Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des DI (FH) M R in W, vertreten durch Mag. Andreas Schweitzer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Schlösselgasse 20/203, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024, Zl. W298 2255416 1/8E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: K K in W), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Die Mitbeteiligte brachte mit Eingabe vom 1. Jänner 2021 eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Ihr Lebensgefährte sei vom Revisionswerber im Auftrag der Arbeitgeberin des Lebensgefährten wegen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung in seiner Eigenschaft als Berufsdetektiv observiert worden. Der Revisionswerber habe die Mitbeteiligte in seinem Observationsbericht als „Zielperson 2“ geführt und von der Mitbeteiligten auf Privatgrund mehrere Fotos gemacht, wobei diese teilweise alleine auf den Fotos zu sehen sei.
2 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2022 wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mitbeteiligte in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG verletzt habe, indem er sie am 16. Mai 2020 und 17. Mai 2020 unrechtmäßig observiert und fotografiert habe, anhand dieser Daten am 19. Mai 2020 einen Observationsbericht erstellt und diesen an seinen Auftraggeber übermittelt habe (Spruchpunkt I.) Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt II.).
3 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht zusammengefasst die Feststellungen, die Arbeitgeberin des Lebensgefährten der Mitbeteiligten habe den Revisionswerber in seiner Eigenschaft als Berufsdetektiv beauftragt, den Lebensgefährten der Mitbeteiligten zu observieren, um gegebenenfalls Informationen zu einem „genesungswidrigen“ Verhalten zu erlangen.
5 Der Revisionswerber habe aufgrund des ihm erteilten Auftrages am 16., 17., und 18. Mai 2020 eine Observation des Lebensgefährten der Mitbeteiligten zum Teil auf dessen Privatgrundstück durchgeführt. Die Mitbeteiligte sei zu diesem Zeitpunkt an dieser Adresse ebenso anwesend gewesen. Der Revisionswerber habe in seinem Bericht vom 19. Mai 2020 den vollständigen Namen der Mitbeteiligten angeführt und diese als „Zielperson 2 (ZP 2)“ bezeichnet. Er habe ferner am 16. Mai 2020 im Zuge seiner Observation mehrere Lichtbilder des Lebensgefährten der Mitbeteiligten angefertigt sowie ein Lichtbild, auf welchem ausschließlich die Mitbeteiligte alleine auf einem Balkon stehend zu sehen sei. Am 17. Mai 2020 habe der Revisionswerber ein weiteres Lichtbild angefertigt, auf welchem die Mitbeteiligte und ihr Lebensgefährte abgebildet seien. Weiters sei im Bericht festgehalten: „10:22 Uhr ZP2 kommt aus dem ZO, steigt auf das ZF2 und fährt weg“. Dabei habe der Revisionswerber ein weiteres Mal zwei Lichtbilder ausschließlich von der Mitbeteiligten angefertigt, auf welchen erkennbar sei, dass diese auf einem Motorrad wegfahre. Im Bericht sei festgehalten, dass es sich dabei um ein rotes Motorrad mit dem Kennzeichen W ... handle. Dieses werde als „Zielfahrzeug 2 (ZF2)“ bezeichnet.
6 In rechtlicher Hinsicht führt das Verwaltungsgericht aus, die Frage, ob der Beschwerdeführer einen (ausreichenden) Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art. 6 DSGVO habe, sei zu verneinen. Die Rechtmäßigkeit jeder Datenverarbeitung setze voraus, dass die Verarbeitung kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen müsse. Fallbezogen komme lediglich eine Verarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (überwiegende berechtigte Interessen des Revisionswerbers) infrage. Es sei eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen seien. Dabei seien einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Im Zuge dieser Interessenabwägung müssten folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: (i) Vorliegen eines berechtigten Interesses, (ii) Erforderlichkeit der Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten, um dieses Interesse zu verfolgen, (iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person.
