Neffen und Nichten, die wiederum Kinder hätten, habe. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Syrien als allein stehend anzusehen wäre. Vielmehr könnte sie in Syrien auch auf deren Unterstützung vertrauen, insbesondere sind zahlreiche männliche Anverwandte vorhanden.
Im Übrigen führen die Länderberichte auch aus, dass ein erheblicher Teil der Frauen aufgrund des langjährigen Konflikts in Syrien Haushalt und Lebensunterhalt eigenständig tragen müssen. Vor diesem Hintergrund kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass Frauen, die ihre Familien bzw. sich selbst eigenständig versorgen, allein aufgrund dieser Rolle sozial stigmatisiert oder ausgegrenzt werden, nachdem diese keinen unwesentlichen Teil der Gesellschaft darstellen. Darüber hinaus gilt Damaskus und sein Umland im Vergleich zu vielen Landesteilen als relativ modernes, urbanes Umfeld. Es ist daher davon auszugehen, dass auch allein von Frauen geführte Haushalte dort akzeptiert werden (siehe u.a. LIB, S. 209 ff.). Risikoerhöhende Umstände, wie von EUAA angeführt, etwa dass der Familienstand, das Alter, die sozio-ökonomische Situation (fehlende Ausbildung, keine Joberfahrung, …), das Herkunftsgebiet (siehe EUAA, Syria: Country Guidance, S. 50 f.), konnten bei der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Diese verfügt in Syrien noch über zahlreiche Verwandte, lebte zudem im Umland von Damaskus.
Aus der erst Anfang Jänner 2026 aktualisierten Country policy and information note des UK Home Office geht hervor, dass es im Allgemeinen unwahrscheinlich sei, dass Frauen in Syrien einem echten Risiko der Verfolgung oder schwerwiegender Schädigung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt seien. Geschlechtsspezifische Gewalt sei in Syrien zwar weit verbreitet, umfasse jedoch ein breites Spektrum an Verhaltensweisen, von denen einige aufgrund ihrer Art oder Wiederholung nicht schwerwiegend genug seien, um die hohe Schwelle der Verfolgung oder schweren Schädigung zu erreichen. Verwiesen wird jedoch darauf, dass eine Beurteilung anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen sei (vgl. UK Home Office, Country policy and information note women, Syria, Dezember 2025 [Update 06.01.2026] S. 3). Allein die Tatsache, dass es sich um eine Frau handelt, sei jedenfalls kein ausreichender Grund, um als Flüchtling anerkannt zu werden (aaO, S. 6). Die Übergangsverfassung der neuen Regierung lege im Übrigen fest, dass alle Bürger – unabhängig von ihrem Geschlecht – vor dem Gesetz gleich seien und verpflichte sich zum Schutz von Frauen (aaO, S. 7). Als Gruppen mit erhöhter Vulnerabilität nennt die UK-Home Office-Note Binnenvertriebene, weibliche Haushaltsvorsteherinnen, Witwen und geschiedene Frauen sowie alleinstehende Frauen. Bei Witwen und geschiedenen Frauen könne nach einem EUAA-Bericht aus dem Jahr 2023 u.a. die Gefahr bestehen, dass diese Opfer sexueller Gewalt, emotionaler oder verbaler Misshandlungen, von Zwangsheirat, Polygamie, Bewegungsbeschränkungen und finanzieller Ausbeutung werden können. Aktuelleren Berichten, so etwa einem niederländischen Bericht aus dem Jahr 2024 ist zu entnehmen, dass Camps von Witwen insbesondere in Idlib einer Gefährdung ausgesetzt seien (vgl. UK Home Office, Country policy and information note women, Syria, Dezember 2025 [Update 06.01.2026] S. 68 ff.).
Eine etwaige Vorverfolgung, die die Beschwerdeführer als Frau betroffen hätten, hat diese nie vorgebracht. So gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, nie persönlich wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung verfolgt worden zu sein (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 21.11.2024, S. 7).
