IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2023, Zl. 1319290507-222501518, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger Syriens. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei zum syrischen Militär einberufen worden, wolle sich aber nicht am Krieg beteiligen. Das seien alle Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst vor dem Krieg. Ausgereist sei der BF vor vier Jahren (2018) illegal in den Libanon.
2. Am 07.04.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen, legte im Original seine syrische ID-Card – die das BFA in weiterer Folge durch die LPD XXXX kriminaltechnisch untersuchen ließ, wobei festgestellt wurde, dass das Dokument nach derzeitigem Wissensstand authentisch ist – sowie eine Heiratseintragung des Schariagerichts in Kopie vor und gab im Wesentlichen an, in XXXX (alternative Schreibweisen: XXXX ) im Gouvernement Idlib geboren und sunnitischer Moslem zu sein sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören.
Bis 2018 habe der BF in XXXX gelebt, danach sieben Monate in XXXX , anschließend ein Jahr in XXXX , weitere drei Monate in XXXX und weitere sechs Monate in XXXX . Die letzten ein bis zwei Jahre bis zur Ausreise sei er dann wieder in XXXX gewesen. In XXXX habe er neun Jahre die Schule besucht, in den anderen zuvor genannten Orten sei er vier Jahre lang als Tagelöhner im Baubereich tätig gewesen. Am 06.01.2022 sei der BF illegal in die Türkei ausgereist.
Zu seinem Fluchtgrund erklärte der BF, im Regierungsgebiet müsste er den Militärdienst leisten. Idlib sei eine kleine Stadt, in der derzeit mehrere Millionen Menschen lebten. Deswegen gebe es keine Arbeit und keine Sicherheit. Aus diesen beiden Gründen habe er Syrien verlassen. Auch sei er ausgereist, um in der Türkei zu maturieren, was man ihm dort jedoch nicht genehmigt habe.
In Idlib sei der BF bei einem Checkpoint der Regierung kontrolliert und wegen einer Namensähnlichkeit für 40 Tage inhaftiert worden. Seinen Grundwehrdienst habe er nicht abgeleistet, Militärbuch könne er keines vorlegen und er habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten, weil es in seiner Herkunftsregion keine Regierungskontrolle gebe.
Die Ablehnung, für die reguläre syrische Armee den Militärdienst zu leisten, begründete der BF damit, dass, wer diene, an Kriegsverbrechen beteiligt sei.
Persönlich habe der BF nie ein Problem mit den Gruppierungen, die Idlib kontrollieren, gehabt. Aber wenn man arbeiten wolle, solle man einen Teil des Einkommens an die Gruppierungen zahlen.
Zu seiner Rückkehrbefürchtung gab der BF an, dort gebe es keine Infrastruktur zum Überleben, das Land sei zerstört.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 03.11.2023, Zl. 1319290507-222501518, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).
Begründend stellte das BFA im Wesentlichen fest, es bestehe für den BF die maßgebliche Gefahr, im durch die Regierung kontrollierten Gebiet Syriens zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden.
Der BF stamme aus XXXX in der Provinz Idlib. Seine Heimatregion stehe aktuell nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung und bestehe dort für ihn keine maßgebliche Gefahr, durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden.
Ebenso bestehe für den BF keine maßgebliche Gefahr, in seiner Heimatregion zwangsweise zum Militärdienst eingezogen bzw. durch die diese Region kontrollierenden Gruppen verfolgt zu werden.
Festgestellt wurde, dass der BF in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen sei und keine Probleme mit den Behörden oder aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Weiters wurde festgestellt, dass er nicht politisch tätig und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können.
Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt, dass die Heimatregion des BF nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung stehe, ergebe sich aus der Einsichtnahme in die SyriaLiveMap (https://syria.liveuamap.com/) zum Entscheidungszeitpunkt.
