IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 20.10.2025, Zl. XXXX , betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 52/2025, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ersuchte mit an den Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt gerichtetem E-Mail vom 17.09.2025, das im Betreff mit dem Wort „Auskunftsbegehren“ überschrieben war, um Zusendung der Stellungnahme des Verfassungsdienstes zum Vorhaben, die Familienbeihilfe künftig mit der Sozialhilfe gegenzurechnen.
2. Mit E-Mail vom 03.10.2025 teilte das Bundeskanzleramt (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass die Stellungnahme des Verfassungsdienstes ein erster Schritt im Prozess der Vorbereitung von Gesetzentwürfen betreffend die Neugestaltung der Sozialhilfe sei und damit der Vorbereitung von Entscheidungen des anfragenden zuständigen Organs bzw. der Organisationseinheit (im konkreten Fall die Sektion Familie und Jugend des Bundeskanzleramtes und das BMASGPK) diene. Aus diesem Grund sei die Übermittlung der Stellungnahme nicht möglich.
3. Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 06.10.2025 wiederum die Übermittlung der geforderten Stellungnahme bzw. im Falle der Ablehnung seines Auskunftsbegehrens die Ausstellung eines sachlich begründeten Bescheides. Er begründe seinen Auskunftsantrag mit der Notwendigkeit, sich für eine Stellungnahme zu einer möglicherweise bevorstehenden Gesetzesänderung vorzubereiten.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2025 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 06.10.2025 auf Übermittlung der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zu einer allfälligen Reform der Sozialhilfe ein Recht auf Zugang zu Informationen nicht zukomme und der Informationszugang von der belangten Behörde nicht gewährt werde.
Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die beantragte Information unmittelbar der Vorbereitung von Entscheidungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie im Bundeskanzleramt diene. Bei der gewünschten Information handle es sich nämlich um eine Stellungnahme betreffend verfassungsrechtliche Vorgaben in Bezug auf bestimmte Aspekte einer allfälligen Neuregelung der Sozialhilfe. Die Stellungnahme sei damit ein erster Schritt im Prozess der (Vorbereitung der) Ausarbeitung von Gesetzentwürfen und solle den verfassungsrechtlichen Rahmen für die zu treffenden politischen Überlegungen und letztlich zu ergreifenden Maßnahmen abstecken.
Eine Herausgabe der beantragten Information wäre demnach geeignet, sich negativ auf die unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG auszuwirken, da dies den erforderlichen geschützten Raum für vertrauliche Überlegungen und Diskussionen in den Bundesministerien einschränken und damit die ergebnisoffene Entwicklung von Handlungsoptionen erschwerten. Eine Herausgabe könne auch dazu führen, dass interne Schriftstücke künftig zurückhaltender formuliert werden, was sich negativ auf die Effizienz und Qualität der internen Entscheidungsprozesse auswirken könne. Dass die Stellungnahme für die in Aussicht genommene Vorbereitung des Beschwerdeführers auf ein eventuell anstehendes Begutachtungsverfahren von entscheidender Bedeutung wäre, sei von diesem nicht vorgebracht worden. Auch ein journalistischer Hintergrund des Informationsbegehrens oder ein besonderes gesamtgesellschaftliches Interesse an der Offenlegung der begehrten Information sei vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden.
Im Ergebnis führe die Abwägung des drohenden Schadens für die unbeeinträchtigte rechtmäßige Vorbereitung einer Entscheidung mit dem Informationsinteresse zum Ergebnis, dass der Zugang zur gewünschten Information nicht zu gewähren sei.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.11.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin zusammengefasst aus, sein Auskunftsinteresse stehe im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Stellungnahme zu einer möglichen Gesetzesänderung, weshalb er sich im Weigerungsfall in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung beschränkt erachte. Die beantragte Information sei für jede fundierte Beteiligung am Begutachtungsverfahren von wesentlicher Bedeutung, zumal es sich – offensichtlich selbst nach Ansicht der Rechtsexperten in den Bundesministerien – um ein verfassungsrechtlich schwer einzuschätzendes Vorhaben handle; die erforderliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Information und dem Interesse an Geheimhaltung sei von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar vorgenommen worden.
6. Am 19.11.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an den Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt gerichtetem E-Mail vom 17.09.2025, das im Betreff mit dem Wort „Auskunftsbegehren“ überschrieben war, um Zusendung der Stellungnahme des Verfassungsdienstes zum Vorhaben, die Familienbeihilfe künftig mit der Sozialhilfe gegenzurechnen.
