Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Kalteis als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Debeutz, LL.M., über die Revision der F C, vertreten durch Mag. DDr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026, W233 2308141-2/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage, Ra 2025/17/0138, verwiesen, mit dem die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 24. Oktober 2025, W233 2308141-1/11E, zurückgewiesen wurde. Mit diesem Erkenntnis wurde-in weitgehender Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde-der vormalige Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Volksrepublik China, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) sowie ein Einreiseverbot erlassen.
2 Am 7. November 2025 stellte die Revisionswerberin den nunmehr hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 AsylG 2005.
3 Mit Bescheid vom 4. Dezember 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zurück, zumal aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem rechtskräftigen Einreiseverbot vorliege und der Revisionswerberin daher gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe.
4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 5.5.2026, Ra 2025/17/0106, mwN).
10 Die vorliegende Revision behauptet in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen-jedoch nicht näher bezeichneten-Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Es entspreche „der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Rückkehrentscheidungen bei Beurteilung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zu berücksichtigen sind, wenn diese so fehlerhaft sind, dass sie als 'rechtliches Nullum' zu betrachten sind.“ Da das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025 in diesem Sinn „absolut nichtig“ sei, bestehe „in Wahrheit gar keine Rückkehrentscheidung“, sodass in Bezug auf den auf § 56 AsylG 2005 gestützten Antrag der Revisionswerberin vom 7. November 2025 eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen.
11 Mit diesen Ausführungen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, zumal es die Revision unterlässt, konkret-unter Angabe zumindest jeweils einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes-anzugeben, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll (vgl. für viele VwGH 31.3.2025, Ra 2025/17/0018, mwN).
12 Vielmehr wurde-abermals-eine angebliche, aber tatsächlich nicht bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloß behauptet (vgl. bereits VwGH 27.7.2022, Ra 2022/17/0113). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird sohin nicht aufgezeigt.
13 Dass es Art. 8 EMRK-entgegen der offenbar auch der hier gegenständlichen Revision zugrunde liegenden Annahme-wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu beantragen, nicht gebietet, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt (siehe VwGH 14.8.2024, Ra 2022/17/0045, mwN).
14 Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025 nach der Aktenlage noch am selben Tag der Revisionswerberin zugestellt und somit trotz Erhebung einer Revision gegen das damalige Erkenntnis rechtskräftig wurde (zB VwGH 9.11.2023, Ra 2023/22/0086, mwN), sodass es im Hinblick auf den hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 7. November 2025 im Rahmen des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 jedenfalls berücksichtigt werden durfte.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
16 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 8. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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