Erweist sich das Ergebnis der vom VwG gemäß § 9 BFA-VG 2014 vorgenommenen Interessenabwägung nicht nur als vertretbar, sondern als zutreffend, so steht dies der Zulässigkeit einer (außerordentlichen) Revision in Bezug auf die Rückkehrentscheidung bzw. in Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von vornherein entgegen (vgl. B 25. April 2014, Ro 2014/21/0033; B 15. März 2016, Ra 2015/21/0180).
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