Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Elke DE BUCK-LAINER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER als Beisitzer:innen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 20.03.2025 nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2025 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Ausmaß von 16 Tagen ab 01.02.2025 und im Ausmaß von 50 Tagen ab 05.03.2025 samt Nichtzuerkennung von Nachsicht zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 38 AlVG teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:
„Gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für acht Wochen ab dem 29.01.2025, somit bis 25.03.2025, verloren. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit zwei Bescheiden vom 20.03.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für 1.) 16 Bezugstage (Leistungstage) ab 01.02.2025 sowie 2.) 50 Bezugstage (Leistungstage) ab 05.03.2025 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus und erteilte keine Nachsicht. Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Sales Consultant bzw. Kund:innenbetreuer bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Da das Ausmaß seines Leistungsanspruchs (Höchstausmaß) kürzer als der zu verhängende Ausschluss gewesen sei, werde über den Ausschluss mittels zwei Bescheiden abgesprochen.
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 07.04.2025 gegen beide Bescheide Beschwerde und führte darin aus, dass er an der gegenständlichen Jobbörse nicht teilnehmen habe können, weil er eine akute und dringend notwendige Zahnbehandlung gehabt habe; eine Zeitbestätigung habe er bereits an das AMS übermittelt. Sein Kiefer sei unter Eiter gestanden, er habe seit dem Vorabend unter massiven Schmerzen gelitten und ein Zahn habe akut entfernt werden müssen. Eine Vereitelung habe somit von seiner Seite zu keiner Zeit, weder bewusst noch unbewusst, stattgefunden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2025 bestätigte das AMS den ersten Bescheid vom 20.03.2025 vollinhaltlich und änderte den zweiten Bescheid dahingehend ab, dass der Verlust der Notstandshilfe von 50 Tagen auf 40 Tage ab 05.03.2025 verkürzt wurde. Begründend hielt das AMS im Wesentlichen fest, dass es dem Beschwerdeführer am 17.01.2025 eine Stelle als Kund:innenbetreuer bei der Firma XXXX zugewiesen habe. Dafür hätte er sich im Rahmen einer Jobbörse am 29.01.2025 um 9:00 Uhr persönlich vorstellen sollen. Der Beschwerdeführer sei nicht zu dieser Jobbörse erschienen und habe sein Nichterscheinen weder dem AMS noch der Firma XXXX angekündigt. Nachdem das AMS die Notstandshilfe des Beschwerdeführers am 29.01.2025 vorsorglich eingestellt habe, habe der Beschwerdeführer am 30.01.2025 bei der Serviceline des AMS angerufen und sich über die Streichung seiner Leistung beschwert; dass er beim Zahnarzt gewesen sei, habe er nicht erwähnt. Am 10.02.2025 habe der Beschwerdeführer eine Zeitbestätigung seines Zahnarztes vorgelegt, wonach er am 29.01.2025 von 9:15 Uhr bis 10:00 Uhr – mithin exakt zur Zeit der Jobbörse – in der Zahnarzt-Ordination gewesen sei. Aufgrund näher dargelegter Umstände sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Jobbörse wegen akuter Zahnschmerzen nicht besucht habe, nicht glaubhaft. Vielmehr gehe das AMS davon aus, dass er keinerlei Interesse an einer Arbeitsaufnahme beim genannten Unternehmen gehabt und sich einen Zahnarzttermin genau am Datum der Jobbörse vereinbart habe, um nicht daran teilnehmen zu müssen. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer mit zumindest bedingtem Vorsatz in Kauf genommen, dass er nicht eingestellt werde, und daher den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. Da es sich gegenständlich um die zweite Sanktion nach § 10 AlVG seit dem Erwerb der aktuellen Anwartschaft auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handle, sei ein Ausschluss von der Leistung in der Dauer von acht Wochen zu verhängen. Der damalige Leistungsanspruch des Beschwerdeführers habe jedoch nur bis zum 16.02.2025 bestanden, sodass mit dem ersten Bescheid lediglich bis zum Höchstausmaß (also für 16 Tage) ein Anspruchsverlust ausgesprochen werden habe können. Infolge verspäteter Beantragung der Weitergewährung der Notstandshilfe, welche zu Lasten des Beschwerdeführers gehe, sei die restliche Dauer des achtwöchigen Anspruchsverlusts ab 05.03.2025 zu verhängen gewesen. Aufgrund eines Rechenfehlers sei mit dem zweiten Bescheid irrtümlich ein Anspruchsverlust von 50 Tagen statt 40 Tagen verhängt worden, weshalb dieser zu korrigieren sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
4. Der Beschwerdeführer erhob am 30.04.2025 einen Vorlageantrag ohne weiteres Vorbringen, den das AMS dem Bundesverwaltungsgericht samt der Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 02.05.2025 vorlegte.
