BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 24.04.2025 in Form des ausgestellten Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 24.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein neuer Behindertenpass ausgestellt. Dieses Schreiben wurde am 24.04.2025 abgefertigt.
Dem Verfahren zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, basierend auf der Aktenlage, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 90 vH ergab und u.a. die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt.
2. Am 24.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 90 vH ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
3. Am 23.06.2025 langte bei der belangten Behörde ohne Vorlage von Beweismitteln ein Schreiben (Beschwerde) des Beschwerdeführers ein, in welchem ausgeführt wurde, dass er mit 90% nicht einverstanden sei, da er komplett taubstumm sei und über keinerlei Hörleistung verfüge.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 30.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts bezüglich verspäteter Beschwerdeerhebung wurde dem Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom 08.07.2025 ein Verspätungsvorhalt, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb zweiwöchiger Frist, zugesandt. Der betreffende Schriftsatz wurde am 14.07.2025 zugestellt.
6. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 24.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt.
Dem Akteninhalt zufolge wurde der Bescheid (das Schreiben vom 24.04.2025, mittels welchem ein Behindertenpass ausgestellt und welchem Bescheidcharakter zukommt) am 24.04.2025 amtssigniert und gemäß dem Dokument, tituliert mit „PASS PNF Mitteilung_Neufestsetzung für Verfahren 79877587400090“, am 24.04.2025 abgefertigt.
Unter Zugrundelegung des Versanddatums am Donnerstag, dem 24.04.2025, gilt die Zustellung des Bescheides somit mit Dienstag, dem 29.04.2025, als bewirkt.
Die sechswöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde endete am Dienstag, dem 10.06.2025.
Am 23.06.2025 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben an die belangte Behörde.
Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.
Mit Verspätungsvorhalt vom 08.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Vorgabe einer zweiwöchigen Frist geboten.
Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 14.07.2025 zugestellt.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde sohin nicht bestritten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.
Die am 24.04.2025 erfolgte Abfertigung des Bescheids bzw. dessen geltende Zustellung mit 29.04.2025 ergeben sich aus dem im Akt vorliegenden behördlichen Vermerk bezüglich des Versanddatums sowie den Bestimmungen nach dem Zustellgesetz.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde am 23.06.2025 einbrachte, ergibt sich aus dem Akt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Verspätungsvorhalt behoben hat, entsprechend unbeantwortet ließ und sohin keine Stellungnahme erstattete, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde sechs Wochen.
Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Schreibens vom 24.04.2025 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen sechs Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim Sozialministeriumservice eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß§ 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Behindertenpass wurde mit Schreiben vom 24.04.2025 ohne Zustellnachweis zugestellt. Er wurde am gleichen Tag abgefertigt und gilt am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit am Dienstag, dem 29.04.2025, als zugestellt und somit als erlassen.
Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher am Dienstag, dem 10.06.2025.
Die Beschwerde langte am 23.06.2025 bei der Behörde ein und war somit verspätet.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde sohin nicht bestritten und führt daher zu keiner Änderung des Sachverhalts.
Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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