IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Steuerberater Mag. Andreas MASCHINDA, Moritschstraße 2, 9500 Villach, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 09.05.2025, VSNR: XXXX , betreffend Feststellung der Höhe des monatlichen Beitrags zur Pensionsversicherung, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 keine monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung zu leisten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) vom 09.05.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, von 01.01.2024 bis 31.12.2024 einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in Höhe von € 43,83 zu leisten.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in Alterspension befinde und als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX KG der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterliege. Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2024 sei mit € 531,37 festgesetzt worden. Die Beitragsübernahme des Bundes gemäß § 27g GSVG erfolge analog zu § 54b ASVG im Ausmaß von 10,25 %, die Versicherte müsse 8,25 % des Beitragssatzes übernehmen. Wenn selbständig erwerbstätige Pensionsbezieher:innen nach dem GSVG im selben Ausmaß wie erwerbstätige Pensionsbezieher:innen nach dem ASVG entlastet werden sollten, würden die auf Selbständige entfallenden Beiträge zur Pensionsversicherung nicht vollständig vom Bund übernommen werden können.
Der Anteil des Bundes betrage somit monatlich € 54,47 und der verbleibende Anteil der Beschwerdeführerin betrage monatlich € 43,83.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass die Vorgangsweise der SVS ihrer Ansicht nach nicht dem Gesetz entspreche, da bei einer Beitragsgrundlage von € 531,37 der Bund den Beitrag zur Pensionsversicherung gemäß § 27g GSVG zur Gänze zu tragen habe. Der Betrag von € 106,28 (10,25 % von € 1.036,88) habe den Charakter eines Freibetrages, darunter liegende Beiträge zur Pensionsversicherung würden daher einen Beitrag von € 0,00 ergeben. Die Lesart der SVS würde dazu führen, dass GSVG-versicherte Personen 8,25 % der Beitragsgrundlage selbst zu tragen hätten. Der Gesetzeswortlaut sei allerdings eindeutig und würde für korrigierende Interpretationen keinen Raum lassen.
3. Mit Schreiben vom 08.07.2025 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und bezieht seit dem 01.08.2013 eine Alterspension.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 war sie unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX KG, welche über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut “Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)” verfügte.
Die SVS setzte die vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 2024 mit € 531,37 fest.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und sind unstrittig. Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich die Rechtmäßigkeit der Höhe der Beitragsvorschreibung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I Nr. 46/2024, lauten wie folgt:
„Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen
§ 27g. (1) Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 27 Abs. 2 Z 1 den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG.
(2) Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 ASVG festzulegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden.
(3) Der Bund hat die nach Abs. 1 von ihm zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.”
3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2.1. Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin die von der Behörde in verfassungskonformer Interpretation der Regelung des § 27g Abs. 2 GSVG vorgenommene analoge Anwendung von Regelungen des § 54b ASVG und moniert insbesondere, dass eine solche Interpretation über den Wortlaut der Bestimmung hinausgehe. Der Beschwerdeführerin ist aufgrund folgender Erwägungen beizutreten:
3.2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit einer Analogie das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz – gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 04.05.2017, Ro 2014/08/0060 mHa VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0037 mwN).
Die Methode der verfassungskonformen Interpretation findet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie auch jede andere Auslegungsmethode – ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden”. Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor (vgl. zuletzt VwGH 26.01.2023, Ro 2020/01/0002 mwN).
3.2.2. Zunächst ist – soweit die belangte Behörde gleichheitsrechtliche Argumente ins Treffen führt – auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen ist, nach welcher der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet (vgl. etwa VfGH 10.12.1993, G 60/92 ua. mwN). Zudem ist festzuhalten, dass die auf nach dem ASVG pflichtversicherten Dienstnehmer entfallenden Beiträge allein deshalb niedriger ausfallen als bei unselbständig Erwerbstätigen, da ein höherer Teil vom Dienstgeber getragen wird. Die Materialien zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023 – SRÄG 2023, BGBl. I Nr. 189/2023, mit welchem die Regelung des § 27g GSVG normiert wurde, weisen zudem darauf hin, dass auch selbständig erwerbstätige Pensionsbezieher:innen, die nach dem GSVG oder BSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind und das Regelpensionsalter bereits erreicht haben, im gleichen Ausmaß wie die nach dem ASVG pflichtversicherten Pensionsbezieher:innen entlastet werden sollen (vgl. 3743/A, 27. GP, S 6). Vor dem Hintergrund, dass bei der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden erwerbstätigen Pensionsbezieher:innen nach der Regelung des § 54b der auf sie entfallende Beitragsteil zur Gänze vom Bund übernommen wird, kann nicht gesehen werden, dass die ebenfalls gänzliche Übernahme des Beitragsteil der nach GSVG pflichtversicherten erwerbstätigen Pensionsbezieher:innen nicht diesem Anliegen der gleichen Entlastung entspricht, mag auch der auf diese entfallende Beitragsteil höher sein. Dies zumal auch die Materialien nicht auf eine Beschränkung auf die prozentuelle Höhe des Beitragsteils der nach dem ASVG pflichtversicherten Dienstnehmer:innen Bezug nehmen. Es kann den Gesetzesmaterialien somit nicht entnommen werden, dass der Wille des Gesetzgebers im Hinblick auf die selbständig erwerbstätigen Pensionsbezieher:in tatsächlich in eine andere Richtung gegangen wäre, als er in der Regelung des § 27g GSVG zum Ausdruck kommt und insofern eine planwidrige Lücke vorliege.
3.2.3. Zudem ist der Wortlaut der Regelung des § 27g GSVG ohnehin eindeutig.
Gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG haben nach dem GSVG Versicherte als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten, wobei dieser in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage durch Leistungen der Pflichtversicherten und in Höhe von 4,3 % durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten, und somit durch den Bund, aufgebracht wird (§ 27 Abs. 2 Z 1 und 2 GSVG).
§ 27g Abs. 1 GSVG idF BGBl. I Nr. 46/2024 legt fest, dass bei erwerbstätigen Pensionsbezieher:innen der Bund abweichend von § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG trägt.
Der Wortlaut der Bestimmung ist somit dahingehend eindeutig, dass über die Partnerleistung durch den Bund gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 GSVG hinaus auch der auf die Pflichtversicherten entfallende Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung vom Bund getragen wird (arg: “den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung”). Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes bestehen somit keine Zweifel am Inhalt der Bestimmung. Der auf die Pflichtversicherten entfallende Teil des Beitrages, welcher – wie bereits festgehalten – gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG 18,5 % der Beitragsgrundlage beträgt, ist demnach vom Bund zu tragen.
Die Beitragsübernahme ist mit 10,25% der doppelten Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG beschränkt. Diese beträgt für das Jahr 2024 € 1.036,88 (2 x € 518,44), woraus sich eine maximale Beitragsübernahme durch den Bund iHv monatlich € 106,28 ergibt.
Im Fall der Beschwerdeführerin wurde die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2024 mit € 531,37 festgesetzt, 18,5 % dieser Beitragsgrundlage ergeben somit € 98,30. Da dieser Betrag die maximale Beitragsübernahme von € 106,28 nicht übersteigt, ergibt sich im gegenständlichen Fall eine gänzliche Beitragsübernahme durch den Bund. Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Beiträge zu leisten.
Vorliegend deuten – wie aufgezeigt – schon die Materialien nicht in einer andere Richtung und ist zudem der Wortlaut des § 27g Abs. 1 GSVG idF BGBl. I Nr. 46/2024 eindeutig. Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die anzuwendende Regelung erweist sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa 24.05.2016, Ra 2016/05/0035.
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