Am 30.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters des AMS statt, in der der Beschwerdeführer zu den genauen Umständen seiner unterbliebenen Teilnahme an der Jobbörse näher befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.03.2018 bis 30.06.2018 vollversicherungspflichtig als Angestellter beschäftigt. Seit 01.07.2018 steht er – von mehreren Unterbrechungen wegen Krankengeldbezugs abgesehen – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 03.12.2018 bezieht er Notstandshilfe.
Das AMS stellte den Bezug der Notstandshilfe bereits mit Bescheid vom 16.07.2024 im Ausmaß von 42 Tagen ab 03.07.2024 aufgrund einer Sanktion nach § 10 AlVG ein. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.03.2025 ab; dieses Erkenntnis wurde in der Folge nicht durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe endete zunächst am 16.02.2025. Er machte einen Notstandshilfeanspruch in der Folge wieder am 05.03.2025 erfolgreich geltend. Im Zeitraum vom 17.02.2025 bis inklusive 04.03.2025 bezog der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zwischen 29.01.2025 und 25.03.2025 bezog der Beschwerdeführer weiters kein Krankengeld.
1.2. In der Betreuungsvereinbarung vom 22.10.2024 vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem AMS, dass dieses ihn bei der Suche nach einer Stelle im Voll- und Teilzeitausmaß als SAP-Berater bzw. Büroangestellter sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im Bezirk Gänserndorf, Bezirk Mistelbach, Wien und Gerasdorf bei Wien unterstütze. In der Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme.
1.3. Mit Schreiben vom 17.01.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich im Rahmen einer in Kooperation mit dem AMS Mistelbach veranstalteten Jobbörse am 29.01.2025 um 9:00 Uhr für eine Beschäftigung als „Sales Superstar / Kund_innenbetreuung“ bei dem Dienstgeber XXXX an dessen Standort in XXXX zu bewerben. Der Beschwerdeführer erhielt dieses Schreiben über sein eAMS-Konto und las es am 21.01.2025.
1.4. Am Nachmittag des 28.01.2025 bekam der Beschwerdeführer an einem bereits verplombten Zahn starke Schmerzen und brachte die darauffolgende Nacht unter Einnahme von Schmerzmitteln zu. Am Morgen des 29.01.2025 vereinbarte der Beschwerdeführer noch für denselben Tag telefonisch einen Termin bei seinem Zahnarzt. Der Beschwerdeführer befand sich sodann von 09:15 bis 10:00 Uhr in der Praxis seines Zahnarztes in 2243 Matzen. Anschließend fuhr er nach Hause und ruhte sich – unter neuerlicher Einnahme eines Schmerzmittels – aus.
Die an diesem Tag veranstaltete Jobbörse suchte der Beschwerdeführer nicht auf und kündigte sein Nichterscheinen weder gegenüber dem AMS noch dem potentiellen Dienstgeber an. Auch nahm er zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit der XXXX auf, um sich zu bewerben. Er setzte lediglich in seinem eAMS-Konto zu der gegenständlichen Stelle einen Vermerk „Absage“ mit der Begründung „Zahnarzttermin“. Solch ein Vermerk ist – auf aktive Nachschau des:r zuständigen Betreuers:in – im elektronischen Akt des AMS ersichtlich.
Ein Dienstverhältnis mit dem potentiellen Dienstgeber kam infolge dessen nicht zustande.
Der Beschwerdeführer befand sich weder am 29.01.2025 noch in den folgenden Tagen im Krankenstand.
1.5. In den nachfolgenden Monaten hat der Beschwerdeführer keine neue arbeitslosen-versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur letzten Beschäftigung, zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers und zur Einstellung des Leistungsbezugs fußen auf im Beschwerdeverfahren vorgelegten Darstellungen des Versicherungs- sowie Bezugsverlaufs.
2.2. Die Betreuungsvereinbarung vom 22.10.2024 und die Zuweisung zur Jobbörse am 29.01.2025 liegen ebenfalls im Verwaltungsakt auf.
2.3. Die Aufforderung zur Bewerbung als Kundenbetreuer beim genannten Dienstgeber liegt im Verwaltungsakt auf und wurde dem Beschwerdeführer unstrittig über sein eAMS-Konto übermittelt. Der Vertreter der belangten Behörde konnte in der mündlichen Verhandlung durch Einschau in das elektronische AMS-Administrationssystem eruieren, dass der Beschwerdeführer das Stellenangebot am 21.01.2025 las; dem wurde durch den Beschwerdeführer nicht widersprochen und deckt sich dies mit seinen in der Verhandlung zu Protokoll gegebenen Erinnerungen.
