W233 2308141-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas Fellner über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Volksrepublik China, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2025, Zl. 1295383007/240756603 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2025 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I.-III, sowie Spruchpunkt V. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B- VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Vorverfahren (in Rechtskraft erwachsen):
1. Die Beschwerdeführerin reiste am 12.01.2018 unter Verwendung eines Touristenvisums, gültig vom 12.01.2018 bis 27.04.2018, über einen internationalen Flughafen aus der Volksrepublik China aus und in die Niederlande ein.
2. Anschließend reiste sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, hielt sich dort ohne behördliche Meldung auf und entzog sich bewusst den österreichischen Behörden.
3. Am 22.02.2022 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: Bundesamt) vom 14.07.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der Subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I und II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt V). Das Bundesamt gewährte der Beschwerdeführerin eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).
5. Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 06.10.2022 unbekämpft in Rechtskraft.
6. Die Beschwerdeführerin kam der seit 26.09.2022 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet.
I.2. Gegenständliches Verfahren
1. Die Beschwerdeführerin stellte während ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 10.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.
Dem Antrag waren Kopien verschiedener Unterlagen beigelegt, darunter eine Kopie ihres chinesischen Reisepasses (gültig bis 25.11.2024), ihre Sozialversicherungskarte, Meldezettel mit Hauptwohnsitzen vom 24.02.2022–07.03.2022 sowie ab 07.03.2022 in XXXX , eine Bestätigung über die beabsichtigte Prostitutionsausübung vom 25.05.2022, ausgestellt von der Landespolizeidirektion XXXX , sowie ein Prostitutionsausweis des Magistrats der Stadt XXXX , aus dem hervorgeht, dass sie im Zeitraum vom 15.04.2022–27.05.2024 regelmäßig den ihr aufgetragenen behördlichen Gesundheitsuntersuchungen nachgekommen ist.
2. Am 29.05.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesamt in Bezug auf ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK eine schriftliche Antragbegründung, aus der hervorgeht, dass sie sich seit dem Jahr 2017 durchgehend in Österreich aufhalte. Sie arbeite seit 2019 als Prostituierte in XXXX und könne damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie arbeite gewissenhaft und unterziehe sich regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen. Weiters verfüge sie über Freundinnen, zu denen sie in gutem Kontakt stehe und mit denen sie sich regelmäßig zum Spazierengehen, Kaffeetrinken und Essen treffe. Zudem plane sie, die deutsche Sprache zu erlernen.
3. Mit Verständigungsschreiben vom 09.07.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Darin wurde ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abzuweisen.
Der Beschwerdeführerin wurde weiters die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme langte am 06.08.2024 beim Bundesamt ein.
4. Am 16.12.2024 langte beim Bundesamt ein Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich ein, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag im Zuge einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem Laufhaus im Bezirk XXXX bei der Ausübung der Prostitution ohne erforderliche Beschäftigungsbewilligung angetroffen wurde. Der Sachverhalt wurde von den einschreitenden Organen als Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Anzeige gebracht.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2025 (IFA: 1295383007/240756603) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 10 Abs. 3 AslyG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt dass ihre Abschiebung in die Volksrepublik China gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG ein auf Dauer von drei Jahren befristetes Einreisverbot erlassen. In Spruchpunkt V wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
6. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2025 wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.02.2025 vollumfänglich Beschwerde erhoben.
Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut vor, dass sie sich seit Dezember 2017 in Österreich aufhalte und mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Ihren Lebensunterhalt verdiene sie selbst und unterziehe sich als Prostituierte regelmäßig Gesundheitsuntersuchungen, wodurch sie sich selbst und ihre Kunden schütze.
In XXXX sei sie zudem in der Freikirchengemeinschaft und in der chinesischen Community aktiv und veröffentliche regelmäßig Beiträge über Social-Media-Kanäle.
Im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China habe sie geringe Chancen, in ein angemessenes Sozialsystem aufgenommen zu werden, zumal die Tätigkeit als Prostituierte dort als minderwertig angesehen werde. Auch die Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise erachte sie als unangemessen, zumal sie mehr Zeit benötige, um sich von ihrem sozialen Umfeld, insbesondere von ihrem Lebensgefährten, zu verabschieden.
7. Mit Urkundenvorlage vom 20.08.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht Kopien ihrer chinesischen Geburtsurkunde sowie ihrer Heiratsurkunde.
8. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 06.10.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die chinesische Sprache eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt blieb dieser Verhandlung mit Schreiben vom 25.05.2025 fern.
Die Beschwerdeführerin wurde zu ihrer Identität und Herkunft, ihren persönlichen Lebensumständen, ihrem Leben in Österreich, ihren Angehörigen sowie zu ihrer Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt.
Ferner wurde mit der Beschwerdeführerin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China (Version 7, Stand 13.05.2025) erörtert.
Der Beschwerdeführerin und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
9. Mit Schreiben vom 04.08.2025 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung zu den in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung.
Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass den chinesischen Behörden das Verhalten chinesischer Asylsuchender im Ausland bekannt sei und diese daher auch von der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte Kenntnis erlangt hätten.
Dies habe zur Folge, dass die Beschwerdeführerin in China gesellschaftlich geächtet würde und ihr Strafen sowie Haft- oder Umerziehungsmaßnahmen drohten.
Sie würde als „Untermensch“ angesehen und wäre im Falle ihrer Rückkehr auf sich allein gestellt. Zudem sei nicht auszuschließen, dass ihr ein Leben in Armut drohe, weil sie sich im fortgeschrittenen Alter befinde und somit erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt hätte.
Darüber hinaus bliebe ihr eine Teilnahme am öffentlichen Leben in China verwehrt, zumal sich ihre personenbezogenen Unterlagen bei ihrem gewalttätigen Ehemann, zu dem sie keinen Kontakt mehr pflege, befänden. Ungeachtet dessen zeige die örtliche Polizei kein Verständnis für häusliche Gewalt.
II. Erwägungen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Festgestellt wird zunächst der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und führt die im Erkenntniskopf angeführten Personalien. Sie gehört der Volksgruppe der Han an, welche mehr als 91 % der Gesamtbevölkerung der Volksrepublik China ausmacht und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Die Beschwerdeführerin spricht einen Fujian-Dialekt, verfügt jedoch auch über Kenntnisse der Mandarinsprache, welche sie zumindest mündlich beherrscht.
Sie stammt aus XXXX , einer kreisfreien Stadt im Verwaltungsgebiet der bezirksfreien Stadt XXXX in der Provinz Fujian. Dort lebte sie bis zu ihrem 39. Lebensjahr durchgehend und wuchs im Familienverband auf, bevor sie im Jänner 2018 in die Niederlande und zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste.
Im Herkunftsstaat verfügte die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung als Landwirtin. Ihre Mutter, ihre vier Kinder leben weiterhin in China und stellen dort ihren familiären Anknüpfungspunkt dar. Mit ihren Kindern steht sie in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Die Beschwerdeführerin ist seit dem XXXX in China verheiratet, pflegt jedoch zum Entscheidungszeitpunkt keinen Kontakt zu ihrem Ehemann.
In Österreich hat die Beschwerdeführerin einen Lebensgefährten namens XXXX geboren am XXXX , der chinesischer Staatsangehöriger ist und über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Zu ihm bestehen jedoch keine wechselseitigen Abhängigkeiten.
Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin über sonstige enge Bekanntschaften oder Freundschaften verfügt, insbesondere mit XXXX -Quay Lieu.
Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt gesund, leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und befindet sich in erwerbsfähigem Alter.
Bis zum 24.02.2022 verfügte die Beschwerdeführerin über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet und hielt sich bis zu diesem Datum im Verborgenen auf.
Seit dem 15.06.2022 übt sie eine entgeltliche Tätigkeit als Prostituierte aus. Trotz des rechtskräftigen Abschlusses ihres Asylverfahrens kam sie über Jahre hinweg ihrer Ausreisepflicht nicht nach und setzte ihre illegale Erwerbstätigkeit zumindest bis zum 16.12.2024 fort.
Am 16.12.2024 wurde die Beschwerdeführerin nachweislich bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung im Bezirk XXXX betreten.
Die Beschwerdeführerin hat keine Sprach- bzw. Deutschkurse im Bundesgebiet besucht und weist keine verfahrensrelevant ausreichenden Deutschkenntnisse auf. Sie ist kein Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation.
Es bestehen keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat keine verfahrensrelevant besonderen oder integrativen Schritte gesetzt. Eine besondere Verfestigung oder herausragende Integrationsleistung konnte durch die Beschwerdeführerin weder aufgezeigt noch vom erkennenden Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 06.10.2025 festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, in die Volksrepublik China zurückzukehren. Ihr droht bei einer Rückkehr weder ein verfahrensrelevanter Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit noch eine unverhältnismäßige Strafe oder eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung aufgrund ihrer im Bundesgebiet ausgeübten Tätigkeit als Prostituierte.
Sie ist arbeitsfähig und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Beschwerdeführerin steht in ihrem Herkunftsstaat eine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung, insbesondere im Hinblick auf ihre im Jahr 2022 in XXXX durchgeführte Operation im Nackenbereich.
Die Beschwerdeführerin konnte nicht aufzeigen, dass sie derzeit einer durchgehend erforderlichen stationären oder speziellen medizinischen Behandlung bedarf, die ausschließlich im Bundesgebiet verfügbar wäre.
Die Beschwerdeführerin spricht muttersprachlich den Fujian-Dialekt und versteht die Sprache Mandarin. Wie eingangs festgestellt, verfügt sie über Berufserfahrung als Landwirtin.
Es ist ihr daher zumutbar, in China zu leben. Sie ist arbeitsfähig und kann aufgrund ihrer Berufserfahrung im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Tätigkeiten ein Einkommen erzielen, das ihr eine Existenzgrundlage ermöglicht.
Zudem verfügt sie in China über familiäre Bindungen, bestehend aus ihrer Mutter und ihren vier Kindern, auf deren Unterstützung sie zählen kann.
Die Beschwerdeführerin ist mit den Gepflogenheiten und Lebensumständen in der Volksrepublik China vertraut und wurde in diesen sozialisiert.
Auf Grundlage der vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in China sowie unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände ist es der Beschwerdeführerin insgesamt zumutbar und möglich, in ihr Herkunftsland zurückzukehren und dort weiterhin zu leben.
Die Beschwerdeführerin läuft im Falle der Rückkehr nicht Gefahr, grundlegende Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht befriedigen zu können oder dadurch in eine existenzbedrohende Lage zu geraten.
Das Vorliegen eines verfahrensrelevanten Abhängigkeits- oder Naheverhältnisses zu Personen in Österreich konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen.
Ebenso konnte sie keine schützenswerte Integration im Bundesgebiet nachweisen oder sonstige verfahrensrelevante Gründe, die ein weiteres Verbleiben in Österreich rechtfertigen würden.
Eine Rückkehr bzw. Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK besonders geschützte Rechte dar.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
1.3.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 7 vom 13.05.2025
[…]
1.3.1.1. Politische Lage
China ist neben Vietnam, Laos, Kuba und Nordkorea eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen und mit rund 1,4 Milliarden Einwohnerinnen und Einwohnern nach Indien das zweitbevölkerungsreichste Land der Welt (AA 29.7.2024).
China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vgl. AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024).
Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.).
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022).
Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 29.2.2024a). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989 (das in China nach wie vor ein Tabuthema ist), als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Politische Reformer wurden aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 2.7.2024).
Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch Xi Jinping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).
Xi Jinping wurde auf dem 20. Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär Xi mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Xi ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a).
1.3.1.2. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist stabil. Sporadisch kann es trotzdem zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen; zudem wurden vereinzelt Anschläge verübt (EDA 26.7.2024).
Sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene gibt es Spannungen wegen einer Reihe umstrittener Gebiete, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass diese kurzfristig zu einem offenen Konflikt eskalieren (Crisis 24 15.6.2023). Erwähnt seien hier zum Beispiel Grenzkonflikte im südchinesischen Meer zwischen China und den Philippinen, mit regelmäßigen Zusammenstößen zwischen Patrouille-Schiffen der chinesischen Küstenwache und philippinischen Marinebooten (Tagesschau 22.7.2024).