Aus den zitierten Länderfeststellungen gehe hervor, dass aufgrund fehlender Kontrolle und damit einhergehend fehlender administrativer Strukturen des syrischen Regimes dort kein verpflichtender Wehrdienst herrsche. Vor diesem Hintergrund könne eine Verfolgung durch die syrische Regierung bei Rückkehr in die Heimatregion bzw. an den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht für glaubhaft angesehen werden, zumal – mangels Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Regierung in diesem Gebiet – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für Repressalien oder staatliche Sanktionen bestehe.
Gemäß den Länderfeststellungen würden bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Da der Wehrdienst daher nur auf einer freiwilligen Basis stattfinde, sei festzustellen, dass dem BF in seiner Heimatregion bzw. an seinem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Einberufung zum Wehrdienst durch das syrische Regime oder oppositionelle Gruppen drohe. Eine Verfolgung durch die Idlib kontrollierenden Gruppen habe der BF im Verfahren nicht vorgebracht.
Dass der BF in seinem Heimatstaat nicht vorbestraft, niemals inhaftiert, politisch aktiv oder Mitglied einer Partei gewesen sei sowie keine Probleme mit den Behörden oder aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er dezidiert danach gefragt worden sei und in all den angeführten Punkten Probleme verneint habe, ebenso seien aus den übrigen Ausführungen derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können.
Das BFA stellte hiebei zur Lage in Syrien auf Grundlage der Länderinformationen der Staatendokumentation SYRIEN, im Wesentlichen Folgendes fest (Auszug):
„[…]
Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung
Letzte Änderung: 11.07.2023
Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023).
Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023).
Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022).
In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).
Quellen:
Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf, Zugriff 23.6.2023
MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023
NPA - North Press Agency (4.5.2023): What lies behind the rift between Syrian opposition’s two main governments?, https://npasyria.com/en/97444/, Zugriff 27.6.2023
SD - Syria Direct (18.3.2023): 12 years on, ‘revolution’ service institutions under Turkish authority, https://syriadirect.org/12-years-on-revolution-service-institutions-under-turkish-authority/, Zugriff 27.6.2023
[…]
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
[…]
Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich)
Letzte Änderung: 17.07.2023
Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018).
Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).
Quellen:
BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
DIS - Danish Immigration Service (12.2022): Syria Recruitment to Opposition Groups, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084806/syria_-recruitment-to-opposition-groups_tilgaengelig.pdf, Zugriff 24.5.2023
FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 23.5.2023
MEI - Middle East Institute (18.7.2019): The Lion and The Eagle: The Syrian Arab Army’s Destruction and Rebirth, https://www.mei.edu/publications/lion-and-eagle-syrian-arab-armys-destruction-and-rebirth#pt5, Zugriff 23.5.2023
NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria, Mai 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 12.5.2023
STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 23.5.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (29.7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2077593.html, Zugriff 23.5.2023
[…]“
4. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides des BFA vom 03.11.2023 erhob der BF am 15.12.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache sei Arabisch. Der BF habe drei Brüder und drei Schwestern und sei verheiratet. Geboren sei er in XXXX , Provinz Idlib, er habe dort für neun Jahre lang die Schule besucht und später vier Jahre lang als Tagelöhner im Baubereich an verschiedenen Orten um die Stadt Idlib gearbeitet. Den verpflichtenden Wehrdienst beim syrischen Militär habe der BF nicht abgeleistet, im Jänner 2022 sei er illegal in die Türkei ausgereist.
Der BF verweigere aus politischen und Gewissensgründen den Militärdienst für die syrischen Behörden, ein Freikaufen komme für ihn nicht in Frage, zumal er ein verbrecherisches Regime nicht unterstützen würde. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Syrien vom syrischen Militär zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung würden die syrischen Behörden dem BF eine oppositionelle politische Haltung unterstellen. Der BF müsste sich zudem im Falle der Zwangsrekrutierung bei seiner Rückkehr an den menschenrechtsverstoßenden Verbrechen des syrischen Regimes beteiligen. Darüber hinaus müsse der BF vor dem Hintergrund der Berichtslage befürchten, dass ihm auch aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien, der Flucht nach Europa und des Stellens eines Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet von der syrischen Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt und er deshalb bei einer Rückkehr verfolgt würde. Auch seien Familienangehörige von Personen, die ihrerseits von der Regierung als Gegner betrachtet würden, gefährdet, inhaftiert zu werden. Ein Bruder des BF wäre vom Wehrdienst desertiert; diese Umstände könnten dem BF ebenfalls zur Last gelegt werden, es drohe dem BF daher auch eine Reflexverfolgung.
