BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin GORITSCHNIG und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von Mag. (FH) XXXX , MSc, SVNR: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , beschlossen:
A) Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarkt Service Klagenfurt (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass Mag. (FH) XXXX , MSc (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 1 Abs. 1 Notstandshilfe-VO iVm § 18, 36 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 3 AlVG ab dem XXXX Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR XXXX gebührt.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 18.07.2024 mit näherer Begründung fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom XXXX mit näherer Begründung abgeändert. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde der BF nachweislich per RSb am 26.09.2024 zugestellt und von ihr persönlich übernommen.
Am 01.04.2025 wurde die BF durch die belangte Behörde (nach ihrer Urgenz am 31.03.2025) darauf aufmerksam gemacht, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Vorlageantrag eingelangt ist.
Die BF legte der belangten Behörde am 03.04.2025 eine Rechnung der Österreichischen Post über ein Einschreiben vom 04.10.2024 (mit handschriftlichen Vermerk AMS) vor. Weiters übermittelte sie der belangten Behörde am 08.04.2025 den als Einspruch bezeichneten Vorlageantrag (datiert mit 04.10.2024).
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 17.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und ergänzend – ohne eine Entscheidung zu treffen – ausgeführt, dass der Vorlageantrag als verspätet zu werten sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF erhob am 18.07.2024 gegen den mit XXXX datierten Bescheid der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom XXXX mit näherer Begründung abgeändert. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF (wie aus dem im Akt einliegenden Rückschein ersichtlich) nachweislich per RSb am 26.09.2024 zugestellt und von ihr persönlich übernommen.
Am 01.04.2025 wurde die BF durch die belangte Behörde (nach ihrer Urgenz am 31.03.2025) darauf aufmerksam gemacht, dass bis dato kein Vorlageantrag eingelangt ist.
Die BF übermittelte der belangten Behörde anschließend am 03.04.2025 eine Rechnung der Österreichischen Post über ein Einschreiben vom 04.10.2024, sowie am 08.04.2025 und somit mehr als 6 Monate nach Fristende den als Einspruch bezeichneten Vorlageantrag (datiert mit 04.10.2024).
Der gegenständliche Vorlageantrag ist bei der belangten Behörde somit nicht binnen offener Rechtsmittelfrist mit Fristende 10.10.2024 eingelangt, sondern erst am 08.04.2025 und erweist sich daher – wie rechtlich näher auszuführen ist – als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu A) Zur Zurückweisung des Vorlageantrages:
3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen 2 Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.
Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
3.2. Für den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies:
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde der BF am 26.09.2024 (Donnerstag) per RSb zugestellt und von ihr persönlich übernommen.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung endete die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG somit am 10.10.2024 (Donnerstag).
Der als Einspruch bezeichnete Vorlageantrag ging jedoch erst am 08.04.2025, somit mehr als 6 Monate nach Ende der Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde ein (datiert mit 04.10.2024) und zwar nachdem die BF - nach ihrer Urgenz am 31.03.2025 - am 01.04.2025 von der belangten Behörde darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Vorlageantrag eingelangt ist.
Die BF vertritt hierzu die Ansicht, dass der Vorlageantrag vom 04.10.2024 rechtzeitig eingebracht worden wäre, was durch die vorgelegte Rechnung der Österreichischen Post über ein Einschreiben vom 04.10.2024 mit dem handschriftlichen Vermerk AMS dokumentiert sei.
Dazu ist eingangs festzuhalten, dass die von der BF vorgelegte Rechnung der Österreichischen Post keinen eindeutigen Nachweis dafür liefern konnte, dass diese auch den gegenständlichen Vorlageantrag betrifft. Der vorgelegten Rechnung kommt jedoch eine gewisse Indizwirkung hinsichtlich der Postaufgabe des Vorlageantrages am 04.10.2024 zu.
Hierbei ist auf den im § 33 Abs. 3 AVG verankerten „Postlaufprivileg“ zu verweisen. Demnach sind die Tage von der Übergabe an den Zustelldienst bis zum Einlangen bei der Behörde in die Frist nicht einzurechnen, weshalb es der BF zur Wahrung der Frist grundsätzlich genügt hätte, den Vorlageantrag vor Ablauf des letzten Tages der Frist – sohin bis zum 10.10.2024 – zur Post zu geben (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237).
Die Regelung des Postlaufprivilegs kann jedoch im vorliegenden Fall insofern nicht für die BF greifen, da der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshof zufolge eine Eingabe überhaupt nur dann als eingebracht gilt, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist. (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1984, Zl. 84/17/0068 und die dort angegebenen Hinweise). Dies ist gegenständlich jedoch nicht erfolgt ist.
Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe jedoch nicht aus (vgl. VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060; 25.01.2012, 2009/13/0001; 26.07.2017, Ra 2016/13/0039, jeweils mwN).
Entsprechend der Rechtsprechung der Höchstgerichte hätte sich die BF im vorliegenden Fall somit zeitnah nach dem Absenden des Vorlangeantrages bei der belangten Behörde erkundigen müssen, ob dieser auch tatsächlich eingelangt sei. Aus dem im Akt ersichtlichen Schriftverkehr zeigte sich jedoch, dass sich die BF hierzu erst Ende März 2025 – sohin nach einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten – mit der belangten Behörde in Verbindung setzte.
Der BF ist insbesondere auch vorzuhalten, dass es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Vorlageantrag über das ihr zur Verfügung stehende eAMS-Konto einzubringen. Dadurch wäre ihr auch die Sicherheit geboten gewesen, Übermittlungsfehler – wie sie etwa bei postalischen Sendungen auftreten können – auszuschließen (Kartusch/Tiringer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 46 AlVG (Stand 1.9.2024, rdb.at)
Die BF, der somit die Wahl des Mittels der Einbringung offenstand, ist dem Verwaltungsgerichtshof zufolge damit nicht nur beweispflichtig, sondern sie trug auch die Gefahr des Verlustes der zur Post gegebenen Eingabe (s. etwa VwGH 19.03.2013, 2011/02/0333; 15.09.2011, 2009/09/0133; 26.01.2011, 2010/12/0060; 25.08.2010, 2008/03/0077, sowie die darüber hinaus in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13, Rz 33, angeführte Judikatur und Literatur).
Im Übrigen bewirkt der Rechtsprechung des VwGH zufolge der Nachweis der eingeschriebenen Absendung für sich noch nicht den prima-facie Beweis des Einlangens bei der zuständigen Behörde (vgl. VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0014 unter Hinweis auf Beschluss des OGH vom 30.06.2010, 3 Ob 69/10h, zur Frage der Beweislast betreffend den Zugang eingeschriebener Sendungen).
In seiner Entscheidung vom 26.01.2011, 2010/12/0060, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof näher mit Fragen der Beweisführung im Fall von „eingeschriebenen Absendungen“ auseinander und schloss sich dabei der Judikatur des OGH (3 OB 69/10h) an:
Demzufolge verbietet es sich, den Nachweis der Aufgabe eines Schreibens (bei Einschreiben) „auf erste Sicht“ als für den Nachweis des Zugangs an die Behörde als ausreichend anzusehen. Nach dem derzeit in Geltung stehenden § 2 Z 9 PostG können „Einschreiben“ (durch Inanspruchnahme von weiteren entgeltpflichtigen Zusatzleistungen) vom Absender anhand der Aufgabenummer hinsichtlich ihres Sendestatus verfolgt werden. Überdies kann der Absender die weitere entgeltpflichtige Zusatzleistung „Eigenhändig“ oder „Rückschein“ wählen. Es spricht somit nichts dagegen, einen Absender, der sich einer Übersendungsart bedient, die es ihm ermöglicht, sich per Nachforschungsauftrag ein objektives Beweismittel für den Zugang seiner Erklärung zu verschaffen, nicht auch zu verpflichten, diese Möglichkeit zu nutzen (Wukoschitz, Bringt die Post allen was?, ecolex 2005, 106).
Die übermittelte Rechnung der Österreichischen Post indizierte somit zwar die Postaufgabe des Vorlageantrages am 04.10.2024. Wie oben jedoch dargelegt konnte mangels eines tatsächlichen Einlangens des Vorlageantrages bei der belangten Behörde der im AVG verankerte Postlaufprivileg für die BF nicht zur Anwendung kommen. Der BF gelang vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur und insbesondere der weiters zur Verfügung stehenden und von ihr nicht in Anspruch genommenen Nachweismöglichkeiten (wie z.B. der Einholung eines Rückscheins) nicht den Beweis des tatsächlichen Einlangens bei der belangten Behörde vor Ablauf der Rechtsmittelfrist aufzubringen.
Der in weiterer Folge am 08.04.2025 – somit nach mehr als 6 Monaten nach dem Fristende – übermittelte Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet und ist daher zurückzuweisen
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das gegen die Beschwerdevorentscheidung verspätet eingebrachte Rechtsmittel zurückzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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