Die Kriminalitätsrate ist in China im Allgemeinen niedrig (Crisis 24 15.6.2023). Kleinkriminalität ist selten, während die organisierte Kriminalität, die oft online – auf Seiten des Dark Web – und im Untergrund mit Verbindungen ins Ausland (insb. der chinesischen Diaspora) operiert, ein erheblich größeres Problem darstellt. Laut dem Global Organized Crime Index rangiert China auf Platz 33 von 193 Staaten, wobei insbesondere Menschenhandel, der Handel mit gefälschten Waren, gefährdeten Pflanzen und Tieren, synthetischen Drogen sowie Internetkriminalität (Cyber-Dependent Crime) die „lukrativsten“ Geschäftsfelder darstellen. Kriminelle Netzwerke und Mafia-artige Gruppierungen spielen dabei eine genauso große Rolle wie staatliche Akteure (ÖB Peking 2024).
Zudem gibt es Spaltungen entlang ethnischer, sozialer und klassenbedingter Grenzen. Ethnische Spaltungen sind vor allem durch Spannungen und Konflikte zwischen Han-Chinesen und einigen ethnischen Minderheiten wie Tibetern, Uiguren und Mongolen sichtbar geworden. In China gibt es erhebliche soziale Ungleichheiten mit einem großen Einkommensgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Küsten- und Binnenregionen, was in den 2010er-Jahren zu sozialen Unruhen und Protesten geführt hat (BS 2.7.2024).
Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße
Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig und die Behörden reagieren oft mit rigorosen Sicherheitsmaßnahmen (Crisis 24 15.6.2023).
Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für lokale Missstände, obwohl sie häufig mit Polizeigewalt und Strafverfolgung beantwortet werden (FH 29.2.2024a). Diese sind zwar ohne vorherige Genehmigung der Regierung illegal, finden trotzdem gelegentlich statt (AA 26.7.2024).
Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte im ersten Quartal 2024 655 Dissensfälle, was gegenüber demselben Zeitraum 2023 eine Steigerung von 21 % bedeutet. Arbeiterproteste machten mit 57 % hiervon den größten Anteil aus (FH 26.7.2024).
Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).
Massenüberwachungssysteme
Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024).
Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud-Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).
Gemäß Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024).
Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).
Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024).
1.3.1.3. Rechtschutz/Justizwesen
Die chinesische Verfassung unterscheidet sich wesentlich von Verfassungsdokumenten rechtsstaatlicher Demokratien. Zwar finden sich auch hier Bürger- und Freiheitsrechte, diese sind jedoch nicht einklagbar. Die Verfassung der VR China ist kein Statut, das die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger oder die Aufgaben der staatlichen Institutionen festschreibt und rechtlich garantiert. Vielmehr hat die chinesische Verfassung den Charakter eines in die Zukunft gerichteten Dokuments, in dem die Parteielite ihre im Laufe der Jahre wechselnden politischen Ziele formuliert. Trotz aller Bemühungen, den Anschein eines modernen Rechtsstaates zu erwecken, existiert in China bis heute ein hybrides Rechtssystem, d. h. ein Nebeneinander von traditionellem Recht und institutionellem Recht. Das bedeutet, dass es in China weit verbreitet ist, im Konfliktfall neben der institutionalisierten Gerichtsbarkeit auch auf informelle Mittel wie persönliche Beziehungen und Netzwerke zurückzugreifen. Bei Streitigkeiten haben oftmals die Verwaltungsbehörden die Oberhand gegenüber den Gerichten. Die entscheidende Instanz bleibt aber im Zweifelsfall immer die Partei. Insofern relativiert sich auch die Bestimmung, dass „keine Person und keine Organisation gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen darf.“ De facto steht die KPCh über der Verfassung (lpb 4.2024).
Die Führung betont seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto, das Land den Gesetzen entsprechend zu regieren. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken. Die KPCh und alle Parteiorgane, die die gesamte staatliche und Justizverwaltung duplizieren, stehen weiterhin über der Verfassung (ÖB Peking 2024). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 26.10.2022).
China verfügt über keine unabhängige Justiz. Es ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, dass (partei)politische Institutionen die Gerichte kontrollieren. Die Richter sind weder unabhängig, noch genießen sie erhöhten Schutz. Zudem können sie zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden. Leistungsfähigkeit und Transparenz des Justizsystems werden durch die Kontrolle durch die KPCh über das Justizsystem beeinträchtigt. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit wird zudem als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender eingesetzt (ÖB Peking 2024).
Die KPCh beherrscht das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen überwacht werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Arbeit der Gerichte sowie auf Urteile und Strafen haben. Die Aufsicht durch die KPCh ist in politisch heiklen Fällen offensichtlich, und die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh. Von den Richtern wird erwartet, dass sie der Ideologie der KPCh entsprechen und den Grundsatz der Oberhoheit der Partei über die Justiz aufrechterhalten (FH 29.2.2024a).
Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB Peking 2024). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 29.2.2024a). Diese fehlende Unabhängigkeit trägt dazu bei, dass immer weniger Juristen den Richterberuf ergreifen wollen (ÖB Peking 2024).
Trotz der Vorschriften, wonach Verteidiger die Möglichkeit haben sollten, Verdächtige oder Angeklagte zu treffen, haben die Anwälte oft keinen Zugang zu ihren Klienten vor dem Prozess (insbesondere in heiklen Fällen). Weiters haben sie nur begrenzte Zeit, um Beweise zu prüfen, und dürfen während des Prozesses nicht mit den Angeklagten sprechen. Ebenso wird Angeklagten häufig erst dann ein Anwalt zugewiesen, wenn der Fall vor Gericht kommt (USDOS 23.4.2024).
1.3.1.4. Sicherheitsbehörden
Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB Peking 2024; CIA 6.6.2024). Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit kontrolliert die zivile Nationalpolizei; ihre Hauptaufgabe ist die Strafverfolgung im Inland und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der Bekämpfung von Ausschreitungen und Terrorismus (CIA 6.6.2024).
Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Es besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB Peking 2024).
1.3.1.5. Folter und unmenschliche Behandlung
China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl. ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).
In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a).
Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a).
Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021).
Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024).
Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024).
1.3.1.6. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung de facto unmöglich (AA 26.10.2022). Insbesondere nach 2016 wurde NGOs, die sich für den Schutz und die Förderung von Rechten einsetzen, häufig die Registrierung verweigert (BS 2.7.2024).
Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der KPCh nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KPCh oder Politikern geübt wird (ÖB Peking 2024).
In China gibt es NGOs und staatlich organisierte und finanzierte Nichtregierungsorganisationen (GONGOs). Diese sollen Fachwissen und Finanzmittel erhalten, die für die Regierung schwer zugänglich sind. Die Zahl der NGOs hat in den letzten zwei Jahrzehnten dramatisch zugenommen. Die meisten Organisationen sind in Bereichen wie Bildung, Armutsbekämpfung, Gemeindeentwicklung, Umwelt und Gesundheitswesen tätig und bieten Dienstleistungen wie Rechtshilfe und Verbraucherschutz an (BS 2.7.2024).
Grundsätzlich versucht die Regierung, die Kontrolle über zivilgesellschaftliche Gruppen aufrechtzuerhalten, das Entstehen unabhängiger NGOs zu verhindern und die Aktivitäten der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsgruppen zu behindern. In diesem Zusammenhang schikaniert sie häufig inländische NGOs und erlaubt ihnen in vielen Fällen nicht, die Menschenrechtslage offen zu beobachten oder zu kommentieren. Die Regierung äußert ihr Misstrauen gegenüber unabhängigen Organisationen und nimmt NGOs mit finanziellen oder sonstigen Verbindungen ins Ausland genau unter die Lupe. Weiters unterstellt sie alle inländischen NGOs ihrer direkten Kontrolle und schränkt damit den Raum für die Existenz unabhängiger NGOs ein. Die meisten großen NGOs sind quasi-staatlich, und alle offiziellen NGOs müssen von einer Regierungsbehörde unterstützt werden (USDOS 23.4.2024).
Im Laufe des Jahres 2023 wurden zahlreiche im Menschenrechtsbereich aktive Anwälte, Wissenschaftler, Journalisten, politisch engagierte Bürger und Mitarbeiter nicht staatlicher Organisationen aufgrund von vage definierten Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit strafrechtlich verfolgt (AI 24.4.2024).
1.3.1.7. Allgemeine Menschenrechtslage
Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert. Die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft jedoch schleppend. 1998 hat China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, diesen jedoch bisher nicht ratifiziert (ÖB Peking 2024). Menschenrechte gelten im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universale Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht, sondern sie werden vielmehr einem vage formulierten Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit untergeordnet. Dies führt zu einer absoluten Priorisierung wirtschaftlicher und sozialer vor bürgerlichen und politischen Rechten (AA 26.10.2022).
Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022).
Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).
Im Jahr 2023 kam es in China zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheitengruppen in Xinjiang. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch die Regierung; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung, darunter seit 2017 mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in außergerichtlichen Internierungslagern und Gefängnissen; das Fehlen einer unabhängigen Justiz und die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Justiz- und Rechtssystem; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, einschließlich allgegenwärtiger technischer Überwachung und Kontrolle; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Einschränkungen der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Partizipation, Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler, rassischer und ethnischer Minderheiten, einschließlich der Uiguren, und einige der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024).
1.3.1.8. Meinungs- und Pressfreiheit
Pressefreiheit
Verfassung (Art. 35) gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). Die Regierung verstößt jedoch gegen dieses Recht (BS 2.7.2024). Es ist durch Individuen nicht einklagbar und wird in der Praxis stark eingeschränkt (AA 26.10.2022).
Somit gehört China laut der NGO „Reporter ohne Grenzen“ zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit (AA 26.10.2022). Es nimmt dort den 175. Platz von 180 Ländern ein (RSF 2024).
China hat eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt und das ausgefeilteste Zensursystem, insbesondere im Internet (FH 29.2.2024a). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 2.7.2024; vgl. FH 29.2.2024a).
Sämtliche Medien, von Print bis hin zu online Spielen, werden von den Behörden rigoros zensiert (ÖB Peking 2024). Nur Journalisten mit einer offiziellen Akkreditierung der Regierung dürfen Nachrichten in gedruckter Form oder online veröffentlichen. Die KPCh überwacht ständig alle Formen der journalistischen Veröffentlichungen, einschließlich gedruckter Nachrichten, Fernsehberichte, Online-Nachrichten und Livestreaming. Journalisten und Redakteure zensieren sich selbst, um innerhalb der von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) vorgegebenen Grenzen zu bleiben. Bei Überschreitung dieser Grenzen drohen ernsthafte Strafen, wobei diese Grenzen oft vage sind, nach Ermessen geändert und auch rückwirkend durchgesetzt werden können (USDOS 23.4.2024). Ausländische wie auch inländische Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden - zusehends unter Einsatz moderner Technologie, wie z. B. Drohnen - genauestens überwacht. Drohungen und Belästigungen von Journalisten sind äußerst häufig (ÖB Peking 2024).
Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Politische Inhalte, die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, unterstehen einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder Inhaftierung (AA 26.10.2022).
Offiziell haben nur staatlich geführte Medienkanäle die Genehmigung der Regierung, über Führungspersonen der Kommunistischen Partei (KPCh) oder andere als "sensibel" erachtete Themen zu berichten. Zwar schreiben die KPCh und die Regierung nicht alle zu veröffentlichenden Inhalte vor, doch haben sie die uneingeschränkte Befugnis anzuordnen, wann und wie über bestimmte Themen berichtet wird, oder nicht berichtet wird. Das Propaganda-Ministerium der Regierung gibt tägliche Anleitungen heraus, welche Themen in allen Medien veröffentlicht werden sollen und wie darüber zu berichten ist. Chinesische Reporter, die für private Medienunternehmen arbeiten, bestätigen, dass sie zunehmend unter Druck gesetzt werden, sich an die Anforderungen der Regierung hinsichtlich der Auswahl und des Inhalts von Artikeln zu halten (USDOS 23.4.2024).
Bürgerjournalisten ["citizen journalists", Blogger] sehen sich mit einem schwierigen Klima konfrontiert, da die Behörden versuchen, die über soziale Medien veröffentlichten Inhalte zu kontrollieren. Dabei handelt es sich in der Regel um Blogs, die unabhängig in sozialen Medien betrieben wurden, ohne offizielle Unterstützung durch etablierte Medien. Nicht akkreditierte Reporter müssen mit rechtlichen Konsequenzen oder sogar strafrechtlichen Anklagen rechnen (USDOS 23.4.2024).
