W284 2324384-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. RUSSISCHE FÖDERATION, gegen die Bescheide vom 22.09.2025, Zl. 740591910-230006089 (ad 1.) und Zl. 7417066403-230008049 (ad 2.), zu Recht:
A)
Die gemeinsame Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Asylzuerkennung:
Die Beschwerdeführer sind beide Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der Vater und Erstbeschwerdeführer stellte am 28.03.2004 seinen Antrag auf internationalen Schutz. Für die am 29.07.2004 im Bundesgebiet geborene Zweitbeschwerdeführerin stellte ihr Vater am 24.08.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des (damals) Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. belangte Behörde bzw. BFA), jeweils vom 05.11.2004, wurde den Asylanträgen der Beschwerdeführer stattgegeben, ihnen Asyl gewährt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Zuge der Erstreckung von ihrem Vater Asyl gewährt.
1.2.
Mit 28.11.2011 wurde der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführer im Bundesgebiet abgemeldet und kehrten sie in die Russische Föderation zurück.
1.3. Asylaberkennung:
Im Jahr 2022 reisten sie erneut in das österreichische Bundesgebiet ein.
Nach Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegen die Beschwerdeführer wurde ihnen mit Bescheiden vom 20.09.2022 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 21.09.2022 (Zweitbeschwerdeführerin) der zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillig Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Ihre gegen die Aberkennung des Asylstatus erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022 unter Zl. W146 2261301-1/2E und Zl. W146 2261300-1/3E abgewiesen.
Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
1.4. Folgeanträge auf internationalen Schutz:
Die Beschwerdeführer verblieben im Bundesgebiet, kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten am 27.03.2024 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am 01.08.2024 (Zweitbeschwerdeführerin) Folgeanträge auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt wies die gegenständlichen Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 01.04.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.) und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und gewährte eine Frist von 14 Tagen für ihre freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).
Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurden mit hg. Erkenntnis vom 07.07.2025, zu Zl. W272 2261300-2/9E und Zl. W272 2261301-2/9E, rechtskräftig seit 09.07.2025, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 27.03.2024 bzw. 01.08.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Im Übrigen wurde ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. bis VII. als unbegründet abgewiesen.
1.5. Gegenständliches Verfahren:
Mit den im Spruch genannten und nunmehr angefochtenen Mitwirkungsbescheiden des BFA vom 16.09.2024 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei ihrer zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) jeweils ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei die Botschaft der Russischen Föderation; XXXX Wien. Sie hätten ein Reisedokument zu beantragen und dieses bei Ausstellung dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages sei dem Bundesamt binnen einer Frist von 4 Wochen nachzuweisen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) bestehe, die Beschwerdeführer jedoch ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen wären, weshalb nunmehr ein Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung eingeleitet werde. Da es sich bei den von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachten Personendokumenten, russische Inlandsreisepässe, um keine biometrischen Identitätsdokumente handle, stehe ihre Identität nicht eindeutig fest. Die Beschwerdeführer würde von Gesetzes wegen die Verpflichtung zur Einholung eines Reisedokumentes treffen, die mit dem genannten Bescheid auferlegt werde.
Mit gemeinsamem Beschwerdeschriftsatz vom 23.10.2025, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt am 30.10.2025, führte die rechtsfreundliche Vertretung aus, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Russland zum Militärdienst eingezogen würde. Diese Befürchtung sei aktuell und konkret, nachdem der russische Präsident eine neue Strategie beschlossen habe, wonach Reservisten auch ohne Mobilmachung zum Einsatz gebracht würden. Bereits im Jänner 2025 sei ein Dekret unterzeichnet worden, wonach Männer bis zum 50. Lebensjahr verpflichtet würden, an Wehrübungen teilzunehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr tatsächlich zum Militärdienst eingezogen würde, zumal in der Ukraine viele russische Soldaten ums Leben kommen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mittelbar gefährdet. Sie befürchte festgenommen zu werden, was indirekt dazu führen würde, dass ihr Vater und Erstbeschwerdeführer dem Militär ausgeliefert würde. Die Verpflichtung zur Vorsprache bei der russischen Botschaft stelle eine Mitwirkung Österreichs am völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine dar. Rechtswidrig sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegen den Mitwirkungsbescheid, weil keine gravierenden Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden. Es werde daher der Antrag auf ersatzlose Behebung des Mitwirkungsbescheides gestellt. Zudem sei eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Gang des Verfahrens wird zum Sachverhalt erhoben. Somit steht insbesondere fest, dass gegen die Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.
