Die amtswegige Prüfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 und § 57 AsylG 2005 kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 nicht in Betracht, weil die genannten Bestimmungen des 7. Hauptstücks gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 für diese nicht gelten. Gegen diese darf auch keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005 erlassen werden, sondern nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks.
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