JudikaturVwGH

Ra 2025/08/0016 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. August 2025

Der Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG bezieht sich dann, wenn seine Dauer die verbleibende Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes (oder der Notstandshilfe) übersteigt, auch auf den in der Folge allenfalls geltend gemachten (neuen) Anspruch auf Notstandshilfe. Ein solcher Anspruch wäre dann mit der Maßgabe zuzuerkennen, dass der Bezug erst mit dem Ende des Anspruchsverlusts beginnt (vgl. VwGH 29.4.2025, Ra 2024/08/0116). Das bedeutet aber auch, dass für den Ausspruch eines neuerlichen Anspruchsverlusts auf Grund desselben Sachverhalts - sei es auch für eine "Restdauer" nach Erschöpfung des zunächst betroffenen Anspruchs - kein Raum bleibt.