Den Länderberichten kann nicht entnommen werden, dass im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin ein flächendeckendes bzw. konkretes Verfolgungsmuster gegen Christ:innen besteht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass etwa ein Bericht auf der Website des ORF vom 14.01.2026, Christenverfolgung: Verschärfte Lage in Syrien, von einem starken Anstieg der Gewalt in Syrien berichtet, in diesem insbesondere einen Selbstmordanschlag auf die griechisch-orthodoxe Kirche in Damaskus im Juni 2025 hervorhebt, bei dem 22 Christ:innen ums Leben kamen. Angeführt wurden weiters Attacken auf Kirchen und kirchliche Gebäude sowie die Schließung christlicher Schulen. Syrien stehe nunmehr auf Platz 6 des Weltverfolgungsindex 2026 des internationalen Hilfwerks Open Doors. Sonstigen, wesentlich fundierteren und ausführlichen Berichten ist jedoch zu entnehmen, dass die Übergangsregierung sich verpflichtet habe, die Rechte von Minderheiten zu wahren und auch eine Christin als Ministerin betraut habe (vgl. EUAA, Syria: Country Guidance, S. 46). Verkannt wird nicht, dass es im Juni 2025 zu einem Anschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche kam. Die neue Regierung verurteilte diese Angriffe. Während der Osterfeierlichkeiten im Jahr 2024 wurde über keine Sicherheitsvorfälle berichtet. In Damaskus wurden die Feierlichkeiten von Regierungskräften abgesichert (vgl. EUAA; Syria, Country focus, S. 52 ff.). Es zeichnet sich kein Bild einer fortlaufenden systematischen Verfolgung von Christ:innen im Umland von Damaskus ab. Vielmehr berichten die Länderinformationen, dass zentrale christliche Feste ohne Gewaltereignisse durchgeführt werden konnten und staatliche Kräfte für die Feierlichkeiten Sicherheitsmaßnahmen bereitstellten. Das LIB führt weiters aus, dass die neuen Behörden einen strukturierten Austausch mit der christlichen Gemeinschaft pflegen. Betont wird die freie Religionsausübung sowie der Schutz christlicher Einrichtungen (LIB, S. 176 ff.). EUAA geht davon aus, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung von Christ:innen nur in Ausnahmefällen gegeben sei (vgl. EUAA; Syria. Country Guidance, S. 48). Derartige spezielle Risiken sind bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht zu erkennen. Dem Bericht des Danish Immigration Service aus Dezember 2024 ist zu entnehmen, dass nach einer Kirchenorganisation Christ:innen aktuell keinen signifikanten Sicherheitsrisiken in ihrem täglichen Leben ausgesetzt seien. Konfrontationen, denen sich diese ausgesetzt sehen würden, seien eher verbaler Art und als Provokation zu sehen (vgl. DIS, Syria. Situation of Certain Groups, S. 36).
In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin selbst eine etwaige Verfolgung als Christin erstmalig erst in ihrer zweiten Einvernahme durch das Bundesamt, konkret am 12.08.2025, als Fluchtgrund angab. In ihrer ersten Einvernahme durch das Bundesamt vom 21.11.2024 gab sie als einzige Fluchtgründe an, dass ihre Kinder verfolgt werden würden und deswegen der Geheimdienst vorbeigekommen sei. Auf Nachfrage gab sie sodann an, nie persönlich verfolgt oder bedroht worden zu sein. Erst auf explizite Anfrage, ob es eine religiöse Verfolgung gegeben habe, vermeinte sie, sie hätten die Kreuze abgenommen und ihre Köpfe bedeckt, als die Terroristen gekommen seien (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 21.11.2024, S. 6 f.). In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vom 12.08.2025 gab sie sodann pauschal an, die Christen würden in Syrien verfolgt und die Kirche sei unlängst stark beschädigt worden. Es würden immer mehr Christen ausreisen, weil es keine Zukunft für Minderheiten gebe. Eine Gruppenverfolgung schloss die Beschwerdeführerin jedoch selbst aus, gab aber an, es könne jederzeit passieren, wenn sie herausfinden würden, dass eine Person Christ sei (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 12.08.2025, S. 5 f.). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie an, dass sie nicht einmal die Kirche besuchen hätten können. Sie hätten dabei Angst gehabt. Sie würden dort unterdrückt werden. Konkrete, gezielt gegen sie gerichtete Angriffe konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht schildern. Auf die Frage, ob es konkrete Vorfälle gegeben habe, die sie selbst erlebt hätte, erwähnte sie den IS, der die Christen vertrieben habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11). Diesbezüglich ist anzuführen, dass der IS aktuell in ihrer Heimatregion nicht anwesend ist.
