Die Zulässigkeit einer Analogie setzt das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz - gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. April 2016, Ro 2014/08/0037, mwN). Ausgehend von den Erläuterungen [Materialien zur FSVG-Novelle BGBl. I Nr. 4/2013 (vgl. ErläutRV 1992 BlgNR 24. GP 8)]
ist eine Unvollständigkeit bzw. Ergänzungsbedürftigkeit des § 5 Z 2 FSVG infolge der Nichteinbeziehung der Ziviltechniker im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG nach der Absicht und Teleologie des Gesetzes nicht gegeben.
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