Ausländische Fernsehsender werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten und Social Media Dienste wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube sind dauerhaft gesperrt, Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörtern werden blockiert (ÖB Peking 2024).
Internet
Die Regierung kontrolliert und zensiert die Internetnutzung im Inland streng und überwacht auch die private Online-Kommunikation. Gesetzlich ist es der Regierung erlaubt, „Cybersicherheitsrisiken und -bedrohungen, die aus dem Inland oder aus dem Ausland stammen, zu überwachen, abzuwehren und zu bewältigen“. Die Nutzung des Internets zur „Schaffung oder Verbreitung falscher Informationen zur Störung der wirtschaftlichen oder sozialen Ordnung“ ist unter Strafe gestellt. Gesetzlich haben die Sicherheitsbehörden außerdem die Befugnis, bei „größeren Sicherheitsvorfällen“ die Kommunikationsnetze in einer ganzen Region zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024).
Die staatliche Verwaltung der Telekommunikationsinfrastruktur ermöglicht die Sperrung von Websites, die Entfernung von Smartphone-Anwendungen vom heimischen Markt und die massenhafte Löschung von Beiträgen und Benutzerkonten in sozialen Medien, die sich mit verbotenen Themen befassen. Tausende von Websites wurden gesperrt, viele davon seit Jahren, darunter wichtige Nachrichten- und Social-Media-Drehscheiben wie die New York Times, die British Broadcasting Corporation (BBC), YouTube, X und Facebook (FH 29.2.2024a).
Meinungsfreiheit inklusive soziale Medien
Laut Verfassung besteht das Recht auf Redefreiheit (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). Allerdings werden von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, insbesondere, wenn sie die Führungsrolle der KP in Staat und Gesellschaft infrage stellen, mit allen Mitteln unterdrückt (ÖB Peking 2024).
Die Möglichkeit von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit nach wie vor strenger Reglementierung. Kritik an Partei und Regierung – v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien – wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 26.10.2022).
Soziale Medien werden überwacht. Jede Diskussion in sozialen Medien ist für die Behörden sichtbar (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien stehen besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. Kritische Beiträge oder Webseiten werden mit erheblichem personellem und technischem Aufwand zensiert bzw. gesperrt (AA 26.10.2022). Der Zugang zu Internetseiten und Social Media Diensten wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube ist dauerhaft blockiert (ÖB Peking 2024).
Sowohl im Internet wie auch in der realen Welt unterliegen Diskussionen über eine Vielzahl von Themen einer drakonischen Zensur. 2023 hat die chinesische Aufsichtsbehörde für das Internet neue Richtlinien zur Regulierung von Blogs und Social-Media-Konten für die sogenannten "Medien in Eigenregie" (zimeiti) eingeführt. Den neuen Bestimmungen zufolge tragen die Kontoinhaber die Verantwortung dafür, dass die von ihnen veröffentlichten Beiträge sachlich korrekt sind und die Quellen angegeben werden, wenn sie sich zu aktuellen Themen oder der internationalen Politik äußern. Daraufhin führten Social-Media-Unternehmen neue Richtlinien ein und verlangten von Influencern und anderen Personen mit einer großen Anzahl von Followern fortan die Offenlegung ihrer Klarnamen, was Besorgnis hinsichtlich des Rechts auf Privatsphäre auslöste (AI 24.4.2024).
1.3.1.9. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024).
Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 23.4.2024). Es gibt Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 2024). Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer Versorgung stellt ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024). In vielen Fällen sind die sanitären Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen müssen, weil es keine Betten gibt (USDOS 23.4.2024).
Zwangsarbeit ist in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen die Norm (FH 29.2.2024a). Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (USDOS 23.4.2024). Nachrichten über Hungerstreiks oder Revolten in Gefängnissen werden als Staatsgeheimnisse behandelt und kommen kaum an die Öffentlichkeit. Dies erschwert Transparenz und Missbrauchsbekämpfung (ÖB Peking 2024).
1.3.1.10. Todesstrafe
China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird (ÖB Peking 2024).
Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022), darunter auch Straftaten wie Drogenhandel, die nach dem Völkerrecht und internationalen Standards nicht als schwerste Verbrechen gelten (AI 24.4.2024). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist ein Staatsgeheimnis (ÖB Peking 2024; vgl.: AA 26.10.2022), jedoch dürften in China insgesamt mehr Menschen jährlich hingerichtet werden als in allen anderen Staaten zusammen (ÖB Peking 2024). Amnesty International spricht vom weltweit führenden Scharfrichter (eng. "World’s leading executioner" (AI 18.5.2023).
Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der der Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten einige Todesurteile abgewendet werden (ÖB Peking 2024). Da etwa 90 Prozent der Todesurteile für Schwerverbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe, u. a. etwa für einige Wirtschaftsdelikte, absehbar nicht zu einer signifikanten Abnahme von Todesurteilen führen (AA 26.10.2022). Derzeit wird die Todesstrafe verstärkt wegen „Staatsverbrechen“, teilweise ohne Transparenz, verhängt (ÖB Peking 2024).
Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit regelkonform verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung müssen vom Obersten Volksgericht bestätigt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens werden offiziellen Angaben zufolge etwa 10 % dieser Todesurteile aufgehoben (AA 26.10.2022).
Die Regierung behauptet, die Transplantation von Organen hingerichteter Gefangener beendet zu haben. Gleichzeitig übersteigen Umfang und Geschwindigkeit der Transplantationsindustrie bei Weitem das, was im Rahmen des freiwilligen Spendensystems möglich ist. Im Jahr 2021 äußerte sich eine Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten besorgt über anhaltende Berichte über die Beschaffung von Organen von ethnischen und religiösen Minderheiten (FH 29.2.2024a).
1.3.1.11. Religionsfreiheit Christen
Das Christentum ist in China rasant gewachsen (NZZ 4.10.2023) und umfasst Schätzungen zufolge 44 bis 100 Mio. Gläubige (AA 9.8.2024). Eine Schätzung von Open Doors [Anm.: ein internationales überkonfessionelles christliches Hilfswerk, das jährlich den Weltverfolgungsindex, zur Dokumentation der Verfolgung und Diskriminierung von Christen veröffentlicht], basierend auf die World Christian Database, geht von 96,7 Mio. Christen aus (OpD 2025). Das US-Außenministerium (USDOS) schätzt, dass der Anteil der christlichen Bevölkerung Chinas zwischen 5,1 % (USDOS 26.6.2024), entspricht in etwa 72 Mio. Menschen (DFAT 27.12.2024), und 7,4 % (106 Mio. Menschen) liegt (USDOS 26.6.2024). Genaue Zahlen von Gläubigen sind jedoch schwer zu erheben, da viele ihren Glauben nur zu Hause oder in staatlich nicht anerkannten Kirchen praktizieren (BAMF 1.2024; vgl. Pew 30.8.2023, USDOS 26.6.2024) und somit in der amtlichen Statistik nicht geführt werden (BAMF 1.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Selbst amtlich anerkannte religiöse Organisationen verfügen über keine exakten Zahlen (USDOS 26.6.2024). Als Zentren des Christentums gelten die Provinzen Zhejiang (insbesondere die Stadt Wenzhou), Anhui, Henan, Jiangsu und Fujian sowie mit geringeren Anteilen Yunnan, Liaoning und Jilin (BAMF 1.2024).
"Sinisierung" und Kontrolle christlicher Kirchen
Die staatlich anerkannten Kirchenverbände sind die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Chinesische Patriotische Katholische Vereinigung (CCPA) (BAMF 1.2024; vgl. OpD 1.8.2024). Christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, gelten als illegal (OpD 1.8.2024). Nicht registrierte protestantische Kirchen werden als "Hauskirchen"(jiating jiaohui) bezeichnet, für nicht registrierte katholische Gemeinden wird der Begriff "Untergrundkirchen" (dixia jiaohui) verwendet. Der behördliche Umgang mit Haus- und Untergrundkirchen kann sich von Ort zu Ort stark unterscheiden. Ursächlich hierfür sind offene Formulierungen in der Verordnung für religiöse Angelegenheiten und die Tatsache, dass jede Provinzverwaltung eigene Vorschriften für religiöse Angelegenheiten erlassen kann. So werden Aktivitäten bestimmter staatlich nicht anerkannter religiöser Gruppen von einigen Lokalregierungen geduldet, während Behörden andernorts gegen legale Zusammenkünfte zur Pflege des Glaubens vorgehen (BAMF 1.2024). Das Missionieren ist generell verboten, und wer es dennoch versucht, gerät ins Blickfeld der Behörden (DFAT 27.12.2024).
Die KPCh verfolgt eine Politik der "Sinisierung" der Kirchen. Damit werden die Kirchen unter die Kontrolle der Partei gestellt, und sie werden verpflichtet, ihre Lehren, Bräuche und Moral an die traditionelle chinesische Kultur anzupassen (USDOS 26.6.2024; vgl. OpD 1.8.2024, China Source 24.3.2025). Es kommt zur Entfernung von Kreuzen und Tafeln mit christlichen Begriffen wie "Jesus" und "Christus" aus und an Kirchengebäuden (CECC 12.2024; vgl. BAMF 1.2024), und werden wie die Bilder von Jesus Christus oder der Jungfrau Maria durch Bilder von Xi Jinping oder kommunistische Propaganda ersetzt (BAMF 1.2024; vgl. USCIRF 9.2024). Die Regierung zensiert religiöse Texte, verbreitet von der KPCh genehmigte religiöse Materialien und ordnet Geistliche an, die Ideologie der KPCh zu predigen. Während die staatlich kontrollierten christlichen Religionsgemeinschaften die staatlichen Einschränkungen der Religion durchsetzen, entscheiden sich Millionen Christen, diesen Organisationen nicht beizutreten und stattdessen unabhängig ihren Glauben auszuüben (USCIRF 9.2024). Inzwischen bietet die Regierung auch Anreize für Bürger, illegale religiöse Aktivitäten zu melden; Leiter von Kirchen und Gemeinden werden zunehmend unter Druck gesetzt, sich staatlich anerkannten Kirchen anzuschließen. Registrierungspflichten und Verordnungen zur Religion aus dem Jahr 2018 werden immer strenger angewandt - einschließlich der zusätzlichen Erweiterungen dieser Verordnungen aus den Folgejahren, insbesondere der Vorschriften für religiöse Veranstaltungsorte, die am 1.9.2023 in Kraft traten. Hinzu kamen außerdem neue Restriktionen in Bezug auf das Internet, soziale Medien und NGOs. Insgesamt betrachtet schränken diese Verordnungen die Freiheit erheblich ein. Es gab Razzien, und Kirchen wurden geschlossen, Leiter verhaftet und christliches Material beschlagnahmt (OpD 1.8.2024).
Im Jahr 2018 verabschiedeten die katholische und protestantische Kirche unter der Leitung ihrer Dachverbände erstmals Fünfjahrespläne zur Sinisierung ihrer eigenen Institutionen. Diese sahen u. a. vor, dass Kirchenarchitektur und Gottesdienste, einschließlich der Hymnen und Lieder sowie der Kleidung der Geistlichen, "chinesische Elemente" enthalten müssen. Am 19.12.2023 wurde in Beijing ein neuer "Entwurf des Fünf-Jahres-Arbeitsplans zur tiefgreifenden Förderung der Sinisierung des Christentums (2023-2027)" vorgestellt und gebilligt (BAMF 1.2024).