1.2. Mit E-Mail vom 03.10.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Übermittlung der Stellungnahme nicht möglich sei, da diese der Vorbereitung von Entscheidungen (Ausarbeitung von Gesetzentwürfen betreffend die Neugestaltung der Sozialhilfe) des anfragenden zuständigen Organs bzw. der Organisationseinheit (im konkreten Fall die Sektion Familie und Jugend des Bundeskanzleramtes und das BMASGPK) diene.
1.3. Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 06.10.2025 wiederum die Übermittlung der geforderten Stellungnahme, um sich für eine Stellungnahme zu einer möglicherweise bevorstehenden Gesetzesänderung vorzubereiten.
1.4.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.10.2025 hat die belangte Behörde gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 5 IFG festgestellt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übermittlung der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zu einer allfälligen Reform der Sozialhilfe ein Recht auf Zugang zu Informationen nicht zukomme, weshalb der Informationszugang nicht gewährt werde.
1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Person des Antragstellers um einen Journalisten oder eine sonst einer breiteren Öffentlichkeit bekannten Person (bspw. eines Bürgerjournalisten) handelt.
II.2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage ergehen und waren unstrittig.
Die Feststellungen zum Inhalt des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers stützen sich insbesondere auf die aktenmäßig dokumentierten – per E-Mail an die belangte Behörde übermittelten – Eingaben des Beschwerdeführers vom 17.09.2025 sowie 06.10.2025.
Die Feststellung, wonach es sich bei der Person des Beschwerdeführers nicht um einen sogenannten „watchdog“ handelt, folgt bereits aus dem Umstand, dass hierfür weder aus der Aktenlage, noch aus sonst öffentlich zugänglichen Quellen entsprechende Hinweise hierfür hervorgetreten sind.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:
II.3.1.1.Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung […] zur Vorbereitung einer Entscheidung […] erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025, (IFG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
[…]
Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
[…]
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
[…]
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“
II.3.1.2. Aus den Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 5 IFG (vgl. RV 2238 BlgNr 27. GP, 8) geht hervor, dass der Ausnahmetatbestand der „Vorbereitung einer Entscheidung“ laufende behördliche und gerichtliche Verfahren schützen soll. Ein Schutz soll einerseits erforderlich sein, wenn ansonsten der Zweck bzw. der Erfolg des behördlichen Tätigwerdens vereitelt werden kann. Andererseits kann der Prozess der internen Willensbildung des Organs zu schützen sein, wenn ansonsten die unabhängige und ungestörte Beratung und Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden könnten. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen bzw. Entscheidungsfindungsprozessen (Abstimmungs- bzw. Beratungsgeheimnis) kann danach unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden.
II.3.1.3. Fallgegenständlich beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mails vom 17.09.2025 sowie 06.10.2025 bei der belangten Behörde die Herausgabe der Stellungnahme des Verfassungsdienstes beim Bundeskanzleramt zum Vorhaben, die Familienbeihilfe künftig mit der Sozialhilfe gegenzurechnen, und begründete dies mit der Notwendigkeit, sich für eine Stellungnahme zu einer möglicherweise bevorstehenden Gesetzesänderung vorzubereiten. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers ab, da eine Herausgabe der beantragten Information nach der dort vertretenen Ansicht geeignet sei, sich negativ auf die unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG auszuwirken. Näherhin sei die begehrte Veröffentlichung geeignet, den (erforderlichen) geschützten Raum für vertrauliche Überlegungen und Diskussionen innerhalb der Bundesministerien einzuschränken und damit die ergebnisoffene Entwicklung von Handlungsoptionen zu erschweren. Weiterhin könne eine Herausgabe der in Rede stehenden internen verfassungsrechtlichen Erwägungen dazu führen, dass interne Schriftstücke künftig zurückhaltender formuliert werden könnten, was sich nach der dort vertretenen Ansicht negativ auf die Effizienz und Qualität der internen Entscheidungsprozesse auswirken könne.
II.3.1.4. Vorweg ist festzustellen, dass es sich bei der gegenständlich beantragten Übermittlung der Stellungnahme des Verfassungsdienstes – betreffend verfassungsrechtliche Vorgaben in Bezug auf bestimmte Aspekte einer allfälligen Neuregelung der Sozialhilfe – unstrittig um eine Information im Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich eines Bundesorganes im Sinne von § 1 Z 1 IFG, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 IFG, handelt. Gegenteiliges wurde von den Parteien nicht behauptet und ist auch im Rahmen einer amtswegigen Prüfung nicht hervorgetreten.
II.3.1.5.Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG besteht u.a. kein Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 1 Z 5 IFG präzisiert diesen Geheimhaltungsgrund näher und hält fest, dass Informationen nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind, soweit und solange dies im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.“
II.3.1.6. Der von § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a IFG normierte Geheimhaltungstatbestand „zur Vorbereitung einer Entscheidung“ [hier: der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre,]dient ausweislich des klaren und eindeutigen Willens des Gesetzgebers dem Schutz des Prozesses der internen Willensbildung der dort genannten Organe, die nicht durch vorzeitiges Bekanntwerden von für die jeweilige Entscheidung relevanter – allenfalls aber noch unvollständiger bzw. unausgereifter Informationen, beeinträchtigt werden soll.
