Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aEinzinger, LL.M., über die Revision des A D, vertreten durch Dr. Ralph Hofmann-Credner, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Dezember 2025, W152 2284609-1/3E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 3. November 2023 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Zur Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Revisionswerber zwar mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestehe, im durch die Regierung kontrollierten Gebiet Syriens zwangsrekrutiert oder wegen ihm unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Die Heimatregion des Revisionswerbers stehe aktuell aber nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Dort bestehe kein verpflichtender Wehrdienst. Vor diesem Hintergrund könne eine Verfolgung des Revisionswerbers durch die syrische Regierung in seiner Heimatregion nicht für glaubhaft gemacht angesehen werden.
4 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten am 15. Dezember 2023 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass im Hinblick darauf, dass das syrische Regime unter Präsident Assad seit Dezember 2024 nicht mehr existiere, eine Verfolgung durch dieses ehemalige Regime nicht anzunehmen sei und sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Revisionswerbers wahrscheinlich scheinen ließen.
6 Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen sei und den darin enthaltenen Feststellungen nichts Substantiiertes entgegenhalten worden sei.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens-eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision-mit näherer Begründung-(unter anderem) geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei mit dem Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
9 Die Revision ist vor dem Hintergrund dieses Vorbringens zulässig. Sie ist auch begründet.
10 Gemäß dem hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
11 Für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht für den Entfall der Verhandlung gestützt hat, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich:
12 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2026/20/0168, mwN).
13 Schließt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht nur der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde an, sondern zeigt darüber hinaus in seiner Beweiswürdigung noch weitere bedeutsame Aspekte auf, mit welchen es die Widersprüchlichkeit des Vorbringens begründet, nimmt es damit eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt (vgl. VwGH 28.5.2021, Ra 2021/20/0159, mwN).
14 Diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall-was in der Revision zutreffend aufgezeigt wird-nicht entsprochen.
15 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung die-aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024-eingetretene Änderung der Lage in Syrien (ohne Heranziehung neuer Länderberichte) berücksichtigt. Im Hinblick auf diese Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung schon aufgrund der gebotenen, fallbezogen aber fehlenden Aktualität des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
16 Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf-im Vergleich zur Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl-geänderte Erwägungen gestützt und sich auch mit dem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen des Revisionswerbers zu einer ihm drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat seitens der FSA und der HTS auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diesem nicht zu folgen war. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beweiswürdigung vorgenommen, mit der es die tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde nicht bloß unwesentlich ergänzt hat. Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen (vgl. erneut VwGH Ra 2021/20/0159, mwN).
17 Soweit das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf dieses erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, welches jedoch in einem inhaltlichen Zusammenhang mit bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgten Angaben des Revisionswerbers steht,unter Verweis auf eine missbräuchliche Absicht des Revisionswerbers, das Verfahren zu verzögern, (alternativ) eine Verletzung des Neuerungsverbotes annahm, ist festzuhalten, dass es für die Annahme, ein Vorbringen unterliege dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens bedarf (vgl. dazu VwGH 20.2.2024, Ra 2023/14/0194, mwN). Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes lässt sich alleine daraus, dass ein bestimmtes Vorbringen schon in einem früheren Verfahrensstadium erstattet hätte werden können, keine missbräuchliche Verfahrensverzögerung ableiten (vgl. VwGH 27.11.2025, Ra 2025/18/0109).
18 Demnach lagen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vor.
Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und-wie hier gegeben-des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. nochmals VwGH Ra 2023/14/0194, mwN).
19 Das angefochtene Erkenntnis war sohin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben, weshalb auf das übrige Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen war.
20 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und Z 5 VwGG abgesehen werden.
21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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