Katholische Kirche und die katholischen "Untergrundkirchen"
Die Spaltung der katholischen Kirche in China in Kirchen, welche dem CCPA angehören und Untergrundkirchen ist das Ergebnis der Ausweisung von Missionaren in den 1950er-Jahren und der Aufforderung der chinesischen Regierung an die Kirchen, ihre Beziehungen zum Vatikan zu kappen. Vatikantreue Geistliche und Gläubige (Laien) übten ihren Glauben daraufhin im Geheimen aus, während die Regierung 1957 mit mehreren vom Vatikan geweihten Bischöfen die CCPA gründete, und in der Folge unabhängig vom Vatikan (nach dem Prinzip der „Selbstwahl und Selbstordination“) Bischöfe ernannte. Laut einem Weißbuch der chinesischen Regierung zur Religionsfreiheit aus dem Jahr 2018 gibt es ca. 6 Mio. Katholiken, 6.000 katholische Kirchen in 98 Diözesen und ein religiöses Personal von 8.000 Personen (BAMF 1.2024). Andere Quellen schätzen die Zahl der Katholiken auf 10 Mio. (DFAT 27.12.2024) bis 12 Mio., wobei zwischen 50 % (USDOS 26.6.2024) und 60 % davon zu den unregistrierten, mit dem Heiligen Stuhl verbundenen Kirchen gezählt werden. Es gibt keine geeinte unregistrierte Katholische Kirche [Anm.: Untergrundkirche], stattdessen sind die einzelnen unregistrierten Kirchen unkoordiniert und schwer zu vereinen. Je nach Region und Provinz können nicht registrierte Kirchen dominieren oder eng mit registrierten Kirchen zusammenarbeiten (DFAT 27.12.2024).
2018 schlossen China und der Vatikan ein vorläufiges Abkommen zur Beilegung der gegenseitigen Spannungen (BAMF 1.2024), das im Oktober 2024 für vier weitere Jahre verlängert wurde (REU 23.10.2024). Der Inhalt des Abkommens wurde nie veröffentlicht (BAMF 1.2024; vgl. REU 23.10.2024), sondern nur von diplomatischen Vertretern beschrieben (REU 23.10.2024). Mit der Vereinbarung erkannte der Papst sieben Bischöfe der CCPA an, die ursprünglich ohne seine Zustimmung geweiht und deshalb exkommuniziert worden waren. Im Gegenzug soll China wiederum den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche anerkennen (BAMF 1.2024) und ihm ein Mitsprache- sowie Vetorecht bei der Wahl künftiger Bischöfe einräumen (Hudson 10.2024; vgl. BAMF 1.2024). Allerdings hat sich die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) in den letzten sechs Jahren nicht konsequent an die Vereinbarung gehalten (Hudson 10.2024). Dies zeigt sich z. B. bei den von der State Administration for Religious Affairs (SARA) erlassenen Verwaltungsmaßnahmen für den religiösen Klerus, die weiterhin kein Mitspracherecht des Heiligen Stuhls bei der Auswahl katholischer Bischöfe vorsehen (BAMF 1.2024). Laut Bericht des australischen Außen- und Handelsministeriums (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) erkennt die CCPA weder die Autorität des Heiligen Stuhls noch die des Papstes an. Gleichzeitig gibt es weiterhin vom Vatikan anerkannte, aber von der CCPA nicht anerkannte Bischöfe, die im "Untergrund" agieren (DFAT 27.12.2024). Geistliche, die den Beitritt zur CCPA verweigern, sind - auch wenn sie vom Vatikan geweiht wurden - nach wie vor Schikanen, Verschwindenlassen und Verhaftungen ausgesetzt. Das repressive Vorgehen der Behörden betrifft neben Geistlichen auch Minderjährige, denen die Teilnahme an Gottesdiensten und am Religionsunterricht untersagt ist. Immer wieder lassen Behörden außerdem von nicht registrierten Kirchengemeinden genutzte Räumlichkeiten abreißen und im Rahmen einer Ende 2013 gestarteten Kampagne ließen sie landesweit Tausende Kreuze von Kirchengebäuden entfernen (BAMF 1.2024). Es kommt vor, dass Untergrundbischöfe oder solche, die aus der CCPA ausgetreten sind (DFAT 27.12.2024) oder sich weigern der CCPA beizutreten, gewaltsam verschwinden (USCIRF 9.2024) oder verhaftet werden. In anderen Fällen schlossen oder zerstörten lokale Behörden Kirchen oder katholische Sozialeinrichtungen mit der Begründung, sie hätten keine Baugenehmigung oder Registrierung (DFAT 27.12.2024).
Die Ziele der KPCh in Bezug auf die katholische Kirche umfassen die Sinisierung, die Beschränkung des Zugangs zur Religion für Minderjährige, die Ausrichtung der Predigten auf Xi Jinpings Gedankengut, die Umsetzung sozialistischer Prinzipien und Werte durch die Kirche, die Notwendigkeit einer staatlichen Genehmigung für religiöse Aktivitäten und die Teilnahme des Klerus an regelmäßigen "Umerziehungen". Des Weiteren ist eine Meldung aller Namen der Gottesdienstbesucher erforderlich. Die KPCh weitet auch ihren Einfluss auf die bislang freie katholische Kirche in Hongkong aus. Hier droht China die von der Diözese betriebenen Schulen zu übernehmen und die Bischöfe für Absolventen katholischer Schulen zur Verantwortung zu ziehen, die für Demokratie protestieren (Hudson 10.2024).
Protestantische Kirche und die protestantischen "Hauskirchen"
Insbesondere der Protestantismus gewinnt viele Anhänger. Nach Angaben der SARA sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" (Three Self Patriotic Movement, TSPM) 38 Mio. Protestanten und mehr als 60.000 Kirchen registriert (AA 9.8.2024), mit einem religiösen Personal von 57.000 Personen. Internationale Schätzungen gehen von 58 Mio. protestantischen Gläubigen aus (BAMF 1.2024). Die 1949 gegründete Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) ist der offizielle Dachverband der protestantischen Kirchen in China. Das Wort „Drei-Selbst“ ist eine chinesische Abkürzung für die drei Prinzipien der Kirche: Selbstverwaltung, Selbstfinanzierung und Selbstevangelisierung (DFAT 27.12.2024).
Als Hauskirchen (jiating jiaohui) werden nicht registrierte protestantische Kirchen bezeichnet (BAMF 1.2024; vgl. BW o.D.c). Einige dieser Kirchen haben Millionen von Mitgliedern, sodass die Bezeichnung "Hauskirchen" und die alternative Übersetzung "Familienkirchen" irreführend sein können. Die Hauskirchen weigern sich, der staatlich kontrollierten TSPM beizutreten. Die Mehrheit der chinesischen Protestanten gehört den Hauskirchen an (BW o.D.c).
Seit mehreren Jahren geht die chinesische Regierung verstärkt gegen protestantische Hauskirchen vor (BAMF 1.2024; vgl. OpD 2025). Tausende Hauskirchen und religiöse Einrichtungen, darunter auch christliche Schulen und Hochschulen sowie dem TSPM unterstehende Kirchen, wurden seit 2014 geschlossen oder abgerissen(BAMF 1.2024). Zudem werden Gottesdienste unterdrückt sowie Aktivitäten und Teilnehmer überwacht (CECC 12.2024). Dabei geraten größere Kirchen eher ins Visier der Behörden, während kleinere Gruppen sich u. U. weiter zu nicht genehmigten Treffen zusammenfinden können (BAMF 1.2024). Kirchenleiter (Pfarrer und Gemeindeälteste) werden wegen Gesetzesverstößen verhaftet und inhaftiert (DFAT 27.12.2024). Auch Frauen leiten häufig Kirchen, insbesondere Hauskirchen und sind daher dem Risiko der Inhaftierung genauso ausgesetzt wie Männer. Im Allgemeinen wird berichtet, dass christliche Konvertitinnen mit muslimischem und buddhistischem Hintergrund dem größten Druck ausgesetzt sind. In einigen Fällen werden ihre Ehemänner unter Druck gesetzt, sich von ihren [Anm. konvertierten] Frauen scheiden zu lassen, weil sie als "Verräterinnen" an ihrer ethnischen Gruppe angesehen werden. Obwohl sie einem ähnlichen Druck ausgesetzt sind wie Frauen, sind Männer und Jungen stärker gefährdet, körperlich misshandelt zu werden, z. B. von Polizeibeamten geschlagen zu werden. Männliche christliche Führungspersönlichkeiten werden von der Regierung besonders überwacht (OpD 2025). Quellen des australischen Außen- und Handelsministeriums (DFAT) in China berichten, dass im Jahr 2023 Gemeindemitglieder nicht registrierter Kirchen weniger von Verhaftungen und Inhaftierung betroffen waren und stattdessen eher mündlich verwarnt wurden, ihre Gottesdienste nur in registrierten Kirchen zu besuchen (DFAT 27.12.2024).
Harte Verfolgungsmaßnahmen wenden die Behörden auch gegen nicht-han-chinesische protestantische Gläubige an, darunter Nisu- und Nu-Protestanten in der Provinz Yunnan und kirgisische Protestanten in Umerziehungslagern des Autonomen Gebiets Xinjiang (BAMF 1.2024). Verhaftungen und Verurteilungen treffen besonders häufig Geistliche, aber auch einfache Kirchenmitglieder (BAMF 1.2024; vgl. USCIRF 9.2024) und erfolgen oft unter dem Vorwurf des „Betrugs“ oder „illegaler Geschäftstätigkeiten“ (BAMF 1.2024; vgl. CECC 12.2024, OpD 2025). Auch Auslandsreisen zur Teilnahme an christlichen Konferenzen können eine Strafverfolgung auslösen. Mit z. T. langjährigen Haft- und hohen Geldstrafen (eineinviertel bis sieben Jahre bzw. umgerechnet ca. 1.400 bis 28.000 €) belegten die Behörden in den vergangenen Jahren außerdem Personen, die christliche Medien produzierten und/oder verkauften (BAMF 1.2024). Ab 2019 intensivierten die Provinzbehörden in ganz China außerdem die „Bekämpfung der christlichen Infiltration aus dem Ausland“. Die Maßnahme richtet sich insbesondere gegen in China aktive US-amerikanische und südkoreanische Gemeinden und verfolgt das Ziel, diese ausfindig zu machen und zu eliminieren (BAMF 1.2024).
1.3.1.12. Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen
Laut Verfassung haben Frauen in allen Lebensbereichen dieselben Rechte wie Männer (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 26.10.2022). Das Gesetz sieht Gleichheit in Bezug auf Eigentum, Erbrecht, Zugang zu Bildung und gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor. Dennoch berichteten Frauen, dass Diskriminierung, ungerechtfertigte Entlassung, Degradierung und Lohnunterschiede erhebliche Probleme darstellten (USDOS 23.4.2024).
Es besteht kein politisches Bewusstsein zu Geschlechtergleichheit oder Frauenrechten (ÖB Peking 2024) und besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB Peking 2024, vgl. AA 26.10.2022), ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und zu Landrechten (ÖB Peking 2024). Auch wenn die Gleichberechtigung der Geschlechter ein erklärtes politisches Ziel der Regierung ist, gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen (AA 26.10.2022).
Häusliche Gewalt betrifft nach wie vor eine große Zahl chinesischer Frauen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a), obwohl ein im August 2023 veröffentlichter Bericht des Staatsrats feststellte, dass die häusliche Gewalt seit der Einführung des Gesetzes gegen häusliche Gewalt im Jahr 2015 zurückgegangen ist. Das Gesetz definierte häusliche Gewalt als zivil- und nicht als strafrechtliches Vergehen (FH 29.2.2024a). Einigen Wissenschaftlern zufolge wurden die Opfer ermutigt, zu versuchen, die häusliche Gewalt durch Schlichtung zu lösen. Das gesellschaftliche Gefühl, dass häusliche Gewalt eine persönliche, private Angelegenheit sei, trug dazu bei, dass zu wenige Fälle gemeldet wurden und die Behörden untätig blieben, wenn Frauen mit häuslicher Gewalt konfrontiert wurden (USDOS 23.4.2024).
Vergewaltigung ist illegal, Strafen für Vergewaltigung reichen von drei Jahren Gefängnis bis zur Hinrichtung. Die meisten Fälle von Vergewaltigung werden durch private Vergleiche beendet (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung in der Ehe steht gesetzlich nicht unter Strafe (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a).
Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 26.10.2022). Sexuelle Belästigung ist weit verbreitet. Human Rights Watch zitierte eine Statistik, wonach fast 40 % der Frauen angeben, am Arbeitsplatz sexuell belästigt worden zu sein. Viele Frauen sind jedoch laut offiziellen Medien nach wie vor nicht bereit, solche Vorfälle zu melden, da sie nicht an die Wirksamkeit des Justizsystems glauben. Mehrere Berichte über sexuelle Belästigung wurden über Social Media weiterverbreitet. Dies hat dazu beigetragen, das Bewusstsein für das Problem, insbesondere am Arbeitsplatz, zu schärfen (USDOS 23.4.2024).
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt, bei Erschwerungsgründen bis hin zur Todesstrafe (AA 26.10.2022). Vom Menschenhandel sind besonders Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten betroffen. Es gibt einen nationalen Aktionsplan gegen den Handel mit Frauen und Kindern (ÖB Peking 2024).
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht seit Juni 2021 vor, dass eine verheiratete Frau drei Kinder bekommen darf. Dieses neue Familienbild wird nun stark propagiert und Frauen, dazu aufgefordert, ihre Familienplanung entsprechend anzupassen (AA 26.10.2022).
Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) und die Regierung schränken durch Gesetze und politische Maßnahmen das Recht der Eltern ein, die Anzahl ihrer Kinder selbst zu bestimmen. Das Gesetz beschränkt die meisten verheirateten Paare auf drei Kinder (statt zwei, Änderung im Jahr 2021) und ermöglicht es Paaren, die Erlaubnis für ein viertes Kind zu beantragen, wenn sie die lokalen und provinziellen Anforderungen erfüllen. Das Gesetz enthält Bestimmungen, die darauf abzielten, die Geburtenrate zu erhöhen und die Belastung durch die Kindererziehung zu verringern (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2022 startete die Regierung eine neue Kampagne, in der die für die Familienplanung zuständigen Beamten angewiesen wurden, die Zahl der Abtreibungen zu begrenzen, indem sie unter anderem von Abtreibungen aus „nicht-medizinischen“ Gründen abrieten (FH 29.2.2024a).
1.3.1.13. Bewegungsfreiheiten und Meldewesen (Hukou)
Meldewesen: Haushaltsregistrierung – Hukou
Hukou ist ein staatliches Haushaltsregistrierungssystem, das alle Bürger dazu verpflichtet, sich in ihrem Herkunftsort zu registrieren, und das den Wohnsitz einer Person klärt (DFAT 27.12.2024). Allerdings spiegelt das Hukou häufig den Geburtsort einer Person oder sogar den Geburtsort ihrer Eltern wider (DFAT 27.12.2024; vgl. CECC 12.2024), und nicht immer den aktuellen Wohnsitz (DFAT 27.12.2024). Das ursprüngliche System, welches 1958 etabliert wurde, sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet werden und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten (ÖB Peking 2024). Das moderne Hukou-System ist ein elektronischer Datensatz, der von der örtlichen Polizei geführt wird (DFAT 27.12.2024).
Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 9.8.2024). Kinder, die unter Verstoß gegen die frühere Zwei-Kind- oder Ein-Kind-Politik geboren wurden, sogenannte Heihaizi (schwarze Kinder), können seit 2015 Hukou beantragen. Diese Kinder, die außerhalb des Plans (oder ihrer Eltern) geboren wurden, können sich an die Behörden in China oder an Botschaften im Ausland wenden, um ihre Geburten rückwirkend registrieren zu lassen. Die chinesische Regierung betrachtet alle Kinder chinesischer Staatsbürger als chinesische Staatsbürger, unabhängig vom Geburtsland des Kindes (Jus sanguinis oder Staatsbürgerschaft durch Abstammung). Diese Kinder sind mit der Hukou-Registrierung ihrer Eltern verknüpft oder erben diese und können Reisedokumente von chinesischen Botschaften im Ausland erhalten. Personen nicht chinesischer Staatsbürger erben kein Hukou. Ausländer oder nicht chinesische Staatsbürger haben keinen Anspruch auf Hukou und können nicht in das Hukou eines Ehepartners oder ihrer Familie aufgenommen werden (DFAT 27.12.2024).
Das Hukou-System regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt und den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (ÖB Peking 2024), wie Sozialhilfe und staatliche Leistungen sowie Bildung oder Gesundheitsdienste. Außerhalb des Hukou-Bezirks ist die Möglichkeit des Zugangs zu Dienstleistungen beeinträchtigt (DFAT 27.12.2024). In Bezug auf den Arbeitsmarkt schafft das Hukuo-System ein separates und ungleiches Arbeitssystem, das Landbewohner und Wanderarbeiter gegenüber Besitzern städtischer Hukou rechtlich benachteiligt. Obwohl es möglich ist, den Hukou zu wechseln, ist das System starr und macht es gewöhnlichen Wanderarbeitern oft nahezu unmöglich, in den Städten, in denen sie wohnen, einen Hukou zu erhalten (CECC 12.2024). Seit den 80er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch in den Städten den Besitzern von ländlichen Hukous die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert werden (ÖB Peking 2024). Das Hukou-System verhindert, dass 295 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, ihre vollen Aufenthaltsrechte genießen (FH 29.2.2024a).
Die Hukou-Politik wurde in den 1990er-Jahren dezentralisiert, sodass die lokalen Regierungen ihre eigenen Regeln für die Registrierung neuer Bürger festlegen können (DFAT 27.12.2024). Viele Provinzen und Gemeinden lockerten seither die Beschränkungen (USDOS 26.6.2024; vgl. FH 29.2.2024a) für bestimmte Gruppen von Studenten, Investoren und Berufstätigen (USDOS 26.6.2024). Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 9.8.2024). Quellen im Land berichteten dem DFAT im Jahr 2023, dass einige Lokalregierungen damit begonnen haben, „temporäre Hukou“ auszustellen, um Wanderarbeitern ähnliche Rechte wie der Lokalbevölkerung zu gewähren, einschließlich einer subventionierten Krankenversicherung und Zugang zu örtlichen Krankenhäusern für die Behandlung. In einigen Städten mit mehr als 5 Millionen Einwohnern gibt es immer noch restriktivere Punktesysteme für die Erlangung von Hukou, wo gute Arbeitsnachweise, Bildung und Wohnraum von Vorteil sein können. Im August 2023 kündigte das Ministerium für öffentliche Sicherheit Pläne an, die Hürden für den Erhalt eines städtischen Hukou zu senken. Dabei wurden die lokalen Regierungen in Städten mit 3 bis 5 Millionen Einwohnern dazu angehalten, die Anforderungen zu lockern, und die Regierungen in Städten mit weniger als 3 Millionen Einwohnern dazu ermutigt, alle Anforderungen vollständig aufzuheben (DFAT 27.12.2024).
In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben insb. Städte zwischen 150.000 und 15 Millionen Einwohnern (inoffiziell auch second-tier und third-tier Städte genannt) ihre Registrierungsanforderungen gelockert (ÖB Peking 2024). In der Provinz Zhejiang wurden einige Beschränkungen für den Erhalt des Hukou (DFAT 27.12.2024; vgl. FH 29.2.2024a) für alle Städte, außer Hangzhou aufgehoben. Die Regierung der Provinz Jiangsu hob in 11 von 13 Großstädten sämtliche Beschränkungen auf und größere Städte wie Shanghai und Chengdu haben den Hukou-Erwerb für bestimmte Gruppen, wie etwa Hochschulabsolventen, vereinfacht. Auch in Städten wie Peking wurden im Rahmen der Hukou-Reform Verbesserungen der Punkteregelung angekündigt (DFAT 27.12.2024).
Bewegungsfreiheiten Inland/Innerstaatliche Fluchtalternative
Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung, doch die Regierung respektiert diese Rechte nicht. Die Behörden halten weiterhin strenge Beschränkungen der Bewegungsfreiheit aufrecht, insbesondere um die Bewegungsfreiheit von Personen, die als "politische Belastung" gelten, vor wichtigen Jahrestagen, an nationalen Feiertagen, Besuchen ausländischer Würdenträger oder wichtigen politischen Ereignissen einzuschränken und Demonstrationen zu verhindern (USDOS 23.4.2024).
In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang [Anm.: für Informationen zur politischen Lage und Sicherheitslage siehe die Kapitel Tibet und Xinjiang] besteht besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden (ÖB Peking 2024). In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen (ÖB Peking 2024; vgl. USDOS 23.4.2024), beim Betreten oder Verlassen von Städten und auf öffentlichen Straßen (USDOS 23.4.2024), durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt. Vor allem junge männliche Uiguren sind hiervon betroffen (ÖB Peking 2024). In Xinjiang betreiben Sicherheitsbeamte Kontrollpunkte, die den Zutritt zu öffentlichen Orten wie Märkten und Moscheen regeln. Alle Uiguren müssen dort ihren Personalausweis scannen, sich einer Gesichtserkennung und einer Gepäckkontrolle, wie bei einer Sicherheitskontrolle am Flughafen, unterziehen. Für Han-Chinesen in diesen Gebieten gelten diese Beschränkungen nicht konsequent (USDOS 23.4.2024). Diese Checkpoints schränken die Reisemöglichkeiten der Einwohner von Xinjiang ein und erschweren das Verlassen ihrer Heimatstädte (FH 29.2.2024a).
Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug (AA 9.8.2024) oder "Untertauchen" (ÖB Peking 2024) von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) [Anm.: für weitere Informationen siehe Kapitel Haushaltsregistrierung - Hukou] nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen) (AA 9.8.2024). Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z. B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte Hukou-Karten oder solche von Verwandten (ÖB Peking 2024). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 9.8.2024). Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. KFZ mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees („Blockwarte“) (ÖB Peking 2024). Auch die Nachbarländer bieten keinen sicheren Schutz vor Rückführung nach China, selbst wenn dort eine Gefängnisstrafe und teilweise Folter droht (Fälle aus Laos, Vietnam, Thailand, Kambodscha sind bekannt) (AA 9.8.2024).
Regulierung der Aus-Einreise, Reiseverbotsliste
Die Aus- und Einreise in die Volksrepublik (VR) China wird streng reguliert und eine Ausreise auf dem Landweg außerhalb der Grenzübergänge wird als schwierig betrachtet. Die chinesische Regierung überwacht die Passagiere in ihren Flughäfen, Land- und Seehäfen streng. Künstliche Intelligenz, Gesichtserkennungssoftware und biometrische Datenbanken werden eingesetzt, um die Identität der Passagiere zu bestätigen und Ausweisdokumente auf Fälschungen zu überprüfen. Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) geht davon aus, dass es für eine Person auf einer Ausreisekontrollliste sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar fast unmöglich ist, China zu verlassen (DFAT 27.12.2024). Einwohner der Autonomen Gebiete Tibet (Song/IMJ 23.9.2022; vgl. HRW 17.2.2025) und Xinjiang der Uiguren sind Berichten zufolge einem restriktiveren System bei der Beantragung von Reisepässen unterworfen (Song/IMJ 23.9.2022; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 17.2.2025). Dies beinhaltet langwierigere Verfahren, eine strengere politische Kontrolle und die Anforderung zusätzlicher Antragsunterlagen (Song/IMJ 23.9.2022; vgl. HRW 17.2.2025). Darüber hinaus wurden im Jahr 2016 im Rahmen des Vorgehens der Behörden in der Region Xinjiang sämtliche zuvor ausgestellten Reisepässe [Anm.: der Uiguren] beschlagnahmt (HRW 17.2.2025). Es gibt Berichte, dass die VR China versucht, die Mobilität zu kontrollieren, um Vergeltungsmaßnahmen gegen Bürger im Ausland zu ergreifen. Dabei kann es laut US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) auch vorkommen, dass chinesische Behörden die Verlängerung von Pässen von Tibetern, im Ausland lebenden Chinesen (USDOS 23.4.2024) und Uiguren verweigern (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 3.2.2025). Laut einem Bericht der US-amerikanischen NGO Uyghur Human Rights Project (UHRP) aus dem Jahr 2020 erhielten Uiguren von chinesischen Botschaftsbeamten mehrmals die Auskunft, dass für eine Verlängerung des Reisepasses eine Rückkehr nach China notwendig ist. UHRP berichtet weiters, dass jene Uiguren, die nach China zurückgekehrt sind, verschwunden sind (UHRP 1.4.2020). Die Behörden gestatten mittlerweile einigen Uiguren zwar die Beantragung oder Rückgabe von Reisepässen für internationale Reisen, üben jedoch eine strenge Kontrolle über diejenigen aus, die reisen. Umgekehrt ermöglicht die Regierung den Uiguren in der Diaspora eingeschränkte Besuche in Xinjiang, mit dem offensichtlichen Ziel, der Öffentlichkeit ein Bild der Normalität in der Region zu vermitteln (HRW 3.2.2025).