Dies soll insbesondere auch Entscheidungsentwürfe, Beratungsprotokolle, eingeholte Auskünfte oder Gutachten und interne Vorbereitungsdokumente, wie beispielsweise für das jeweilige Entscheidungsorgan erstellte Informationen umfassen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 43).
Der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG stellt dabei nicht allein auf förmlich zu treffende Entscheidungen ab, sondern erfasst jegliche „Handlungen“ zur Vorbereitung einer „rechtmäßigen Entscheidung“ (vgl. lit. a leg.cit.).
Für die Willensbildung eines Entscheidungsorgans sind dabei alle Informationen relevant, die geeignet sind, Eingang in die Entscheidung zu finden. Dazu zählen Ermittlungsergebnisse in behördlichen Verfahren ebenso wie vergleichbare Entscheidungsgrundlagen im privatwirtschaftlichen Bereich, unabhängig davon, von wem diese erstellt wurden. Holt das Entscheidungsorgan beispielsweise Stellungnahmen oder Gutachten ein, so dienen diese Informationen in der Regel der Entscheidungsvorbereitung. Entwürfe von Mitarbeitern und Äußerungen oder Weisungen von Vorgesetzten oder Oberbehörden sind ebenso für die Willensbildung des Entscheidungsorgans relevant (vgl zur Ausnahme eines Schreibens der Finanzprokuratur, „vergleichbar der Konsultation eines Rechtsanwaltes“, sowie eines Entscheidungsvorschlags, von der Akteneinsicht VfGH 3. 12. 2003, B 1012/03, sowie VfSlg 17.863/2006).
II.3.1.7. Die vom Beschwerdeführer beantragte Übermittlung (Informationsbegehren gemäß § 7 Abs. 1 IFG) der Stellungnahme der belangten Behörde erging auf Anfrage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Sektion Familie und Jugend des Bundeskanzleramtes und dient der Darstellung des verfassungsrechtlichen Rahmens für die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen betreffend eine allfällige Neuregelung der Sozialhilfe. Sohin bestehen fallgegenständlich keine Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Information jedenfalls in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Entscheidung – nämlich der konkreten Ausgestaltung sozialhilferechtlicher Bestimmungen u.a. anhand der in der begehrten Stellungnahme des Verfassungsdienstes dargestellten verfassungsrechtlichen Schranken – steht.
II.3.1.8. Maßgebend für die Geheimhaltung [gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 IFG] ist nicht allein, ob eine Information zur Vorbereitung einer Entscheidung relevant ist, sondern zudem auch, ob das Bekanntwerden dieser Information dazu geeignet wäre, sich nachteilig auf den Prozess der Entscheidungsfindung auszuwirken. Das Interesse an der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG ist dann gefährdet, wenn sich das Zugänglichmachen einer Information nachteilig auf die rechtmäßige Willensbildung des Entscheidungsorgans auswirken kann. Die Materialien verweisen in diesem Zusammenhang auf zwei zentrale Aspekte: Zum einen den Schutz des Zwecks oder des Erfolgs des behördlichen Tätigwerdens, zum anderen den Schutz des Prozesses der internen Willensbildung, d.h. die Sicherstellung einer unabhängigen und ungestörten Beratung und Entscheidungsfindung. Das Entscheidungsorgan soll nicht durch eine frühzeitige Zugänglichmachung möglicherweise entscheidungsrelevanter Informationen oder erster Erledigungsentwürfe noch vor Abschluss der Entscheidungsfindung in Rechtfertigungs- oder Erklärungsdruck gegenüber Außenstehenden geraten (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, § 6 Rz 18, 24, 26).
Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Art. 10 MRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, und VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, und die darin zitierten Urteile des EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum Informationsanspruch auf Grund von Art. 10 MRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg. 20.446/2021). Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten ‚harm test‘ zu orientieren, das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich wäre mittels ‚public interest test‘ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (vgl. Schneider, IFG – Informationsfreiheitsgesetz (2025), § 6 IFG, S. 143).