Insoweit sie vorbrachte, sie wäre aufgrund ihrer Kinder belästigt worden, dies, weil diese zwangsrekrutiert werden sollten (vgl. Erstbefragung S. 7: „Meine Söhne müssten zum Reservedienst beim Militär. Ständig kamen Leute von den Sicherheitsbehörden zu mir nach Hause und fragten nach meinen Söhnen.“; Verhandlungsprotokoll, S. 12: „R: Aus welchem Grund hat das Regime nach Ihren Söhnen gesucht? BF: Sie wollten sie wahrscheinlich zwangsrekrutieren, sie wollten wahrscheinlich, dass alle sterben. R: Sie haben angegeben, der Geheimdienst hätte bei Ihnen Hausdurchsuchungen durchgeführt. Können Sie das bitte näher schildern. BF: Ja, sie wollten meine Kinder. Sie haben nach jungen Männern gesucht. Sie haben gefragt, wo sie sind und ich habe ihnen gesagt, dass ich das nicht weiß und dass sie sie selbst suchen sollen.“), ist anzumerken, dass den Länderberichten keine Hinweise entnommen werden können, dass Familienangehörigen früherer Wehrdienstverweigerer in Syrien aktuell eine Gefährdung drohen würde. Das syrische Regime ist seit Dezember 2024 nicht mehr an der Macht. Insofern droht der Beschwerdeführerin jedenfalls keine Gefahr vom früheren Geheimdienst.
Dass die Beschwerdeführerin weder in Syrien noch in Österreich politisch aktiv war bzw. ist, bestätigte sie zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie habe nie Probleme mit der Polizei gehabt, sei nicht in Haft gewesen, habe nicht an Demonstrationen teilgenommen. Die Familie sei in keine Stammesstreitigkeiten verwickelt gewesen, es habe auch keine Probleme mit Privatpersonen gegeben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10 f.). Schon zuvor hatte sie vor dem Bundesamt angegeben, nicht persönlich verfolgt oder bedroht gewesen zu sein, nie persönlich Kontakt mit Militär und Milizen gehabt zu haben, weiters keine oppositionelle Haltung zu vertreten und sich nicht religiös oder politisch betätigt zu haben. Weiters sei sie nie persönlich wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung verfolgt worden (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 21.11.2024, S. 6 f.).
Zur Asylantragstellung im Ausland ist festzuhalten, dass diese nur dann maßgebliche Bedeutung entfalten kann, wenn davon auszugehen ist, dass diese zu einer unverhältnismäßigen Verfolgung durch die syrische Regierung führen könnte, was nur der Fall sein kann, wenn die syrische Regierung von dieser Antragstellung im Ausland erfährt. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, weil den syrischen Behörden die Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Österreich nicht bekannt ist und es den österreichischen Behörden verboten ist, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, wie die syrischen Behörden von dieser Asylantragstellung – außer durch die Beschwerdeführerin selbst – erfahren sollten.
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation sowie den weiteren angeführten Berichten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin in Syrien vor ihrer Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
3.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es an der Beschwerdeführerin, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn die Beschwerdeführerin die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde voraus und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an.
3.4. Gegenständlich konnte die Beschwerdeführerin keine konkret und gezielt gegen sie gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft machen, die ihre Ursache in einem der in der GKF genannten Gründe hätte. Wie beweiswürdigend ausgeführt, besteht in Damaskus und dem Umland kein fortlaufendes, systematisches Verfolgungsmuster gegen Christ:innen. Zwar sind vereinzelt sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, die jedoch von der aktuellen Regierung verurteilt werden. Berichtet wird auch, dass die neue Regierung sich verpflichtet hat, die Rechte von Minderheiten zu wahren. Die freie Religionsausübung und der Schutz christlicher Einrichtungen wird betont.