Darüber hinaus verlangen die Behörden zunehmend von Regierungsangestellten, ihre Pässe zur „Aufbewahrung“ abzugeben. Für die Rückgabe benötigen die Angestellten wiederum eine behördliche Genehmigung. Während solche Praktiken bei hochrangigen Beamten schon lange üblich sind, wurden sie inzwischen auch auf niederrangige Angestellte, darunter an Schulen, Universitäten und Krankenhäusern, ausgeweitet. Die Behörden behaupten, diese Maßnahmen dienten der Korruptionsprävention und der Vermeidung der Weitergabe von Staatsgeheimnissen (HRW 17.2.2025).
Die Ausreise aus der VR China wird durch drei Mechanismen geregelt: erstens Beschränkungen beim Zugang zu Pässen, zweitens Ausreiseverbote für bestimmte Passinhaber und drittens Kriminalisierung der unerlaubten Ausreise. Allerdings nur wenn die Umstände als schwerwiegend eingestuft werden, wird der illegale Grenzübertritt zu einer strafbaren Handlung nach Artikel 322 des Strafgesetzes. Insgesamt enthalten 178 Gesetze (Song/IMJ 23.9.2022), Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Rechtsauslegungen und interne Regeln der VR China Bestimmungen zu Ausreisebeschränkungen (SgD 4.2023). Die Strafprozessordnung, die Passordnung und das Gesetz über die Ein- und Ausreise sind für die Beschlagnahmung von Reisedokumenten von Personen relevant, gegen die eine Strafanzeige erstattet wurde oder die unter polizeilicher Untersuchung stehen. Folgende Gesetzesartikel ermöglichen es verschiedenen Regierungs- und Justizbehörden, Pässe einzuziehen: Artikel 15 des Passgesetzes, Artikel 30 des Überwachungsgesetzes, Artikel 71 und 77 der Strafprozessordnung (IRB 6.10.2023) sowie Artikel 12 des Gesetzes über die Ein- und Ausreise (IRB 6.10.2023; vgl. VA der ÖB Peking 14.2.2025) [Anm.: für weitere Informationen zu diesen Gesetzen siehe Kapitel Gesetzliche Grundlagen für die Verweigerung der Ausreise].
Das derzeitige Ausreiseregulierungssystem der VR China weist erhebliche Mängel auf. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Ausreiseverboten sind nicht nur bruchstückhaft, sondern auch zu weit gefasst und widersprüchlich. Zahlreiche staatliche Stellen, einschließlich Gerichte, Staatsanwaltschaft, Sicherheits- und Grenzkontrollbehörden, Einwanderungsbehörde sowie Abteilungen des Staatsrats, der lokalen Regierungsbehörden und der Verwaltungsaufsichtsbehörden sind befugt oder haben de facto die Befugnis, Ausreisebeschränkungen zu verhängen. Einige gesetzliche Bestimmungen sind vage oder schweigen sich darüber aus, welche Institution zur Verhängung von Ausreisebeschränkungen befugt ist (Song/IMJ 23.9.2022).
Gründe für ein Ausreiseverbot - Reiseverbotsliste
Quellen aus China berichten dem DFAT, dass die nationale Sicherheit, wirtschaftliche Anklagepunkte, wie Betrug und Korruption, sowie ausstehende Schulden die Gründe für die Verweigerung der Ausreise sind (DFAT 27.12.2024). Auch Familienmitglieder können von einem Ausreiseverbot betroffen sein (DFAT 27.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Laut einer akademischen Quelle der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde (Immigration and Refugee Board of Canada, IRB) werden oftmals die Reisepässe von Menschenrechtsaktivisten und Personen eingezogen, die Gegenstand von Ermittlungen oder langfristiger Überwachung sind (IRB 6.10.2023). Sowohl die Quelle des IRB als auch die Inlandsquellen des DFAT beschreiben das Vorgehen der Behörden als willkürlich (DFAT 27.12.2024; vgl. IRB 6.10.2023). Zudem gilt das Vorgehen, als nicht einheitlich und die akademische Quelle des IRB sieht darin eine nicht überprüfbare Entscheidung des zuständigen Beamten (IRB 6.10.2023). Gemäß einer weiteren Quelle der IRB, einem Menschenrechtsanwalt, haben die Behörden zwar das Recht Pässe und andere Reisedokumente einzuziehen, in der Praxis sei es jedoch üblicher, Personen auf eine Reiseverbotsliste zu setzen. Der Menschenrechtsanwalt gibt weiters an, dass technisch gesehen Pässe und andere Reisedokumente nicht eingezogen werden müssen, um eine Reise zu verhindern, da eine Person auf einer Reiseverbotsliste das Land ohnehin nicht legal verlassen kann (IRB 6.10.2023).
Dauer eines Ausreiseverbotes
Personen erfahren möglicherweise erst am Flughafen, dass sie auf einer Ausreiseverbotsliste stehen. Ein einmal verhängtes Ausreiseverbot bleibt oft bestehen, bis es offiziell aufgehoben wird, insbesondere in Fällen, in denen eine Person in ein laufendes Ermittlungsverfahren verwickelt ist. Ein Ausreiseverbot kann jedoch nach einigen Monaten überprüft werden. Die Funktionsweise der Ausreiseverbotsliste ist unklar (DFAT 27.12.2024) und es gibt keine ausreichenden Rechtsmittel für die Betroffenen. Die Bestimmungen zur Dauer von Ausreiseverboten sind [Anm.: über mehrere Gesetze] verstreut und inkonsistent. Üblicherweise gewähren Gerichte Ausreiseverbote in der Praxis zunächst für eine Dauer von drei Monaten, die mehrmals verlängert werden können, während die Behörde für öffentliche Sicherheit ihren eigenen internen Regeln folgt und normalerweise ein einjähriges Verbot verhängt, in Ausnahmefällen bis zu maximal fünf Jahre. Es gibt keine klare gesetzliche Regelung, wie gerichtlich verhängte Ausreiseverbote angefochten werden können (Song/IMJ 23.9.2022).
1.3.1.14. Grundversorgung und Wirtschaft
Allgemeine Wirtschaftsleistung
China hat 1978 begonnen, seine Wirtschaft zu öffnen und zu reformieren. Seitdem beträgt das BIP-Wachstum im Durchschnitt über 9 % pro Jahr (WB 1.2024; vgl. BS 2.7.2024) und es ist gelungen, fast 800 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien (WB 1.2024; vgl. ÖB Peking 2024) und darüber hinaus auch den Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen erheblich zu verbessern (WB 1.2024).
China ist inzwischen nach den USA die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt (Spiegel 15.2.2024). Der Lebensstandard hat sich - nicht zuletzt durch den Einsatz umfassender Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB Peking 2024) - deutlich verbessert (AA 26.10.2022) und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird allerdings durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Index [Anm.: Der Gini-Koeffizient ist ein statistisches Standardmaß zur Messung der Ungleichheit einer Verteilung. Am häufigsten eingesetzt wird der Koeffizient zur Bestimmung von Einkommens- und Vermögensungleichheit] zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 2.7.2024).
Der 14. Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB Peking 2024).
Nach einem moderaten Wachstum von 5,2 % im Jahr 2023 nach der Pandemie wird für 2024 ein Wachstum von 4,5 % erwartet. Die Binnennachfrage in China ist nach wie vor schleppend und hat zu einer niedrigen Inflation beigetragen, während der politische Spielraum für Anreize begrenzt ist. Das schwache Vertrauen der Unternehmen, das zum Teil auf den Abschwung am Immobilienmarkt zurückzuführen ist, belastet weiterhin das Wachstum (WB 1.2024).
Arbeitsmarkt
Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2023 ca. 780 Millionen Menschen (WB o.D.). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB Peking 2024). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 5.8.2024; vgl. Spiegel 23.8.2021).
Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB Peking 2024). Mehr als 60 % der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 6.6.2024).
Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im 14. Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB Peking 2024).
Arbeitslosenhilfe kann beantragen, wer ein Jahr lang in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt und seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung der Arbeitgeber. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region (IOM 1.2023).
Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherungssystem
Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Die meisten sozialen Leistungen sind an diese Wohnrechtsregistrierung gekoppelt. Befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtische Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Während 2013 nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen verfügten, betrug dieser Prozentsatz Ende 2022 bereits 46,7 %, umfasste aber dennoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB Peking 2024). […]
1.3.1.15. Medizinische Versorgung
Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernste ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vgl. BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023).
Chinas Krankenversicherungssystem ist ein mehrstufiges System und besteht aus der grundlegenden Krankenversicherung durch den Staat sowie die kommerzielle Krankenversicherung von Unternehmen. Es existieren verschiedene Versicherungen für erwerbstätige Stadtbewohner, nicht erwerbstätige Stadtbewohner und die Landbevölkerung. Das Gesundheitssystem wird vor allem durch Steuern, weiters durch Ausgaben von Unternehmen und Einzelpersonen finanziert. Es besteht allerdings kein spezifischer Steuersatz und die von Privatpersonen und Unternehmen geleisteten Zahlungen sind extrem niedrig (ÖB Peking 2024).
Das öffentliche Krankenversicherungssystem soll eine Grundversicherung darstellen, mit der teilweise medizinische Kosten (sowohl stationär als auch ambulant) erstattet sowie die Bezahlung von Medikamenten in staatlichen Krankenhäuser durch die Patienten gedeckt werden können. Es werden allerdings nicht alle Kosten erstattet. So gibt es eine Mindestrückerstattungsgrenze (erst nach Zahlung eines bestimmten Betrags an medizinischen Kosten sind weitere Ausgaben für die Erstattung qualifiziert) und eine Obergrenze. Seit 2016 strebt China eine Kombination der Krankenversicherungsprogramme für Stadt- und Landbewohner an, um so die Erstattungspolitik und das dazugehörige Verfahren zu standardisieren (IOM 1.2023).
China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 % der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB Peking 2024). Für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen stellen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 26.10.2022), zumal ärztliche Behandlungskosten von den Patienten im Voraus bezahlt werden müssen. Bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR) erhalten die meisten Versicherten eine Kostenerstattung, allerdings müssen darüber hinausgehende Kosten eben selbst getragen werden. Trotz kontinuierlicher Investitionen in das Gesundheitswesen ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente. Bedienstete von Staatsbetrieben hingegen erhalten nahezu kompletten Kostenersatz (ÖB Peking 2024).
Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (Anm. Stand 2020) (ÖB Peking 2024).
1.3.1.16. Rückkehr
Grundsätzlich haben chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist, insbesondere auf dem Land, als schwierig zu beurteilen (ÖB Peking 2024).
Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung
Ein im Ausland gestellter Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand (AA 26.10.2022). Allerdings ist zu erwarten, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ebenso kann angenommen, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022).
Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann nur mit Geldbuße geahndet. Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeterinnen und Tibeter, Uigurinnen und Uiguren) stellt sich die Lage jedoch in aller Regel anders dar. Hier ist oft mit einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 26.10.2022).
Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht suchen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire Verfahren (ÖB Peking 2024).
China respektiert weder Asylrecht noch Refoulement-Verbote (ÖB Peking 2024). Die Strafverfolgungsbehörden führen weiterhin nordkoreanische Überläufer zurück, denen bei ihrer Rückkehr Inhaftierung oder Hinrichtung drohen (FH 29.2.2024a).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, sowie aus den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, als auch aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2025.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Verfahrensgang und das vorangegangene Verfahren ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts sowie des Gerichtsakts.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf den von ihr dem Bundesamt vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf der Kopie ihres chinesischen Reisepasses, in Zusammenschau mit ihren im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben (AS 14, AS 67, VHP S. 5).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis sowie zur familiären und persönlichen Situation ergeben sich aus den diesbezüglich konstanten und glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus der vorgelegten Geburtsurkunde (AS 59, AS 139). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine chinesische Staatsangehörige handelt, die neben dem Fujian-Dialekt auch über Kenntnisse in Mandarin verfügt, stützt sich insbesondere auf den Umstand, dass die mündliche Beschwerdeverhandlung auf Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Mandarin durchgeführt wurde und die Beschwerdeführerin auf Befragen des erkennenden Richters angab, die Dolmetscherin verstanden zu haben (OZ 5, VHP S. 14).