II.3.1.9. Der Beschwerdeführer begründet sein Informationsbegehren zusammengefasst mit der aus seiner Sicht bestehenden Notwendigkeit, sich für eine Stellungnahme zu einer möglicherweise bevorstehenden Gesetzesänderung vorzubereiten und sei die beantragte Information für jede fundierte Beteiligung am Begutachtungsverfahren von wesentlicher Bedeutung, zumal es sich „offensichtlich um ein verfassungsrechtlich schwer einzuschätzendes Vorhaben“ handle. Demgegenüber vertritt die belangte Behörde den Rechtsstandpunkt, eine Veröffentlichung der begehrten Information schränke den erforderlichen geschützten Raum für vertrauliche Überlegungen und Diskussionen in den Bundesministerien ein und erschwerte die ergebnisoffene Entwicklung von Handlungsoptionen. Eine Herausgabe könne nach Ansicht der belangten Behörde auch dazu führen, dass interne Schriftstücke (künftig) zurückhaltender formuliert werden könnten, was sich negativ auf die Effizienz und Qualität der internen Entscheidungsprozesse auswirken könne.
Dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde war seitens des erkennenden Gerichts nicht entgegenzutreten. Zweck der verfahrensgegenständlichen Stellungnahme des Verfassungsdienstes beim Bundeskanzleramt ist die mit der Erarbeitung von sozialhilferechtlichen Gesetzentwürfen betrauten Organe möglichst umfassend hinsichtlich verfassungsrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit einem bestimmten legistischen Vorhaben im Bereich des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG (Grundsatzgesetzgebung im Kompetenzbereich „Armenwesen“) zu beraten und in diesem Zusammenhang die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen darzustellen. Wie von der belangten Behörde nachvollziehbar ins Treffen geführt, wäre eine Veröffentlichung der vom Beschwerdeführer begehrten internen Stellungnahme geeignet, sich negativ auf die Sicherstellung einer unabhängigen und ungestörten Entscheidungsfindung der zuständigen Fachminister (bzw. der Bundesregierung als Kollegium) auszuwirken, und damit das Interesse an der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung potenziell gefährden. In der vorliegenden Fallkonstellation bedarf eine gesetzliche Änderung im Bereich der Sozialhilfe-Grundsatzgesetzgebung eines umfassenden und komplexen Abstimmungsprozesses zwischen dem Bund und den Bundesländern. Die Veröffentlichung interner Einschätzungen und Rechtsmeinungen wäre dabei zweifellos geeignet, den internen politischen Willensbildungsprozess negativ zu beeinflussen bzw. auch in zukünftigen Entscheidungsprozessen das sorgfältige und ergebnisoffene Abwägen verschiedener Optionen zu erschweren.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er benötige die beantragte Information, um sich für eine Stellungnahme zu einer möglicherweise bevorstehenden Gesetzesänderung vorzubereiten, gelingt es ihm damit nicht, der seitens der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung substantiiert entgegenzutreten. Im Besonderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die in Rede stehende Stellungnahme des Verfassungsdienstes „für jede fundierte Beteiligung am Begutachtungsverfahren von wesentlicher Bedeutung“ sein sollte.
Vielmehr steht es dem Beschwerdeführer im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens offen, sich inhaltlich mit Gesetzesanträgen auseinanderzusetzen und auf Basis veröffentlichter Gesetzesvorlagen dazu Stellung zu nehmen (vgl. § 23b Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz 1975 - GOG), bzw. an den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates teilzunehmen (Art. 32 Abs. 1 B-VG, § 47 Abs. 1 GOG). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Unterlagen, die zwar bei der Entscheidung zu berücksichtigen waren, aber keinen Rückschluss auf den Ablauf der Entscheidungsfindung zulassen (etwa eingeholte Stellungnahmen oder Gutachten), nach getroffener Entscheidung – vorbehaltlich anderer Geheimhaltungsgründe – auf Antrag unter Umständen zugänglich gemacht werden können (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, § 6 Rz 29). Das soeben Gesagte trifft darüber hinaus auch auf die gesamte Öffentlichkeit zu, sodass hinsichtlich eines gemäß Art. 10 EMRK geforderten ‚public interest test‘ auch kein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen war, das für das Zugänglichmachen der Information spräche. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Beschwerdeführer die Rolle eines sogenannten „watchdog“ (z.B. Journalist, Wissenschaftler oder NGO) zukäme und die Information – im Falle der Herausgabe an den Beschwerdeführer – auch tatsächlich die Öffentlichkeit erreicht, um zu einer Debatte über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beizutragen.
II.3.1.10. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
II.3.1.11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.
Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragen – mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – insbesondere vor dem Hintergrund des klaren und eindeutigen Wortlautes des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG – von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben.
II.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage (Spruchpunkt A.), namentlich ob sich die belangte Behörde zurecht auf den Geheimhaltungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG berufen konnte, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern handelt es sich vielmehr um eine einzelfallbezogene Interessenabwägung, die in der Regel nicht revisibel ist (VwGH 24.7.2024, Ra 2024/04/0376, mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise