Ra 2016/13/0039 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Da gemäß § 108 Abs. 4 BAO die Tage des Postenlaufes nicht in die Beschwerdefrist eingerechnet werden, genügt es zwar, dass der Beschwerdeschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird. Die Nichteinrechnung setzt jedoch voraus, dass das Schriftstück bei der Abgabenbehörde tatsächlich einlangt (vgl. Ritz, BAO5, § 108 Tz 9, mit Judikaturnachweisen).