Die Heimatregion des BF befinde sich in Idlib und stehe laut Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com, Zugriff am 12.12.2023, unter Kontrolle der FSA und HTS.
Der BF wolle richtigstellen, dass er mit der 40-tägigen Inhaftierung, die er in der Einvernahme vor dem BFA erwähnt habe, nicht eine Inhaftierung durch das syrische Regime, sondern seitens der FSA gemeint hätte. Im Jahr 2016 wäre der BF an einem Checkpoint der FSA in XXXX (zwischen Idlib und XXXX ) aufgegriffen und für 40 Tage lang inhaftiert worden. Der Familie des BF würde aufgrund der Berufstätigkeit eines Familienmitglieds in Aleppo (Regimegebiet) eine regimenahe Haltung seitens der FSA unterstellt und drohe der ganzen Familie deshalb politische Verfolgung durch die FSA. Die Verhaftung des BF wäre ein Ausfluss davon gewesen, ebenso die Ermordung eines seiner Cousins durch die FSA bzw. die HTS.
Dem BF drohe eine Verfolgung aus politischen Gründen seitens der FSA bzw. der HTS, weil seiner Familie aufgrund der Abstammung eines Familienmitglieds aus dem Regimegebiet eine regierungsfreundliche Haltung unterstellt würde. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von HTS und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen seien und sich in Idlib und Umgebung aufhielten unterlägen besonderem Risiko, als Gegner dieser Gruppen betrachtet zu werden. Es gebe Berichte von Entführungen, Folterungen und Hinrichtungen dieser Personen, wobei auch Familienangehörige betroffen sein könnten.
Soweit in der Beschwerde dieses neue Vorbringen erstattet werde, sei darauf hinzuweisen, dass der BF nicht in der Lage gewesen wäre, dieses früher zu erstatten, weil ihm als juristischem Laien nicht bewusst gewesen sei, dass es auf derart detaillierte und umfassende Angaben ankomme. Es läge hier keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Asylverfahrens vor, der BF intendiere durch das neuerliche Vorbringen nicht, eine Verfahrensverzögerung herbeizuführen, sondern nur seine Fluchtgründe und seine Fluchtgeschichte genauer zu begründen.
Zudem sei der BF im Jahr 2017 an einem Checkpoint des syrischen Regimes in XXXX für fünf Tage eingesperrt worden und nur aufgrund seines damals jugendlichen Alters wieder freigekommen.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 17.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu der Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Mutterprache des BF ist Arabisch.
1.1.2. Der BF wurde in XXXX (alternative Schreibweisen: XXXX ) nahe der Stadt Idlib im Gouvernement Idlib geboren, wo er im Familienverband aufwuchs, neun Jahre die Schule besuchte und sich auch vor der Ausreise aufhielt.
Der BF ist verheiratet und kinderlos. Die Ehe wurde im Juni 2020 in XXXX geschlossen und im August 2021 in XXXX eingetragen.
Die Ehegattin des BF, seine Mutter sowie Geschwister befinden sich im Herkunftsort, der Vater verstarb 2007.
1.1.3. Der BF verfügt in Österreich über den Status als subsidiär Schutzberechtigter.
1.2. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Herkunftsort des BF, XXXX im Gouvernement Idlib, befand sich bereits zum Zeitpunkt der Ausreise unter der Kontrolle oppositioneller Gruppierungen (HTS und FSA) und steht aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung („Syrian Transitional Government“/STG).
1.2.2. Der BF verließ Syrien zuletzt nach dem 03.06.2020 Richtung Türkei und reiste von dort aus über mehrere Staaten illegal nach Österreich, wo er am 11.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2.3. Dem BF droht keine Einberufung zum Militärdienst bei der syrischen Armee und keine Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung. Ebenso wenig ist er von Reflexverfolgung wegen einer angeblichen – erstmals in der Beschwerde behaupteten – Desertion eines seiner Brüder bedroht und droht ihm auch sonst keine Verfolgung durch das ehemalige – im Dezember 2024 gestürzte – syrische Assad-Regime wegen – unterstellter – oppositioneller Gesinnung aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien, der Flucht nach Europa und des Stellens eines Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
1.2.4. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat statt. Der BF verließ Syrien wegen des Bürgerkriegs und der damit verbundenen allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage.
Es handelt sich bei ihm um keine exponierte Person, und er hat auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der aktuellen Machthaber eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte.
Insgesamt droht dem BF in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt des BVwG den BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Zu der Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, dem Geburtsort und zu der Herkunftsregion sowie zu den Sprachkenntnissen und den familiären Beziehungen des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben. Ferner konnten die Einvernahmen des BF unter Beiziehung von Dolmetschern für die arabische Sprache durchgeführt werden und legte er im Original einen Personalausweis – den das BFA durch die LPD XXXX urkundentechnisch überprüfen ließ, wobei festgestellt wurde, dass das Dokument nach derzeitigem Wissensstand authentisch ist – sowie eine Heiratseintragung des Shariagerichts in Kopie vor.
2.1.2. Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF sowie seiner Schulbildung gründen auf seinem in den festgestellten Punkten in einer Gesamtschau nachvollziehbaren Vorbringen in der ersten Instanz.
2.1.3. Dass dem BF in Österreich der Status als subsidiär Schutzberechtigter zukommt, war dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA zu entnehmen.
2.2. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellung zur Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF ergibt sich (auch) aus der vorgenommenen Nachschau unter syria.liveuamap.com sowie Mapping Territorial Control in Syria (cartercenter.org) und deckt sich mit seinen Angaben im Verfahren (AS 63, AS 206 bis 207).
2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF ins Bundesgebiet und zur Asylantragstellung beruhen auf dem Erstbefragungsprotokoll (AS 19 bis 25,) die zur Ausreise lassen sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ableiten (AS 61). Festzuhalten ist, dass der BF im Juni 2020 im Herkunftsort geheiratet hat (AS 60), sodass er zu diesem Zeitpunkt dort aufhältig gewesen sein muss und den Angaben in der Erstbefragung, wonach er 2018 in den Libanon ausgereist wäre (AS 23 bis 25) zumindest insoferne nicht zu folgen ist, als es sich jedenfalls nicht um seine letzte Ausreise gehandelt haben kann.
2.2.3. Der BF hatte vor dem BFA ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Überdies unterzeichnete er nach Rückübersetzung die Niederschriften.
Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
So gab er im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund nur an, er sei zum syrischen Militär einberufen worden, wolle sich aber nicht am Krieg beteiligen. Das seien alle Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst vor dem Krieg (AS 27).
Konkret zu seinen Fluchtgründen gefragt und aufgefordert, diese von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß zu schildern, brachte der BF auch vor dem BFA lediglich vor: „Im Regierungsgebiet muss ich den Militärdienst leisten. Idlib ist eine kleine Stadt, in der derzeit mehrere Millionen Menschen leben. Deswegen gibt esk eine Arbeit und keine Sicherheit. Aus diesen zwei Gründen haben ich Syrien verlassen. F: Gibt es noch weitere Gründe, warum Sie Syrien verlassen haben? A: Ich bin ausgereist, um in der Türkei zu maturieren. Das wurde mir dort nicht genehmigt.“ (AS 62 bis 63). Zu seiner konkreten Rückkehrbefürchtung gefragt, erklärte der BF nur: „Dort gibt es keine Infrastruktur zum Überleben. Das Land ist zerstört.“ (AS 63).
Gesucht werde der BF wegen des Militärdienstes (AS 62). Seinen Grundwehrdienst habe er nicht abgeleistet, Militärbuch könne er keines vorlegen und er habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten, weil es in seiner Herkunftsregion keine Regierungskontrolle gebe (AS 63).
In der Beschwerde wurde dann releviert, der BF befürchte bei einer Rückkehr nach Syrien vom syrischen Militär zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung würden die syrischen Behörden ihm eine oppositionelle politische Haltung unterstellen. Der BF müsste sich zudem im Falle der Zwangsrekrutierung bei seiner Rückkehr an den menschenrechtsverstoßenden Verbrechen des syrischen Regimes beteiligen. Darüber hinaus müsse der BF vor dem Hintergrund der Berichtslage befürchten, dass ihm auch aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien, der Flucht nach Europa und des Stellens eines Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet von der syrischen Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt und er deshalb bei einer Rückkehr verfolgt würde. Neu wurde behauptet, auch seien Familienangehörige von Personen, die ihrerseits von der Regierung als Gegner betrachtet würden, gefährdet, inhaftiert zu werden. Ein Bruder des BF wäre vom Wehrdienst desertiert; diese Umstände könnten dem BF ebenfalls zur Last gelegt werden, es drohe dem BF daher auch eine Reflexverfolgung.
Es wird – angesichts einer Vielzahl an internationalen und nationalen Massenmedienberichten – als notorisch (allgemein bekannt) angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet – news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024).
Folglich wäre der BF nicht von Rekrutierung zum Militärdienst beim ehemaligen syrischen Regime oder Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung bedroht und droht ihm auch sonst keine Verfolgung durch das ehemalige – im Dezember 2024 gestürzte – syrische Assad-Regime wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien, der Flucht nach Europa und des Stellens eines Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet sowie keine Reflexverfolgung wegen der erstmals in der Beschwerde behaupteten Desertion eines seiner Brüder und ist das diesbezügliche Fluchtvorbringen nach Umsturz des syrischen Regimes nicht mehr asylrelevant.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus den durchgehend oberflächlichen Angaben des BF keine allgemeine Ablehnung des Wehrdienstes an sich aus religiösen oder politischen Gründen ableiten lässt. So gab er in der Erstbefragung nur an, er wolle sich nicht am Krieg beteiligen (AS 27) und erklärte vor dem BFA, wer bei der regulären syrischen Armee Militärdienst leiste, beteilige sich an Kriegsverbrechen (AS 63). Auch in der Beschwerde wurde lediglich allgemein gehalten in den Raum gestellt, der BF verweigere aus politischen und Gewissensgründen den Militärdienst für die syrischen Behörden, ein Freikaufen komme für ihn nicht in Frage, zumal er ein verbrecherisches Regime nicht unterstützen würde (AS 204). Auf eine tatsächliche verinnerlichte Überzeugung lässt sich aus diesen vagen Behauptungen jedoch nicht schließen.
2.2.4. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der BF im Fall einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht wäre.
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der BF, der der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religion angehört, in seiner Herkunftregion aufgrund generalisierender Merkmale von Verfolgung bedroht wäre und verneinte er vor dem BFA sogar diesbezügliche Probleme. Auch sei er nie politisch tätig oder Mitgleid einer politischen Partei gewesen und habe nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen (AS 62).
Zwar erwiderte er zunächst auf die Frage, ob es gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) gegeben habe: „Ja mit Familienangehörigen“. Nachgefragt, welche Probleme es mit den Familienangehörigen gegeben habe, antwortete der BF in der Folge jedoch nur: „Dort finden Diebstähle statt, wenn man auf die Straße geht, wird einem das Geld gestohlen. Allgemein gibt es keine Sicherheit“ und verneinte dann sogar ausdrücklich, Probleme mit Familienangehörigen gehabt zu haben (AS 62 bis 63).
Festzuhalten ist somit, dass es sich beim BF um keine exponierte Person handelt. Zudem relevierte der BF im gesamten erstinstanzlichen Verfahren keinerlei persönliche Probleme oder Bedrohungen seitens der schon zum Zeitpunkt der Ausreise in seiner Region herrschenden HTS bzw. FSA und hat auch das BFA im Hinblick auf die zitierten Länderfeststellungen zu Recht ausgeführt, dass bewaffnete Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen und Wehrdienst daher nur auf einer freiwilligen Basis stattfindet.
Ausdrücklich und unmissverständlich hatte der BF vor dem BFA auf die Frage, ob er vorbestraft oder in seinem Heimatland inhaftiert gewesen sei, oder ob er Probleme mit den Behörden in seinem Herkunftsstaat gehabt habe, geantwortet: „Nein. Ich wurde in Idlib bei einem Checkpoint der Regierung kontrolliert und für 40 Tage inhaftiert wegen einer Namensähnlichkeit.“ (AS 61 bis 62).
Auch hatte er ausdrücklich die Frage verneint, ob er in Syrien Kontakt mit Islamisten gehabt habe (AS 63). Nachgefragt, ob er Probleme mit den Gruppierungen, die Idlib kontrollieren, gehabt hätte, erwiderte der BF lediglich: „Persönlich hatte ich nie ein Problem. Aber wenn man arbeiten will, soll man einen Teil des Einkommens an die Gruppierungen zahlen.“ (AS 63).
Die ausschließlich in der Beschwerde relevierte drohende Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen seitens der FSA bzw. der HTS, weil seiner Familie aufgrund der Abstammung eines Familienmitglieds aus dem Regimegebiet (bzw. in der anderen Version aufgrund der Berufstätigkeit eines Familienmitglieds im Regimegebiet Aleppo ) eine regierungsfreundliche Haltung unterstellt würde, er selbst deswegen von der FSA inhaftiert und ein Cousin des BF von der HTS ermordet worden wäre, wurde weder in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auch nur ansatzweise erwähnt und ist angesichts seiner eindeutigen Angaben hinsichtlich der Inhaftierung wegen einer Namensähnlichkeit durch das (Assad-) Regime und der nach Rückübersetzung unterzeichneten Niederschrift auch die damit zusammenhängende angebliche Richtigstellung in der Beschwerde, dass der BF mit der 40-tägigen Inhaftierung, die er in der Einvernahme vor dem BFA erwähnt habe, nicht eine Inhaftierung durch das syrische Regime, sondern seitens der FSA gemeint hätte, nicht nachvollziehbar.
Der BF bestätigte in seiner Einvernahme, seine Fluchtgründe vollständig und ausführlich vorgebracht zu haben, er habe sich konzentrieren können und den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden (AS 64). Insofern in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der BF nicht in der Lage gewesen wäre, sein neues Vorbringen früher zu erstatten, weil ihm als Laien ohne Rechtskenntnis nicht bewusst gewesen wäre, dass es auf derart detaillierte und umfassende Angaben ankomme, ist darauf hinzuweisen, dass auch ein juristischer Laie wissen muss, von wem er warum inhaftiert worden sein will, vor allem, wenn dies aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung, wegen der sogar ein Cousin getötet worden wäre, geschehen sein soll, und ist davon auszugehen, dass auch einer rechtsunkundigen Person die Asylrelevanz dieser Geschehnisse bewusst sein muss. Daran ändert auch der Relativierungsversuch in der Beschwerde nichts, wonach der BF zusätzlich zu der – nunmehr durch die FSA erfolgten – Inhaftierung zudem im Jahr 2017 an einem Checkpoint des syrischen Regimes in XXXX für fünf Tage eingesperrt worden sein soll.