Die Beschwerdeführer sind bis dato trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Beide treffen Mitwirkungspflichten zur Einholung eines Reisedokumentes. Da die Beschwerdeführer bislang keine Schritte zwecks Erlangung eines Reisedokumentes gesetzt haben, hat die Behörde ihnen die Verpflichtung mit dem angefochtenen Bescheid („Mitwirkungsbescheid“) auferlegt.
Nicht verkannt wird, dass die Beschwerdeführer ihre russischen Inlandspässe im Original
- originaler Inlandspass (AS 32: XXXX ; gültig von XXXX bis XXXX 2024) des Erstbeschwerdeführers XXXX
- originaler Inlandspass (AS 14: XXXX ; gültig von XXXX bis XXXX .2027) der Zweitbeschwerdeführerin XXXX
vorgelegt haben, wenngleich jener des Erstbeschwerdeführers bereits abgelaufen und somit ungültig ist. Jedoch berechtigen die russischen Inlandspässe per se nicht zu grenzüberschreitenden Reisen, weshalb sie mit diesen ihrer bestehenden Rückkehrentscheidung/Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen können.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.
Zudem wurden die mit den Beschwerdeführern geführten Vorverfahren, insbesondere das Verfahren zum Folgeantrag auf internationalen Schutz, herangezogen: Nach Einsichtnahme in das hg. Erkenntnis vom 07.07.2025 zu Zl. W272 2261300-2/9E und Zl. W272 2261301-2/9E, welches am 09.07.2025 in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich insbesondere die gegen die Beschwerdeführer bestehende aufrechte Rückkehrentscheidung – samt nunmehr abgelaufener Frist zur freiwilligen Ausreise.
Auszüge aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Dass sich die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aus Eigenem an die zuständige ausländische Behörde ihres Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) gewandt und sich dort um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht oder sonstige Veranlassungen getroffen haben, um Reisepässe bzw. Dokumente, die sie für die Ausstellung solcher benötigen würden, zu erhalten, stellen die Beschwerdeführer mit Erhebung ihrer Beschwerde gar nicht in Abrede. Vielmehr bekräftigen sie im Beschwerdeschriftsatz, weshalb sie sich nicht um die Ausstellung der in Rede stehenden Dokumente bemühen. Es durfte daher als Sachverhalt zugrunde gelegt werden, dass sie dem Auftrag bis dato nicht Folge geleistet haben, zumal sie, wie ebenfalls mit dem angefochtenen Mitwirkungsbescheid aufgetragen, auch keinen Nachweis darüber erbrachten.
Nachvollziehbare Gründe, weshalb es den Beschwerdeführern nicht zumutbar gewesen wäre, die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen, brachten sie im Beschwerdeschriftsatz nicht vor, sondern bezogen sich bloß auf solche Gründe, die bereits Gegenstand der zuvor geführten Asylverfahren, nämlich dem Asylaberkennungsverfahren (I. 1.3.) infolge Heimreise in die russische Föderation sowie dem Verfahren zum Folgeantrag auf internationalen Schutz (I.1.3.) waren. Zu keinem Zeitpunkt im Verfahren brachten sie konkret vor, weshalb sie an der Einholung der Dokumente verhindert gewesen wären und allenfalls, weshalb sie diese Gründe nicht zu vertreten hätten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Zur Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (im Folgenden: FPG) hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein gültiges Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). Die Anwendung von Zwangsmitteln ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht wurde und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden; § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Im angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, zur Einholung eines Reisedokuments bei der für sie zuständigen Vertretungsbehörde vorzusprechen und sich ein Reisedokument zu beschaffen bzw. ein solches zu beantragen. Bei Ausstellung eines solchen wurde ihnen aufgetragen, dieses dem Bundesamt vorzulegen. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde im Bescheid angedroht, dass ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und Geldstrafen oder Haftstrafen verhängt werden können.
Es ist im Verfahren dagegen nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht konkret behauptet, dass die Beschwerdeführer aus unabwendbaren Gründen verhindert oder es ihnen sonst unmöglich gewesen wäre, sich ein Reisedokument zu besorgen. Die (zuletzt) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2025 zu Zl. W272 2261300-2/9E und Zl. W272 2261301-2/9E erwuchsen in Rechtskraft, womit die von der Behörde erlassene Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer bestätigt und durchsetzbar wurde. Ebenso wurde mit diesen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die 14-tägige Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführer – abermals (s. zuvor bereits das Aberkennungsverfahren zu Zl. W146 2261301-1/2E und Zl. W146 2261300-1/3E) – bestätigt, welche die Beschwerdeführer jedoch neuerlich ungenutzt verstreichen ließen und nicht ausreisten. Bislang kümmerten sie sich auch nicht um die Beschaffung von Dokumenten um überhaupt ausreisen zu können.
