Rückverweise
Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, 96/08/0207, mwN). Dass das Gesetz im vorliegenden Fall unvollständig ist ("technische Lücke"), weil es keine Regelung für einen Neuanspruch respektive für Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft trifft, ist nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil nimmt der Gesetzgeber schon in der historischen Entwicklung der Regelung zum Weiterbildungsgeld in enger Verknüpfung mit § 11 AVRAG bis dato auf die Fortbezugsregelung des § 19 Abs. 1 AlVG Bezug. Abgesehen davon ist nicht zu sehen, dass die Anknüpfung an einen Fortbezug unbeabsichtigt wäre, geht es doch bei der Bestimmung des § 26 Abs. 1 AlVG darum, eine Weiterbildungsmaßnahme in Teilen, jedoch in einer Rahmenfrist von vier Jahren, absolvieren zu können und ist es in diesem Zusammenhang konsequent, die Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld bei "Abrufung" des ersten Teiles zu fordern. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht zwischen Fällen, in denen eine mit einem Arbeitgeber vereinbarte Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen wird, und jenen Fällen, in denen innerhalb der Rahmenfrist mit einem neuen Arbeitgeber eine weitere Bildungskarenz vereinbart wird.