Ra 2014/18/0011 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die vorliegende Revision würde von der in ihr angesprochenen Rechtsfrage der Verhandlungspflicht nicht abhängen, wenn der "Sachverhalt" im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 keiner (weiteren) Klärung bedürfte. Davon wäre auch dann auszugehen, wenn den Anträgen der revisionswerbenden Partei in Bezug auf den Asylstatus selbst unter Zugrundelegung ihres Vorbringens aus rechtlichen Gründen keine Berechtigung zukäme, etwa weil das Fluchtvorbringen unter keinen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe subsumiert werden könnte.