2.4. Die Feststellungen zu den Zahnbeschwerden des Beschwerdeführers und seinem Zahnarztbesuch am 29.01.2025 gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung und im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der im Akt einliegenden Zeitbestätigung seines Zahnarztes. In der Verhandlung trat das AMS den darauf bezogenen Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert entgegen. Die Ordinationsassistentin des Zahnarztes bestätigte im Rahmen des durchgeführten Beschwerdevorverfahrens insbesondere, dass der Beschwerdeführer den Termin aufgrund von Schmerzen vereinbart habe und ihr dies mit der in der Patientenkartei dokumentierten Behandlung plausibel erschienen sei. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung weiters glaubhaft an, dass er nach seinem Arzttermin nach Hause gefahren sei und sich hingelegt habe.
In der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer überdies die konkrete Frage nach einem Krankenstand in zeitlicher Nähe zur Jobbörse; dieser Umstand deckt sich mit einem aktuellen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug ihn betreffend.
Dass der Beschwerdeführer die Jobbörse am 29.01.2025 nicht besuchte, ist unstrittig. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer sein Nichterscheinen weder gegenüber dem AMS noch gegenüber dem potentiellen Dienstgeber ankündigte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer behauptete in der Verhandlung, er habe vor Beginn der Jobbörse am 29.01.2025 drei Mal beim AMS angerufen und versucht, seinen Berater zu erreichen. Diese Behauptung ist allerdings nicht glaubhaft, weil der Vertreter des AMS in der Verhandlung dem erkennenden Senat schlüssig das übliche Vorgehen bei einem Anruf eines Kunden des AMS in der Serviceline schilderte. Demnach wird – was auch den Erfahrungen des erkennenden Senats in anderen Beschwerdesachen aus dem Rechtsbereich der Arbeitslosenversicherung entspricht – jeder Anruf beim AMS bzw. der daraufhin vorgenommene Zugriff auf den elektronischen Akt registriert und darüber ein Aktenvermerk erstellt; dies ist dann im Verwaltungsakt ersichtlich. So wurden auch zu den Anrufen des Beschwerdeführers beim AMS am 30.01.2025 oder 24.02.2025 entsprechende Aktenvermerke erstellt. Weiters gab der Vertreter des AMS nachvollziehbar an, dass es völlig unüblich sei, dass bei der Serviceline anrufende Personen direkt zu einem:r Berater:in verbunden würden, wie es der Beschwerdeführer in der Verhandlung behauptete; auch bei einem dringenden Anliegen werde ein Vermerk angelegt und rufe daraufhin der:die Berater:in zurück. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund, die Angaben des AMS-Vertreters in Zweifel zu ziehen, zumal sich diese mit dem Akteninhalt decken. Es kamen im Verfahren auch keine Gründe hervor, weshalb gerade beim Beschwerdeführer am Vormittag des 29.01.2025 von der üblichen Vorgangsweise im Zusammenhang mit Anrufen bei der Serviceline des AMS abgegangen worden wäre. Den Aussagen des Beschwerdeführers, der am Ausgang seines Verfahrens ein Interesse hat, kommt demgegenüber nur ein geringeres Gewicht zu. Hinzu kommt, dass er weder in seiner Einvernahme vor dem AMS am 11.03.2025 (deren Niederschrift im Akt einliegt) noch in seiner Beschwerde oder in seinem Vorlageantrag vorbrachte, dass er vor Beginn der Jobbörse beim AMS angerufen habe. Dieses erstmals in der mündlichen Verhandlung – und damit zum spätestmöglichen Zeitpunkt – erstattete Vorbringen ist somit als bloße Schutzbehauptung zu werten.
Was hingegen den Vermerk „Absage“ mit der Begründung „Zahnarzttermin“ anbelangt, von dem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptete, ihn in seinem eAMS-Konto gesetzt zu haben, konnte er diesen in der Verhandlung dem erkennenden Senat auf seinem Handy zeigen. Der Vertreter des AMS vermochte dementsprechend auch nicht darzulegen, dass ein solcher Vermerk nie gesetzt wurde, sondern betonte lediglich, dass dieser jederzeit veränderbar sei und der Beschwerdeführer nur eine Empfangsbestätigung zur Statusänderung vom 30.01.2025 vorgezeigt habe. Der Aussage des Beschwerdeführers zur Setzung dieses Vermerks wurde sohin nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb ihr gefolgt werden kann. Soweit der Vertreter des AMS allerdings ausführte, dass eine Meldung über einen solchen Vermerk im elektronischen Akt zwar ersichtlich sei, ein:e Berater:in diese Nachricht aber nicht direkt „serviert“ bekomme, wurde dies seitens des Beschwerdeführers wiederum nicht bestritten.