7 Das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers als Berufsdetektiv liege darin, im Sinne seiner Auftraggeberin die Observationen des Lebensgefährten der mitbeteiligten Partei durchzuführen, in concreto das Verhalten des Lebensgefährten der Mitbeteiligten im Krankenstand zu beobachten, damit die Auftraggeberin ein eventuell „genesungswidriges“ Verhalten im Verfahren vor dem Arbeits und Sozialgericht vorbringen könne. Insofern der Revisionswerber in seiner Bescheidbeschwerde zusammengefasst vorbringe, die Mitbeteiligte sei fotografiert worden, da sie als Zeugin in dem arbeitsrechtlichen Verfahren gegen ihren Lebensgefährten in Betracht käme, sei dem entgegenzuhalten, dass er ausschließlich den Auftrag gehabt habe, den Lebensgefährten der Mitbeteiligten zu beobachten. Das berechtigte Interesse des Revisionswerbers, Daten zu verarbeiten, gründe sich einerseits darauf, seinen anerkannten Beruf auszuüben, und andererseits, sein Mandat (konkret: Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens gegen den Lebensgefährten der Mitbeteiligten) für den Auftraggeber zu erfüllen. Im Hinblick auf das Mandat könne die Datenverarbeitung aber gegenüber der Mitbeteiligten nicht gerechtfertigt sein, weil die Auftraggeberin kein arbeits oder vertragsrechtliches Verhältnis mit der Mitbeteiligten habe. Was die eine etwaige Zeugenschaft in einem gegebenenfalls anzustrebenden Verfahren betreffe, sei zudem festzuhalten, dass das berechtigte Interesse zum Zeitpunkt der Verarbeitung bereits entstanden und vorhanden sein müsse und nicht bloß hypothetisch sein dürfe. Da es der in Rede stehenden Datenverarbeitung auf Ebene von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der gesetzlich geforderten Legitimität fehle, könne die Prüfung, ob die anderen obligatorischen Tatbestandserfordernisse (insbesondere die Frage, ob die Datenverarbeitung auch Art. 5 Abs. 1 lit c DSGVO erfüllt ist) kumulativ vorlägen, unterbleiben. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
8 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
9 5.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 5.2. Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, dass keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Rechtsfrage „zum berechtigten Interesse gem. Art. 6 Abs 1 lit f DSGVO im Zusammenhang mit § 129 Abs 1 Z 3 GewO 1994“ vorliege. Diese Rechtsfrage sei insofern von Bedeutung für die Ausübung des Sicherheitsgewerbes, weil „die Ausforschung von Zeugen jedenfalls unter Z 3 ‚die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens‘“ falle.
13 5.2.1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Demnach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (vgl. VwGH 1.2.2024, Ro 2020/04/0031, Rn 75, mit Hinweis auf EuGH 4.7.2023, Meta Platforms u.a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C 252/21, Rn. 106, mwN).
14 Es handelt sich bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Datenverarbeitung im Lichte des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als gerechtfertigt angesehen werden kann, um eine fallbezogene Interessenabwägung, die eine Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung sämtlicher maßgeblicher Umstände erfordert. Wie auch bei anderen einzelfallbezogenen Beurteilungen liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG nur dann vor, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen wurde (vgl. VwGH 28.5.2024, Ro 2021/04/0034, mwN).
15 5.2.2. Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall diese Abwägung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, die aus Gründen der Rechtssicherheit eine Korrektur erfordern würde, legt die Revision nicht dar.
16 Auch wenn aber die Ausforschung von Zeugen in Ausübung des Gewerbes des Berufsdetektivs im Sinne des § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu begründen vermöge, übersieht die Revision fallbezogen, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von den diesbezüglich unstrittigen Feststellungen begründend ausgeführt hat, dass die Observation der Mitbeteiligten nicht Gegenstand des Auftrages des Revisionswerbers war, den dieser im Rahmen seiner Berufsausübung übernommen hatte. Inwiefern das Anfertigen von Lichtbildern, auf denen alleine die Mitbeteiligte zu sehen ist, was den zentralen Punkt der festgestellten datenschutzrechtlichen Verletzung ausmacht, der „Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens“ für einen allfälligen arbeitsrechtlichen Rechtsstreit mit dem Lebensgefährten dienen könnte, ist nicht ersichtlich.
17 5.2.3. Inwiefern sich das Verwaltungsgericht mit § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 iVm Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht hinreichend auseinandergesetzt habe so die Revision in der Zulässigkeitsbegründung , ist vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht das berechtigte Interesse des Revisionswerbers aufgrund des ihm erteilten Auftrags im Rahmen seiner Berufsausübung sehr wohl erwogen hat, nicht ersichtlich. Verweist die Revision letztlich in der Zulässigkeitsbegründung darauf, es würden, um abschließend entscheiden zu können, Feststellungen gänzlich fehlen, so releviert sie damit sekundäre Feststellungsmängel, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, welche Feststellungen auf Basis welcher richtigen rechtlichen Beurteilung zusätzlich zu treffen gewesen wären, um den vorliegenden Sachverhalt abschließend beurteilen zu können. Eine konkrete Rechtsfrage wird damit nicht aufgezeigt.
18 5.3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juli 2024
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