Die materiellen Vorrausetzungen dafür, die Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 FPG bescheidmäßig zur Vorsprache bei ihrer Vertretungsbehörde (Botschaft) zur jeweiligen Einholung eines Reisepasses zu verpflichten, liegen daher vor, weil sie bis dato keinerlei Versuche unternommen haben, sich um deren Erlangung zu bemühen.
Weitere Tatbestandsmerkmale kennt § 46 Abs. 2 FPG nicht, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich einer drohenden Rekrutierung des Erstbeschwerdeführers und dadurch bedingten „mittelbaren“ Gefährdung der Zweitbeschwerdeführerin ins Leere gehen. Für die Rechtmäßigkeit der Auferlegung einer Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist fallbezogen ausschlaggebend, dass die gegen die Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sie jedoch ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (vgl. § 46 Abs. 1 Z 2 FPG). Mit ihrer gemeinsamen Beschwerde und den Ausführungen zur drohenden Rekrutierung des Erstbeschwerdeführers machen die Beschwerdeführer jedoch ausschließlich Gründe geltend, welche in den zugrundeliegenden Asylverfahren zu berücksichtigen gewesen wären – und wurden (vgl. S. 45 im bezughabenden Erkenntnis zu Zl. W272 2261300-2/9E und W272 2261301-2/9E vom 07.07.2025: „Die indirekt vorgebrachte Befürchtung, der Erstbeschwerdeführer könnte rekrutiert werden, erweist sich in Zusammenschau mit den Länderinformationen jedenfalls nicht als aktuell. Der Erstbeschwerdeführer befindet sich nicht im wehrdienstfähigen Alter.“). Auch muss gesagt werden, dass die Argumentation, wonach der russische Präsident bereits im Jänner 2025 ein Dekret unterzeichnet hätte, wonach Männer bis zum 50. Lebensjahr verpflichtet würden, an Wehrübungen teilzunehmen, zeitlich vor Erlassung der hg. Erkenntnisse vom Juli 2025 einzuordnen ist und somit bereits in diesem Verfahren geltend zu machen gewesen wäre. Dagegen bringen die Beschwerdeführer keine Argumente bzw. Verhinderungsgründe vor, weshalb ihnen die Beantragung und in weiterer Folge Ausstellung von Reisedokumenten nicht möglich gewesen wäre.
Auch handelt es sich bei den dem BFA im Original vorgelegten russischen Inlandspässen der Beschwerdeführer, wobei jener des Erstbeschwerdeführers abgelaufen und somit ohnehin nicht mehr gültig ist, um keine Reisedokumente im Sinne des § 46 FPG und können die Beschwerdeführer ohne solche Reisedokumente ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen.
Für den Erstbeschwerdeführer, dessen russischer Inlandspass bereits im Jahr 2024 abgelaufen ist, muss konstatiert werden, dass grundsätzlich nur jemand, der über ein gültiges Reisedokument verfügt, der Passpflicht entsprechen kann (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 2 FPG 2005; Stand 1.9.2024, rdb.at), womit dem Erstbeschwerdeführer zurecht die Beschaffung bzw. Beantragung eines Reisedokumentes aufgetragen wurde. Nicht anders verhält es sich auch im Falle der Zweitbeschwerdeführerin, obwohl ihr Inlandsreisepass noch gültig ist. Ihr im Original vorgelegter russischer Inlandspass berechtigt die Beschwerdeführerin nämlich nicht zu grenzüberschreitender Reisetätigkeit, sondern ermöglicht lediglich einen Identitätsnachweis sowie Reisefreiheit innerhalb der russischen Föderation. In diesem Sinne erläutern auch die in § 2 Abs. 4 Z 5 FPG enthaltenen Begriffsbestimmungen, dass ein Reisedokument gültig ist, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und dessen Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt werden. Der russische Inlandspass der Beschwerdeführerin erfüllt das Erfordernis des Geltungsbereiches für die Republik Österreich sohin nicht, weshalb sich auch der an sie ergangenen Auftrag des BFA zur entsprechenden Einholung der in Rede stehenden Dokumente als rechtsrichtig erweist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46 Abs. 2 und 2b FPG als unbegründet abzuweisen.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in der Hauptsache gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werden durfte.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
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