Dass der Beschwerdeführer schließlich im Zusammenhang mit der Jobbörse keine (direkte) Nachricht über sein eAMS-Konto verschickte und zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber XXXX aufnahm, gestand er im Verfahren selbst ein.
Es ist evident und wurde durch den Beschwerdeführer in der Verhandlung auch nicht bestritten, dass das Dienstverhältnis zum potentiellen Dienstgeber aufgrund der Nichtteilnahme an der Jobbörse bzw. der unterlassenen Bewerbung nicht zustande kam.
Dass der Beschwerdeführer in den Monaten nach der Jobbörse am 29.01.2025 keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm und im verfahrens-gegenständlichen Zeitraum kein Krankengeld bezog, geht aus einem am 30.09.2025 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug ihn betreffend hervor und deckt sich mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Im Versicherungsdatenauszug für den Zeitraum 01.01.2025 bis 30.09.2025 scheint lediglich eine Beschäftigung von 12.06.2025 bis 13.06.2025 beim Verein XXXX auf. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass er seit 22.09.2025 bei der Gemeinde XXXX tätig sei; wie der Vertreter des AMS – unwidersprochen – ergänzte, handelt es sich dabei allerdings um eine sogenannte „Arbeitserprobung“, die kein Dienstverhältnis begründet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die angefochtenen Bescheide datieren jeweils auf den 20.03.2025. Die bei der belangten Behörde am 08.04.2025 eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.
Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die auf den 14.04.2025 datierende – und am 16.04.2025 im Wege der Hinterlegung zugestellte – Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG, in der es einen angefochtenen Bescheid abänderte und darüber hinaus die Beschwerde abwies. Der am 30.04.2025 beim AMS eingelangte Vorlageantrag des Beschwerdeführers erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.
Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Zu A)
3.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, die arbeitslos gewordene versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244; 29.01.2014, 2013/08/0265).
3.2. Die angebotene Stelle bei dem Dienstgeber XXXX war dem Beschwerdeführer zumutbar. Im gesamten Verfahren wurden keine gegenlautenden Umstände behauptet; der Beschwerdeführer erhob im gesamten Verfahren keine diesbezüglichen Einwendungen.
3.3. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN.).
3.4.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme der Kausalität aus, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020).
Dass dies in der vorliegenden Beschwerderechtssache durch die unterlassene Teilnahme des Beschwerdeführers an der Jobbörse oder sonstiger Bewerbungsschritte der Fall war, ist evident.
3.4.2. Dieses Ergebnis nahm der Beschwerdeführer auch billigend in Kauf:
Der Beschwerdeführer steht bereits seit vielen Jahren in Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und ist daher sowohl mit den Modalitäten des AMS als auch der Wichtigkeit der Handhabung von Vermittlungsvorschlägen vertraut und kennt in diesem Zusammenhang seine Rechte und Pflichten. Er räumte in der mündlichen Verhandlung auch dezidiert ein, dass er bereits an Jobbörsen des AMS teilgenommen habe bzw. ihm der Ablauf solcher grundsätzlich bekannt sei. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er in Bezug auf die zugewiesene – zumutbare – Stelle völlig untätig geblieben ist und sich somit in Bezug auf diese nicht ansatzweise arbeitswillig zeigte. Es wäre ihm leicht möglich und zumutbar gewesen, dem AMS oder dem potentiellen Dienstgeber zumindest auf telefonischem Weg – unter Hinweis auf seinen infolge starker Zahnschmerzen am Vortag kurzfristig vereinbarten Zahnarzttermin – rechtzeitig sein Nichterscheinen bei der Jobbörse anzukündigen. Dabei hätte er die Dringlichkeit des Arzttermins aufzeigen und um eine Verschiebung seines Vorstellungsgesprächs ersuchen können. Das bloße Setzen eines Vermerks in seinem eAMS-Konto genügt einer solchen Pflicht zur Kontaktaufnahme jedenfalls nicht, zumal ein solcher Vermerk nur auf aktive Nachschau des:r zuständigen Betreuers:in im elektronischen Akt des AMS den Beschwerdeführer betreffend ersichtlich ist.
Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer weder am Tag der Jobbörse noch in den folgenden Tagen im Krankenstand befand. In diesem Sinne wäre er spätestens nach Verpassen der Jobbörse verpflichtet gewesen, geeignete Bewerbungsschritte in Bezug auf die zugewiesene Stelle zu setzen (vgl. zur Verpflichtung, sich nach Ende eines Krankenstandes zu bewerben, vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0104). Dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der vom AMS zugewiesenen Stelle nicht einmal nach der Jobbörse mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt aufnahm, stellt ein auffallend sorgloses und – mit Blick auf das von ihm zu erwartende Bemühen um Erlangung der Stelle – nicht nachvollziehbares Verhalten dar. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer, der als langjährig arbeitslose Person jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertraut ist, billigend in Kauf genommen, dass infolge seiner Untätigkeit kein Beschäftigungsverhältnis zustande kam.
3.4.3. Der Beschwerdeführer hat somit das Zustandekommen eines ihm zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vorsätzlich vereitelt.
3.5. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
3.5.1. Da das AMS bereits für die Zeit ab 03.07.2024 einen sechswöchigen Anspruchsverlust gemäß § 10 Abs. 1 AlVG aussprach und der Beschwerdeführer seither keine neue Anwartschaft erwarb, ist gegenständlich ein Anspruchsverlust für den Zeitraum von acht Wochen (56 Bezugstage) ab der Pflichtverletzung in Form des Nichterscheinens bei der Jobbörse am 29.01.2025 gesetzmäßig. Folglich war der 29.01.2025 als Beginn der Ausschlussfrist festzusetzen.
3.5.2. Die Ausschlussfrist erstreckt sich nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges auch auf den daran anschließenden Notstandshilfebezug, sofern dies neuerlich (gesondert), bescheidmäßig festgestellt wird (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 19. Lfg [Mai 2022], § 10 AlVG, Rz 285). Dies ist auch auf den Fall des Notstandhilfebezuges, der an den vorigen Anspruch auf Notstandshilfe anschließt zu übertragen, zumal diese rechtzeitig beantragt werden muss, um nach dem Ende des Höchstausmaßes einen geschlossenen Bezug zu ermöglichen.
Allerdings ergab sich im Fall des Beschwerdeführers kein geschlossener Leistungsbezug, weil sein Notstandshilfeanspruch zunächst am 16.02.2025 endete und er diesen in der Folge erst wieder am 05.03.2025 erfolgreich geltend machte. Eine Verlängerung des Anspruchsverlusts ist in § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG lediglich für jene Zeiten vorgesehen, in denen Krankengeld bezogen wurde. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Zeiten, in denen aus anderen Gründen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe bezogen wird – etwa aufgrund der übrigen Tatbestände des § 16 AlVG oder Zeiten der Unterbrechung des Bezugs wegen Abmeldung oder unterlassener neuerlicher Geltendmachung –, nichts am Endzeitpunkt des Anspruchsverlusts ändern. Das Ziel, dass während sechs bzw. acht Wochen kein Arbeitslosengeld und keine Notstandshilfe bezogen werden kann (sodass die Versichertengemeinschaft um die zusätzlichen Kosten entlastet wird, die durch die Verlängerung des Leistungsbezugs typischerweise anfallen würden), wird aber dennoch erreicht, auch wenn dieses Ergebnis nicht (nur) auf § 10 AlVG beruht (vgl. VwGH 29.04.2025, Ra 2024/08/0116; 20.08.2025, Ra 2025/08/0016).
3.6.1. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist nach § 10 Abs. 3 AlVG der Anspruchsverlust nach Abs. 1 dieser Bestimmung wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist.
Ein berücksichtigungswürdiger Fall kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. VwGH 20.10.2010, 2007/08/0231, mwN).
3.6.2. Das Vorliegen derartiger berücksichtigungswürdiger Gründe konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen: So hat er weder in zeitlicher Nähe zur gegenständlichen Pflichtverletzung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, noch sonst Gründe dargetan, die eine (zumindest teilweise) Gewährung von Nachsicht rechtfertigen würden. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgfaltspflichten –, sind nicht zu berücksichtigen.
3.7. Der Anspruchsverlust des Beschwerdeführers war folglich für acht Wochen (56 Tage) ab der Pflichtverletzung am 29.01.2025 (mangels Krankengeldbezug) bis zum 25.03.2025 auszusprechen (zur Formulierung des Spruchs vgl. neuerlich VwGH 29.04.2025, Ra 2024/08/0116).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden (unter der Begründung zu Spruchteil A zitiert) und im Lichte des Falles klar und kohärent.
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