Art. 32
Art. 32 — B-VG
Art. 32 — B-VG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12012624
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von der im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
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