Weiters wurde die Niederschrift der Beschwerdeführerin rückübersetzt, welche sie hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit unterfertigt hat, weshalb etwaige Verständigungsschwierigkeiten auszuschließen sind (VHP S. 14).
Dass die Beschwerdeführerin aus XXXX in der Provinz Fujian stammt und dort bis zu ihrer Ausreise Anfang 2018 lebte, ergibt sich einerseits aus der Personendatenseite des Reisepasses, andererseits aus dem darin enthaltenen Einreisestempel, wonach sie am 12.01.2018 in die Niederlande einreiste, sowie aus ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (AS 83, AS 91, VHP S. 5).
Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe sich seit 2017 ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten, konnte nicht festgestellt werden (vgl. VHP S. 6). Im Reisepass finden sich keine Einreisestempel und das enthaltene niederländische Schengen-Visum wurde am 03.01.2018 in XXXX ausgestellt (AS 91). Daher bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin zu folgen.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, dass die Beschwerdeführerin vor dem 24.02.2022 über keinen Wohnsitz oder keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte (AS 27).
Vielmehr ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst versucht hat, ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auszudehnen, um sich einen Daueraufenthalt in Österreich zu erzwingen.
Die Feststellungen zu ihrer Berufserfahrung, insbesondere zu ihrer Tätigkeit als Landwirtin, beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung (VHP S. 6).
Die Feststellungen zum Familienstand und zum Verbleib ihrer Angehörigen ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sich in ihrer Heimatstadt weiterhin ihre Mutter, ihre vier Kinder sowie ihr Ehemann befinden, in Zusammenschau mit der vorgelegten Heiratsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Ehe seit dem 08.03.2001 besteht (AS 61, AS 133, VHP S. 6ff).
Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine nennenswerten familiären Anknüpfungspunkte verfügt, steht aufgrund ihrer diesbezüglichen Angaben im Verfahren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben einen Lebensgefährten hat, mit dem sie durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch, wie nachstehend dargelegt, als nicht glaubhaft.
Demzufolge war die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 06.10.2025 nicht in der Lage, ihren Lebensgefährten, namentlich XXXX geboren am XXXX , konkret zu benennen, obwohl dieser in der Beschwerdeschrift ausdrücklich genannt wurde (OZ 1). Stattdessen gab sie lediglich an, ihn „ XXXX “ zu nennen. Auch ihre sonstigen Angaben zu dem behaupteten Lebensgefährten, zu dem sie „Verpflichtungen“ habe, blieben vage und detailarm, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Therapie oder Behandlung seiner Herzerkrankung (VHP S. 8).
Die Beschwerdeführerin war zudem nicht in der Lage, den gemeinsamen Alltag zu schildern oder konkrete Angaben zu den Lebensumständen ihres vermeintlichen Partners zu machen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die seit mehreren Jahren – nach ihren Angaben zumindest seit 2022 – in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, grundlegende Informationen über den Partner wiedergeben kann. Das Fehlen solcher Angaben lässt daher erhebliche Zweifel am Bestehen einer tatsächlich gelebten und schutzwürdigen familiären Beziehung aufkommen.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auf Vorhalt des Richters, wer XXXX sei, diesen nicht als Lebensgefährten, sondern als Vermieter identifizierte. Tatsächlich lautet laut Wohnungsmietvertrag und Melderegisterauskunft der Name des Vermieters XXXX (AS 27). Dieses widersprüchliche und unplausible Vorbringen verstärkt den Eindruck, dass es sich bei der behaupteten Beziehung nicht um ein schützenswertes Naheverhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK handelt (VHP S. 8).
Auch sonst ergaben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, keine Anhaltspunkte für einen verfestigten Freundeskreis im Bundesgebiet.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 12.02.2025 (OZ 1) sowie in der Antragsbegründung vom 29.05.2024 angab, sie treffe sich regelmäßig mit Freundinnen zum Spazierengehen, Kaffeetrinken und Essen, so ergibt sich daraus allein aufgrund der pauschalen Formulierung kein Hinweis auf tatsächlich bestehende, tragfähige soziale Beziehungen. Sie war weiters nicht in der Lage, auch nur eine dieser Personen namentlich zu benennen.
Auffällig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift den österreichischen Staatsangehörigen XXXX als nahe Bezugsperson erwähnte, der sie beim Erlernen der deutschen Sprache unterstütze. In der Beschwerdeverhandlung ließ sie diese Person jedoch vollständig unerwähnt (VHP S. 6ff.), was die Glaubhaftigkeit eines verfestigten Freundeskreises zusätzlich infrage stellt.
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch im Falle einer Rückkehr den Kontakt zu in Österreich verbliebenen Bekanntschaften über soziale Medien aufrechterhalten kann. Es liegt daher auch aus diesem Grund kein maßgeblicher Eingriff in ihr Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.
Dass die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, konnte festgestellt werden, weil sich im gesamten Verfahren keine gegenteiligen Hinweise ergaben.
Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 in XXXX einer chirurgischen Tumorentfernung im Nackenbereich unterzogen wurde und seither gelegentlich unter Nackenschmerzen sowie Gefäßverengungen leidet.
Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, in ihrer Kindheit hohes Fieber gehabt zu haben und seitdem unter Gedächtnisproblemen zu leiden, weshalb sie ihre Personalien nicht problemlos wiedergeben konnte (vgl. VHP S. 4, VHP S. 6, VHP S. 12), ist dem entgegenzuhalten, dass sie keine etwaigen medizinischen Befunde oder Gutachten vorgelegt hat, die eine Amnesie oder kognitive Störung bestätigen würden.
Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an körperlichen oder psychischen Erkrankungen leidet, die ihre Einvernahme- oder Prozessfähigkeit beeinträchtigen würden.
Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie durch dieses Vorbringen bewusst ihre Mitwirkungspflicht am Verfahren verweigern wollte, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 12.02.2025 keinerlei Hinweise auf derartige Beschwerden gegeben hat.
Dass die Beschwerdeführerin erstmals am 24.02.2022 im Bundesgebiet gemeldet ist und zuvor über keine gültige Meldeadresse verfügte, ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters sowie aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 06.10.2025, wonach sie zwischen 2017 und 2022 mehrfach die Unterkunft gewechselt habe (VHP S. 8).
Die unberechtigte Beschäftigung im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.12.2024, wonach die Beschwerdeführerin, die ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge lediglich im Massagesalon im XXXX in XXXX tätig gewesen sei, am 16.12.2024 im Rahmen einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung einer nicht genehmigten Erwerbstätigkeit in einem Laufhaus in XXXX angetroffen wurde.
Zudem ergibt sich die Tätigkeit ohne arbeitsrechtliche Genehmigung daraus, dass gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 26.09.2022 vorliegt und sie demzufolge keinen Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich hat.
Dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2022 als Prostituierte tätig ist und sich dadurch ein fortlaufendes Einkommen verschafft, ergibt sich aus der Bestätigung über die beabsichtigte Prostitutionsausübung vom 25.05.2022, ausgestellt von der Landespolizeidirektion XXXX (AS 31, AS 55), sowie aus dem Prostitutionsausweis des Magistrats XXXX , aus dem hervorgeht, dass sie im Zeitraum 15.04.2022–27.05.2024 regelmäßig den ihr aufgetragenen behördlichen Gesundheitsuntersuchungen nachgekommen ist (AS 33, AS 57).
Dass die Beschwerdeführerin bisher keine Deutschkurse besucht, kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist und keine weiteren verfahrensrelevanten integrativen Anstrengungen unternommen hat, ergibt sich aus ihren eigenen diesbezüglichen Angaben, aus dem persönlichen Eindruck während der mündlichen Verhandlung am 06.10.2025 sowie daraus, dass keinerlei Unterlagen über eine erfolgte Integration in Österreich vorgelegt wurden (VHP S. 9).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister hervor.
2.2. Zu den Feststellungen zu eriner möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China ergeben sich aus den Länderberichten zu China sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihren Sprachkenntnissen, Berufserfahrungen und ihrem Gesundheitszustand.
Bezüglich ihres Gesundheitszustandes wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich eine Tumoroperation im Nackenbereich hatte. Aus den Länderberichten ergibt sich jedoch, dass etwaige Nachuntersuchungen in der Heimat möglich sind. China verfügt sowohl in größeren als auch in kleineren Städten über eine grundlegende medizinische Versorgung, und Medikamente sind landesweit allgemein verfügbar. Zudem hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren kein Vorbringen gegen die lokale medizinische Versorgung in ihrem Heimatstaat gemacht (Punkt II.1.3.1.15).
Dass die Beschwerdeführerin mit den gesellschaftlichen, soziologischen und sprachlichen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut ist, steht fest. Sie wurde in der Volksrepublik China geboren, wuchs dort auf, war berufstätig, lebte bis zu ihrer Ausreise kontinuierlich dort und wurde sozialisiert. Dies steht im Einklang mit ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie 39 Jahre lang in China gelebt hat (VHP S. 6).
Nach ihren Angaben halten sich in China noch ihre Verwandten, insbesondere ihre Mutter und ihre vier Kinder, auf. Die Beschwerdeführerin steht weiterhin in regelmäßigem telefonischem Kontakt zu ihren Kindern. Somit steht ihr im Falle einer Rückkehr ein familiäres Netz zur Verfügung, auf das sie nach ihrer Rückkehr zurückgreifen kann (VHP S. 6, VHP S. 11).
Hinsichtlich ihres Ehemannes hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 06.10.2025 sowie in der Beschwerdeschrift vom 14.10.2025 angegeben, dass sie in China von ihm „verprügelt“ worden sei (VHP S. 5, OZ 8) und keinen Zugriff auf ihre personenbezogenen Dokumente habe, die sich bei ihm befänden. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie weder angegeben hat, dass der Kontakt zu ihrem Ehemann weiterhin besteht, noch konkretisiert hat, welche Dokumente ihr fehlen würden, um sich am öffentlichen Leben in China zu beteiligen. Festzuhalten ist, dass sie im Besitz eines Reisepasses, einer Geburtsurkunde, der Heiratsurkunde sowie eines Personalausweises in digitaler Form ist (AS 15, AS 59, AS 61, AS 133, AS 139, VHP S. 5). Mit diesen Unterlagen kann sie sich im Bedarfsfall zweifelsohne im „Hukou-System“ registrieren und staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.
Es wird nicht verkannt, dass nach Länderinformationen die Zahl häuslicher Gewalt gegen Frauen weiterhin besteht. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin, die keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann hat, im Falle einer Rückkehr willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre (VHP S. 6). Dies wird insbesondere auch durch einen Bericht des Staatsrats vom August 2023 gestützt, wonach die Zahl häuslicher Gewalt seit Einführung des Gesetzes im Jahr 2015 zurückgegangen ist.
Selbst wenn eine tatsächliche Gefährdung bestünde, könnte die Beschwerdeführerin entsprechende Anzeigen bei den lokalen Behörden erstatten und die Rechtsschutzmechanismen in Anspruch nehmen. Im gesamten Verfahren hat sie, abgesehen von der pauschalen Aussage, dass die örtliche Polizei kein Verständnis für häusliche Gewalt zeige, kein konkretes Vorbringen erbracht, das auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der chinesischen Behörden schließen ließe.
Besondere sonstige Gründe, warum es der Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, sich in ihrem Herkunftsstaat niederzulassen oder durch eigene Arbeit ihre Lebensunterhaltung zu bestreiten, hat sie nicht ausreichend konkret dargelegt oder glaubhaft gemacht.
Bezogen auf ihre persönlichen Eigenschaften ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig ist. In China konnte sie durch ihre Tätigkeit als Landwirtin ein laufendes Einkommen erzielen. Sie ist mit den soziologischen, gesellschaftlichen und sprachlichen Gepflogenheiten Chinas vertraut, wurde dort sozialisiert, lebte bis zu ihrer Ausreise kontinuierlich im Heimatstaat, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an und verfügt über fundierte Kenntnisse der chinesischen Standardsprache (Mandarin).
Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen zu China in Verbindung mit den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie den oben dargelegten Feststellungen, dass weder eine verfahrensrelevante Verfolgungsgefahr besteht noch bei einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK droht, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zumutbar und möglich in ihren Herkunftsstaat zurückkehren und sich dort wieder ansiedeln könnte.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 12.05.2025 (OZ 1) sowie in der Stellungnahme vom 14.10.2025 (OZ 5) vorbringt, dass ihr im Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Tätigkeit als Prostituierte Anfeindungen im Alltag oder eine Strafe verbunden mit Haft oder Umerziehungsmaßnahmen drohen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass sie in der Beschwerdeverhandlung vom 06.10.2025 nicht glaubhaft darlegen konnte, inwiefern die chinesischen Behörden Kenntnis von ihrem Antrag auf internationalen Schutz oder ihrer Berufstätigkeit erlangt haben sollten. Sie gab vielmehr an, lediglich mit Bekannten in der Heimat, die ebenfalls dem christlichen Glauben angehören und sie unterstützen würden, darüber gesprochen zu haben. Es ist in dieser Hinsicht nicht ersichtlich, dass diese Bekannten Anzeige bei den örtlichen Polizeibehörden erstattet hätten (VHP S. 11, VHP S. 12).
Zudem ist nicht anzunehmen, dass die Stellung des Asylantrags oder die Tätigkeit als Prostituierte den chinesischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist, weil österreichische Behörden aus Gründen des Datenschutzes verpflichtet sind, keine entsprechenden Informationen an Behörden des Herkunftsstaates zu übermitteln. Ein Vorbringen, das einen gegenteiligen Sachverhalt nahelegt, hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht, ebenso liegen keine sonstigen Hinweise vor. Auch sonst hat sie keine Tätigkeiten gesetzt, die sie in das Blickfeld der chinesischen Sicherheitsbehörden, die unter Kontrolle der Kommunistischen Partei Chinas stehen, hätten bringen können.
Soweit die Beschwerdeführerin angibt, dass der Massagesalon, in dem sie tätig war, Bilder von ihr im Internet veröffentlicht habe (VHP S. 12), ist dem entgegenzuhalten, dass sie hierzu weder die Webseite noch genauere Daten des Salons benannt hat. Aus den Länderberichten ergibt sich ferner nicht, dass Webseiten österreichischer Massagesalons von chinesischen Behörden überwacht werden, zumal weder die Beschwerdeführerin noch ihr Arbeitgeber regierungsfeindlich in Erscheinung getreten sind. Selbst wenn Bilder veröffentlicht worden wären, handelt es sich um westliche Internetseiten, die in der Volksrepublik China nicht verbreitet sind. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die chinesischen Behörden Kenntnis von ihrer Tätigkeit als Prostituierte in Österreich hätten erlangen können, zumal sie auch selbst keinerlei Informationen über ihre Arbeit im Heimatstaat verbreitet hat.
Bezüglich ihrer Social-Media-Aktivitäten auf TikTok, WeChat und Douyin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Auszüge vorlegen konnte, welche die Inhalte ihres Kanals „Xiaomei“ mit rund 30.000 Followern dokumentieren. Selbst unter der Annahme eines breiten Adressatenkreises veröffentlichte sie nach eigenen Angaben lediglich Fotos von Landschaften und Ausflügen. Hieraus ergibt sich kein Hinweis auf regierungsfeindliche oder oppositionelle Aktivitäten, zumal vergleichbare nicht-politische Inhalte in der Volksrepublik China keiner Zensur oder staatlichen Sanktionierung unterliegen (VHP S. 13).
Bezogen auf ihre Religionszugehörigkeit ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angab, in China regelmäßig die Kirche besucht zu haben. Es bestehen keine Anzeichen, dass sie im Falle einer Rückkehr ihre Religion nicht ausüben könnte (VHP S. 11).
Insgesamt hat die Beschwerdeführerin durch ihr Vorbringen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in China, ihrer persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse, nicht ausreichend konkret und glaubhaft dargelegt, dass eine Rückkehr nach China nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, sodass ein Schutz nach § 8 AsylG 2005 nicht erforderlich ist.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl unterschiedlicher, voneinander unabhängiger Quellen sowohl regierungsamtlicher als auch nicht-regierungsamtlicher Stellen und ergeben ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Daher besteht für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist festzuhalten, dass sich die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden aktuellen Berichte nicht wesentlich geändert haben.
Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich im Wesentlichen, dass in China keine bürgerkriegsähnlichen Zustände oder Kampfhandlungen bestehen und es auch sonst zu keinen nennenswerten sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Die Volksrepublik China weist zwar in Bezug auf menschenrechtliche Standards Defizite auf, dennoch herrscht dort kein Klima ständiger, latenter Bedrohung, struktureller Gewalt oder unmittelbarer Einschränkungen, durch die alle Einwohner einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären.
Obwohl Korruption in China auch bei Behörden und Gerichten verbreitet ist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Schutz vor Übergriffen durch Dritte grundsätzlich nicht gewährleistet wäre oder dass in China ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko hinsichtlich krimineller Aktivitäten bestünde. Den Länderberichten wurde diesbezüglich auch durch die Beschwerdeführerin selbst sowie deren Vertretung im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-III sowie V. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hierfür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0243). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).
Es ist aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.1.1.1. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt unter die einschlägigen Rechtsvorschriften und Judikatur, ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen ist.
Betreffend den Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist zu erwägen:
Die Beschwerdeführerin war nach Antragstellung in Österreich lediglich aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz vom 22.02.2022 zum Aufenthalt berechtigt, der sich als unbegründet erwies. Hinweise auf ein anderes Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechts sind nicht ersichtlich. Eine verfahrensrelevante Verfestigung ihres Aufenthaltes aufgrund der Dauer ist nicht gegeben.
Zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass sie trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung bis mindestens 16.12.2024 einer nicht erlaubten Erwerbstätigkeit als Prostituierte nachging und wiederholt gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstieß. Sie hielt sich bewusst im Bundesgebiet auf, was auf eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung schließen lässt.
Zudem hat sie von ihrer Einreise bis zum 24.02.2022 ihre Meldepflichten verletzt und sich im Bundesgebiet verborgen aufgehalten (AS 27).
Besondere integrative Leistungen, wie Sprachkenntnisse, Vereinsmitgliedschaften oder sonstige Bindungen an das Bundesgebiet, konnten nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Aufenthalt über die Erwerbstätigkeit hinaus nicht genutzt, um einen Willen zur Eingliederung in die österreichische Gesellschaft nachzuweisen. Eine wirtschaftliche Integration liegt nicht vor und ist aufgrund fehlender Deutschkenntnisse auch mittelfristig nicht zu erwarten.
Es bestehen keine in Österreich lebenden nahen Familienangehörigen oder verfestigte Lebensgemeinschaften. Zwar gibt sie einen Lebensgefährten und Freundeskreis an, ein Abhängigkeitsverhältnis in Form eines unabdingbaren „aufeinander Angewiesenseins“ oder eine besonders enge Beziehung konnte nicht nachgewiesen werden (VHP S. 8). Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass der Kontakt zum Lebensgefährten im Falle einer Rückkehr über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann.
Die Beschwerdeführerin wurde in China geboren, verfügt dort über enge familiäre Bindungen und wurde dort sozialisiert. Ihre Bindungen zum Heimatstaat überwiegen deutlich. Im Verhältnis zu ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich genügen ihre integrativen Leistungen nicht, um eine Verletzung ihres durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens anzunehmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0076; VwGH 07.10.2020, Zl. Ra 2020/14/0414).
Allein die Tatsache, dass sie seit 2022 in Österreich als Prostituierte arbeitet, damit ihren Lebensunterhalt sichert, sich regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen unterzieht und einen Lebensgefährten sowie Freunde hat, reicht nicht aus, ein verfestigtes Privat- und Familienleben zu begründen (AS 27).
Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Vorschriften über Einreise und Aufenthalt von Fremden, das dem Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dient, überwiegt deutlich. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von hohem Stellenwert im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).
3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Volksrepublik China kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen besteht nicht, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz ihr Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit Erlassung dieser Entscheidung endet.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, sofern dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK zu prüfen. Eine Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer unzulässig, wenn die drohende Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens auf dauerhaften Umständen beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die Entscheidung aufgrund von Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern oder Personen mit unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht bzw. unbefristetem Niederlassungsrecht unzulässig wäre.
In der Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihrem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen nicht entfremdet ist. Eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die chinesische Gesellschaft ist der arbeitsfähigen Beschwerdeführerin, die in China unbescholten ist und über nahe Familienangehörige verfügt, zumutbar und möglich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung (siehe Ausführungen zu Punkt II.3.1.1.) im Sinne von § 9 BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet deutlich gegenüber ihren persönlichen Interessen am Verbleib. Daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG verletzt das Recht der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK nicht und ist verhältnismäßig. Zudem bleibt der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Einreiseverbotes und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des FPG bzw. NAG die Möglichkeit, künftig weiterhin legal in das Bundesgebiet zurückzukehren.
3.1.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides:
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, welches das Bundesamt mit Bescheid vom 14.07.2022 verneinte. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 06.10.2025 konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft aufzeigen, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Prosituierte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige Strafe, die mit eine Inhaftierung und den Aufenthalt in einer Haft oder in einer Umerziehungsanstalt mit sich ziehe, zu rechnen hat.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde unter anderem mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2022 verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China ist daher insgesamt zulässig.
3.1.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe bzw. außergewöhnliche Umstände nicht vorliegen, ist die Frist zu Recht auf 14 Tage festgelegt worden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie benötige ausreichend Zeit, um sich von ihrem sozialen Umfeld, insbesondere ihrem Lebensgefährten, zu verabschieden, ist auf Punkt II.3.1.1 zu verweisen. Dort wurde bereits dargelegt, dass zwischen den beiden kein nennenswertes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
3.2. Zu Beschwerde Spruchpunkt IV. des angefochtene Bescheides:
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet, soweit entscheidungsrelevant:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. Im gegenständlichen Fall wird unter Zugrundelegung einer im Akt aufliegenden Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.07.2023 davon ausgegangen, dass die BF in casu zweimal wegen Verstoß gegen Arbeitsbestimmungen zu Geldstrafen von insgesamt 550,- Euro verurteilt wurde.
Es ist festzuhalten, dass in Zusammenschau mit ihrer unerlaubten Tätigkeit und der Tatsache, dass ihre persönlichen und familiären Interessen nach wie vor ausschließlich in der Volksrepublik China liegen, ein Einreiseverbot dem Grunde nach zulässig ist. Dem Bundesamt ist insoweit beizupflichten, dass aufgrund des Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin, die wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat, ein Einreiseverbot ab dem Tag der Ausreise zur Wahrung der öffentlichen Ordnung geboten ist.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe des § 9 BFA-VG zu prüfen. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK kann in Österreich nicht festgestellt werden, da die Beschwerdeführerin zwar wirtschaftlich unabhängig ist, jedoch über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und keine integrativen Merkmale aufweist.
Im Rahmen der Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens und dem öffentlichen Interesse an der Wahrung von Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer nicht genehmigten Erwerbstätigkeit letzterem der Vorrang einzuräumen. Da der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China liegt, ist die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z. 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 24.05.2016, Ra 2015/21/0187). Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige bloß einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).
Das von der Behörde erlassene Einreiseverbot erweist sich sohin jedenfalls dem Grunde nach als rechtmäßig, jedoch erscheint die Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren in casu als nicht angemessen:
Das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot wurde erkennbar auf § 53 Abs. 2 Z. 7 gestützt. Da ihr jedoch vom Bundesamt kein weiterer in § 53 Abs. 2 Z. 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG geregelter Tatbestand angelastet wurde, erweist sich die die Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren als noch zu lange, da es bereits den oberen Rahmen erfüllt. Es bliebe ferner in anderen, gravierenderen Fällen, als die Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wenig angemessener Spielraum mehr nach oben offen.
Es erscheint in der vorliegenden Konstellation daher eine Herabsetzung des Einreiseverbots auf zwei Jahre fallbezogen als ausreichend und angemessen, auch um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt ihrer wiederholten Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen bewusst zu machen.
Es war daher diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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