JudikaturVwGH

Ra 2016/13/0039 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juli 2017

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht aus (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2008/13/0149, nichts anderes ergibt sich aus dem Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2002/13/0165, VwSlg 8109 F/2006, in dem die erwähnten Grundsätze nur auf die Übermittlung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung übertragen wurden).

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