Da die Einvernahme vor dem BFA auch rund acht Monate nach der Antragstellung erfolgte, stand dem BF auch ausreichend Zeit zur Verfügung, über ein allfälliges (weiteres) Gefährdungspotenzial nachzudenken. Daher ist davon auszugehen, dass der BF angesichts der Nichtgewährung von Asyl auf der Grundlage des im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringens bestrebt war, nunmehr seine Fluchtgeschichte durch Neuerungen auszubauen, um doch noch die Gewährung von Asyl zu erlangen, weshalb in diesem Sinne die vorliegende Vorgangsweise des BF mit „Missbrauchsabsicht“ behaftet ist.
Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen verstößt somit gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3) und war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen bzw. der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache nicht zugrunde zu legen.
Zusammenfassend kann im gegenständlichen Fall festgehalten werden, dass es dem BF nicht gelungen ist, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, aufgrund dessen ihm eine konkrete, individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK drohen würde.
Es wird keineswegs verkannt, dass kriegerische Auseinandersetzungen im Allgemeinen massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung haben, jedoch haben sich im Falle des BF keine gefahrenerhöhenden Momente ergeben. Eine aktuelle Gefährdung durch die in seiner Region herrschende Übergangsregierung von hinreichender Intensität aus asylrelevanten Merkmalen kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die zur Lage im Herkunftsstaat vom BFA getroffenen Feststellungen und das zugrunde liegende und auch im Beschwerdeschriftsatz zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf und stimmen in den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Passagen inhaltlich mit neuesten Berichten im Wesentlichen überein. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die ausreichende Aktualität für die gegenständliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen, wurde im Verfahren nicht erstattet. Des Weiteren ist – wie ausgeführt – der Sturz des Regimes des Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 und somit die nicht mehr vorhandene Verfolgungsgefahr durch dieses durch zahlreiche Medienberichte notorisch (allgemein bekannt).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO),BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäßArt. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht (Z 1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat (Z 2).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).
Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).
Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326).
Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 08.09.1999, Zl. 99/01/0167).
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Auch die Forderung einer finanziellen Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes ist nicht als Verfolgungshandlunge im Sinn des Art. 9 der StatusRL, auf den die Legaldefinition des Begriffs „Verfolgung" in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen.
3.4. Subsumiert man den vom BVwG festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, droht dem BF keine Gefahr, in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden.
3.4.1. Die Sicherheitslage betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für den BF kein Status als Asylberechtigter ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.4.2. Wie bereits ausgeführt, existiert das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Eine Verfolgung seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen.
3.4.3. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich scheinen ließen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der aktuellen Machthaber eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.
Zum Neuerungsverbot:
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).
In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, welches den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde, weshalb vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel nicht unter das Neuerungsverbot fallen würden.
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht.
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).
Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).
Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222).
Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Diese Pflicht bedeutet auch nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (§ 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG). So hatte der BF insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen.
Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (§ 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG), kommt im gegenständlichen Fall selbstredend von vornherein nicht in Betracht.
Es ist auch nicht erkennbar, dass dem BF bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (§ 20 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) oder der BF im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wäre, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (§ 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde. Der Begründung, dass dem rechtsunkundigen BF nicht bewusst gewesen wäre, dass es auf derart detaillierte und umfassende Angaben ankomme, ist – wie oben ausgeführt – unglaubwürdig und reicht jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus.
Das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen war somit im Hinblick auf das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch der BF nicht in der Lage war, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen in „Missbrauchsabsicht“ erfolgte und daher unbeachtlich ist und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.5. Eine konkret und gezielt gegen den BF gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, liegt weder aufgrund des Vorbringens des BF vor noch ist sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung im Verfahren hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte und die notorische Lage in Syrien erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt somit gegenständlich nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Das sonstige Vorbringen– insbesondere die allgemein schlechte Lage in Syrien und das damit verbundene Risiko willkürlicher Gewalt – betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise, und ist daher nicht asylrelevant.
3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Einvernahme des BF nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Auch wurde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein hg. Abgleich nicht ergeben, dass sich die Situation entscheidungswesentlich zum Nachteil des BF verändert hätte.
Die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens konnten insgesamt nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise