§ 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG sieht nur für Zeiten des Ruhens wegen des Bezugs von Krankengeld eine entsprechende Verlängerung der Zeit des Anspruchsverlusts vor. Im Umkehrschluss ändern Zeiten, in denen aus anderen Gründen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe bezogen wird, nichts am Endzeitpunkt des Anspruchsverlusts.
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