Rückverweise
Dass eine Einbeziehung der Ziviltechniker in die Ausnahmebestimmung des § 5 Z 2 FSVG auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht geboten ist, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. Februar 2014, B 1487/2013-11, klargestellt. Demnach ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber die Überleitung der Wohlfahrtseinrichtung (Pensionsfonds) in das FSVG nach den Grundsätzen der vormaligen Wohlfahrtseinrichtung - ohne Ausnahme für jene Personen, die auch Anspruch auf öffentlich-rechtliche Ruhebezüge haben - gestaltet hat, selbst wenn es dabei zu punktuellen Ungleichbehandlungen gegenüber den Angehörigen anderer Berufsgruppen kommt.