Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2019, Zl. I406 2158357- 2/7E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Die belangte Behörde hat sich zum Aufschiebungsbegehren - trotz hiezu ausdrücklich eingeräumter Gelegenheit - nicht geäußert. Es ist daher insbesondere davon auszugehen, dass diesem Begehren keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, weshalb ihm (ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte - vgl. § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG) stattzugeben war.
Wien, am 24. Oktober 2019
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