3.5. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zudem nicht, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (siehe EuGH 04.10.2024, C-608/22, C-609/22, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. [Femmes afghanes]) eine hinreichend schwerwiegende Kumulation diskriminierender Maßnahmen gegen Frauen (u.a. Entzug wirksamen Rechtsschutzes gegen geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt, Zwang zu religiös motivierten Bekleidungsnormen, Beschränkung von Bewegungsfreiheit, Gesundheitsversorgung, Bildung und beruflicher Teilhabe) als „Handlung der Verfolgung“ iSd Art. 9 Richtlinie 2011/95/EG genügt. Das Geschlecht kann ein tragfähiges gruppenbildendes Merkmal sein, die Flüchtlingseigenschaft folgt jedoch nicht allein aus der Gruppenmitgliedschaft, sondern setzt einen Konnex zur geltend gemachten Verfolgung und eine individuelle Verdichtung der Gefahr voraus (EuGH 16.01.2024, C-621/21, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Femmes victimes de violences domestiques]).
Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass Frauen in Hinblick auf geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien nach den oben angeführten Länderfeststellungen in Syrien grundsätzlich zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch erst kürzlich zur Lage in Syrien ausgesprochen, dass ausgehend von den Länderberichten nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, dass beispielsweise eine verheiratete Frau, deren Ehemann sich aber (infolge des Bürgerkriegs) im Ausland befindet, von der umgebenden Gesellschaft tatsächlich als andersartig und gegen die kulturellen, religiösen und traditionellen Normen verstoßend wahrgenommen werden würde. Dass derartige Frauen besonders gefährdet sind, Opfer von Übergriffen zu werden, mag zwar zutreffen; dieser Gefahr wird jedoch bereits durch den subsidiären Schutz Rechnung getragen. Für die Bejahung des Konventionsgrundes bedarf es hingegen der individuellen Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um die Verfolgungsgefahr für die einzelne zurückkehrende Frau abschätzen zu können (VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0421). Gegenständlich ergeben sich für die Beschwerdeführerin, die in Syrien noch über zahlreiche Verwandte auch männlichen Geschlechts verfügt, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie als sozial abgrenzbare Zielgruppe wahrzunehmen sei. Ein erheblicher Teil der Frauen hat den Haushalt alleine zu führen und für den Unterhalt aufzukommen.
Gegenständlich war die verwitwete Beschwerdeführerin jahrelang in Syrien aufhältig, nachdem ihre Kinder Syrien verlassen haben, dies in dem im Eigentum stehenden Haus. In diesem Zeitraum musste sie sich auch Operationen und medizinischer Behandlungen unterziehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich verschlechtert hat. Dies war auch dem Bundesamt bewusst, der der Beschwerdeführerin in der Folge subsidiären Schutz gewährt hat.
Allein der Gesundheitszustand vermag jedoch keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin zu begründen. Das Bundesamt erkannte in der Folge aufgrund des schwierigen medizinischen Situation in Syrien der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz zu.
Die Beschwerdeführerin verfügt, wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung angab, insbesondere über zahlreiche, auch männliche Verwandte in Syrien, mit deren Unterstützung sie rechnen könnte. Weiteres könnte sie mit finanzieller Unterstützung ihrer in Europa lebender Kinder leben.
3.6. Auch ansonsten haben sich im Verfahren keine Hinweise bzw. Anhaltspunkte für eine mögliche anderweitige Bedrohung oder Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat ergeben, wie auch beweiswürdigend umfassend ausgeführt wurde.
3.7. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich sohin, dass die behauptete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht begründet ist. Dem Bundesamt ist somit nicht entgegenzutreten, insofern es davon ausging, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung droht.
Die alleinige Gefahr, durch Bürgerkriegshandlungen zu Schaden zu kommen, stellt, ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht zu sehender Umstände (wie etwa ein Krieg mit dem Zweck eines Völkermordes) keine asylrelevante Verfolgung dar (VwGH 17.06.1993, 92/07/1007).
3.8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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