IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. der XXXX und 2. der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wegen Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX ) den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A)
1. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.Die Revision ist insoweit gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B)
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2.Die Revision ist insoweit gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist eine im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einzige Geschäftsführerin seit XXXX die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) ist.
Zu AZ XXXX verhängte das Landesgericht XXXX als Firmenbuchgericht mit den beiden Beschlüssen vom XXXX über die Beschwerdeführerinnen (BF) jeweils eine Zwangsstrafe von EUR 350 wegen Unterlassung der Einreichung des Jahresabschlusses der BF1 zum XXXX bis XXXX . Den dagegen von den BF erhobenen Rekursen gab das Oberlandesgericht XXXX mit den Beschlüssen vom XXXX zu XXXX und XXXX nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit der Eingabe vom XXXX beantragten die BF beim Landesgericht XXXX die Bewilligung der „Verfahrenshilfe in vollem Umfang“ zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen die oben genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts XXXX sowie zur Erhebung eines Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs. Mit dem Beschluss vom XXXX wies das Landesgericht XXXX diesen Verfahrenshilfeantrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG offenbar aussichtslos sei. Dagegen richtet sich der per Fax beim Landesgericht XXXX eingebrachte Rekurs der BF vom XXXX , mit dem sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Bewilligung der Verfahrenshilfe, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung, beantragen. Mit dem Beschluss vom XXXX , gab das Oberlandesgericht XXXX diesem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2025 wurde den BF im oben angeführten Grundverfahren nach erfolgloser Lastschriftanzeige zur ungeteilten Hand die Eingabengebühr nach TP 10 I lit a Z 5 GGG von EUR 36, der Erhöhungsbetrag nach TP 10 Anmerkung 1a GGG von EUR 19 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 63) zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.
Aufgrund der dagegen von der BF1 erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX den BF für den Rekurs vom XXXX im Grundverfahren XXXX zur ungeteilten Hand folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen vor:
Eingabengebühr TP 10 I lit a Z 5 GGG EUR 36Erhöhung Eingabengebühr TP 10 Anmerkung 1a GGG EUR 19Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8 Summe EUR 63.
In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden. Die für den Rekurs aufgrund der Rechtsform der BF1 zu entrichtende Eingabengebühr von EUR 36 erhöhe sich um EUR 19, weil der Rekurs nicht im elektronischen Rechtsverkehr, sondern mittels Fax eingebracht worden sei. Für die Erlassung des Zahlungsauftrags sei eine Einhebungsgebühr von EUR 8 zu entrichten. Die BF seien als Rekurswerberinnen gemäß § 7 Abs 4 GGG zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am XXXX .2025 per Fax beim Präsidenten des Landesgerichts XXXX eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie beantragen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Außerdem wird beantragt, der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei.
Die Beschwerde enthält (offenbar irrtümlich) weitwendige Ausführungen, die offenbar nicht den angefochtenen Bescheid oder das hier maßgebliche Grundverfahren betreffen. In Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühren wird die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gerichtsgebühren in Österreich allgemein zu hoch seien, was zur Folge habe, dass eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten faktisch nicht geführt werde, und den Zugang zum Recht vereitle. Richter und gegnerische Prozessparteien würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als abwertend ansehen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Oft würden Personen, denen die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, Verfahren schon aus diesem Grund verlieren. Es sei nicht einzusehen, dass für hoheitliche Angelegenheiten wie die Durchsetzung von Recht bzw. Rechtsansprüchen trotz der hohen Steuerquote noch Gerichtsgebühren zu zahlen seien. Dies würde den Grundgedanken der österreichischen Verfassung, der EMRK, der GRC und § 1 Abs 1 R-ÜG widersprechen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 30.09.2025 vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft.
Da der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens feststeht, erübrigt sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, in diesem Zusammenhang nicht zu lösen ist.
Zu Spruchteil B):
Der Eingabengebühr nach TP 10 I lit a GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 10 GGG Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch (lit a), sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, die auf eine Eintragung in das Firmenbuch oder eine Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Prüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren) gerichtet sind (lit b), Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB (lit c) sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen (lit d). Die Eingabengebühr beträgt gemäß TP 10 I lit a Z 5 GGG bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung wie der BF1 EUR 36. Nach TP 10 Anmerkung 1a GGG erhöht sich die Eingabengebühr um EUR 19, wenn die Eingabe und sämtliche Urkunden nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.
Die Vorschreibungsbehörde geht davon aus, dass für den Rekurs vom XXXX eine Eingabengebühr nach TP 10 I lit a GGG zu entrichten ist, weil es sich um ein Rechtsmittel in Firmenbuchsachen iSd Anmerkung 1 lit d zu TP 10 GGG handelt. Bei diesem Rekurs handelt es sich jedoch nicht um ein Rechtsmittel in einer Firmenbuchsache in diesem Sinn, also ein Rechtsmittel in Bezug auf eine der in Anmerkung 1 lit a bis c zu TP 10 GGG genannten Angelegenheiten, sondern um ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung im Zwischenverfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe, das von der Gebührenpflicht nicht umfasst ist.
Auch in anderen Verfahren, z.B. bei Zivilprozessen, in Exekutionsverfahren und in Insolvenzverfahren, sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebührenfrei. Da in Verfahrenshilfeangelegenheiten stets im Raum steht, dass sich der Antragsteller die Kosten eines Verfahrens nicht leisten kann, ist eine Gebührenpflicht für Rechtsmittel in diesem Zusammenhang nicht sachadäquat.
In Bezug auf die Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens nach TP 12a GGG ist in Anmerkung 1 zu TP 12a GGG ausdrücklich normiert, dass nur Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, also in der Hauptsache (das wäre hier die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Unterlassung der Einreichung des Jahresabschlusses) gebührenpflichtig sind, nicht aber gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren, beispielsweise über die Bewilligung der Verfahrenshilfe (siehe RV 901 BlgNR 25.GP, Seite 12). Vor diesem Hintergrund erscheint es unsachlich, lediglich in einem einzigen Bereich des außerstreitigen Verfahrens, nämlich in Firmenbuchsachen, eine Gebührenpflicht für Rechtsmittel in Verfahrenshilfeangelegenheiten vorzusehen. Auch die übrigen in Anmerkung 1 zu TP 10 GGG genannten Anwendungsfälle für die Eingabengebühr (Anmerkung 1 lit a, b und c zu TP 10 GGG) beziehen sich nicht auf Zwischenverfahren.
TP 10 I lit a GGG ist daher in Bezug auf Rechtsmittel in Firmenbuchsachen (Anmerkung 1 lit d zu TP 10 GGG) im Ergebnis so auszulegen, dass von der Gebührenpflicht Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe für eine Firmenbuchsache wie der vorliegende Rekurs der BF nicht erfasst sind.
Da für den Rekurs der BF vom XXXX somit keine Gerichtsgebühr zu entrichten ist, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Da somit bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG (siehe VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).
Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist zuzulassen, weil (soweit überblickbar) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Frage, ob ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Firmenbuchsache der Eingabengebühr des TP 10 I lit a GGG unterliegt oder nicht, fehlt.
Rückverweise