BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.09.2025 bzw. den am 02.09.2025 ausgestellten Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am 06.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960.
2. Folglich wurde seitens der belangten Behörde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.07.2025 veranlasst, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH ergab.
3. Mit Parteiengehör vom 03.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb zweiwöchiger Frist zur Kenntnis gebracht.
4. Am 08.07.2025 langte eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein.
5. In weiterer Folge wurde die Stellungnahme vom 08.07.2025 der bereits mit dem erstellten Gutachten vom 02.07.2025 befassten Sachverständigen – in ihrer Position als Fachärztin für Orthopädie – zur Kenntnis gebracht und nahm diese mittels medizinischer Stellungnahme vom 27.08.2025 hierzu schriftlich Stellung. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde seitens der Fachärztin zusammengefasst festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus fachlicher Sicht weiterhin nicht zumutbar erscheine und eine Änderung der gutachterlichen Beurteilung daher nicht angezeigt sei.
6. Am 02.09.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein bis 31.10.2027 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
7. Mit Bescheid vom 02.09.2025 hat die belangte Behörde den bei ihr am 06.05.2025 eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde die von der belangten Behörde eingeholte medizinische Stellungnahme einer Fachärztin für Orthopädie (unter Punkt 5 des Verfahrensgangs bereits näher genannt), welche keine Änderung der zuvor mit Sachverständigengutachten vom 02.07.2025 (angeführt unter Punkt 2 des Verfahrensgangs) festgestellten Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt.
8. Am 05.11.2025 langte bei der belangten Behörde eine von ihr als Beschwerde gewertete E-Mail (Befundnachreichung) der Beschwerdeführerin ein.
9. Am 17.11.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts bezüglich verspäteter Beschwerdeerhebung wurde der Beschwerdeführerin mittels Schriftsatz vom 12.12.2025 ein Verspätungsvorhalt, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb zweiwöchiger Frist, zugesandt. Da sich aus der Befundnachreichung vom 05.11.2025 nicht ergibt, welcher der genannten Bescheide (ausgestellter Behindertenpass oder Abweisung der Zusatzeintragung) hätte angefochten werden sollen, wurde der Beschwerdeführerin weiters der Auftrag zur schriftlichen Bekanntgabe erteilt.
Der betreffende Schriftsatz wurde mit 16.12.2025 hinterlegt und anschließend am 18.12.2025 von der Beschwerdeführerin übernommen.
11. Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 02.09.2025 einen bis 31.10.2027 befristeten Behindertenpass ausgestellt und mittels weiterem taggleich datierten Bescheid ausgesprochen, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wird.
Beide Bescheide wurden am Dienstag, dem 02.09.2025, abgefertigt und gelten, weil keine Zustellnachweise vorliegend sind, mit Freitag, dem 05.09.2025, als zugestellt.
Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde endete jeweils am Freitag, dem 17.10.2025.
Von der Beschwerdeführerin wurde mit E-Mail vom 05.11.2025 (von der belangten Behörde als solche gewertet) Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.
Die Beschwerdeführerin hat den ihr zugesandten Verspätungsvorhalt vom 12.12.2025 zwar behoben, erstattete aber folglich keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde sohin nicht bestritten.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die am 02.09.2025 erfolgte Abfertigung der Bescheide vom 02.09.2025 bzw. deren geltende Zustellung mit 05.09.2025 ergeben sich aus dem im Akt vorliegenden behördlichen Vermerk bezüglich des Versanddatums sowie den Bestimmungen nach dem Zustellgesetz.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 05.11.2025 einbrachte, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Mailsendung.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Verspätungsvorhalt vom 12.12.2025 zwar behoben, aber entsprechend unbeantwortet ließ und sohin keine Stellungnahme erstattete, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.
Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Bescheide vom 02.09.2025 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen die Bescheide binnen sechs Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim Sozialministeriumservice eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrungen entsprechen auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß§ 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Die Bescheide vom 02.09.2025 wurden ohne Zustellnachweise zugestellt. Sie wurden am Dienstag, dem 02.09.2025 von der belangten Behörde versendet und gelten am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit am Freitag, dem 05.09.2025, als zugestellt und somit als erlassen.
Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher jeweils am Freitag, dem 17.10.2025.
Die Beschwerde wurde am Mittwoch, dem 05.11.2025, an die Behörde versendet und ist somit verspätet.
Die Beschwerdeführerin erstattete im Zuge des an sie ergangenen Verspätungsvorhalts keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde sohin nicht bestritten und führt daher zu keiner Änderung des Sachverhalts.
Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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